Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, ersuchte am
6. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 30. Mai 2022 fand die Personali- enaufnahme statt (Protokoll in den SEM-Akten […] [in der Folge A] 13). A.b Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 18. August 2022 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel hinsichtlich (mehrerer) gegen ihn laufender Ermittlungs- und Strafverfahren zu den Ak- ten; für die einzelnen Dokumente im Detail wird auf die Akten und die an- gefochtene Verfügung des SEM vom 31. Januar 2022 verwiesen (Ab- schnitt I, Ziff. 3). A.c Am 26. August 2022 wurde er in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM- Akten A18). A.d Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe 2012 an einer De- monstration der HDP teilgenommen, wobei er von den Sicherheitsbeamten geschlagen worden sei. Dies habe sein Onkel väterlicherseits gesehen und ihn gebeten, ins Studentenheim in B._______ zu kommen. Mit dem Onkel sei er ab und zu zur Gülen-Bewegung gegangen und habe an Gesprächen teilgenommen. Dabei sei jeweils im Koran gelesen worden. 2015 habe er von der Gülen-Bewegung eine Hilfsarbeit im Rahmen des Tieropferfestes erhalten. Er habe Geld für sie eingesammelt und in dieser Zeit auch die Bylock-App heruntergeladen, diese später jedoch wieder von seinem Tele- fon entfernt. Danach habe er sich nicht mehr mit der Gülen-Bewegung as- soziiert, da er sich um den (…)laden seiner Familie habe kümmern müs- sen. Nach dem Putschversuch im Jahr 2016 habe er Militärdienst geleistet und anschliessend an einer Verhandlung teilgenommen. Im Januar 2018 sei bei ihm zu Hause eine Polizeirazzia durchgeführt worden, anlässlich derer er für vier Tage in Polizeigewahrsam genommen und anschliessend wieder freigelassen worden sei. Auf Nachfrage und mit Verweis auf ein ent- sprechendes Beweismittel gab er an, 2016 zusammen mit weiteren 20-25 Personen der Gülen-Bewegung festgenommen und ohne Befragung wie- der auf freien Fuss gesetzt worden zu sein. Dann seien die Haftentscheide ausgefällt worden, weshalb er angefangen habe zu fliehen und 2019 nach C._______ gezogen sei. Er habe auf Gerechtigkeit gewartet, nachdem er ein bestimmtes Dokument von 2022 gesehen habe, sei er jedoch ausge- reist. Mit diesen Vorwürfen stünden die eingereichten Beweismittel in Zu- sammenhang.
E-1016/2023 Seite 3 A.e Am 2. September 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer dem er- weiterten Verfahren zu. Gleichentags legte die dem Beschwerdeführer zu- gewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. A.f Mit Eingaben vom 29. September und 4. Oktober 2022 reichte die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Vollmacht und ein weiteres Beweismittel zu den Akten. A.g Mit Schreiben vom 3. November 2022 gab das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zum Umstand, dass die Dokumentenana- lyse ergeben habe, dass die eingereichten Beweismittel zahlreiche Fäl- schungsmerkmale aufwiesen. Für das detaillierte rechtliche Gehör wird auf die Akten verwiesen (A31). A.h Mit Eingabe vom 17. November 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung und machte geltend, die Beweismittel gehörten ihm tatsächlich nicht. Er habe sie auf Anraten des Schleppers eingereicht, der ihm mitge- teilt habe, ohne Einreichung von Strafverfahrensakten werde er kein Blei- berecht erhalten. Er bereue dies sehr; ansonsten habe er aber die Wahr- heit über seine Person berichtet. Die wahren Gründe, weshalb er die Türkei verlassen habe, seien die stän- dige Unterdrückung des türkischen Staates, aber auch die implizite Unter- drückung seitens seiner Familie gewesen. Zwei seiner Geschwister sowie ein Onkel, die als (…) respektive (…) tätig seien, hätten den Beamtenstatus inne, weshalb er seine politische Meinung nicht habe öffentlich teilen kön- nen, ohne deren Stellen zu gefährden. Dies sei sehr belastend gewesen. 2012 habe er dann eine Demonstration besucht, woraufhin er durch die Sicherheitskräfte attackiert worden sei. Anlässlich des Krieges um Kobane habe er heimlich Kleider und Geld gespendet; auch habe er heimlich an Newroz-Festen teilgenommen. Er habe in Gesprächen seine politische Ge- sinnung durchschimmern lassen und versucht, zu überzeugen, dass die HDP eine gute politische Partei sei, wobei er kein Mitglied gewesen sei. Auch sein Vater sei Sympathisant der HDP gewesen und habe dieser heim- lich Unterstützung geleistet. Auch in der Studentenzeit habe man sich po- litisch nicht äussern dürfen, ansonsten man nicht mehr hätte weiterstudie- ren können. Zwei seiner Onkel hätten sodann tatsächlich Geschäfte über die Bank D._______ gemacht. Gegen beide seien Strafverfahren wegen Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung hängig, sein Cousin befinde sich der- zeit im Gefängnis, weil er als (…) bei dieser Bewegung gearbeitet habe.
E-1016/2023 Seite 4 Weiter gab er an, in der Schweiz sei er nun politisch tätig, nehme regel- mässig an kurdischen Kundgebungen und Demonstrationen teil, etwa in E._______ im Juni, in F._______ im Oktober, oder in G._______ im No- vember 2022. Zum Beleg reichte er Fotografien zu den Akten. A.i Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 forderte das SEM den Beschwer- deführer auf, sämtliche exilpolitischen Aktivitäten so genau wie möglich an- zugeben, inklusive seiner Rolle dabei. Diese Aktivitäten seien wenn mög- lich mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern. A.j Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, er mache aktiv beim kurdischen Kulturverein H._______ mit, er organisiere Kundgebungen, Protestaktionen, Veranstaltungen und Ähnli- ches. Zu seinen Aufgaben gehöre insbesondere das Verteilen von Flyern und Leuchtwesten an Passanten. Er suche immer wieder das Büro in I._______ oder E._______ auf. Er sei auch auf den sozialen Medien poli- tisch und regierungskritisch aktiv, insbesondere auf TikTok und Twitter so- wie Instagram. Dazu reichte er diverse Beweismittel in Form von Fotografien, die ihn an- lässlich des 44-jährigen Jubiläums der PKK in der Schweiz im November 2022 und anlässlich einer Pressekonferenz des Kulturvereins H._______, ebenfalls im November 2022 zeigten, ein Foto einer undatierten Mitglied- schaftsbestätigung der HDP Atasehir/Istanbul sowie Screenshots diverser politischer Beiträge auf Twitter und TikTok zu den Akten. Für weitere Details wird auf die Akten verwiesen (A34). A.k Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer di- verse Screenshots von Auszügen aus den sozialen Medien des Beschwer- deführers zu den Akten, welchen entnommen werden könne, dass er auf- grund seiner geteilten politischen Beiträge durch andere Nutzer bedroht und beschimpft werde. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 (eröffnet am 1. Februar 2023), stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
E-1016/2023 Seite 5 Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flücht- lingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig auf- zunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und infolgedessen seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzu- sehen und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. D. Am 23. Februar 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde- führer könne das Verfahren in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz, insbesondere zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts beantragt. Begründet wird der Antrag nicht näher und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM un- richtig oder unvollständig festgestellt worden wäre. Für die Kassation der angefochtenen Verfügung besteht offensichtlich kein Anlass.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass eine Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes aufgrund dessen er als Staatsfeind betrachtet wird oder wegen exilpolitischen Akti- vitäten – geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht- gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss- bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung erwägt das SEM im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe zugegeben, dass die eingereichten Beweis- mittel zu seinen Vorbringen, er sei für die Gülen-Bewegung tätig gewesen, sei 2016 zusammen mit weiteren Anhängern der Bewegung inhaftiert wor- den und 2018 sei er anlässlich einer Hausrazzia vier Tage in Gewahrsam gewesen, ihm nicht gehört hätten. Damit stehe fest, dass die behauptete Verfolgung im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation nicht glaubhaft sei. Die Diskriminierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie habe er nicht weiter substantiiert vorgebracht. Die Be- nachteiligungen und Schikanen verschiedenster Art, denen die Bevölke- rung in der Türkei ausgesetzt sein könne, seien gemäss konstanter Recht- sprechung auch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des AsylG. Dies gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein ver- schlechternden Menschenrechtslage, von welcher die Kurden, insbeson- dere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten erwägt das SEM, aus seinen Vorbringen dazu und den eingereichten Fotos gehe keine herausragende Rolle hervor, die das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich ziehen würde. Es könne den Akten auch nicht entnommen werden, dass er von ihnen als regimefeindliche Person namentlich identifiziert oder registriert worden wäre. Auch die eingereichten Screenshots begründeten keine beachtliche Wahrscheinlichkeit von in absehbarer Zeit flüchtlingsre- levanten Verfolgungsmassnahmen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer betont in seiner Rechtsmitteleingabe, dass er bereue, falsche Beweismittel eingereicht zu haben, und dass ihm der Schlepper dies empfohlen habe, da er nur so ein Bleiberecht erhalten könne. Letzteres sei aber notwendig, da es ihm als Kurde unmöglich sei, in die Türkei zurückzukehren. Im Wesentlich wiederholt er sodann die mit Eingaben vom 17. November und vom 27. Dezember 2022 (vgl. Sachver- halt, Bstn. A.g und A.i) geltend gemachten Gründe und betont, dass er auch
E-1016/2023 Seite 8 selbst Mitglied der HDP gewesen sei, was er mit der bereits eingereichten Kopie des Mitgliederausweise belegen könne. Mit Hinweis auf mehrere Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts sowie einen Bericht der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe vom 19. Mai 2017 wendet er ein, vor dem Hinter- grund seiner kurdischen Ethnie, seiner eigenen – im Heimatstaat und in der Schweiz ausgeübten – und der politischen Tätigkeit seiner Familie habe er sehr wohl begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat ausführlich und mit zutreffender Begründung darge- legt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Auf ihre in allen Punkten zu- treffenden Argumente kann verweisen werden.
E. 7.2 Aus seiner Reue vermag der Beschwerdeführer unabhängig von der Beschädigung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit nichts abzuleiten, zu- mal er nicht nur gefälschte Beweismittel eingereicht, sondern auch die ihnen zugrunde liegenden Vorbringen offenbar frei erfunden hat, abgese- hen wohl von der Teilnahme an einer Demonstration der HDP im Jahr 2012, woraus sich bereits aufgrund des fehlenden kausalen Zusammenhangs zur Ausreise keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung ergibt. Soweit er dann mit Hinweis auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, der Sachverhalt sei ausreichend abzuklären, wenn der Asylsu- chende angebe, wegen seiner ethnischen Herkunft, seiner politischen Tä- tigkeiten (inkl. Mitgliedschaft bei der HDP) und der politischen Tätigkeiten seiner Familienmitglieder verfolgt zu werden und alleine die Existenz eines politischen Datenblattes begründe Furcht vor künftiger Verfolgung verkennt er, dass sich den Urteilen nicht vergleichbare Sachumstände zugrunde lie- gen. Insbesondere ist hinsichtlich der vorgebrachten Mitgliedschaft bei der HDP nicht nur der Hinweis des SEM auf die Legalität der Partei zutreffend, sondern insbesondere auch, dass er anlässlich der Anhörung vom 26. Au- gust 2022 noch angegeben habe, für die HDP nicht aktiv gewesen zu sein. Damit ist augenscheinlich, dass es sich bei der mit Eingabe vom 27. De- zember 2022 eingereichten Mitgliedschaftsbestätigung (Foto), gemäss welcher der Beschwerdeführer seit 2014 als Aktivist an den Aktionen, Ver- anstaltungen und Wahlaktivitäten der HDP teilgenommen beziehungs- weise aktiv mitgewirkt habe, erneut um eine Fälschung handelt.
E. 7.3 Hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten hat das SEM zu Recht festgestellt, die Wahrscheinlichkeit, deswegen künftig flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden sei nicht von der notwendigen beachtlichen
E-1016/2023 Seite 9 Wahrscheinlichkeit, ganz unabhängig davon, dass aufgrund der als nieder- schwellig zu qualifizierenden Tätigkeiten selbst im Falle einer allfälligen künftigen strafrechtlichen Verfolgung nicht davon auszugehen sei, dass er zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt würde. Der Einwand, dass er im Rahmen der Organisation für kurdische Vereine auch Kontakte habe zu Vorstandsmitgliedern des kurdischen Kulturvereins ändert ebenso wenig an der zutreffenden Einschätzung des SEM wie der blosse Umstand, dass er seit seiner Einreise bereits an 20-25 Veranstaltungen teilgenommen habe und zwischen 15 und 20 Stunden pro Woche in sein Engagement investiere. Auch mit seinen Aktivitäten in den sozialen Medien, die abgese- hen von der Einreichung von Screenshots nicht weiter substantiiert werden und in der Hauptsache in der Teilung von Beiträgen für die kurdische Sache zu bestehen scheinen, vermag der Beschwerdeführer kein politisches Pro- fil darzutun. Dass er sich dabei auch zur Gründung eines eigenständigen Kurdistans äussert, ändert daran nichts. Schliesslich ergibt sich auch aus den Screenshots allgemeiner Bedrohungen seitens dritter Personen keine im vorliegenden Kontext relevante Gefährdung.
E. 7.4 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei der heutigen Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl- gesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
E-1016/2023 Seite 10 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschie- bung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
E-1016/2023 Seite 11 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklun- gen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.H sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, es lägen auch in individueller Hin- sicht keine konkrete Gefährdung vor. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz B._______, verfüge über eine gute Schulbildung und könne auf eine langjährige Arbeitserfahrung in familieneigenen (…)geschäften zu- rückblicken. Zudem bestehe eine gesicherte Wohnsituation bei seinen El- tern und er habe ein stabiles Beziehungsnetz, womit der Möglichkeit des Aufbaus einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage für ihn als jungen und ge- sunden Mann nichts entgegenstehe. Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese Einschätzung keinerlei Einwände. Ergänzend zur zutreffenden Be- gründung des SEM kann festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise auch mehrere Jahre in der Grossstadt C._______ gelebt habe. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass er nicht auch dorthin oder in eine der Grossstädte in der Westtürkei zurückkehren könnte. Weder B._______ noch C._______ waren von den verheerenden Erdbeben vom 6. Februar 2023 stark betroffen. Zusammenfassend liegt keine konkrete Gefährdung vor bei einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. Demnach erweist sich ein sol- cher auch als zumutbar.
E-1016/2023 Seite 12
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne dieser Be- stimmung erwies. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen.
E. 11.2 Nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrens- kosten nicht befreit wird, ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbei- ständung im Sinne von Art. 102m AsylG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1016/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1016/2023 Urteil vom 7. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, ersuchte am 6. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 30. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme statt (Protokoll in den SEM-Akten [...] [in der Folge A] 13). A.b Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 18. August 2022 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel hinsichtlich (mehrerer) gegen ihn laufender Ermittlungs- und Strafverfahren zu den Akten; für die einzelnen Dokumente im Detail wird auf die Akten und die angefochtene Verfügung des SEM vom 31. Januar 2022 verwiesen (Abschnitt I, Ziff. 3). A.c Am 26. August 2022 wurde er in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A18). A.d Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe 2012 an einer Demonstration der HDP teilgenommen, wobei er von den Sicherheitsbeamten geschlagen worden sei. Dies habe sein Onkel väterlicherseits gesehen und ihn gebeten, ins Studentenheim in B._______ zu kommen. Mit dem Onkel sei er ab und zu zur Gülen-Bewegung gegangen und habe an Gesprächen teilgenommen. Dabei sei jeweils im Koran gelesen worden. 2015 habe er von der Gülen-Bewegung eine Hilfsarbeit im Rahmen des Tieropferfestes erhalten. Er habe Geld für sie eingesammelt und in dieser Zeit auch die Bylock-App heruntergeladen, diese später jedoch wieder von seinem Telefon entfernt. Danach habe er sich nicht mehr mit der Gülen-Bewegung assoziiert, da er sich um den (...)laden seiner Familie habe kümmern müssen. Nach dem Putschversuch im Jahr 2016 habe er Militärdienst geleistet und anschliessend an einer Verhandlung teilgenommen. Im Januar 2018 sei bei ihm zu Hause eine Polizeirazzia durchgeführt worden, anlässlich derer er für vier Tage in Polizeigewahrsam genommen und anschliessend wieder freigelassen worden sei. Auf Nachfrage und mit Verweis auf ein entsprechendes Beweismittel gab er an, 2016 zusammen mit weiteren 20-25 Personen der Gülen-Bewegung festgenommen und ohne Befragung wieder auf freien Fuss gesetzt worden zu sein. Dann seien die Haftentscheide ausgefällt worden, weshalb er angefangen habe zu fliehen und 2019 nach C._______ gezogen sei. Er habe auf Gerechtigkeit gewartet, nachdem er ein bestimmtes Dokument von 2022 gesehen habe, sei er jedoch ausgereist. Mit diesen Vorwürfen stünden die eingereichten Beweismittel in Zusammenhang. A.e Am 2. September 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. Gleichentags legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. A.f Mit Eingaben vom 29. September und 4. Oktober 2022 reichte die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Vollmacht und ein weiteres Beweismittel zu den Akten. A.g Mit Schreiben vom 3. November 2022 gab das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand, dass die Dokumentenanalyse ergeben habe, dass die eingereichten Beweismittel zahlreiche Fälschungsmerkmale aufwiesen. Für das detaillierte rechtliche Gehör wird auf die Akten verwiesen (A31). A.h Mit Eingabe vom 17. November 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung und machte geltend, die Beweismittel gehörten ihm tatsächlich nicht. Er habe sie auf Anraten des Schleppers eingereicht, der ihm mitgeteilt habe, ohne Einreichung von Strafverfahrensakten werde er kein Bleiberecht erhalten. Er bereue dies sehr; ansonsten habe er aber die Wahrheit über seine Person berichtet. Die wahren Gründe, weshalb er die Türkei verlassen habe, seien die ständige Unterdrückung des türkischen Staates, aber auch die implizite Unterdrückung seitens seiner Familie gewesen. Zwei seiner Geschwister sowie ein Onkel, die als (...) respektive (...) tätig seien, hätten den Beamtenstatus inne, weshalb er seine politische Meinung nicht habe öffentlich teilen können, ohne deren Stellen zu gefährden. Dies sei sehr belastend gewesen. 2012 habe er dann eine Demonstration besucht, woraufhin er durch die Sicherheitskräfte attackiert worden sei. Anlässlich des Krieges um Kobane habe er heimlich Kleider und Geld gespendet; auch habe er heimlich an Newroz-Festen teilgenommen. Er habe in Gesprächen seine politische Gesinnung durchschimmern lassen und versucht, zu überzeugen, dass die HDP eine gute politische Partei sei, wobei er kein Mitglied gewesen sei. Auch sein Vater sei Sympathisant der HDP gewesen und habe dieser heimlich Unterstützung geleistet. Auch in der Studentenzeit habe man sich politisch nicht äussern dürfen, ansonsten man nicht mehr hätte weiterstudieren können. Zwei seiner Onkel hätten sodann tatsächlich Geschäfte über die Bank D._______ gemacht. Gegen beide seien Strafverfahren wegen Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung hängig, sein Cousin befinde sich derzeit im Gefängnis, weil er als (...) bei dieser Bewegung gearbeitet habe. Weiter gab er an, in der Schweiz sei er nun politisch tätig, nehme regelmässig an kurdischen Kundgebungen und Demonstrationen teil, etwa in E._______ im Juni, in F._______ im Oktober, oder in G._______ im November 2022. Zum Beleg reichte er Fotografien zu den Akten. A.i Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sämtliche exilpolitischen Aktivitäten so genau wie möglich anzugeben, inklusive seiner Rolle dabei. Diese Aktivitäten seien wenn möglich mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern. A.j Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, er mache aktiv beim kurdischen Kulturverein H._______ mit, er organisiere Kundgebungen, Protestaktionen, Veranstaltungen und Ähnliches. Zu seinen Aufgaben gehöre insbesondere das Verteilen von Flyern und Leuchtwesten an Passanten. Er suche immer wieder das Büro in I._______ oder E._______ auf. Er sei auch auf den sozialen Medien politisch und regierungskritisch aktiv, insbesondere auf TikTok und Twitter sowie Instagram. Dazu reichte er diverse Beweismittel in Form von Fotografien, die ihn anlässlich des 44-jährigen Jubiläums der PKK in der Schweiz im November 2022 und anlässlich einer Pressekonferenz des Kulturvereins H._______, ebenfalls im November 2022 zeigten, ein Foto einer undatierten Mitgliedschaftsbestätigung der HDP Atasehir/Istanbul sowie Screenshots diverser politischer Beiträge auf Twitter und TikTok zu den Akten. Für weitere Details wird auf die Akten verwiesen (A34). A.k Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer diverse Screenshots von Auszügen aus den sozialen Medien des Beschwerdeführers zu den Akten, welchen entnommen werden könne, dass er aufgrund seiner geteilten politischen Beiträge durch andere Nutzer bedroht und beschimpft werde. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 (eröffnet am 1. Februar 2023), stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und infolgedessen seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. D. Am 23. Februar 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne das Verfahren in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, insbesondere zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts beantragt. Begründet wird der Antrag nicht näher und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unrichtig oder unvollständig festgestellt worden wäre. Für die Kassation der angefochtenen Verfügung besteht offensichtlich kein Anlass. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass eine Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes aufgrund dessen er als Staatsfeind betrachtet wird oder wegen exilpolitischen Aktivitäten - geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung erwägt das SEM im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe zugegeben, dass die eingereichten Beweismittel zu seinen Vorbringen, er sei für die Gülen-Bewegung tätig gewesen, sei 2016 zusammen mit weiteren Anhängern der Bewegung inhaftiert worden und 2018 sei er anlässlich einer Hausrazzia vier Tage in Gewahrsam gewesen, ihm nicht gehört hätten. Damit stehe fest, dass die behauptete Verfolgung im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation nicht glaubhaft sei. Die Diskriminierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie habe er nicht weiter substantiiert vorgebracht. Die Benachteiligungen und Schikanen verschiedenster Art, denen die Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein könne, seien gemäss konstanter Rechtsprechung auch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des AsylG. Dies gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage, von welcher die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten erwägt das SEM, aus seinen Vorbringen dazu und den eingereichten Fotos gehe keine herausragende Rolle hervor, die das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich ziehen würde. Es könne den Akten auch nicht entnommen werden, dass er von ihnen als regimefeindliche Person namentlich identifiziert oder registriert worden wäre. Auch die eingereichten Screenshots begründeten keine beachtliche Wahrscheinlichkeit von in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen. 6.2 Der Beschwerdeführer betont in seiner Rechtsmitteleingabe, dass er bereue, falsche Beweismittel eingereicht zu haben, und dass ihm der Schlepper dies empfohlen habe, da er nur so ein Bleiberecht erhalten könne. Letzteres sei aber notwendig, da es ihm als Kurde unmöglich sei, in die Türkei zurückzukehren. Im Wesentlich wiederholt er sodann die mit Eingaben vom 17. November und vom 27. Dezember 2022 (vgl. Sachverhalt, Bstn. A.g und A.i) geltend gemachten Gründe und betont, dass er auch selbst Mitglied der HDP gewesen sei, was er mit der bereits eingereichten Kopie des Mitgliederausweise belegen könne. Mit Hinweis auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. Mai 2017 wendet er ein, vor dem Hintergrund seiner kurdischen Ethnie, seiner eigenen - im Heimatstaat und in der Schweiz ausgeübten - und der politischen Tätigkeit seiner Familie habe er sehr wohl begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Auf ihre in allen Punkten zutreffenden Argumente kann verweisen werden. 7.2 Aus seiner Reue vermag der Beschwerdeführer unabhängig von der Beschädigung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit nichts abzuleiten, zumal er nicht nur gefälschte Beweismittel eingereicht, sondern auch die ihnen zugrunde liegenden Vorbringen offenbar frei erfunden hat, abgesehen wohl von der Teilnahme an einer Demonstration der HDP im Jahr 2012, woraus sich bereits aufgrund des fehlenden kausalen Zusammenhangs zur Ausreise keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung ergibt. Soweit er dann mit Hinweis auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, der Sachverhalt sei ausreichend abzuklären, wenn der Asylsuchende angebe, wegen seiner ethnischen Herkunft, seiner politischen Tätigkeiten (inkl. Mitgliedschaft bei der HDP) und der politischen Tätigkeiten seiner Familienmitglieder verfolgt zu werden und alleine die Existenz eines politischen Datenblattes begründe Furcht vor künftiger Verfolgung verkennt er, dass sich den Urteilen nicht vergleichbare Sachumstände zugrunde liegen. Insbesondere ist hinsichtlich der vorgebrachten Mitgliedschaft bei der HDP nicht nur der Hinweis des SEM auf die Legalität der Partei zutreffend, sondern insbesondere auch, dass er anlässlich der Anhörung vom 26. August 2022 noch angegeben habe, für die HDP nicht aktiv gewesen zu sein. Damit ist augenscheinlich, dass es sich bei der mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 eingereichten Mitgliedschaftsbestätigung (Foto), gemäss welcher der Beschwerdeführer seit 2014 als Aktivist an den Aktionen, Veranstaltungen und Wahlaktivitäten der HDP teilgenommen beziehungsweise aktiv mitgewirkt habe, erneut um eine Fälschung handelt. 7.3 Hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten hat das SEM zu Recht festgestellt, die Wahrscheinlichkeit, deswegen künftig flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden sei nicht von der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, ganz unabhängig davon, dass aufgrund der als niederschwellig zu qualifizierenden Tätigkeiten selbst im Falle einer allfälligen künftigen strafrechtlichen Verfolgung nicht davon auszugehen sei, dass er zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt würde. Der Einwand, dass er im Rahmen der Organisation für kurdische Vereine auch Kontakte habe zu Vorstandsmitgliedern des kurdischen Kulturvereins ändert ebenso wenig an der zutreffenden Einschätzung des SEM wie der blosse Umstand, dass er seit seiner Einreise bereits an 20-25 Veranstaltungen teilgenommen habe und zwischen 15 und 20 Stunden pro Woche in sein Engagement investiere. Auch mit seinen Aktivitäten in den sozialen Medien, die abgesehen von der Einreichung von Screenshots nicht weiter substantiiert werden und in der Hauptsache in der Teilung von Beiträgen für die kurdische Sache zu bestehen scheinen, vermag der Beschwerdeführer kein politisches Profil darzutun. Dass er sich dabei auch zur Gründung eines eigenständigen Kurdistans äussert, ändert daran nichts. Schliesslich ergibt sich auch aus den Screenshots allgemeiner Bedrohungen seitens dritter Personen keine im vorliegenden Kontext relevante Gefährdung. 7.4 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei der heutigen Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.H sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, es lägen auch in individueller Hinsicht keine konkrete Gefährdung vor. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz B._______, verfüge über eine gute Schulbildung und könne auf eine langjährige Arbeitserfahrung in familieneigenen (...)geschäften zurückblicken. Zudem bestehe eine gesicherte Wohnsituation bei seinen Eltern und er habe ein stabiles Beziehungsnetz, womit der Möglichkeit des Aufbaus einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage für ihn als jungen und gesunden Mann nichts entgegenstehe. Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese Einschätzung keinerlei Einwände. Ergänzend zur zutreffenden Begründung des SEM kann festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise auch mehrere Jahre in der Grossstadt C._______ gelebt habe. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass er nicht auch dorthin oder in eine der Grossstädte in der Westtürkei zurückkehren könnte. Weder B._______ noch C._______ waren von den verheerenden Erdbeben vom 6. Februar 2023 stark betroffen. Zusammenfassend liegt keine konkrete Gefährdung vor bei einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. Demnach erweist sich ein solcher auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung erwies. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. 11.2 Nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht befreit wird, ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: