Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer wurde am (...) November 2015 vom Grenzwachtkorps D._______ bei der Einreise in die Schweiz per Zug von Deutschland kommend angehalten und den Schweizerischen Asylbehörden zugewiesen, nachdem er angegeben hatte, ein entsprechendes Gesuch stellen zu wollen. Am 12. November 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. B. Am 26. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu Protokoll, er wisse von seinen Eltern, dass er (...) Jahre alt sei, besitze aber keine Identitätsdokumente zum Beleg seines Alters. Er sei vor etwa fünf Jahren zusammen mit seinen Familienangehörigen aus seinem Heimatstaat in den Iran ausgereist, wo sie in der Folge gelebt hätten. Von dort aus sei er via die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland illegal in die Schweiz gereist. Sein Bruder F._______ (N [...]) halte sich ebenfalls als Asylsuchender in der Schweiz auf, während die übrigen Familienangehörigen alle nach wie vor im Iran leben würden. C. Am 1. Dezember 2015 wurde eine radiologische Handknochenanalyse durchgeführt, welche ein Knochenalter des Beschwerdeführers von "19 Jahren oder mehr" ergab. D. Am 4. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt, einerseits dazu, dass seine angebliche Minderjährigkeit als nicht glaubhaft gemacht erachtet und er daher mit dem Geburtsdatum "(...)" registriert werde, und andererseits zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer bestritt, in Deutschland daktyloskopisch erfasst worden zu sein und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben. Zudem hielt er an seiner Altersangabe fest und stellte die Einreichung eines Identitäts-dokuments in Aussicht. E. Am 16. Dezember 2015 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 18. Dezember 2015 entsprochen. F. Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 an das SEM zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Mandatierung an. Ferner führte er aus, der minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers, F._______, sei am 21. Dezember 2015 aufgefordert worden, dazu Stellung zu nehmen, ob er mit einer Zuständigkeit Deutschlands - welches für die Prüfung des Asylgesuchs seines älteren Bruders zuständig sei - für sein Asylverfahren einverstanden wäre; es sei ihm erklärt worden, dass ein fehlendes Einverständnis einem Verzicht auf die Zusammenführung von Familienangehörigen im Sinne der Dublin-Verordnung gleichkäme. Sein Bruder habe auf eine Familienzusammenführung mit ihm verzichtet, um das Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen zu können, da er sich hier in seiner Pflegefamilie sehr wohl fühle. Er (Beschwerdeführer) unterstütze diesen Entscheid ebenfalls; jedoch gelte es zu beachten, dass er und sein Bruder ein sehr enge Beziehung miteinander hätten. Sie seien auf der gemeinsamen Flucht nach Europa in der Türkei getrennt worden und hätten sich erst nach langer Suche wieder gefunden. Eine erneute Trennung wäre sehr belastend und würde einen grossen Eingriff in ihr Familienleben bedeuten, hätten sie doch ansonsten keine Verwandten oder Angehörigen in Europa. Es sei deshalb ein Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen und sein Asylverfahren sei ebenfalls in der Schweiz durchzuführen. In der Beilage wurde ein Schreiben der Pflegemutter von F._______ vom 26. Januar 2016 eingereicht. G. G.a Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 (eröffnet am 9. Februar 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G.b Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bis zum aktuellen Zeitpunkt sein Alter mit keinerlei Identitätsdokumenten belegt, und seine Aussagen zum Alter seien unsubstanziiert; er sei daher nicht als unbegleitete minderjährige Person im Sinne von Art. 2 Bst. h Dublin-III VO zu behandeln. Gemäss Fingerabdruckvergleich mit der Zentraleinheit Eurodac habe er zweifelsfrei am 9. November 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht, und die deutschen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gutgeheissen. Demnach sei Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Aussagen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Deutschlands nicht zu widerlegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips in sein Heimatland überstellt werde. Es würden auch keine systematischen Mängel in Deutschlands Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Es seien auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers habe ausdrücklich auf eine gemeinsame Prüfung seines Asylgesuchs mit demjenigen des Beschwerdeführers in Deutschland verzichtet und erklärt, in der Schweiz bleiben zu wollen. Sein Bruder habe dadurch den Verzicht auf eine Familienzusammenführung mit ihm (Beschwerdeführer) in Deutschland in Kauf genommen. Beim Beschwerdeführer und seinem Bruder handle es sich nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Er sei kein Erwachsener, der nach den hiesigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten für den minderjährigen Bruder verantwortlich sei. Die geltend gemachte Beziehung zu seinem Bruder falle daher nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, und es bestehe keine Pflicht der schweizerischen Behörden zur Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Es würden schliesslich auch keine Gründe zur Annahme humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorliegen. H. H.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Februar 2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 3. Februar 2016 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich als für sein Asylgesuch zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beilage wurden Kopien eines Schreibens der Vertrauensperson von F._______ an das SEM vom 28. Januar 2016, der Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2016 und des Schreibens der Pflegemutter von F._______ vom 26. Januar 2016 eingereicht. H.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, ein Mitgliedstaat könne sich nicht auf das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO berufen, wenn sich aus einer vorrangigen Bestimmung der Dublin-Verordnung eine andere Zuständigkeit ergebe. Es stelle sich vorliegend die Frage einer Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO. Er sei die einzige erwachsene Bezugsperson seines minderjährigen Bruders in der Schweiz, und es wäre angesichts der unter Berücksichtigung von Art. 6 Dublin-III-VO nicht im Sinne der Dublin-Verordnung, wenn sein Bruder von seiner einzigen erwachsenen Bezugsperson getrennt würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Entscheid D-4385/2015 vom 2. September 2015 ähnlich argumentiert. Sein Bruder habe das Asylgesuch in der Schweiz deutlich vor seiner (Beschwerdeführer) Einreise in Deutschland gestellt. Demzufolge sei die Schweiz in Anwendung von Art. 10 Dublin-III-VO als zuständig zu erachten. Aus der Stellungnahme vom 28. Januar 2016 ergebe sich, dass es dem Wunsch seines minderjährigen Bruders entspreche, dass er sein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen könne; er selber möchte sich auch um seinen jüngeren Bruder, der auf ihn angewiesen sei, kümmern. Sie hätten eine sehr intensive Beziehung zueinander. Im Weiteren habe das SEM im Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden nicht erwähnt, dass sein Bruder bereits vor ihm in der Schweiz um Asyl ersucht habe, und damit nicht alle relevanten Sachverhaltselemente offengelegt. Es sei davon auszugehen, dass Deutschland in Kenntnis dieses Umstandes dem Übernahmeersuchen nicht stattgegeben hätte. Die Schweiz müsse sich bei dieser Aktenlage im Sinne von Art. 10 Dublin-III-VO für sein Asylverfahren zuständig erklären. Falls die familiäre Verbindung als nicht erstellt erachtet werde, sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax-Verfügung vom 15. Februar 2016 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 (Poststempel) bestätigte der Kantonale Sozialdienst G._______ die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. L. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2016 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, Art. 10 Dublin-III-VO komme nur zur Anwendung, wenn die betroffenen Familienangehörigen sich im Zeitpunkt der Antragstellung in verschiedenen Mitgliedstaaten aufhalten würden. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen, da sich beide Brüder im Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz befunden hätten. Der Beschwerdeführer könne nicht als Familienangehöriger seines minderjährigen Bruders im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO bezeichnet werden, zumal er - anders als in dem in der Beschwerde zitierten Urteil - ein junger Erwachsener sei und nicht davon ausgegangen werden könne, er wäre in der Lage, die Verantwortung für seinen Bruder zu übernehmen. Die Verantwortung für diesen liege ohnehin bei der Pflegefamilie, und der minderjährige Bruder habe es vorgezogen, bei dieser zu bleiben, statt mit seinem Bruder nach Deutschland zu gehen. Die deutschen Behörden seien darüber informiert worden, dass der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers sich in der Schweiz aufhalte und es sei darauf hingewiesen worden, dass er vor dem Beschwerdeführer eingereist sei. Der Sachverhalt sei hinreichend dargestellt worden. Hätten die deutschen Behörden Zweifel an ihrer Zuständigkeit gehabt, hätten sie das Übernahmeersuchen zumindest provisorisch abgelehnt. Es sei davon auszugehen, dass sie die Zuständigkeit für den Beschwerdeführer auch dann nicht abgelehnt hätten, wenn sie explizit darüber in Kenntnis gesetzt worden wären, dass der minderjährige Bruder in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Abgesehen davon dürfe angenommen werden, dass sie dies vermutet hätten. M. Mit Eingabe vom 14. April 2016 machte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2016 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Beschwerde-anträgen fest. Insbesondere wies er darauf hin, dass bei der Prüfung der Zuständigkeit das Sachversteinerungsprinzip zur Anwendung komme und deshalb von demjenigen Sachverhalt auszugehen sei, der im Zeitpunkt des ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gegeben gewesen sei. Als er in Deutschland um Asyl ersucht habe, sei sein Bruder bereits in der Schweiz gewesen, weshalb Art. 10 Dublin-III-VO zur Anwendung komme. Bei der Prüfung der Frage, ob er als Familienangehöriger seines Bruders im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren sei, komme es nicht auf die Hilfsbedürftigkeit oder Abhängigkeit des jüngeren Geschwisters an, sondern darauf, ob noch andere erwachsene Bezugspersonen anwesend seien oder nicht.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie das vorliegende Verfahren eines ist - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 9. November 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 16. Dezember 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Das deutsche Dublin-Office stimmte dem Gesuch um Übernahme am 18. Dezember 2015 zu.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet auf Beschwerdeebene nicht mehr, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben.
E. 4.2.2 Seine ursprüngliche Altersangabe wurde durch das Ergebnis der radiologischen Knochenaltersanalyse - auch unter Berücksichtigung der notorischen Unschärfe dieser Messmethode (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.2) - eindeutig widerlegt. Dieses Faktum stellt zwar praxisgemäss erst ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Minder-jährigkeit dar; nachdem er sich auf Beschwerdeebene nunmehr als "erwachsen" bezeichnet und im Rubrum des Rechtsmittels das Geburts-datum "(...)" aufführt (vgl. Beschwerde S. 1 und 5), ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht von seiner Volljährigkeit ausgegangen.
E. 4.2.3 Mit dem Verschweigen respektive Leugnen der Einleitung seines Asylverfahrens in Deutschland und mit seiner falschen Altersangabe hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 [Bst. a] AsylG) verletzt.
E. 4.3 Die Rüge, die Zustimmungserklärung der deutschen Behörden sei aufgrund einer unvollständigen Darlegung des relevanten Sachverhalts durch das SEM erfolgt, ist nicht berechtigt: In dem für das Übernahmeersuchen verwendeten Formular informierte die Vorinstanz die deutschen Behörden dahingehend, dass der Beschwerdeführer einen minderjährigen Bruder habe, der sich in der Schweiz aufhalte und kurz vor ihm hier angekommen sei. Aus diesen Angaben liess sich für das deutsche Dublin-Office - angesichts der Umstände, insbesondere der Nationalität der Geschwister - ohne weiteres der Schluss ziehen, dass der jüngere Bruder ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hatte. Der Umstand, dass Letzteres im Übernahmeersuchen nicht auch noch ausdrücklich vermerkt worden war, hat demnach keine relevante Bedeutung. Die deutschen Behörden waren über alle wesentlichen Informationen unterrichtet, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und über ihre Zuständigkeit zu entscheiden (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Annahme des Beschwerdeführers, die deutschen Behörden hätten das Wiederaufnahmeersuchen auf jeden Fall abgelehnt, falls sie berücksichtigt hätten, dass sein Bruder in der Schweiz ebenfalls um Asyl ersucht habe, ist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt.
E. 4.4 Demnach ist Deutschland in Anbetracht seiner Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch der für die Durchführung der Asylverfahren zuständige Staat nach der Dublin-III-VO (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Es bleibt nach Lehre und Praxis somit kein Raum für die vom Beschwerdeführer geforderte erneute Prüfung einer Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 10 (i.V.m. Art. 2 Bst. g) Dublin-III-VO (vgl. oben bei E. 3.2).
E. 4.5 Zur Frage, ob Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die gegen eine Trennung beziehungsweise für eine Zusammenführung des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Bruders sprechen, ist Folgendes festzustellen: Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht der Schweiz, welches ihr ein Ermessen zur Ausübung einräumt. Jenes ist in Art. 17 Dublin-III-VO geregelt. In Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO werden die wesentlichsten Lebenssachverhalte genannt, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtlich richtige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt (vgl. hierzu: Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 ff. zu Art. 16, K2-4 zu Art. 17; Urteile des BVGer E-8393/2015 vom 9. März 2016 E. 5.2; D-7367/2014 vom 9. Juli 2015 E. 6.3; D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.1).
E. 4.6 Art. 16 Dublin-III-VO ist ausserhalb des Kapitels III der Dublin-III-VO (Art. 7-15 Dublin-III-VO) mit den Zuständigkeitskriterien platziert. In der Literatur wird dieser Bestimmung aber trotzdem der Charakter einer eigentlichen Zuständigkeitsregel beigemessen (vgl. Filzwieser/ Sprung a.a.O., insbes. K4 zu Art. 16). Es drängt sich deshalb die Frage auf, ob Art. 16 Dublin-III-VO im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens - analog zu den Zuständigkeitskriterien von Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO (vgl. oben, E. 3.2 und E. 4.3) - ebenfalls nicht (erneut) zu prüfen ist. Diese Frage kann indessen vorliegend offen gelassen werden, weil die Voraussetzungen für eine Zusammenführung des Beschwerdeführers und seines Bruders in Anwendung dieser Bestimmung ohnehin nicht gegeben sind:
E. 4.6.1 Die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt in der vorliegenden Konstellation einerseits ein Verhältnis der Abhängigkeit des Familienangehörigen, der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, vom Beschwerdeführer voraus; andererseits muss die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden haben; und schliesslich müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen dies übereinstimmend schriftlich kundgetan haben (vgl. Urteil des BVGer D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.2).
E. 4.6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass F._______, der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers, in der Schweiz in einer Pflegefamilie lebt, welche ihm offensichtlich Unterstützung in sozialer Hinsicht und emotionalen Halt bietet. Dies wird - angesichts der Tatsache, dass es sich bei Deutschland um einen Dublin-Mitliedstaat mit vergleichbaren Strukturen wie die Schweiz handelt - insbesondere auch dadurch illustriert, dass F._______ auf eine Familienzusammenführung mit seinem Bruder in Deutschland zugunsten eines Verbleibs in seiner Pflegefamilie in der Schweiz ausdrücklich verzichtet hat (vgl. Schreiben der Vertrauensperson vom 28. Januar 2016 sowie Schreiben der Pflegemutter vom 26. Januar 2016).
E. 4.6.3 Auch unter gebührender Berücksichtigung der familiären Bindung und affektiven Verbundenheit der beiden Brüder - die gemäss ihrer Darstellung auf der Reise nach Europa unfreiwillig voneinander getrennt wurden - und ohne zu verkennen, dass ihre erneute örtliche Trennung für den minderjährigen Bruder eine Belastung darstellen dürfte (vgl. Schreiben der Pflegemutter vom 26. Januar 2016), gelangt das Gericht zum Schluss, dass ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht vorliegt. Der Hinweis im Schreiben der Pflegemutter vom 26. Januar 2016, es werde eine psychiatrische Behandlung für F._______ in Betracht gezogen, falls es ihm nicht bald wieder besser gehe, vermag keine andere Einschätzung zu begründen. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass den Brüdern eine Aufrechterhaltung des Kontakts mit den heutigen Kommunikationsmitteln trotz der örtlichen Trennung - weiterhin (vgl. a.a.O. S. 2) - möglich ist.
E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im Weiteren zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.1.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.2.1 Das Selbsteintrittsrecht eines Mitgliedstaats gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. dazu E. 3.4) kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1, BVGE 2012/4). Es gibt andererseits auch Fälle, in denen die Durchsetzung der nach der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeit einen Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK, die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der UNO-Pakt II (SR 0.103.2) oder die FoK (SR 0.105), bedeuten würde (vgl. BVGE 2013/24; Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 2 zu Art. 17). In einem solchen Fall besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2013/24 E. 5; BVGE 2010/45 E. 7.2).
E. 5.2.2 Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer sich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann. Gemäss Rechtsprechung können unter Umständen auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister, volljährige Kinder) in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Jedoch muss darüber hinaus bei einer solchermassen schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1, 2013/49 E. 8). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Beziehung einer ausländischen Person nur dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn der Partner oder die Partnerin in der Schweiz ein gefestigtes Aufenthaltsrecht hat, das heisst: das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine auf einem Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung (BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren dieser Praxis ausdrücklich angeschlossen (BVGE 2013/24 E. 5.2).
E. 5.2.3 Das vom Bruder des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2015 gestellte Asylgesuch ist nach wie vor hängig, weshalb er klarerweise nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Der Beschwerdeführer kann schon aus diesem Grund aus dem Aufenthalt seines Bruders in der Schweiz keinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ableiten. Hinzu kommt, dass ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, wie oben festgestellt, nicht gegeben ist (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1, 2013/49 E. 8).
E. 5.2.4 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn [wieder] aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, oder Deutschland würde ihm die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten.
E. 5.2.5 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel und in den darin eingereichten Stellungnahmen sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.2.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt dies-bezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 5.2.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 5.2.5.3 Ob die angefochtene Verfügung unter humanitären Gesichtspunkten inhaltlich angemessen erscheint, darf das Gericht, wie erwähnt, nicht (mehr) beurteilen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 5.2.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.3 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht ebenfalls keine Veranlassung.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-913/2016 Urteil vom 17. Mai 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...) Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am (...) November 2015 vom Grenzwachtkorps D._______ bei der Einreise in die Schweiz per Zug von Deutschland kommend angehalten und den Schweizerischen Asylbehörden zugewiesen, nachdem er angegeben hatte, ein entsprechendes Gesuch stellen zu wollen. Am 12. November 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. B. Am 26. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu Protokoll, er wisse von seinen Eltern, dass er (...) Jahre alt sei, besitze aber keine Identitätsdokumente zum Beleg seines Alters. Er sei vor etwa fünf Jahren zusammen mit seinen Familienangehörigen aus seinem Heimatstaat in den Iran ausgereist, wo sie in der Folge gelebt hätten. Von dort aus sei er via die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland illegal in die Schweiz gereist. Sein Bruder F._______ (N [...]) halte sich ebenfalls als Asylsuchender in der Schweiz auf, während die übrigen Familienangehörigen alle nach wie vor im Iran leben würden. C. Am 1. Dezember 2015 wurde eine radiologische Handknochenanalyse durchgeführt, welche ein Knochenalter des Beschwerdeführers von "19 Jahren oder mehr" ergab. D. Am 4. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt, einerseits dazu, dass seine angebliche Minderjährigkeit als nicht glaubhaft gemacht erachtet und er daher mit dem Geburtsdatum "(...)" registriert werde, und andererseits zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer bestritt, in Deutschland daktyloskopisch erfasst worden zu sein und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben. Zudem hielt er an seiner Altersangabe fest und stellte die Einreichung eines Identitäts-dokuments in Aussicht. E. Am 16. Dezember 2015 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 18. Dezember 2015 entsprochen. F. Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 an das SEM zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Mandatierung an. Ferner führte er aus, der minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers, F._______, sei am 21. Dezember 2015 aufgefordert worden, dazu Stellung zu nehmen, ob er mit einer Zuständigkeit Deutschlands - welches für die Prüfung des Asylgesuchs seines älteren Bruders zuständig sei - für sein Asylverfahren einverstanden wäre; es sei ihm erklärt worden, dass ein fehlendes Einverständnis einem Verzicht auf die Zusammenführung von Familienangehörigen im Sinne der Dublin-Verordnung gleichkäme. Sein Bruder habe auf eine Familienzusammenführung mit ihm verzichtet, um das Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen zu können, da er sich hier in seiner Pflegefamilie sehr wohl fühle. Er (Beschwerdeführer) unterstütze diesen Entscheid ebenfalls; jedoch gelte es zu beachten, dass er und sein Bruder ein sehr enge Beziehung miteinander hätten. Sie seien auf der gemeinsamen Flucht nach Europa in der Türkei getrennt worden und hätten sich erst nach langer Suche wieder gefunden. Eine erneute Trennung wäre sehr belastend und würde einen grossen Eingriff in ihr Familienleben bedeuten, hätten sie doch ansonsten keine Verwandten oder Angehörigen in Europa. Es sei deshalb ein Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen und sein Asylverfahren sei ebenfalls in der Schweiz durchzuführen. In der Beilage wurde ein Schreiben der Pflegemutter von F._______ vom 26. Januar 2016 eingereicht. G. G.a Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 (eröffnet am 9. Februar 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G.b Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bis zum aktuellen Zeitpunkt sein Alter mit keinerlei Identitätsdokumenten belegt, und seine Aussagen zum Alter seien unsubstanziiert; er sei daher nicht als unbegleitete minderjährige Person im Sinne von Art. 2 Bst. h Dublin-III VO zu behandeln. Gemäss Fingerabdruckvergleich mit der Zentraleinheit Eurodac habe er zweifelsfrei am 9. November 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht, und die deutschen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gutgeheissen. Demnach sei Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Aussagen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Deutschlands nicht zu widerlegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips in sein Heimatland überstellt werde. Es würden auch keine systematischen Mängel in Deutschlands Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Es seien auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers habe ausdrücklich auf eine gemeinsame Prüfung seines Asylgesuchs mit demjenigen des Beschwerdeführers in Deutschland verzichtet und erklärt, in der Schweiz bleiben zu wollen. Sein Bruder habe dadurch den Verzicht auf eine Familienzusammenführung mit ihm (Beschwerdeführer) in Deutschland in Kauf genommen. Beim Beschwerdeführer und seinem Bruder handle es sich nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Er sei kein Erwachsener, der nach den hiesigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten für den minderjährigen Bruder verantwortlich sei. Die geltend gemachte Beziehung zu seinem Bruder falle daher nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, und es bestehe keine Pflicht der schweizerischen Behörden zur Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Es würden schliesslich auch keine Gründe zur Annahme humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorliegen. H. H.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Februar 2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 3. Februar 2016 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich als für sein Asylgesuch zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beilage wurden Kopien eines Schreibens der Vertrauensperson von F._______ an das SEM vom 28. Januar 2016, der Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2016 und des Schreibens der Pflegemutter von F._______ vom 26. Januar 2016 eingereicht. H.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, ein Mitgliedstaat könne sich nicht auf das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO berufen, wenn sich aus einer vorrangigen Bestimmung der Dublin-Verordnung eine andere Zuständigkeit ergebe. Es stelle sich vorliegend die Frage einer Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO. Er sei die einzige erwachsene Bezugsperson seines minderjährigen Bruders in der Schweiz, und es wäre angesichts der unter Berücksichtigung von Art. 6 Dublin-III-VO nicht im Sinne der Dublin-Verordnung, wenn sein Bruder von seiner einzigen erwachsenen Bezugsperson getrennt würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Entscheid D-4385/2015 vom 2. September 2015 ähnlich argumentiert. Sein Bruder habe das Asylgesuch in der Schweiz deutlich vor seiner (Beschwerdeführer) Einreise in Deutschland gestellt. Demzufolge sei die Schweiz in Anwendung von Art. 10 Dublin-III-VO als zuständig zu erachten. Aus der Stellungnahme vom 28. Januar 2016 ergebe sich, dass es dem Wunsch seines minderjährigen Bruders entspreche, dass er sein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen könne; er selber möchte sich auch um seinen jüngeren Bruder, der auf ihn angewiesen sei, kümmern. Sie hätten eine sehr intensive Beziehung zueinander. Im Weiteren habe das SEM im Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden nicht erwähnt, dass sein Bruder bereits vor ihm in der Schweiz um Asyl ersucht habe, und damit nicht alle relevanten Sachverhaltselemente offengelegt. Es sei davon auszugehen, dass Deutschland in Kenntnis dieses Umstandes dem Übernahmeersuchen nicht stattgegeben hätte. Die Schweiz müsse sich bei dieser Aktenlage im Sinne von Art. 10 Dublin-III-VO für sein Asylverfahren zuständig erklären. Falls die familiäre Verbindung als nicht erstellt erachtet werde, sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax-Verfügung vom 15. Februar 2016 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 (Poststempel) bestätigte der Kantonale Sozialdienst G._______ die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. L. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2016 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, Art. 10 Dublin-III-VO komme nur zur Anwendung, wenn die betroffenen Familienangehörigen sich im Zeitpunkt der Antragstellung in verschiedenen Mitgliedstaaten aufhalten würden. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen, da sich beide Brüder im Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz befunden hätten. Der Beschwerdeführer könne nicht als Familienangehöriger seines minderjährigen Bruders im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO bezeichnet werden, zumal er - anders als in dem in der Beschwerde zitierten Urteil - ein junger Erwachsener sei und nicht davon ausgegangen werden könne, er wäre in der Lage, die Verantwortung für seinen Bruder zu übernehmen. Die Verantwortung für diesen liege ohnehin bei der Pflegefamilie, und der minderjährige Bruder habe es vorgezogen, bei dieser zu bleiben, statt mit seinem Bruder nach Deutschland zu gehen. Die deutschen Behörden seien darüber informiert worden, dass der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers sich in der Schweiz aufhalte und es sei darauf hingewiesen worden, dass er vor dem Beschwerdeführer eingereist sei. Der Sachverhalt sei hinreichend dargestellt worden. Hätten die deutschen Behörden Zweifel an ihrer Zuständigkeit gehabt, hätten sie das Übernahmeersuchen zumindest provisorisch abgelehnt. Es sei davon auszugehen, dass sie die Zuständigkeit für den Beschwerdeführer auch dann nicht abgelehnt hätten, wenn sie explizit darüber in Kenntnis gesetzt worden wären, dass der minderjährige Bruder in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Abgesehen davon dürfe angenommen werden, dass sie dies vermutet hätten. M. Mit Eingabe vom 14. April 2016 machte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2016 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Beschwerde-anträgen fest. Insbesondere wies er darauf hin, dass bei der Prüfung der Zuständigkeit das Sachversteinerungsprinzip zur Anwendung komme und deshalb von demjenigen Sachverhalt auszugehen sei, der im Zeitpunkt des ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gegeben gewesen sei. Als er in Deutschland um Asyl ersucht habe, sei sein Bruder bereits in der Schweiz gewesen, weshalb Art. 10 Dublin-III-VO zur Anwendung komme. Bei der Prüfung der Frage, ob er als Familienangehöriger seines Bruders im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren sei, komme es nicht auf die Hilfsbedürftigkeit oder Abhängigkeit des jüngeren Geschwisters an, sondern darauf, ob noch andere erwachsene Bezugspersonen anwesend seien oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie das vorliegende Verfahren eines ist - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 9. November 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 16. Dezember 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Das deutsche Dublin-Office stimmte dem Gesuch um Übernahme am 18. Dezember 2015 zu. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet auf Beschwerdeebene nicht mehr, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben. 4.2.2 Seine ursprüngliche Altersangabe wurde durch das Ergebnis der radiologischen Knochenaltersanalyse - auch unter Berücksichtigung der notorischen Unschärfe dieser Messmethode (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.2) - eindeutig widerlegt. Dieses Faktum stellt zwar praxisgemäss erst ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Minder-jährigkeit dar; nachdem er sich auf Beschwerdeebene nunmehr als "erwachsen" bezeichnet und im Rubrum des Rechtsmittels das Geburts-datum "(...)" aufführt (vgl. Beschwerde S. 1 und 5), ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht von seiner Volljährigkeit ausgegangen. 4.2.3 Mit dem Verschweigen respektive Leugnen der Einleitung seines Asylverfahrens in Deutschland und mit seiner falschen Altersangabe hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 [Bst. a] AsylG) verletzt. 4.3 Die Rüge, die Zustimmungserklärung der deutschen Behörden sei aufgrund einer unvollständigen Darlegung des relevanten Sachverhalts durch das SEM erfolgt, ist nicht berechtigt: In dem für das Übernahmeersuchen verwendeten Formular informierte die Vorinstanz die deutschen Behörden dahingehend, dass der Beschwerdeführer einen minderjährigen Bruder habe, der sich in der Schweiz aufhalte und kurz vor ihm hier angekommen sei. Aus diesen Angaben liess sich für das deutsche Dublin-Office - angesichts der Umstände, insbesondere der Nationalität der Geschwister - ohne weiteres der Schluss ziehen, dass der jüngere Bruder ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hatte. Der Umstand, dass Letzteres im Übernahmeersuchen nicht auch noch ausdrücklich vermerkt worden war, hat demnach keine relevante Bedeutung. Die deutschen Behörden waren über alle wesentlichen Informationen unterrichtet, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und über ihre Zuständigkeit zu entscheiden (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Annahme des Beschwerdeführers, die deutschen Behörden hätten das Wiederaufnahmeersuchen auf jeden Fall abgelehnt, falls sie berücksichtigt hätten, dass sein Bruder in der Schweiz ebenfalls um Asyl ersucht habe, ist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt. 4.4 Demnach ist Deutschland in Anbetracht seiner Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch der für die Durchführung der Asylverfahren zuständige Staat nach der Dublin-III-VO (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Es bleibt nach Lehre und Praxis somit kein Raum für die vom Beschwerdeführer geforderte erneute Prüfung einer Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 10 (i.V.m. Art. 2 Bst. g) Dublin-III-VO (vgl. oben bei E. 3.2). 4.5 Zur Frage, ob Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die gegen eine Trennung beziehungsweise für eine Zusammenführung des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Bruders sprechen, ist Folgendes festzustellen: Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht der Schweiz, welches ihr ein Ermessen zur Ausübung einräumt. Jenes ist in Art. 17 Dublin-III-VO geregelt. In Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO werden die wesentlichsten Lebenssachverhalte genannt, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtlich richtige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt (vgl. hierzu: Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 ff. zu Art. 16, K2-4 zu Art. 17; Urteile des BVGer E-8393/2015 vom 9. März 2016 E. 5.2; D-7367/2014 vom 9. Juli 2015 E. 6.3; D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.1). 4.6 Art. 16 Dublin-III-VO ist ausserhalb des Kapitels III der Dublin-III-VO (Art. 7-15 Dublin-III-VO) mit den Zuständigkeitskriterien platziert. In der Literatur wird dieser Bestimmung aber trotzdem der Charakter einer eigentlichen Zuständigkeitsregel beigemessen (vgl. Filzwieser/ Sprung a.a.O., insbes. K4 zu Art. 16). Es drängt sich deshalb die Frage auf, ob Art. 16 Dublin-III-VO im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens - analog zu den Zuständigkeitskriterien von Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO (vgl. oben, E. 3.2 und E. 4.3) - ebenfalls nicht (erneut) zu prüfen ist. Diese Frage kann indessen vorliegend offen gelassen werden, weil die Voraussetzungen für eine Zusammenführung des Beschwerdeführers und seines Bruders in Anwendung dieser Bestimmung ohnehin nicht gegeben sind: 4.6.1 Die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt in der vorliegenden Konstellation einerseits ein Verhältnis der Abhängigkeit des Familienangehörigen, der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, vom Beschwerdeführer voraus; andererseits muss die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden haben; und schliesslich müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen dies übereinstimmend schriftlich kundgetan haben (vgl. Urteil des BVGer D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.2). 4.6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass F._______, der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers, in der Schweiz in einer Pflegefamilie lebt, welche ihm offensichtlich Unterstützung in sozialer Hinsicht und emotionalen Halt bietet. Dies wird - angesichts der Tatsache, dass es sich bei Deutschland um einen Dublin-Mitliedstaat mit vergleichbaren Strukturen wie die Schweiz handelt - insbesondere auch dadurch illustriert, dass F._______ auf eine Familienzusammenführung mit seinem Bruder in Deutschland zugunsten eines Verbleibs in seiner Pflegefamilie in der Schweiz ausdrücklich verzichtet hat (vgl. Schreiben der Vertrauensperson vom 28. Januar 2016 sowie Schreiben der Pflegemutter vom 26. Januar 2016). 4.6.3 Auch unter gebührender Berücksichtigung der familiären Bindung und affektiven Verbundenheit der beiden Brüder - die gemäss ihrer Darstellung auf der Reise nach Europa unfreiwillig voneinander getrennt wurden - und ohne zu verkennen, dass ihre erneute örtliche Trennung für den minderjährigen Bruder eine Belastung darstellen dürfte (vgl. Schreiben der Pflegemutter vom 26. Januar 2016), gelangt das Gericht zum Schluss, dass ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht vorliegt. Der Hinweis im Schreiben der Pflegemutter vom 26. Januar 2016, es werde eine psychiatrische Behandlung für F._______ in Betracht gezogen, falls es ihm nicht bald wieder besser gehe, vermag keine andere Einschätzung zu begründen. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass den Brüdern eine Aufrechterhaltung des Kontakts mit den heutigen Kommunikationsmitteln trotz der örtlichen Trennung - weiterhin (vgl. a.a.O. S. 2) - möglich ist. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im Weiteren zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.1.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.2 5.2.1 Das Selbsteintrittsrecht eines Mitgliedstaats gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. dazu E. 3.4) kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1, BVGE 2012/4). Es gibt andererseits auch Fälle, in denen die Durchsetzung der nach der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeit einen Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK, die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der UNO-Pakt II (SR 0.103.2) oder die FoK (SR 0.105), bedeuten würde (vgl. BVGE 2013/24; Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 2 zu Art. 17). In einem solchen Fall besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2013/24 E. 5; BVGE 2010/45 E. 7.2). 5.2.2 Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer sich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann. Gemäss Rechtsprechung können unter Umständen auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister, volljährige Kinder) in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Jedoch muss darüber hinaus bei einer solchermassen schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1, 2013/49 E. 8). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Beziehung einer ausländischen Person nur dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn der Partner oder die Partnerin in der Schweiz ein gefestigtes Aufenthaltsrecht hat, das heisst: das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine auf einem Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung (BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren dieser Praxis ausdrücklich angeschlossen (BVGE 2013/24 E. 5.2). 5.2.3 Das vom Bruder des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2015 gestellte Asylgesuch ist nach wie vor hängig, weshalb er klarerweise nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Der Beschwerdeführer kann schon aus diesem Grund aus dem Aufenthalt seines Bruders in der Schweiz keinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ableiten. Hinzu kommt, dass ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, wie oben festgestellt, nicht gegeben ist (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1, 2013/49 E. 8). 5.2.4 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn [wieder] aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, oder Deutschland würde ihm die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. 5.2.5 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel und in den darin eingereichten Stellungnahmen sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 5.2.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt dies-bezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.2.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 5.2.5.3 Ob die angefochtene Verfügung unter humanitären Gesichtspunkten inhaltlich angemessen erscheint, darf das Gericht, wie erwähnt, nicht (mehr) beurteilen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.2.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.3 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht ebenfalls keine Veranlassung.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: