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F-2797/2017

F-2797/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-18 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Amt für Migration des Kantons Schwyz Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Amt für Migration des Kantons Schwyz Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2797/2017 Urteil vom 18. Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone in Bezug auf A._______, B._______ und C._______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer (geb. [...], türkischer Staatsangehöriger kurdischer Erthnie) und seine Frau (geb. [...]) sowie die gemeinsame Tochter (geb. [...]) am 6. April 2017 in die Schweiz einreisten und am 19. April 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern ein Asylgesuch stellten, dass am 1. Mai 2017 im EVZ Bern die Befragung zur Person (BzP) stattfand, wobei der Wunsch vorgebracht wurde, dem Kanton Genf zugewiesen zu werden, wo die Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers lebe, dass der Beschwerdeführer, seine Frau und die gemeinsame Tochter mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 3. Mai 2017 dem Kanton Schwyz zugewiesen wurden, wobei das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass ferner im Zuweisungsentscheid festgehalten wurde, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2017 (Eingang beim SEM: 10. Mai 2017) die Zuteilung von seiner Ehefrau, der gemeinsamen Tochter und sich in die Region Genf beantragt, dass das SEM diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2017 überwies (laufende Rechtsmittelfrist), dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Ehefrau leide unter depressiver Angststörung und die 12-jährige Tochter habe grosse Anpassungsprobleme, dass die Tochter eine spezielle Verbindung zu ihrer Tante in Genf habe (die Tante habe sich bis zum 7. Altersjahr um sie gekümmert), dass er sich unter diesen schwierigen familiären Umständen (Psyche seiner Ehefrau sowie die Pubertät der Tochter) überfordert fühle, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die Einreichung der Beschwerde in casu rechtzeitig erfolgte, weshalb auf das ansonsten formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich die Beschwerde - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen ist, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande - wie vorliegend die Beziehung zwischen der Ehefrau bzw. Tochter des Beschwerdeführers und deren in der Schweiz lebenden Schwester bzw. Tante - demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind, dass eine allfällige Unterstützung durch die Schwester bzw. Tante bei der Bewältigung der depressiven Angststörung der Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. der Anpassungsprobleme der Tochter nicht geeignet ist, ein Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere darzulegen, zumal den sich in dieser Hinsicht ergebenden Betreuungsbedürfnissen der Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers mit den dem zugewiesenen Kanton zur Verfügung stehenden Strukturen weitestgehend Rechnung getragen werden können, dass dabei nicht entscheidend sein kann, dass diese Betreuungsbedürfnisse durch Verwandte besser oder in persönlicher Weise abgedeckt werden könnten, dass eine entsprechende medizinische Behandlung der psychischen Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers in dem ihr zugewiesenen Kanton möglich ist, dass es den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, die Kontakte mittels gegenseitiger Besuche und via Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) zu pflegen, was sich ebenso positiv auf den Gesundheitszustand der Ehefrau bzw. die Lebensbedingungen der Tochter des Beschwerdeführers auswirken dürfte, dass es den Betroffenen unbenommen bleibt, gegebenenfalls über die Migrationsämter der zuständigen Kantone einen Wechsel zu beantragen, dass bei dieser Sachlage festgestellt wird, dass ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis der Ehefrau sowie der Tochter des Beschwerdeführers zu deren Schwester bzw. Tante nicht besteht, dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Amt für Migration des Kantons Schwyz Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand: