Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Am 30. März 2015 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Per Zufallsprinzip wurde er der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen. Dort wurde er am 2. April 2015 summarisch befragt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Italien gewährt. Er machte geltend, gesundheitliche Probleme zu haben, wobei ein Bruder in der Schweiz lebe, auf dessen Unterstützung er angewiesen sei. B. Da ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2015 in Italien um Asyl ersucht hatte, ersuchte das SEM am 2. April 2015 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese nahmen dazu keine Stellung. C. Am 15. April 2015 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben zu den Akten, in welchem er geltend machte, in Anbetracht der Krankheit des Beschwerdeführers sowie der familiären Bindung zum in der Schweiz lebeenden Bruder stehe eine Wegweisung in Widerspruch zu Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Denn der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche als schwere Krankheit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu qualifizieren sei. Sein Bruder habe in der Schweiz einen rechtmässigen Aufenthalt (Bewilligung B) und sei sowohl unterstützungsfähig als auch -willig. In Italien habe er dagegen keine Familienangehörigen. Weiter machte er geltend, die familiäre Bindung zum Bruder habe bereits im Heimatland bestanden. Es bestehe zwischen den beiden Brüdern ein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO der Selbsteintritt vorzunehmen sei. Beigelegt war dem Schreiben ein Brief des in der Schweiz lebenden Bruders, der darin seine emotionale und finanzielle Unterstützung anbot. D. Am 24. April 2015 wurde ein ärztlicher Bericht zu den Akten gereicht, in welchem beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma diagnostiziert wurde. Weiter leide er an Schmerzen in den Extremitäten sowie an Verbrennungen ersten Grades der Knöchelregion und des Fusses. E. Der Entwurf der Verfügung des SEM wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zusammen mit den entscheidrelevanten Akten am 28. April 2015 zur Stellungnahme zugestellt. Am 29. April 2015 wurde eine solche eingereicht. F. Mit Verfügung vom 29. April 2015 - am 30. April 2015 eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Ferner stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären und darauf einzutreten. In prozessualer Hinsicht liess er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um vorsorglichen Vollzugsstopp bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege unter Entbindung von der Kostenvorschusspflicht ersuchen. H. Per Telefax vom 11. Mai 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss vorsorglich aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. J. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2015 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung, hielt an ihrer Verfügung vollumfänglich fest und beantragte Beschwerdeabweisung. K. nach gewährter Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juni 2015 fristgerecht - unter Beilage weiterer Beweismittel.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG des SEM und entscheidet vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Spezialbestimmung in Art. 38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) bezieht sich gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG. Somit beträgt die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren - wie im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt - fünf Arbeitstage. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsab-kommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-III-VO geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4 Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmegesuch unbeantwortet. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass damit die Zuständigkeit gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO am 17. April 2015 auf Italien übergegangen sei.
E. 5 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist. Nach Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-VO entscheiden die Mitgliedstaaten indessen im Regelfall, die asylsuchende Person und den anderen Familienangehörigen, der sich ebenfalls im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist und die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. In diesen Fällen ist damit der Aufenthalt des Asylsuchenden im Ausland nicht Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung (dies im Gegensatz zu Abs. 1, welcher nur die Vereinigung eines im Ausland lebenden Asylsuchenden mit einem Familienangehörigen in der Schweiz regelt und deshalb nach einem Aufnahmeersuchen vom Ausland verlangt [vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1727/2011 vom 6. September 2011 S. 9 ff. m.w.H.; Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3., überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15]). Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-VO beschreibt Lebenssachverhalte von derartig verletzlichen und abhängigen Personen, dass die Zusammenführung mit ihrer familiären Bezugspersonen humanitäre Pflicht wird; der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird, im Gegensatz zu Anwendungsfällen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, bei Konstellationen gemäss Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-VO derart verengt, dass es für sie hier nur noch eine rechtsrichtige Lösung - die Zustimmung zu einem Aufnahmeersuchen respektive den Selbsteintritt - gibt (vgl. zum Ganzen: Filzwieser/Sprung, a.a.O., K11 zu Art. 15, K10 f. zu Art. 3; Mathias Hermann, Das Dublin System, Zürich 2008, S. 119 f.; Urteil C 245/11 des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 6. November 2012 S. 7 ff.).
E. 6 Zur geltend gemachten Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder führte die Vorinstanz aus, letzterer lebe bereits seit 1989 in der Schweiz, die beiden Brüder seien mithin mehr als 25 Jahre getrennt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer Sri Lanka bereits im Jahre 2012 verlassen, habe danach zwei Jahre in Malaysia gelebt und sei erst 2015 zu seinem Bruder in die Schweiz gereist. Unter diesen Umständen sei schwer nachvollziehbar, dass innerhalb weniger Wochen ein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis entstanden sein soll. Die im ärztlichen Bericht vom 24. April 2015 ausgewiesenen Krankheitsbilder seien nicht derart gravierend oder akut, um als schwere Krankheit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu gelten. Nach dem Gesagten werde vorliegend kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet. Aus der Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz lasse sich daher kein Zuständigkeitskriterium ableiten.
E. 7 In seinen Rechtsmitteleingaben macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf medizinische Berichte erneut eine posttraumatische Belastungsstörung sowie unter anderem ein Schädelhirntrauma und Verbrennungen ersten Grades geltend. Seine Erkrankung sei als schwere Krankheit i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu qualifizieren. Die Betreuung durch den Bruder sei unverzichtbar. 8.Nach Gesamtwürdigung der Akten, insbesondere der als Beweismittel eingereichten ärztlichen Berichte stimmt das Gericht der Vorinstanz zu, dass die diagnostizierten Beschwerden nicht so schwer wiegen respektive akut sind, als dass von einer schweren Krankheit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gesprochen werden könnte. Insbesondere sind die Unterstützungsleistungen, die der Bruder gemäss Beschwerde zu erbringen fähig und willens ist, überwiegend finanzieller und organisatorischer Art (Begleitung zum Arzt respektive vorgängiges Zeigen des Wegs und Übersetzungen) und insofern zweifelsohne hilfreich, aber nicht dergestalt, dass sie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Zusammenhang mit schwerer Krankheit begründen würden. Die Aussage im ärztlichen Bericht vom 23. April 2014, dass der Beschwerdeführer dringend einer Unterstützung im Alltag bedürfe, "wie sie ohne familiäre Unterstützung längerfristig kaum realisierbar sein dürfte", zeigt nicht auf, inwiefern es sich dabei um eine medizinisch indizierte Unterstützungsbedürftigkeit aufgrund von schwerer Krankheit handelt. Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und aufgrund obiger Überlegung respektive in Würdigung der Akten kann der Vorinstanz keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz somit zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt, ist auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. 9.Aus diesen Erwägung folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich bei einer summarischen Prüfung nicht als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art, 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Folglich sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2919/2015 Urteil vom 7. Juli 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Stefan Frost, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Am 30. März 2015 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Per Zufallsprinzip wurde er der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen. Dort wurde er am 2. April 2015 summarisch befragt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Italien gewährt. Er machte geltend, gesundheitliche Probleme zu haben, wobei ein Bruder in der Schweiz lebe, auf dessen Unterstützung er angewiesen sei. B. Da ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2015 in Italien um Asyl ersucht hatte, ersuchte das SEM am 2. April 2015 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese nahmen dazu keine Stellung. C. Am 15. April 2015 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben zu den Akten, in welchem er geltend machte, in Anbetracht der Krankheit des Beschwerdeführers sowie der familiären Bindung zum in der Schweiz lebeenden Bruder stehe eine Wegweisung in Widerspruch zu Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Denn der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche als schwere Krankheit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu qualifizieren sei. Sein Bruder habe in der Schweiz einen rechtmässigen Aufenthalt (Bewilligung B) und sei sowohl unterstützungsfähig als auch -willig. In Italien habe er dagegen keine Familienangehörigen. Weiter machte er geltend, die familiäre Bindung zum Bruder habe bereits im Heimatland bestanden. Es bestehe zwischen den beiden Brüdern ein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO der Selbsteintritt vorzunehmen sei. Beigelegt war dem Schreiben ein Brief des in der Schweiz lebenden Bruders, der darin seine emotionale und finanzielle Unterstützung anbot. D. Am 24. April 2015 wurde ein ärztlicher Bericht zu den Akten gereicht, in welchem beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma diagnostiziert wurde. Weiter leide er an Schmerzen in den Extremitäten sowie an Verbrennungen ersten Grades der Knöchelregion und des Fusses. E. Der Entwurf der Verfügung des SEM wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zusammen mit den entscheidrelevanten Akten am 28. April 2015 zur Stellungnahme zugestellt. Am 29. April 2015 wurde eine solche eingereicht. F. Mit Verfügung vom 29. April 2015 - am 30. April 2015 eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Ferner stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären und darauf einzutreten. In prozessualer Hinsicht liess er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um vorsorglichen Vollzugsstopp bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege unter Entbindung von der Kostenvorschusspflicht ersuchen. H. Per Telefax vom 11. Mai 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss vorsorglich aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. J. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2015 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung, hielt an ihrer Verfügung vollumfänglich fest und beantragte Beschwerdeabweisung. K. nach gewährter Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juni 2015 fristgerecht - unter Beilage weiterer Beweismittel. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG des SEM und entscheidet vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Spezialbestimmung in Art. 38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) bezieht sich gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG. Somit beträgt die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren - wie im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt - fünf Arbeitstage. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsab-kommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-III-VO geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmegesuch unbeantwortet. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass damit die Zuständigkeit gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO am 17. April 2015 auf Italien übergegangen sei.
5. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist. Nach Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-VO entscheiden die Mitgliedstaaten indessen im Regelfall, die asylsuchende Person und den anderen Familienangehörigen, der sich ebenfalls im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist und die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. In diesen Fällen ist damit der Aufenthalt des Asylsuchenden im Ausland nicht Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung (dies im Gegensatz zu Abs. 1, welcher nur die Vereinigung eines im Ausland lebenden Asylsuchenden mit einem Familienangehörigen in der Schweiz regelt und deshalb nach einem Aufnahmeersuchen vom Ausland verlangt [vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1727/2011 vom 6. September 2011 S. 9 ff. m.w.H.; Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3., überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15]). Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-VO beschreibt Lebenssachverhalte von derartig verletzlichen und abhängigen Personen, dass die Zusammenführung mit ihrer familiären Bezugspersonen humanitäre Pflicht wird; der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird, im Gegensatz zu Anwendungsfällen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, bei Konstellationen gemäss Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-VO derart verengt, dass es für sie hier nur noch eine rechtsrichtige Lösung - die Zustimmung zu einem Aufnahmeersuchen respektive den Selbsteintritt - gibt (vgl. zum Ganzen: Filzwieser/Sprung, a.a.O., K11 zu Art. 15, K10 f. zu Art. 3; Mathias Hermann, Das Dublin System, Zürich 2008, S. 119 f.; Urteil C 245/11 des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 6. November 2012 S. 7 ff.).
6. Zur geltend gemachten Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder führte die Vorinstanz aus, letzterer lebe bereits seit 1989 in der Schweiz, die beiden Brüder seien mithin mehr als 25 Jahre getrennt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer Sri Lanka bereits im Jahre 2012 verlassen, habe danach zwei Jahre in Malaysia gelebt und sei erst 2015 zu seinem Bruder in die Schweiz gereist. Unter diesen Umständen sei schwer nachvollziehbar, dass innerhalb weniger Wochen ein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis entstanden sein soll. Die im ärztlichen Bericht vom 24. April 2015 ausgewiesenen Krankheitsbilder seien nicht derart gravierend oder akut, um als schwere Krankheit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu gelten. Nach dem Gesagten werde vorliegend kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet. Aus der Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz lasse sich daher kein Zuständigkeitskriterium ableiten.
7. In seinen Rechtsmitteleingaben macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf medizinische Berichte erneut eine posttraumatische Belastungsstörung sowie unter anderem ein Schädelhirntrauma und Verbrennungen ersten Grades geltend. Seine Erkrankung sei als schwere Krankheit i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu qualifizieren. Die Betreuung durch den Bruder sei unverzichtbar. 8.Nach Gesamtwürdigung der Akten, insbesondere der als Beweismittel eingereichten ärztlichen Berichte stimmt das Gericht der Vorinstanz zu, dass die diagnostizierten Beschwerden nicht so schwer wiegen respektive akut sind, als dass von einer schweren Krankheit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gesprochen werden könnte. Insbesondere sind die Unterstützungsleistungen, die der Bruder gemäss Beschwerde zu erbringen fähig und willens ist, überwiegend finanzieller und organisatorischer Art (Begleitung zum Arzt respektive vorgängiges Zeigen des Wegs und Übersetzungen) und insofern zweifelsohne hilfreich, aber nicht dergestalt, dass sie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Zusammenhang mit schwerer Krankheit begründen würden. Die Aussage im ärztlichen Bericht vom 23. April 2014, dass der Beschwerdeführer dringend einer Unterstützung im Alltag bedürfe, "wie sie ohne familiäre Unterstützung längerfristig kaum realisierbar sein dürfte", zeigt nicht auf, inwiefern es sich dabei um eine medizinisch indizierte Unterstützungsbedürftigkeit aufgrund von schwerer Krankheit handelt. Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und aufgrund obiger Überlegung respektive in Würdigung der Akten kann der Vorinstanz keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz somit zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt, ist auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. 9.Aus diesen Erwägung folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich bei einer summarischen Prüfung nicht als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art, 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Folglich sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand: