Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. April 2023 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde, stamme ursprünglich aus B._______ in C._______, sei ab seinem dritten Lebensjahr mit seiner Familie nach D._______ gezo- gen und habe zuletzt in E._______ gelebt. Die Türkei habe er im Wesent- lichen aufgrund diverser Diskriminierungen und Schikanen während seiner Schulzeit, im Militärdienst und im späteren Berufsleben sowie aufgrund von Misshandlungen durch türkische Polizisten anlässlich der «Graben- kämpfe» in B._______ (bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen kur- dischen Gruppierungen und staatlichen Sicherheitskräften; Anm. des BVGer) im (…) 2015 verlassen. Weiter habe er befürchtet, getötet zu wer- den, da er seine Gedanken nicht habe kontrollieren können. Ausgereist sei er schliesslich, nachdem er nicht zur Zulassungsprüfung als (…) zugelas- sen worden sei. In der Schweiz werde er durch seinen Bruder und über die sozialen Medien bedroht. Zudem habe er an verschiedenen Veranstaltungen der kurdischen Gemeinschaft teilgenommen, über welche in den Medien berichtet worden sei. Er habe auch vermehrt Posts in Unterstützung der kurdischen Kultur auf den sozialen Medien gemacht. Deshalb sei er, sowie seine Schwester und deren Verlobter in der Türkei von seinen ehemaligen Arbeitskollegen bedroht worden und er befürchte nun in den Fokus der türkischen Behör- den geraten zu sein. Im Weiteren sei er in der Schweiz getauft worden und feiere seinen Geburtstag in einer Kirche. A.b Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nach- folgende Unterlagen in Kopie ein: Fotos von Beiträgen in den sozialen Me- dien und von der Teilnahme an politischen Aktionen in der Schweiz, drei Zeitungsauschnitte, diverse Screenshots unter anderem von Chatverläu- fen und Drohnachrichten in den sozialen Medien, Screenshots der Sper- rung eines seiner Kontos in den sozialen Medien, diverse Dokumente zum Tod seiner Mutter sowie Fotos des Grabes der Mutter und des Hauses sei- nes Vaters. Zudem reichte er seine türkische Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 – eröffnet am 27. Februar 2025 –
E-2234/2025 Seite 3 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und be- auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 31. März 2025 erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch die dannzumal mandatierte Rechtsvertreterin – beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu- weisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwer- deführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. Mit gleicher Eingabe stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um vollstän- dige Akteneinsicht und Ergänzung der Beschwerdebegründung. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut und räumte dem Beschwerdeführer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein. Weiter setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum
24. April 2025. E. Der Kostenvorschuss wurde am 22. April 2025 fristgerecht bezahlt. F. Am 25. Juni 2025 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass die Zustellung der vollständigen Akten keine neuen Erkenntnisse er- geben habe und vollumfänglich auf die in der Beschwerdeschrift vom
31. März 2025 enthaltenen Ausführungen verwiesen werden könne. Zu- dem informierte die Rechtsvertretung über die Beendigung des Mandats- verhältnisses mit dem Beschwerdeführer. G. Am 16. August 2025 ersuchten die niederländischen Behörden das SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-In- Verfahrens. Gemäss Rückübernahmeersuchen habe der Beschwerdefüh- rer angegeben, am 21. Juni 2025 die Schweiz verlassen zu haben und am
22. Juni 2025 in den Niederlanden um internationalen Schutz ersucht. Das
E-2234/2025 Seite 4 SEM stimmte der Übernahme am 19. August 2025 zu, wobei sich der Be- schwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in der Schweiz aufhielt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die formellen Rügen, es liege eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, erweisen sich als unbe- gründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt der Beschwerde- führer nicht. Vorliegend erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt denn auch als hinreichend erstellt, zumal es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht annähernd gelingt, eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung darzulegen (vgl. unten E. 6). Sodann sind den Akten
E-2234/2025 Seite 5 keine Anhaltpunkte zu entnehmen, die den Schluss auf eine fehlerhafte Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts nahelegen würden, zumal in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz eine Gesamtschau der Vorbringen des Beschwerdeführers unterlassen hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht vor, zumal der Be- schwerdeführer ohne weiteres in der Lage war, den vorinstanzlichen Ent- scheid sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz händigte dem Beschwer- deführer mit der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Asylakten aus und gewährte am 13. März 2025 der dannzumal mandatierten Rechts- vertreterin die beantragte Akteneinsicht. Zudem wurde den Anträgen des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung mit der Zwischenverfügung vom 9. April 2025 hinreichend Rechnung getragen, womit die in diesem Zusammenhang gel- tend gemachte Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als obsolet zu betrachten ist. Die formellen Rügen gehen daher insgesamt fehl.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers und mithin die Gewährung von Asyl.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer führt insbesondere diverse Benachteiligungen und Schikanen aufgrund seiner kurdischen Ethnie an. So sei er unter an- derem im Gymnasium von den Lehrern mit Gefängnis bedroht und ausge- grenzt worden, wenn er das Wort «Kurdistan» benutzt habe. Im
E-2234/2025 Seite 6 Militärdienst habe ihn ein Major mehrmals beschimpft und einmal auch ge- stossen. Nach seiner militärischen Grundausbildung sei er an die syrische Grenze versetzt worden, wo er unter anderem Zeuge von Gewalt an kurdi- schen Syrern geworden sei und auch selbst Diskriminierung erfahren habe. Während seiner Berufstätigkeit sei er weiteren Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie ausgesetzt gewesen und es sei ihm auch die Möglichkeit verwehrt worden, die Zulassungsprüfung zum (…) abzulegen. Zudem habe er anlässlich der «Grabenkämpfe» Gewalt und Misshandlun- gen erlebt, die zu einer zweijährigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten.
E. 6.3 Die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Benachteili- gungen, Schikanen und körperlichen Angriffe (vgl. oben E. 6.2) gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kur- dischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. In- dessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betref- fende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektiv- verfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/11 E. 5.4.2; je m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen po- litischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3520/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.2). Die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie er- reichen, einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Insbesondere lassen die Nachteile objektiv gesehen auch kumuliert nicht auf ein menschenunwürdiges Leben oder eine Zwangslage des Beschwerdeführers in der Türkei schliessen, der er sich lediglich durch eine Flucht hätte entziehen können (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1; Urteile des BVGer E-6303/2025 vom 10. September 2025 S. 7; E-2789/2025 vom 9. September 2025 E. 7.2). Die allgemeinen Erläuterun- gen in der Beschwerdeschrift zur Lage der Justiz und von regierungskriti- schen Personen in der Türkei vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 6.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkei- ten (Teilnahme an Kundgebungen und Posts in den sozialen Medien) be- gründen ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Hei- matland. Vielmehr verdeutlichen sie sein niederschwelliges politisches Profil. Wie er selbst angibt, hat er jeweils keine besondere Aufgabe bei den
E-2234/2025 Seite 7 Kundgebungen innegehabt. Im Weiteren ist er auf den eingereichten Zei- tungsausschnitten (mit Fotos von politischen Veranstaltungen) zwar zu er- kennen, jedoch wird er nicht namentlich erwähnt. Ferner handelt es sich bei den in der Rechtmitteleingabe erwähnten, nach seiner Einreise in die Schweiz intensivierten, politischen Posts in den sozialen Medien um Bei- träge, die mehrheitlich geteilte Inhalte aus anderen Quellen enthalten. Auch wenn die Follower-Zahl auf Instagram gemäss Eingabe vom 17. Juli 2023 bei (…) Followern gelegen haben sollte, ist festzustellen, dass die Anzahl der Likes unter den Beiträgen jeweils sehr gering ist. Der Beschwer- deführer legt zudem auch nicht dar, inwiefern die türkischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein sollen. Ein türkisches Ermittlungsverfahren ist gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Be- schwerdeführer nicht eröffnet worden, was von ihm auch nicht behauptet wird.
E. 6.5 Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus seinen exilpo- litischen Aktivitäten auch nicht ableiten, er erhalte als bekannte regimekri- tische Person keinen staatlichen Schutz. Die türkischen Behörden sind bei allfälligen Drohungen seitens Dritter grundsätzlich schutzwillig und schutz- fähig und das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtspre- chung davon aus, die Türkei verfüge über eine funktionierende und effizi- ente Schutzinfrastruktur (vgl. Urteile des BVGer D-3459/2023 vom 24. Juni 2025 E. 7.1.1; E-1577/2024 vom 17. April 2025 E. 5.1.1 und 5.1.2). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer könne in seinem Fall nicht auf die Schutzinfrastruktur der türkischen Behörden zurückgreifen (vgl. Be- schwerde S. 11), blieb unsubstantiiert. Daher ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden in Bezug auf die geltend gemachten Drohungen durch Drittper- sonen auszugehen und es ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, die- sen Schutz in Anspruch zu nehmen.
E. 6.6 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es bezüglich des Todes der Mutter des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine ge- gen seine Familie gerichtete Verfolgungsmassnahme respektive Benach- teiligung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gibt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass es an einer Kausalität zwi- schen den Misshandlungen durch die Polizei während den «Grabenkämp- fen» in den Jahren 2015 und 2016 und der Ausreise im Jahr 2022 fehlt und hierbei auch keine gezielte Verfolgung seiner Person stattgefunden hat. Zudem ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sowohl seine Befürch- tung sich bei der Rückkehr in die Türkei der PKK anzuschliessen, als auch
E-2234/2025 Seite 8 die Annäherung an die christliche Gemeinschaft in der Schweiz asylrecht- lich nicht relevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 Ziff. II). Die Aus- führungen in der Beschwerde vermögen der zutreffenden vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entge- genzusetzen.
E. 6.7 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist daher zu vernei- nen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er ist daher aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtli- chen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re- foulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück- schiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.3 Bezüglich der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.). Weder die
E-2234/2025 Seite 9 allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art lassen vorliegend auf eine konkrete Gefährdung des Be- schwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Er ist jung, gesund und verfügt über eine gute Ausbildung und diverse Arbeitserfahrung. Zudem kann er in der Türkei auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihn nach seiner Rückkehr unterstützen kann.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Dar- über hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da es dem Beschwerde- führer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Im Ergebnis verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist
– soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2234/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2234/2025 Urteil vom 23. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. April 2023 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde, stamme ursprünglich aus B._______ in C._______, sei ab seinem dritten Lebensjahr mit seiner Familie nach D._______ gezogen und habe zuletzt in E._______ gelebt. Die Türkei habe er im Wesentlichen aufgrund diverser Diskriminierungen und Schikanen während seiner Schulzeit, im Militärdienst und im späteren Berufsleben sowie aufgrund von Misshandlungen durch türkische Polizisten anlässlich der «Grabenkämpfe» in B._______ (bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Gruppierungen und staatlichen Sicherheitskräften; Anm. des BVGer) im (...) 2015 verlassen. Weiter habe er befürchtet, getötet zu werden, da er seine Gedanken nicht habe kontrollieren können. Ausgereist sei er schliesslich, nachdem er nicht zur Zulassungsprüfung als (...) zugelassen worden sei. In der Schweiz werde er durch seinen Bruder und über die sozialen Medien bedroht. Zudem habe er an verschiedenen Veranstaltungen der kurdischen Gemeinschaft teilgenommen, über welche in den Medien berichtet worden sei. Er habe auch vermehrt Posts in Unterstützung der kurdischen Kultur auf den sozialen Medien gemacht. Deshalb sei er, sowie seine Schwester und deren Verlobter in der Türkei von seinen ehemaligen Arbeitskollegen bedroht worden und er befürchte nun in den Fokus der türkischen Behörden geraten zu sein. Im Weiteren sei er in der Schweiz getauft worden und feiere seinen Geburtstag in einer Kirche. A.b Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nachfolgende Unterlagen in Kopie ein: Fotos von Beiträgen in den sozialen Medien und von der Teilnahme an politischen Aktionen in der Schweiz, drei Zeitungsauschnitte, diverse Screenshots unter anderem von Chatverläufen und Drohnachrichten in den sozialen Medien, Screenshots der Sperrung eines seiner Kontos in den sozialen Medien, diverse Dokumente zum Tod seiner Mutter sowie Fotos des Grabes der Mutter und des Hauses seines Vaters. Zudem reichte er seine türkische Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 - eröffnet am 27. Februar 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 31. März 2025 erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch die dannzumal mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. Mit gleicher Eingabe stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht und Ergänzung der Beschwerdebegründung. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut und räumte dem Beschwerdeführer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein. Weiter setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 24. April 2025. E. Der Kostenvorschuss wurde am 22. April 2025 fristgerecht bezahlt. F. Am 25. Juni 2025 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass die Zustellung der vollständigen Akten keine neuen Erkenntnisse ergeben habe und vollumfänglich auf die in der Beschwerdeschrift vom 31. März 2025 enthaltenen Ausführungen verwiesen werden könne. Zudem informierte die Rechtsvertretung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer. G. Am 16. August 2025 ersuchten die niederländischen Behörden das SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-InVerfahrens. Gemäss Rückübernahmeersuchen habe der Beschwerdeführer angegeben, am 21. Juni 2025 die Schweiz verlassen zu haben und am 22. Juni 2025 in den Niederlanden um internationalen Schutz ersucht. Das SEM stimmte der Übernahme am 19. August 2025 zu, wobei sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in der Schweiz aufhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die formellen Rügen, es liege eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, erweisen sich als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt der Beschwerdeführer nicht. Vorliegend erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt denn auch als hinreichend erstellt, zumal es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht annähernd gelingt, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzulegen (vgl. unten E. 6). Sodann sind den Akten keine Anhaltpunkte zu entnehmen, die den Schluss auf eine fehlerhafte Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts nahelegen würden, zumal in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz eine Gesamtschau der Vorbringen des Beschwerdeführers unterlassen hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht vor, zumal der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage war, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz händigte dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Asylakten aus und gewährte am 13. März 2025 der dannzumal mandatierten Rechtsvertreterin die beantragte Akteneinsicht. Zudem wurde den Anträgen des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung mit der Zwischenverfügung vom 9. April 2025 hinreichend Rechnung getragen, womit die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als obsolet zu betrachten ist. Die formellen Rügen gehen daher insgesamt fehl. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und mithin die Gewährung von Asyl. 6.2 Der Beschwerdeführer führt insbesondere diverse Benachteiligungen und Schikanen aufgrund seiner kurdischen Ethnie an. So sei er unter anderem im Gymnasium von den Lehrern mit Gefängnis bedroht und ausgegrenzt worden, wenn er das Wort «Kurdistan» benutzt habe. Im Militärdienst habe ihn ein Major mehrmals beschimpft und einmal auch gestossen. Nach seiner militärischen Grundausbildung sei er an die syrische Grenze versetzt worden, wo er unter anderem Zeuge von Gewalt an kurdischen Syrern geworden sei und auch selbst Diskriminierung erfahren habe. Während seiner Berufstätigkeit sei er weiteren Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie ausgesetzt gewesen und es sei ihm auch die Möglichkeit verwehrt worden, die Zulassungsprüfung zum (...) abzulegen. Zudem habe er anlässlich der «Grabenkämpfe» Gewalt und Misshandlungen erlebt, die zu einer zweijährigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. 6.3 Die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Benachteiligungen, Schikanen und körperlichen Angriffe (vgl. oben E. 6.2) gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/11 E. 5.4.2; je m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3520/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.2). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie erreichen, einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Insbesondere lassen die Nachteile objektiv gesehen auch kumuliert nicht auf ein menschenunwürdiges Leben oder eine Zwangslage des Beschwerdeführers in der Türkei schliessen, der er sich lediglich durch eine Flucht hätte entziehen können (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1; Urteile des BVGer E-6303/2025 vom 10. September 2025 S. 7; E-2789/2025 vom 9. September 2025 E. 7.2). Die allgemeinen Erläuterungen in der Beschwerdeschrift zur Lage der Justiz und von regierungskritischen Personen in der Türkei vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an Kundgebungen und Posts in den sozialen Medien) begründen ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland. Vielmehr verdeutlichen sie sein niederschwelliges politisches Profil. Wie er selbst angibt, hat er jeweils keine besondere Aufgabe bei den Kundgebungen innegehabt. Im Weiteren ist er auf den eingereichten Zeitungsausschnitten (mit Fotos von politischen Veranstaltungen) zwar zu erkennen, jedoch wird er nicht namentlich erwähnt. Ferner handelt es sich bei den in der Rechtmitteleingabe erwähnten, nach seiner Einreise in die Schweiz intensivierten, politischen Posts in den sozialen Medien um Beiträge, die mehrheitlich geteilte Inhalte aus anderen Quellen enthalten. Auch wenn die Follower-Zahl auf Instagram gemäss Eingabe vom 17. Juli 2023 bei (...) Followern gelegen haben sollte, ist festzustellen, dass die Anzahl der Likes unter den Beiträgen jeweils sehr gering ist. Der Beschwerdeführer legt zudem auch nicht dar, inwiefern die türkischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein sollen. Ein türkisches Ermittlungsverfahren ist gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Beschwerdeführer nicht eröffnet worden, was von ihm auch nicht behauptet wird. 6.5 Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus seinen exilpolitischen Aktivitäten auch nicht ableiten, er erhalte als bekannte regimekritische Person keinen staatlichen Schutz. Die türkischen Behörden sind bei allfälligen Drohungen seitens Dritter grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig und das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Türkei verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur (vgl. Urteile des BVGer D-3459/2023 vom 24. Juni 2025 E. 7.1.1; E-1577/2024 vom 17. April 2025 E. 5.1.1 und 5.1.2). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer könne in seinem Fall nicht auf die Schutzinfrastruktur der türkischen Behörden zurückgreifen (vgl. Beschwerde S. 11), blieb unsubstantiiert. Daher ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden in Bezug auf die geltend gemachten Drohungen durch Drittpersonen auszugehen und es ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. 6.6 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es bezüglich des Todes der Mutter des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine gegen seine Familie gerichtete Verfolgungsmassnahme respektive Benachteiligung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gibt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass es an einer Kausalität zwischen den Misshandlungen durch die Polizei während den «Grabenkämpfen» in den Jahren 2015 und 2016 und der Ausreise im Jahr 2022 fehlt und hierbei auch keine gezielte Verfolgung seiner Person stattgefunden hat. Zudem ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sowohl seine Befürchtung sich bei der Rückkehr in die Türkei der PKK anzuschliessen, als auch die Annäherung an die christliche Gemeinschaft in der Schweiz asylrechtlich nicht relevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 Ziff. II). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der zutreffenden vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.7 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er ist daher aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3 Bezüglich der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.). Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art lassen vorliegend auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Er ist jung, gesund und verfügt über eine gute Ausbildung und diverse Arbeitserfahrung. Zudem kann er in der Türkei auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihn nach seiner Rückkehr unterstützen kann. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Darüber hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Im Ergebnis verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: