Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7061/2015 Urteil vom 6. November 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er unter anderem angab, gesund zu sein (vgl. Vorakten SEM A7/11 Ziff. 8.02 S. 7), dass das SEM mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 - eröffnet am 28. Oktober 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylgesuch zuständig zu erklären, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: Die Foto einer Kopfverletzung, eine Foto des Beschwerdeführers, einen Bericht des UNHCR Bulgarien vom Juni 2015, einen Bericht des Fördervereins "Pro Asyl" vom April 2015 mit dem Titel "Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien", einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2015 sowie die Abschrift eines Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 13. August 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die bulgarischen Behörden am 5. Oktober 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 19. Oktober 2015 zustimmten, dass der Beschwerdeführer in M._______ ein Asylgesuch gestellt hat und dies aufgrund daktyloskopischer Untersuchungen feststeht, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens gegeben ist, dass daran der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch, in der Schweiz bleiben zu wollen, nichts ändert, dass indessen zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, weil beispielsweise das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, oder weil eine Überstellung in dieses Land sich als völkerrechtlich unzulässig erweisen würde, dass in der Beschwerde auf die dort herrschenden prekären Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden und Flüchtlingen hingewiesen und sinngemäss geltend gemacht wird, weder die Unterkünfte noch das Essen seien ausreichend, und der Beschwerdeführer selbst sei im Zusammenhang mit der daktyloskopischen Erfassung seiner Fingerabdrücke von Polizisten misshandelt worden und habe eine Kopfverletzung davongetragen, weshalb die Schweiz verpflichtet sei, von ihrem Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) Gebrauch zu machen, dass Bulgarien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Bulgarien würde sich generell nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass zwar einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, jedoch bereits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedingungen zu verzeichnen waren, dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten getätigt werden sollten, dass gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet werden (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen (fortwährende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt werden, dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zudem zu entnehmen ist, dass die Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum Support Office (EASO) andauert, dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchende registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen internationaler, europäischer oder nationaler Natur beratend zur Seite steht, dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangt, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse, dass das UNHCR in einem aktualisierten Bericht vom Juni 2015 nicht auf seine ursprüngliche Empfehlung zurückkommt, dass dieser Bericht des UNHCR vom Juni 2015 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6517/2015 vom 22. Oktober 2015 Bst. E S. 3), dass der Beschwerdeführer die Foto einer (leichten) Kopfverletzung zu den Akten reichte, dass in diesem Zusammenhang weder die Identität des Verletzten noch die Umstände, die zur fotografierten Verletzung geführt haben, nachgewiesen sind, dass davon auszugehen ist, es wäre dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, eine Körperverletzung auch in Bulgarien bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige zu bringen, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulementgebots nach Afghanistan zurücküberstellt, dass aufgrund der Aktenlage und entgegen der diesbezüglich pauschalen Einwände in der Beschwerde nicht davon auszugehen ist, es bestehe für ihn das Risiko von Verletzungen seiner physischen Integrität oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Bulgarien in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingungen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde, dass sein Einwand im Beschwerdeverfahren, die Lebensbedingungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in Bulgarien seien unzumutbar, angesichts der vorangehenden Erwägungen nicht zu überzeugen vermag, zumal er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs - konkret auf Bulgarien bezogen - lediglich erklärte, die Lage Bulgarien sei wirklich sehr schlecht, andernfalls er dort geblieben wäre (vgl. Akte A7/11 Ziff. 8.01 S. 7), ohne indessen konkret festzuhalten, weshalb er nicht nach Bulgarien zurückkehren wolle, dass die Darstellungen im Bericht des Fördervereins "Pro Asyl" nicht geeignet sind, die unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers zu kompensieren, dass die Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte für die Schweiz nicht massgeblich ist, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6759/2015 vom 27. Oktober 2015), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM - auch unter Hinweis auf BVGE 2015/9 - zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: