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D-5126/2025

D-5126/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. B.a Da er keine Ausweisdokumente eingereicht hatte und dem SEM keine weiteren zielführenden Methoden zur Klärung seiner Identität zur Verfü- gung standen, wurde er zu einer Auswertung der elektronischen Datenträ- ger im Rahmen der Mitwirkungspflicht (ADAM) vorgeladen. Während der Kurzbefragung ADAM vom 12. Juni 2025, bei welcher er durch seine Rechtsvertretung begleitet wurde, reichte der Beschwerdeführer auf Nach- frage seinen Reisepass in Kopie ein und stellte eine Kopie seiner Identi- tätskarte in Aussicht, welche er am selben Tag dem SEM vorlegte. B.b Am 23. Juni 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). B.c Der Beschwerdeführer führte dabei zu seinem persönlichen und fami- liären Hintergrund aus, er sei ethnischer Türke, Atheist und in C._______ in der Provinz D._______ geboren. Bis zu seinem 18. Lebensjahr habe er sich wegen seines Vaters, welcher wiederholt neue berufliche Ambitionen gehabt habe, in diversen Städten seines Heimatlandes niedergelassen. Im Jahr (…) habe er (der Beschwerdeführer) sich zu Arbeitszwecken für meh- rere Monate in E._______ aufgehalten. In F._______ habe er zwei Jahre lang alleine gewohnt. Zuletzt habe er mit seiner Schwester G._______ vier bis fünf Monate in einem gemeinsamen Haushalt in H._______ gelebt. Nach seiner zweijährigen Ausbildung im HR-Bereich habe er einen Ba- chelorabschluss im Wirtschaftswesen erlangt. Im Anschluss sei er diversen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und habe den Militärdienst geleistet, wo er zuletzt den Rang eines Unteroffiziers gehabt habe. Danach habe er bis im Mai 2024 im Unternehmen (…) als Chef in der Abteilung Sicherheits- operationen in F._______ gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister seien in der Türkei wohnhaft. Dort habe er auch zahlreiche weitere Verwandte. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, dass er seit 2023 in den sozialen Medien aktiv sei. Seit (…) 2024 äussere er sich auf Twitter in Beiträgen und Kommentaren negativ zum türkischen Staat. Diese hätten auf Twitter diverse Diskussionen und Streitigkeiten mit Drittpersonen beziehungsweise Anhängern der türkischen Regierung

D-5126/2025 Seite 3 ausgelöst. Zudem habe er im (…) oder (…) 2024 erstmals Anrufe und Nachrichten über WhatsApp von mehreren ihm unbekannten Personen er- halten. Dabei sei er mit dem Tod und mit Nachteilen gegen seine Familie bedroht worden. Weiter sei sein Zuhause während seiner Abwesenheit fo- tografiert worden. Er vermute, dass es sich bei diesen Personen um eine Gruppierung oder Sekte der Regierung handle. Gegen diese Behelligun- gen habe er nichts unternommen. Er sei jedoch fortan paranoid gewesen und habe immer ein Messer auf sich getragen. Er sei persönlich nie poli- tisch aktiv gewesen und habe zuvor auch nie Probleme mit den türkischen Behörden, irgendwelchen Gruppierungen oder Dritten gehabt. Er sei auch nie von Angesicht zu Angesicht bedroht worden. Am (…) 2024 habe er die Türkei legal über den Luftweg in Richtung E._______ verlassen, wo er sich zunächst vier bis fünf Monate aufgehalten und auf Baustellen gearbeitet habe, um sich ein neues Leben aufzubauen. Während seines dortigen Aufenthalts habe er nach der Festnahme des Op- positionspolitikers Ekrem İmamoğlu sich hierzu kritisch auf Twitter geäus- sert. Daher hätten Polizisten einige Tage später, am (…), (…), und am (…) März 2025, bei seiner Mutter zuhause nach ihm (dem Beschwerdefüh- rer) gefragt, da jene ihn an seiner letzten offiziellen Wohnadresse nicht vor- gefunden hätten. Er vermute, dass Festnahmebefehle gegen ihn bestehen würden. Auf der Plattform e-Devlet sei dies jedoch nicht ersichtlich. Zuletzt habe er am 22. Juli 2025 nachgeschaut. Vor diesem Hintergrund und um zu vermeiden, gegebenenfalls aus E._______ ausgeschafft zu werden, sei er in die Schweiz weitergereist, um Schutz zu ersuchen. Bei einer Rück- kehr in die Türkei befürchte er, am Flughafen festgenommen zu werden und dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werde. Aufgrund der Be- leidigung des türkischen Staates drohe ihm eine Freiheitsstrafe von 20 bis 30 Jahren. Nach gesundheitlichen Beschwerden gefragt, erklärte er schliesslich, er leide seit 20 Tagen an Panikattacken und nehme dagegen Medikamente ein. B.d Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer die Vor- derseite seiner türkischen Identitätskarte sowie die Datenseite seines Rei- sepasses, jeweils in Kopie, ein. Die originalen Identitätsdokumente habe er in I._______ in einem Bach verloren. Zum Beleg seiner Asylgründe reichte er am 24. Juni 2025 über seine Rechtsvertretung Screenshots sei- ner Twitter-Beiträge und -Kommentare ein.

D-5126/2025 Seite 4 C. Das SEM stellte der damaligen Rechtsvertretung am 30. Juni 2025 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese nahm mit Eingabe vom

1. Juli 2025 Stellung. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 2. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 30. Mai 2025 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat bzw. seinen Her- kunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht eine in englischer Sprache verfasste Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 2. Juli 2025 ein. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte ihm mit Schreiben vom 11. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2025 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (ein einer der Amtsspra- chen verfasste Beschwerde) einzureichen, mit dem Hinweis, bei ungenutz- ter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. I. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 verbesserte der Beschwerdeführer seine

D-5126/2025 Seite 5 Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzu- heben, es sei ihm Asyl zu gewähren, die Wegweisung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Umsetzung der Wegweisung unzulässig, unzu- mutbar und unmöglich sei, und es sei eine vorläufige Aufnahmen zu ge- währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeisstand zu ernennen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und – nachdem der Beschwerdeführer sie ver- bessert hat – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, im dem sie zuletzt wohnten wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend ge- macht, er sei aufgrund regierungskritischer Posts von Drittpersonen res- pektive Anhängern der türkischen Regierung über WhatsApp mit dem Tod und mit Nachteilen gegen seine Familie bedroht worden, wogegen er nichts unternommen habe. Derartige Drohungen durch Drittpersonen würden vom türkischen Staat weder unterstützt noch gebilligt, sondern von den zu- ständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten ver- folgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen solche Vorkommnisse vorzugehen. Demnach wäre dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen, sich hilfesuchend an die örtlichen Behör- den zu wenden. Es würden keinerlei konkrete Hinweise bestehen, dass sich die türkischen Behörden gerade in seinem Einzelfall nicht als schutz- fähig und -willig erwiesen hätten, zumal er sich nie an diese gewandt habe. Dies habe er lediglich unterlassen, da er sich diesen gegenüber auf Twitter kritisch geäussert habe. Nach dem Gesagten sei der Zugang zum entspre- chenden Schutz gewährleistet und dessen Inanspruchnahme auch zumut- bar. Demnach seien seine Vorbringen nicht geeignet, die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen.

D-5126/2025 Seite 7 Der Beschwerdeführer mache – so die Vorinstanz weiter – geltend, dass die türkische Polizei während seines Aufenthalts in E._______ drei Mal bei seiner Mutter nach ihm gefragt habe. Dies sei vorgefallen, nachdem er sich einige Tage zuvor auf Twitter negativ zur Festnahme des Oppositionspoli- tikers Ekrem Imamoğlu geäussert habe. Deshalb würden Festnahmebe- fehle gegen den Beschwerdeführer bestehen. Er habe keinerlei konkrete Hinweise geltend gemacht, wonach Festnahmebefehle gegen ihn beste- hen würden. Er habe weder Dokumente zu den Akten gereicht, die dies belegen könnten noch sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Dass die Polizei dreimal nach ihm gefragt habe, lasse keineswegs den Schluss zu, dass Festnahmebefehle gegen ihn vorliegen würden. Auch der angegebene Grund für ihr Erscheinen bleibe rein spekulativ, zumal er hierzu keine anderweitigen Informationen habe. Überdies seien Vorbrin- gen, die sich einzig auf Informationen Dritter stützen würden, nicht nur ste- reotyp, mithin unglaubhaft, sondern würden auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne genügen. Somit würden sich diese Vorbringen ausschliesslich auf Informationen von Dritten stützen, weshalb sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz, könne darauf verzichtet werden, auf die Frage nach der Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin- gen näher einzugehen, wobei die wesentlichen punktuellen Vorbehalte den obigen Erwägungen zu entnehmen seien. Dennoch sei Folgendes festzu- halten: Es sei davon auszugehen, dass er infolge einer anderen Motivation aus seinem Heimatland ausgereist sei, zumal er zu Beginn der Anhörung zu seinen Asylgründen auf Nachfrage angegeben habe, zwischen (…) und (…) 2024 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, da er beabsich- tigt habe, nach Europa zu ziehen, Sprachen zu lernen und sich weiterzu- entwickeln. Ferner habe er auf konkrete Nachfrage, zu welchem Zweck er sich in H._______ niedergelassen habe, angegeben, er sei aus finanziellen Gründen mit seiner Schwester in eine Mietwohnung zusammengezogen. Daher hege die Vorinstanz Zweifel an seinen Asylvorbringen. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die eingereichten Be- weismittel würden den Standpunkt der Vorinstanz nicht umzustossen ver- mögen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weswegen sein Asylgesuch abzulehnen sei.

D-5126/2025 Seite 8 Seine Rechtsvertretung habe am 1. Juli 2025 Stellung zum Entscheid der vorinstanzlichen Verfügung genommen. Darin halte sie fest, dass der Be- schwerdeführer mit dem Entwurf nicht einverstanden sei. Er wolle richtig- stellen, dass die Anrufe und Nachrichten nicht im (…) oder (…) 2024 ge- startet hätten, sondern bereits Anfang (…) 2024. Er habe zu Beginn ein bis zwei Anrufe pro Tag erhalten, über die Zeit hätten sich diese auf acht bis zehn Anrufe pro Tag sowie unzählige Nachrichten auf WhatsApp erhöht. Er habe die Nummern jeweils blockiert, was jedoch nichts genützt habe, da er von anderen Nummern angerufen worden sei. Zur Polizei habe er nicht gehen können, da er gewusst habe, dass diese ihm nicht geholfen hätte, zumal er den Staat und damit auch die Polizei kritisiert habe. Zudem habe er Angst gehabt, deshalb Probleme mit der Polizei zu bekommen. Er habe gewusst, dass er fichiert worden wäre, wenn er sich bei dieser gemeldet hätte. Dies hätte bedeutet, dass er auf eine schwarze Liste gesetzt worden wäre, womit es ihm unmöglich geworden wäre, eine Arbeit zu finden. Schliesslich wolle er klarstellen, dass er seine Stelle Ende (…) 2024 auf- grund der Bedrohungen habe kündigen müssen. Er habe versucht, sich der Bedrohungslage zu entziehen, indem er zu seiner Schwester nach H._______ gezogen sei. Da die Drohungen nicht aufgehört hätten, sei ihm keine andere Möglichkeit geblieben, als das Land zu verlassen. Seine Rechtsvertretung mache weiter geltend, dass nicht genügend abgeklärt worden sei, ob er nicht tatsächlich mit Nachteilen konfrontiert worden wäre, wenn er sich bei der Polizei gemeldet hätte. Es sei fraglich, ob es für ihn zumutbar gewesen wäre, sich der Gefahr auszusetzen, auch noch von der türkischen Polizei belangt zu werden. Diese Sorge sei nicht unbegründet, so sei aus verschiedenen Berichten und Medienberichterstattungen er- sichtlich, dass Personen, welche missliebige Meinungen äussern würden, mit Repressalien zu rechnen hätten. Entsprechend sei unklar, ob der türki- sche Staat in seinem Fall schutzwillig gewesen wäre, was entsprechender Abklärung bedürfe. Die Stellungnahme gebe der Vorinstanz zu folgenden Bemerkungen An- lass: Bezüglich des Vorwurfs seiner Rechtsvertretung, wonach ungenü- gend abgeklärt worden sei, ob er nicht mit Nachteilen belangt worden wäre, wenn er bei der Polizei um Schutz ersucht hätte, sei Folgendes festzu- halten: Wie bereits den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen sei, habe er nicht nachweisen können, dass ihm der Schutz durch die Polizei verwehrt worden wäre, zumal er nie um diesen ersucht habe. Vor diesem Hintergrund sei es der Vorinstanz nicht möglich, hypothetische und speku- lative Szenarien zu prüfen. Die pauschale Behauptung seiner Rechtsver- tretung, wonach Personen, die seine missliebigen Meinungen äussern

D-5126/2025 Seite 9 würden, gemäss Medienberichten Repressalien ausgesetzt seien, sei we- der belegt noch stehe sie in einem direkten Zusammenhang mit Fall des Beschwerdeführers. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vor- gelegt worden, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten.

E. 5.2 In der (verbesserten) Beschwerde macht der Beschwerdeführer gel- tend, er sei in der Türkei politisch aktiv gewesen, insbesondere auf Twitter (X), wo er wiederholt die Regierung und hochrangige politische Persönlich- keiten, insbesondere im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Verhaf- tung von Oppositionellen wie Ekrem Imamoğlu sowie der ungerechtfertig- ten Inhaftierung vieler junger Aktivisten öffentlich kritisiert habe. Infolge die- ser Meinungsäusserungen habe er zahlreiche Todesdrohungen über ver- schiedene Kommunikationskanäle (WhatsApp anonyme Nachrichten, Social Media) erhalten. Diese Bedrohungen seien von politisch extremisti- schen Gruppen und Einzelpersonen ausgegangen. Screenshots und Be- weismittel habe er bereits mit der ursprünglichen Beschwerde eingereicht. Wegen seiner politischen Äusserungen könne er in der Türkei keinen Schutz bei staatlichen Behörden suchen. Das Haus seiner Familie sei nach seiner Ausreise dreimal von der Polizei aufgesucht worden und gegen ihn liege aufgrund seiner Social-Media-Aktivitäten ein Haftbefehl vor. Dieser Haftbefehl sei zwar nicht im elektronischen E-Devlet System sichtbar, da er bisher nicht verhaftet worden sei; er existiere jedoch und sei unmittelbar vollstreckbar, sobald er die Türkei betrete. Aufgrund der politischen Lage in der Türkei, insbesondere der Unterdrückung von Regierungskritikern und der Strafverfolgung oppositioneller Stimmen, drohe ihn bei einer Rück- kehr nicht nur sofortige Festnahme, sondern auch ein unfairer Strafprozess und eine erhebliche Gefahr unmenschlicher Haftbedingungen. Darüber hinaus würden die wiederholten Bedrohungen durch extremistische Grup- pen eine konkrete und anhaltende Gefahr für sein Leben darstellen. Der türkische Staat sei weder willens noch in der Lage, ihm Schutz zu gewäh- ren, sondern sei selbst aktiv an seiner Verfolgung beteiligt.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Diesbezüglich kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und

D-5126/2025 Seite 10 die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1 hiervor) verwiesen wer- den.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Einklang mit dem SEM in stän- diger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (vgl. statt vie- ler die Urteile des BVGer D-3459/2023 vom 24. Juni 2025 E. 7.7.1 und E-1577/2024 vom 17. April 2025 E. 5.1.2 und 5.1.3, je m.H.). Im Übrigen wird in der Beschwerde der bereits bekannte, vom Beschwerdeführer an- lässlich der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt, jedoch keine substanziellen Argumente vorgebracht, die geeignet wären, um hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen der Vorinstanz abwei- chenden Einschätzung zu gelangen. Was den Haftbefehl betrifft, der we- gen seiner Social-Media-Aktivitäten gegen den Beschwerdeführer angeb- lich erlassenen und vollstreckt werden soll, sobald er die Türkei betritt, ist ergänzend anzufügen, dass begründete Furcht vor Verfolgung nach kon- stanter Rechtsprechung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur An- nahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die im Zusammenhang mit dem angeblich existierenden Haftbefehl bloss auf Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlings- rechtlichen Sinne nicht begründet.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).

E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-5126/2025 Seite 11 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der (verbesserten) Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von der- jenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5126/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5126/2025 law/blp Urteil vom 2. September 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Da er keine Ausweisdokumente eingereicht hatte und dem SEM keine weiteren zielführenden Methoden zur Klärung seiner Identität zur Verfügung standen, wurde er zu einer Auswertung der elektronischen Datenträger im Rahmen der Mitwirkungspflicht (ADAM) vorgeladen. Während der Kurzbefragung ADAM vom 12. Juni 2025, bei welcher er durch seine Rechtsvertretung begleitet wurde, reichte der Beschwerdeführer auf Nachfrage seinen Reisepass in Kopie ein und stellte eine Kopie seiner Identitätskarte in Aussicht, welche er am selben Tag dem SEM vorlegte. B.b Am 23. Juni 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). B.c Der Beschwerdeführer führte dabei zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei ethnischer Türke, Atheist und in C._______ in der Provinz D._______ geboren. Bis zu seinem 18. Lebensjahr habe er sich wegen seines Vaters, welcher wiederholt neue berufliche Ambitionen gehabt habe, in diversen Städten seines Heimatlandes niedergelassen. Im Jahr (...) habe er (der Beschwerdeführer) sich zu Arbeitszwecken für mehrere Monate in E._______ aufgehalten. In F._______ habe er zwei Jahre lang alleine gewohnt. Zuletzt habe er mit seiner Schwester G._______ vier bis fünf Monate in einem gemeinsamen Haushalt in H._______ gelebt. Nach seiner zweijährigen Ausbildung im HR-Bereich habe er einen Bachelorabschluss im Wirtschaftswesen erlangt. Im Anschluss sei er diversen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und habe den Militärdienst geleistet, wo er zuletzt den Rang eines Unteroffiziers gehabt habe. Danach habe er bis im Mai 2024 im Unternehmen (...) als Chef in der Abteilung Sicherheitsoperationen in F._______ gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister seien in der Türkei wohnhaft. Dort habe er auch zahlreiche weitere Verwandte. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, dass er seit 2023 in den sozialen Medien aktiv sei. Seit (...) 2024 äussere er sich auf Twitter in Beiträgen und Kommentaren negativ zum türkischen Staat. Diese hätten auf Twitter diverse Diskussionen und Streitigkeiten mit Drittpersonen beziehungsweise Anhängern der türkischen Regierung ausgelöst. Zudem habe er im (...) oder (...) 2024 erstmals Anrufe und Nachrichten über WhatsApp von mehreren ihm unbekannten Personen erhalten. Dabei sei er mit dem Tod und mit Nachteilen gegen seine Familie bedroht worden. Weiter sei sein Zuhause während seiner Abwesenheit fotografiert worden. Er vermute, dass es sich bei diesen Personen um eine Gruppierung oder Sekte der Regierung handle. Gegen diese Behelligungen habe er nichts unternommen. Er sei jedoch fortan paranoid gewesen und habe immer ein Messer auf sich getragen. Er sei persönlich nie politisch aktiv gewesen und habe zuvor auch nie Probleme mit den türkischen Behörden, irgendwelchen Gruppierungen oder Dritten gehabt. Er sei auch nie von Angesicht zu Angesicht bedroht worden. Am (...) 2024 habe er die Türkei legal über den Luftweg in Richtung E._______ verlassen, wo er sich zunächst vier bis fünf Monate aufgehalten und auf Baustellen gearbeitet habe, um sich ein neues Leben aufzubauen. Während seines dortigen Aufenthalts habe er nach der Festnahme des Oppositionspolitikers Ekrem mamo lu sich hierzu kritisch auf Twitter geäussert. Daher hätten Polizisten einige Tage später, am (...), (...), und am (...) März 2025, bei seiner Mutter zuhause nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt, da jene ihn an seiner letzten offiziellen Wohnadresse nicht vorgefunden hätten. Er vermute, dass Festnahmebefehle gegen ihn bestehen würden. Auf der Plattform e-Devlet sei dies jedoch nicht ersichtlich. Zuletzt habe er am 22. Juli 2025 nachgeschaut. Vor diesem Hintergrund und um zu vermeiden, gegebenenfalls aus E._______ ausgeschafft zu werden, sei er in die Schweiz weitergereist, um Schutz zu ersuchen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, am Flughafen festgenommen zu werden und dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werde. Aufgrund der Beleidigung des türkischen Staates drohe ihm eine Freiheitsstrafe von 20 bis 30 Jahren. Nach gesundheitlichen Beschwerden gefragt, erklärte er schliesslich, er leide seit 20 Tagen an Panikattacken und nehme dagegen Medikamente ein. B.d Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer die Vorderseite seiner türkischen Identitätskarte sowie die Datenseite seines Reisepasses, jeweils in Kopie, ein. Die originalen Identitätsdokumente habe er in I._______ in einem Bach verloren. Zum Beleg seiner Asylgründe reichte er am 24. Juni 2025 über seine Rechtsvertretung Screenshots seiner Twitter-Beiträge und -Kommentare ein. C. Das SEM stellte der damaligen Rechtsvertretung am 30. Juni 2025 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese nahm mit Eingabe vom 1. Juli 2025 Stellung. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 2. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 30. Mai 2025 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat bzw. seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine in englischer Sprache verfasste Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2025 ein. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte ihm mit Schreiben vom 11. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2025 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (ein einer der Amtssprachen verfasste Beschwerde) einzureichen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. I. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, die Wegweisung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Umsetzung der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei eine vorläufige Aufnahmen zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeisstand zu ernennen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und - nachdem der Beschwerdeführer sie verbessert hat - formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften-wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, im dem sie zuletzt wohnten wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 5. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei aufgrund regierungskritischer Posts von Drittpersonen respektive Anhängern der türkischen Regierung über WhatsApp mit dem Tod und mit Nachteilen gegen seine Familie bedroht worden, wogegen er nichts unternommen habe. Derartige Drohungen durch Drittpersonen würden vom türkischen Staat weder unterstützt noch gebilligt, sondern von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen solche Vorkommnisse vorzugehen. Demnach wäre dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen, sich hilfesuchend an die örtlichen Behör-den zu wenden. Es würden keinerlei konkrete Hinweise bestehen, dass sich die türkischen Behörden gerade in seinem Einzelfall nicht als schutzfähig und -willig erwiesen hätten, zumal er sich nie an diese gewandt habe. Dies habe er lediglich unterlassen, da er sich diesen gegenüber auf Twitter kritisch geäussert habe. Nach dem Gesagten sei der Zugang zum entsprechenden Schutz gewährleistet und dessen Inanspruchnahme auch zumut-bar. Demnach seien seine Vorbringen nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer mache - so die Vorinstanz weiter - geltend, dass die türkische Polizei während seines Aufenthalts in E._______ drei Mal bei seiner Mutter nach ihm gefragt habe. Dies sei vorgefallen, nachdem er sich einige Tage zuvor auf Twitter negativ zur Festnahme des Oppositionspolitikers Ekrem Imamo lu geäussert habe. Deshalb würden Festnahmebefehle gegen den Beschwerdeführer bestehen. Er habe keinerlei konkrete Hinweise geltend gemacht, wonach Festnahmebefehle gegen ihn bestehen würden. Er habe weder Dokumente zu den Akten gereicht, die dies belegen könnten noch sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Dass die Polizei dreimal nach ihm gefragt habe, lasse keineswegs den Schluss zu, dass Festnahmebefehle gegen ihn vorliegen würden. Auch der angegebene Grund für ihr Erscheinen bleibe rein spekulativ, zumal er hierzu keine anderweitigen Informationen habe. Überdies seien Vorbringen, die sich einzig auf Informationen Dritter stützen würden, nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern würden auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne genügen. Somit würden sich diese Vorbringen ausschliesslich auf Informationen von Dritten stützen, weshalb sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz, könne darauf verzichtet werden, auf die Frage nach der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen näher einzugehen, wobei die wesentlichen punktuellen Vorbehalte den obigen Erwägungen zu entnehmen seien. Dennoch sei Folgendes festzuhalten: Es sei davon auszugehen, dass er infolge einer anderen Motivation aus seinem Heimatland ausgereist sei, zumal er zu Beginn der Anhörung zu seinen Asylgründen auf Nachfrage angegeben habe, zwischen (...) und (...) 2024 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, da er beabsichtigt habe, nach Europa zu ziehen, Sprachen zu lernen und sich weiterzuentwickeln. Ferner habe er auf konkrete Nachfrage, zu welchem Zweck er sich in H._______ niedergelassen habe, angegeben, er sei aus finanziellen Gründen mit seiner Schwester in eine Mietwohnung zusammengezogen. Daher hege die Vorinstanz Zweifel an seinen Asylvorbringen. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die eingereichten Beweismittel würden den Standpunkt der Vorinstanz nicht umzustossen ver-mögen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weswegen sein Asylgesuch abzulehnen sei. Seine Rechtsvertretung habe am 1. Juli 2025 Stellung zum Entscheid der vorinstanzlichen Verfügung genommen. Darin halte sie fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Entwurf nicht einverstanden sei. Er wolle richtigstellen, dass die Anrufe und Nachrichten nicht im (...) oder (...) 2024 gestartet hätten, sondern bereits Anfang (...) 2024. Er habe zu Beginn ein bis zwei Anrufe pro Tag erhalten, über die Zeit hätten sich diese auf acht bis zehn Anrufe pro Tag sowie unzählige Nachrichten auf WhatsApp erhöht. Er habe die Nummern jeweils blockiert, was jedoch nichts genützt habe, da er von anderen Nummern angerufen worden sei. Zur Polizei habe er nicht gehen können, da er gewusst habe, dass diese ihm nicht geholfen hätte, zumal er den Staat und damit auch die Polizei kritisiert habe. Zudem habe er Angst gehabt, deshalb Probleme mit der Polizei zu bekommen. Er habe gewusst, dass er fichiert worden wäre, wenn er sich bei dieser gemeldet hätte. Dies hätte bedeutet, dass er auf eine schwarze Liste gesetzt worden wäre, womit es ihm unmöglich geworden wäre, eine Arbeit zu finden. Schliesslich wolle er klarstellen, dass er seine Stelle Ende (...) 2024 aufgrund der Bedrohungen habe kündigen müssen. Er habe versucht, sich der Bedrohungslage zu entziehen, indem er zu seiner Schwester nach H._______ gezogen sei. Da die Drohungen nicht aufgehört hätten, sei ihm keine andere Möglichkeit geblieben, als das Land zu verlassen. Seine Rechtsvertretung mache weiter geltend, dass nicht genügend abgeklärt worden sei, ob er nicht tatsächlich mit Nachteilen konfrontiert worden wäre, wenn er sich bei der Polizei gemeldet hätte. Es sei fraglich, ob es für ihn zumutbar gewesen wäre, sich der Gefahr auszusetzen, auch noch von der türkischen Polizei belangt zu werden. Diese Sorge sei nicht unbegründet, so sei aus verschiedenen Berichten und Medienberichterstattungen ersichtlich, dass Personen, welche missliebige Meinungen äussern würden, mit Repressalien zu rechnen hätten. Entsprechend sei unklar, ob der türkische Staat in seinem Fall schutzwillig gewesen wäre, was entsprechender Abklärung bedürfe. Die Stellungnahme gebe der Vorinstanz zu folgenden Bemerkungen Anlass: Bezüglich des Vorwurfs seiner Rechtsvertretung, wonach ungenügend abgeklärt worden sei, ob er nicht mit Nachteilen belangt worden wäre, wenn er bei der Polizei um Schutz ersucht hätte, sei Folgendes festzu-halten: Wie bereits den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen sei, habe er nicht nachweisen können, dass ihm der Schutz durch die Polizei verwehrt worden wäre, zumal er nie um diesen ersucht habe. Vor diesem Hintergrund sei es der Vorinstanz nicht möglich, hypothetische und spekulative Szenarien zu prüfen. Die pauschale Behauptung seiner Rechtsvertretung, wonach Personen, die seine missliebigen Meinungen äussern würden, gemäss Medienberichten Repressalien ausgesetzt seien, sei weder belegt noch stehe sie in einem direkten Zusammenhang mit Fall des Beschwerdeführers. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. 5.2 In der (verbesserten) Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Türkei politisch aktiv gewesen, insbesondere auf Twitter (X), wo er wiederholt die Regierung und hochrangige politische Persönlichkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Verhaftung von Oppositionellen wie Ekrem Imamo lu sowie der ungerechtfertigten Inhaftierung vieler junger Aktivisten öffentlich kritisiert habe. Infolge dieser Meinungsäusserungen habe er zahlreiche Todesdrohungen über verschiedene Kommunikationskanäle (WhatsApp anonyme Nachrichten, Social Media) erhalten. Diese Bedrohungen seien von politisch extremistischen Gruppen und Einzelpersonen ausgegangen. Screenshots und Beweismittel habe er bereits mit der ursprünglichen Beschwerde eingereicht. Wegen seiner politischen Äusserungen könne er in der Türkei keinen Schutz bei staatlichen Behörden suchen. Das Haus seiner Familie sei nach seiner Ausreise dreimal von der Polizei aufgesucht worden und gegen ihn liege aufgrund seiner Social-Media-Aktivitäten ein Haftbefehl vor. Dieser Haftbefehl sei zwar nicht im elektronischen E-Devlet System sichtbar, da er bisher nicht verhaftet worden sei; er existiere jedoch und sei unmittelbar vollstreckbar, sobald er die Türkei betrete. Aufgrund der politischen Lage in der Türkei, insbesondere der Unterdrückung von Regierungskritikern und der Strafverfolgung oppositioneller Stimmen, drohe ihn bei einer Rückkehr nicht nur sofortige Festnahme, sondern auch ein unfairer Strafprozess und eine erhebliche Gefahr unmenschlicher Haftbedingungen. Darüber hinaus würden die wiederholten Bedrohungen durch extremistische Gruppen eine konkrete und anhaltende Gefahr für sein Leben darstellen. Der türkische Staat sei weder willens noch in der Lage, ihm Schutz zu gewähren, sondern sei selbst aktiv an seiner Verfolgung beteiligt. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Diesbezüglich kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1 hiervor) verwiesen werden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Einklang mit dem SEM in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-3459/2023 vom 24. Juni 2025 E. 7.7.1 und E-1577/2024 vom 17. April 2025 E. 5.1.2 und 5.1.3, je m.H.). Im Übrigen wird in der Beschwerde der bereits bekannte, vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt, jedoch keine substanziellen Argumente vorgebracht, die geeignet wären, um hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu gelangen. Was den Haftbefehl betrifft, der wegen seiner Social-Media-Aktivitäten gegen den Beschwerdeführer angeblich erlassenen und vollstreckt werden soll, sobald er die Türkei betritt, ist ergänzend anzufügen, dass begründete Furcht vor Verfolgung nach konstanter Rechtsprechung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die im Zusammenhang mit dem angeblich existierenden Haftbefehl bloss auf Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.). 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der (verbesserten) Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: