Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6759/2015 Urteil vom 27. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sein Heimatland Nigeria am 4. November 2013 verlassen habe und über die Türkei nach Bulgarien gereist sei, wo er rund ein Jahr und zwei Monate gelebt habe, dass er, nachdem sein Asylgesuch abgewiesen worden sei, aus Bulgarien ausgereist und über über Ungarn, Serbien und Österreich in die Schweiz eingereist sei, wo er am 23. September 2015 um Asyl nachsuchte, dass er gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 19. Dezember 2014 in Bulgarien und am 2. September 2015 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hatte, dass die Abfrage gleichzeitig ergab, dass der Beschwerdeführer ein belgisches Visa beantragt hatte, wobei seine Personalien gemäss seinem nigerianischen Pass erfasst worden waren, wonach er am (...) geboren ist, dass die vom SEM in Auftrag gegebene und am 24. September 2015 durchgeführte Handknochenanalyse zur Altersbestimmung beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von mindestens neunzehn Jahren ergab, dass ihm das SEM anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse, zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens, Ungarns, Österreichs oder Belgiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung in diese Signatarstaaten, zu einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte, dass der Beschwerdeführer ausführte, nach dem negativen Asylentscheid in Bulgarien habe man ihm mitgeteilt, er solle das Land verlassen, dass er am (...) geboren bzw. (...) alt sei, dass er dies zwar nicht beweisen könne, er sein Geburtsdatum jedoch von seinem Onkel wisse, der ihm ein entsprechendes Papier gezeigt habe, welches er allerdings in Nigeria zurückgelassen habe, dass das aus dem belgischen Visaantrag zu entnehmende Geburtsdatum vom (...) auf einem Fehler beruhen müsse, er den erwähnten Pass jedoch in Bulgarien verloren habe, dass er gesund sei, dass sich die bulgarischen Behörden zum Ersuchen des SEM vom 28. September 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), nicht vernehmen liessen, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 - eröffnet am 16. Oktober 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne, dass es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, die Handknochenanalyse habe ein Knochenalter von mindestens neunzehn Jahren ergeben und aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben sowie mangels beigebrachten Identitätsdokumenten sei die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer deshalb für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt werde, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes nach dem Verlassen Bulgariens nur zirka einen Monat gedauert habe, weshalb die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bestehen bleibe, dass die bulgarischen Behörden zum Übernahmeersuchen des SEM vom 28. September 2015 keine Stellung genommen hätten, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 13. Oktober 2015 auf diesen Signatarstaat übergegangen sei, dass Bulgarien bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibe, auch wenn, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, Bulgarien das Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen habe, dass sodann keine begründeten Hinweise vorlägen, wonach Bulgarien sei seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen und hätte das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt, wobei sich der Beschwerdeführer an die bulgarischen Behörden zu wenden habe, falls er mit dem entsprechenden Entscheid nicht einverstanden sei oder er neue Asylgründe oder Wegweisungsvollzugshindernisse vorzubringen habe, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Bulgariens nicht zu wiederlegen vermöchten, dass das SEM gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann behandeln könne, wenn die Zuständigkeitsprüfung ergeben habe, dass ein anderer Staat dafür zuständig sei, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handle, weshalb es bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum verfüge, dass vorliegend in Würdigung der Aktenlage keine Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden, dass die Überstellung nach Bulgarien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 13. April 2016 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit dem Nichteintreten auf sein Asylgesuch grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet und hinsichtlich des Vollzugs festzustellen sei, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien bestünden und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Signatarstaat sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im Rahmen von vorgedruckten Begehren beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei sinngemäss anzuweisen, sich im Rahmen des Selbsteintrittsrechts für das Asylverfahren zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersuchte und beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer - bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe - in einer separaten Verfügung darüber zu informieren sei; eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, dass er zur Begründung der Rechtsbegehren ausführte, die Situation in Bulgarien sei sehr schlecht, er habe nicht genug zu essen gehabt, man habe ihm gesagt, er müsse Bulgarien verlassen und er habe einen negativen Entscheid erhalten, dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 22. Oktober 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Bulgarien per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-Verordnung ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst.d Dublin-III-VO), dass diese Verpflichtung erlischt, wenn der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die vom SEM erkannte Volljährigkeit nicht mehr bestreitet und auf die entsprechenden überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, weshalb die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht geglaubt werden könne, verwiesen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer demzufolge weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Dezember 2014 in Bulgarien und am 2. September 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, dass der Kurz-Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des EU-Schengen-Raums - namentlich in Serbien - der Zuständigkeit Bulgariens nicht entgegensteht (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass zwar einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, jedoch bereits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedingungen zu verzeichnen waren, dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten getätigt werden sollten, dass gemäss dem neusten Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet werden (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen (fortwährende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt werden, dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zu entnehmen ist, dass die Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum Support Office (EASO) andauert, dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen internationaler, europäischer oder nationaler Natur beratend zur Seite steht, dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangt, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse, dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für ihn konkret die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung seiner Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement-Gebotes, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Bulgarien in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass die Vorinstanz richtigerweise darauf hinwies, dass die Zuständigkeit Bulgariens aufrechterhalten bleibe, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgewiesen worden sein sollte, dass der Beschwerdeführer insbesondere kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach sich die bulgarischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und der pauschale Hinweis, sein Asylgesuch sei negativ entschieden worden offensichtlich nicht ausreicht, um anzunehmen, Bulgarien werde sein Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht angemessen weiterführen oder allfällig neu vorgebrachte Asylgründe und Wegweisungshindernisse unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie nicht prüfen, dass Bulgarien zwar in den vergangenen Monaten mit einer ansteigenden Anzahl an Schutzsuchenden konfrontiert ist, es dem Beschwerdeführer allerdings mit dem allgemeinen Verweis, die Situation in Bulgarien sei schlecht und er habe dort nicht genug zu essen gehabt, nicht gelingt, darzulegen, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, zumal der Beschwerdeführer jung und gesund ist, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre, dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wurde, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Vollzugs der Überstellung nach Bulgarien) hinfällig wird, dass sich mit vorliegendem Entscheid auch die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend eine Datenweitergabe daher im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen gewesen wäre und mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden ist, dass aus den vorliegenden Akten sodann nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben hat und angesichts der angeordneten Überstellung nach Bulgarien dazu auch keinerlei Anlass ersichtlich wird, womit sich auch das Eventualbegehren betreffend Mitteilung einer bereits erfolgten Datenweitergabe als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung eines als amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art.110a AsylG respektive Art. 65 Abs. 2 VwVG unbesehen einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit die zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: