Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, gelangte am 6. August 2013 in die Schweiz und suchte am 8. August 2013 um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 13. Januar 2016 mit Urteil D-285/2016 vom 27. April 2017 ab. B. B.a Der Gesuchsteller reichte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2017 eine als "Revisionsgesuch/Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2017 sei revisionsweise neu zu prüfen. Alternativ sei das Urteil vom 27. April 2017 und der Erstinstanz (recte: die Verfügung der Erstinstanz) vom 11. Dezember 2015 wiedererwägungsweise zu prüfen. Im Falle der Nichtzuständigkeit des Gerichts sei die Eingabe an die zuständige Instanz zur Prüfung zu übermitteln. Dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und der Unterzeichnende sei telefonisch und postwendend von der entsprechenden Zwischenverfügung in Kenntnis zu setzen. Jegliche Massnahmen zur Vorbereitung einer zwangsweisen Ausschaffung seien sofort zu sistieren. Der Unterzeichnende sei davon umgehend per Telefon und schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dem Gesuchsteller sei Asyl zu erteilen. Eventualiter sei er nicht wegzuweisen und sein Aufenthalt in der Schweiz sei durch eine vorläufige Aufnahme zu regeln. Wenn für notwendig erachtet, sei der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Es sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Für eine allfällige Revisionsergänzung/-verbesserung nach Durchsicht der erhaltenen Akten sei eine zumutbare Frist zu setzen. Dem Gesuchsteller sei unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren - unter Kostenfolge zulasten des Staats. Der Unterzeichnete sei im obsiegenden Fall, vorgängig zum Urteil, aufzufordern, eine Kostennote einzureichen. Es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. B.b Mit Urteil D-3055/2017 vom 24. Juli 2017 - eröffnet am 27. Juli 2017 - wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. C. C.a Mit durch seinen Rechtsvertreter eingereichter Eingabe vom 4. Oktober 2017 beantragte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht, die Urteile vom 27. April 2017 und 24. Juli 2017 seien revisionsweise neu zu prüfen. Dem Verfahren sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Unterzeichnete sei umgehend und innert 24 Stunden nach Eröffnung der vorliegenden Eingabe durch eine Zwischenverfügung über die Gewährung/Abweisung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er nicht wegzuweisen und sein Aufenthalt in der Schweiz sei durch eine vorläufige Aufnahme zu regeln. Der Sachverhalt sei von Amtes wegen abzuklären. Im Falle der Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sei die Eingabe als Gesuch um wiedererwägungsweise Prüfung an das SEM zu übermitteln. Von einem Kostenvorschuss sei abzusehen. Dem Gesuchsteller sei unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren. Im obsiegenden Fall sei der Rechtsvertreter aufzufordern, eine Kostennote zuhanden des Gerichts einzureichen. C.b Das zweite Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2017 wird damit begründet, dass gemäss Gesetz und Rechtsprechung Beweismittel, die während des Beschwerdeverfahrens hätten beigebracht werden können, auch in einem Revisionsverfahren zugelassen und gewürdigt werden müssten, wenn der Gesuchsteller nachweisen könne, dass es ihm im ordentlichen Verfahren unmöglich gewesen sei, die Beweismittel beizubringen. Der Gesuchsteller habe glaubhaft geschildert, dass er gefoltert worden sei, was aufgrund der Videoaufzeichnungen über die Polizeirazzia im Restaurant seiner Eltern veranschaulicht werde. Zudem sei es notorisch, dass in der Türkei generell gefoltert werde. Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und die Nebenwirkungen der verschriebenen Psychopharmaka machten es glaubhaft, dass er unter irrationalen Ängsten leide, die Schweizer Behörden könnten seine Akten an die türkischen Behörden aushändigen. Mit seiner Weigerung, Beweismittel beizubringen, schade er sich selber. Das Gericht stelle die PTBS in Frage und desavouiere den Facharzt, da das Gutachten als parteibegünstigend qualifiziert werde. Richter seien keine Ärzte und die impliziten Anschuldigungen an die Fachperson überschritten die Grenze der Kompetenz. Es seien echte Beweismittel vorhanden - früher ins Recht gelegte, nicht sowie falsch gewürdigte - und neue Beweismittel, die nicht fälschbar seien, da es sich um amtliche, im Internet abrufbare Dateien handle, die den Gesuchsteller namentlich beträfen. Es sei unerklärlich, wie ins Recht gelegte und in der ersten Revisionseingabe "vorgestellte" Beweismittel hätten übersehen werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Gericht Konzepte wie die "Nichtzuständigkeit" eines Gerichts als "Einstellung" eines Verfahrens umdeuten könne, um darauf ein abweisendes Urteil aufzubauen. Es sei unerklärlich, wie das Gericht eine aktenkundige Krankheitsgeschichte, die auf eine PTBS, Suizidgefahr und schwere Medikation hinweise, habe übersehen können. Allein das ins Recht gelegte Video beweise, dass traumatisierende Gewalt von Sicherheitskräften angewendet worden sei. Es stelle sich die Frage, weshalb die Schweizer Behörden keine Abklärung des Gesundheitszustands des Gesuchstellers angeordnet hätten. Mit dem Revisionsgesuch vom 30. Mai 2017 seien drei neue Beweismittel eingereicht worden (Nichtzuständigkeitsverfügung des ersten Gerichts und Weiterleitung an das zuständige Strafgericht in C._______, Anklageschrift der Staatsanwältin des Strafgerichts C._______, polizeiliches Verhörprotokoll des Vaters des Gesuchstellers). Das Bundesverwaltungsgericht habe die "Nichtzuständigkeitsverfügung" in eine Einstellungsverfügung umgemünzt und habe damit übersehen, dass die Klage an ein zuständiges Gericht weitergeleitet worden sei, das mit einer Anklage gegen den Gesuchsteller reagiert habe. Wenn ein Gerichtsschreiber und drei Richter/Richterinnen ein Beweismittel falsch läsen und falsch würdigten, zwei weitere Beweismittel übersähen und in der Konsequenz allen Beweismitteln nicht die adäquate Würdigung zukommen sowie eine aktenkundige Krankengeschichte ausser Acht liessen, könnte dieses Vorgehen in der Interpretation in die bedrohliche Nähe der Willkür rücken. Faktisch bedeute es auf jeden Fall eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, was in adäquater Weise zu heilen sei. Die türkische Regierung unterhalte eine Webseite (e-Devlet) die alle Eckdaten von Personen aufliste. Jede in der Türkei wohnhafte und gemeldete Person könne ihre amtlichen Einträge einsehen. Um sich einzuloggen, könne bei der Post ein persönlicher PIN-Code erstanden werden. Der Gesuchsteller verfüge über einen solchen PIN und die Ausdrucke seien als neue Beweismittel beigelegt. Das Beweismittel sei vom Bestehen her gesehen zwar nicht neu, habe aber aufgrund der Unkenntnis des Unterzeichnenden bisher nicht beigebracht werden können. Es handle sich um eine Anklage wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten. Die Gerichtsverhandlung sei mehrmals verschoben worden, weil der Gesuchsteller nicht vor Gericht erschienen sei. Dem Gesuchsteller drohe abgesehen von einer unverhältnismässigen Gefängnisstrafe auch Folter und weitere unmenschliche Behandlung. Der Tod durch Folter sei nicht auszuschliessen. Mit dem Hinweis auf die vom Gericht ignorierten Todesdrohungen, sei eine extralegale Tötung nicht auszuschliessen. Diesbezüglich werde auf das erste Revisionsgesuch verwiesen. Im ersten Revisionsgesuch sei auf die Traumatisierung des Gesuchstellers hingewiesen worden. Das Gericht habe es als nicht nachvollziehbar erachtet, dass der Gesuchsteller einerseits in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht und anderseits Angst habe, die Schweizer Behörden könnten Inhalte des Gesuchs an die türkischen Behörden übermitteln. Rein logisch gesehen sei dem Gericht Recht zu geben, es müsse aber berücksichtigt werden, dass es sich nicht um Logik, sondern um «Psycho-Logik» handle, wobei andere Raster und Massstäbe anzubringen seien. Menschen, die in Bedrängnis lebten, dächten, fühlten und urteilten nicht rational und absolut stringent. Das paranoide Verhalten sei alleine auf die Angst und die traumabedingte Zwanghaftigkeit des Gesuchstellers zurückzuführen. Das Richtergremium habe es unterlassen, Überlegungen anzustellen, warum ein Gesuchsteller mit genügenden Fluchtgründen alles daran zu setzen scheine, diese zu verheimlichen. Die bis anhin verheimlichten Dokumente stellten eine letzte Chance dar, einen legalen Aufenthaltsstatus zu erreichen. Der Unterzeichnete habe Wochen benötigt, um dem Gesuchsteller die neu eingebrachten Details zu entlocken. Die Versicherung, die Schweiz sei ein Rechtsstaat und halte sich an die Gesetze und die Konvention, hätten die irrationalen Ängste im Gesuchsteller etwas zu lösen vermocht. So habe der Unterzeichnete vom e-Devlet und der Tatsache, dass der Gesuchsteller in der Türkei über die Dienste eines Anwalts verfüge, erfahren. Das Gericht habe die Einsicht verpasst, dass gerade in der Absurdität und logischen "Nichtnachvollziehbarkeit" der Ausdruck der Angst liege. Der Gesuchsteller schweige sich bis heute über die erlittene Folter aus, gebe aber zu, diese erlitten zu haben, was eine Überwindung für ihn bedeute. Im Sinne des Prinzips des Non-Refoulement und des aus dem Völkerrecht herauswachsenden Zwangs zur Würdigung der neuen Beweismittel seien Ausführungen über die Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Gesuchstellers unangebracht. Im ersten Revisionsgesuch sei vorgebracht worden, der Gesuchsteller habe schon in der Türkei im Facebook Beiträge zu "Erdogan" gepostet. Es sei angeregt worden, das Gericht möge die gelöschten Facebook-Postings beibringen, da dies der Partei unmöglich sei. Der türkische Anwalt des Gesuchstellers habe angedeutet, er möchte lieber nicht zum Gericht gehen, um die Ausdrucke der Facebook-Einträge einzusehen. Ohnehin bedürfe er eines klaren Auftrags und eines Honorars. Falls das Gericht dieser Ausdrucke bedürfe, sei zu deren Beibringung eine Frist anzusetzen. Erst 2013 sei innerhalb der türkischen Sicherheitskräfte eine Spezialeinheit namens "Siber Suclarla Mücadele Sube Müdürlügü" zur Bekämpfung der Internet-Kriminalität geschaffen worden. Bei der Durchforstung der Medien seien die Aktivitäten des Gesuchstellers entdeckt worden, was zu zwei Anklagen geführt habe. C.c Zur Stützung des Revisionsgesuchs wurden mehrere Beweismittel beigelegt (zweite Anklageschrift Oberstaatsanwaltschaft Istanbul No: 2016/17911, e-Devlet Aufzüge aus dem amtlichen Straf- und Verfahrensregister des Gesuchstellers, Gesetzesnummer 5237 des türkischen Strafgesetzbuches, Schreiben des Anwalts des Gesuchstellers; vgl. S. 15 des Revisionsgesuchs). D. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme am 5. Oktober 2017 aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 bestätigte der Instruktionsrichter die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hiess er gut und er verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag, es sei eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, wies er ab. F. F.a Der Gesuchsteller liess dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Juli 2019 zahlreiche weitere Beweismittel übermitteln und um dringliche Behandlung des Verfahrens ersuchen. Den in der Eingabe vom 4. Oktober 2017 gestellten Antrag, der Sachverhalt sei von Amtes wegen abzuklären, wurde zurückgezogen. Erneut wurde beantragt, im Falle eines positiven Urteils sei die Rechtsvertretung um Einreichung eine Kostennote zu ersuchen. F.b In der Eingabe wird ausgeführt, der Gesuchsteller leide unter der Ungewissheit und Unsicherheit über seinen Aufenthaltsstatus. Die Unsicherheit sei verbunden mit der Angst, erneuter Folter und zweifelhaften Gerichtsverfahren ausgesetzt zu werden. Die Ängste in Kombination mit dem unsicheren Aufenthaltsstatus seien letztlich auch für seine Integration nicht förderlich. Der Gesuchsteller habe mit einem erworbenen PIN im Internet auf der Regierungsseite seine Fichen und Akten einsehen können, weshalb der Antrag, der Sachverhalt sei von Amtes wegen abzuklären, entfalle. Das Aktenmaterial sei mit zirka 500 Seiten in Bezug zum Anklagepunkt - Beleidigung des Staatsoberhaupts - unverhältnismässig. In der Türkei zugelassene Anwälte könnten über das System «UYAP Avukat» Einsicht in alle laufenden Verfahren und die dazugehörigen Akten nehmen. Ausgedruckt werden könnten diese nur mit einer entsprechenden Vollmacht. Dieses System sei nun auch für die Öffentlichkeit zugänglich und die persönlichen Akten seien einsehbar. In der Türkei sei eine Amnestieerklärung verabschiedet worden, die Bürger betreffe, die das Staatsoberhaupt beleidigt hätten. Die Amnestie gelte nicht für Bürger, die nach deren Verabschiedung den Präsidenten beleidigt hätten. Der Beschwerdeführer sei seit über zwei Jahren und auch nach der Amnestieerklärung nicht mit «Beleidigungen» gegenüber dem Staatsoberhaupt in den sozialen Medien in Erscheinung getreten. Würden die türkischen Behörden Wort halten, stünde seiner Rückkehr in die Heimat nichts entgegen. Mit der neusten Anklageschrift, die sich auf einen vor der Amnestie datierenden Sachverhalt beziehe, zeige sich, dass die Amnestie ohne praktische Wirkung sei. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet und auf dem Polizeiposten mit hoher Wahrscheinlichkeit gefoltert werden. Der Gesuchsteller habe Ende 2015 seine Konten auf Facebook und Twitter gekündigt und alle Inhalte gelöscht. Die neuste Anklage stehe im direkten Zusammenhang mit seinen Veröffentlichungen vor der Amnestie und vor seiner Flucht. Es sei darauf hinzuweisen, dass einige seiner Twitterbeiträge von den Sicherheitskräften «ergänzt» worden seien. Diese hätten auf seinem Konto an seiner Stelle getwittert und auf diesem Weg seine ID- und seine Sozialversicherungsnummern in einem absurden Kontext veröffentlicht. Der Gesuchsteller sei mit seinen Posts geraume Zeit vor seiner Flucht dissident tätig gewesen. Er habe schon bei der Anhörung geltend gemacht, dass die türkische Polizei in seine Wohnung eingedrungen sei und seinen Computer und seinen Reisepass beschlagnahmt habe. Dies sei mit den neu eingereichten Beweismitteln belegt. Die Verfolgung habe schon vor seiner Ausreise begonnen und sein dissidentes Tun bedinge in Anbetracht der Unverhältnismässigkeit des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafmasses und der drohenden Folter die Asylgewährung.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ferner zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch die Urteile D-285/2016 vom 27. April 2017 und D-3055/2017 24. Juli 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
E. 2.4 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 2.5 Der Gesuchsteller ruft die Revisionsgründe der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) und der Auffindung von neuen, entscheidenden Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) an. Zudem rügt er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und übt Kritik an der richterlichen (Nicht-)Würdigung eingereichter Beweismittel und Teilen des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 2.6 Im Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2017 wird das Bestehen mehrerer Revisionsgründe behauptet und das Gesuch ist hinreichend begründet.
E. 2.6.1 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist ein Revisionsgesuch wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Da das Urteil vom 24. Juli 2017 dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 27. Juli 2017 eröffnet wurde, lief die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs wegen den in Art. 121 BGG aufgezählten Möglichkeiten der Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 20 Abs. 3 VwVG) am 28. August 2017 ab. Insofern im Revisionsgesuch behauptet wird, das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 Bst. d BGG), ist auf das Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2017 aufgrund verspäteter Einreichung nicht einzutreten.
E. 2.6.2 Behauptet wird ferner, dass der Anspruch des Gesuchstellers auf rechtliches Gehör durch das Bundesverwaltungsgericht verletzt worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Bundesverwaltungsgericht nicht als Revisionsgrund geltend gemacht werden kann (vgl. BVGE 2015/20 E. 3). Auf das Revisionsgesuch ist, soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht wird, nicht einzutreten.
E. 2.6.3 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 2.3), bildet Urteilskritik gemäss der gesetzlichen Konzeption und der konstanten Rechtsprechung keinen Revisionsgrund. Insoweit im Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2017 die Würdigung der Aktenlage durch das Bundesverwaltungsgericht kritisiert und dargelegt wird, inwieweit sich diese aufgrund einer eigenen und zutreffenderen Würdigung als falsch erweise, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
E. 2.6.4 Angesichts vorstehender Erwägungen bleibt zu prüfen, ob der Revisionsgrund von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG verwirklicht ist und ob die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-285/2016 vom 27. April 2017 und D-3055/2017 vom 24. Juli 2017deshalb in Revision zu ziehen sind.
E. 3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Eine vom VwVG abweichende Regelung enthält das VGG in Bezug auf die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäss Art. 47 VGG findet zwar auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Ansonsten gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Art. 121-128 des BGG sinngemäss (Art. 45 VGG).
E. 3.2 Nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision eines Urteils fällt demnach in Betracht, wenn die Partei nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens von Tatsachen erfährt, die sich bereits vor Abschluss des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sogenannte unechte Noven). Es handelt sich mithin um Tatsachen, die der gesuchstellenden Partei während des vorangegangenen Verfahrens nicht bekannt waren und deshalb nicht geltend gemacht werden konnten.
E. 3.3 Nicht nachträglich erfahren und daher von vornherein keinen Revisionsgrund bilden hingegen Tatsachen, die der Partei bereits im vorangegangenen Verfahren bekannt waren, die sie dort aber nicht geltend machte. In der Praxis bilden darüber hinaus auch Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, deren nachträgliche Entdeckung mithin auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, keinen Revisionsgrund (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist zudem nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8).
E. 3.4.1 In den Eingaben vom 30. Mai 2017 und vom 4. Oktober 2017 wurde erstmals geltend gemacht, der Gesuchsteller habe 2012 oder 2013 begonnen, auf Facebook legitime und zum Teil humoristische Kritik am türkischen Staatsoberhaupt zu üben, welche Tätigkeit er in der Schweiz fortgesetzt habe. Anfang 2015 habe er über Facebook und bald danach per SMS und WhatsApp Mitteilungen sowie per Telefon Drohungen erhalten, die bis hin zur Androhung des Todes gegangen seien. Bei diesen Vorbringen handelt es sich offensichtlich nicht um erst nach Erlass des Urteils D-285/2016 vom 27. April 2017 erfahrene Tatsachen und damit nicht um Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
E. 3.4.2 Bereits im ordentlichen Verfahren bekannte und erst nachträglich geltend gemachte Tatsachen beziehungsweise eingereichte Beweismittel können ausnahmsweise zur Revision eines Urteils führen, wenn es dem Gesuchsteller während des ordentlichen Verfahrens subjektiv unmöglich war, sich auf die Tatsachen und Beweismittel zu berufen (vgl. MO-SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Opfer von Folter oder Vergewaltigung infolge von Schuld- und Schamgefühlen sowie entwickelter Selbstschutz-Mechanismen subjektiv nicht in der Lage gewesen ist, bereits im ordentlichen Verfahren über seine Erlebnisse zu berichten (vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.5; 2009/51 E. 4.2.3; 2007/31 E. 5.1). Ein Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisionsgesuch darf unter solchen Umständen - mithin bei entschuldbarer Verspätung - nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, das entsprechende Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4b).
E. 3.4.3 Im vorliegenden Fall kann nicht darauf geschlossen werden, dass es dem Gesuchsteller subjektiv verunmöglicht war, die Tatsache, dass er sich in den sozialen Medien (beleidigend) über Repräsentanten des türkischen Staats äusserte, geltend zu machen und allfällig damals schon bestehende Beweismittel im ordentlichen Verfahren einzubringen. Wie bereits im Urteil D-3055/2017 vom 24. Juli 2017 E. 3.2 festgestellt wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller zwar in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, gleichzeitig aber gewisse Aspekte des Gesuchs hätte verschweigen müssen. Eine subjektive Unmöglichkeit, welche nur die bisher nicht erwähnten Vorkommnisse, nicht aber die im Rahmen des Asylverfahrens vorgebrachten Gesuchsgründe beschlägt, ist nicht ersichtlich.
E. 3.4.4 Die neuen Tatsachenbehauptungen und die dazu eingereichten Beweismittel sind somit als verspätet vorgebracht zu erachten.
E. 3.5.1 Verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel, aufgrund derer offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, sind jedoch ungeachtet von verfahrensrechtlichen Vorschriften zu prüfen. In solchen Fällen hat der Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber dem zwingenden Völkerrecht zurückzutreten. Insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), welche die Ausschaffung eines abgewiesenen Asylsuchenden in ein Land, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, verbieten, lassen aufgrund ihres absoluten Charakters keinerlei Einschränkungen, namentlich durch landesrechtliche Prozessbestimmungen, zu. Auch die Garantie des - völkerrechtlich zwingenden - flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG haben gegenüber der Rechtssicherheit den Vorrang (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 9.3.1 m.w.H.). Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat dem Rechnung getragen und für das Asylverfahren festgehalten, dass ein letztinstanzlicher Entscheid in Asylsachen trotz verspäteter Geltendmachung von Revisionsgründen (im Sinne des damals anwendbaren Art. 66 Abs. 3 VwVG) in Revision gezogen werden muss, wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheides das Gebot des Non-Refoulements verletzt würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Gleiches gilt auf dem Gebiet des Asyls auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 45 ff. VGG (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4).
E. 3.5.2 Die vom Gesuchsteller bisher verschwiegenen und deshalb im ordentlichen Verfahren unbeurteilt gebliebenen Vorbringen, er habe in öffentlichen Foren Kritik am türkischen Staatspräsidenten geübt, weshalb gegen ihn zwei Strafverfahren eingeleitet worden seien, sind im Sinne der vorstehenden Erwägungen bedeutsam, da sie zu seiner Verurteilung führen könnten. Es ist deshalb ungeachtet dessen, dass er die nunmehr behaupteten "publizistischen" Aktivitäten und die daraus resultierenden Strafverfahren im ordentlichen Verfahren verschwiegen hat, zu prüfen, ob ihm deswegen im Falle der Rückkehr in die Türkei Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht, welches es unabhängig von landesrechtlichen Prozessvorschriften zu berücksichtigen gilt.
E. 3.5.3 Der türkische Rechtsanwalt D._______ hielt in einem Schreiben vom 28. September 2017 fest, dass gegen den Gesuchsteller in der Türkei zwei Strafverfahren geführt würden, eines mit der Verfahrensnummer (...) vor der Strafkammer B._______, das andere unter der Verfahrensnummer (...) sei vor der (...) Strafkammer C._______ hängig. Belegt werden diese Angaben durch Auszüge aus dem e-Devlet auf der Webseite türkiye.gov.ter. In einem Schreiben vom (...) 2015 der Polizeidirektion E._______ an die dortige Generalstaatsanwaltschaft wird ausgeführt, dass der Gesuchsteller auf Twitter den Staats- und den Ministerpräsidenten beleidigte und Propaganda für eine Terrororganisation durchgeführt habe. Die Staatsanwaltschaft F._______ erliess gegen den Gesuchsteller am (...) 2016 einen Haftbefehl, das (...) Strafgericht von E._______ verfügte am (...) 2017 seine Zuführung an die dortige Generalstaatsanwaltschaft. Die (...) Strafkammer B._______ stellte am (...) 2016 fest, dass ihr Urteil (...) rechtskräftig geworden sei, da keine Beschwerde eingereicht worden sei. In jenem Urteil vom (...) 2016 wurde die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und die Überweisung der Strafsache an das zuständige Gericht in C._______ beschlossen. In einer Anklageschrift bei der Strafkammer B._______ vom (...) 2016 wird dem Gesuchsteller vorgeworfen, dass er auf Twitter den türkischen Staats- und den türkischen Ministerpräsidenten beleidigte; in einer weiteren Anklageschrift vom (...) 2016 werden diese Vorwürfe bestätigt und festgehalten, der Gesuchsteller habe den Staats- und den ehemaligen Ministerpräsidenten auf Facebook und Twitter beleidigt. Die (...). Strafkammer von B._______ erliess am (...) 2017 einen Haftbefehl zwecks Zuführung an das Gericht am Verhandlungstag. Die (...). Strafkammer B._______ beschloss am (...) 2019, dass der Haftbefehl zu vollstrecken und die Verhandlung zu verschieben sei. Die (...). Strafkammer B._______ beschloss am (...) 2019, dass die Verhandlung zu verschieben und die Vollstreckung eines Haftbefehls abzuwarten sei. Die (...). Strafkammer B._______ beschloss am (...) 2019, dass der Gesuchsteller festzunehmen und zu befragen sei, und verschob den Verhandlungstermin.
E. 3.5.4 Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist erstellt, dass gegen den Gesuchsteller in der Türkei mehrere Strafverfahren hängig sind, wobei ihm die öffentlich begangene Beleidigung des Staats- und des Ministerpräsidenten sowie Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen werden. Da diese Strafverfahren nicht eingestellt und auch im Jahr 2019 fortgesetzt wurden, muss damit gerechnet werden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei umgehend verhaftet würde. Gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches werden Beleidigungen des Staatspräsidenten mit bis zu vier Jahren Freiheitsentzug geahndet; bei öffentlicher Begehung wird die Freiheitsstrafe um einen Sechstel erhöht. Da der Gesuchsteller ausserdem den Ministerpräsidenten in seiner Ehre, Würde oder Aussehen verletzt beziehungsweise beschimpft haben soll, müsste er mit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren rechnen, wobei bei öffentlicher Begehung die Strafe wiederum um einen Sechstel erhöht wird (Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches).
E. 3.5.5 Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach diesen Reformen problematisch. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten dauert weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das türkische Strafgesetzbuch oder das Anti-Terror-Gesetz (ATG). Diese Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2. sowie das Urteil des BVGer E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.4 und die dortigen Quellenangaben). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1). Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteil des BVGer D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6).
E. 3.5.6 Da der Beschwerdeführer beschuldigt wird, den Staats- und den Ministerpräsidenten beleidigt und Propaganda für eine Terrororganisation begangen zu haben sowie Haftbefehle gegen ihn bestehen, ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugeführt wird. Angesichts der derzeitigen Situation in der Türkei ist zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt würde und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könnte. Dem Gesuchsteller kann demnach eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor drohender Verfolgung zuerkannt werden. Aufgrund der nachträglich vorgebrachten Tatsachen und der eingereichten Beweismittel wird offensichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung und menschenrechtswidrige Behandlung droht, womit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht.
E. 4.1 Der Gesuchsteller erfüllt daher die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Er kann sich somit auf die völkerrechtlichen Non-refoulement-Gebote von Art. 33 FK und Art. 3 EMRK berufen, die bereits zum Zeitpunkt des Urteils D-285/2016 vom 27. April 2017 gegeben waren. Hätte er die erst im Nachgang zum ordentlichen Verfahren geltend gemachten Tatsachen bereits im ordentlichen Verfahren eingebracht und mit damals existierenden Beweismitteln gestützt, wäre die Beschwerde gutzuheissen gewesen. Das Revisionsgesuch ist folglich gutzuheissen, soweit auf dieses einzutreten ist. Das Urteil D-285/2016 vom 27. April 2017 ist demnach aufzuheben und das diesem zugrunde liegende Beschwerdeverfahren ist wiederaufzunehmen.
E. 4.2 Festzuhalten bleibt, dass vor diesem Hintergrund bereits das erste Revisionsverfahren D-3055/2017 gutgeheissen worden wäre, wenn die im zweiten Revisionsgesuch eingereichten Dokumente bereits in jenem Verfahren eingereicht worden wären. Somit ist auch das Urteil D-3055/2017 vom 24. Juli 2017 aufzuheben.
E. 5.1 Da die vorgenommene Prüfung von völkerrechtlichen Wegweisungsschranken ergeben hat, dass solche vorliegen, erübrigen sich weitere Abklärungen und Instruktionsmassnahmen. Die Beschwerde ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen. Daraus folgt, dass die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 aufzuheben sind. Da die Vorbringen des Gesuchstellers als verspätet geltend gemacht und die Beweismittel als verspätet eingereicht einzustufen sind, ist er von der Asylgewährung auszuschliessen, da das zu beachtende Völkerrecht einem Flüchtling kein Recht auf Asyl garantiert und die schweizerische Gesetzgebung diese ausschliesst (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7h). Das SEM ist dementsprechend anzuweisen, den Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen zu regeln.
E. 5.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Gesuchstellers einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Gesuchsteller trotz seines Obsiegens im vorliegenden Revisionsverfahren die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht das Verfahren verursacht hat (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 6.2 Nachdem der Gesuchsteller das vorliegende Verfahren durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verursacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG). Das mit der Eingabe vom 11. Juli 2019 wiedererwägungsweise gestellte Gesuch, der Rechtsvertretung sei Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote zu geben, erweist sich demnach als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, soweit auf dieses eingetreten wird.
- Das Urteil D-285/2017 vom 27. April 2017 wird aufgehoben, soweit mit diesem die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers verneint und der Wegweisungsvollzug angeordnet wird.
- Das Urteil D-4055/2017 vom 24. Juli 2017 wird aufgehoben.
- Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Gesuchsteller als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5655/2017 law/bah Urteil vom 17. März 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Uli Kern, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2017 und 24. Juli 2017 / D-285/2016 und D-3055/2017. Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, gelangte am 6. August 2013 in die Schweiz und suchte am 8. August 2013 um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 13. Januar 2016 mit Urteil D-285/2016 vom 27. April 2017 ab. B. B.a Der Gesuchsteller reichte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2017 eine als "Revisionsgesuch/Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2017 sei revisionsweise neu zu prüfen. Alternativ sei das Urteil vom 27. April 2017 und der Erstinstanz (recte: die Verfügung der Erstinstanz) vom 11. Dezember 2015 wiedererwägungsweise zu prüfen. Im Falle der Nichtzuständigkeit des Gerichts sei die Eingabe an die zuständige Instanz zur Prüfung zu übermitteln. Dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und der Unterzeichnende sei telefonisch und postwendend von der entsprechenden Zwischenverfügung in Kenntnis zu setzen. Jegliche Massnahmen zur Vorbereitung einer zwangsweisen Ausschaffung seien sofort zu sistieren. Der Unterzeichnende sei davon umgehend per Telefon und schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dem Gesuchsteller sei Asyl zu erteilen. Eventualiter sei er nicht wegzuweisen und sein Aufenthalt in der Schweiz sei durch eine vorläufige Aufnahme zu regeln. Wenn für notwendig erachtet, sei der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Es sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Für eine allfällige Revisionsergänzung/-verbesserung nach Durchsicht der erhaltenen Akten sei eine zumutbare Frist zu setzen. Dem Gesuchsteller sei unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren - unter Kostenfolge zulasten des Staats. Der Unterzeichnete sei im obsiegenden Fall, vorgängig zum Urteil, aufzufordern, eine Kostennote einzureichen. Es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. B.b Mit Urteil D-3055/2017 vom 24. Juli 2017 - eröffnet am 27. Juli 2017 - wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. C. C.a Mit durch seinen Rechtsvertreter eingereichter Eingabe vom 4. Oktober 2017 beantragte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht, die Urteile vom 27. April 2017 und 24. Juli 2017 seien revisionsweise neu zu prüfen. Dem Verfahren sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Unterzeichnete sei umgehend und innert 24 Stunden nach Eröffnung der vorliegenden Eingabe durch eine Zwischenverfügung über die Gewährung/Abweisung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er nicht wegzuweisen und sein Aufenthalt in der Schweiz sei durch eine vorläufige Aufnahme zu regeln. Der Sachverhalt sei von Amtes wegen abzuklären. Im Falle der Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sei die Eingabe als Gesuch um wiedererwägungsweise Prüfung an das SEM zu übermitteln. Von einem Kostenvorschuss sei abzusehen. Dem Gesuchsteller sei unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren. Im obsiegenden Fall sei der Rechtsvertreter aufzufordern, eine Kostennote zuhanden des Gerichts einzureichen. C.b Das zweite Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2017 wird damit begründet, dass gemäss Gesetz und Rechtsprechung Beweismittel, die während des Beschwerdeverfahrens hätten beigebracht werden können, auch in einem Revisionsverfahren zugelassen und gewürdigt werden müssten, wenn der Gesuchsteller nachweisen könne, dass es ihm im ordentlichen Verfahren unmöglich gewesen sei, die Beweismittel beizubringen. Der Gesuchsteller habe glaubhaft geschildert, dass er gefoltert worden sei, was aufgrund der Videoaufzeichnungen über die Polizeirazzia im Restaurant seiner Eltern veranschaulicht werde. Zudem sei es notorisch, dass in der Türkei generell gefoltert werde. Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und die Nebenwirkungen der verschriebenen Psychopharmaka machten es glaubhaft, dass er unter irrationalen Ängsten leide, die Schweizer Behörden könnten seine Akten an die türkischen Behörden aushändigen. Mit seiner Weigerung, Beweismittel beizubringen, schade er sich selber. Das Gericht stelle die PTBS in Frage und desavouiere den Facharzt, da das Gutachten als parteibegünstigend qualifiziert werde. Richter seien keine Ärzte und die impliziten Anschuldigungen an die Fachperson überschritten die Grenze der Kompetenz. Es seien echte Beweismittel vorhanden - früher ins Recht gelegte, nicht sowie falsch gewürdigte - und neue Beweismittel, die nicht fälschbar seien, da es sich um amtliche, im Internet abrufbare Dateien handle, die den Gesuchsteller namentlich beträfen. Es sei unerklärlich, wie ins Recht gelegte und in der ersten Revisionseingabe "vorgestellte" Beweismittel hätten übersehen werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Gericht Konzepte wie die "Nichtzuständigkeit" eines Gerichts als "Einstellung" eines Verfahrens umdeuten könne, um darauf ein abweisendes Urteil aufzubauen. Es sei unerklärlich, wie das Gericht eine aktenkundige Krankheitsgeschichte, die auf eine PTBS, Suizidgefahr und schwere Medikation hinweise, habe übersehen können. Allein das ins Recht gelegte Video beweise, dass traumatisierende Gewalt von Sicherheitskräften angewendet worden sei. Es stelle sich die Frage, weshalb die Schweizer Behörden keine Abklärung des Gesundheitszustands des Gesuchstellers angeordnet hätten. Mit dem Revisionsgesuch vom 30. Mai 2017 seien drei neue Beweismittel eingereicht worden (Nichtzuständigkeitsverfügung des ersten Gerichts und Weiterleitung an das zuständige Strafgericht in C._______, Anklageschrift der Staatsanwältin des Strafgerichts C._______, polizeiliches Verhörprotokoll des Vaters des Gesuchstellers). Das Bundesverwaltungsgericht habe die "Nichtzuständigkeitsverfügung" in eine Einstellungsverfügung umgemünzt und habe damit übersehen, dass die Klage an ein zuständiges Gericht weitergeleitet worden sei, das mit einer Anklage gegen den Gesuchsteller reagiert habe. Wenn ein Gerichtsschreiber und drei Richter/Richterinnen ein Beweismittel falsch läsen und falsch würdigten, zwei weitere Beweismittel übersähen und in der Konsequenz allen Beweismitteln nicht die adäquate Würdigung zukommen sowie eine aktenkundige Krankengeschichte ausser Acht liessen, könnte dieses Vorgehen in der Interpretation in die bedrohliche Nähe der Willkür rücken. Faktisch bedeute es auf jeden Fall eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, was in adäquater Weise zu heilen sei. Die türkische Regierung unterhalte eine Webseite (e-Devlet) die alle Eckdaten von Personen aufliste. Jede in der Türkei wohnhafte und gemeldete Person könne ihre amtlichen Einträge einsehen. Um sich einzuloggen, könne bei der Post ein persönlicher PIN-Code erstanden werden. Der Gesuchsteller verfüge über einen solchen PIN und die Ausdrucke seien als neue Beweismittel beigelegt. Das Beweismittel sei vom Bestehen her gesehen zwar nicht neu, habe aber aufgrund der Unkenntnis des Unterzeichnenden bisher nicht beigebracht werden können. Es handle sich um eine Anklage wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten. Die Gerichtsverhandlung sei mehrmals verschoben worden, weil der Gesuchsteller nicht vor Gericht erschienen sei. Dem Gesuchsteller drohe abgesehen von einer unverhältnismässigen Gefängnisstrafe auch Folter und weitere unmenschliche Behandlung. Der Tod durch Folter sei nicht auszuschliessen. Mit dem Hinweis auf die vom Gericht ignorierten Todesdrohungen, sei eine extralegale Tötung nicht auszuschliessen. Diesbezüglich werde auf das erste Revisionsgesuch verwiesen. Im ersten Revisionsgesuch sei auf die Traumatisierung des Gesuchstellers hingewiesen worden. Das Gericht habe es als nicht nachvollziehbar erachtet, dass der Gesuchsteller einerseits in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht und anderseits Angst habe, die Schweizer Behörden könnten Inhalte des Gesuchs an die türkischen Behörden übermitteln. Rein logisch gesehen sei dem Gericht Recht zu geben, es müsse aber berücksichtigt werden, dass es sich nicht um Logik, sondern um «Psycho-Logik» handle, wobei andere Raster und Massstäbe anzubringen seien. Menschen, die in Bedrängnis lebten, dächten, fühlten und urteilten nicht rational und absolut stringent. Das paranoide Verhalten sei alleine auf die Angst und die traumabedingte Zwanghaftigkeit des Gesuchstellers zurückzuführen. Das Richtergremium habe es unterlassen, Überlegungen anzustellen, warum ein Gesuchsteller mit genügenden Fluchtgründen alles daran zu setzen scheine, diese zu verheimlichen. Die bis anhin verheimlichten Dokumente stellten eine letzte Chance dar, einen legalen Aufenthaltsstatus zu erreichen. Der Unterzeichnete habe Wochen benötigt, um dem Gesuchsteller die neu eingebrachten Details zu entlocken. Die Versicherung, die Schweiz sei ein Rechtsstaat und halte sich an die Gesetze und die Konvention, hätten die irrationalen Ängste im Gesuchsteller etwas zu lösen vermocht. So habe der Unterzeichnete vom e-Devlet und der Tatsache, dass der Gesuchsteller in der Türkei über die Dienste eines Anwalts verfüge, erfahren. Das Gericht habe die Einsicht verpasst, dass gerade in der Absurdität und logischen "Nichtnachvollziehbarkeit" der Ausdruck der Angst liege. Der Gesuchsteller schweige sich bis heute über die erlittene Folter aus, gebe aber zu, diese erlitten zu haben, was eine Überwindung für ihn bedeute. Im Sinne des Prinzips des Non-Refoulement und des aus dem Völkerrecht herauswachsenden Zwangs zur Würdigung der neuen Beweismittel seien Ausführungen über die Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Gesuchstellers unangebracht. Im ersten Revisionsgesuch sei vorgebracht worden, der Gesuchsteller habe schon in der Türkei im Facebook Beiträge zu "Erdogan" gepostet. Es sei angeregt worden, das Gericht möge die gelöschten Facebook-Postings beibringen, da dies der Partei unmöglich sei. Der türkische Anwalt des Gesuchstellers habe angedeutet, er möchte lieber nicht zum Gericht gehen, um die Ausdrucke der Facebook-Einträge einzusehen. Ohnehin bedürfe er eines klaren Auftrags und eines Honorars. Falls das Gericht dieser Ausdrucke bedürfe, sei zu deren Beibringung eine Frist anzusetzen. Erst 2013 sei innerhalb der türkischen Sicherheitskräfte eine Spezialeinheit namens "Siber Suclarla Mücadele Sube Müdürlügü" zur Bekämpfung der Internet-Kriminalität geschaffen worden. Bei der Durchforstung der Medien seien die Aktivitäten des Gesuchstellers entdeckt worden, was zu zwei Anklagen geführt habe. C.c Zur Stützung des Revisionsgesuchs wurden mehrere Beweismittel beigelegt (zweite Anklageschrift Oberstaatsanwaltschaft Istanbul No: 2016/17911, e-Devlet Aufzüge aus dem amtlichen Straf- und Verfahrensregister des Gesuchstellers, Gesetzesnummer 5237 des türkischen Strafgesetzbuches, Schreiben des Anwalts des Gesuchstellers; vgl. S. 15 des Revisionsgesuchs). D. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme am 5. Oktober 2017 aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 bestätigte der Instruktionsrichter die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hiess er gut und er verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag, es sei eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, wies er ab. F. F.a Der Gesuchsteller liess dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Juli 2019 zahlreiche weitere Beweismittel übermitteln und um dringliche Behandlung des Verfahrens ersuchen. Den in der Eingabe vom 4. Oktober 2017 gestellten Antrag, der Sachverhalt sei von Amtes wegen abzuklären, wurde zurückgezogen. Erneut wurde beantragt, im Falle eines positiven Urteils sei die Rechtsvertretung um Einreichung eine Kostennote zu ersuchen. F.b In der Eingabe wird ausgeführt, der Gesuchsteller leide unter der Ungewissheit und Unsicherheit über seinen Aufenthaltsstatus. Die Unsicherheit sei verbunden mit der Angst, erneuter Folter und zweifelhaften Gerichtsverfahren ausgesetzt zu werden. Die Ängste in Kombination mit dem unsicheren Aufenthaltsstatus seien letztlich auch für seine Integration nicht förderlich. Der Gesuchsteller habe mit einem erworbenen PIN im Internet auf der Regierungsseite seine Fichen und Akten einsehen können, weshalb der Antrag, der Sachverhalt sei von Amtes wegen abzuklären, entfalle. Das Aktenmaterial sei mit zirka 500 Seiten in Bezug zum Anklagepunkt - Beleidigung des Staatsoberhaupts - unverhältnismässig. In der Türkei zugelassene Anwälte könnten über das System «UYAP Avukat» Einsicht in alle laufenden Verfahren und die dazugehörigen Akten nehmen. Ausgedruckt werden könnten diese nur mit einer entsprechenden Vollmacht. Dieses System sei nun auch für die Öffentlichkeit zugänglich und die persönlichen Akten seien einsehbar. In der Türkei sei eine Amnestieerklärung verabschiedet worden, die Bürger betreffe, die das Staatsoberhaupt beleidigt hätten. Die Amnestie gelte nicht für Bürger, die nach deren Verabschiedung den Präsidenten beleidigt hätten. Der Beschwerdeführer sei seit über zwei Jahren und auch nach der Amnestieerklärung nicht mit «Beleidigungen» gegenüber dem Staatsoberhaupt in den sozialen Medien in Erscheinung getreten. Würden die türkischen Behörden Wort halten, stünde seiner Rückkehr in die Heimat nichts entgegen. Mit der neusten Anklageschrift, die sich auf einen vor der Amnestie datierenden Sachverhalt beziehe, zeige sich, dass die Amnestie ohne praktische Wirkung sei. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet und auf dem Polizeiposten mit hoher Wahrscheinlichkeit gefoltert werden. Der Gesuchsteller habe Ende 2015 seine Konten auf Facebook und Twitter gekündigt und alle Inhalte gelöscht. Die neuste Anklage stehe im direkten Zusammenhang mit seinen Veröffentlichungen vor der Amnestie und vor seiner Flucht. Es sei darauf hinzuweisen, dass einige seiner Twitterbeiträge von den Sicherheitskräften «ergänzt» worden seien. Diese hätten auf seinem Konto an seiner Stelle getwittert und auf diesem Weg seine ID- und seine Sozialversicherungsnummern in einem absurden Kontext veröffentlicht. Der Gesuchsteller sei mit seinen Posts geraume Zeit vor seiner Flucht dissident tätig gewesen. Er habe schon bei der Anhörung geltend gemacht, dass die türkische Polizei in seine Wohnung eingedrungen sei und seinen Computer und seinen Reisepass beschlagnahmt habe. Dies sei mit den neu eingereichten Beweismitteln belegt. Die Verfolgung habe schon vor seiner Ausreise begonnen und sein dissidentes Tun bedinge in Anbetracht der Unverhältnismässigkeit des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafmasses und der drohenden Folter die Asylgewährung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ferner zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch die Urteile D-285/2016 vom 27. April 2017 und D-3055/2017 24. Juli 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). 2.4 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.5 Der Gesuchsteller ruft die Revisionsgründe der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) und der Auffindung von neuen, entscheidenden Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) an. Zudem rügt er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und übt Kritik an der richterlichen (Nicht-)Würdigung eingereichter Beweismittel und Teilen des rechtserheblichen Sachverhalts. 2.6 Im Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2017 wird das Bestehen mehrerer Revisionsgründe behauptet und das Gesuch ist hinreichend begründet. 2.6.1 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist ein Revisionsgesuch wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Da das Urteil vom 24. Juli 2017 dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 27. Juli 2017 eröffnet wurde, lief die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs wegen den in Art. 121 BGG aufgezählten Möglichkeiten der Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 20 Abs. 3 VwVG) am 28. August 2017 ab. Insofern im Revisionsgesuch behauptet wird, das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 Bst. d BGG), ist auf das Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2017 aufgrund verspäteter Einreichung nicht einzutreten. 2.6.2 Behauptet wird ferner, dass der Anspruch des Gesuchstellers auf rechtliches Gehör durch das Bundesverwaltungsgericht verletzt worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Bundesverwaltungsgericht nicht als Revisionsgrund geltend gemacht werden kann (vgl. BVGE 2015/20 E. 3). Auf das Revisionsgesuch ist, soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht wird, nicht einzutreten. 2.6.3 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 2.3), bildet Urteilskritik gemäss der gesetzlichen Konzeption und der konstanten Rechtsprechung keinen Revisionsgrund. Insoweit im Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2017 die Würdigung der Aktenlage durch das Bundesverwaltungsgericht kritisiert und dargelegt wird, inwieweit sich diese aufgrund einer eigenen und zutreffenderen Würdigung als falsch erweise, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 2.6.4 Angesichts vorstehender Erwägungen bleibt zu prüfen, ob der Revisionsgrund von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG verwirklicht ist und ob die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-285/2016 vom 27. April 2017 und D-3055/2017 vom 24. Juli 2017deshalb in Revision zu ziehen sind. 3. 3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Eine vom VwVG abweichende Regelung enthält das VGG in Bezug auf die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäss Art. 47 VGG findet zwar auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Ansonsten gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Art. 121-128 des BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). 3.2 Nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision eines Urteils fällt demnach in Betracht, wenn die Partei nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens von Tatsachen erfährt, die sich bereits vor Abschluss des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sogenannte unechte Noven). Es handelt sich mithin um Tatsachen, die der gesuchstellenden Partei während des vorangegangenen Verfahrens nicht bekannt waren und deshalb nicht geltend gemacht werden konnten. 3.3 Nicht nachträglich erfahren und daher von vornherein keinen Revisionsgrund bilden hingegen Tatsachen, die der Partei bereits im vorangegangenen Verfahren bekannt waren, die sie dort aber nicht geltend machte. In der Praxis bilden darüber hinaus auch Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, deren nachträgliche Entdeckung mithin auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, keinen Revisionsgrund (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist zudem nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). 3.4 3.4.1 In den Eingaben vom 30. Mai 2017 und vom 4. Oktober 2017 wurde erstmals geltend gemacht, der Gesuchsteller habe 2012 oder 2013 begonnen, auf Facebook legitime und zum Teil humoristische Kritik am türkischen Staatsoberhaupt zu üben, welche Tätigkeit er in der Schweiz fortgesetzt habe. Anfang 2015 habe er über Facebook und bald danach per SMS und WhatsApp Mitteilungen sowie per Telefon Drohungen erhalten, die bis hin zur Androhung des Todes gegangen seien. Bei diesen Vorbringen handelt es sich offensichtlich nicht um erst nach Erlass des Urteils D-285/2016 vom 27. April 2017 erfahrene Tatsachen und damit nicht um Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. 3.4.2 Bereits im ordentlichen Verfahren bekannte und erst nachträglich geltend gemachte Tatsachen beziehungsweise eingereichte Beweismittel können ausnahmsweise zur Revision eines Urteils führen, wenn es dem Gesuchsteller während des ordentlichen Verfahrens subjektiv unmöglich war, sich auf die Tatsachen und Beweismittel zu berufen (vgl. MO-SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Opfer von Folter oder Vergewaltigung infolge von Schuld- und Schamgefühlen sowie entwickelter Selbstschutz-Mechanismen subjektiv nicht in der Lage gewesen ist, bereits im ordentlichen Verfahren über seine Erlebnisse zu berichten (vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.5; 2009/51 E. 4.2.3; 2007/31 E. 5.1). Ein Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisionsgesuch darf unter solchen Umständen - mithin bei entschuldbarer Verspätung - nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, das entsprechende Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4b). 3.4.3 Im vorliegenden Fall kann nicht darauf geschlossen werden, dass es dem Gesuchsteller subjektiv verunmöglicht war, die Tatsache, dass er sich in den sozialen Medien (beleidigend) über Repräsentanten des türkischen Staats äusserte, geltend zu machen und allfällig damals schon bestehende Beweismittel im ordentlichen Verfahren einzubringen. Wie bereits im Urteil D-3055/2017 vom 24. Juli 2017 E. 3.2 festgestellt wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller zwar in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, gleichzeitig aber gewisse Aspekte des Gesuchs hätte verschweigen müssen. Eine subjektive Unmöglichkeit, welche nur die bisher nicht erwähnten Vorkommnisse, nicht aber die im Rahmen des Asylverfahrens vorgebrachten Gesuchsgründe beschlägt, ist nicht ersichtlich. 3.4.4 Die neuen Tatsachenbehauptungen und die dazu eingereichten Beweismittel sind somit als verspätet vorgebracht zu erachten. 3.5 3.5.1 Verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel, aufgrund derer offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, sind jedoch ungeachtet von verfahrensrechtlichen Vorschriften zu prüfen. In solchen Fällen hat der Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber dem zwingenden Völkerrecht zurückzutreten. Insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), welche die Ausschaffung eines abgewiesenen Asylsuchenden in ein Land, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, verbieten, lassen aufgrund ihres absoluten Charakters keinerlei Einschränkungen, namentlich durch landesrechtliche Prozessbestimmungen, zu. Auch die Garantie des - völkerrechtlich zwingenden - flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG haben gegenüber der Rechtssicherheit den Vorrang (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 9.3.1 m.w.H.). Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat dem Rechnung getragen und für das Asylverfahren festgehalten, dass ein letztinstanzlicher Entscheid in Asylsachen trotz verspäteter Geltendmachung von Revisionsgründen (im Sinne des damals anwendbaren Art. 66 Abs. 3 VwVG) in Revision gezogen werden muss, wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheides das Gebot des Non-Refoulements verletzt würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Gleiches gilt auf dem Gebiet des Asyls auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 45 ff. VGG (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). 3.5.2 Die vom Gesuchsteller bisher verschwiegenen und deshalb im ordentlichen Verfahren unbeurteilt gebliebenen Vorbringen, er habe in öffentlichen Foren Kritik am türkischen Staatspräsidenten geübt, weshalb gegen ihn zwei Strafverfahren eingeleitet worden seien, sind im Sinne der vorstehenden Erwägungen bedeutsam, da sie zu seiner Verurteilung führen könnten. Es ist deshalb ungeachtet dessen, dass er die nunmehr behaupteten "publizistischen" Aktivitäten und die daraus resultierenden Strafverfahren im ordentlichen Verfahren verschwiegen hat, zu prüfen, ob ihm deswegen im Falle der Rückkehr in die Türkei Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht, welches es unabhängig von landesrechtlichen Prozessvorschriften zu berücksichtigen gilt. 3.5.3 Der türkische Rechtsanwalt D._______ hielt in einem Schreiben vom 28. September 2017 fest, dass gegen den Gesuchsteller in der Türkei zwei Strafverfahren geführt würden, eines mit der Verfahrensnummer (...) vor der Strafkammer B._______, das andere unter der Verfahrensnummer (...) sei vor der (...) Strafkammer C._______ hängig. Belegt werden diese Angaben durch Auszüge aus dem e-Devlet auf der Webseite türkiye.gov.ter. In einem Schreiben vom (...) 2015 der Polizeidirektion E._______ an die dortige Generalstaatsanwaltschaft wird ausgeführt, dass der Gesuchsteller auf Twitter den Staats- und den Ministerpräsidenten beleidigte und Propaganda für eine Terrororganisation durchgeführt habe. Die Staatsanwaltschaft F._______ erliess gegen den Gesuchsteller am (...) 2016 einen Haftbefehl, das (...) Strafgericht von E._______ verfügte am (...) 2017 seine Zuführung an die dortige Generalstaatsanwaltschaft. Die (...) Strafkammer B._______ stellte am (...) 2016 fest, dass ihr Urteil (...) rechtskräftig geworden sei, da keine Beschwerde eingereicht worden sei. In jenem Urteil vom (...) 2016 wurde die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und die Überweisung der Strafsache an das zuständige Gericht in C._______ beschlossen. In einer Anklageschrift bei der Strafkammer B._______ vom (...) 2016 wird dem Gesuchsteller vorgeworfen, dass er auf Twitter den türkischen Staats- und den türkischen Ministerpräsidenten beleidigte; in einer weiteren Anklageschrift vom (...) 2016 werden diese Vorwürfe bestätigt und festgehalten, der Gesuchsteller habe den Staats- und den ehemaligen Ministerpräsidenten auf Facebook und Twitter beleidigt. Die (...). Strafkammer von B._______ erliess am (...) 2017 einen Haftbefehl zwecks Zuführung an das Gericht am Verhandlungstag. Die (...). Strafkammer B._______ beschloss am (...) 2019, dass der Haftbefehl zu vollstrecken und die Verhandlung zu verschieben sei. Die (...). Strafkammer B._______ beschloss am (...) 2019, dass die Verhandlung zu verschieben und die Vollstreckung eines Haftbefehls abzuwarten sei. Die (...). Strafkammer B._______ beschloss am (...) 2019, dass der Gesuchsteller festzunehmen und zu befragen sei, und verschob den Verhandlungstermin. 3.5.4 Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist erstellt, dass gegen den Gesuchsteller in der Türkei mehrere Strafverfahren hängig sind, wobei ihm die öffentlich begangene Beleidigung des Staats- und des Ministerpräsidenten sowie Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen werden. Da diese Strafverfahren nicht eingestellt und auch im Jahr 2019 fortgesetzt wurden, muss damit gerechnet werden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei umgehend verhaftet würde. Gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches werden Beleidigungen des Staatspräsidenten mit bis zu vier Jahren Freiheitsentzug geahndet; bei öffentlicher Begehung wird die Freiheitsstrafe um einen Sechstel erhöht. Da der Gesuchsteller ausserdem den Ministerpräsidenten in seiner Ehre, Würde oder Aussehen verletzt beziehungsweise beschimpft haben soll, müsste er mit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren rechnen, wobei bei öffentlicher Begehung die Strafe wiederum um einen Sechstel erhöht wird (Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches). 3.5.5 Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach diesen Reformen problematisch. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten dauert weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das türkische Strafgesetzbuch oder das Anti-Terror-Gesetz (ATG). Diese Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2. sowie das Urteil des BVGer E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.4 und die dortigen Quellenangaben). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1). Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteil des BVGer D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). 3.5.6 Da der Beschwerdeführer beschuldigt wird, den Staats- und den Ministerpräsidenten beleidigt und Propaganda für eine Terrororganisation begangen zu haben sowie Haftbefehle gegen ihn bestehen, ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugeführt wird. Angesichts der derzeitigen Situation in der Türkei ist zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt würde und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könnte. Dem Gesuchsteller kann demnach eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor drohender Verfolgung zuerkannt werden. Aufgrund der nachträglich vorgebrachten Tatsachen und der eingereichten Beweismittel wird offensichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung und menschenrechtswidrige Behandlung droht, womit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. 4. 4.1 Der Gesuchsteller erfüllt daher die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Er kann sich somit auf die völkerrechtlichen Non-refoulement-Gebote von Art. 33 FK und Art. 3 EMRK berufen, die bereits zum Zeitpunkt des Urteils D-285/2016 vom 27. April 2017 gegeben waren. Hätte er die erst im Nachgang zum ordentlichen Verfahren geltend gemachten Tatsachen bereits im ordentlichen Verfahren eingebracht und mit damals existierenden Beweismitteln gestützt, wäre die Beschwerde gutzuheissen gewesen. Das Revisionsgesuch ist folglich gutzuheissen, soweit auf dieses einzutreten ist. Das Urteil D-285/2016 vom 27. April 2017 ist demnach aufzuheben und das diesem zugrunde liegende Beschwerdeverfahren ist wiederaufzunehmen. 4.2 Festzuhalten bleibt, dass vor diesem Hintergrund bereits das erste Revisionsverfahren D-3055/2017 gutgeheissen worden wäre, wenn die im zweiten Revisionsgesuch eingereichten Dokumente bereits in jenem Verfahren eingereicht worden wären. Somit ist auch das Urteil D-3055/2017 vom 24. Juli 2017 aufzuheben. 5. 5.1 Da die vorgenommene Prüfung von völkerrechtlichen Wegweisungsschranken ergeben hat, dass solche vorliegen, erübrigen sich weitere Abklärungen und Instruktionsmassnahmen. Die Beschwerde ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen. Daraus folgt, dass die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 aufzuheben sind. Da die Vorbringen des Gesuchstellers als verspätet geltend gemacht und die Beweismittel als verspätet eingereicht einzustufen sind, ist er von der Asylgewährung auszuschliessen, da das zu beachtende Völkerrecht einem Flüchtling kein Recht auf Asyl garantiert und die schweizerische Gesetzgebung diese ausschliesst (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7h). Das SEM ist dementsprechend anzuweisen, den Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen zu regeln. 5.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Gesuchstellers einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Gesuchsteller trotz seines Obsiegens im vorliegenden Revisionsverfahren die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht das Verfahren verursacht hat (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Nachdem der Gesuchsteller das vorliegende Verfahren durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verursacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG). Das mit der Eingabe vom 11. Juli 2019 wiedererwägungsweise gestellte Gesuch, der Rechtsvertretung sei Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote zu geben, erweist sich demnach als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, soweit auf dieses eingetreten wird.
2. Das Urteil D-285/2017 vom 27. April 2017 wird aufgehoben, soweit mit diesem die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers verneint und der Wegweisungsvollzug angeordnet wird.
3. Das Urteil D-4055/2017 vom 24. Juli 2017 wird aufgehoben.
4. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Gesuchsteller als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
7. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: