opencaselaw.ch

D-2962/2016

D-2962/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-20 · Deutsch CH

Haftüberprüfung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft wird gutgeheissen.

E. 2 Die Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom 22. April 2016 werden aufgehoben.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Das Gesuch um Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

E. 5 Soweit die Beschwerde das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung im Dublin-Verfahren nach Bulgarien betrifft, wird darüber zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Verfahren D-2936/2016).

E. 6 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Mareile Lettau Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom 22. April 2016 werden aufgehoben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  5. Soweit die Beschwerde das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung im Dublin-Verfahren nach Bulgarien betrifft, wird darüber zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Verfahren D-2936/2016).
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Mareile Lettau Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2962/2016 Urteil vom 20. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Haftanordnung; Verfügung des SEM vom 22. April 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge etwa im Dezember/Januar 2016 verliess und am 9. März 2016 in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte, wobei er ein Alter von (...) Jahren (und (...) Monaten) angab, dass ein Abgleich mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer bereits in Bulgarien (am 1. Februar 2016) und in Ungarn (am 1. März 2016) Asylgesuche gestellt hatte, dass das SEM wegen Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers am 17. März 2016 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchführen liess, dass am 23. März 2016 die Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) durchgeführt und ihm anschliessend das rechtliche Gehör zum Befund der Handknochenanalyse sowie zu einer möglichen Überstellung nach Bulgarien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer hierbei vorbrachte, in Bulgarien drei Mal von der Polizei geschlagen, zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gezwungen und drei Tage inhaftiert worden zu sein, dass das SEM am 18. April 2016 die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und die bulgarischen Behörden das Gesuch am 21. April 2016 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 22. April 2016 dem Beschwerdeführer gemäss Bestätigung am 10. Mai 2016 persönlich eröffnet in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen Überstellung nach Bulgarien anordnete, dass das SEM verfügte, der Beschwerdeführer habe die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und es gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM in der gleichen Verfügung unter Bezugnahme auf die Bestimmung von Art. 76a Abs. 1 AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 80a Abs.1 Bst. a AuG die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von höchstens sechs Wochen anordnete und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Haft beauftragte (Dispositiv Ziffern 7 und 8), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2016 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde gegen diese Verfügung erheben liess und dabei inhaltlich unter anderem ausdrücklich beantragte, die Haftanordnung aufzuheben, dass in prozessualer Hinsicht unter anderem die unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt wurde, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2016 vom EVZ (...) in den Kanton (...) überstellt wurde, dass der Vollzug der Überstellung nach Bulgarien vom Bundesverwaltungsgericht mit vorsorglicher Massnahme vom 13. Mai 2016 superprovisorisch ausgesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 zum Beleg seiner Altersangabe seinen Impfausweis beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und zu den anfechtbaren Entscheiden damit auch Verfügungen des SEM gehören, in denen die Ausschaffungshaft während eines Dublin-Verfahrensangeordnet wurde (Art. 80a Abs. 2 AuG; Art. 105 AsylG) dass vorab festzuhalten ist, dass in Bezug auf die Überprüfung der Haftanordnung einerseits sowie das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Bulgarien andererseits vom Bundesverwaltungsgericht in zwei separaten Verfahren zu entscheiden ist (Haftanordnung: Verfahren D-2962/2016; Dublin-Nichteintreten: Verfahren D-2936/2016), dass die Überprüfung der Haftanordnung durch das Bundesverwaltungsgericht im einzelrichterlichen Verfahren erfolgt (Art. 111 Bst. d AsylG) und der Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass angesichts der Dringlichkeit der Haftsache in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist, dass Gegenstand des Haftverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft ist (vgl. Art. 108 Abs. 4 AsylG) und im Rahmen dieser Beurteilung die der Ausschaffungshaft zugrunde liegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen sind (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 S. 58 und 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f. m.w.H.), dass die Haftbeschwerde formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 108 Abs. 4 AsylG), dass die Überprüfung der angeordneten Haft jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden kann, dass die vorliegende Beschwerde sich dadurch von anderen Haft-Beschwerden unterscheidet, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die Überprüfung der bereits erfolgten Haft (Vollzug der Haft) sowie die Haftentlassung sind, zumal der Beschwerdeführer (bisher) nicht in Haft genommen worden ist, sondern ausschliesslich die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haftanordnung, dass sich der Beschwerdegegenstand ausdrücklich aus seinem Beschwerdeantrag ergibt ("Die Feststellung, ich werde inhaftiert, sei aufzuheben"), dass es fraglich sein könnte, ob der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Haftanordnung hat, da die Anordnung, zumindest bisher, keine praktischen Auswirkungen hatte und er mittlerweile an den Kanton überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung allerdings belehrt wurde, er könne gegen die gemäss Art. 80a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 76a AuG erfolgte Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 105 und Art. 108 Abs. 4 AsylG jederzeit Beschwerde erheben, dass zudem nicht davon auszugehen ist, die Überstellung des Beschwerdeführers an den Kanton habe auf das Bestehen der Haftanordnung entscheidwesentliche Auswirkungen, da massgeblich für die Zuständigkeit zur Haftanordnung ist, ob der Entscheid für die Dublin-Überstellung in einem EVZ oder einem besonderen Zentrum beziehungsweise im Kanton eröffnet wurde (vgl. Art. 80a Abs. 1 Bst. a und b AuG i.V.m. BBl 2014 2705), dass überdies in Anbetracht der bestehenden Haftanordnung der Beschwerdeführer weiterhin jederzeit mit deren Vollzug rechnen muss und er insofern angesichts dieser Unsicherheit auch beschwert ist, dass ausserdem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse grundsätzlich dann anzunehmen ist, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208, 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f., 136 II 101 E. 1.1 S. 103, 135 I 79 E. 1.1 S. 81), dass das Bundesgericht in Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, regelmässig auf eine Beschwerde eintritt, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht, da beispielsweise die beantragte Entlassung aus der Haft bereits erfolgt ist (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1 S. 208 f., 137 I 296 E. 4.3 S. 299 f., 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.), dass - auch wenn die Haft bisher noch nicht vollzogen wurde - bereits die nicht-richterliche Anordnung der Ausschaffungshaft als solche eine eigenständige, in schwerer Weise in Grundrechte des Betroffenen eingreifende Massnahme darstellt (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK) und auch im Rahmen der Rechtsweggarantie gerichtlich überprüfbar sein muss (Art. 29a BV), dass sich angesichts der problematischen Vorgehensweise durch das SEM auch in zukünftigen Verfahren Rechtsfragen zur Anordnung der Ausschaffungshaft stellen und somit ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der nicht-richterlichen Anordnung besteht, dass somit ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse an der Überprüfung des Haftentscheids auf seine Vereinbarkeit mit dem anwendbaren Recht zu bejahen ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2006/20016 vom 5. April 2016 E.1.3.5., in dem ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse bei möglicherweise erfolgter Haftentlassung unter Hinweis auf Art. 25 VwVG bejaht wurde), dass der Beschwerdeführer somit durch die angefochtene Haftanordnung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die Beschwerde einzutreten ist, dass das SEM gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen kann, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen, dass gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG das SEM zuständig ist bei Personen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem Empfangszentrum oder einem besonderen Zentrum nach Art. 26 Abs. 1bis AsylG aufhalten und sich das Verfahren und die entsprechende Zuständigkeit nach den Art. 105, 108, 109 und 111 AsylG (Abs. 2) richtet, dass sich der Beschwerdeführer bei der Eröffnung des Dublin-Nichteintretensentscheides samt Haftanordnung in einem EVZ befand und von seinem fortdauernden Feststellungsinteresse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haftanordnung auszugehen ist (siehe oben), dass die Vorinstanz die Haftanordnung damit begründete, der Beschwerdeführer habe am 1. Februar 2016 in Bulgarien und am 1. März 2016 in Ungarn Asylgesuche eingereicht und sei, ohne den Ausgang des Verfahrens in Bulgarien abzuwarten, in die Schweiz weitergereist, weshalb er seine Pflicht missachtet habe, sich den bulgarischen Behörden zur Verfügung zu halten, dass die Überstellung innert nützlicher Frist erfolgen könne, so dass die Haftdauer zeitlich angemessen und daher verhältnismässig sei, dass wegen erheblicher Untertauchensgefahr eine weniger einschneidende Massnahme als Alternative zur Inhaftierung nicht vorhanden sei, dass die Ausreise nach Bulgarien innerhalb der nächsten sechs Wochen organisiert werden könne, dass der Beschwerdeführer gegen diese Argumentation einwandte, es sei unzulässig, ihn zu inhaftieren, da er minderjährig sei und es zudem an Anzeichen mangle, er wolle in der Schweiz untertauchen, zumal er explizit in die Schweiz habe einreisen wollen, dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die beim SEM eingereichte Tazkira und den Impfausweis an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ([...] Jahre) festgehalten wird, dass gemäss der weiterhin zu beachtenden Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr.19 E. 7a, 2004 Nr. 30 E. 6.2), dass sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a), dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 m.w.H.) unter bestimmtenVoraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, dass an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7), dass die vorliegend durchgeführte Analyse den von der ARK stipulierten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen zu genügen vermag, dass vorliegend der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (zum Zeitpunkt der Analyse) (...) Jahren und (...) Monaten und dem festgestellten Knochenalter von mindestens 19 Jahren nicht ganz drei Jahre beträgt, weshalb von einer normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren auszugehen ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a), dass somit zwar nicht bewiesen ist, dass der Beschwerdeführer über sein Alter getäuscht hat, allerdings das Resultat der Knochenaltersanalyse in einer Gesamtwürdigung bei einer Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, einbezogen werden kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3 und 6.4, BVGE 2009/54 E. 4.1), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm behaupteten Minderjährigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände die Einschätzung seiner Volljährigkeit durch die Asylbehörden nicht zu entkräften vermögen, hatte er doch bei den bulgarischen und ungarischen Behörden zwei verschiedene Geburtsdaten (und zwei andere Identitäten) angegeben, nach denen er jeweils als volljährig registriert worden war, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira, bei der es sich zudem um ein Duplikat ohne Ausstellungsdatum handelt, sowie der Impfausweis nicht als rechtsgenügliche Identitätspapiere zum Beleg des geltend gemachten Alters gelten, dass bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. wiederum EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1), dass somit die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit insgesamt unglaubhaft ist und er vom SEM zu Recht als volljährig registriert wurde, dass zudem entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, eine Inhaftierung eines Minderjährigen sei rechtswidrig, von Gesetzes wegen nur ausdrücklich die Haftanordnung gegenüber Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren ausgeschlossen ist (vgl. Art. 80a Abs. 5 AuG), dass angesichts der unglaubhaften Altersangabe von (...) Jahren aber auch keine Vertrauensperson (Art. 17 Abs. 3 AsylG) für die Interessenwahrnehmung im Rahmen der Haftanordnung des unbegleiteten Minderjährigen nach Art. 80a Abs. 6 AuG zu bestimmen ist, dass die Haftanordnung allerdings den Anforderungen an Art. 76a Abs. 1 und 2 AuG nicht genügt, dass Art. 76a Abs. 1 AuG für die Anordnung der Haft voraussetzt, dass konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die betroffene Person einer Wegweisung entzieht (Bst. a), die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und dass keine weniger einschneidenden wirksamen Massnahmen möglich sind (Bst. c), dass in einem ersten Schritt somit einer der in Art. 76a Abs. 2 AuG explizit genannten Haftgründe zu eruieren ist, dass, falls ein solcher vorliegt, einzelfallbezogen zu prüfen ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Betroffene dem Wegweisungsvollzug entzieht, wobei die Fluchtgefahr erheblich sein muss, dass in einem dritten Schritt schliesslich zu prüfen ist, ob keine weniger einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen und sich die Haft auch im engeren Sinne verhältnismässig erweist (vgl. Andreas Zünd, Migrationsrecht - Kommentar, 4. Aufl. 2015, N 1 zu Art. 76a AuG), dass in der angefochtenen Verfügung die Haftanordnung alleine damit begründet wurde, der Beschwerdeführer habe in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht und durch die Weiterreise in die Schweiz die Pflicht, sich den bulgarischen Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dem SEM würden angesichts der behaupteten Pflichtverletzung gegenüber den bulgarischen Behörden Erkenntnisse darüber vorliegen, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien tatsächlich über die Konsequenzen des Verlassens des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaates vor Abschluss des Verfahrens entsprechend der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO]) belehrt worden ist, dass das SEM darlegen und nachweisen müsste, dass die Belehrung tatsächlich erfolgte, da nach Art. 28 Dublin-III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie dem durch die Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt, dass zudem unklar ist, auf welchen speziellen Haftgrund sich das SEM bezieht, dass überdies eine Auseinandersetzung mit einer tatsächlich bestehenden erheblichen Fluchtgefahr gänzlich fehlt, denn in der Verfügung wird lediglich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in Bulgarien implizit und automatisch auf eine erhebliche Fluchtgefahr geschlossen, dass ein solcher Automatismus, beim Vorliegen eines in Art. 76a Abs. 2 AuG aufgezählten speziellen Haftgrundes ohne weiteres auf eine einzelfallspezifische erhebliche Fluchtgefahr zu schliessen, jedoch verkürzt ist, denn der expliziten Aufzählung in Abs. 2 kommt vielmehr - in Konkretisierung von Art. 28 und Art. 2 Bst. Dublin-III-VO bloss die Funktion objektiver gesetzlicher Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr zu, während deren Vorliegen nicht davon entbindet, im Einzelfall eine tatsächliche und erhebliche Fluchtgefahr kumulativ zu prüfen (vgl. Zünd, a.a.O., N 1 und 3 zu Art. 76a AuG), dass in der angefochtenen Verfügung sodann nur pauschal behauptet wird, wegen der erheblichen Fluchtgefahr bestünde nicht die Möglichkeit, weniger einschneidende Ersatzmassnahmen wie beispielsweise eine Eingrenzung vorzunehmen, dass die Begründung der Haftanordnung daher als mangelhaft zu bezeichnen ist, dass die Haftbeschwerde daher vollumfänglich gutzuheissen und die Anordnung der Ausschaffungshaft (Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) aufzuheben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - soweit das vorliegende Haftüberprüfungsverfahren betreffend - gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG - ebenfalls soweit das vorliegende Haftüberprüfungsverfahren betreffend - mangels Notwendigkeit und in Anbetracht des Verfahrensausganges abzuweisen ist, dass dieses Urteil unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom 22. April 2016 werden aufgehoben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

5. Soweit die Beschwerde das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung im Dublin-Verfahren nach Bulgarien betrifft, wird darüber zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Verfahren D-2936/2016).

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Mareile Lettau Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: