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D-1017/2022

D-1017/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), reiste eigenen Angaben ge- mäss am 8. Oktober 2021 in die Schweiz ein und suchte gleichentags hier um Asyl nach. A.b Am 14. Oktober 2021 nahm das SEM die Personalien des Beschwer- deführers auf (ZEMIS-Direkterfassung). Er gab seine türkische Identitäts- karte ab. A.c Am 30. Dezember 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer in An- wesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe von (…) bis (…) die Aus- bildung an der Berufshochschule für (…) in D._______ absolviert. An- schliessend habe er in E._______ bei der (…) zu arbeiten begonnen, kurze Zeit später sei er zur (…) versetzt worden, wo er bis (…) bei der (…) ein- gesetzt worden sei. Danach sei er bis (…) bei der (…) in E._______ tätig gewesen, woraufhin er für den (…) nach F._______ versetzt worden sei. Im (…) sei er suspendiert worden und nach B._______ zurückgekehrt, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Nach seiner Suspendierung habe er be- gonnen, in einem (…) zu arbeiten. Da sein Arbeitgeber von einem Mitar- beiter der Sozialversicherung über die gegen ihn erhobenen Anschuldigun- gen in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er ihn nach etwa zehn Tagen entlassen beziehungsweise den Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet. Er (der Beschwerdeführer) habe die Türkei am 2. Oktober 2021 unter Umgehung der Ausreisekontrolle auf dem Landweg verlassen. Seine Berufskollegen hätten (…) aufgrund von (…) durchgeführt. Wegen dieser Einsätze seien (…) und andere Beteiligte zur Zielscheibe von Ver- geltungsaktionen geworden. Durch einen erstellten Rapport sei auch er (…) involviert und daraufhin per Dekret entlassen worden. Er habe wieder- holt klargemacht, dass er hinter (…) stehe. Selbst der zuständige Minister, G._______, habe (…) gesagt, die (…) seien richtig gewesen. Man sei in- dessen nicht gegen (…), sondern gegen (…) vorgegangen. Am (…) 2017 sei er von Polizisten auf die Wache gebracht worden. Nachdem man ihm (…), habe man ihm gesagt, er sei suspendiert worden. Man habe ihn be- schuldigt, ein Terrorist zu sein. Seine Ehefrau sei von ihren Freunden ge- mieden und ihm sei die Wohnung gekündigt worden. In B._______ sei er von Verwandten und Nachbarn nicht mehr gegrüsst worden. Dem Regime nahestehende Führer religiöser Gemeinschaften hätten gesagt, die

D-1017/2022 Seite 3 Frauen, der Besitz und der Leib von der FETÖ (Fethullaci Terör Örgütü) nahestehenden, suspendierten Beamten seien für jeden «ohne Sünde ein- nehmbar». Am (…) 2018 sei er ohne rechtliche Grundlage und ohne ange- hört worden zu sein, entlassen worden. Danach habe das Regime den Druck erhöht. Arbeitgeber seien aufgefordert worden, vom Dienst Suspen- dierte nicht einzustellen. Man habe sie einem «zivilen Tod» aussetzen wol- len. Obwohl er von Gesetzes wegen nicht mehr verpflichtet gewesen wäre, Militärdienst zu leisten, sei er einberufen worden. Er sei gezwungen gewe- sen, 18 Tage Militärdienst zu leisten und eine Gebühr zu bezahlen. Am (…) 2019 seien Polizisten zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn zur Einvernahme auf die Polizeiwache gebracht. Von einem Polizisten sei er bedroht und unter Druck gesetzt worden. Nach einer halben Stunde sei er in einen Verhörraum gebracht worden. Die Polizisten hätten beabsichtigt, ihn den Reuegesetzen entsprechend zum Verräter zu machen, und hätten ihn psychisch unter Druck gesetzt. In einem 2014 und 2015 erstellten Be- richt sei sein Name codiert aufgeführt worden. Man habe ihn befragt und sich beim Staatsanwalt erkundigt, ob gegen ihn Untersuchungshaft ange- ordnet worden sei. Danach habe man ihn gehen lassen. Am (…) 2020 habe man ihm einen Bericht geschickt, aus dem er habe ersehen können, dass man falsche und haltlose Anschuldigungen gegen ihn erhoben habe. Am (…) 2021 habe der Staatsanwalt die Ermittlungen gegen ihn eingestellt. Im entsprechenden Bericht sei gestanden, dies gelte, bis neue Beweise ge- funden worden seien. Daraufhin sei er von Polizisten bestimmten Kontrol- len ausgesetzt worden (Durchsuchung seines Wagens, Kontrolle der von ihm gehörten Musik). Er sei immer von denselben Leuten beobachtet wor- den. Offenbar habe man nach zusätzlichen Beweisen gesucht. Gegen ei- nen seiner Freunde, der dasselbe Schicksal wie er erlitten habe, seien er- neut Untersuchungen eingeleitet worden. Ein Abgeordneter der HDP (Halkların Demokratik Partisi) sei in ihren Kreis gekommen, um sich die Probleme der durch das Dekret Entlassenen anzuhören. Jeder, der dort gewesen sei, sei unter Beobachtung gestanden. Sein Vater habe ihm ge- sagt, er solle das Land verlassen, um ein nochmalige Inhaftierung zu ver- meiden. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, ob derzeit ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Da es sich um Geheimverfahren handle, wisse man darüber nicht Bescheid. Er habe es nicht für nötig be- funden, einen Anwalt beizuziehen, da in der Türkei «kein Recht herrsche». Würden in der Türkei Recht gesprochen und Gerechtigkeit herrschen, wäre er nicht entlassen worden. Er sei von der «Ausnahmezustandskommis- sion» entlassen worden, weil ein Vorgesetzter der Meinung gewesen sei,

D-1017/2022 Seite 4 dass er «so jemand» sei. Sein Fall sei nicht gewissenhaft verhandelt und beurteilt worden. Er habe keine politischen Aktivitäten gehabt, da (…). Er habe keine Verbindungen zur Gülen-Bewegung, schätze aber deren Ein- satz im Bildungsbereich. Einer seiner Cousins sitze wegen solchen Verbin- dungen im Gefängnis. Nach der Durchführung der von ihm erwähnten (…) seien diejenigen, welche diese befürwortet hätten, als Gülenisten verun- glimpft worden. Im Beschluss der «Ausnahmezustandskommission» sei gestanden, sein Vorgesetzter vermute, er sei ein Gülenist. Die Vermutung des Vorgesetzten sei als Beweis eingestuft worden. Würde er in die Türkei zurückkehren, käme er in Untersuchungshaft, weil man gegen ihn weitere Beweise gesucht habe. Man könnte auch Beweise «hinzudichten». Der Beschwerdeführer gab mehrere Dokumente zu den Akten (Familienre- gisterauszug, Abschlussdiplom der Berufshochschule für das (…), Rapport zu seiner Person aus den Jahren 2014 und 2015, Entlassungsdekret, So- zialversicherungsnachweise, Auszug aus dem Amtsblatt, Einvernahmepro- tokoll der Kreispolizeidirektion B._______, Ablehnung einer Beschwerde gegen seine Entlassung, Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft C._______). A.d Das SEM setzte den Beschwerdeführer am 31. Dezember 2021 davon in Kenntnis, dass sein Asylgesuch gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt werde, weil es weiterer Abklärungen be- dürfe. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2022 wies es ihn für den Auf- enthalt während des weiteren Asylverfahrens dem Kanton H._______ zu. A.e Am 18. Januar 2022 liess der Beschwerdeführer dem SEM einen UYAP-Auszug (Ulusal Yargı Agı Bilisim Sistemi = Zugangsplattform für ver- fahrensrelevante Akten; Anmerkung des Gerichts) vom 10. Januar 2022 einreichen. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 – eröffnet am 1. Februar 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei- sung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. März 2022 liess der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht

D-1017/2022 Seite 5 Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. Eventuell sei feststellen, dass der Voll- zug der Wegweisung in die Türkei unzulässig und unzumutbar ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen, auf die die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unterzeichnende Rechtsvertreterin aIs unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (Urteil des Verwaltungsge- richts I._______ vom (…) 2022, nicht den Beschwerdeführer betreffende Gerichtsdokumente, mehrere Fotografien, die den Beschwerdeführer mit anderen Personen zeigen, Onlineartikel der Zeitung (…) über eine Straf- anzeige des HDP-Abgeordneten J._______, Tweet über den Besuch des- selben Abgeordneten bei einer (…), vier Screen-shots von Facebook, in welchem der Beschwerdeführer kritische Mitteilungen zur regierenden Par- tei schreibe). D. Mit Verfügung vom 9. März 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbei- ständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechts- beiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 21. April 2022 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. F. In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2022, der eine Kopie eines Schrei- bens des türkischen Anwalts K._______ vom gleichen Tag und Kopien von diversen Mitteilungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien bei- lagen, liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten.

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Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des

D-1017/2022 Seite 7 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, es verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Entlassung per Dekret und der gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung Unannehmlichkeiten erfah- ren habe, die belastend sein könnten. Gemäss der Einstellungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2021 sei das gegen ihn eröffnete Strafverfahren offiziell beendet worden, weshalb in dieser Sache grundsätzlich keine aktuelle Bedrohungslage bestehe. Die vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Die beschriebenen Beeinträchtigungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die andere Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Im Zusammenhang mit dem Putschversuch in der Türkei hätten viele Menschen die Stelle ver- loren und seien wirtschaftlich vor einer grossen Herausforderung gestan- den. Die von ihm erlittenen Nachteile erreichten nicht die erforderliche In- tensität und seien nicht geeignet, flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfal- ten. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren sei im Jahr 2021 mangels stichhaltiger Beweise eingestellt worden und gemäss aktu- ellem UYAP-Auszug sei kein weiteres Strafverfahren gegen ihn hängig. Suspendierte Staatsangestellte oder fichierte Personen würden teilweise trotz Einstellung einer Strafuntersuchung weiterhin als verdächtig angese- hen und hätten oft behördliche Massnahmen wie Überwachungen oder Schikanen zu gewärtigen. Das Ausmass behördlicher Massnahmen sei von verschiedenen Faktoren abhängig. Wesentliche Rollen spielten na- mentlich der Grund sowie der Zeitpunkt eines früheren Strafverfahrens und die behördliche Einschätzung über ein aktuelles politisches Engagement der verdächtigen Person und deren familiären Umfelds. Der Beschwerde- führer habe keine politischen Aktivitäten gehabt und auch seine Familie sei

D-1017/2022 Seite 8 nie politisch tätig gewesen, womit er grundsätzlich kein politisches Risi- koprofil aufweise. Im Strafverfahren sei ihm eine Verbindung zur Gülen- Bewegung vorgeworfen worden. Da man keine Beweise gefunden habe, sei das Verfahren rechtsstaatlich korrekt eingestellt worden. Der Be- schwerdeführer habe nicht vorgebracht, dass die Behörden ihn menschen- rechtswidrig behandelt hätten. Die von ihm nach der Einstellungsverfügung erlittenen Nachteile seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Seine Befürch- tung, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund erfundener Be- weise inhaftiert, sei lediglich eine Vermutung, da ihm nicht bekannt sei, dass neues Beweismaterial gegen ihn vorliege. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung betroffen sein werde.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, in der Türkei sei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 der Ausnahmezustand verhängt worden, der bis jetzt nicht aufgehoben worden sei. Die Türkei habe sich zu einem auto- ritären Staat entwickelt, die Justiz sei nicht mehr unabhängig und die Men- schenrechtslage habe sich verschlechtert. Jede Person könne aufgrund gefälschter oder unrechtmässig beschaffter Beweismittel als Terrorist ver- urteilt werden. Tausende seien als Terroristen bezichtigt und aus Beruf und sozialem Leben ausgeschlossen worden. Amnesty International habe fest- gestellt, dass auch 2020 aufgrund des Antiterrorgesetzes Untersuchungs- haften angeordnet worden seien, die den Charakter vorgezogener Strafen gehabt hätten. Das Ziel sei, Andersdenkende zum Schweigen zu bringen, obwohl diese keine strafbaren Handlungen begangen hätten. Gemäss ei- ner Presserklärung des türkischen Innenministeriums aus dem Jahr 2020 seien nach dem Putschversuch über 125 000 Personen wegen der Zuge- hörigkeit zu einer terroristischen Organisation entlassen und festgenom- men worden. Insgesamt seien über 597 000 Menschen strafrechtlich ver- folgt worden. Über 25 000 Personen seien inhaftiert und über 2500 seien zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei nach über (…) Dienst als (…) am (…) 2017 per Notstandsdekret vom Dienst suspendiert, festgenommen und befragt wor- den. Er sei als Mitglied einer bewaffneten Terrororganisation (FETÖ/PDY) fichiert, widerrechtlich zur Leistung von Militärdienst gezwungen und am (…) 2019 erneut festgenommen worden. Man habe ihn dazu zwingen wol- len, als Informant tätig zu sein. Auf absehbare Zeit werde er als Terrorist verfolgt werden, da er in den Augen der Sicherheitsbehörden verdächtigt werde, Mitglied der FETÖ/PDY zu sein. Die Verfolgung betreffe seine

D-1017/2022 Seite 9 ganze Familie. Er habe nicht nur seine Stelle verloren, sondern sei auch vom sozialen Leben ausgeschlossen worden. Aufgrund der genannten Re- gistrierung werde er keine Arbeitsstelle mehr erhalten. Nach der Rückkehr nach B._______ sei seiner Familie und ihm distanziert und feindlich be- gegnet worden. Er habe die Situation als «zivilen Tod» bezeichnet. Diese Art von Entrechtung sei nicht mit üblichen Schikanen und Benachteiligun- gen vergleichbar, vielmehr handle es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib in der Türkei verunmöglichten oder unzumutbar machten. Die Einstellung des Strafverfahrens habe auf die Registrierung des Be- schwerdeführers in den Datenbanken der Polizei und des Geheimdienstes (MIT) keinen Einfluss. Sogar im Register der Sozialversicherung sei der Verdacht auf die Mitgliedschaft bei der FETÖ als Entlassungsgrund (…) ersichtlich. Bei Polizeikontrollen werde er schlecht behandelt und es droh- ten ihm willkürliche Durchsuchungen und Festnahmen. Diese Situation komme einer Entrechtung der Betroffenen gleich. Das gegen ihn wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation eingeleitete Ver- fahren sei am (…) 2021 eingestellt worden. Im Einstellungsbeschluss werde festgehalten, für den Tatvorwurf lägen nicht genügend Beweise vor; bei Vorliegen zusätzlicher Beweise werde das Verfahren wiedereröffnet. Diese Ergänzung ermuntere die Sicherheitsbehörden zur Beschaffung wei- terer Beweismittel. Der Beschwerdeführer sei nach der Einstellung des Strafverfahrens von der Polizei verfolgt, und mehrere seiner Arbeitskolle- gen seien verurteilt worden, was ihm einen Verbleib in der Heimat verun- möglicht habe. Mehrere seiner Arbeitskollegen hätten eingewilligt, als In- formanten für die Behörden zu arbeiten. Er habe vom Inhalt des im Jahr 2017 eröffneten Verfahrens durch einen ihm am 12. Juni 2020 zugestellten Bericht erfahren. Der aufgetauchte Bericht, Aussagen von Arbeitskollegen und die polizeilichen Massnahmen hätten ihm gezeigt, dass er immer noch im Visier des türkischen Staats sei. In den Augen der türkischen Behörden gelte er als Mitglied der Hizmet-Bewegung. Dies sei in einem neuen Urteil des Verwaltungsgerichts I._______ vom (…) 2022 zum Ausdruck gebracht worden. In der Hoffnung, dass er durch Aufhebung des Notstandsdekrets seine berufliche Stellung wiedererlangen könne, habe er dieses Verfahren angestrengt. Auch dieses Gericht gehe aber davon aus, dass er mit einer Terrororganisation in Verbindung stehe, weshalb die Beschwerde gegen seine Entlassung abgewiesen worden sei. Die im Urteil erwähnte Ermitt- lungsakte (Veri Inceleme Raporu) sei 2020 nochmals zusammengestellt worden. Er sei zusammen mit vielen anderen Personen als Mitglied der

D-1017/2022 Seite 10 genannten Organisation bezeichnet worden. Im Rapport stünden viele Na- men von Arbeitskollegen, die auch mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht worden seien. Einige von ihnen seien bestraft und gezwungen worden, über andere Aussagen zu machen. In E._______ habe er mit L._______ und M._______ zusammengewohnt und (…) gearbeitet. L._______ sei festgenommen, vom (…) entlassen und zu 7 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Gegen M._______ sei ein Strafver- fahren eröffnet und er sei vom (…) entlassen worden. Ihre Namen seien auf besagter Liste gestanden. Auf eingereichten Fotografien werde er mit diesen Arbeitskollegen gezeigt. Eine Fotografie sei 2020 in der Wohnung aufgenommen worden, die in Aussageprotokollen als Organisations-Woh- nung bezeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer sei in einem Aussage- protokoll vom (…) 2017 von N._______ erwähnt worden. Dieser habe über viele Personen Aussagen gemacht und bestätigt, dass sie der Organisation angehörten. Hinsichtlich des Beschwerdeführers habe er gesagt, dieser stamme aus C._______, arbeite (…) und wohne mit M._______ in einer der Organisation gehörenden Wohnung. Dem Aussageprotokoll sei auch zu entnehmen, in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer mit der Terrororganisation stehe. Diese geheime Akte habe er von O._______ er- halten, der aufgrund der Ermittlungen und der Aussagen von N._______ zu 6 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Mit P._______ habe der Beschwerdeführer ebenfalls in Q._______ zusammengearbeitet. Sie seien gute Freunde und hätten sich gegenseitig besucht. P._______ sei wegen Mitgliedschaft bei der FETÖ/PDY zu mehreren Jahren Gefäng- nis verurteilt worden. Er habe Berufung eingelegt und warte auf das Urteil des Berufungsgerichts. Der Beschwerdeführer habe auch mit R._______ zusammengearbeitet. Das Berufungsgericht von S._______ habe dessen Strafe wegen Mitgliedschaft bei der FETÖ/PDY bestätigt. T._______, ein weiterer Arbeitskollege in Q._______, sei von N._______ als die für den Beschwerdeführer bei der Organisation zuständige Person (sorumlu vekil) bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer wisse, dass T._______ festge- nommen und in Untersuchungshaft gesetzt worden sei. Ob weitere Perso- nen über ihn Aussagen gemacht hätten, wisse er nicht. Inhaftierte würden immer wieder ins Polizeipräsidium gebracht und befragt. Da die Ermittlun- gen in der ganzen Türkei geführt würden und die Betroffenen erst nach der Festnahme davon erführen, seien die erhaltenen Informationen für den Be- schwerdeführer sehr wichtig. Gegen seine Arbeitskollegin U._______ sei ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei der Organisation eingeleitet worden, das von der Staatsanwaltschaft V._______ am (…) 2017 einge- stellt worden sei. Trotzdem sei gegen sie erneut Anklage erhoben worden.

D-1017/2022 Seite 11 Sie stehe zurzeit wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororgani- sation vor Gericht. Auch gegen seinen Arbeitskollegen W._______ sei ein Verfahren eingeleitet worden. Er sei im erwähnten Polizeirapport wie der Beschwerdeführer mit einem Code vorgemerkt worden. W._______ sei mit Urteil des Strafgerichts X._______ vom (…) 2021 zu 6 Jahren und 3 Mo- naten Gefängnis verurteilt worden. Der türkische Vizepräsident Fuat Oktay habe in einer Pressemitteilung alle FETÖ-Angehörigen als Terroristen bezeichnet und damit die Haltung der jetzigen Regierung zum Ausdruck gebracht. Personen, die in Verbindung mit der Hizmet-Bewegung gebracht würden, würden als Terroristen und Landesverräter angesehen. Der Beschwerdeführer habe mit dem Abgeord- neten der HDP, J._______, Kontakt aufgenommen, der sich für die Men- schenrechte in der Türkei einsetze, um die Situation der betroffenen Per- sonen öffentlich zu machen. Das Treffen sei in den sozialen Medien publik gemacht worden. Der Beschwerdeführer sei in den sozialen Medien poli- tisch aktiv; er reiche Belege für die von ihm veröffentlichten, regierungskri- tischen Mitteilungen ein. Der türkische Gerichtshof erlasse immer wieder neue «Leitfäden» für die Verurteilung von Personen, die der Hizmet-Bewegung angehörten. Die Rechtsprechung ändere sich schnell und die Betroffenen wüssten nicht, ob ein bestimmtes Bylock-Abonnement eines Telefonanbieters oder eine Kon- toeröffnung bei der Bank Asya als Beweis für die Mitgliedschaft bewertet würden oder nicht. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass gegen den Beschwerdeführer erneut ein Strafverfahren eingeleitet und er wieder festgenommen werde. Mög- licherweise werde gegen ihn bereits ein Strafverfahren geführt, von dem er keine Kenntnis habe. Die Feststellungen der türkischen Behörden, seine regimekritische Haltung und die Verbindungen zu den Arbeitskollegen führ- ten in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr ausgesetzt sei, verfolgt zu werden. Der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem Urteil des Verwal- tungsgerichts I._______ vom (…) 2022 sei zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer «Verbindungen» zur FETÖ/PDY aufweise. Seine Be- schwerde gegen die Entlassung sei dementsprechend abgewiesen wor- den. Konkretere Informationen seien dem Urteil nicht zu entnehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass neue strafrechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet

D-1017/2022 Seite 12 worden seien. Das im Asylverfahren geltend gemachte Gerichtsverfahren sei eingestellt worden, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung dazu geäussert. Aus diesem Grund werde an der bisherigen Einschätzung zur begründeten Furcht festgehalten. Zu den eingereichten Gerichtsunter- lagen von Mitbewohnern und Freunden des Beschwerdeführers sei festzu- halten, dass der Verlauf von andere Personen betreffenden Gerichtsver- fahren nicht per se auf ihn übertragen werden könne. Der Umstand, dass er mit diesen Personen zusammengelebt oder -gearbeitet habe, genüge nicht, um daraus abzuleiten, dass ihm ein gleiches Schicksal drohe. Da die Gerichtsakten der anderen Personen vor der Einstellungsverfügung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer datierten, sei nicht davon auszu- gehen, dass der vorgebrachte Verrat für die türkischen Behörden als aus- reichender Beweis gegolten habe, ansonsten erneut strafrechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet worden wären. Die eingereichten Gerichts- unterlagen seien nicht geeignet, das Gefährdungsprofil des Beschwerde- führers zu verschärfen. Er mache erstmals in der Beschwerde geltend, po- litisch aktiv zu sein. Im bisherigen Verfahren habe er durchwegs angege- ben, keine politischen Aktivitäten zu haben. Er sei nie Mitglied einer Partei gewesen, habe keine politische Einstellung und in der Türkei nie politische Tätigkeiten gehabt. Insofern wirkten die neu geltend gemachten politischen Aktivitäten nachgeschoben. Möglicherweise seien sie einzig mit der Ab- sicht entstanden, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsyIG zu schaffen. Bei näherer Betrachtung zeige sich, dass sie nicht geeignet seien, flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Das SEM verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer sich mit einem HDP-Abgeordneten ge- troffen habe, der sich in der Türkei für die Menschenrechte einsetze. Dies lasse ihn in den Augen der türkischen Behörden jedoch keineswegs als exponierten Oppositionellen erscheinen. Die eingereichten Posts auf Fa- cebook stammten gemäss der Beschwerdeschrift vom Januar 2022. Da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Türkei aufgehalten habe, seien sie als exilpolitische Tätigkeiten zu werten. Die vier Kommentare auf Facebook zu den Twitter-Beiträgen stellten inhaltlich kein exponiertes Engagement dar. Der Beschwerdeführer steche dadurch nicht aus der Masse der regimekritischen Exilbevölkerung heraus und stelle damit keine für die Türkei erkennbare Gefahr dar. Gemäss seinen Angaben verfüge er auf den sozialen Medien lediglich über einen Face- book-Account. Auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite seien die eingereichten Kommentare vom Januar 2022 nicht auffindbar. Seit seinem Beitritt zu Facebook im Jahr 2009 seien keine politisch heiklen Beiträge ersichtlich. Es sei nicht zu erwarten, dass er durch die türkischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten in den sozialen Medien ernsthafte

D-1017/2022 Seite 13 Nachteile zu befürchten habe. Bei den eingereichten Beiträgen handle es sich um relativ harmlose Äusserungen.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das gegen den Beschwerdeführer eröff- nete Verfahren könne trotz Einstellung wiederaufgenommen werden, zu- mal jederzeit neue Ermittlungen eingeleitet werden könnten. Die Aussagen eines Informanten, die in einem Polizeirapport vom 12. Juni 2020 aufge- nommen worden seien, könnten neue Ermittlungen auslösen. Es sei nicht auszuschliessen, dass weitere Spitzel oder anonyme Zeugen über die Zu- gehörigkeit des Beschwerdeführers zur Hizmet-Bewegung beziehungs- weise FETÖ/PDY ausgesagt hätten. Das Urteil des türkischen Verwal- tungsgerichts vom (…) 2022 sei Beleg dafür, dass er von der türkischen Justiz trotz Einstellung des Strafverfahrens als Anhänger der FETÖ/PDY wahrgenommen werde. Mit dem Hinweis auf die Strafverfolgung seiner Ar- beitskollegen habe er aufgezeigt, dass die Personen, mit denen er in einer der FETÖ gehörenden Wohnung gelebt habe, verfolgt worden seien. Ei- nige von ihnen seien hart bestraft worden, weil sie Mitglieder einer Terror- organisation seien. Der Beschwerdeführer fürchte sich in berechtigter Weise vor erneuter Strafverfolgung. Führungspersonen der regierenden AKP beschuldigten öffentlich Personen des Terrorismus, die legalen Par- teien oder Vereinen angehörten. Zwischen den gesetzlichen Vorschriften und der Praxis der türkischen Gerichte bestünden grosse Diskrepanzen. Regierungsvertreter forderten von der Justiz, dass sie Anhän-ger der FETÖ/PDY verfolgen müsse. Der Beschwerdeführer werde im System der Sozialversicherungsbehörde als Anhänger dieser Organisation geführt und das Verwaltungsgericht gehe trotz Einstellung des Verfahrens von seiner möglichen Mitgliedschaft bei der FETÖ/PDY aus. Der Beschwerdeführer habe schon in der Türkei gegen das ihm widerfahrene Unrecht gekämpft, indem er den Rechtsweg beschritten und einen HDP-Abgeordneten kon- taktiert habe. Er habe bei Twitter und Facebook Profile und wisse nicht, weshalb das SEM diese nicht gefunden habe. In den sozialen Medien äussere er sich regierungskritisch. Die türkische Regierung habe ein Sys- tem entwickeln lassen, über welches jede Person jemand anderen anzei- gen könne. Da Tausende von Personen angezeigt worden seien, erführen viele Menschen erst durch einen Festnahmebefehl von einem eingeleiteten Verfahren. Ob das türkische Regime die Äusserungen des Beschwerde- führers als harmlos einstufe, wisse man derzeit nicht. Falls er in die Türkei zurückkehre, sei er gefährdet, da das politisch motivierte Strafverfahren je- derzeit wiederaufgenommen werden könne.

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E. 5.1 Das SEM hat an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts keine Zweifel angebracht. Aufgrund seiner Aussagen und der von ihm einge- reichten Beweismittel steht fest, dass er in der Türkei die (…) absolvierte und anschliessend an mehreren Einsatzorten für (…) arbeitete. Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit äusserte er Ansichten, die seinen Vorgesetz- ten (und dem türkischen Regime) missfielen, weshalb er nach dem ver- suchten Militärputsch im Jahr 2016 verdächtigt und bezichtigt wurde, der Gülen-Bewegung nahezustehen. Am (…) 2018 wurde er vom Dienst sus- pendiert, worauf er in seinen Herkunftsort zurückkehrte, weil er auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt wurde und man ihm die Wohnung kündigte. Am (…) 2019 wurde er von der Polizei zuhause abgeholt, aufs Revier gebracht und befragt. Man stellte ihm zahlreiche Fragen hinsichtlich einer möglichen Mitgliedschaft bei der FETÖ/PDY. Am (…) 2021 erhielt er ein Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______, gemäss dem das gegen ihn geführte Er- mittlungsverfahren eingestellt worden sei. Im Einstellungsbeschluss wurde vermerkt, dass das Verfahren bei Vorliegen neuer Beweise wiederaufge- nommen werden könne. Anschliessend wurde er von der Polizei beobach- tet und kontrolliert. Gegen seine Suspendierung reichte der Beschwerde- führer Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht I._______ wies diese in seinem Urteil vom (…) 2022 ab und stellte fest, der Beschwerdeführer weise Verbindungen zur FETÖ/PDY auf, weshalb seine Suspendierung rechtmässig gewesen sei. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereich- ten Kopie seines UYAP-Auszugs vom 10. Januar 2022 ist gegen ihn in der Türkei derzeit kein Strafverfahren hängig.

E. 5.2 Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer zu möglichen Verbin- dungen zur Gülen-Bewegung gefragt, er habe nie in einer «Gülen-Woh- nung» gelebt. Nach direkten Kontakten zu «Gülenisten» gefragt, antwor- tete er, er habe keine Kontakte zu diesen gehabt und es gebe keine ent- sprechenden Verbindungen. Ebenso klar verneinte er die Fragen, ob er ein Konto bei der Asya Bank oder die Bylock-App benutzt habe. Er gab an, weder die Zaman Zeitung abonniert noch Bildungseinrichtungen der Gü- len-Bewegung besucht zu haben (vgl. SEM-act. […]14/19 S. 12 f.). Da der Beschwerdeführer jegliche Verbindung zur Gülen-Bewegung ver- neinte, erscheint die Darstellung in der Beschwerde, er sei bei der Hizmet- Bewegung beziehungsweise der FETÖ/PDY als Mitglied registriert (vgl. S. 6), nicht überzeugend. Zutreffend ist, dass er von den türkischen Behör-

D-1017/2022 Seite 15 den – seinen Angaben gemäss zu Unrecht – verdächtigt wird, Verbindun- gen zur FETÖ/PDY (gehabt) zu haben. Ebenso wenig zu überzeugen ver- mag der Hinweis in der Beschwerde auf den finanziellen Notstand des Be- schwerdeführers (vgl. S. 6), weil er bei der Anhörung sagte, die finanzielle Situation sei aufgrund der (…), die seine Familie besitze, gut (vgl. SEM- act. […]14/19 S. 5). Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Be- schwerdeführer sei mehrmals festgenommen worden und habe physische Gewalt erlebt (vgl. S. 12), ist festzustellen, dass er bei der Anhörung die Frage, ob er von den türkischen Behörden je misshandelt oder geschlagen worden sei, unmissverständlich verneinte (vgl. SEM-act. […]14/19 S. 16). Damit ist auch der Behauptung in der Stellungnahme vom 11. Mai 2022, er sei gefoltert worden (vgl. S. 5), der Boden entzogen. In der Stellung- nahme (vgl. S. 2) wird unter Hinweis auf die Ausführungen in der Be- schwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zusammen mit verurteilten Berufskollegen in einer der FETÖ gehörenden Wohnung ge- wohnt, was seiner Angabe bei der Anhörung, er habe nie in einer «Gülen- Wohnung» gelebt (vgl. SEM-act. […]14/19 S. 12), widerspricht.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgenannten Ausführun- gen in der Beschwerde und der Stellungnahme den Aussagen des Be- schwerdeführers bei der Anhörung durch das SEM widersprechen. Da in der Beschwerde und der Stellungnahme dafür keine (plausiblen) Erklärun- gen abgegeben werden, sind die erst im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens gemachten Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu werten.

E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem

D-1017/2022 Seite 16 Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An- spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit- punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus- gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus- reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz.11.17 und 11.18]).

E. 6.2.1 Aufgrund der Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Standpunkt des SEM, die vom Beschwerdeführer erlittenen Benachteiligungen würden die Anforderungen an die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, zu bestätigen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung zu verweisen.

E. 6.2.2 Das SEM gelangte zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdefüh- rer im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens keinen asyl- rechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wurde. Gemäss seinen Aussa- gen bei der Anhörung wurde er zweimal von der Polizei verhört, wobei er zwar psychisch unter Druck gesetzt, aber nicht mit physischer Gewalt be- droht oder gar misshandelt worden sei. Die zuständige Staatsanwaltschaft ordnete in seinem Fall keine Untersuchungshaft an und stellte das während längerer Zeit geführte Verfahren mangels Beweisen ein. Die vom Be- schwerdeführer geschilderten Schikanen, denen er auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die türkische Polizei ausgesetzt worden sei, sind aufgrund mangelnder Intensität nicht als asylrelevante Nachteile zu werten. Die Empfindung des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Entlassung aus (…) den «zivilen Tod» erlitten, vermag in dieser Absolutheit nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die von ihm aufgrund seiner Entlassung, der wegen seiner Registrierung gescheiterten

D-1017/2022 Seite 17 Anstellung in einem (…) und der Kündigung seines Mietvertrags empfun- dene Frustration nicht, geht jedoch davon aus, dass es ihm nicht unmöglich gewesen wäre, bei entsprechenden Bemühungen eine Arbeitsstelle und auch eine andere Wohnung zu erhalten, da viele türkische Staatsangehö- rige – und damit auch Arbeitgeber und Vermieter – die von der AKP bezie- hungsweise dem türkischen Präsidenten verfolgte Politik missbilligen. Die Entlassung aus (…) dürfte zwar zur Folge haben, dass der Beschwerde- führer im öffentlichen Dienst keine Anstellung mehr erhalten wird, nicht aber, dass er von privaten Institutionen beziehungsweise Arbeitgebern nicht eingestellt werden würde. Die «Verbannung» aus dem Staatsdienst stellt indessen keine asylbeachtliche Verfolgung dar.

E. 6.2.3 Aufgrund der Aktenlage ergeben sich sodann keine konkreten Hin- weise, welche die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, das ge- gen ihn geführte, eingestellte Ermittlungsverfahren könnte «heimlich» wie- deraufgenommen worden sein, stützen würden. Der Umstand, dass ehe- malige Arbeitskollegen und -kolleginnen, gegen die Strafverfahren durch- geführt wurden, im Rahmen ihrer Befragungen seinen Namen nannten, führte nicht dazu, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn weitergeführt wurde. Es ist davon auszugehen, dass der gegen ihn ermittelnden Staats- anwaltschaft die Verurteilungen ehemaliger Berufskollegen und -kollegin- nen und deren Aussagen sowie die im Juni 2020 zusammengestellte Er- mittlungsakte nicht verborgen blieben. Es erscheint auch nicht überwie- gend wahrscheinlich, dass gegen ihn aufgrund des Urteils des Verwal- tungsgerichts I._______ vom (…) 2022 erneute Ermittlungen eingeleitet wurden beziehungsweise werden, da das türkische Gericht lediglich den Sachverhalt bestätigte, der zur Entlassung des Beschwerdeführers aus (…) führte. Der Beschwerdeführer erklärte bei der Anhörung, er habe keine Kenntnis von einem aktuell gegen ihn geführten Strafverfahren (vgl. SEM- act. […]14/19 S. 9), und auch dem von ihm beigebrachten UYAP-Auszug ist solches nicht zu entnehmen. Zu einer anderen Schlussfolgerung vermö- gen auch die Ausführungen in der Replik und die mit dieser eingereichten Beweismittel (allesamt in türkischer Sprache) nicht zu führen, zumal die (türkisch sprechende) Rechtsvertretung nur in allgemeiner Weise vor- bringt, der Beschwerdeführer äussere sich in den (mit der Replik einge- reichten Auszügen der) sozialen Medien kritisch gegen die türkische Re- gierung, jedoch in keinerlei Hinsicht substanziiert darlegt, inwiefern sich dadurch eine flüchtlingsrelevante Verfolgung ergeben soll beziehungs- weise inwiefern sich diese Äusserungen des Beschwerdeführers von den bisherigen und vom SEM in der Vernehmlassung eingehend kommentier- ten Beweismittel unterscheiden sollen (sog. antizipierte Beweiswürdigung,

D-1017/2022 Seite 18 vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2016, Art. 33, N 14 ff., m.w.N.).

E. 6.2.4 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.1), sind Befürchtungen, künftig (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung verwirkliche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft. In Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer bei der Anhörung gemachten Aussagen, wird auch in der Beschwerde einge- räumt, es lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die abgeschlos- senen Ermittlungen gegen ihn wiederaufgenommen wurden. Die wieder- holt geäusserte Einschätzung, es könnten neue Beweise vorliegen, auf- grund derer die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wiederaufge- nommen worden sein könnten, vermag keine objektiv gerechtfertigte Furcht zu begründen, eine allfällige asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden verwirkliche sich in ab- sehbarer Zukunft.

E. 6.2.5 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweis- mittel nichts zu ändern, da es sich um Kopien von Akten (aus den gegen den Beschwerdeführer beziehungsweise gegen ehemalige Arbeitskollegen und -kolleginnen geführten Ermittlungs- und Strafverfahren) handelt, die den türkischen Behörden zum Zeitpunkt der Einstellung des Ermittlungs- verfahrens gegen den Beschwerdeführer bekannt waren.

E. 6.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine erlittene oder ihm drohende, asylrechtlich relevante Verfol- gung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da diese die vorgenommene Würdigung des Sachverhalts nicht zu relativieren vermögen. In antizipierter Beweiswürdigung ist aufgrund der gesamten Ak- tenlage nicht davon auszugehen, die vom türkischen Anwalt des Be- schwerdeführers beabsichtigten Abklärungen führten zu neuen Erkenntnis- sen, weshalb sich ein weiteres Zuwarten auf deren allfällige Ergebnisse nicht rechtfertigt. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen

D-1017/2022 Seite 20 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Da keine konkreten Anzeichen dafür bestehen, dass gegen den Beschwerdeführer erneut ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, und er eigenen Aussagen gemäss im Rahmen der abgeschlossenen Ermittlungen und auch danach von den türkischen Behörden nicht misshandelt wurde, bestehen keine stichhalti- gen Gründe für die Annahme, er würde nach einer Rückkehr in sein Hei- matland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung (vgl. S. 13), die Bedrohung, wieder von der Polizei gefoltert zu werden, spreche gegen eine Rückschiebung des Beschwerdeführers, findet in den Akten keine Grundlage, da der Be- schwerdeführer bei der Anhörung unmissverständlich angab, er sei von den türkischen Behörden weder misshandelt noch geschlagen worden (vgl. SEM-act. […]14/19 S. 16). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

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E. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türki- schen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesver- waltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlicher Verhältnisse in der Türkei auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom

17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Provinz C._______) und damit nicht aus einer Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 8.4.2 Individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schul- und Berufsausbildung sowie reichlich Arbeitserfahrung (vgl. SEM-act. […]14/19 S. 4), was ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz erleich- tern wird. Sollte er aufgrund des Vermerks seiner Suspendierung bei den Sozialversicherungsbehörden auch bei weiteren Bemühungen keine An- stellung erhalten, ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner guten Ausbildung und Berufserfahrung sowie des finanziellen Hintergrunds sei- ner Familie die Möglichkeit hätte, sich selbständig zu machen oder die (…) seiner Eltern zu übernehmen. In der Türkei leben seine Ehefrau und seine Kinder sowie seine Eltern und seine Schwester, womit er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Seine Ehefrau und seine Kinder leben in einer Wohnung, die sich im gleichen Haus wie diejenige seiner Eltern befindet, weshalb er nach seiner Rückkehr auch über eine Wohnmöglichkeit verfügt (vgl. SEM-act. […]14/19 S. 5). Der Beschwerdeführer kann in seinem Hei- matstaat somit auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihn im Rahmen der Möglichkeiten bei der beruflichen und sozialen Wiedereinglie- derung in der Heimat unterstützen wird.

E. 8.4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der psychische Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers spreche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. S. 13). Von der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter

D-1017/2022 Seite 22 Praxis nur dann auszugehen, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Im Rahmen der Anhörung wurde der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, wobei er angab, er habe keine Beschwerden (SEM-act. […]14/19 S. 2). Seine im Rahmen der Anhörung geäusserte Befürchtung, er käme nach einer Rück- kehr in die Türkei in Untersuchungshaft, worunter er psychisch zu leiden hätte, zumal er Angst vor geschlossenen Räumen habe (vgl. SEM-act. […]14/19 S. 13), ist unter Hinweis auf die Erwägungen im Asylpunkt als unbegründet einzustufen. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer medizini- schen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung aus- zugehen. Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich unter psychischen Be- schwerden leiden und einer Behandlung bedürfen sollte, ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass diese in der Tür- kei durchgeführt werden könnte (vgl. Urteil des BVGer E-3590/2020 vom

24. August 2020 E. 9.4.1 m.w.H.). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehr- hilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmo- dalitäten Rechnung getragen werden (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E- 4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer gül- tigen türkischen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-1017/2022 Seite 23

E. 9 Da der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM vollständig abgeklärt und erstellt wurde, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Subeventualan- trag abzuweisen ist.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfü- gung vom 9. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Vorausset- zung nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 12.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur Nesrin Ulu als amt- liche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.

E. 12.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 – 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).

E. 12.3 Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtli- che Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Lic. iur Nesrin Ulu hat in ihrem Schreiben bezüglich Auskunftser- teilung zu ihrer beruflichen Tätigkeit vom 11. Januar 2018 im Verfahren D-6881/2017 mitgeteilt, dass der Verein MOR für die Vertretung von Asyl- suchenden einen Stundenansatz von Fr. 100.– veranschlage (vgl. Urteil D-6881/2017 vom 12. April 2018 E. 9). Gestützt auf die in Betracht zu zie- henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin

D-1017/2022 Seite 24 vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1300.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1017/2022 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwal- tungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1300.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1017/2022 law/bah Urteil vom 19. Juli 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein MOR Recht, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), reiste eigenen Angaben gemäss am 8. Oktober 2021 in die Schweiz ein und suchte gleichentags hier um Asyl nach. A.b Am 14. Oktober 2021 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf (ZEMIS-Direkterfassung). Er gab seine türkische Identitätskarte ab. A.c Am 30. Dezember 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe von (...) bis (...) die Ausbildung an der Berufshochschule für (...) in D._______ absolviert. Anschliessend habe er in E._______ bei der (...) zu arbeiten begonnen, kurze Zeit später sei er zur (...) versetzt worden, wo er bis (...) bei der (...) eingesetzt worden sei. Danach sei er bis (...) bei der (...) in E._______ tätig gewesen, woraufhin er für den (...) nach F._______ versetzt worden sei. Im (...) sei er suspendiert worden und nach B._______ zurückgekehrt, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Nach seiner Suspendierung habe er begonnen, in einem (...) zu arbeiten. Da sein Arbeitgeber von einem Mitarbeiter der Sozialversicherung über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er ihn nach etwa zehn Tagen entlassen beziehungsweise den Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet. Er (der Beschwerdeführer) habe die Türkei am 2. Oktober 2021 unter Umgehung der Ausreisekontrolle auf dem Landweg verlassen. Seine Berufskollegen hätten (...) aufgrund von (...) durchgeführt. Wegen dieser Einsätze seien (...) und andere Beteiligte zur Zielscheibe von Vergeltungsaktionen geworden. Durch einen erstellten Rapport sei auch er (...) involviert und daraufhin per Dekret entlassen worden. Er habe wiederholt klargemacht, dass er hinter (...) stehe. Selbst der zuständige Minister, G._______, habe (...) gesagt, die (...) seien richtig gewesen. Man sei indessen nicht gegen (...), sondern gegen (...) vorgegangen. Am (...) 2017 sei er von Polizisten auf die Wache gebracht worden. Nachdem man ihm (...), habe man ihm gesagt, er sei suspendiert worden. Man habe ihn beschuldigt, ein Terrorist zu sein. Seine Ehefrau sei von ihren Freunden gemieden und ihm sei die Wohnung gekündigt worden. In B._______ sei er von Verwandten und Nachbarn nicht mehr gegrüsst worden. Dem Regime nahestehende Führer religiöser Gemeinschaften hätten gesagt, die Frauen, der Besitz und der Leib von der FETÖ (Fethullaci Terör Örgütü) nahestehenden, suspendierten Beamten seien für jeden «ohne Sünde einnehmbar». Am (...) 2018 sei er ohne rechtliche Grundlage und ohne angehört worden zu sein, entlassen worden. Danach habe das Regime den Druck erhöht. Arbeitgeber seien aufgefordert worden, vom Dienst Suspendierte nicht einzustellen. Man habe sie einem «zivilen Tod» aussetzen wollen. Obwohl er von Gesetzes wegen nicht mehr verpflichtet gewesen wäre, Militärdienst zu leisten, sei er einberufen worden. Er sei gezwungen gewesen, 18 Tage Militärdienst zu leisten und eine Gebühr zu bezahlen. Am (...) 2019 seien Polizisten zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn zur Einvernahme auf die Polizeiwache gebracht. Von einem Polizisten sei er bedroht und unter Druck gesetzt worden. Nach einer halben Stunde sei er in einen Verhörraum gebracht worden. Die Polizisten hätten beabsichtigt, ihn den Reuegesetzen entsprechend zum Verräter zu machen, und hätten ihn psychisch unter Druck gesetzt. In einem 2014 und 2015 erstellten Bericht sei sein Name codiert aufgeführt worden. Man habe ihn befragt und sich beim Staatsanwalt erkundigt, ob gegen ihn Untersuchungshaft angeordnet worden sei. Danach habe man ihn gehen lassen. Am (...) 2020 habe man ihm einen Bericht geschickt, aus dem er habe ersehen können, dass man falsche und haltlose Anschuldigungen gegen ihn erhoben habe. Am (...) 2021 habe der Staatsanwalt die Ermittlungen gegen ihn eingestellt. Im entsprechenden Bericht sei gestanden, dies gelte, bis neue Beweise gefunden worden seien. Daraufhin sei er von Polizisten bestimmten Kontrollen ausgesetzt worden (Durchsuchung seines Wagens, Kontrolle der von ihm gehörten Musik). Er sei immer von denselben Leuten beobachtet worden. Offenbar habe man nach zusätzlichen Beweisen gesucht. Gegen einen seiner Freunde, der dasselbe Schicksal wie er erlitten habe, seien erneut Untersuchungen eingeleitet worden. Ein Abgeordneter der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) sei in ihren Kreis gekommen, um sich die Probleme der durch das Dekret Entlassenen anzuhören. Jeder, der dort gewesen sei, sei unter Beobachtung gestanden. Sein Vater habe ihm gesagt, er solle das Land verlassen, um ein nochmalige Inhaftierung zu vermeiden. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, ob derzeit ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Da es sich um Geheimverfahren handle, wisse man darüber nicht Bescheid. Er habe es nicht für nötig befunden, einen Anwalt beizuziehen, da in der Türkei «kein Recht herrsche». Würden in der Türkei Recht gesprochen und Gerechtigkeit herrschen, wäre er nicht entlassen worden. Er sei von der «Ausnahmezustandskommission» entlassen worden, weil ein Vorgesetzter der Meinung gewesen sei, dass er «so jemand» sei. Sein Fall sei nicht gewissenhaft verhandelt und beurteilt worden. Er habe keine politischen Aktivitäten gehabt, da (...). Er habe keine Verbindungen zur Gülen-Bewegung, schätze aber deren Einsatz im Bildungsbereich. Einer seiner Cousins sitze wegen solchen Verbindungen im Gefängnis. Nach der Durchführung der von ihm erwähnten (...) seien diejenigen, welche diese befürwortet hätten, als Gülenisten verunglimpft worden. Im Beschluss der «Ausnahmezustandskommission» sei gestanden, sein Vorgesetzter vermute, er sei ein Gülenist. Die Vermutung des Vorgesetzten sei als Beweis eingestuft worden. Würde er in die Türkei zurückkehren, käme er in Untersuchungshaft, weil man gegen ihn weitere Beweise gesucht habe. Man könnte auch Beweise «hinzudichten». Der Beschwerdeführer gab mehrere Dokumente zu den Akten (Familienregisterauszug, Abschlussdiplom der Berufshochschule für das (...), Rapport zu seiner Person aus den Jahren 2014 und 2015, Entlassungsdekret, Sozialversicherungsnachweise, Auszug aus dem Amtsblatt, Einvernahmeprotokoll der Kreispolizeidirektion B._______, Ablehnung einer Beschwerde gegen seine Entlassung, Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft C._______). A.d Das SEM setzte den Beschwerdeführer am 31. Dezember 2021 davon in Kenntnis, dass sein Asylgesuch gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt werde, weil es weiterer Abklärungen bedürfe. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2022 wies es ihn für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens dem Kanton H._______ zu. A.e Am 18. Januar 2022 liess der Beschwerdeführer dem SEM einen UYAP-Auszug (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi = Zugangsplattform für verfahrensrelevante Akten; Anmerkung des Gerichts) vom 10. Januar 2022 einreichen. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 - eröffnet am 1. Februar 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. März 2022 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. Eventuell sei feststellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig und unzumutbar ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unterzeichnende Rechtsvertreterin aIs unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (Urteil des Verwaltungsgerichts I._______ vom (...) 2022, nicht den Beschwerdeführer betreffende Gerichtsdokumente, mehrere Fotografien, die den Beschwerdeführer mit anderen Personen zeigen, Onlineartikel der Zeitung (...) über eine Strafanzeige des HDP-Abgeordneten J._______, Tweet über den Besuch desselben Abgeordneten bei einer (...), vier Screen-shots von Facebook, in welchem der Beschwerdeführer kritische Mitteilungen zur regierenden Partei schreibe). D. Mit Verfügung vom 9. März 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 21. April 2022 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. F. In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2022, der eine Kopie eines Schreibens des türkischen Anwalts K._______ vom gleichen Tag und Kopien von diversen Mitteilungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien beilagen, liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, es verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Entlassung per Dekret und der gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung Unannehmlichkeiten erfahren habe, die belastend sein könnten. Gemäss der Einstellungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2021 sei das gegen ihn eröffnete Strafverfahren offiziell beendet worden, weshalb in dieser Sache grundsätzlich keine aktuelle Bedrohungslage bestehe. Die vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Die beschriebenen Beeinträchtigungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die andere Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Im Zusammenhang mit dem Putschversuch in der Türkei hätten viele Menschen die Stelle verloren und seien wirtschaftlich vor einer grossen Herausforderung gestanden. Die von ihm erlittenen Nachteile erreichten nicht die erforderliche Intensität und seien nicht geeignet, flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren sei im Jahr 2021 mangels stichhaltiger Beweise eingestellt worden und gemäss aktuellem UYAP-Auszug sei kein weiteres Strafverfahren gegen ihn hängig. Suspendierte Staatsangestellte oder fichierte Personen würden teilweise trotz Einstellung einer Strafuntersuchung weiterhin als verdächtig angesehen und hätten oft behördliche Massnahmen wie Überwachungen oder Schikanen zu gewärtigen. Das Ausmass behördlicher Massnahmen sei von verschiedenen Faktoren abhängig. Wesentliche Rollen spielten namentlich der Grund sowie der Zeitpunkt eines früheren Strafverfahrens und die behördliche Einschätzung über ein aktuelles politisches Engagement der verdächtigen Person und deren familiären Umfelds. Der Beschwerdeführer habe keine politischen Aktivitäten gehabt und auch seine Familie sei nie politisch tätig gewesen, womit er grundsätzlich kein politisches Risikoprofil aufweise. Im Strafverfahren sei ihm eine Verbindung zur Gülen-Bewegung vorgeworfen worden. Da man keine Beweise gefunden habe, sei das Verfahren rechtsstaatlich korrekt eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, dass die Behörden ihn menschenrechtswidrig behandelt hätten. Die von ihm nach der Einstellungsverfügung erlittenen Nachteile seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Seine Befürchtung, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund erfundener Beweise inhaftiert, sei lediglich eine Vermutung, da ihm nicht bekannt sei, dass neues Beweismaterial gegen ihn vorliege. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung betroffen sein werde. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, in der Türkei sei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 der Ausnahmezustand verhängt worden, der bis jetzt nicht aufgehoben worden sei. Die Türkei habe sich zu einem autoritären Staat entwickelt, die Justiz sei nicht mehr unabhängig und die Menschenrechtslage habe sich verschlechtert. Jede Person könne aufgrund gefälschter oder unrechtmässig beschaffter Beweismittel als Terrorist verurteilt werden. Tausende seien als Terroristen bezichtigt und aus Beruf und sozialem Leben ausgeschlossen worden. Amnesty International habe festgestellt, dass auch 2020 aufgrund des Antiterrorgesetzes Untersuchungshaften angeordnet worden seien, die den Charakter vorgezogener Strafen gehabt hätten. Das Ziel sei, Andersdenkende zum Schweigen zu bringen, obwohl diese keine strafbaren Handlungen begangen hätten. Gemäss einer Presserklärung des türkischen Innenministeriums aus dem Jahr 2020 seien nach dem Putschversuch über 125 000 Personen wegen der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation entlassen und festgenommen worden. Insgesamt seien über 597 000 Menschen strafrechtlich verfolgt worden. Über 25 000 Personen seien inhaftiert und über 2500 seien zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei nach über (...) Dienst als (...) am (...) 2017 per Notstandsdekret vom Dienst suspendiert, festgenommen und befragt worden. Er sei als Mitglied einer bewaffneten Terrororganisation (FETÖ/PDY) fichiert, widerrechtlich zur Leistung von Militärdienst gezwungen und am (...) 2019 erneut festgenommen worden. Man habe ihn dazu zwingen wollen, als Informant tätig zu sein. Auf absehbare Zeit werde er als Terrorist verfolgt werden, da er in den Augen der Sicherheitsbehörden verdächtigt werde, Mitglied der FETÖ/PDY zu sein. Die Verfolgung betreffe seine ganze Familie. Er habe nicht nur seine Stelle verloren, sondern sei auch vom sozialen Leben ausgeschlossen worden. Aufgrund der genannten Registrierung werde er keine Arbeitsstelle mehr erhalten. Nach der Rückkehr nach B._______ sei seiner Familie und ihm distanziert und feindlich begegnet worden. Er habe die Situation als «zivilen Tod» bezeichnet. Diese Art von Entrechtung sei nicht mit üblichen Schikanen und Benachteiligungen vergleichbar, vielmehr handle es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib in der Türkei verunmöglichten oder unzumutbar machten. Die Einstellung des Strafverfahrens habe auf die Registrierung des Beschwerdeführers in den Datenbanken der Polizei und des Geheimdienstes (MIT) keinen Einfluss. Sogar im Register der Sozialversicherung sei der Verdacht auf die Mitgliedschaft bei der FETÖ als Entlassungsgrund (...) ersichtlich. Bei Polizeikontrollen werde er schlecht behandelt und es drohten ihm willkürliche Durchsuchungen und Festnahmen. Diese Situation komme einer Entrechtung der Betroffenen gleich. Das gegen ihn wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation eingeleitete Verfahren sei am (...) 2021 eingestellt worden. Im Einstellungsbeschluss werde festgehalten, für den Tatvorwurf lägen nicht genügend Beweise vor; bei Vorliegen zusätzlicher Beweise werde das Verfahren wiedereröffnet. Diese Ergänzung ermuntere die Sicherheitsbehörden zur Beschaffung weiterer Beweismittel. Der Beschwerdeführer sei nach der Einstellung des Strafverfahrens von der Polizei verfolgt, und mehrere seiner Arbeitskollegen seien verurteilt worden, was ihm einen Verbleib in der Heimat verunmöglicht habe. Mehrere seiner Arbeitskollegen hätten eingewilligt, als Informanten für die Behörden zu arbeiten. Er habe vom Inhalt des im Jahr 2017 eröffneten Verfahrens durch einen ihm am 12. Juni 2020 zugestellten Bericht erfahren. Der aufgetauchte Bericht, Aussagen von Arbeitskollegen und die polizeilichen Massnahmen hätten ihm gezeigt, dass er immer noch im Visier des türkischen Staats sei. In den Augen der türkischen Behörden gelte er als Mitglied der Hizmet-Bewegung. Dies sei in einem neuen Urteil des Verwaltungsgerichts I._______ vom (...) 2022 zum Ausdruck gebracht worden. In der Hoffnung, dass er durch Aufhebung des Notstandsdekrets seine berufliche Stellung wiedererlangen könne, habe er dieses Verfahren angestrengt. Auch dieses Gericht gehe aber davon aus, dass er mit einer Terrororganisation in Verbindung stehe, weshalb die Beschwerde gegen seine Entlassung abgewiesen worden sei. Die im Urteil erwähnte Ermittlungsakte (Veri Inceleme Raporu) sei 2020 nochmals zusammengestellt worden. Er sei zusammen mit vielen anderen Personen als Mitglied der genannten Organisation bezeichnet worden. Im Rapport stünden viele Namen von Arbeitskollegen, die auch mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht worden seien. Einige von ihnen seien bestraft und gezwungen worden, über andere Aussagen zu machen. In E._______ habe er mit L._______ und M._______ zusammengewohnt und (...) gearbeitet. L._______ sei festgenommen, vom (...) entlassen und zu 7 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Gegen M._______ sei ein Strafverfahren eröffnet und er sei vom (...) entlassen worden. Ihre Namen seien auf besagter Liste gestanden. Auf eingereichten Fotografien werde er mit diesen Arbeitskollegen gezeigt. Eine Fotografie sei 2020 in der Wohnung aufgenommen worden, die in Aussageprotokollen als Organisations-Wohnung bezeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer sei in einem Aussageprotokoll vom (...) 2017 von N._______ erwähnt worden. Dieser habe über viele Personen Aussagen gemacht und bestätigt, dass sie der Organisation angehörten. Hinsichtlich des Beschwerdeführers habe er gesagt, dieser stamme aus C._______, arbeite (...) und wohne mit M._______ in einer der Organisation gehörenden Wohnung. Dem Aussageprotokoll sei auch zu entnehmen, in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer mit der Terrororganisation stehe. Diese geheime Akte habe er von O._______ erhalten, der aufgrund der Ermittlungen und der Aussagen von N._______ zu 6 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Mit P._______ habe der Beschwerdeführer ebenfalls in Q._______ zusammengearbeitet. Sie seien gute Freunde und hätten sich gegenseitig besucht. P._______ sei wegen Mitgliedschaft bei der FETÖ/PDY zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er habe Berufung eingelegt und warte auf das Urteil des Berufungsgerichts. Der Beschwerdeführer habe auch mit R._______ zusammengearbeitet. Das Berufungsgericht von S._______ habe dessen Strafe wegen Mitgliedschaft bei der FETÖ/PDY bestätigt. T._______, ein weiterer Arbeitskollege in Q._______, sei von N._______ als die für den Beschwerdeführer bei der Organisation zuständige Person (sorumlu vekil) bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer wisse, dass T._______ festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt worden sei. Ob weitere Personen über ihn Aussagen gemacht hätten, wisse er nicht. Inhaftierte würden immer wieder ins Polizeipräsidium gebracht und befragt. Da die Ermittlungen in der ganzen Türkei geführt würden und die Betroffenen erst nach der Festnahme davon erführen, seien die erhaltenen Informationen für den Beschwerdeführer sehr wichtig. Gegen seine Arbeitskollegin U._______ sei ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei der Organisation eingeleitet worden, das von der Staatsanwaltschaft V._______ am (...) 2017 eingestellt worden sei. Trotzdem sei gegen sie erneut Anklage erhoben worden. Sie stehe zurzeit wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation vor Gericht. Auch gegen seinen Arbeitskollegen W._______ sei ein Verfahren eingeleitet worden. Er sei im erwähnten Polizeirapport wie der Beschwerdeführer mit einem Code vorgemerkt worden. W._______ sei mit Urteil des Strafgerichts X._______ vom (...) 2021 zu 6 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Der türkische Vizepräsident Fuat Oktay habe in einer Pressemitteilung alle FETÖ-Angehörigen als Terroristen bezeichnet und damit die Haltung der jetzigen Regierung zum Ausdruck gebracht. Personen, die in Verbindung mit der Hizmet-Bewegung gebracht würden, würden als Terroristen und Landesverräter angesehen. Der Beschwerdeführer habe mit dem Abgeordneten der HDP, J._______, Kontakt aufgenommen, der sich für die Menschenrechte in der Türkei einsetze, um die Situation der betroffenen Personen öffentlich zu machen. Das Treffen sei in den sozialen Medien publik gemacht worden. Der Beschwerdeführer sei in den sozialen Medien politisch aktiv; er reiche Belege für die von ihm veröffentlichten, regierungskritischen Mitteilungen ein. Der türkische Gerichtshof erlasse immer wieder neue «Leitfäden» für die Verurteilung von Personen, die der Hizmet-Bewegung angehörten. Die Rechtsprechung ändere sich schnell und die Betroffenen wüssten nicht, ob ein bestimmtes Bylock-Abonnement eines Telefonanbieters oder eine Kontoeröffnung bei der Bank Asya als Beweis für die Mitgliedschaft bewertet würden oder nicht. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass gegen den Beschwerdeführer erneut ein Strafverfahren eingeleitet und er wieder festgenommen werde. Möglicherweise werde gegen ihn bereits ein Strafverfahren geführt, von dem er keine Kenntnis habe. Die Feststellungen der türkischen Behörden, seine regimekritische Haltung und die Verbindungen zu den Arbeitskollegen führten in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr ausgesetzt sei, verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem Urteil des Verwaltungsgerichts I._______ vom (...) 2022 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer «Verbindungen» zur FETÖ/PDY aufweise. Seine Beschwerde gegen die Entlassung sei dementsprechend abgewiesen worden. Konkretere Informationen seien dem Urteil nicht zu entnehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass neue strafrechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet worden seien. Das im Asylverfahren geltend gemachte Gerichtsverfahren sei eingestellt worden, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung dazu geäussert. Aus diesem Grund werde an der bisherigen Einschätzung zur begründeten Furcht festgehalten. Zu den eingereichten Gerichtsunterlagen von Mitbewohnern und Freunden des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass der Verlauf von andere Personen betreffenden Gerichtsverfahren nicht per se auf ihn übertragen werden könne. Der Umstand, dass er mit diesen Personen zusammengelebt oder -gearbeitet habe, genüge nicht, um daraus abzuleiten, dass ihm ein gleiches Schicksal drohe. Da die Gerichtsakten der anderen Personen vor der Einstellungsverfügung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer datierten, sei nicht davon auszugehen, dass der vorgebrachte Verrat für die türkischen Behörden als ausreichender Beweis gegolten habe, ansonsten erneut strafrechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet worden wären. Die eingereichten Gerichtsunterlagen seien nicht geeignet, das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zu verschärfen. Er mache erstmals in der Beschwerde geltend, politisch aktiv zu sein. Im bisherigen Verfahren habe er durchwegs angegeben, keine politischen Aktivitäten zu haben. Er sei nie Mitglied einer Partei gewesen, habe keine politische Einstellung und in der Türkei nie politische Tätigkeiten gehabt. Insofern wirkten die neu geltend gemachten politischen Aktivitäten nachgeschoben. Möglicherweise seien sie einzig mit der Absicht entstanden, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsyIG zu schaffen. Bei näherer Betrachtung zeige sich, dass sie nicht geeignet seien, flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Das SEM verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer sich mit einem HDP-Abgeordneten getroffen habe, der sich in der Türkei für die Menschenrechte einsetze. Dies lasse ihn in den Augen der türkischen Behörden jedoch keineswegs als exponierten Oppositionellen erscheinen. Die eingereichten Posts auf Facebook stammten gemäss der Beschwerdeschrift vom Januar 2022. Da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Türkei aufgehalten habe, seien sie als exilpolitische Tätigkeiten zu werten. Die vier Kommentare auf Facebook zu den Twitter-Beiträgen stellten inhaltlich kein exponiertes Engagement dar. Der Beschwerdeführer steche dadurch nicht aus der Masse der regimekritischen Exilbevölkerung heraus und stelle damit keine für die Türkei erkennbare Gefahr dar. Gemäss seinen Angaben verfüge er auf den sozialen Medien lediglich über einen Facebook-Account. Auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite seien die eingereichten Kommentare vom Januar 2022 nicht auffindbar. Seit seinem Beitritt zu Facebook im Jahr 2009 seien keine politisch heiklen Beiträge ersichtlich. Es sei nicht zu erwarten, dass er durch die türkischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten in den sozialen Medien ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Bei den eingereichten Beiträgen handle es sich um relativ harmlose Äusserungen. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Verfahren könne trotz Einstellung wiederaufgenommen werden, zumal jederzeit neue Ermittlungen eingeleitet werden könnten. Die Aussagen eines Informanten, die in einem Polizeirapport vom 12. Juni 2020 aufgenommen worden seien, könnten neue Ermittlungen auslösen. Es sei nicht auszuschliessen, dass weitere Spitzel oder anonyme Zeugen über die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Hizmet-Bewegung beziehungsweise FETÖ/PDY ausgesagt hätten. Das Urteil des türkischen Verwaltungsgerichts vom (...) 2022 sei Beleg dafür, dass er von der türkischen Justiz trotz Einstellung des Strafverfahrens als Anhänger der FETÖ/PDY wahrgenommen werde. Mit dem Hinweis auf die Strafverfolgung seiner Arbeitskollegen habe er aufgezeigt, dass die Personen, mit denen er in einer der FETÖ gehörenden Wohnung gelebt habe, verfolgt worden seien. Einige von ihnen seien hart bestraft worden, weil sie Mitglieder einer Terrororganisation seien. Der Beschwerdeführer fürchte sich in berechtigter Weise vor erneuter Strafverfolgung. Führungspersonen der regierenden AKP beschuldigten öffentlich Personen des Terrorismus, die legalen Parteien oder Vereinen angehörten. Zwischen den gesetzlichen Vorschriften und der Praxis der türkischen Gerichte bestünden grosse Diskrepanzen. Regierungsvertreter forderten von der Justiz, dass sie Anhän-ger der FETÖ/PDY verfolgen müsse. Der Beschwerdeführer werde im System der Sozialversicherungsbehörde als Anhänger dieser Organisation geführt und das Verwaltungsgericht gehe trotz Einstellung des Verfahrens von seiner möglichen Mitgliedschaft bei der FETÖ/PDY aus. Der Beschwerdeführer habe schon in der Türkei gegen das ihm widerfahrene Unrecht gekämpft, indem er den Rechtsweg beschritten und einen HDP-Abgeordneten kontaktiert habe. Er habe bei Twitter und Facebook Profile und wisse nicht, weshalb das SEM diese nicht gefunden habe. In den sozialen Medien äussere er sich regierungskritisch. Die türkische Regierung habe ein System entwickeln lassen, über welches jede Person jemand anderen anzeigen könne. Da Tausende von Personen angezeigt worden seien, erführen viele Menschen erst durch einen Festnahmebefehl von einem eingeleiteten Verfahren. Ob das türkische Regime die Äusserungen des Beschwerdeführers als harmlos einstufe, wisse man derzeit nicht. Falls er in die Türkei zurückkehre, sei er gefährdet, da das politisch motivierte Strafverfahren jederzeit wiederaufgenommen werden könne. 5. 5.1 Das SEM hat an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts keine Zweifel angebracht. Aufgrund seiner Aussagen und der von ihm eingereichten Beweismittel steht fest, dass er in der Türkei die (...) absolvierte und anschliessend an mehreren Einsatzorten für (...) arbeitete. Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit äusserte er Ansichten, die seinen Vorgesetzten (und dem türkischen Regime) missfielen, weshalb er nach dem versuchten Militärputsch im Jahr 2016 verdächtigt und bezichtigt wurde, der Gülen-Bewegung nahezustehen. Am (...) 2018 wurde er vom Dienst suspendiert, worauf er in seinen Herkunftsort zurückkehrte, weil er auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt wurde und man ihm die Wohnung kündigte. Am (...) 2019 wurde er von der Polizei zuhause abgeholt, aufs Revier gebracht und befragt. Man stellte ihm zahlreiche Fragen hinsichtlich einer möglichen Mitgliedschaft bei der FETÖ/PDY. Am (...) 2021 erhielt er ein Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______, gemäss dem das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Im Einstellungsbeschluss wurde vermerkt, dass das Verfahren bei Vorliegen neuer Beweise wiederaufgenommen werden könne. Anschliessend wurde er von der Polizei beobachtet und kontrolliert. Gegen seine Suspendierung reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht I._______ wies diese in seinem Urteil vom (...) 2022 ab und stellte fest, der Beschwerdeführer weise Verbindungen zur FETÖ/PDY auf, weshalb seine Suspendierung rechtmässig gewesen sei. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie seines UYAP-Auszugs vom 10. Januar 2022 ist gegen ihn in der Türkei derzeit kein Strafverfahren hängig. 5.2 Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer zu möglichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung gefragt, er habe nie in einer «Gülen-Wohnung» gelebt. Nach direkten Kontakten zu «Gülenisten» gefragt, antwortete er, er habe keine Kontakte zu diesen gehabt und es gebe keine entsprechenden Verbindungen. Ebenso klar verneinte er die Fragen, ob er ein Konto bei der Asya Bank oder die Bylock-App benutzt habe. Er gab an, weder die Zaman Zeitung abonniert noch Bildungseinrichtungen der Gülen-Bewegung besucht zu haben (vgl. SEM-act. [...]14/19 S. 12 f.). Da der Beschwerdeführer jegliche Verbindung zur Gülen-Bewegung verneinte, erscheint die Darstellung in der Beschwerde, er sei bei der Hizmet-Bewegung beziehungsweise der FETÖ/PDY als Mitglied registriert (vgl. S. 6), nicht überzeugend. Zutreffend ist, dass er von den türkischen Behörden - seinen Angaben gemäss zu Unrecht - verdächtigt wird, Verbindungen zur FETÖ/PDY (gehabt) zu haben. Ebenso wenig zu überzeugen vermag der Hinweis in der Beschwerde auf den finanziellen Notstand des Beschwerdeführers (vgl. S. 6), weil er bei der Anhörung sagte, die finanzielle Situation sei aufgrund der (...), die seine Familie besitze, gut (vgl. SEM-act. [...]14/19 S. 5). Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei mehrmals festgenommen worden und habe physische Gewalt erlebt (vgl. S. 12), ist festzustellen, dass er bei der Anhörung die Frage, ob er von den türkischen Behörden je misshandelt oder geschlagen worden sei, unmissverständlich verneinte (vgl. SEM-act. [...]14/19 S. 16). Damit ist auch der Behauptung in der Stellungnahme vom 11. Mai 2022, er sei gefoltert worden (vgl. S. 5), der Boden entzogen. In der Stellungnahme (vgl. S. 2) wird unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zusammen mit verurteilten Berufskollegen in einer der FETÖ gehörenden Wohnung gewohnt, was seiner Angabe bei der Anhörung, er habe nie in einer «Gülen-Wohnung» gelebt (vgl. SEM-act. [...]14/19 S. 12), widerspricht. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgenannten Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung durch das SEM widersprechen. Da in der Beschwerde und der Stellungnahme dafür keine (plausiblen) Erklärungen abgegeben werden, sind die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu werten. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz.11.17 und 11.18]). 6.2 6.2.1 Aufgrund der Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Standpunkt des SEM, die vom Beschwerdeführer erlittenen Benachteiligungen würden die Anforderungen an die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, zu bestätigen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung zu verweisen. 6.2.2 Das SEM gelangte zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens keinen asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wurde. Gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung wurde er zweimal von der Polizei verhört, wobei er zwar psychisch unter Druck gesetzt, aber nicht mit physischer Gewalt bedroht oder gar misshandelt worden sei. Die zuständige Staatsanwaltschaft ordnete in seinem Fall keine Untersuchungshaft an und stellte das während längerer Zeit geführte Verfahren mangels Beweisen ein. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Schikanen, denen er auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die türkische Polizei ausgesetzt worden sei, sind aufgrund mangelnder Intensität nicht als asylrelevante Nachteile zu werten. Die Empfindung des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Entlassung aus (...) den «zivilen Tod» erlitten, vermag in dieser Absolutheit nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die von ihm aufgrund seiner Entlassung, der wegen seiner Registrierung gescheiterten Anstellung in einem (...) und der Kündigung seines Mietvertrags empfundene Frustration nicht, geht jedoch davon aus, dass es ihm nicht unmöglich gewesen wäre, bei entsprechenden Bemühungen eine Arbeitsstelle und auch eine andere Wohnung zu erhalten, da viele türkische Staatsangehörige - und damit auch Arbeitgeber und Vermieter - die von der AKP beziehungsweise dem türkischen Präsidenten verfolgte Politik missbilligen. Die Entlassung aus (...) dürfte zwar zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer im öffentlichen Dienst keine Anstellung mehr erhalten wird, nicht aber, dass er von privaten Institutionen beziehungsweise Arbeitgebern nicht eingestellt werden würde. Die «Verbannung» aus dem Staatsdienst stellt indessen keine asylbeachtliche Verfolgung dar. 6.2.3 Aufgrund der Aktenlage ergeben sich sodann keine konkreten Hinweise, welche die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, das gegen ihn geführte, eingestellte Ermittlungsverfahren könnte «heimlich» wiederaufgenommen worden sein, stützen würden. Der Umstand, dass ehemalige Arbeitskollegen und -kolleginnen, gegen die Strafverfahren durchgeführt wurden, im Rahmen ihrer Befragungen seinen Namen nannten, führte nicht dazu, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn weitergeführt wurde. Es ist davon auszugehen, dass der gegen ihn ermittelnden Staatsanwaltschaft die Verurteilungen ehemaliger Berufskollegen und -kolleginnen und deren Aussagen sowie die im Juni 2020 zusammengestellte Ermittlungsakte nicht verborgen blieben. Es erscheint auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass gegen ihn aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts I._______ vom (...) 2022 erneute Ermittlungen eingeleitet wurden beziehungsweise werden, da das türkische Gericht lediglich den Sachverhalt bestätigte, der zur Entlassung des Beschwerdeführers aus (...) führte. Der Beschwerdeführer erklärte bei der Anhörung, er habe keine Kenntnis von einem aktuell gegen ihn geführten Strafverfahren (vgl. SEM-act. [...]14/19 S. 9), und auch dem von ihm beigebrachten UYAP-Auszug ist solches nicht zu entnehmen. Zu einer anderen Schlussfolgerung vermögen auch die Ausführungen in der Replik und die mit dieser eingereichten Beweismittel (allesamt in türkischer Sprache) nicht zu führen, zumal die (türkisch sprechende) Rechtsvertretung nur in allgemeiner Weise vorbringt, der Beschwerdeführer äussere sich in den (mit der Replik eingereichten Auszügen der) sozialen Medien kritisch gegen die türkische Regierung, jedoch in keinerlei Hinsicht substanziiert darlegt, inwiefern sich dadurch eine flüchtlingsrelevante Verfolgung ergeben soll beziehungsweise inwiefern sich diese Äusserungen des Beschwerdeführers von den bisherigen und vom SEM in der Vernehmlassung eingehend kommentierten Beweismittel unterscheiden sollen (sog. antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 33, N 14 ff., m.w.N.). 6.2.4 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.1), sind Befürchtungen, künftig (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung verwirkliche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft. In Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer bei der Anhörung gemachten Aussagen, wird auch in der Beschwerde eingeräumt, es lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die abgeschlossenen Ermittlungen gegen ihn wiederaufgenommen wurden. Die wiederholt geäusserte Einschätzung, es könnten neue Beweise vorliegen, aufgrund derer die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wiederaufgenommen worden sein könnten, vermag keine objektiv gerechtfertigte Furcht zu begründen, eine allfällige asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden verwirkliche sich in absehbarer Zukunft. 6.2.5 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da es sich um Kopien von Akten (aus den gegen den Beschwerdeführer beziehungsweise gegen ehemalige Arbeitskollegen und -kolleginnen geführten Ermittlungs- und Strafverfahren) handelt, die den türkischen Behörden zum Zeitpunkt der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer bekannt waren. 6.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine erlittene oder ihm drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da diese die vorgenommene Würdigung des Sachverhalts nicht zu relativieren vermögen. In antizipierter Beweiswürdigung ist aufgrund der gesamten Aktenlage nicht davon auszugehen, die vom türkischen Anwalt des Beschwerdeführers beabsichtigten Abklärungen führten zu neuen Erkenntnissen, weshalb sich ein weiteres Zuwarten auf deren allfällige Ergebnisse nicht rechtfertigt. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Da keine konkreten Anzeichen dafür bestehen, dass gegen den Beschwerdeführer erneut ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, und er eigenen Aussagen gemäss im Rahmen der abgeschlossenen Ermittlungen und auch danach von den türkischen Behörden nicht misshandelt wurde, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, er würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung (vgl. S. 13), die Bedrohung, wieder von der Polizei gefoltert zu werden, spreche gegen eine Rückschiebung des Beschwerdeführers, findet in den Akten keine Grundlage, da der Beschwerdeführer bei der Anhörung unmissverständlich angab, er sei von den türkischen Behörden weder misshandelt noch geschlagen worden (vgl. SEM-act. [...]14/19 S. 16). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse in der Türkei auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Provinz C._______) und damit nicht aus einer Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.4.2 Individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schul- und Berufsausbildung sowie reichlich Arbeitserfahrung (vgl. SEM-act. [...]14/19 S. 4), was ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz erleichtern wird. Sollte er aufgrund des Vermerks seiner Suspendierung bei den Sozialversicherungsbehörden auch bei weiteren Bemühungen keine Anstellung erhalten, ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner guten Ausbildung und Berufserfahrung sowie des finanziellen Hintergrunds seiner Familie die Möglichkeit hätte, sich selbständig zu machen oder die (...) seiner Eltern zu übernehmen. In der Türkei leben seine Ehefrau und seine Kinder sowie seine Eltern und seine Schwester, womit er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Seine Ehefrau und seine Kinder leben in einer Wohnung, die sich im gleichen Haus wie diejenige seiner Eltern befindet, weshalb er nach seiner Rückkehr auch über eine Wohnmöglichkeit verfügt (vgl. SEM-act. [...]14/19 S. 5). Der Beschwerdeführer kann in seinem Heimatstaat somit auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihn im Rahmen der Möglichkeiten bei der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung in der Heimat unterstützen wird. 8.4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spreche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. S. 13). Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auszugehen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Im Rahmen der Anhörung wurde der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, wobei er angab, er habe keine Beschwerden (SEM-act. [...]14/19 S. 2). Seine im Rahmen der Anhörung geäusserte Befürchtung, er käme nach einer Rückkehr in die Türkei in Untersuchungshaft, worunter er psychisch zu leiden hätte, zumal er Angst vor geschlossenen Räumen habe (vgl. SEM-act. [...]14/19 S. 13), ist unter Hinweis auf die Erwägungen im Asylpunkt als unbegründet einzustufen. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich unter psychischen Beschwerden leiden und einer Behandlung bedürfen sollte, ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass diese in der Türkei durchgeführt werden könnte (vgl. Urteil des BVGer E-3590/2020 vom 24. August 2020 E. 9.4.1 m.w.H.). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer gültigen türkischen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Da der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM vollständig abgeklärt und erstellt wurde, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzung nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12. 12.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 12.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 - 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 12.3 Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Lic. iur Nesrin Ulu hat in ihrem Schreiben bezüglich Auskunftserteilung zu ihrer beruflichen Tätigkeit vom 11. Januar 2018 im Verfahren D-6881/2017 mitgeteilt, dass der Verein MOR für die Vertretung von Asylsuchenden einen Stundenansatz von Fr. 100.- veranschlage (vgl. Urteil D-6881/2017 vom 12. April 2018 E. 9). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1300.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1300.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: