Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-285/2016 vom 27. April 2017 (Eröffnung am 2. Mai 2017) ab. C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 (vorab per Fax) beantragte der Gesuchsteller die Revision des Urteils D-285/2016. Eventualiter sei die Eingabe zwecks Behandlung als Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 an das SEM zu überweisen. Dem Gesuchsteller sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Akteneinsicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der aufschiebenden Wirkung gut. Das Akteneinsichtsgesuch wurde gutgeheissen und dem Gesuchsteller Gelegenheit geboten, dieses genauer zu spezifizieren, andernfalls das Gericht von einem Verzicht auf die Einsicht in weitere Aktenstücke ausgehe. Gleichzeitig wurden ihm Kopien wichtiger Aktenstücke sowie das Beweismittel 8 im Original zugestellt, mit der Aufforderung, dieses zu retournieren. Der Beschwerdeführer spezifizierte in der Folge weder das Akteneinsichtsgesuch noch sandte er das Beweismittel zurück. E. Nach wiederholter schriftlicher und telefonischer Aufforderung sandte der Rechtsvertreter das Beweismittel mit Schreiben vom 10. Juli 2017 (Poststempel) ans Gericht zurück.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die in Art. 121-128 BGG aufgeführten Revisionsgründe sinngemäss. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller beruft sich einerseits darauf, das Gericht habe die Tatsache übersehen, dass die von ihm eingenommenen Medikamente gemäss Beipackzettel zu Beeinträchtigungen des Erinnerungsvermögens führen könnten. Das Gericht habe ferner übersehen, dass das SEM den Sachverhalt nicht sorgfältig abgeklärt und den Beipackzettel nur oberflächlich gewürdigt habe und diesen nicht von einer medizinisch ausgebildeten Person habe interpretieren lassen. Zudem sei übersehen worden, dass das SEM seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei, da es keine Botschaftsabklärung durchgeführt habe. Das Gericht habe zudem die Lage in der Türkei übersehen und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt und dadurch die aktenkundige Gefährdung des Beschwerdeführers übersehen. Der Gesuchsteller habe bereits 2012 ein Facebook-Konto eröffnet und 2013 begonnen, legitime, zum Teil humoristische Kritik am Staatsoberhaupt zu posten. Diese Tätigkeit habe er in der Schweiz weitergeführt. (...) 2015 habe er über Facebook, per SMS und WhatsApp Drohungen erhalten, woraufhin er sein Konto aus Angst gelöscht und seine Telefonnummer gewechselt habe. Dem Gesuchsteller seien kurz nach dem 13. April 2017 Gerichtsdokumente zugesandt worden. Diese Gerichtsdokumente wie auch die Vorkommnisse betreffend seinen Facebook-Account seien, bedingt durch seine Traumatisierung, aus Angst bisher nicht ins Verfahren eingebracht worden. Er habe sich gefürchtet, die Schweizer Behörden würden sein publizistisches Verhalten ebenfalls als staatsfeindlich erachten und die türkischen Behörden informieren. Ein früheres Einbringen dieser Beweismittel sei daher unmöglich gewesen. Private Nachforschungen hätten ergeben, dass der Gesuchsteller höchstwahrscheinlich in der Türkei polizeilich gesucht werde.
E. 2.3 Hinsichtlich der unberücksichtigt gebliebenen Beipackzettel macht der der Gesuchsteller den Revisionsgrund des Übersehens aktenkundiger erheblicher Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist in diesem Punkt deshalb einzutreten. Das Argument, das Gericht habe übersehen, dass das SEM seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei, indem es den Beipackzettel nicht sorgfältig gewürdigt und keine Botschaftsabklärung durchgeführt habe, stellt hingegen keinen zulässigen Revisionsgrund dar. Vielmehr hätten diese Rügen bereits im Beschwerdeverfahren D-285/2016 eingebracht werden müssen. Es ist nicht Sinn und Zweck eines Revisionsverfahrens, dieses Versäumnis nachzuholen. Der Vorwurf, das Gericht sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, der Gesuchsteller sei nicht gefährdet, stellt eine bloss appellatorische Kritik am Urteil D-285/2016 dar und ist daher ebenfalls kein gültiger Revisionsgrund. In diesen zwei Punkten ist auf das Revisionsgesuch folglich nicht einzutreten. Mit dem Argument, der Beschwerdeführer habe sich seit 2012 regimekritisch auf Facebook betätigt, sowie mit den neu eingereichten Gerichtsunterlagen, werden nachträglich erfahrene, erhebliche Tatsachen und Beweismittel angerufen. Dies stellt einen zulässigen Revisionsgrund dar (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Gesuchsteller zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit dieses Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist in diesem Punkt daher ebenfalls einzutreten.
E. 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, das Gericht habe die in den Beipackzetteln aufgeführten Nebenwirkungen und damit eine aktenkundige Tatsache übersehen. Diese Rüge ist unbegründet. Ein Übersehen einer aktenkundigen Tatsache liegt dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder dessen Sinn nicht richtig erfasst hat. Das Versehen muss sich dabei auf den Inhalt beziehen und nicht auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 309 Rz. 5.54). Im angefochtenen Urteil D-285/2016 vom 27. April 2017 setzte sich das Gericht jedoch mit den in den Beipackzetteln aufgeführten Nebenwirkungen der Gedächtnisstörung auseinander (vgl. E. 5.3.1 des Urteils), würdigte diese Tatsache jedoch anders, als vom Gesuchsteller verlangt. Diese gerichtliche Würdigung, welche nicht im Sinne des Gesuchstellers erfolgt ist, stellt keine übersehene Tatsache dar.
E. 3.2 Hinsichtlich der neu angerufenen Tatsachen (Aktivität auf Facebook, Bedrohung via SMS und WhatsApp, Gerichtsdokumente) gilt Folgendes: Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann eine Revision eines Urteils verlangt werden, wenn der Gesuchsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, sind somit ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch dann angezeigt, wenn es dem Gesuchsteller zum damaligen Zeitpunkt subjektiv unmöglich war, sich auf die Tatsachen und Beweismittel zu berufen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S.306 Rz. 5.47). Ein verspätetes Vorbringen kann insbesondere dann als entschuldigt betrachtet werden, wenn über ein traumatisches Erlebnis erst verspätet berichtet wird. Denn schwer traumatisierte Menschen haben in der Regel grosse Schwierigkeiten, spontan, umfassend und widerspruchsfrei über die erlittenen Übergriffe zu berichten. Der Grund dafür liegt im oft vorkommenden Vermeidungsverhalten hinsichtlich Gedanken, Gefühlen und Gesprächen mit Bezug auf die traumatischen Erlebnisse (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2003/17, E. 4a-c). Eine solche oder vergleichbare subjektive Unmöglichkeit, die Tatsachen und Beweismittel bereits ins frühere Verfahren einzubringen, liegt in casu nicht vor. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Gesuchsteller zwar in der Schweiz ein Asylgesuch einreicht, gleichzeitig aber gewisse Aspekte des Gesuchs verschweigen sollte, aus Angst, die Schweizer Behörden würden ihn an die türkischen Behörden verraten. Eine subjektive Unmöglichkeit, welche nur die bisher nicht erwähnten Vorkommnisse, nicht aber die im Rahmen des Asylverfahrens vorgebrachten Gesuchsgründe beschlägt, ist nicht ersichtlich.
E. 3.3 Die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind somit als verspätet vorgebracht zu erachten.
E. 4.1 Nun gilt es zu prüfen, ob die verspäteten Vorbringen des Gesuchstellers allenfalls die Flüchtlingseigenschaft oder ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen.
E. 4.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 26 zu Art. 66).
E. 4.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
E. 4.4 Die Glaubhaftmachung einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung ist dem Gesuchsteller nicht gelungen. Bei den Aktivitäten auf Facebook und den Bedrohungen, welche er aufgrund dieser Tätigkeit erhalten habe, handelt es sich lediglich um Behauptungen, welche mit keinen Dokumenten belegt wurden. Bereits aufgrund der erst späten Geltendmachung dieser Behauptung sind gewisse Zweifel anzubringen. Es wird aus den Ausführungen in der Revisionseingabe auch nicht klar, wer Urheber dieser Bedrohung gewesen sei und wieso diese Drohung bei einer Rückkehr in die Türkei in die Tat umgesetzt würde. Schliesslich ist auch nicht klar, inwiefern diese Bedrohungslage immer noch bestehen soll, zumal der Gesuchsteller die Drohungen vor etwa sechs Monaten via seinen nicht mehr bestehenden Facebook- respektive WhatsApp-Account sowie eine nicht mehr verwendete Telefonnummer erhalten habe und gegenwärtig - soweit aus den Akten ersichtlich - keine Drohungen mehr ausgesprochen würden. Aufgrund dieser Einwände reicht das blosse Behaupten einer Gefährdungslage nicht aus, die Flüchtlingseigenschaft oder ein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne der in Erwägungen 4.2 und 4.3 skizzierten Rechtsprechung zu begründen. Gleich verhält es sich mit den eingereichten Gerichtsdokumenten. Gemäss dem eingereichten Urteil vom (...) erachtete sich das Strafgericht für nicht zuständig. Ob seither an einem anderen Gericht ein Strafverfahren eröffnet wurde und wie der Stand dieses Verfahrens ist, ergibt sich aus den eingereichten Dokumenten nicht und wird auch in der Revisionseingabe nicht weiter substanziiert. Ferner reicht auch die in der Revisionseingabe geäusserte, aber nicht weiter substanziierte Behauptung, private Abklärungen hätten ergeben, dass er höchstwahrscheinlich in der Türkei polizeilich gesucht werde, nicht aus, ein Vollzugshindernis offenkundig zu machen.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3055/2017pjn Urteil vom 24. Juli 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch B._______, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-285/2016 vom 27. April 2017 betreffend Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-285/2016 vom 27. April 2017 (Eröffnung am 2. Mai 2017) ab. C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 (vorab per Fax) beantragte der Gesuchsteller die Revision des Urteils D-285/2016. Eventualiter sei die Eingabe zwecks Behandlung als Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 an das SEM zu überweisen. Dem Gesuchsteller sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Akteneinsicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der aufschiebenden Wirkung gut. Das Akteneinsichtsgesuch wurde gutgeheissen und dem Gesuchsteller Gelegenheit geboten, dieses genauer zu spezifizieren, andernfalls das Gericht von einem Verzicht auf die Einsicht in weitere Aktenstücke ausgehe. Gleichzeitig wurden ihm Kopien wichtiger Aktenstücke sowie das Beweismittel 8 im Original zugestellt, mit der Aufforderung, dieses zu retournieren. Der Beschwerdeführer spezifizierte in der Folge weder das Akteneinsichtsgesuch noch sandte er das Beweismittel zurück. E. Nach wiederholter schriftlicher und telefonischer Aufforderung sandte der Rechtsvertreter das Beweismittel mit Schreiben vom 10. Juli 2017 (Poststempel) ans Gericht zurück. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die in Art. 121-128 BGG aufgeführten Revisionsgründe sinngemäss. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller beruft sich einerseits darauf, das Gericht habe die Tatsache übersehen, dass die von ihm eingenommenen Medikamente gemäss Beipackzettel zu Beeinträchtigungen des Erinnerungsvermögens führen könnten. Das Gericht habe ferner übersehen, dass das SEM den Sachverhalt nicht sorgfältig abgeklärt und den Beipackzettel nur oberflächlich gewürdigt habe und diesen nicht von einer medizinisch ausgebildeten Person habe interpretieren lassen. Zudem sei übersehen worden, dass das SEM seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei, da es keine Botschaftsabklärung durchgeführt habe. Das Gericht habe zudem die Lage in der Türkei übersehen und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt und dadurch die aktenkundige Gefährdung des Beschwerdeführers übersehen. Der Gesuchsteller habe bereits 2012 ein Facebook-Konto eröffnet und 2013 begonnen, legitime, zum Teil humoristische Kritik am Staatsoberhaupt zu posten. Diese Tätigkeit habe er in der Schweiz weitergeführt. (...) 2015 habe er über Facebook, per SMS und WhatsApp Drohungen erhalten, woraufhin er sein Konto aus Angst gelöscht und seine Telefonnummer gewechselt habe. Dem Gesuchsteller seien kurz nach dem 13. April 2017 Gerichtsdokumente zugesandt worden. Diese Gerichtsdokumente wie auch die Vorkommnisse betreffend seinen Facebook-Account seien, bedingt durch seine Traumatisierung, aus Angst bisher nicht ins Verfahren eingebracht worden. Er habe sich gefürchtet, die Schweizer Behörden würden sein publizistisches Verhalten ebenfalls als staatsfeindlich erachten und die türkischen Behörden informieren. Ein früheres Einbringen dieser Beweismittel sei daher unmöglich gewesen. Private Nachforschungen hätten ergeben, dass der Gesuchsteller höchstwahrscheinlich in der Türkei polizeilich gesucht werde. 2.3 Hinsichtlich der unberücksichtigt gebliebenen Beipackzettel macht der der Gesuchsteller den Revisionsgrund des Übersehens aktenkundiger erheblicher Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist in diesem Punkt deshalb einzutreten. Das Argument, das Gericht habe übersehen, dass das SEM seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei, indem es den Beipackzettel nicht sorgfältig gewürdigt und keine Botschaftsabklärung durchgeführt habe, stellt hingegen keinen zulässigen Revisionsgrund dar. Vielmehr hätten diese Rügen bereits im Beschwerdeverfahren D-285/2016 eingebracht werden müssen. Es ist nicht Sinn und Zweck eines Revisionsverfahrens, dieses Versäumnis nachzuholen. Der Vorwurf, das Gericht sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, der Gesuchsteller sei nicht gefährdet, stellt eine bloss appellatorische Kritik am Urteil D-285/2016 dar und ist daher ebenfalls kein gültiger Revisionsgrund. In diesen zwei Punkten ist auf das Revisionsgesuch folglich nicht einzutreten. Mit dem Argument, der Beschwerdeführer habe sich seit 2012 regimekritisch auf Facebook betätigt, sowie mit den neu eingereichten Gerichtsunterlagen, werden nachträglich erfahrene, erhebliche Tatsachen und Beweismittel angerufen. Dies stellt einen zulässigen Revisionsgrund dar (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Gesuchsteller zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit dieses Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist in diesem Punkt daher ebenfalls einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, das Gericht habe die in den Beipackzetteln aufgeführten Nebenwirkungen und damit eine aktenkundige Tatsache übersehen. Diese Rüge ist unbegründet. Ein Übersehen einer aktenkundigen Tatsache liegt dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder dessen Sinn nicht richtig erfasst hat. Das Versehen muss sich dabei auf den Inhalt beziehen und nicht auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 309 Rz. 5.54). Im angefochtenen Urteil D-285/2016 vom 27. April 2017 setzte sich das Gericht jedoch mit den in den Beipackzetteln aufgeführten Nebenwirkungen der Gedächtnisstörung auseinander (vgl. E. 5.3.1 des Urteils), würdigte diese Tatsache jedoch anders, als vom Gesuchsteller verlangt. Diese gerichtliche Würdigung, welche nicht im Sinne des Gesuchstellers erfolgt ist, stellt keine übersehene Tatsache dar. 3.2 Hinsichtlich der neu angerufenen Tatsachen (Aktivität auf Facebook, Bedrohung via SMS und WhatsApp, Gerichtsdokumente) gilt Folgendes: Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann eine Revision eines Urteils verlangt werden, wenn der Gesuchsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, sind somit ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch dann angezeigt, wenn es dem Gesuchsteller zum damaligen Zeitpunkt subjektiv unmöglich war, sich auf die Tatsachen und Beweismittel zu berufen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S.306 Rz. 5.47). Ein verspätetes Vorbringen kann insbesondere dann als entschuldigt betrachtet werden, wenn über ein traumatisches Erlebnis erst verspätet berichtet wird. Denn schwer traumatisierte Menschen haben in der Regel grosse Schwierigkeiten, spontan, umfassend und widerspruchsfrei über die erlittenen Übergriffe zu berichten. Der Grund dafür liegt im oft vorkommenden Vermeidungsverhalten hinsichtlich Gedanken, Gefühlen und Gesprächen mit Bezug auf die traumatischen Erlebnisse (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2003/17, E. 4a-c). Eine solche oder vergleichbare subjektive Unmöglichkeit, die Tatsachen und Beweismittel bereits ins frühere Verfahren einzubringen, liegt in casu nicht vor. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Gesuchsteller zwar in der Schweiz ein Asylgesuch einreicht, gleichzeitig aber gewisse Aspekte des Gesuchs verschweigen sollte, aus Angst, die Schweizer Behörden würden ihn an die türkischen Behörden verraten. Eine subjektive Unmöglichkeit, welche nur die bisher nicht erwähnten Vorkommnisse, nicht aber die im Rahmen des Asylverfahrens vorgebrachten Gesuchsgründe beschlägt, ist nicht ersichtlich. 3.3 Die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind somit als verspätet vorgebracht zu erachten. 4. 4.1 Nun gilt es zu prüfen, ob die verspäteten Vorbringen des Gesuchstellers allenfalls die Flüchtlingseigenschaft oder ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen. 4.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 26 zu Art. 66). 4.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 4.4 Die Glaubhaftmachung einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung ist dem Gesuchsteller nicht gelungen. Bei den Aktivitäten auf Facebook und den Bedrohungen, welche er aufgrund dieser Tätigkeit erhalten habe, handelt es sich lediglich um Behauptungen, welche mit keinen Dokumenten belegt wurden. Bereits aufgrund der erst späten Geltendmachung dieser Behauptung sind gewisse Zweifel anzubringen. Es wird aus den Ausführungen in der Revisionseingabe auch nicht klar, wer Urheber dieser Bedrohung gewesen sei und wieso diese Drohung bei einer Rückkehr in die Türkei in die Tat umgesetzt würde. Schliesslich ist auch nicht klar, inwiefern diese Bedrohungslage immer noch bestehen soll, zumal der Gesuchsteller die Drohungen vor etwa sechs Monaten via seinen nicht mehr bestehenden Facebook- respektive WhatsApp-Account sowie eine nicht mehr verwendete Telefonnummer erhalten habe und gegenwärtig - soweit aus den Akten ersichtlich - keine Drohungen mehr ausgesprochen würden. Aufgrund dieser Einwände reicht das blosse Behaupten einer Gefährdungslage nicht aus, die Flüchtlingseigenschaft oder ein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne der in Erwägungen 4.2 und 4.3 skizzierten Rechtsprechung zu begründen. Gleich verhält es sich mit den eingereichten Gerichtsdokumenten. Gemäss dem eingereichten Urteil vom (...) erachtete sich das Strafgericht für nicht zuständig. Ob seither an einem anderen Gericht ein Strafverfahren eröffnet wurde und wie der Stand dieses Verfahrens ist, ergibt sich aus den eingereichten Dokumenten nicht und wird auch in der Revisionseingabe nicht weiter substanziiert. Ferner reicht auch die in der Revisionseingabe geäusserte, aber nicht weiter substanziierte Behauptung, private Abklärungen hätten ergeben, dass er höchstwahrscheinlich in der Türkei polizeilich gesucht werde, nicht aus, ein Vollzugshindernis offenkundig zu machen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: