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E-6517/2015

E-6517/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reichten am 12. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am selben Tag wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurden. Am 11. September 2015 wurden die Beschwerdeführenden summarisch befragt. Sie brachten vor, in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe dort eine dreijährige Aufenthaltsbewilligung als schutzbedürftiger Flüchtling erhalten. B. Am 16. September 2015 ersuchte die Schweiz die bulgarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Mit Schreiben vom 23. September 2015 bestätigten die bulgarischen Behörden, dass den Beschwerdeführenden in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt wurde, und dass sie sich bereit erklären, diese wieder aufzunehmen. C. Am 30. September 2015 gab die Vorinstanz der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 5. Oktober 2015 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. D. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (eröffnet gleichentags) trat die Vor­instanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Akten: Eine Terminbestätigung für den Beschwerdeführer beim dermatologischen Ambulatorium, eine Terminbestätigung für die Beschwerdeführerin bei der Gynäkologie, zwei Arztberichte die Beschwerdeführerin betreffend vom 7. Oktober 2015 und 13. Oktober 2015, einen Arztbericht den Sohn C._______ betreffend vom 2. Oktober 2015, einen Arztbericht den Beschwerdeführer betreffend vom 6. Oktober 2015, eine Pressemitteilung der EU-Kommission vom 23. September 2015, einen Bericht von Pro Asyl vom 2. Oktober 2015, ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Juni 2015 sowie einen Bericht vom UNHCR Bulgarien vom Juni 2015. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 15. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Bulgarien handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.

E. 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handeln. Aus den Akten geht hervor, dass die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführenden subsidiären Schutz gewährten und der Wiederaufnahme zugestimmt haben (SEM-Akten, A45).

E. 3.3 Die Beschwerdeführenden stellen zu Recht nicht in Abrede, dass Bulgarien als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und ihnen dort subsidiären Schutz gewährt wurde. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Solches bringen die Beschwerdeführenden auch nicht vor. Die Vorbringen unter dem Titel "Wiederlegung der Sicherheitsvermutung" richten sich gegen den Wegweisungsvollzug und lassen den vorinstanzlichen Schluss, dass keine Verletzung des Grundsatzes der Nichtrückschiebung droht, unberührt. Die Vorinstanz ist auf die Asylgesuche zu Recht nicht eingetreten.

E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.

E. 5.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Bulgarien habe ein funktionierendes Rechtssystem. Sollten sich die Beschwerdeführenden ungerecht behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Ihre Ansprüche auf Unterkunft und Unterstützung könnten sie bei den zuständigen Behörden einfordern. Es sei zudem davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in Bulgarien sichergestellt sei. Sie hätten aufgrund ihres Status Zugang zu einer Krankenversicherung und der entsprechenden Gesundheitsversorgung wie bulgarische Staatsbürger. Die entsprechende medizinische Infrastruktur stehe ihnen in Bulgarien zur Verfügung. Gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen könne bei den Beschwerdeführenden eine akute und schwerwiegende Krankheit ausgeschlossen werden.

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Lebensbedingungen für Personen mit Schutzstatus seien in Bulgarien offensichtlich miserabel. Es bestehe ein hohes Risiko der Obdachlosigkeit. Es fehle ein Integrationsprogramm und Flüchtlinge würden keinerlei Unterstützung erhalten. Ohne Wohnung sei auch der Zugang zu anderen staatlichen oder medizinischen Leistungen unmöglich. Bulgarien habe zwar eine Krankenversicherung, der Zugang sei jedoch mit einem umständlichen bürokratischen Verfahren verbunden. Die Sozialleistungen seien so bemessen, dass sie objektiv nicht zum Überleben reichen würden. Ohne familiäres Netz und ohne staatliche Unterstützung würden Personen, selbst mit Schutzstatus, in eine sehr verwundbare Position geworfen und den Risiken extremer Armut, Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit, fremdenfeindlicher Einstellung und Diskriminierung ausgesetzt.

E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Nachdem die Beschwerdeführenden in Bulgarien subsidiären Schutz geniessen, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Bulgarien insoweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Bulgarien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 5.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 5.5.1 In Bulgarien herrscht keine Situation von allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführenden können gegenüber den bulgarischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung geltend machen.

E. 5.5.2 Eine medizinische Notlage liegt vor, wenn die Personen nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, jeweils mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden reichen zahlreiche medizinische Unterlagen zu den Akten. Das Kind C._______ wurde ambulatorisch am Herz untersucht. Der Arztbericht vom 2. Oktober 2015 diagnostiziert ein anatomisch wie strukturell unauffälliges Herz und kommt zum Schluss, dass keine weiteren kardiologischen Kontrollen notwendig sind. Am 20. Oktober 2015 wird beim Beschwerdeführer im dermatologischen Ambulatorium ein Angiolpom entfernt. Er klagt über Rückenschmerzen. Auch die Beschwerdeführerin begab sich in medizinische Behandlung. Gemäss dem Bericht vom 13. Oktober 2015 klagt sie über Kopfschmerzen, Schwindel, Augenschmerzen und Schmerzen in den Extremitäten. Diagnostiziert wurden verschiedene nicht näher bezeichnete Beschwerden (Beschwerdebeilagen 6-10). Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die medizinische Grundversorgung in Bulgarien gewährleistet. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden lassen sich dort behandeln. Die Arztberichte sind offensichtlich nicht geeignet, auf eine medizinische Notlage zu schliessen, die ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen könnte.

E. 5.5.3 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige Feststellung des medizinischen Sachverhaltes. Da Behandlungen noch im Gang seien, sei der medizinische Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollends erstellt. Sie begründen ihre Rüge damit, dass ihnen aus der Teilnahme an den Testphasen kein Nachtweil erwachsen dürfe. Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich gelangt die Testphasenverordnung zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]). In Bezug auf den Entscheid über ihr Asylgesuch dürfen den Parteien aus der Teilnahme an den Testphasen keine Vor- oder Nachteile entstehen (Art. 6 TestV). Der Wunsch nach einer vollständigen medizinischen Abklärung in der Schweiz stellt kein gesetzliches Wegweisungshindernis dar, was die Beschwerdeführenden verkennen. Das gilt sowohl im ordentlichen Asylverfahren als auch in einem Testphasenverfahren, weshalb ihnen daraus keine Nachteile entstanden sind. Der Sachverhalt ist bereits erstellt, wenn er unter die Rechtsnorm von Art. 83 Abs. 4 AuG subsumiert werden kann, mithin wenn er - wie hier - einen Entscheid über die Gefährdung infolge medizinischer Notlage ermöglicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend vollständig geklärt und der Vollzug zumutbar.

E. 5.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG möglich, weil die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6517/2015 Urteil vom 22. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Syrien, mit ihren Kindern C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle vertreten durch Esther Potztal, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 12. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am selben Tag wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurden. Am 11. September 2015 wurden die Beschwerdeführenden summarisch befragt. Sie brachten vor, in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe dort eine dreijährige Aufenthaltsbewilligung als schutzbedürftiger Flüchtling erhalten. B. Am 16. September 2015 ersuchte die Schweiz die bulgarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Mit Schreiben vom 23. September 2015 bestätigten die bulgarischen Behörden, dass den Beschwerdeführenden in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt wurde, und dass sie sich bereit erklären, diese wieder aufzunehmen. C. Am 30. September 2015 gab die Vorinstanz der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 5. Oktober 2015 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. D. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (eröffnet gleichentags) trat die Vor­instanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Akten: Eine Terminbestätigung für den Beschwerdeführer beim dermatologischen Ambulatorium, eine Terminbestätigung für die Beschwerdeführerin bei der Gynäkologie, zwei Arztberichte die Beschwerdeführerin betreffend vom 7. Oktober 2015 und 13. Oktober 2015, einen Arztbericht den Sohn C._______ betreffend vom 2. Oktober 2015, einen Arztbericht den Beschwerdeführer betreffend vom 6. Oktober 2015, eine Pressemitteilung der EU-Kommission vom 23. September 2015, einen Bericht von Pro Asyl vom 2. Oktober 2015, ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Juni 2015 sowie einen Bericht vom UNHCR Bulgarien vom Juni 2015. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 15. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Bulgarien handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handeln. Aus den Akten geht hervor, dass die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführenden subsidiären Schutz gewährten und der Wiederaufnahme zugestimmt haben (SEM-Akten, A45). 3.3 Die Beschwerdeführenden stellen zu Recht nicht in Abrede, dass Bulgarien als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und ihnen dort subsidiären Schutz gewährt wurde. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Solches bringen die Beschwerdeführenden auch nicht vor. Die Vorbringen unter dem Titel "Wiederlegung der Sicherheitsvermutung" richten sich gegen den Wegweisungsvollzug und lassen den vorinstanzlichen Schluss, dass keine Verletzung des Grundsatzes der Nichtrückschiebung droht, unberührt. Die Vorinstanz ist auf die Asylgesuche zu Recht nicht eingetreten.

4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist. 5.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Bulgarien habe ein funktionierendes Rechtssystem. Sollten sich die Beschwerdeführenden ungerecht behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Ihre Ansprüche auf Unterkunft und Unterstützung könnten sie bei den zuständigen Behörden einfordern. Es sei zudem davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in Bulgarien sichergestellt sei. Sie hätten aufgrund ihres Status Zugang zu einer Krankenversicherung und der entsprechenden Gesundheitsversorgung wie bulgarische Staatsbürger. Die entsprechende medizinische Infrastruktur stehe ihnen in Bulgarien zur Verfügung. Gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen könne bei den Beschwerdeführenden eine akute und schwerwiegende Krankheit ausgeschlossen werden. 5.3 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Lebensbedingungen für Personen mit Schutzstatus seien in Bulgarien offensichtlich miserabel. Es bestehe ein hohes Risiko der Obdachlosigkeit. Es fehle ein Integrationsprogramm und Flüchtlinge würden keinerlei Unterstützung erhalten. Ohne Wohnung sei auch der Zugang zu anderen staatlichen oder medizinischen Leistungen unmöglich. Bulgarien habe zwar eine Krankenversicherung, der Zugang sei jedoch mit einem umständlichen bürokratischen Verfahren verbunden. Die Sozialleistungen seien so bemessen, dass sie objektiv nicht zum Überleben reichen würden. Ohne familiäres Netz und ohne staatliche Unterstützung würden Personen, selbst mit Schutzstatus, in eine sehr verwundbare Position geworfen und den Risiken extremer Armut, Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit, fremdenfeindlicher Einstellung und Diskriminierung ausgesetzt. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Nachdem die Beschwerdeführenden in Bulgarien subsidiären Schutz geniessen, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Bulgarien insoweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Bulgarien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.5.1 In Bulgarien herrscht keine Situation von allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführenden können gegenüber den bulgarischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung geltend machen. 5.5.2 Eine medizinische Notlage liegt vor, wenn die Personen nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, jeweils mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden reichen zahlreiche medizinische Unterlagen zu den Akten. Das Kind C._______ wurde ambulatorisch am Herz untersucht. Der Arztbericht vom 2. Oktober 2015 diagnostiziert ein anatomisch wie strukturell unauffälliges Herz und kommt zum Schluss, dass keine weiteren kardiologischen Kontrollen notwendig sind. Am 20. Oktober 2015 wird beim Beschwerdeführer im dermatologischen Ambulatorium ein Angiolpom entfernt. Er klagt über Rückenschmerzen. Auch die Beschwerdeführerin begab sich in medizinische Behandlung. Gemäss dem Bericht vom 13. Oktober 2015 klagt sie über Kopfschmerzen, Schwindel, Augenschmerzen und Schmerzen in den Extremitäten. Diagnostiziert wurden verschiedene nicht näher bezeichnete Beschwerden (Beschwerdebeilagen 6-10). Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die medizinische Grundversorgung in Bulgarien gewährleistet. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden lassen sich dort behandeln. Die Arztberichte sind offensichtlich nicht geeignet, auf eine medizinische Notlage zu schliessen, die ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen könnte. 5.5.3 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige Feststellung des medizinischen Sachverhaltes. Da Behandlungen noch im Gang seien, sei der medizinische Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollends erstellt. Sie begründen ihre Rüge damit, dass ihnen aus der Teilnahme an den Testphasen kein Nachtweil erwachsen dürfe. Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich gelangt die Testphasenverordnung zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]). In Bezug auf den Entscheid über ihr Asylgesuch dürfen den Parteien aus der Teilnahme an den Testphasen keine Vor- oder Nachteile entstehen (Art. 6 TestV). Der Wunsch nach einer vollständigen medizinischen Abklärung in der Schweiz stellt kein gesetzliches Wegweisungshindernis dar, was die Beschwerdeführenden verkennen. Das gilt sowohl im ordentlichen Asylverfahren als auch in einem Testphasenverfahren, weshalb ihnen daraus keine Nachteile entstanden sind. Der Sachverhalt ist bereits erstellt, wenn er unter die Rechtsnorm von Art. 83 Abs. 4 AuG subsumiert werden kann, mithin wenn er - wie hier - einen Entscheid über die Gefährdung infolge medizinischer Notlage ermöglicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend vollständig geklärt und der Vollzug zumutbar. 5.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG möglich, weil die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: