Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte in den Jahren 2001, 2006 und 2010 in der Schweiz erfolglos um Asyl. Im April 2010 reiste er aus der Schweiz aus. B. B.a Am 17. August 2023 suchte er erneut in der Schweiz um Asyl nach. B.b Am 1. November 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und im Dorf B._______ (Provinz C._______) geboren. Später sei er nach C._______ umgezogen. Er habe die Schule nur während ungefähr fünf Jahren und nur unregelmässig besucht. Er habe fünf Jahre in Zypern gelebt, dann ein Jahr in Antalya. Dort habe er seine Frau geheiratet. Im Jahr 2001 sei sein erster Sohn geboren worden. Danach sei er am 19. Juli 2001 in die Schweiz ge- kommen und habe hier ein Asylgesuch gestellt, das jedoch abgelehnt wor- den sei. Er habe sich danach noch bis im Jahr 2010 in der Schweiz aufge- halten. Da seine Frau an Gelbsucht erkrankt sei, sei er in die Türkei zu- rückgekehrt und habe bis zu seiner erneuten Ausreise in C._______ ge- lebt. In dieser Zeit seien seine vier weiteren Kinder zur Welt gekommen. Er habe in einer eigenen Wohnung gelebt und teilweise als Fabrikarbeiter und in einem Kebab-Restaurant gearbeitet. Die Lebensumstände seien hart gewesen. Vor drei Jahren sei sein ältester Sohn verhaftet worden. Er habe versucht, seinen Sohn vor der Polizei zu verstecken, das sei ihm aber nicht gelun- gen. Sein Sohn sei festgenommen worden und befinde sich immer noch im Gefängnis. Er wisse nicht genau, weshalb sein Sohn im Gefängnis sei. Wenn er ihn im Gefängnis habe besuchen wollen, sei ihm dort gesagt wor- den, dass sein Sohn nicht mit ihm sprechen wolle. Vor der Verhaftung des Sohnes seien Leute, die vermutlich dem Islamischen Staat (IS) angehören würden, bei ihm (dem Beschwerdeführer) zu Hause vorbeigekommen und hätten nach seinem Sohn gesucht. Er gehe davon aus, dass diese Leute seinen Sohn nach Syrien hätten mitnehmen wollen. Er wisse aber nicht, ob sich sein Sohn auch tatsächlich dem IS angeschlossen habe und wisse auch nicht, was er dafür als Gegenleistung erhalten habe. Es seien aber mehrere Jugendliche aus der Nachbarschaft nach Syrien in den Krieg ge- bracht worden, wo sie gestorben seien. Nachdem die Polizei seinen Sohn inhaftiert habe, hätten sie seine Familie in Ruhe gelassen. Weil er aber befürchte, dass seinen anderen Kindern ein ähnliches Schicksal drohen
D-7570/2024 Seite 3 könnte, wolle er sie in die Schweiz bringen. Das sei der Grund für seine erneute Ausreise gewesen. B.c Am 2. November 2023 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfah- ren. C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 – eröffnet am 5. November 2024 – wies das SEM das Asylgesuch vom 17. August 2023 ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegwei- sung. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom «31. März 2022» (Datum Postaufgabe: 3. Dezember 2024 ) Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 31. Oktober 2024 aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Ver- fügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar- keit festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventu- aliter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde war ein USB-Stick mit drei Video-Dateien beigelegt. E. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ein- setzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwer- deführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. F. Der Beschwerdeführer leistete am 19. Dezember 2024 fristgerecht den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–.
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Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, die Verfügung sei aufzu- heben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sach- verhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt oder sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend auseinandergesetzt hätte. Dieser Antrag ist entsprechend abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-7570/2024 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Razzien in Zusammenhang mit seinem Sohn, die sich vor drei Jahren er- eignet hätten, seien nicht kausal für seine Ausreise aus der Türkei gewe- sen. Die Razzien hätten zudem nicht ihm, sondern seinem Sohn gegolten, entsprechend fehle es an einer Zielgerichtetheit gegen den Beschwerde- führer. Ferner würden seine Ausführungen – sein Leben sei ein Elend ge- wesen und er wolle seinen Kindern ein besseres Leben ermöglichen – nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung hindeuten.
E. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im We- sentlichen, er habe Angst, dass ihm und seinen Kindern ähnliches drohe wie seinem ältesten Sohn. Es stimme nicht, dass die Polizei die Familie nach der Festnahme des Sohnes in Ruhe gelassen habe. Seine Familie habe ihm kürzlich berichtet, seit seiner Flucht sei die Polizei mehrmals vor- beigekommen. Er habe Videos von der Hausdurchsuchung, die einer sei- ner Söhne heimlich aufgenommen habe. Offenbar suche die Polizei immer noch nach ihm, warum wisse er nicht. Er vermute, dass es wegen der Be- ziehung zu seinem Sohn sei. Ihm drohe die Eröffnung eines Strafverfah- rens und eine lange Haftstrafe, nur weil er Kurde sei. Oftmals würden zu- nächst geheime Ermittlungsverfahren geführt. Anzeichen dafür seien häu- fige Razzien, Haus- und Personenkontrollen, so wie es auch bei ihm ge- schehen sei.
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E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. So vermögen seine pauschalen Vorbringen sowie die eingereichten, angeblich von einem Sohn des Beschwerdeführers heimlich gefilmten Videos, die geltend gemachte intensive Suche der türkischen Be- hörden nach dem Beschwerdeführer nicht zu belegen oder zumindest glaubhaft machen. Die Videos 1 und 2 unterscheiden sich in der Dauer der Aufnahme nur minim und zeigen im Wesentlichen, wie zwei Männer in Zivil mit Gummihandschuhen in einer Wohnung eine auf einem Möbelstück be- findliche Wolldecke inspiziert. Das Video 3 zeigt einen Polizisten in Uniform mit Gummihandschuhen in einer Wohnung vor einem schräg nach oben geklapptem Bett stehend, wie er ein Sturmgewehr in seinen Händen hält und inspiziert, während ein danebenstehender zweiter Polizist das Gewehr mit einem Mobiltelefon fotografiert. Die beiden Filmsequenzen können we- der zeitlich, persönlich noch örtlich klar zugeordnet werden und in der Be- schwerde wird nicht ansatzweise erklärt, was es mit dem von der Polizei aufgefundenen Sturmgewehr auf sich hat. Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer weder gegenüber dem SEM noch in seiner Be- schwerde erwähnt hat, Mitglied oder Helfer einer bewaffneten Organisation zu sein. So ist selbst für den Fall, dass die Sequenzen tatsächlich polizei- liche Durchsuchungen in der Familienwohnung des Beschwerdeführers zeigen, die Videos – namentlich das Video 3 mit dem Waffenfund – eher der Suche nach dem ältesten Sohn zuzuordnen, der sich dem IS ange- schlossen haben soll, als dem Beschwerdeführer. Dementsprechend brachte der Beschwerdeführer in der Anhörung selbst vor, die Razzien hät- ten dem ältesten Sohn gegolten (vgl. SEM act. […]-14/9 F52). Der Be- schwerdeführer führt sodann in seiner Beschwerde aus, die Polizei habe ihn nach der Festnahme seines Sohnes nicht in Ruhe gelassen. Kürzlich habe seine Familie ihm berichtet, dass die Polizei die Wohnung durchsucht habe. Damit widerspricht der Beschwerdeführer seinen Ausführungen, die er in der Asylanhörung gemacht hat. Dort hat er angegeben, dass die Po- lizei die Familie ihn Ruhe gelassen habe, nachdem sie seinen Sohn ins Gefängnis gesteckt hätten (vgl. SEM act. […]-14/9 F56). Entsprechend ist seine Aussage, die Polizei habe nun die Wohnung durchsucht, als Schutz- behauptung einzustufen, und der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mithin ist bei dieser Sachlage nicht davon auszu- gehen, der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatland aktuell polizei- lich gesucht oder es laufe dort ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn. Entsprechend hat das SEM zu Recht festgehalten, dem Beschwerde- führer drohe in der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
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E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde als Kurde in der Türkei diskriminiert, ist davon auszugehen, dass es sich um Nachteile han- delt, die nicht über solche hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und praxisgemäss für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3901/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.1).
E. 7.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht und die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
D-7570/2024 Seite 8 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächende- ckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhält- nissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom
8. November 2024 E. 13).
E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______. Im Februar 2023 for- derten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Ela- zig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Be- troffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
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E. 9.3.4 In individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen würden, zumal seine Familie in C._______ lebt und er dort über eine Ei- gentumswohnung verfügt (vgl. SEM act. […]-14/9 F26, F30). Der Be- schwerdeführer macht keine Nachteile aufgrund der Erdbeben geltend. Zu- dem verfügt er über eine langjährige Berufserfahrung als Fabrikarbeiter so- wie Angestellter in einem Kebab-Restaurant (vgl. SEM act. […]-14/9 F24). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für das Begleichen der Kosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7570/2024 Urteil vom 6. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte in den Jahren 2001, 2006 und 2010 in der Schweiz erfolglos um Asyl. Im April 2010 reiste er aus der Schweiz aus. B. B.a Am 17. August 2023 suchte er erneut in der Schweiz um Asyl nach. B.b Am 1. November 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und im Dorf B._______ (Provinz C._______) geboren. Später sei er nach C._______ umgezogen. Er habe die Schule nur während ungefähr fünf Jahren und nur unregelmässig besucht. Er habe fünf Jahre in Zypern gelebt, dann ein Jahr in Antalya. Dort habe er seine Frau geheiratet. Im Jahr 2001 sei sein erster Sohn geboren worden. Danach sei er am 19. Juli 2001 in die Schweiz gekommen und habe hier ein Asylgesuch gestellt, das jedoch abgelehnt worden sei. Er habe sich danach noch bis im Jahr 2010 in der Schweiz aufgehalten. Da seine Frau an Gelbsucht erkrankt sei, sei er in die Türkei zurückgekehrt und habe bis zu seiner erneuten Ausreise in C._______ gelebt. In dieser Zeit seien seine vier weiteren Kinder zur Welt gekommen. Er habe in einer eigenen Wohnung gelebt und teilweise als Fabrikarbeiter und in einem Kebab-Restaurant gearbeitet. Die Lebensumstände seien hart gewesen. Vor drei Jahren sei sein ältester Sohn verhaftet worden. Er habe versucht, seinen Sohn vor der Polizei zu verstecken, das sei ihm aber nicht gelungen. Sein Sohn sei festgenommen worden und befinde sich immer noch im Gefängnis. Er wisse nicht genau, weshalb sein Sohn im Gefängnis sei. Wenn er ihn im Gefängnis habe besuchen wollen, sei ihm dort gesagt worden, dass sein Sohn nicht mit ihm sprechen wolle. Vor der Verhaftung des Sohnes seien Leute, die vermutlich dem Islamischen Staat (IS) angehören würden, bei ihm (dem Beschwerdeführer) zu Hause vorbeigekommen und hätten nach seinem Sohn gesucht. Er gehe davon aus, dass diese Leute seinen Sohn nach Syrien hätten mitnehmen wollen. Er wisse aber nicht, ob sich sein Sohn auch tatsächlich dem IS angeschlossen habe und wisse auch nicht, was er dafür als Gegenleistung erhalten habe. Es seien aber mehrere Jugendliche aus der Nachbarschaft nach Syrien in den Krieg gebracht worden, wo sie gestorben seien. Nachdem die Polizei seinen Sohn inhaftiert habe, hätten sie seine Familie in Ruhe gelassen. Weil er aber befürchte, dass seinen anderen Kindern ein ähnliches Schicksal drohen könnte, wolle er sie in die Schweiz bringen. Das sei der Grund für seine erneute Ausreise gewesen. B.c Am 2. November 2023 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 - eröffnet am 5. November 2024 - wies das SEM das Asylgesuch vom 17. August 2023 ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom «31. März 2022» (Datum Postaufgabe: 3. Dezember 2024 ) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 31. Oktober 2024 aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde war ein USB-Stick mit drei Video-Dateien beigelegt. E. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. F. Der Beschwerdeführer leistete am 19. Dezember 2024 fristgerecht den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, die Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt oder sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend auseinandergesetzt hätte. Dieser Antrag ist entsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Razzien in Zusammenhang mit seinem Sohn, die sich vor drei Jahren ereignet hätten, seien nicht kausal für seine Ausreise aus der Türkei gewesen. Die Razzien hätten zudem nicht ihm, sondern seinem Sohn gegolten, entsprechend fehle es an einer Zielgerichtetheit gegen den Beschwerdeführer. Ferner würden seine Ausführungen - sein Leben sei ein Elend gewesen und er wolle seinen Kindern ein besseres Leben ermöglichen - nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung hindeuten. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen, er habe Angst, dass ihm und seinen Kindern ähnliches drohe wie seinem ältesten Sohn. Es stimme nicht, dass die Polizei die Familie nach der Festnahme des Sohnes in Ruhe gelassen habe. Seine Familie habe ihm kürzlich berichtet, seit seiner Flucht sei die Polizei mehrmals vorbeigekommen. Er habe Videos von der Hausdurchsuchung, die einer seiner Söhne heimlich aufgenommen habe. Offenbar suche die Polizei immer noch nach ihm, warum wisse er nicht. Er vermute, dass es wegen der Beziehung zu seinem Sohn sei. Ihm drohe die Eröffnung eines Strafverfahrens und eine lange Haftstrafe, nur weil er Kurde sei. Oftmals würden zunächst geheime Ermittlungsverfahren geführt. Anzeichen dafür seien häufige Razzien, Haus- und Personenkontrollen, so wie es auch bei ihm geschehen sei. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. So vermögen seine pauschalen Vorbringen sowie die eingereichten, angeblich von einem Sohn des Beschwerdeführers heimlich gefilmten Videos, die geltend gemachte intensive Suche der türkischen Behörden nach dem Beschwerdeführer nicht zu belegen oder zumindest glaubhaft machen. Die Videos 1 und 2 unterscheiden sich in der Dauer der Aufnahme nur minim und zeigen im Wesentlichen, wie zwei Männer in Zivil mit Gummihandschuhen in einer Wohnung eine auf einem Möbelstück befindliche Wolldecke inspiziert. Das Video 3 zeigt einen Polizisten in Uniform mit Gummihandschuhen in einer Wohnung vor einem schräg nach oben geklapptem Bett stehend, wie er ein Sturmgewehr in seinen Händen hält und inspiziert, während ein danebenstehender zweiter Polizist das Gewehr mit einem Mobiltelefon fotografiert. Die beiden Filmsequenzen können weder zeitlich, persönlich noch örtlich klar zugeordnet werden und in der Beschwerde wird nicht ansatzweise erklärt, was es mit dem von der Polizei aufgefundenen Sturmgewehr auf sich hat. Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer weder gegenüber dem SEM noch in seiner Beschwerde erwähnt hat, Mitglied oder Helfer einer bewaffneten Organisation zu sein. So ist selbst für den Fall, dass die Sequenzen tatsächlich polizeiliche Durchsuchungen in der Familienwohnung des Beschwerdeführers zeigen, die Videos - namentlich das Video 3 mit dem Waffenfund - eher der Suche nach dem ältesten Sohn zuzuordnen, der sich dem IS angeschlossen haben soll, als dem Beschwerdeführer. Dementsprechend brachte der Beschwerdeführer in der Anhörung selbst vor, die Razzien hätten dem ältesten Sohn gegolten (vgl. SEM act. [...]-14/9 F52). Der Beschwerdeführer führt sodann in seiner Beschwerde aus, die Polizei habe ihn nach der Festnahme seines Sohnes nicht in Ruhe gelassen. Kürzlich habe seine Familie ihm berichtet, dass die Polizei die Wohnung durchsucht habe. Damit widerspricht der Beschwerdeführer seinen Ausführungen, die er in der Asylanhörung gemacht hat. Dort hat er angegeben, dass die Polizei die Familie ihn Ruhe gelassen habe, nachdem sie seinen Sohn ins Gefängnis gesteckt hätten (vgl. SEM act. [...]-14/9 F56). Entsprechend ist seine Aussage, die Polizei habe nun die Wohnung durchsucht, als Schutzbehauptung einzustufen, und der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mithin ist bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatland aktuell polizeilich gesucht oder es laufe dort ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn. Entsprechend hat das SEM zu Recht festgehalten, dem Beschwerdeführer drohe in der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde als Kurde in der Türkei diskriminiert, ist davon auszugehen, dass es sich um Nachteile handelt, die nicht über solche hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und praxisgemäss für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3901/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.1). 7.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13). 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______. Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 9.3.4 In individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen würden, zumal seine Familie in C._______ lebt und er dort über eine Eigentumswohnung verfügt (vgl. SEM act. [...]-14/9 F26, F30). Der Beschwerdeführer macht keine Nachteile aufgrund der Erdbeben geltend. Zudem verfügt er über eine langjährige Berufserfahrung als Fabrikarbeiter sowie Angestellter in einem Kebab-Restaurant (vgl. SEM act. [...]-14/9 F24). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für das Begleichen der Kosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: