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E-7078/2015

E-7078/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7078/2015 Urteil vom 12. November 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 2. Oktober 2015 eine Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers mittels Handröntgen durchführen liess, dass dem ärztlichen Bericht vom (...) Oktober 2015 zu entnehmen ist, beim abgebildeten Handskelett liege ein abgeschlossenes Knochenwachstum vor, wobei das Alter somit 19 Jahre und mehr betrage, dass das BFM am 13. Oktober 2015 mit dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchführte und ihm dabei unter anderem das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung gewährte, dass der Beschwerdeführer einräumte, er sei (...) geboren, wisse das Geburtsdatum nach afghanischer Rechnung nicht; sein Vater habe, als er zur Welt gekommen sei, dieses Datum aufgeschrieben, dass er eine Taskara habe, die im letzten Jahr ausgestellt worden sei und darin stehe, dass er im Jahre 2014 16-jährig sei, dass er während 12 Jahren die Schule besucht habe, indessen nicht wisse, wie alt er bei der Einschulung und in der vierten Klasse gewesen sei, dass die befragende Person zudem mitteilte, er sehe älter aus, als er angegeben habe, weshalb nicht von einer Minderjährigkeit auszugehen sei und somit keine Vertrauensperson aufgeboten werde, dass er im Zeitpunkt der Befragung damit einverstanden war, seinen Geburtstag mangels rechtsgenüglicher Ausweispapiere auf den (...) 1997 festzulegen (vgl. Akte A8 S. 11), dass ihm zudem anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem voraussichtlichen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, worauf er antwortete, in Bulgarien kein Asylgesuch gestellt, jedoch einige Blätter unterzeichnet zu haben, deren Inhalt er nicht kenne, dass er nicht nach Bulgarien zurückkehren wolle, da dort auf ihn und andere geschossen und er von der Polizei geschlagen worden sei, dass er zudem anlässlich der Befragung angab, gesund zu sein, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 16. September 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die Vorinstanz am 15. Oktober 2015 nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Bulgarien richtete, dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 26. Oktober 2015 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne, dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um die Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren bei Bulgarien liege, dass der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahrens habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern diese Bestimmung allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass zudem keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl-und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass infolge des Fingerabdruckvergleichs zweifelsfrei feststehe, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien um Asyl ersucht habe, dass auch keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, am (...) 1998 geboren und daher noch minderjährig zu sein, dass gestützt auf die vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse zur Altersbestimmung beim Beschwerdeführer von einem Knochenalter von mehr als 19 Jahren auszugehen sei, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Identitätspapiere, seiner schulischen Laufbahn und den Angaben bei den bulgarischen Behörden dieser für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt werde, dass eine Überstellung nach Bulgarien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 26. April 2016 zu erfolgen habe, dass der Vollzug der Wegweisung sodann zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2015 (Poststempel: 3. November 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, ersuchte, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass er zur Begründung der Rechtsbegehren ausführte, er sei in Bulgarien sehr schlecht behandelt, geohrfeigt worden und einmal sei auf ihn ("uns") geschossen worden, wobei er auf einen der Beschwerde beigelegten handschriftlichen Bericht hinwies, dass er dort eingesperrt worden sei und zu wenig zu essen erhalten habe, dass er minderjährig sei und sich das SEM zu Unrecht auf eine Handknochenanalyse gestützt habe, da diese nicht geeignet sei, das Alter zu bestimmen, dass er am (...) 1998 geboren sei und es für ihn nicht wichtig sei, in welchem Alter er mit der Schule begonnen habe, da Geburtstag und Alter in Pakistan und in Afghanistan eine andere Bedeutung als in der Schweiz hätten, dass der Beschwerde Farbkopien einer Tazkira und von drei Schulzertifikaten beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am 9. November 2015 fünf Farbkopien als Beweismittel einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der die vorliegende Knochenaltersanalyse durchführende Arzt zum Schluss gelangte, das Knochenalter liege bei einem Alter von 19 Jahren oder mehr (vgl. A 6), dass keine Gründe für ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum ersichtlich sind, dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt, dass die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), welche vorliegend gegeben sind, dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen beziehungsweise von ihm selber geschätzten Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 17 ½ Jahren und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren eineinhalb Jahre beträgt, dass er somit innerhalb der normalen Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem behaupteten Alter liegt, womit der Aussagewert der Analyse als gering zu werten ist, dass indessen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände andere Indizien für das Erreichen der Volljährigkeit und kaum gewichtige Hinweise auf die behauptete Minderjährigkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab, er sei am (...) 1998 geboren, wobei er das Geburtsdatum nach afghanischer Zeitrechnung nicht kannte, indessen angab, sein Vater habe seinerzeit dieses Datum aufgeschrieben, dass er ferner auf die Frage, in welchem Alter er eingeschult und wann er in der 4. Klasse gewesen sei, keine Angaben machen konnte, wobei er angab, er habe sich auf das Interview nicht entsprechend vorbereitet, dass er auch auf die Frage, wann man üblicherweise in Afghanistan eingeschult werde, keine Angaben machen konnte, dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach Geburtstage und das Alter für den Beschwerdeführer nicht so wichtig seien und in Afghanistan (und Pakistan) dies eine andere Bedeutung als in der Schweiz habe, als Schutzbehauptung bezeichnet werden muss, dass gerade angesichts der guten Schulbildung des Beschwerdeführers - zwölf Jahre mit Besuch einer Privatschule in Pakistan (vgl. Akte A8 S. 4) - solche Angaben von ihm ohne weiteres erwartet werden konnten, dass er ferner anlässlich der Befragung damit einverstanden war, als volljährige Person zu gelten (vgl. Akte A8 S. 11), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zwar zu Unrecht festhielt, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der bulgarischen Behörden unter den Personalien A._______, geb. (...) registriert worden ist, sondern unter den Personalien D._______, geb. (...) (vgl. A18), dass es sich dabei offensichtlich um einen Irrtum in der angefochtenen Verfügung handelt, der indessen nicht derart gewichtig ist, zumal die hievor erwähnten unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers genügen, um von dessen Volljährigkeit ausgehen zu können, dass unter diesen Umständen sein Einwand in der Beschwerde, er sei minderjährig und müsse im Dublin-Verfahren als solcher behandelt werden, mit seinen anlässlich der Befragung zu Protokoll gegebenen Äusserungen nicht zu vereinbaren ist, dass er dort ferner angab, an seinem Wohnort im Heimatland eine Tazkira zu besitzen, die im siebten Monat 2014 ausgestellt worden sei (vgl. Akte A8 S. 8) und lediglich eine Kopie auf die Reise mitgenommen habe, die er hingegen verloren habe, dass er mit seiner Rechtsmitteleingabe kommentarlos eine Farbkopie seiner Tazkira zu den Akten reichte, dass die nachträglich eingereichte Kopie einer Tazkira indessen kein taugliches Beweismittel darstellt, weil Kopien dieser Art leicht fälschbar sind, dass ergänzend festzuhalten ist, dass auch eine allfällige Einreichung der Original-Tazkira zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermöchte, weil aufgrund von Erkenntnissen des Gerichts solche Dokumente in Afghanistan ohne Weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht werden können, weshalb eine Tazkira zum Beleg der Altersangabe wenig geeignet ist, insbesondere wenn - wie vorliegend - andere Sachverhaltselemente gegen das angeblich auf der Tazkira festgehaltene Alter sprechen, dass insgesamt aus der eingereichten Kopie der angeblich dem Beschwerdeführer gehörenden Tazkira nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann, dass dies auch für die eingereichten Farbkopien von Schulzertifikaten, die von ihm stammen sollen, gilt, zumal solche Dokumente ohnehin nicht geeignet sind, die Identität einer Person zu beweisen, dass schliesslich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, er sei minderjährig, nachdem er anlässlich der BzP dem Vorschlag der befragenden Person, als volljährig zu gelten, zustimmte, gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit, mithin gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit sprechen, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren und der oben aufgeführten Ungereimtheiten überwiegende Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen, weshalb ihn das SEM - da er die Folgen der Beweislosigkeit für die behauptete Minderjährigkeit zu tragen hat - zu Recht als volljährige Person betrachtete, womit seine im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit vorgebrachten Einwände von vornherein ungeeignet sind, den Entscheid des SEM in Frage zu stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 16. September 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die bulgarischen Behörden am 15. Oktober 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und die bulgarischen Behörden das Ersuchen am 26. Oktober 2015 guthiessen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar einwendet, in Bulgarien kein Asylgesuch eingereicht zu haben, indessen Papiere unterzeichnet habe, deren Inhalt er nicht kenne, dass dies nicht gegen die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens spricht, weshalb diese somit gegeben ist, dass daran der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu wollen, nichts ändert, dass indessen zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, weil beispielsweise das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, oder weil eine Überstellung in dieses Land sich als völkerrechtlich unzulässig erweisen würde, dass der Beschwerdeführer auf die in Bulgarien herrschenden schwierigen Aufnahme- und Lebensbedingungen, denen er und andere ausgesetzt gewesen seien, hinweist, wobei er fünf Farbkopien zur Situation der Unterkunft in Bulgarien einreichte, dass er ferner geltend macht, er sei dort geohrfeigt und auf ihn ("uns") geschossen worden, dass Bulgarien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass es aus der Sicht des Gerichts keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen , dass zwar einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, jedoch bereits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedingungen zu verzeichnen waren, dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten getätigt werden sollten, dass gemäss dem neusten Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet werden (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen (fortwährende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt werden, dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zu entnehmen ist, dass die Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum Support Office (EASO) andauert, dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen internationaler, europäischer oder nationaler Natur beratend zur Seite steht, dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangt, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6498/2015 vom 20. Oktober 2015 und E-6759/2015 vom 27. Oktober 2015), dass diese Position bisher - trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa - nicht widerrufen wurde, dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten, dass aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, es bestehe für ihn die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Bulgarien in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass er auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingungen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde, dass sein Einwand im Beschwerdeverfahren, er sei in Bulgarien nicht gut behandelt und zusammen mit anderen Asylsuchenden in einem Camp festgehalten und ungerecht behandelt worden, sowie die dortigen Aufnahmebedingungen seien schlecht, Bulgarien sei ein armes Land und könne ihm keine Arbeit anbieten, er aber seine Familie in Afghanistan finanziell unterstützen müsse, was in Bulgarien (eben) nicht möglich sei, weshalb für ihn die Schweiz besser sei, angesichts der vorangehenden Erwägungen unbehelflich ist, da dies weder auf systemische Mängel noch Völkerrechtsverletzungen im Sinne der Dublin-III-VO hindeutet, dass aufgrund seiner Aussagen folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass er in Bulgarien behelligt worden ist beziehungsweise behelligt würde, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen beziehungsweise ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingung vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung nach Bulgarien als unzulässig erscheinen liessen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5), dass wie soeben dargetan, kein Anlass besteht, von einer Verletzung internationalen Rechts auszugehen, die zu einem sogenannten zwingenden Selbsteintritt führen müsste, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre, dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem publizierten Urteil zur Ermessensüberprüfung in BVGE 2015/9 festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener