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E-8393/2015

E-8393/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. September 2015 und suchte am 28. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 17. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien, Slowenien, Österreich oder Deutschland gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnten. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er sei in Bulgarien und Slowenien menschenunwürdig behandelt worden und möchte in der Schweiz bleiben, weil sein Bruder B._______ (nachfolgend: Bruder) hier sei. B. Am 19. November 2015 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 30. November 2015 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 (eröffnet am 17. Dezember 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2015 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 2. Dezember 2015 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel wurden der Beschwerde unter anderem diverse Referenzschreiben bzw. Bittbriefe von Bekannten, Unterlagen betreffend eines Gesuches ans SEM um Ausstellung eines Reisepapiers für den Bruder des Beschwerdeführers, ein ärztliches Attest vom (...) Dezember 2015 zum Gesundheitszustand des Bruders sowie Fotos des Beschwerdeführers mit seinen Angehörigen in der Schweiz eingereicht. E. Am 28. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. G. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 3. Februar 2016 ausführlich Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene medizinische Berichte zum Gesundheitszustand des Bruders zu den Akten.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die bulgarischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Bulgarien liege. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in der Schweiz verfüge, vermöge die Zuständigkeit Bulgariens nicht zu widerlegen, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten in der Schweiz. Somit lasse sich aus der Anwesenheit des Bruders in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten, weshalb Bulgariens Zuständigkeit bestehen bleibe. In Bezug auf sein Vorbringen, in Bulgarien geschlagen worden zu sein, sei festzuhalten, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Er könne sich diesfalls an die zuständigen Behörden in Bulgarien wenden.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung zu Unrecht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz ansässigen Bruder und dessen Familie verneint. Vorliegend sei ein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund einer schweren Krankheit von Familienangehörigen (unter anderem Geschwister) im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Hierzu führte er mit Verweis auf das beigelegte ärztliche Attest aus, dass sich der Gesundheitszustand seines Bruders aufgrund der grossen familiären Belastungssituation verschlechtert habe. Sodann würden die weiteren Schreiben von Freunden und Arbeitgebern des Bruders deutlich aufzeigen, welche schwerwiegenden Auswirkungen die Erkrankung des Bruders auf sein familiäres Umfeld und seine berufliche Tätigkeit gehabt hätten. Ferner sei sein Bruder seit Erhalt des vorinstanzlichen Wegweisungsentscheids psychisch stark angeschlagen. Es liege demnach eine schwere Erkrankung vor. Die Beziehung zu seinem Bruder in der Schweiz sei trotz langjährigem Getrenntsein sehr intensiv. Die familiären Schicksalsschläge (beispielsweise der Tod eines gemeinsamen Bruders, kriegsbedingte Trennung der Familie im Irak) hätten sie enger zusammengeschweisst. Der Bruder und seine Familie seien die einzigen Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Europa. Inzwischen sei er zu einer engen Bezugsperson für seine Nichten und Neffen in der Schweiz geworden. Dank seiner Anwesenheit und Unterstützung habe sich die gesundheitliche Situation seines Bruders - bis zum abschlägigen Entscheid durch die Vorinstanz - auch deutlich verbessert. Diese Tatsachen würden auch durch die der Beschwerde beigelegten diversen Referenzschreiben aus dem Bekanntenkreis belegt. Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf die menschenunwürdigen Bedingungen in Bulgarien. Er sei dort geschlagen worden und es sei ihm sein Handy und Bargeld entwendet worden. Unter diesen Umständen dürfe die Schweiz ihn nicht nach Bulgarien überstellen. Sein Asylgesuch sei deshalb in der Schweiz zu prüfen.

E. 3.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend zu seinen bisherigen Erwägungen fest, dass das neu eingereichte ärztliche Attest betreffend den Bruder zwar auf die regelmässige medizinische Behandlung aufgrund einer [Krankheit] hinweise. Weiter sei anzunehmen, dass die affektive Verbundenheit unter Geschwistern dem Bruder des Beschwerdeführers bei der Bewältigung des Alltags in verschiedener Hinsicht nützlich sein dürfte. Indessen sei von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne, dass der Bruder notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen wäre, nicht auszugehen. Vielmehr könne die gegenwärtig erforderliche Betreuung und Unterstützung wohl auch von Dritten wahrgenommen werden. Hierzu sei anzufügen, dass der Bruder bereits seit [vielen Jahren] in der Schweiz lebe, verheiratet sei und sich in dieser Zeit - wie den zahlreichen der Beschwerde beigefügten Eingaben zu entnehmen sei - ein Beziehungsnetz in der Schweiz habe aufbauen können. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er genau auf die Betreuung durch den Beschwerdeführers angewiesen sei. Ferner stehe es ihnen offen, den familiären Kontakt weiterhin, auch vom Ausland her, zu pflegen. Bezüglich des Asylverfahrens in Bulgarien seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass Bulgarien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Zudem würden gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen im Asylverfahren in Bulgarien vorliegen. Bulgarien sei an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) gebunden, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte.

E. 3.4 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, bei der Erkrankung seines Bruders handle es sich sehr wohl um eine schwere Erkrankung, welche seine Unterstützung erfordere. Dies würden auch die beigelegten psychologischen/ärztlichen Berichte verdeutlichen. Das soziale Netzwerk seines kranken Bruders und dessen Familie sei klein und könne die vom Beschwerdeführer geleistete Unterstützung nicht ersetzen. Der blosse Kontakt aus dem Ausland könne seine Hilfeleistung im Alltag nicht ersetzen. Den ärztlichen Attesten sei zu entnehmen, dass bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers eine massive psychische und physische Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Bruders zu befürchten sei. Sollte das Abhängigkeitsverhältnis dennoch verneint werden, so sei die Familie zwingend aus humanitären Gründen nicht zu trennen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Jeder dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP zu Protokoll, bereits in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab sodann auch, dass er am 15. Oktober 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 19. November 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 30. November 2015 zu.

E. 5.2 In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, das SEM sei verpflichtet auf das Gesuch einzutreten, da ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliege.

E. 5.2.1 Betreffend Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht der Schweiz handelt, welches ihr ein Ermessen zur Ausübung einräumt. Jenes ist in Art. 17 Dublin-III-VO geregelt. Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um eine Bestimmung, worin die wesentlichsten Lebenssachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtlich richtige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 ff. zu Art. 16, K2-4 zu Art. 17). Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezogen werden, bei deren Fehlen die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, in der Fassung gemäss Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014).

E. 5.2.2 In casu steht nicht die Abhängigkeit des Beschwerdeführers gegenüber Angehörigen in der Schweiz, sondern die Abhängigkeit von Angehörigen in der Schweiz (vorliegend der Bruder) gegenüber dem Beschwerdeführer zur Debatte. Diese Fallkonstellation wird ebenso durch den Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst. Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses eines Familienangehörigen (unter anderem Geschwister wie vorliegend), der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, vom Beschwerdeführer, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, und der Beschwerdeführer in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.2.).

E. 5.2.3 Im ärztlichen Attest vom (...) Dezember 2015 von Dr. med. (...) wird festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Bruders seit dem 23. November 2015 verschlechtert habe und dies wohl auf die familiäre Belastungssituation zurück zu führen sei. Weiter wurde das Vorliegen einer [Krankheit] diagnostiziert (...). Gemäss einem weiteren Attest desselben Arztes vom (...) Januar 2016 habe sich der Gesundheitszustand des Bruders seit dem 4. November 2015 nachhaltig verschlechtert. Insbesondere sei ein schwerer Schub innerhalb seiner [Krankheit] zu verzeichnen. Zu seinem chronischen Leiden hinzu getreten seien wiederholte [Erkrankungen] sowie ein Arbeitsunfall (...), die ebenso behandlungsbedürftig seien. Die gesundheitlichen Probleme des Bruders seien ferner vor dem Hintergrund seines migrationsbedingten schwachen Immunsystems und der erheblichen psychischen Belastungssituation bei Gefahr von Leib und Leben von Angehörigen zu betrachten. Weiter geht aus den beiden Austrittsberichten vom(...) Oktober 2008 und (...) September 2009 hervor, dass der Bruder an einer schweren [Krankheit] leidet. Die medizinischen Berichte zeigen zwar klar auf, dass die chronische Erkrankung des Bruders eine konstante medizinische Behandlung erfordert, allerdings wird aus den eingereichten Dokumenten nicht ersichtlich, dass die Unterstützung seitens des Beschwerdeführers für die Genesung zwingend erforderlich wäre und insofern von einem Abhängigkeitsverhältnis die Rede sein könnte. Diesbezüglich kann auf die Vernehmlassung verwiesen werden, worin die Vorinstanz auf überzeugende Weise darlegt, weshalb nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen sei. So ist ihr vollumfänglich beizupflichten, wenn sie ausführt, dass aufgrund der Akten von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne, dass der Bruder des Beschwerdeführers zur Bewältigung seiner gesundheitlichen Probleme oder seines Alltags notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen wäre, nicht ausgegangen werden könne. Die gegenwärtig erforderliche Betreuung und Unterstützung kann in der Tat auch von Dritten wahrgenommen werden. Auch hielt das SEM zutreffend fest, dass der Bruder seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr (...) ein soziales Beziehungsnetz habe aufbauen können. Die Tatsache, dass er während der vergangenen rund [vielen] Jahre in der Schweiz sein Leben ohne den Beschwerdeführer hat bewältigen können und dabei trotz seiner Krankheit zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, lässt grundsätzlich darauf schliessen, dass er nicht auf die persönliche Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen ist. Überdies weilt der Beschwerdeführer erst seit einigen Monaten in der Schweiz, weshalb kaum vorstellbar ist, dass sich innert der fraglichen Zeit ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO hätte entwickeln können. Die zahlreichen Referenzschreiben von Bekannten und Arbeitgebern geben sodann - entgegen der Behauptung in der Replik des Beschwerdeführers - deutlich zu erkennen, dass der Bruder hierzulande in einem sozialen Umfeld eingebettet ist. Im Übrigen kann er auch auf die Hilfe seiner Ehefrau und seiner heranwachsenden Kinder zählen, die mit ihm zusammen leben. Aufgrund der dargelegten Verhältnisse ist in casu - trotz der intensiven verwandtschaftlichen Verbundenheit des Beschwerdeführers zu seinem Bruder und dessen Familie - das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen zu verneinen (vgl. ähnliche Fallkonstellationen in den Urteilen des BVGer D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E. 7; E-2919/2015 vom 7. Juli 2015 E. 8; D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.3 f.). Die Schweiz ist demnach nicht gehalten, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.

E. 5.2.4 Die weiteren zur Stützung der Vorbringen zu den Akten gereichten Beweismittel (diverse Referenzschreiben von befreundeten Schweizern, medizinische Informationsunterlagen zur Krankheit des Bruders sowie eine ärztliche Bescheinigung, dass der Beschwerdeführer seinen Neffen zu einem Arzttermin begleitet habe) erweisen sich als unbehelflich, da diese ungeeignet sind, das Vorliegen des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis aufzuzeigen.

E. 5.2.5 Nachdem das Abhängigkeitsverhältnis verneint worden ist, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob weitere Voraussetzungen gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO - wie in casu beispielsweise das Erfordernis einer schweren Krankheit - erfüllt wären.

E. 5.3 Als Zwischenfazit ergibt sich demnach die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens im Sinne der Dublin-III-VO.

E. 5.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.4.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es sind mithin keine Hinweise dafür ersichtlich, dass eine Wegweisung nach Bulgarien sich aufgrund systemischer Mängel als unzulässig erweisen würde.

E. 5.4.2 Bulgarien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es besteht kein Grund zur Annahme, Bulgarien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Ferner ist zu prüfen, ob es einen Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gibt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde (sog. Selbsteintrittsrecht bzw. Souveränitätsklausel).

E. 6.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz ist verpflichtet, sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 6.3 Erweist sich namentlich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.4 Es ist somit zu prüfen, ob sich die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig darstellt.

E. 6.4.1 Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.4.2 Ferner lässt sich eine Pflicht der Schweiz zur Ausübung des Selbsteintritts auch nicht unter Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK begründen. Gemäss Rechtsprechung können zwar auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister, volljährige Kinder) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen. Indessen muss darüber hinaus bei einer solchermassen schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen, was in casu bereits im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verneint worden ist. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8).

E. 6.5 Der Beschwerdeführer fordert in seiner Replik, die Familie sei zwingend aus humanitären Gründen nicht zu trennen, falls das Gericht das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses verneinen sollte (vgl. oben E. 3.4). Damit wird sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verlangt, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

E. 6.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Bezüglich der Ausübung dieses Ermessensspielraums ist der Vorinstanz nichts vorzuwerfen. Das SEM hat sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 hinlänglich mit der gesundheitlichen Situation des Bruders und seines Verhältnisses zum Beschwerdeführer in der Schweiz befasst. Dabei ging es auch auf das auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Attest vom (...) Dezember 2015 ein und äusserte sich überdies zu den zahlreichen der Beschwerde beigefügten Referenzschreiben (vgl. E. 3.3). Zudem wurde auch die aktuelle Situation für Asylsuchende in Bulgarien kurz dargelegt. Der Sachverhalt wurde somit insgesamt betrachtet vollständig und korrekt erstellt. Es sind den Akten auch keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Die Ermessensausübung durch das SEM kann demgegenüber vom Gericht nicht überprüft werden, und das Gericht kann auch nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der vorinstanzlichen Erwägungen setzen, nachdem wie bereits erwähnt, in der Gesetzesrevision per 1. Februar 2014 die gerichtliche Ermessenkontrolle im Asylverfahren aufgehoben worden ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Das Gericht hat sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen zu enthalten.

E. 6.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.7 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb auch die aufschiebende Wirkung hiermit endigt.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8393/2015 Urteil vom 9. März 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Bulgarien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. September 2015 und suchte am 28. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 17. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien, Slowenien, Österreich oder Deutschland gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnten. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er sei in Bulgarien und Slowenien menschenunwürdig behandelt worden und möchte in der Schweiz bleiben, weil sein Bruder B._______ (nachfolgend: Bruder) hier sei. B. Am 19. November 2015 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 30. November 2015 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 (eröffnet am 17. Dezember 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2015 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 2. Dezember 2015 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel wurden der Beschwerde unter anderem diverse Referenzschreiben bzw. Bittbriefe von Bekannten, Unterlagen betreffend eines Gesuches ans SEM um Ausstellung eines Reisepapiers für den Bruder des Beschwerdeführers, ein ärztliches Attest vom (...) Dezember 2015 zum Gesundheitszustand des Bruders sowie Fotos des Beschwerdeführers mit seinen Angehörigen in der Schweiz eingereicht. E. Am 28. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. G. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 3. Februar 2016 ausführlich Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene medizinische Berichte zum Gesundheitszustand des Bruders zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die bulgarischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Bulgarien liege. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in der Schweiz verfüge, vermöge die Zuständigkeit Bulgariens nicht zu widerlegen, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten in der Schweiz. Somit lasse sich aus der Anwesenheit des Bruders in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten, weshalb Bulgariens Zuständigkeit bestehen bleibe. In Bezug auf sein Vorbringen, in Bulgarien geschlagen worden zu sein, sei festzuhalten, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Er könne sich diesfalls an die zuständigen Behörden in Bulgarien wenden. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung zu Unrecht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz ansässigen Bruder und dessen Familie verneint. Vorliegend sei ein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund einer schweren Krankheit von Familienangehörigen (unter anderem Geschwister) im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Hierzu führte er mit Verweis auf das beigelegte ärztliche Attest aus, dass sich der Gesundheitszustand seines Bruders aufgrund der grossen familiären Belastungssituation verschlechtert habe. Sodann würden die weiteren Schreiben von Freunden und Arbeitgebern des Bruders deutlich aufzeigen, welche schwerwiegenden Auswirkungen die Erkrankung des Bruders auf sein familiäres Umfeld und seine berufliche Tätigkeit gehabt hätten. Ferner sei sein Bruder seit Erhalt des vorinstanzlichen Wegweisungsentscheids psychisch stark angeschlagen. Es liege demnach eine schwere Erkrankung vor. Die Beziehung zu seinem Bruder in der Schweiz sei trotz langjährigem Getrenntsein sehr intensiv. Die familiären Schicksalsschläge (beispielsweise der Tod eines gemeinsamen Bruders, kriegsbedingte Trennung der Familie im Irak) hätten sie enger zusammengeschweisst. Der Bruder und seine Familie seien die einzigen Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Europa. Inzwischen sei er zu einer engen Bezugsperson für seine Nichten und Neffen in der Schweiz geworden. Dank seiner Anwesenheit und Unterstützung habe sich die gesundheitliche Situation seines Bruders - bis zum abschlägigen Entscheid durch die Vorinstanz - auch deutlich verbessert. Diese Tatsachen würden auch durch die der Beschwerde beigelegten diversen Referenzschreiben aus dem Bekanntenkreis belegt. Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf die menschenunwürdigen Bedingungen in Bulgarien. Er sei dort geschlagen worden und es sei ihm sein Handy und Bargeld entwendet worden. Unter diesen Umständen dürfe die Schweiz ihn nicht nach Bulgarien überstellen. Sein Asylgesuch sei deshalb in der Schweiz zu prüfen. 3.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend zu seinen bisherigen Erwägungen fest, dass das neu eingereichte ärztliche Attest betreffend den Bruder zwar auf die regelmässige medizinische Behandlung aufgrund einer [Krankheit] hinweise. Weiter sei anzunehmen, dass die affektive Verbundenheit unter Geschwistern dem Bruder des Beschwerdeführers bei der Bewältigung des Alltags in verschiedener Hinsicht nützlich sein dürfte. Indessen sei von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne, dass der Bruder notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen wäre, nicht auszugehen. Vielmehr könne die gegenwärtig erforderliche Betreuung und Unterstützung wohl auch von Dritten wahrgenommen werden. Hierzu sei anzufügen, dass der Bruder bereits seit [vielen Jahren] in der Schweiz lebe, verheiratet sei und sich in dieser Zeit - wie den zahlreichen der Beschwerde beigefügten Eingaben zu entnehmen sei - ein Beziehungsnetz in der Schweiz habe aufbauen können. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er genau auf die Betreuung durch den Beschwerdeführers angewiesen sei. Ferner stehe es ihnen offen, den familiären Kontakt weiterhin, auch vom Ausland her, zu pflegen. Bezüglich des Asylverfahrens in Bulgarien seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass Bulgarien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Zudem würden gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen im Asylverfahren in Bulgarien vorliegen. Bulgarien sei an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) gebunden, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. 3.4 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, bei der Erkrankung seines Bruders handle es sich sehr wohl um eine schwere Erkrankung, welche seine Unterstützung erfordere. Dies würden auch die beigelegten psychologischen/ärztlichen Berichte verdeutlichen. Das soziale Netzwerk seines kranken Bruders und dessen Familie sei klein und könne die vom Beschwerdeführer geleistete Unterstützung nicht ersetzen. Der blosse Kontakt aus dem Ausland könne seine Hilfeleistung im Alltag nicht ersetzen. Den ärztlichen Attesten sei zu entnehmen, dass bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers eine massive psychische und physische Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Bruders zu befürchten sei. Sollte das Abhängigkeitsverhältnis dennoch verneint werden, so sei die Familie zwingend aus humanitären Gründen nicht zu trennen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Jeder dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP zu Protokoll, bereits in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab sodann auch, dass er am 15. Oktober 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 19. November 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 30. November 2015 zu. 5.2 In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, das SEM sei verpflichtet auf das Gesuch einzutreten, da ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliege. 5.2.1 Betreffend Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht der Schweiz handelt, welches ihr ein Ermessen zur Ausübung einräumt. Jenes ist in Art. 17 Dublin-III-VO geregelt. Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um eine Bestimmung, worin die wesentlichsten Lebenssachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtlich richtige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 ff. zu Art. 16, K2-4 zu Art. 17). Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezogen werden, bei deren Fehlen die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, in der Fassung gemäss Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014). 5.2.2 In casu steht nicht die Abhängigkeit des Beschwerdeführers gegenüber Angehörigen in der Schweiz, sondern die Abhängigkeit von Angehörigen in der Schweiz (vorliegend der Bruder) gegenüber dem Beschwerdeführer zur Debatte. Diese Fallkonstellation wird ebenso durch den Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst. Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses eines Familienangehörigen (unter anderem Geschwister wie vorliegend), der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, vom Beschwerdeführer, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, und der Beschwerdeführer in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.2.). 5.2.3 Im ärztlichen Attest vom (...) Dezember 2015 von Dr. med. (...) wird festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Bruders seit dem 23. November 2015 verschlechtert habe und dies wohl auf die familiäre Belastungssituation zurück zu führen sei. Weiter wurde das Vorliegen einer [Krankheit] diagnostiziert (...). Gemäss einem weiteren Attest desselben Arztes vom (...) Januar 2016 habe sich der Gesundheitszustand des Bruders seit dem 4. November 2015 nachhaltig verschlechtert. Insbesondere sei ein schwerer Schub innerhalb seiner [Krankheit] zu verzeichnen. Zu seinem chronischen Leiden hinzu getreten seien wiederholte [Erkrankungen] sowie ein Arbeitsunfall (...), die ebenso behandlungsbedürftig seien. Die gesundheitlichen Probleme des Bruders seien ferner vor dem Hintergrund seines migrationsbedingten schwachen Immunsystems und der erheblichen psychischen Belastungssituation bei Gefahr von Leib und Leben von Angehörigen zu betrachten. Weiter geht aus den beiden Austrittsberichten vom(...) Oktober 2008 und (...) September 2009 hervor, dass der Bruder an einer schweren [Krankheit] leidet. Die medizinischen Berichte zeigen zwar klar auf, dass die chronische Erkrankung des Bruders eine konstante medizinische Behandlung erfordert, allerdings wird aus den eingereichten Dokumenten nicht ersichtlich, dass die Unterstützung seitens des Beschwerdeführers für die Genesung zwingend erforderlich wäre und insofern von einem Abhängigkeitsverhältnis die Rede sein könnte. Diesbezüglich kann auf die Vernehmlassung verwiesen werden, worin die Vorinstanz auf überzeugende Weise darlegt, weshalb nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen sei. So ist ihr vollumfänglich beizupflichten, wenn sie ausführt, dass aufgrund der Akten von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne, dass der Bruder des Beschwerdeführers zur Bewältigung seiner gesundheitlichen Probleme oder seines Alltags notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen wäre, nicht ausgegangen werden könne. Die gegenwärtig erforderliche Betreuung und Unterstützung kann in der Tat auch von Dritten wahrgenommen werden. Auch hielt das SEM zutreffend fest, dass der Bruder seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr (...) ein soziales Beziehungsnetz habe aufbauen können. Die Tatsache, dass er während der vergangenen rund [vielen] Jahre in der Schweiz sein Leben ohne den Beschwerdeführer hat bewältigen können und dabei trotz seiner Krankheit zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, lässt grundsätzlich darauf schliessen, dass er nicht auf die persönliche Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen ist. Überdies weilt der Beschwerdeführer erst seit einigen Monaten in der Schweiz, weshalb kaum vorstellbar ist, dass sich innert der fraglichen Zeit ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO hätte entwickeln können. Die zahlreichen Referenzschreiben von Bekannten und Arbeitgebern geben sodann - entgegen der Behauptung in der Replik des Beschwerdeführers - deutlich zu erkennen, dass der Bruder hierzulande in einem sozialen Umfeld eingebettet ist. Im Übrigen kann er auch auf die Hilfe seiner Ehefrau und seiner heranwachsenden Kinder zählen, die mit ihm zusammen leben. Aufgrund der dargelegten Verhältnisse ist in casu - trotz der intensiven verwandtschaftlichen Verbundenheit des Beschwerdeführers zu seinem Bruder und dessen Familie - das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen zu verneinen (vgl. ähnliche Fallkonstellationen in den Urteilen des BVGer D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E. 7; E-2919/2015 vom 7. Juli 2015 E. 8; D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.3 f.). Die Schweiz ist demnach nicht gehalten, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. 5.2.4 Die weiteren zur Stützung der Vorbringen zu den Akten gereichten Beweismittel (diverse Referenzschreiben von befreundeten Schweizern, medizinische Informationsunterlagen zur Krankheit des Bruders sowie eine ärztliche Bescheinigung, dass der Beschwerdeführer seinen Neffen zu einem Arzttermin begleitet habe) erweisen sich als unbehelflich, da diese ungeeignet sind, das Vorliegen des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis aufzuzeigen. 5.2.5 Nachdem das Abhängigkeitsverhältnis verneint worden ist, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob weitere Voraussetzungen gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO - wie in casu beispielsweise das Erfordernis einer schweren Krankheit - erfüllt wären. 5.3 Als Zwischenfazit ergibt sich demnach die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens im Sinne der Dublin-III-VO. 5.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.4.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es sind mithin keine Hinweise dafür ersichtlich, dass eine Wegweisung nach Bulgarien sich aufgrund systemischer Mängel als unzulässig erweisen würde. 5.4.2 Bulgarien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es besteht kein Grund zur Annahme, Bulgarien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Ferner ist zu prüfen, ob es einen Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gibt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde (sog. Selbsteintrittsrecht bzw. Souveränitätsklausel). 6.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz ist verpflichtet, sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 6.3 Erweist sich namentlich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.4 Es ist somit zu prüfen, ob sich die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig darstellt. 6.4.1 Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.4.2 Ferner lässt sich eine Pflicht der Schweiz zur Ausübung des Selbsteintritts auch nicht unter Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK begründen. Gemäss Rechtsprechung können zwar auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister, volljährige Kinder) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen. Indessen muss darüber hinaus bei einer solchermassen schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen, was in casu bereits im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verneint worden ist. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8). 6.5 Der Beschwerdeführer fordert in seiner Replik, die Familie sei zwingend aus humanitären Gründen nicht zu trennen, falls das Gericht das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses verneinen sollte (vgl. oben E. 3.4). Damit wird sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verlangt, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 8). 6.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Bezüglich der Ausübung dieses Ermessensspielraums ist der Vorinstanz nichts vorzuwerfen. Das SEM hat sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 hinlänglich mit der gesundheitlichen Situation des Bruders und seines Verhältnisses zum Beschwerdeführer in der Schweiz befasst. Dabei ging es auch auf das auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Attest vom (...) Dezember 2015 ein und äusserte sich überdies zu den zahlreichen der Beschwerde beigefügten Referenzschreiben (vgl. E. 3.3). Zudem wurde auch die aktuelle Situation für Asylsuchende in Bulgarien kurz dargelegt. Der Sachverhalt wurde somit insgesamt betrachtet vollständig und korrekt erstellt. Es sind den Akten auch keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Die Ermessensausübung durch das SEM kann demgegenüber vom Gericht nicht überprüft werden, und das Gericht kann auch nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der vorinstanzlichen Erwägungen setzen, nachdem wie bereits erwähnt, in der Gesetzesrevision per 1. Februar 2014 die gerichtliche Ermessenkontrolle im Asylverfahren aufgehoben worden ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Das Gericht hat sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen zu enthalten. 6.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.7 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb auch die aufschiebende Wirkung hiermit endigt.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang