Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder suchten am 25. November 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführenden und das älteste Kind am 8. Dezember 2015 summarisch und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachten sie vor, in Bulgarien seien sie schlecht behandelt worden. Ihr Zielland sei schon immer die Schweiz gewesen. B. Am 12. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder (mit Ausnahme des Kindes C._______) am 20. Januar 2016 gut. Wiedererwägungsweise hiessen sie das von der Vorinstanz am 26. Januar 2016 gestellte Gesuch bezüglich des Kindes C._______ am 1. Februar 2016 ebenfalls gut. C. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 - eröffnet am 18. Februar 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte die Beschwerdeführenden und ihre Kinder auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich im Sinne eines in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintritts für das Verfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Zulässigkeit beziehungsweise die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Bulgarien erneut zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden hat. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Urteil E-1194/2016 vom 3. März 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden nicht ein. Eine dagegen erhobene Revision wurde mit Urteil vom 21. März 2016 gutgeheissen, das Urteil vom 3. März 2016 wurde aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wurde unter vorliegender Verfahrensnummer wieder aufgenommen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht auf die individuelle Situation ihrer Familie eingegangen sei und nicht abgeklärt habe, ob das Kindeswohl bei einer Rückkehr nach Bulgarien gewahrt bleibe.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien gewährt. Der Untersuchungsgrundsatz in Dublin-Verfahren beschränkt sich auf die Feststellung der internationalen Zuständigkeit und allfälliger Überstellungshindernisse. Die Dublin-III-Verordnung berücksichtigt das Kindeswohl (Art. 6 Dublin-III-VO) durch zahlreiche Zuständigkeitsbestimmungen (Art. 8 ff. Dublin-III-VO). Soweit keine Schutzbestimmung gerügt wird, sind auch Familien mit Kindern ohne weiteres zu überstellen. Vorbehalten bleiben spezifisch in der Person des Minderjährigen begründete Überstellungshindernisse, die nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden müssen. Aus der generellen, nicht weiter substantiierten Behauptung, man habe sie in Bulgarien schlecht behandelt und sie seien dort fünf Tage im Gefängnis gewesen (SEM-Akten, A9/14 S. 9 und 10), können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da ein spezifisches Überstellungshindernis nicht dargetan ist und es auf den konkreten Einzelfall ankommt, geht auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7572/2015 vom 14. Dezember 2015 fehl. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit hinreichend geklärt und den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
E. 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 23. Oktober 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hätten. Die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Bulgarien. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden würden die Zuständigkeit Bulgariens nicht zu widerlegen vermögen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten würden oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimatland überstellt werden würden. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel würden keine Gründe vorliegen.
E. 5.2 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass die Beschwerdeführenden am 23. Oktober 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt haben. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, im bulgarischen Asylsystem gebe es systemische Mängel. Zudem handle es sich bei ihnen um eine Familie mit fünf Kindern, somit um besonders verletzliche Personen. Die Vorinstanz müsse ihr Recht auf Selbsteintritt ausüben.
E. 5.3.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulgarien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführenden oder ihre Kinder einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (Art. 3 EMRK). Inwiefern das von den Beschwerdeführenden angesprochene Kindeswohl diesbezüglich eine Rolle spielen soll, substantiieren sie in ihrer Beschwerde nicht. Das Kindeswohl und die Behauptung, es handle sich bei ihnen um besonders verletzliche Personen, stellen vorliegend auch keine Überstellungshindernisse dar.
E. 5.3.2 Dem Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 ("UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria") ist zwar zu entnehmen, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden haben, jedoch wurde gemäss einem Update des UNHCR vom April 2014 wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Bulgarien festgestellt wurden, und das UNHCR gelangt darin zum Schluss, seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden abzusehen, lasse sich nicht länger aufrechterhalten.
E. 5.3.3 Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass das Asyl- und Aufnahmeverfahren Bulgariens systemische Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-8393/2015 vom 9. März 2016 E. 5.4.1 f.). Aus den von den Beschwerdeführenden zitierten Berichten und der Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte, welche für die Schweiz nicht massgeblich ist, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 5.3.4 Zusammenfassend liegen im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren keine systemischen Mängel vor. Die Beschwerdeführenden können auch keine individuellen Gründe aufzeigen, die eine Überstellung der Familie nach Bulgarien als unzulässig erscheinen lassen. Art. 17 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greifen nicht.
E. 5.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Bulgariens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
E. 6 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattgegeben werden. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1755/2016 Urteil vom 24. März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren am (...), mit ihren Kindern C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch MLaw Silke Scheer, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder suchten am 25. November 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführenden und das älteste Kind am 8. Dezember 2015 summarisch und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachten sie vor, in Bulgarien seien sie schlecht behandelt worden. Ihr Zielland sei schon immer die Schweiz gewesen. B. Am 12. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder (mit Ausnahme des Kindes C._______) am 20. Januar 2016 gut. Wiedererwägungsweise hiessen sie das von der Vorinstanz am 26. Januar 2016 gestellte Gesuch bezüglich des Kindes C._______ am 1. Februar 2016 ebenfalls gut. C. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 - eröffnet am 18. Februar 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte die Beschwerdeführenden und ihre Kinder auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich im Sinne eines in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintritts für das Verfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Zulässigkeit beziehungsweise die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Bulgarien erneut zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden hat. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Urteil E-1194/2016 vom 3. März 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden nicht ein. Eine dagegen erhobene Revision wurde mit Urteil vom 21. März 2016 gutgeheissen, das Urteil vom 3. März 2016 wurde aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wurde unter vorliegender Verfahrensnummer wieder aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht auf die individuelle Situation ihrer Familie eingegangen sei und nicht abgeklärt habe, ob das Kindeswohl bei einer Rückkehr nach Bulgarien gewahrt bleibe. 3.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien gewährt. Der Untersuchungsgrundsatz in Dublin-Verfahren beschränkt sich auf die Feststellung der internationalen Zuständigkeit und allfälliger Überstellungshindernisse. Die Dublin-III-Verordnung berücksichtigt das Kindeswohl (Art. 6 Dublin-III-VO) durch zahlreiche Zuständigkeitsbestimmungen (Art. 8 ff. Dublin-III-VO). Soweit keine Schutzbestimmung gerügt wird, sind auch Familien mit Kindern ohne weiteres zu überstellen. Vorbehalten bleiben spezifisch in der Person des Minderjährigen begründete Überstellungshindernisse, die nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden müssen. Aus der generellen, nicht weiter substantiierten Behauptung, man habe sie in Bulgarien schlecht behandelt und sie seien dort fünf Tage im Gefängnis gewesen (SEM-Akten, A9/14 S. 9 und 10), können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da ein spezifisches Überstellungshindernis nicht dargetan ist und es auf den konkreten Einzelfall ankommt, geht auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7572/2015 vom 14. Dezember 2015 fehl. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit hinreichend geklärt und den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 23. Oktober 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hätten. Die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Bulgarien. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden würden die Zuständigkeit Bulgariens nicht zu widerlegen vermögen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten würden oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimatland überstellt werden würden. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel würden keine Gründe vorliegen. 5.2 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass die Beschwerdeführenden am 23. Oktober 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt haben. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. 5.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, im bulgarischen Asylsystem gebe es systemische Mängel. Zudem handle es sich bei ihnen um eine Familie mit fünf Kindern, somit um besonders verletzliche Personen. Die Vorinstanz müsse ihr Recht auf Selbsteintritt ausüben. 5.3.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulgarien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführenden oder ihre Kinder einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (Art. 3 EMRK). Inwiefern das von den Beschwerdeführenden angesprochene Kindeswohl diesbezüglich eine Rolle spielen soll, substantiieren sie in ihrer Beschwerde nicht. Das Kindeswohl und die Behauptung, es handle sich bei ihnen um besonders verletzliche Personen, stellen vorliegend auch keine Überstellungshindernisse dar. 5.3.2 Dem Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 ("UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria") ist zwar zu entnehmen, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden haben, jedoch wurde gemäss einem Update des UNHCR vom April 2014 wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Bulgarien festgestellt wurden, und das UNHCR gelangt darin zum Schluss, seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden abzusehen, lasse sich nicht länger aufrechterhalten. 5.3.3 Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass das Asyl- und Aufnahmeverfahren Bulgariens systemische Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-8393/2015 vom 9. März 2016 E. 5.4.1 f.). Aus den von den Beschwerdeführenden zitierten Berichten und der Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte, welche für die Schweiz nicht massgeblich ist, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.3.4 Zusammenfassend liegen im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren keine systemischen Mängel vor. Die Beschwerdeführenden können auch keine individuellen Gründe aufzeigen, die eine Überstellung der Familie nach Bulgarien als unzulässig erscheinen lassen. Art. 17 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greifen nicht. 5.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Bulgariens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattgegeben werden. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: