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D-761/2021

D-761/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, ersuchte in der der Schweiz am 30. Januar 2021 um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 7. Januar 2021 in Spanien aufgegriffen und registriert worden war. Am 5. Februar 2021 fand im Bundesasylzentrum B._______ die Personalienaufnahme statt. B. Das SEM ersuchte die spanischen Behörden am 5. Februar 2021 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Die spanischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 10. Februar 2021 zu. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 10. Februar 2021 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er illegal nach Spanien eingereist sei. Von dort aus sei er über Frankreich in die Schweiz gelangt, wobei er ausschliesslich in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Er machte geltend, dass er in Spanien im Freien unter einer Brücke habe schlafen müssen. Asylsuchende erhielten dort keine Unterstützung und würden nach Hause zurückgeschickt. Für die illegale Ausreise aus Algerien habe er sein Leben riskiert, wobei er in die Schweiz gekommen sei, da er nun nach Hause zurückkehren wolle. Er kenne Leute, welche von der Schweiz aus zurückgekehrt seien und dafür Geld erhalten hätten. Mit diesem Geld könnte er sich als (...) eine Zukunft aufbauen. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts führte er aus, er habe seit seiner Kindheit (...)probleme und könne (...). Aus diesem Grund habe er mit Sport aufhören müssen. Ein Arzt in Algerien habe eine Röntgenaufnahme machen wollen und gesagt, dies könne operiert werden. Er habe aber das Geld dafür nicht gehabt und sei hierhergekommen, um sich behandeln zu lassen. D. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 - eröffnet am 15. Februar 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Spanien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach Spanien abzusehen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Lage für Flüchtlinge in Spanien sei kritisch und die Lebensbedingungen in den Unterkünften seien ungenügend. Zudem würden Asylsuchende immer wieder Opfer von rassistischen Anfeindungen durch die Bevölkerung und seien gar Diskriminierungen durch die Polizei ausgesetzt. Die Corona-Pandemie habe die Situation in den spanischen Unterkünften weiter verschärft, wobei die Mängel in den Aufnahmestrukturen dazu führten, dass die notwendigen Abstands- und Hygienevorschriften - insbesondere in den Abschiebezentren - nicht eingehalten werden können. Eine Überstellung nach Spanien würde bedeuten, dass er unter solchen gesundheitsgefährdenden Bedingungen inhaftiert würde. Ausserdem befinde er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme in einer besonders vulnerablen Position. Das SEM habe jedoch hinsichtlich der von ihm geltend gemachten (...)probleme keinerlei medizinischen Abklärungen vorgenommen und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es sei von systemischen Mängeln im spanischen Asylverfahren auszugehen, weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln sei. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese vor der Überstellung Garantien für seine Unterbringung in Spanien einhole. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

E. 4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2021 in Spanien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war. Im Rahmen seines Dublin-Gesprächs bestätigte er, dass er sich vor der Einreise in die Schweiz in Spanien aufgehalten hat. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um dessen Aufnahme (take charge) gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 10. Februar 2021 ausdrücklich gut. Die Zuständigkeit Spaniens steht somit grundsätzlich fest und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 5.1 Nachfolgend ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Für die Feststellung systemischer Schwachstellen bedarf es struktureller und landesweiter Missstände, die eine individuelle und konkrete Gefahr für jeden einzelnen oder zumindest eine nennenswerte Anzahl von Asylbewerbern bedeuten, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen wird (vgl. Urteil des BVGer E-223/2016 vom 11. Februar 2016 S. 12). Solche Missstände sind in Bezug auf Spanien auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht auszumachen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, er könnte angesichts des überlasteten spanischen Asylsystems und der Mängel in den Unterbringungsstrukturen - im Hinblick auf das Ansteckungsrisiko infolge der Corona-Pandemie - unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen inhaftiert werden, erweist sich als rein spekulativ. Ebenso wenig ist die pauschale Behauptung, dass (nordafrikanische) Asylsuchende in Spanien von Seiten der Bevölkerung oder der Polizei rassistisch motivierten Diskriminierungen ausgesetzt seien, geeignet, auf eine konkrete Gefährdung sämtlicher respektive einer grossen Anzahl von asylsuchenden Personen in Spanien zu schliessen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

E. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, steht es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung nach Spanien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. In diesem Zusammenhang hat er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie und der Respektierung des Grundsatzes des Non-Refoulement zu prüfen. Zwar gab er an, dass er im Freien unter einer Brücke habe übernachten müssen und keine Unterstützung erhalten habe. Es gibt jedoch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, so dass die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei ihm aufgrund seines Gesundheitszustands um eine vulnerable Person handle. Das SEM habe es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, weitere Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts vorzunehmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erklärte, er leide bereits seit seiner Kindheit an (...)problemen und könne (...). Er habe deswegen aufhören müssen, Sport zu treiben. Diese gesundheitlichen Probleme sind zwar bedauerlich und stellen durchaus eine gewisse Einschränkung dar. Sie bestehen aber bereits seit längerem und haben den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, die - eigenen Angaben zufolge gefährliche - Reise nach Europa anzutreten. Zudem ist er nicht auf Medikamente angewiesen und befindet sich den Akten zufolge auch nicht in ärztlicher Behandlung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer eine allenfalls notwendige adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme nicht auch in Spanien erhältlich machen könnte. Das Land verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) sowie Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Spanien dem Beschwerdeführer eine allfällige zukünftig notwendige medizinische Behandlung verweigern würde. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden - seit der Kindheit bestehende (...)probleme - weitere Abklärungen zu tätigen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung handelt es sich bei ihm auch nicht um eine besonders vulnerable Person. Seine medizinischen Probleme sind - trotz der nicht zu verkennenden Einschränkung - nicht als allzu gravierend einzustufen, zumal eine Behandlung bislang offenbar nicht akut erforderlich war. Unter den vorliegenden Umständen erscheint es auch nicht angezeigt, das SEM zu verpflichten, bei den spanischen Behörden Garantien für die spätere Unterbringung des Beschwerdeführers einzuholen.

E. 6.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 6.5 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9.1 Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ist abzuweisen, da die mit der Beschwerde gestellten Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-761/2021 Urteil vom 24. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, ersuchte in der der Schweiz am 30. Januar 2021 um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 7. Januar 2021 in Spanien aufgegriffen und registriert worden war. Am 5. Februar 2021 fand im Bundesasylzentrum B._______ die Personalienaufnahme statt. B. Das SEM ersuchte die spanischen Behörden am 5. Februar 2021 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Die spanischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 10. Februar 2021 zu. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 10. Februar 2021 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er illegal nach Spanien eingereist sei. Von dort aus sei er über Frankreich in die Schweiz gelangt, wobei er ausschliesslich in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Er machte geltend, dass er in Spanien im Freien unter einer Brücke habe schlafen müssen. Asylsuchende erhielten dort keine Unterstützung und würden nach Hause zurückgeschickt. Für die illegale Ausreise aus Algerien habe er sein Leben riskiert, wobei er in die Schweiz gekommen sei, da er nun nach Hause zurückkehren wolle. Er kenne Leute, welche von der Schweiz aus zurückgekehrt seien und dafür Geld erhalten hätten. Mit diesem Geld könnte er sich als (...) eine Zukunft aufbauen. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts führte er aus, er habe seit seiner Kindheit (...)probleme und könne (...). Aus diesem Grund habe er mit Sport aufhören müssen. Ein Arzt in Algerien habe eine Röntgenaufnahme machen wollen und gesagt, dies könne operiert werden. Er habe aber das Geld dafür nicht gehabt und sei hierhergekommen, um sich behandeln zu lassen. D. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 - eröffnet am 15. Februar 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Spanien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach Spanien abzusehen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Lage für Flüchtlinge in Spanien sei kritisch und die Lebensbedingungen in den Unterkünften seien ungenügend. Zudem würden Asylsuchende immer wieder Opfer von rassistischen Anfeindungen durch die Bevölkerung und seien gar Diskriminierungen durch die Polizei ausgesetzt. Die Corona-Pandemie habe die Situation in den spanischen Unterkünften weiter verschärft, wobei die Mängel in den Aufnahmestrukturen dazu führten, dass die notwendigen Abstands- und Hygienevorschriften - insbesondere in den Abschiebezentren - nicht eingehalten werden können. Eine Überstellung nach Spanien würde bedeuten, dass er unter solchen gesundheitsgefährdenden Bedingungen inhaftiert würde. Ausserdem befinde er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme in einer besonders vulnerablen Position. Das SEM habe jedoch hinsichtlich der von ihm geltend gemachten (...)probleme keinerlei medizinischen Abklärungen vorgenommen und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es sei von systemischen Mängeln im spanischen Asylverfahren auszugehen, weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln sei. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese vor der Überstellung Garantien für seine Unterbringung in Spanien einhole. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2021 in Spanien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war. Im Rahmen seines Dublin-Gesprächs bestätigte er, dass er sich vor der Einreise in die Schweiz in Spanien aufgehalten hat. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um dessen Aufnahme (take charge) gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 10. Februar 2021 ausdrücklich gut. Die Zuständigkeit Spaniens steht somit grundsätzlich fest und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5. 5.1 Nachfolgend ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Für die Feststellung systemischer Schwachstellen bedarf es struktureller und landesweiter Missstände, die eine individuelle und konkrete Gefahr für jeden einzelnen oder zumindest eine nennenswerte Anzahl von Asylbewerbern bedeuten, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen wird (vgl. Urteil des BVGer E-223/2016 vom 11. Februar 2016 S. 12). Solche Missstände sind in Bezug auf Spanien auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht auszumachen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, er könnte angesichts des überlasteten spanischen Asylsystems und der Mängel in den Unterbringungsstrukturen - im Hinblick auf das Ansteckungsrisiko infolge der Corona-Pandemie - unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen inhaftiert werden, erweist sich als rein spekulativ. Ebenso wenig ist die pauschale Behauptung, dass (nordafrikanische) Asylsuchende in Spanien von Seiten der Bevölkerung oder der Polizei rassistisch motivierten Diskriminierungen ausgesetzt seien, geeignet, auf eine konkrete Gefährdung sämtlicher respektive einer grossen Anzahl von asylsuchenden Personen in Spanien zu schliessen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, steht es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung nach Spanien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. In diesem Zusammenhang hat er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie und der Respektierung des Grundsatzes des Non-Refoulement zu prüfen. Zwar gab er an, dass er im Freien unter einer Brücke habe übernachten müssen und keine Unterstützung erhalten habe. Es gibt jedoch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, so dass die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei ihm aufgrund seines Gesundheitszustands um eine vulnerable Person handle. Das SEM habe es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, weitere Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts vorzunehmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erklärte, er leide bereits seit seiner Kindheit an (...)problemen und könne (...). Er habe deswegen aufhören müssen, Sport zu treiben. Diese gesundheitlichen Probleme sind zwar bedauerlich und stellen durchaus eine gewisse Einschränkung dar. Sie bestehen aber bereits seit längerem und haben den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, die - eigenen Angaben zufolge gefährliche - Reise nach Europa anzutreten. Zudem ist er nicht auf Medikamente angewiesen und befindet sich den Akten zufolge auch nicht in ärztlicher Behandlung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer eine allenfalls notwendige adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme nicht auch in Spanien erhältlich machen könnte. Das Land verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) sowie Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Spanien dem Beschwerdeführer eine allfällige zukünftig notwendige medizinische Behandlung verweigern würde. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden - seit der Kindheit bestehende (...)probleme - weitere Abklärungen zu tätigen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung handelt es sich bei ihm auch nicht um eine besonders vulnerable Person. Seine medizinischen Probleme sind - trotz der nicht zu verkennenden Einschränkung - nicht als allzu gravierend einzustufen, zumal eine Behandlung bislang offenbar nicht akut erforderlich war. Unter den vorliegenden Umständen erscheint es auch nicht angezeigt, das SEM zu verpflichten, bei den spanischen Behörden Garantien für die spätere Unterbringung des Beschwerdeführers einzuholen. 6.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.5 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. 9.1 Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ist abzuweisen, da die mit der Beschwerde gestellten Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: