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E-7572/2015

E-7572/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 11. November 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7572/2015 Urteil vom 14. Dezember 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, alle Syrien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. November 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 21. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 30. September 2015 im Wesentlichen geltend machten, sie hätten Syrien am 1./2. November 2013 (Beschwerdeführer) respektive am 15. Juli 2015 (Beschwerdeführerin und ihre Kinder) verlassen und hätten sich vorerst in der Türkei aufgehalten, dass sie am 20. Juli 2015 weitergereist und am 26. August 2015 in Bulgarien angekommen seien, dass sie dort angehalten und während zehn Tagen inhaftiert worden seien und ihre Fingerabdrücke hätten abgeben müssen, dass das SEM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien gewährt wurde, wobei sie geltend machten, sie seien in Bulgarien schlecht empfangen und direkt nach der Kontrolle in Haft gebracht worden, dass sie zwar gesund seien, die Kinder indessen psychische Schwierigkeiten aufgrund der Ereignisse in Syrien hätten, dass das SEM gestützt auf einen Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank die bulgarischen Behörden am 3. November 2015 um ihre Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) ersuchte und die bulgarischen Behörden das Ersuchen am 6. November 2015 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 11. November 2015 - eröffnet am 19. November 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könnten, dass es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um die Übernahme der Beschwerdeführenden gutgeheissen, weshalb Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass die Beschwerdeführenden vom Umstand, wonach sie in der Schweiz Verwandte hätten, nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten, da Geschwister und Onkel nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden, dass zudem auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und ihren Verwandten in der Schweiz bestünden, dass auch keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegen würden, dass eine Überstellung nach Bulgarien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 6. Mai 2016 zu erfolgen habe, dass bezüglich der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin anzumerken sei, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, ihr die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei und diese erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, wobei das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden Rechnung trage, indem es die bulgarischen Behörden vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere, dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die vorliegenden Asylgesuche für zuständig zu erachten, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiv-effekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass sie zur Begründung der Rechtsbegehren ausführten, die Situation in Bulgarien sei für sie sehr schlecht gewesen, dass der Zugang zu medizinischer Behandlung nicht gegeben, die Beschwerdeführerin indessen aufgrund ihrer Schwangerschaft auf medizinische Unterstützung angewiesen sei, dass sie in Bulgarien sehr schlecht behandelt worden sei, wobei man ihnen gesagt habe, dass sie in Bulgarien nicht erwünscht seien, dass sie zwei Tage ohne Nahrung inhaftiert worden seien, dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 26. November 2015 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass mit Zwischenverfügung vom 27. November 2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und festgestellt wurde, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass am 26. November 2015 (Eingang: 30. November 2015) eine Unterstützungsbestätigung eingereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 4. September 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass das SEM die bulgarischen Behörden am 3. November 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und die bulgarischen Behörden das Ersuchen am 6. November 2015 guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, was im Übrigen auf Beschwerdeebene nicht bestritten wird, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Bulgarien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass zwar einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, jedoch bereits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedingungen zu verzeichnen waren, dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten getätigt werden sollten, dass gemäss dem neusten Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet werden (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen (fortwährende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt werden, dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zu entnehmen ist, dass die Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum Support Office (EASO) andauert, dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangt, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse, dass diese Position bisher - trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa - nicht widerrufen wurde, dass in diesem Bericht indessen hervorgehoben wird, dass es für gewisse Personen weiterhin Gründe gebe, die einer Überstellung entgegenstehen würden und das UNHCR deshalb empfiehlt, jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, um abzuklären, ob eine Überstellung mit den sich aus dem internationalen Recht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten vereinbar sei, wobei das UNHCR in einem Schreiben vom Juni 2015 (aktualisierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren) an dieser Einschätzung festhält (vgl. ausführlicher dazu in Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-7176/2015 vom 23. November 2015), dass anderen aktuellen Berichten zufolge sich die Zustände des Asylverfahrens in Bulgarien sukzessive verschlechtert hätten, dass die Aufnahmebedingungen nach wie vor ungenügend seien und sich nach den im Jahr 2014 erreichten Verbesserungen seit Anfang 2015 graduell verschlechtert hätten (vgl. Bulgarian Helsinki Committee [BHC], Country Report: Bulgaria, 30. September 2015; PRO ASYL, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015, www.asyl.net <Länder<Länderinformationen<Bulgarien, abgerufen am 8. Dezember 2015), welche auf die seit Anfang 2015 zu verzeichnende anhaltende Zunahme der Anzahl von Flüchtlingen in den meisten europäischen Staaten zurückzuführen sei, dass die Beschwerdeführenden vorliegend zwar geltend machten, sie seien in Bulgarien in Haft genommen und erst nachdem sie ihre Fingerabdrücke abgegeben hätten, entlassen worden (vgl. Akte A4 S. 5), dass aufgrund dieser Schilderungen indessen nicht davon auszugehen ist, sie würden bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten, dass auch nicht anzunehmen ist, es bestehe für sie - nachdem sie aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes in Haft genommen worden waren, um ihre Asylgesuche zu registrieren - die Gefahr einer erneuten Inhaftierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da sie weder anlässlich ihrer Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan haben, inwiefern sich Bulgarien in Bezug auf sie nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass sie auch nicht konkret aufgezeigt haben, inwiefern die Lebensbedingungen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde, dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach man ihnen erklärt habe, man wolle sie in Bulgarien nicht haben, angesichts der vorangehenden Erwägungen nicht zu überzeugen vermag, zumal sie anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs erklärten, sie hätten gar nicht nach Bulgarien gehen wollen, da sie die Schweiz als Zielland gewählt hätten (vgl. vor-instanzliche Akten A4 S. 8), dass die Beschwerdeführenden keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan haben, die bulgarischen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen beziehungsweise ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass folglich es aus der Sicht des Gerichts weder wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, noch individuelle Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung nach Bulgarien als völkerrechtswidrig erscheinen liessen, dass die Beschwerdeführerenden im Weiteren vorbrachten, während zwei Tagen ohne Nahrung gewesen zu sein, weshalb ihnen nicht zugemutet werden könne, nach Bulgarien zurückzukehren, dass in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin, welche sich im 5. Schwangerschaftsmonat befinde, sei auf medizinische Unterstützung angewiesen, der Zugang zu medizinischer Behandlung in Bulgarien indessen nicht gegeben sei, dass die Beschwerdeführenden damit der Vorinstanz implizit vorwerfen, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-VO-III in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht Gebrauch gemacht zu haben, dass das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 6 - 8 S. 122 ff.), dass das SEM gehalten ist, sein Ermessen auszuüben und seine Überlegungen in seinem Entscheid aufzuzeigen, dass mit der Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (in Kraft seit dem 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Gericht nunmehr seine Beurteilung darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, dass das SEM gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Bulgarien und der individuellen Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere ihrer Gesundheit sowie des Kindeswohls, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe zwar auf das Vorbringen beschränken, wonach der Zugang zur medizinischen Versorgung in Bulgarien nicht gegeben und die Nahrung während ihrer Haft unzureichend gewesen sei, dass sie anlässlich ihrer Befragungen vom 30. September 2015 geltend machten, sie seien gesund, ihre zwei Kinder litten jedoch aufgrund der Ereignisse in ihrem Heimatstaat an psychischen Schwierigkeiten und hätten Angstattacken, dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung äussert knapp ausgefallen sind, dass das SEM in seiner Verfügung bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung nach Bulgarien zwar die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin erwähnt hat, dass es sich in der Folge indessen auf die Annahme beschränkt hat, Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und aufgrund des Dublin-Systems könne davon ausgegangen werden, der zuständige Dublin-Staat könne diese auch erbringen und der Zugang sei gewährleistet, wobei dem Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung getragen werde, dass die Verfügung mit Ausnahme vom Erwähnen der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin aus standardisierten Erwägungen besteht (S. 4 E. 2), dass es sich in keiner Weise mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden - eine Familie mit zwei Kleinkindern (2- und 4-jährig) -, insbesondere mit dem Kindeswohl und den in Bulgarien anzutreffenden Aufnahmebedingungen bei einer Rückkehr dorthin auseinandergesetzt hat, was vorliegend unhaltbar erscheint, dass zu erwarten gewesen wäre, dass sich die Vorinstanz mit der unbestritten schwierigen Situation der Beschwerdeführenden als verletzliche Personen (vgl. dazu die diesbezüglichen Empfehlungen und Berichterstattungen des UNHCR und weiter Organisationen) auseinandersetzt, dass entgegen der allgemeinen Aussagen in der Verfügung nämlich durchaus Anhaltspunkte vorliegen, wonach Bulgarien nicht alle seine in der Dublin-Verordnung festgeschriebenen Verpflichtungen einhalten kann, dass sich das SEM vertieft mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere dem Kindeswohl und dem von ihnen anlässlich ihres Aufenthaltes in Bulgarien Erlittenen (Haft, keine Nahrung, schlechte Behandlung) hätte auseinandersetzen müssen, dass den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden kann, das SEM sei seiner Pflicht zur Ausübung seines Ermessens vollumfänglich nachgekommen und habe seine Entscheidfindung entsprechend begründet, dass nach dem Gesagten die Verfügung des SEM vom 11. November 2015 aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zu neuer Entscheidfindung an das SEM zurückzuweisen ist, dass es dabei unter Berücksichtigung des hievor Erwähnten das Vorliegen von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen und dabei seine Überlegungen darzulegen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass den obsiegenden Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht vertreten waren und ihnen deshalb keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) erwachsen sind, (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 11. November 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: