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E-4326/2024

E-4326/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

vollständig und richtig festgestellt sowie alle rechtserheblichen Beweismit- tel gewürdigt hat, dass nach dem Gesagten das Kassationsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhan- densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vor- bringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we- sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flücht- lingsrechtlich nicht relevant respektive nicht glaubhaft sind und diesbezüg- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mehrheitlich die Sätze aus der angefochtenen Verfügung in seine Beschwerde kopiert und diese vom SEM gemachten Erwägungen verneint hat, und er mit dieser Art der Argumentation die zutreffende Würdigung des SEM offensichtlich nicht um- zustossen vermag, dass er zu den Ermittlungsverfahren in der Türkei kryptisch ausführt «Der Beschwerdeführer hat vor Furcht zu gewärtigen, Dass gegen sie durch die Generalstaatanwaltschaft C._______ und B._______ eine Ermittlung we- gen der Terrorpropangand geführt wird, ist aktenkündig. Aus diesen Doku- menten ist nicht ersichtlich, dass es sich höchstwahrscheinlich auch um ein

E-4326/2024 Seite 8 weiteres Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft einer Terrororganisa- tion handelt. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind zum jetzigen Zeitpunkt eine reine belegte Beweislage.» (vgl. Beschwerde S. 13, Syntax- und Orthographiefehler gemäss Beschwerde übernom- men), dass er weiter ausführt «Das SEM vermutet, Gegenstand des Verfahrens könnten eher die Straftatbestände nicht asylrelevant sein. Selbst wenn die Mutmassungen des SEM, gegen den Beschwerdeführerer werde wegen Terrorpropaganda zutreffen würden, würde dies an der nachfolgenden Würdigung des Sachverhalts nichts ändern, da es sich so oder so um ein politisches Ermittlungsverfahren handelt.» (vgl. Beschwerde S. 15, Ortho- graphiefehler gemäss Beschwerde übernommen), dass die genannten wie auch die weiteren Ausführungen in der Be- schwerde, die in der Substanz nicht über die oben aufgeführten Beispiele hinausgehen, die zutreffende Würdigung in der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht umzustossen vermögen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Terror- propaganda eingeleitet worden ist und ein Vorführbefehl vorliegt, dass deshalb derzeit offen ist, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt An- klage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet er- achten und ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 und Urteil E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6), dass gemäss Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.4 im Einzelfall zu prüfen ist, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Polit- malus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, dass Risikofaktoren (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere – namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmun- gen abgestützte – Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen,

E-4326/2024 Seite 9 dass das (…) Strafgericht für schwere Straftaten H._______ vom (…) 2018 den Beschwerdeführer zwar zu einer aufgeschobenen (d.h. bedingten) Strafe von 1 Jahr und 6 Monaten und 15 Tagen verurteilt hat, dass aber vorliegend nicht von einem Politmalus im Sinne des Referenz- urteils E-4103/2024 E. 8.7.4 auszugehen ist, da seine Beiträge in den so- zialen Medien, die er nach seiner Ausreise veröffentlichte, nicht den An- schein erwecken, der Beschwerdeführer habe ein ausgeprägtes politi- sches Profil und habe bei den neuerlichen Äusserungen das Interesse des türkischen Staates auf sich gezogen, dass daher nicht zu erwarten ist, die türkischen Behörden hätten – auch unter Berücksichtigung seiner zwischenzeitlich bald (…) Jahre zurücklie- genden Verurteilung – ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer, welches in seinen politischen Äusserungen gründen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, woran das di- rekt vom Beschwerdeführer ohne anerkannte qualifizierte elektronische Signatur nachgereichte E-Mail vom 2. Juni 2025 offensichtlich nichts zu ändern vermag, dass das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte

E-4326/2024 Seite 10 für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung (vgl. Ziff. III) verwiesen werden kann, wonach der zuletzt in C._______ wohnhafte und über Ar- beitserfahrung verfügende Beschwerdeführer sich in der Türkei problemlos reintegrieren kann, zumal sein älterer Bruder sich noch in C._______ auf- hält, er seine finanzielle Situation an der Anhörung als mittelmässig be- zeichnete und dabei weiter ausführte, seine Familie habe Grundstücke und Häuser gehabt und sei vermögend gewesen (vgl. SEM-act. 18/22 F25, F30 und F88), dass der Beschwerdeführer zwar an der Anhörung angab, er habe seinen Reisepass unterwegs nach Kroatien verloren (vgl. SEM-act. 18/22 F13), es aber insbesondere ihm obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benö- tigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist.

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E-4326/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4326/2024 Urteil vom 3. Juni 2025 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 26. April 2024 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. Akten der Vorinstanz [...]-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 18/22), dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, in B._______ geboren und ab 2005/2006 in C._______ wohnhaft gewesen, dass er B._______ zirka drei- bis viermal im Jahr besuche und seine Familie dort ein Haus besitze, dass er während der Wahlen 2014 und 2019 seine offizielle Adresse nach B._______ verlegt habe, um seinen Cousin D._______, der zweimal als Bürgermeister für die HDP (Halklarin Demokratik Partis, Demokratische Partei der Völker, Anm. BVGer) kandidiert habe, zu unterstützen, indem er ältere Menschen und Menschen mit einer Behinderung zu den Wahllokalen gefahren habe sowie zu Menschen hingegangen sei, um sie davon zu überzeugen, die HDP zu wählen, dass besagter Cousin zweimal als Bürgermeister gewählt, aber kurze Zeit nach seiner zweiten Wahl durch einen Zwangsverwalter ersetzt worden sei, dass er oft Briefe zwischen besagtem Cousin und E._______, der in der Region B._______ für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans, Anm. BVGer) zuständig gewesen sei, transportiert habe, dass letzterer Jugendliche für die PKK rekrutiert und er, der Beschwerdeführer, diesen zusammen mit seinem engen Freund F._______ im Jahr 2015 kennengelernt habe, dass E._______ ihm damals gesagt habe, er solle ihn dabei unterstützen, Jugendliche für die PKK zu gewinnen, dass sich F._______ nach dem Tod von E._______ im Januar 2016 der PKK angeschlossen habe, dass er, der Beschwerdeführer, zudem im Militärdienst (...) ([...], [...], [...]) ständig beleidigt, schikaniert und einmal geschlagen worden sei, dass er insbesondere von einem Kommandanten belästigt worden sei, der einen gefallenen Soldaten in der Familie gehabt habe, und dieser ihm immer wieder Schwierigkeiten bereitet und ihn mit dem Tod bedroht habe, dass er im Jahr 2019 wegen der Wahlen ins Dorf gegangen, dort von der Gendarmerie gefesselt und auf dem Boden liegen gelassen worden sei, wobei ihm Grüsse von G._______ (dem Kommandanten) ausgerichtet worden seien, dass er und sein Bruder im Jahr 2019 zweimal wegen D._______ und E._______ mitgenommen und geschlagen worden seien, dass kurz vor der Ausreise sein Bruder nochmals mitgenommen worden sei und es einen sexuellen Übergriff auf ihn gegeben habe, dass er, der Beschwerdeführer, zirka 10-15 Tage vor der Ausreise nochmals mitgenommen worden sei, man seinen Kopf in eine Tüte gesteckt und angefangen habe, ihm Fragen über F._______ und seinen Aufenthaltsort zu stellen, dass er in Lebensgefahr gewesen sei, weshalb er gemeinsam mit seinem Bruder aus der Türkei ausgereist sei, dass er am (...) September 2022 legal mit seinem türkischen Reisepass auf dem Luftweg über C._______ nach Bosnien ausgereist sei, dass nach seiner Ausreise aus der Türkei im April 2023 ein Verfahren wegen Beiträgen auf Twitter und Facebook gegen ihn eingeleitet worden sei, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 3. Mai 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde (vgl. SEM-act. 24/2), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Juni 2024 (gemäss Beschwerde [Ziff. 2.2] am Folgetag eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, den aus dem Jahr 2014 geschilderten Ereignissen (Newroz-Fest, Kobane) lasse sich weder eine gezielte staatliche Verfolgung entnehmen noch sei diesbezüglich eine sachliche oder zeitliche Kausalität für seine Ausreise aus der Türkei im September 2022 ersichtlich, dass es sich beim Vorfall in C._______, bei welchem er von der Polizei angehalten, beschimpft und geschlagen worden sei, weil er auf der Windschutzscheibe seines Autos die Farben Grün, Gelb und Rot gehabt habe, ferner um ein losgelöstes Ereignis gehandelt habe, das nicht im Zusammenhang mit seinen übrigen Asylvorbringen stehe und jeden (Kurden) hätte treffen können, dass er in Bezug auf den Militärdienst widersprüchliche Angaben dazu gemacht habe, inwiefern dieser mit dem Verfahren aus dem Jahr 2018 zusammengehangen habe, und dass sich aus seinen Schilderungen keine konkreten Hinweise entnehmen liessen, wonach man ihn im Militärdienst habe töten wollen, dass zudem die angeblichen Todesdrohungen durch den Kommandanten G._______ unbelegt geblieben seien, dass seine Schilderungen betreffend die Mitnahmen sowie zum Inhalt der Gespräche während der Mitnahmen widersprüchlich ausgefallen seien, dass auch nicht schlüssig sei, weshalb man ihn - als Postbote zwischen D._______ und E._______ - und nicht D._______ zum Verhältnis zwischen dem letzteren und E._______ hätte befragen sollen, obwohl sich D._______ nach wie vor in seinem Heimatdorf aufgehalten habe, dass sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen lasse, er sei aus anderen Gründen ins Visier der türkischen Behörden geraten, zumal er weder Parteimitglied noch selber bei der PKK gewesen sei, dass sein Cousin D._______, der ehemalige HDP-Bürgermeister von B._______, nach wie vor - scheinbar unbehelligt - in seinem Heimatdorf lebe und dazu komme, dass der PKK-Führer E._______ bereits im (...) 2016 gestorben sei, womit ein ausgeprägtes Interesse an der Ergreifung und Festnahme dieser Personen zu verneinen sei, dass es sich ferner beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haftbefehl nicht um einen solchen, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, ihn einzuvernehmen, dass seine Beiträge in den sozialen Medien in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn stünden, dass er im Wesentlichen Videoinhalte und Fotos, die er aus anderen Quellen entnommen und - wenn überhaupt - nur mit kurzen Kommentaren versehen habe, geteilt habe, dass er hinsichtlich seiner Aktivitäten in den sozialen Medien weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch diese auf grosse Resonanz gestossen seien, dass darüber hinaus sein Aussageverhalten an der Anhörung klar für eine rechtsmissbräuchliche Einleitung des türkischen Strafverfahrens spreche, dass er auch keine schlüssige Antwort auf die Frage habe geben können, weshalb er bereits einen Anwalt mandatiert habe, bevor überhaupt ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, dass er sich auch in Bezug auf das frühere Verfahren gegen ihn in Widersprüche verstrickt habe und es sich bei seiner Erklärung, er könne sich oft nicht an Sachen erinnern, da er Marihuana konsumiere, um eine Schutzbehauptung handle, dass seine Vorbringen somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin beantragt, «Es sei der Entscheide des SEM vom 12.06.2024 vollumfänglich aufzuheben und zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.», dass er weiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (sic!) und eventualiter die vorläufige Aufnahme beantragt, dass ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass er der Beschwerde eine Vielzahl von Beweismittel beilegte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2025 per E-Mail (ohne anerkannte qualifizierte elektronische Unterschrift) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, im Betreff geltend machte, neue Beweismittel würden zeigen, dass die türkischen Behörden weiterhin aktiv nach ihm suchten, und Screenshots der Suchmaschine yandex.com.tr beilegte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Kassationsbegehren in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich begründet wurde, das Gericht auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder gar - wie in der Beschwerde behauptet - eine willkürliche Behandlung erkennt, und insbesondere die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt sowie alle rechtserheblichen Beweismittel gewürdigt hat, dass nach dem Gesagten das Kassationsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant respektive nicht glaubhaft sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mehrheitlich die Sätze aus der angefochtenen Verfügung in seine Beschwerde kopiert und diese vom SEM gemachten Erwägungen verneint hat, und er mit dieser Art der Argumentation die zutreffende Würdigung des SEM offensichtlich nicht umzustossen vermag, dass er zu den Ermittlungsverfahren in der Türkei kryptisch ausführt «Der Beschwerdeführer hat vor Furcht zu gewärtigen, Dass gegen sie durch die Generalstaatanwaltschaft C._______ und B._______ eine Ermittlung wegen der Terrorpropangand geführt wird, ist aktenkündig. Aus diesen Dokumenten ist nicht ersichtlich, dass es sich höchstwahrscheinlich auch um ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft einer Terrororganisation handelt. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind zum jetzigen Zeitpunkt eine reine belegte Beweislage.» (vgl. Beschwerde S. 13, Syntax- und Orthographiefehler gemäss Beschwerde übernommen), dass er weiter ausführt «Das SEM vermutet, Gegenstand des Verfahrens könnten eher die Straftatbestände nicht asylrelevant sein. Selbst wenn die Mutmassungen des SEM, gegen den Beschwerdeführerer werde wegen Terrorpropaganda zutreffen würden, würde dies an der nachfolgenden Würdigung des Sachverhalts nichts ändern, da es sich so oder so um ein politisches Ermittlungsverfahren handelt.» (vgl. Beschwerde S. 15, Orthographiefehler gemäss Beschwerde übernommen), dass die genannten wie auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die in der Substanz nicht über die oben aufgeführten Beispiele hinausgehen, die zutreffende Würdigung in der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht umzustossen vermögen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden ist und ein Vorführbefehl vorliegt, dass deshalb derzeit offen ist, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 und Urteil E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6), dass gemäss Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.4 im Einzelfall zu prüfen ist, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, dass Risikofaktoren (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen, dass das (...) Strafgericht für schwere Straftaten H._______ vom (...) 2018 den Beschwerdeführer zwar zu einer aufgeschobenen (d.h. bedingten) Strafe von 1 Jahr und 6 Monaten und 15 Tagen verurteilt hat, dass aber vorliegend nicht von einem Politmalus im Sinne des Referenz-urteils E-4103/2024 E. 8.7.4 auszugehen ist, da seine Beiträge in den sozialen Medien, die er nach seiner Ausreise veröffentlichte, nicht den Anschein erwecken, der Beschwerdeführer habe ein ausgeprägtes politisches Profil und habe bei den neuerlichen Äusserungen das Interesse des türkischen Staates auf sich gezogen, dass daher nicht zu erwarten ist, die türkischen Behörden hätten - auch unter Berücksichtigung seiner zwischenzeitlich bald (...) Jahre zurückliegenden Verurteilung - ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer, welches in seinen politischen Äusserungen gründen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, woran das direkt vom Beschwerdeführer ohne anerkannte qualifizierte elektronische Signatur nachgereichte E-Mail vom 2. Juni 2025 offensichtlich nichts zu ändern vermag, dass das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung (vgl. Ziff. III) verwiesen werden kann, wonach der zuletzt in C._______ wohnhafte und über Arbeitserfahrung verfügende Beschwerdeführer sich in der Türkei problemlos reintegrieren kann, zumal sein älterer Bruder sich noch in C._______ aufhält, er seine finanzielle Situation an der Anhörung als mittelmässig bezeichnete und dabei weiter ausführte, seine Familie habe Grundstücke und Häuser gehabt und sei vermögend gewesen (vgl. SEM-act. 18/22 F25, F30 und F88), dass der Beschwerdeführer zwar an der Anhörung angab, er habe seinen Reisepass unterwegs nach Kroatien verloren (vgl. SEM-act. 18/22 F13), es aber insbesondere ihm obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: