Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie alewitischen Glaubens) suchte am 8. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Nach der Anhörung vom 20. Oktober 2022 wurde er dem erwei- terten Verfahren zugeteilt. B. Im Rahmen der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Alter von sechs oder sieben Jahren Zeuge der Folter seines Grossvaters mütterlicherseits geworden zu sein. Während seiner Schulzeit in B._______ sei er aufgrund seines alewitischen Glaubens diskriminiert worden. Später hätten Polizisten ihn als Spitzel anwerben wollen und ihm in diesem Zusammenhang 2012 zweimal den Arm gebrochen. In den Jah- ren 2012 und 2013 seien Alewiten bei den Massakern von C._______ und D._______ umgebracht worden. Auch in E._______ seien die Alewiten be- hördlichen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Er selbst habe auf- grund von Rassismus, Erschwernissen und Diskriminierungen sein Medi- zinstudium erst abschliessen können, nachdem er die Universität gewech- selt habe. Während seines Studiums sei er von Rektoren bedroht worden, weil er sich bei der Staatsanwaltschaft darüber beschwert habe, ohne sein Einverständnis an einen anderen Arbeitsort versetzt worden zu sein. Im März 2022 sei er im Spital wegen seiner kurdischen Sprache von einem Angehörigen eines Patienten verbal und körperlich angegriffen worden. In der Folge habe er die übrigen Angehörigen davon unterrichtet, Anzeige zu erstatten, worauf er von ihnen bedroht worden sei. Er befürchte, bei einem weiteren Verbleib im Heimatstaat den Rest seines Lebens im Gefängnis verbringen zu müssen oder von einer Untergrundorganisation des Staates umgebracht zu werden. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise in die Schweiz entschieden. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente und Fotografien ein (u.a. Füh- rerschein, Wohnsitzbestätigung, Ausbildungsdokumente, einen gerichts- medizinischen Bericht vom 15. März 2022, Fotografien von Drohnachrich- ten gegen Alewiten an Türken, eines beruflichen Einsatzes, der Familie). D. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein
E-1037/2024 Seite 3 Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfü- gung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). E. Mit Beschwerde vom 16. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei das SEM anzu- weisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und vollständigen Sachverhaltsfeststellung ans SEM zurückzuweisen. Es sei unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgelt- liche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge- währen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG.
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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbrin- gen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Pra- xis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM hinsichtlich der geltend gemachten Benachteiligungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner kurdischen Ethnie und des alewitischen Glaubens fest, dass die entspre- chenden Schilderungen grösstenteils allgemein ausgefallen seien, sich teilweise nicht auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen würden und schon sehr lange zurücklägen. Die geltend gemachten Vorbringen des Be- schwerdeführers, vor über zwanzig Jahren im Jahr 1998 aufgrund seiner
E-1037/2024 Seite 5 kurdischen Ethnie von einer religiösen Gruppe verletzt worden zu sein, seien angesichts fehlender Verfolgung im heutigen Zeitpunkt beziehungs- weise fehlender begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht asyl- relevant zu erachten. Nach den genannten Behelligungen habe der Be- schwerdeführer zwar nach eigenen Angaben Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlebt, welche jedoch aufgrund fehlender Intensi- tät nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien. Im Weiteren weise der Be- schwerdeführer kein politisches Profil auf und habe mit den Behörden keine nennenswerten Schwierigkeiten gehabt. Die blosse Anhänger- oder Mitgliedschaft zu einer in der Türkei legalen Partei wie der HDP genüge nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der türki- schen Behörden gerückt sei.
E. 5.2 Die Anerkennung als Flüchtling setze eine aktuelle, gegen den Be- schwerdeführer persönlich gerichtete Bedrohungslage voraus. Das Asyl- recht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergut- zumachen. Dies gelte hinsichtlich des Vorfalls, bei dem ihm im Jahr 2012 zweimal der Arm gebrochen worden sei, als Polizisten versucht hätten, ihn als Spitzel anzuwerben. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer verschie- dene Benachteiligungen und Rassismus während seiner Ausbildung und seines beruflichen Alltags geltend gemacht. Auch wenn solche Benachtei- ligungen von den betroffenen Personen als ungerecht und unangenehm wahrgenommen werden könnten, handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung be- finde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechts- lage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Beleidigungen und Übergriffe gingen hinsichtlich Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ferner seien auch die Drohungen der Personen, die den Beschwerdefüh- rer im Spital zusammengeschlagen hätten, flüchtlingsrechtlich nicht
E-1037/2024 Seite 6 relevant. Es gelte darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer in solchen Fällen offenstehe, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Weshalb er bei einem weiteren Verbleib in seinem Heimatland den Rest des Lebens im Gefängnis hätte verbringen müssen oder von einer Unter- grundorganisation des Staates umgebracht worden wäre, sei nicht nach- vollziehbar. Der Beschwerdeführer verfüge weder über ein politisches Pro- fil, noch laufe ein Gerichtsverfahren gegen ihn. Im Zusammenhang mit sei- ner Tätigkeit als Arzt sei es ihm in der Vergangenheit möglich gewesen, in verschiedene Länder zu reisen (vgl. Akte 1195510-13 F12) und auch im August 2022 habe er mit seinen Identitätsdokumenten nach F._______ flie- gen können. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder begründete Furcht vor einer solchen gehabt habe. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Dokumente nichts ändern.
E. 6 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM ver- kenne die Tatsache, dass er seit dem Vorfall im Jahre 2012, bei dem er unter Gewaltanwendung (Folter mit Strom, Arme gebrochen) zur Spitzeltä- tigkeit aufgefordert worden sei, regelmässig von türkischen Sicherheits- kräften überwacht, von türkischen Bürgern beschimpft und bedroht und in seiner Würde verletzt worden sei. Er habe dem SEM ausführlich dargelegt, welche Ereignisse ihn psychisch negativ beeinflusst hätten. Seine enga- gierte Familie sei den Behörden seit drei Generationen «ein Dorn im Auge» und erlebe entsprechend massive Repression. Das SEM habe nicht er- wähnt, dass er mit Strom behandelt worden sei (vgl. F76). Es seien auch keine Nachfragen gestellt worden, weshalb das Verfahren zur vollständi- gen Sachverhaltsfeststellung ans SEM zurückgegeben werden müsse. Auch den Umstand, dass er 2022 mit dem Tod bedroht worden sei (vgl. F123 und F127), habe das SEM im Entscheid nicht aufgeführt. Er habe keine Gelegenheit erhalten, seine erlittene Folter eingehend zu schildern.
E. 7.1 Hinsichtlich der Rügen, das SEM habe die von ihm geltend gemachte Tatsache, bei der Verhaftung im Jahre 2012 mit Strom behandelt und im Jahr 2022 mit dem Tod bedroht worden zu sein, im angefochtenen Ent- scheid nicht erwähnt und er habe keine Gelegenheit erhalten, seine erlit- tene Folter hinreichend zu schildern, ist festzuhalten, dass das SEM den geltend gemachten ersten Einzelpunkt zwar nicht ausdrücklich erwähnt hat, indes den Vorfall als solchen in seiner Gesamtheit sehr wohl berück- sichtigt und hinreichend gewürdigt hat. Im Weiteren hat das SEM das
E-1037/2024 Seite 7 Vorbringen, im Jahre 2022 mit dem Tod bedroht worden zu sein, entgegen der Behauptung in der Beschwerde erwähnt («massiv bedroht») und ebenso gewürdigt. Auch hatte der Beschwerdeführer hinreichend Gelegen- heit, die geltend gemachten Behelligungen zu schildern. Es liegt weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Be- gründungspflicht vor. Das Eventualbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E. 7.2 Im Weiteren gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführ- licher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – vollständig auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1- E. 5.2) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe wird nichts dargetan, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Im Lichte des Gesagten kann eine Asylrelevanz nicht erkannt werden.
E. 7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen keine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Der Beschwer- deführer verfügt wie aufgezeigt, über kein politisches Profil. Die erlebten Schikanen im Alltag sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Ebenso führt die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich al- lein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein ver- schlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kur- den, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind. Die Zugehörig- keit zur kurdisch-alevitischen Bevölkerungsgruppe und daraus resultie- rende Nachteile vermögen – selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse in der Türkei – keine individuelle, konkrete und in ihrer Inten- sität genügende Verfolgungssituation zu begründen. Mithin wird auch dadurch das in Art. 3 AsylG formulierte Anforderungsprofil zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht erreicht. Die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Diskriminierungen als Aleviten und Kurden sind praxisge- mäss nicht geeignet, zur Bejahung einer konkret und objektiv begründeten
E-1037/2024 Seite 8 Furcht vor künftiger individuell gezielter, genügend intensiver Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu führen
E. 7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asyl- gesuch abgewiesen hat.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-1037/2024 Seite 9 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erschei- nen liessen. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann im arbeitsfähigen Alter und verfüge mit einem Universitätsabschluss über eine überdurch- schnittlich gute Ausbildung. Es sei ihm zuzumuten, sich bei seiner Rück- kehr um eine Arbeitsstelle zu bemühen und so für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem lebten seine Familienangehörigen in der Türkei. Vorsorglich könne darauf hingewiesen werden, dass auch die psychischen Probleme, an denen der Beschwerdeführer früher einmal gelitten habe, nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden. Gemäss eigenen Angaben sei er in der Türkei bereits in Behandlung gewesen.
E-1037/2024 Seite 10 Sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht gingen von ei- ner stationären wie auch ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen aus (vgl. SEM - Staatssekretariat für Migration / Secrétariat d'Etat aux migrations [Bern], Medizinisches Consulting Türkei: Behandel- barkeit psychischer Probleme und Verfügbarkeit von Medikamenten, 23.09.2020; Urteil des BVGer vom 8. November 2019, E-4377/2019 E. 8.4.5.1). Es existierten landesweit psychiatrische Einrichtungen und auch Psychopharmaka stünden zur Verfügung. Auch aufgrund des Umstands, dass das Haus seiner Familie in B._______ durch das Erdbeben zerstört worden sei, sei der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar zu erachten, zumal der Beschwerdeführer selbst seit 2015 in E._______ lebe. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vor- instanz an.
E. 8.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-1037/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1037/2024 Urteil vom 12. März 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie alewitischen Glaubens) suchte am 8. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Nach der Anhörung vom 20. Oktober 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Im Rahmen der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Alter von sechs oder sieben Jahren Zeuge der Folter seines Grossvaters mütterlicherseits geworden zu sein. Während seiner Schulzeit in B._______ sei er aufgrund seines alewitischen Glaubens diskriminiert worden. Später hätten Polizisten ihn als Spitzel anwerben wollen und ihm in diesem Zusammenhang 2012 zweimal den Arm gebrochen. In den Jahren 2012 und 2013 seien Alewiten bei den Massakern von C._______ und D._______ umgebracht worden. Auch in E._______ seien die Alewiten behördlichen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Er selbst habe aufgrund von Rassismus, Erschwernissen und Diskriminierungen sein Medizinstudium erst abschliessen können, nachdem er die Universität gewechselt habe. Während seines Studiums sei er von Rektoren bedroht worden, weil er sich bei der Staatsanwaltschaft darüber beschwert habe, ohne sein Einverständnis an einen anderen Arbeitsort versetzt worden zu sein. Im März 2022 sei er im Spital wegen seiner kurdischen Sprache von einem Angehörigen eines Patienten verbal und körperlich angegriffen worden. In der Folge habe er die übrigen Angehörigen davon unterrichtet, Anzeige zu erstatten, worauf er von ihnen bedroht worden sei. Er befürchte, bei einem weiteren Verbleib im Heimatstaat den Rest seines Lebens im Gefängnis verbringen zu müssen oder von einer Untergrundorganisation des Staates umgebracht zu werden. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise in die Schweiz entschieden. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente und Fotografien ein (u.a. Führerschein, Wohnsitzbestätigung, Ausbildungsdokumente, einen gerichtsmedizinischen Bericht vom 15. März 2022, Fotografien von Drohnachrichten gegen Alewiten an Türken, eines beruflichen Einsatzes, der Familie). D. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). E. Mit Beschwerde vom 16. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und vollständigen Sachverhaltsfeststellung ans SEM zurückzuweisen. Es sei unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM hinsichtlich der geltend gemachten Benachteiligungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner kurdischen Ethnie und des alewitischen Glaubens fest, dass die entsprechenden Schilderungen grösstenteils allgemein ausgefallen seien, sich teilweise nicht auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen würden und schon sehr lange zurücklägen. Die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, vor über zwanzig Jahren im Jahr 1998 aufgrund seiner kurdischen Ethnie von einer religiösen Gruppe verletzt worden zu sein, seien angesichts fehlender Verfolgung im heutigen Zeitpunkt beziehungsweise fehlender begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht asylrelevant zu erachten. Nach den genannten Behelligungen habe der Beschwerdeführer zwar nach eigenen Angaben Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlebt, welche jedoch aufgrund fehlender Intensität nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer kein politisches Profil auf und habe mit den Behörden keine nennenswerten Schwierigkeiten gehabt. Die blosse Anhänger- oder Mitgliedschaft zu einer in der Türkei legalen Partei wie der HDP genüge nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der türkischen Behörden gerückt sei. 5.2 Die Anerkennung als Flüchtling setze eine aktuelle, gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Bedrohungslage voraus. Das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Dies gelte hinsichtlich des Vorfalls, bei dem ihm im Jahr 2012 zweimal der Arm gebrochen worden sei, als Polizisten versucht hätten, ihn als Spitzel anzuwerben. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer verschiedene Benachteiligungen und Rassismus während seiner Ausbildung und seines beruflichen Alltags geltend gemacht. Auch wenn solche Benachteiligungen von den betroffenen Personen als ungerecht und unangenehm wahrgenommen werden könnten, handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Beleidigungen und Übergriffe gingen hinsichtlich Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ferner seien auch die Drohungen der Personen, die den Beschwerdeführer im Spital zusammengeschlagen hätten, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es gelte darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer in solchen Fällen offenstehe, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Weshalb er bei einem weiteren Verbleib in seinem Heimatland den Rest des Lebens im Gefängnis hätte verbringen müssen oder von einer Untergrundorganisation des Staates umgebracht worden wäre, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer verfüge weder über ein politisches Profil, noch laufe ein Gerichtsverfahren gegen ihn. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arzt sei es ihm in der Vergangenheit möglich gewesen, in verschiedene Länder zu reisen (vgl. Akte 1195510-13 F12) und auch im August 2022 habe er mit seinen Identitätsdokumenten nach F._______ fliegen können. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder begründete Furcht vor einer solchen gehabt habe. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Dokumente nichts ändern.
6. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM verkenne die Tatsache, dass er seit dem Vorfall im Jahre 2012, bei dem er unter Gewaltanwendung (Folter mit Strom, Arme gebrochen) zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei, regelmässig von türkischen Sicherheitskräften überwacht, von türkischen Bürgern beschimpft und bedroht und in seiner Würde verletzt worden sei. Er habe dem SEM ausführlich dargelegt, welche Ereignisse ihn psychisch negativ beeinflusst hätten. Seine engagierte Familie sei den Behörden seit drei Generationen «ein Dorn im Auge» und erlebe entsprechend massive Repression. Das SEM habe nicht erwähnt, dass er mit Strom behandelt worden sei (vgl. F76). Es seien auch keine Nachfragen gestellt worden, weshalb das Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung ans SEM zurückgegeben werden müsse. Auch den Umstand, dass er 2022 mit dem Tod bedroht worden sei (vgl. F123 und F127), habe das SEM im Entscheid nicht aufgeführt. Er habe keine Gelegenheit erhalten, seine erlittene Folter eingehend zu schildern. 7. 7.1 Hinsichtlich der Rügen, das SEM habe die von ihm geltend gemachte Tatsache, bei der Verhaftung im Jahre 2012 mit Strom behandelt und im Jahr 2022 mit dem Tod bedroht worden zu sein, im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt und er habe keine Gelegenheit erhalten, seine erlittene Folter hinreichend zu schildern, ist festzuhalten, dass das SEM den geltend gemachten ersten Einzelpunkt zwar nicht ausdrücklich erwähnt hat, indes den Vorfall als solchen in seiner Gesamtheit sehr wohl berücksichtigt und hinreichend gewürdigt hat. Im Weiteren hat das SEM das Vorbringen, im Jahre 2022 mit dem Tod bedroht worden zu sein, entgegen der Behauptung in der Beschwerde erwähnt («massiv bedroht») und ebenso gewürdigt. Auch hatte der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit, die geltend gemachten Behelligungen zu schildern. Es liegt weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Das Eventualbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen, ist abzuweisen. 7.2 Im Weiteren gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1- E. 5.2) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe wird nichts dargetan, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Im Lichte des Gesagten kann eine Asylrelevanz nicht erkannt werden. 7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen keine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt wie aufgezeigt, über kein politisches Profil. Die erlebten Schikanen im Alltag sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Ebenso führt die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind. Die Zugehörigkeit zur kurdisch-alevitischen Bevölkerungsgruppe und daraus resultierende Nachteile vermögen - selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse in der Türkei - keine individuelle, konkrete und in ihrer Intensität genügende Verfolgungssituation zu begründen. Mithin wird auch dadurch das in Art. 3 AsylG formulierte Anforderungsprofil zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht erreicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diskriminierungen als Aleviten und Kurden sind praxisgemäss nicht geeignet, zur Bejahung einer konkret und objektiv begründeten Furcht vor künftiger individuell gezielter, genügend intensiver Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu führen 7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann im arbeitsfähigen Alter und verfüge mit einem Universitätsabschluss über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung. Es sei ihm zuzumuten, sich bei seiner Rückkehr um eine Arbeitsstelle zu bemühen und so für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem lebten seine Familienangehörigen in der Türkei. Vorsorglich könne darauf hingewiesen werden, dass auch die psychischen Probleme, an denen der Beschwerdeführer früher einmal gelitten habe, nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden. Gemäss eigenen Angaben sei er in der Türkei bereits in Behandlung gewesen. Sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht gingen von einer stationären wie auch ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen aus (vgl. SEM - Staatssekretariat für Migration / Secrétariat d'Etat aux migrations [Bern], Medizinisches Consulting Türkei: Behandelbarkeit psychischer Probleme und Verfügbarkeit von Medikamenten, 23.09.2020; Urteil des BVGer vom 8. November 2019, E-4377/2019 E. 8.4.5.1). Es existierten landesweit psychiatrische Einrichtungen und auch Psychopharmaka stünden zur Verfügung. Auch aufgrund des Umstands, dass das Haus seiner Familie in B._______ durch das Erdbeben zerstört worden sei, sei der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar zu erachten, zumal der Beschwerdeführer selbst seit 2015 in E._______ lebe. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. 8.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: