Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass er Inhaber eines von Spanien ausgestellten, vom 25. September 2021 bis zum 14. Oktober 2021 gültigen Visums war. A.c Das SEM ersuchte die spanischen Behörden am 25. Oktober 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Am 27. Oktober 2021 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen (Personalienaufnahme [PA]). Anlässlich des am 2. November 2021 im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland am 5. Oktober 2021 auf dem Luftweg verlassen und nach Spanien gereist zu sein. Dort seien sein Reisepass sowie verschiedene weitere Unterlagen und Beweismittel gestohlen worden; er habe sofort Anzeige erstattet, doch habe sich die Polizei nicht korrekt verhalten, woraufhin er via Frankreich in die Schweiz gereist sei, wo sich sein Bruder aufhalte. Sodann wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Spanien gewährt und es wurde der medizinische Sachverhalt erhoben. A.e Am 3. November 2021 liess der Beschwerdeführer dem SEM durch seinen damaligen Rechtsvertreter eine Fotografie seines Reisepasses und eine Kopie seiner bei der Polizei in C._______ am 5. Oktober 2021 getätigten Diebstahlsanzeige zukommen. Weiter liess er am 15. November 2021 Kopien seiner iranischen Identitätskarte und eines im Iran erstellten medizinischen Berichts (gemäss welchem er an einer (...) leide, "(...)" einnehme und psychologische Behandlung benötige), die Übersetzung eines Mailaustauschs betreffend seines (in C._______ gestohlenen) Laptops sowie einen Ausdruck von ihm von einer unbekannten Person elektronisch übermittelten Drohungen zu den Akten geben. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 17. November 2021 mit, drei der am 15. November 2021 eingereichten Dokumente (A, B und D) würden zu den Akten genommen. Der im Iran erstellte ärztliche Bericht (C) werde ihm hingegen zur Weitergabe an das medizinische Personal des BAZ zurückgeschickt. A.f Die spanischen Behörden stimmten ebenfalls am 17. November 2021 dem Rückübernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu. B. Mit Verfügung vom 22. November 2021 - eröffnet am 23. November 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (D._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. C. Der Beschwerdeführer erhob durch die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. November 2020 (recte: 2021) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen; ausserdem sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde wird beanstandet, die Vorinstanz habe sowohl ihre Untersuchungs- als auch ihre Begründungspflicht verletzt; die Angelegenheit sei deshalb zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. S. 7-10 und Rechtsbegehren 3). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend erstellt worden. Wegen seiner Leiden habe er in der Schweiz zwar sofort Hilfe erhalten; die erste untersuchende Ärztin habe ihn an einen Psychiater überwiesen, welcher ihm "(...)" und "(...)" verabreicht habe, Medikamente, die kombiniert für die Behandlung (...) verschrieben würden. Dem Arztbericht sei zu entnehmen, dass eine (...) ([...] nach ICD-10-Forschungskriterien) diagnostiziert worden sei. Die Akten aus dem Iran zeigten, dass der Beschwerdeführer unter einer (...) leide, was eine (...) im Sinne von (...) darstelle; dadurch würden alltägliche soziale Aktivitäten verunmöglicht, und es bestehe Lebensgefahr durch Suizid oder durch mangelhafte Flüssigkeits- oder Nahrungsaufnahme. Zur Beseitigung von Unklarheiten hätte eine vertiefte Abklärung in Bezug auf die Behandlung der (...) stattfinden müssen. Obwohl eine Woche nach der ersten Untersuchung eine zweite geplant gewesen sei, habe keine solche stattgefunden, und der Arztbericht aus dem Iran sei am 17. November 2021 mit dem blossen Hinweis, ihn "Medic Help" abzugeben, zurückgeschickt worden. Aus dem Wechsel vom BAZ B._______ ins BAZ E._______ hätte dem Beschwerdeführer indes bezüglich Behandlung kein Nachteil entstehen dürfen; vielmehr hätte die bereits durch einen Arzt angeordnete fachärztliche Untersuchung durch einen gleich qualifizierten Arzt weitergeführt werden müssen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei im iranischen Arztbericht nicht festgehalten worden, der einzige Zweck eines erneuten Besuchs beim Psychiater sei die angemessene Fortsetzung der eingeleiteten Therapie. Indem das SEM den iranischen Arztbericht unübersetzt gelassen habe, habe es ihn offenbar ignorieren wollen. Ferner gehe aus den Akten nicht hervor, ob die Vorin-stanz vor der Zuweisung des Beschwerdeführers in die (...) mit dem behandelnden Arzt vorfrageweise Kontakt aufgenommen habe. Schliesslich sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers auch dadurch verletzt worden, dass das SEM die Korrespondenz mit "Medic Help" trotz ihrer Entscheidrelevanz als "interne Akten" qualifiziert habe.
E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.4 Die verschiedenen vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden - neben den psychischen Problemen (...) - wurden gemäss den sich bei den Akten befindenden Unterlagen bereits im BAZ B._______ abgeklärt, und der Beschwerdeführer erhielt umgehend eine Behandlung. Gestützt auf eine Mitteilung des Dienstes "Medic Help" des BAZ B._______ und auf eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung durch "Medic Help" des BAZ E._______ wurde der Beschwerdeführer durch Dr. F._______ in G._______ am 17. November 2021 weiter untersucht. Dabei wurde zur Behandlung des (...) bei Bedarf verschrieben, und der Beschwerdeführer wurde bei der "(...)" in H._______ angemeldet. Der Beschwerdeführer wurde - wie vorstehend dargelegt - medizinisch versorgt und ärztlich behandelt. Das SEM hat alle ärztlichen Berichte in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4-6) eingehend gewürdigt und dabei auch dem ärztlichen Bericht aus dem Iran Beachtung geschenkt, wobei das SEM - anders als offenbar von der Rechtsvertreterin verstanden (vgl. oben E. 4.2) - bemerkte, zwecks Fortsetzung der im Iran begonnenen Behandlung würde dem Beschwerdeführer gegen seine psychischen Probleme weiterhin "(...)" verschrieben. Aufgrund der Aktenlage bestand für die Vorinstanz kein Anlass, die gesundheitlichen Beschwerden von sich aus weiter abzuklären; die Anmeldung bei (...) in H._______ durch Dr. F._______ vermag daran nichts zu ändern, zumal offenbar bis heute kein konkreter Termin für weitere Untersuchungen festgesetzt wurde. Dass die Vorinstanz die Korrespondenz mit "Medic Help" als interne Akten qualifizierte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Schliesslich hat sich das SEM auch eingehend mit den Behandlungsmöglichkeiten in Spanien auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 4.5 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb dem Hauptantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht stattzugeben ist.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 5. Oktober 2021 mit einem gültigen Visum nach Spanien eingereist zu sein. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch um Aufnahme (take charge) gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 17. November 2021 gut. Die Zuständigkeit Spaniens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.1 Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 2. November 2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe eigentlich gar nicht in die Schweiz, sondern nach England reisen wollen. Nachdem ihm aber in Spanien das Geld und Dokumente gestohlen worden seien, habe er seinen in I._______ wohnhaften Bruder um Hilfe ersuchen müssen. Er wolle nicht nach Spanien zurückkehren, da er sonst riskiere, in den Iran zurückgeführt zu werden. In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 f.) macht er geltend, im Iran seit seiner Konversion zum (...) Probleme mit einem heimlichen Geschäftspartner, einem (...) aus (...), gehabt zu haben. Er habe dann vom Computer dieses (...) Daten gestohlen und auf einer Hard Disk abgespeichert; diese Hard Disk habe sich unter den ihm am Flughafen von C._______ gestohlenen Gegenständen befunden. Bei der Anzeigeerstattung habe sich die Zusammenarbeit mit der spanischen Polizei als sehr schwierig erwiesen; die skeptische Haltung der Polizei sei für ihn - der schon vorher depressiv gewesen sei - "extrem traumatisch" gewesen.
E. 6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4629/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.2 m.w.H.). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben.
E. 6.3 Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer, der in Spanien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hatte, mit seinen vagen Aussagen, die spanische Polizei habe sich nicht richtig verhalten beziehungsweise er habe sich in Spanien nicht wohl gefühlt, nicht umzustossen, zumal es zu bedenken gilt, dass es für die Feststellung systemischer Schwachstellen struktureller und landesweiter Missstände bedarf, die eine individuelle und konkrete Gefahr für jeden einzelnen oder zumindest eine nennenswerte Anzahl von Asylbewerbern bedeuten, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen wird (vgl. Urteil des BVGer E-223/2016 vom 11. Februar 2016 S. 12). Systemische Mängel sind dabei nur dann als Verstoss im obgenannten Sinn zu werten, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängen. Diese Schwelle ist selbst in durch grosse Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019 C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 91-93). Solche Missstände sind in Bezug auf Spanien auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde nicht auszumachen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-761/2021 vom 24. Februar 2021 E. 5.2).
E. 6.4 Sodann ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) - und entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 11 Ziff. 36) vertretenen Auffassung - auch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie bereits vorstehend (E. 6.1) erwähnt - anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 2. November 2021 ausdrücklich erklärt hatte, dass er eigentlich gar nicht in die Schweiz, sondern nach England hätte reisen wollen.
E. 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 7.2 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.2 und 6.3), ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass Spanien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält. Es ist nicht davon auszugehen, dieser Staat werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen (vgl. Asylum Information Database [AIDA] Country Report: Spain, Update 2020, S. 18 f.). Dem Beschwerdeführer ist es damit möglich, dort einen Asylantrag zu stellen und gegen einen allfälligen negativen Entscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen. Bei Spanien handelt es sich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Das Land verfügt zudem über eine Polizeibehörde, die - entgegen der vom Beschwerdeführer implizit geäusserten Annahme - sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-22/2021 vom 11. Januar 2021 E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat sich im Falle einer Bedrohung seitens Dritter an die spanischen Behörden zu wenden. Daran vermag auch der nicht weiter substanziierte Hinweis, die spanische Polizei diskriminiere Migranten und Migrantinnen offen (vgl. Beschwerde S. 10 unten), nichts zu ändern.
E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer erwähnte bereits anlässlich des persönlichen Gesprächs (...) und (...). Weiter brachte er vor, er leide unter (...) sowie unter schweren psychischen Problemen beziehungsweise unter einer (...). Das SEM habe es dennoch nicht als nötig erachtet, vor dem Entscheid einen Termin bei "(...)" beziehungsweise die daraus hervorgegangenen Erkenntnisse abzuwarten.
E. 7.3.2 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.3.3 Eine solche Situation liegt nicht vor. Gemäss den sich bei den Akten befindenden Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer ein (...) und zur Behandlung der (...) "(...)" verschrieben. Laut dem Kurzbericht von Dr. F._______ vom 17. November 2021 leidet der Beschwerdeführer zudem unter (...). Anzeichen für eine baldige Verschlechterung des Zustandes oder gar für eine Suizidalität ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen keine.
E. 7.3.4 Aufgrund der Diagnosen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der Leiden in Spanien ebenfalls möglich ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Fortführung der Medikation als auch einer allfälligen psychiatrischen Behandlung, zumal in Spanien auch Einrichtungen für Asylbewerber mit psychischen Erkrankungen vorhanden sind (vgl. AIDA Country Report: Spain, Update 2020, S. 106). Es liegen zudem keine konkreten Hinweise vor, wonach das Land ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Spanien seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
E. 7.3.5 Festzuhalten gilt ferner, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden - wie in der angefochtenen Verfügung bereits erwähnt - vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei Bedarf könnte dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung für die erste Zeit eine Reservemedikation mitgegeben werden.
E. 7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Es besteht somit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Eventualantrag auf Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz und materielle Prüfung des Asylgesuchs durch die Schweizer Behörden ist abzuweisen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5202/2021 Urteil vom 6. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass er Inhaber eines von Spanien ausgestellten, vom 25. September 2021 bis zum 14. Oktober 2021 gültigen Visums war. A.c Das SEM ersuchte die spanischen Behörden am 25. Oktober 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Am 27. Oktober 2021 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen (Personalienaufnahme [PA]). Anlässlich des am 2. November 2021 im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland am 5. Oktober 2021 auf dem Luftweg verlassen und nach Spanien gereist zu sein. Dort seien sein Reisepass sowie verschiedene weitere Unterlagen und Beweismittel gestohlen worden; er habe sofort Anzeige erstattet, doch habe sich die Polizei nicht korrekt verhalten, woraufhin er via Frankreich in die Schweiz gereist sei, wo sich sein Bruder aufhalte. Sodann wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Spanien gewährt und es wurde der medizinische Sachverhalt erhoben. A.e Am 3. November 2021 liess der Beschwerdeführer dem SEM durch seinen damaligen Rechtsvertreter eine Fotografie seines Reisepasses und eine Kopie seiner bei der Polizei in C._______ am 5. Oktober 2021 getätigten Diebstahlsanzeige zukommen. Weiter liess er am 15. November 2021 Kopien seiner iranischen Identitätskarte und eines im Iran erstellten medizinischen Berichts (gemäss welchem er an einer (...) leide, "(...)" einnehme und psychologische Behandlung benötige), die Übersetzung eines Mailaustauschs betreffend seines (in C._______ gestohlenen) Laptops sowie einen Ausdruck von ihm von einer unbekannten Person elektronisch übermittelten Drohungen zu den Akten geben. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 17. November 2021 mit, drei der am 15. November 2021 eingereichten Dokumente (A, B und D) würden zu den Akten genommen. Der im Iran erstellte ärztliche Bericht (C) werde ihm hingegen zur Weitergabe an das medizinische Personal des BAZ zurückgeschickt. A.f Die spanischen Behörden stimmten ebenfalls am 17. November 2021 dem Rückübernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu. B. Mit Verfügung vom 22. November 2021 - eröffnet am 23. November 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (D._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. C. Der Beschwerdeführer erhob durch die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. November 2020 (recte: 2021) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen; ausserdem sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird beanstandet, die Vorinstanz habe sowohl ihre Untersuchungs- als auch ihre Begründungspflicht verletzt; die Angelegenheit sei deshalb zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. S. 7-10 und Rechtsbegehren 3). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend erstellt worden. Wegen seiner Leiden habe er in der Schweiz zwar sofort Hilfe erhalten; die erste untersuchende Ärztin habe ihn an einen Psychiater überwiesen, welcher ihm "(...)" und "(...)" verabreicht habe, Medikamente, die kombiniert für die Behandlung (...) verschrieben würden. Dem Arztbericht sei zu entnehmen, dass eine (...) ([...] nach ICD-10-Forschungskriterien) diagnostiziert worden sei. Die Akten aus dem Iran zeigten, dass der Beschwerdeführer unter einer (...) leide, was eine (...) im Sinne von (...) darstelle; dadurch würden alltägliche soziale Aktivitäten verunmöglicht, und es bestehe Lebensgefahr durch Suizid oder durch mangelhafte Flüssigkeits- oder Nahrungsaufnahme. Zur Beseitigung von Unklarheiten hätte eine vertiefte Abklärung in Bezug auf die Behandlung der (...) stattfinden müssen. Obwohl eine Woche nach der ersten Untersuchung eine zweite geplant gewesen sei, habe keine solche stattgefunden, und der Arztbericht aus dem Iran sei am 17. November 2021 mit dem blossen Hinweis, ihn "Medic Help" abzugeben, zurückgeschickt worden. Aus dem Wechsel vom BAZ B._______ ins BAZ E._______ hätte dem Beschwerdeführer indes bezüglich Behandlung kein Nachteil entstehen dürfen; vielmehr hätte die bereits durch einen Arzt angeordnete fachärztliche Untersuchung durch einen gleich qualifizierten Arzt weitergeführt werden müssen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei im iranischen Arztbericht nicht festgehalten worden, der einzige Zweck eines erneuten Besuchs beim Psychiater sei die angemessene Fortsetzung der eingeleiteten Therapie. Indem das SEM den iranischen Arztbericht unübersetzt gelassen habe, habe es ihn offenbar ignorieren wollen. Ferner gehe aus den Akten nicht hervor, ob die Vorin-stanz vor der Zuweisung des Beschwerdeführers in die (...) mit dem behandelnden Arzt vorfrageweise Kontakt aufgenommen habe. Schliesslich sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers auch dadurch verletzt worden, dass das SEM die Korrespondenz mit "Medic Help" trotz ihrer Entscheidrelevanz als "interne Akten" qualifiziert habe. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.4 Die verschiedenen vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden - neben den psychischen Problemen (...) - wurden gemäss den sich bei den Akten befindenden Unterlagen bereits im BAZ B._______ abgeklärt, und der Beschwerdeführer erhielt umgehend eine Behandlung. Gestützt auf eine Mitteilung des Dienstes "Medic Help" des BAZ B._______ und auf eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung durch "Medic Help" des BAZ E._______ wurde der Beschwerdeführer durch Dr. F._______ in G._______ am 17. November 2021 weiter untersucht. Dabei wurde zur Behandlung des (...) bei Bedarf verschrieben, und der Beschwerdeführer wurde bei der "(...)" in H._______ angemeldet. Der Beschwerdeführer wurde - wie vorstehend dargelegt - medizinisch versorgt und ärztlich behandelt. Das SEM hat alle ärztlichen Berichte in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4-6) eingehend gewürdigt und dabei auch dem ärztlichen Bericht aus dem Iran Beachtung geschenkt, wobei das SEM - anders als offenbar von der Rechtsvertreterin verstanden (vgl. oben E. 4.2) - bemerkte, zwecks Fortsetzung der im Iran begonnenen Behandlung würde dem Beschwerdeführer gegen seine psychischen Probleme weiterhin "(...)" verschrieben. Aufgrund der Aktenlage bestand für die Vorinstanz kein Anlass, die gesundheitlichen Beschwerden von sich aus weiter abzuklären; die Anmeldung bei (...) in H._______ durch Dr. F._______ vermag daran nichts zu ändern, zumal offenbar bis heute kein konkreter Termin für weitere Untersuchungen festgesetzt wurde. Dass die Vorinstanz die Korrespondenz mit "Medic Help" als interne Akten qualifizierte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Schliesslich hat sich das SEM auch eingehend mit den Behandlungsmöglichkeiten in Spanien auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 4.5 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb dem Hauptantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht stattzugeben ist. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 5. Oktober 2021 mit einem gültigen Visum nach Spanien eingereist zu sein. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch um Aufnahme (take charge) gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 17. November 2021 gut. Die Zuständigkeit Spaniens ist somit grundsätzlich gegeben. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 2. November 2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe eigentlich gar nicht in die Schweiz, sondern nach England reisen wollen. Nachdem ihm aber in Spanien das Geld und Dokumente gestohlen worden seien, habe er seinen in I._______ wohnhaften Bruder um Hilfe ersuchen müssen. Er wolle nicht nach Spanien zurückkehren, da er sonst riskiere, in den Iran zurückgeführt zu werden. In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 f.) macht er geltend, im Iran seit seiner Konversion zum (...) Probleme mit einem heimlichen Geschäftspartner, einem (...) aus (...), gehabt zu haben. Er habe dann vom Computer dieses (...) Daten gestohlen und auf einer Hard Disk abgespeichert; diese Hard Disk habe sich unter den ihm am Flughafen von C._______ gestohlenen Gegenständen befunden. Bei der Anzeigeerstattung habe sich die Zusammenarbeit mit der spanischen Polizei als sehr schwierig erwiesen; die skeptische Haltung der Polizei sei für ihn - der schon vorher depressiv gewesen sei - "extrem traumatisch" gewesen. 6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4629/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.2 m.w.H.). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. 6.3 Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer, der in Spanien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hatte, mit seinen vagen Aussagen, die spanische Polizei habe sich nicht richtig verhalten beziehungsweise er habe sich in Spanien nicht wohl gefühlt, nicht umzustossen, zumal es zu bedenken gilt, dass es für die Feststellung systemischer Schwachstellen struktureller und landesweiter Missstände bedarf, die eine individuelle und konkrete Gefahr für jeden einzelnen oder zumindest eine nennenswerte Anzahl von Asylbewerbern bedeuten, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen wird (vgl. Urteil des BVGer E-223/2016 vom 11. Februar 2016 S. 12). Systemische Mängel sind dabei nur dann als Verstoss im obgenannten Sinn zu werten, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängen. Diese Schwelle ist selbst in durch grosse Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019 C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 91-93). Solche Missstände sind in Bezug auf Spanien auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde nicht auszumachen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-761/2021 vom 24. Februar 2021 E. 5.2). 6.4 Sodann ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) - und entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 11 Ziff. 36) vertretenen Auffassung - auch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie bereits vorstehend (E. 6.1) erwähnt - anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 2. November 2021 ausdrücklich erklärt hatte, dass er eigentlich gar nicht in die Schweiz, sondern nach England hätte reisen wollen. 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 7.2 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.2 und 6.3), ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass Spanien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält. Es ist nicht davon auszugehen, dieser Staat werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen (vgl. Asylum Information Database [AIDA] Country Report: Spain, Update 2020, S. 18 f.). Dem Beschwerdeführer ist es damit möglich, dort einen Asylantrag zu stellen und gegen einen allfälligen negativen Entscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen. Bei Spanien handelt es sich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Das Land verfügt zudem über eine Polizeibehörde, die - entgegen der vom Beschwerdeführer implizit geäusserten Annahme - sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-22/2021 vom 11. Januar 2021 E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat sich im Falle einer Bedrohung seitens Dritter an die spanischen Behörden zu wenden. Daran vermag auch der nicht weiter substanziierte Hinweis, die spanische Polizei diskriminiere Migranten und Migrantinnen offen (vgl. Beschwerde S. 10 unten), nichts zu ändern. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer erwähnte bereits anlässlich des persönlichen Gesprächs (...) und (...). Weiter brachte er vor, er leide unter (...) sowie unter schweren psychischen Problemen beziehungsweise unter einer (...). Das SEM habe es dennoch nicht als nötig erachtet, vor dem Entscheid einen Termin bei "(...)" beziehungsweise die daraus hervorgegangenen Erkenntnisse abzuwarten. 7.3.2 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.3 Eine solche Situation liegt nicht vor. Gemäss den sich bei den Akten befindenden Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer ein (...) und zur Behandlung der (...) "(...)" verschrieben. Laut dem Kurzbericht von Dr. F._______ vom 17. November 2021 leidet der Beschwerdeführer zudem unter (...). Anzeichen für eine baldige Verschlechterung des Zustandes oder gar für eine Suizidalität ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen keine. 7.3.4 Aufgrund der Diagnosen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der Leiden in Spanien ebenfalls möglich ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Fortführung der Medikation als auch einer allfälligen psychiatrischen Behandlung, zumal in Spanien auch Einrichtungen für Asylbewerber mit psychischen Erkrankungen vorhanden sind (vgl. AIDA Country Report: Spain, Update 2020, S. 106). Es liegen zudem keine konkreten Hinweise vor, wonach das Land ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Spanien seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 7.3.5 Festzuhalten gilt ferner, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden - wie in der angefochtenen Verfügung bereits erwähnt - vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei Bedarf könnte dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung für die erste Zeit eine Reservemedikation mitgegeben werden. 7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Es besteht somit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Eventualantrag auf Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz und materielle Prüfung des Asylgesuchs durch die Schweizer Behörden ist abzuweisen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: