Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 A._______, geboren am (…),
E. 2 B._______, geboren am (…), beide Türkei, beide vertreten durch Laura Rudolph, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2025 / N (…).
E-2476/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin 1 eigenen Angaben zufolge am (…) zusam- men mit ihrem Sohn aus erster (religiöser) Ehe und ihrem zweiten (religiös angetrauten) Ehemann die Türkei auf dem Luftweg verlassen hat und am
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe darauf anzurechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-2476/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird auf die Verfahrenskosten angerechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2476/2025 Urteil vom 22. August 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), beide Türkei, beide vertreten durch Laura Rudolph, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin 1 eigenen Angaben zufolge am (...) zusammen mit ihrem Sohn aus erster (religiöser) Ehe und ihrem zweiten (religiös angetrauten) Ehemann die Türkei auf dem Luftweg verlassen hat und am 3. Januar 2023 in die Schweiz eingereist ist, wo sie gleichentags um Asyl nachgesucht hat, dass ihr am 16. Januar 2023 im Rahmen der Dublin-Gespräche das rechtliche Gehör betreffend eine allfällige Wegweisung nach Tschechien gewährt worden ist, welches sie mit Eingabe vom 25. Januar 2023 und vom 24. Februar 2023 wahrgenommen hat, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Personalienaufnahme vom 10. Januar 2023, des Dublingesprächs vom 16. Januar 2023 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. August 2023 zur Begründung des Asylgesuchs zusammengefasst geltend gemacht hat, sie sei von ihrem ersten (religiös angetrauten) Ehemann vor seiner Verurteilung und hernach auch im Gefängnis mehrfach vergewaltigt und mit Gewalt behandelt sowie bedroht worden, dass die Beschwerdeführerin 1 in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt hat, der Ex-Ehemann akzeptiere weder die (religiöse) Trennung noch die Verheiratung mit dem zweiten (religiös angetrauten) Ehemann und instrumentalisiere seine kriminellen Gefolgsleute beziehungsweise die beiden Familienstämme zur Durchsetzung seines Willens, wobei er sich insbesondere als Auftraggeber für den vom Sohn erlittenen Unfall ausgegeben habe, dass die Beschwerdeführerin 1 weiter erklärt hat, Mitglieder des Familienstammes ihres Ex-Ehemannes und ihres eigenen Familienstammes hätten kurz vor der Ausreise beschlossen, sie müsse zum Stamm ihres Ex-Ehemannes zurückkehren, dass die Beschwerdeführerin 1 am 18. August 2023 dem erweiterten Verfahren und am 23. August 2023 dem Kanton C._______ zugeteilt worden ist, dass am 6. September 2023 eine neue Rechtsvertreterin mandatiert worden ist, dass am 2. März 2024 die Beschwerdeführerin 2 geboren und in das Asylverfahren der Beschwerdeführerin 1 einbezogen worden ist, dass die Beschwerdeführerinnen während des Verfahrens beim SEM diverse Beweismittel eingereicht haben, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 5. März 2025 - eröffnet am 10. März 2025 - abgelehnt sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug angeordnet hat, den Kanton C._______ mit dem Vollzug beauftragt und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten verfügt hat, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, die von der Beschwerdeführerin 1 angeführten Vorfälle und Drohungen seien entweder nicht mehr aktuell oder nicht asylrelevant und eine Rückkehr in die Türkei sei für die Beschwerdeführerinnen zulässig und auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 9. April 2025 durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und dabei sinngemäss beantragen, der Asylentscheid des SEM vom 5. März 2025 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, dass die Beschwerdeführerinnen in prozessualer Hinsicht beantragen, es seien die Akten des Asylverfahrens betreffend den zweiten (religiös angetrauten) Ehemann und den Sohn beizuziehen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsvertretung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die Beschwerdeführerinnen im Asylpunkt geltend machen, sie hätten die Verfolgung durch den ersten (religiös angetrauten) Ehemann der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise dessen kriminellen Gefährten glaubhaft gemacht, diese Verfolgung sei persönlich, zielgerichtet, geschlechtsspezifisch und weiterhin aktuell, wobei die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes ihnen nicht zuzumuten respektive die staatlichen Behörden in Bezug auf den vorliegenden schwerwiegenden Einzelfall weder schutzwillig noch -fähig seien, weshalb eine asylrelevante Verfolgung gegeben sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit 10. April 2025 in elektronischer Form vorliegen, dass mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 das prozessuale Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgelehnt und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- verlangt worden ist, welcher am 22. Mai 2025 von der Gerichtskasse verbucht und damit fristgerecht geleistet worden ist, dass die Beschwerdeführerinnen mit einer weiteren Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Juni 2025 einen Screenshot des Nachrichtenportals BBC über einen Bericht vom 4. Juni 2025 eingereicht haben und geltend machen lassen, dass der erste (religiös angetraute) Ehemann der Beschwerdeführerin 1 aufgrund einer Gesetzesänderung (10. Justizpaket) in der Türkei aus dem Gefängnis entlassen worden sei und die Beschwerdeführerin 1 seither wiederholt auf ihrem Mobiltelefon angerufen und bedroht worden sei, dass die Beschwerdeführerinnen weiter geltend machen lassen, dass auch die Mutter der Beschwerdeführerin 1 unlängst erneut aufgesucht und bedroht worden sei, weshalb diese sich nunmehr versteckt halte, dass die Beschwerdeführerinnen der Ansicht sind, aufgrund dieser neuen Umstände ergebe sich, dass sie in Gefahr seien, was bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass die Akten des (religiös angetrauten) zweiten Ehemanns ([...]) und des Sohnes aus erster (religiöser) Ehe ([...]) antragsgemäss beigezogen worden sind, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen (Beschwerde Rz. 43 ff.) - den Untersuchungsgrundsatz und ihre Begründungspflicht nicht verletzt und sich hinlänglich zur Asylrelevanz geäussert hat, womit sie sich zulässigerweise auf die wesentlichen Gründe für die Ablehnung des Asylgesuchs beschränken hat dürfen, wobei ergänzend anzufügen ist, dass die Vorinstanz die behauptete Gefahr seitens der kriminellen Gefährten des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 durchaus berücksichtigt hat, indem sie den Beschwerdeführerinnen vorgehalten hat, diese hätten im laufenden Gerichtsverfahren gegen den Unfallverursacher in der Türkei dessen Zugehörigkeit zu den kriminellen Gefährten des Ex-Ehemannes nicht thematisiert, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 18) die nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant ist, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten, wobei eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz und die stetige absolute Sicherheit der bedrohten Person nicht verlangt werden kann, der Staat jedoch eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen muss und diese der betroffenen Person objektiv zugänglich sowie individuell zumutbar zu sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 29. August 2018 E. 6.2.1), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz im hier zu beurteilenden Fall keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, sich eine solche jedoch vorbehalten hat, weil sie die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen als nicht mehr aktuell beziehungsweise als nicht asylrelevant betrachtet hat, weshalb vorab zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Asylgründe überhaupt als solche qualifiziert werden könnten, falls der zugrunde liegende Sachverhalt als gegeben betrachtet würde, dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass es hinsichtlich der geltend gemachten ehelichen Gewalt beziehungsweise Verfolgung durch den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 vor dessen im Jahr 2013 erfolgten Inhaftierung und späteren Verurteilung zu einer (...) Gefängnisstrafe sowie der im Jahre 2014 erfolgten religiösen Trennung beziehungsweise Scheidung ohnehin an der flüchtlingsrelevanten Aktualität mangelt, dass die Vorinstanz auch zu Recht davon ausgeht, dass zwischen den Gefängnisbesuchen beim Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 nach der Scheidung und bis im Jahr 2019 und der hierbei erlittenen Gewalt und der Ausreise der Beschwerdeführerin 1 im (...) 2022 kein flüchtlingsrechtlich relevanter Zusammenhang bestehe, dass ergänzend festzuhalten ist, dass die geltend gemachte Einflussnahme durch den Ex-Ehemann, durch dessen Gefolgsleute, durch dessen Familie und durch die Familie der Beschwerdeführerin 1 auf ihre Arbeitsverhältnisse flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant sind, weil die Beschwerdeführerin 1 ihren eigenen Angaben zufolge bis etwa einen Monat vor der Ausreise weiterhin gearbeitet hat, mithin ein Kausalzusammenhang zur Ausreise nicht erstellt beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht ist, dass die von den Beschwerdeführerinnen behauptete kürzlich erfolgte Freilassung des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 durch den von ihnen eingereichten Screenshot eines Berichts der BBC vom 4. Juni 2025 über die Inkraftsetzung des 10. Justizpakets weder erstellt noch glaubhaft gemacht ist, zumal im fraglichen Bericht der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 nicht namentlich erwähnt wird, was auch ohne Übersetzung des Artikels in eine Amtssprache des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich ist, dass die mit der Eingabe vom 30. Juni 2025 behauptete wiederaufgeflammte telefonische Bedrohung der Beschwerdeführerin 1 und die persönliche Bedrohung ihrer Mutter weder erstellt noch glaubhaft gemacht sind, insbesondere aber über die Urheber und den Inhalt der Drohungen nichts Näheres bekannt ist, weshalb sie sich als nicht hinreichend substantiiert erweisen und darauf nicht weiter einzugehen ist, dass selbst bei Wahrunterstellung dieser jüngsten Vorkommnisse von einer Bedrohung durch Dritte auszugehen wäre, deren Asylrelevanz nach den gleichen Kriterien betreffend den staatlichen Schutz zu beurteilen ist wie der geltend gemachte Anschlag auf den Sohn der Beschwerdeführerin 1, der nachfolgend zu prüfen ist, dass die gleichen Kriterien auch wiederum für die von der Beschwerdeführerin 1 behauptete Aufforderung seitens des Ex-Ehemannes und der beiden Familien zum Ex-Ehemann zurückzuzukehren und die damit einhergehenden Drohungen im Dezember 2022 zu geltend hat, dass nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeine Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt zu bejahen und davon auszugehen ist, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes hinreichend ist (Urteile des BVGer D-8238/2024 vom 1. Juli 2025 E. 6.2, E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E.9.3 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin 1 die geltend gemachte fortbestehende Gefahr durch den Ex-Ehemann oder dessen Gefolgsleute, insbesondere den Auftrag zum Anschlag gegenüber ihrem Sohn nach eigener Sachdarstellung nicht bei den türkischen Behörden angezeigt hat, weshalb die Vorinstanz insoweit zu Recht angenommen hat, dass die türkischen Behörden nichts davon gewusst haben, und von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden ausgehen durfte, zumal im Zusammenhang mit dem Unfall des Sohnes in der Türkei ein Strafverfahren geführt wird, dass die Beschwerdeführerin 1 zudem wiederholt erklärt hat, dass sie von den Verwandten des Ex-Ehemannes und ihren eigenen Verwandten zu Handlungen gezwungen worden und von diesen bedroht worden sei, wobei sie kurz vor ihrer Ausreise aufgefordert worden sei, zur Familie ihres Ex-Mannes zu ziehen, wogegen sie keinen staatlichen Schutz beansprucht habe und auch nicht beanspruchen werde (vgl. Anhörungsprotokoll F107-F116), weil sie sich vor Rachemassnahmen ihr oder ihren Lieben gegenüber gefürchtet habe beziehungsweise fürchte (vgl. Eingabe an das BVGer vom 30. Juni 2025), dass die Beschwerdeführerinnen folglich ein subsidiäres, internationales Schutzbedürfnis geltend machen, weil ihnen die Inanspruchnahme der bestehenden staatlichen Schutzinfrastruktur in der Türkei aus individuellen Gründen nicht zumutbar sei, insbesondere wegen Aussichtslosigkeit, Furcht vor Vergeltungsmassnahmen sowie Druck seitens der Familien (vgl. auch Beschwerde Rz. 18), dass die beschwerdeweise geltend gemachte Aussichtslosigkeit hinsichtlich der staatlichen Schutzinfrastruktur schon deshalb nicht gegeben sein kann, weil die Beschwerdeführerin 1 ihren eigenen Angaben zufolge tatsächlich bei der Polizei Anzeige gegen ihren Ex-Ehemann erhoben hat, diese jedoch später wieder zurückgezogen hat, dass auch soweit die türkischen Behörden nach dem Unfall des Sohnes ein Strafverfahren an die Hand genommen und gar gerichtlich vorgeladen haben keine Aussichtlosigkeit vorliegt, selbst wenn sich im Gerichtsverfahren zufolge des behaupteten Verschwindens des Beschuldigten und der Beweislage gewisse Schwierigkeiten gezeigt haben sollten, dass an dieser Einschätzung auch die von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Länderberichte (Beschwerde Rz. 24) nichts zu ändern vermögen, dass hinsichtlich des behaupteten Drucks seitens der Familienstammes der Beschwerdeführerin 1 sie auch immer wieder auf Unterstützung einzelner Familienmitglieder hat zählen können, dass hinsichtlich der geäusserten Furcht vor Vergeltungsmassnahmen durch den Ex-Ehemann und dessen kriminellen Gefährten sowie dessen Familienstamm sich jedoch aus den von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Gerichtsunterlagen ergibt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am (...) 2023 gegenüber dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und dessen Schwester bei der Polizei eine Anzeige eingereicht hat (SEM-act. Beweismittel G/ID-008), woraus zu schliessen ist, dass die in der Türkei verbliebenen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin 1 durchaus die staatliche Schutzstruktur anrufen können, womit gleiches auch den Beschwerdeführerinnen zuzumuten wäre (vgl. auch Urteil des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 9.4), dass die Vorinstanz das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerinnen - wie vorstehend ausgeführt worden ist - über keinen Flüchtlingsstatus verfügen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen - keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (vgl. dazu Beschwerde Rz. 41) oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, noch ein Fall vorliegt, der von der Praxis zu Art. 3 EMRK erfasst wird (anders als im Urteil des EMGR Opuz gegen Türkei Nr. 33401/02 vom 9. Juni 2009 Rz. 155-176), und es den Beschwerdeführerinnen - wie ebenfalls oben ausgeführt - durchaus zuzumuten ist, in der Türkei die dort bestehende Schutzinfrastruktur zu beanspruchen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, womit der Vorinstanz auch insoweit zu folgen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 zwar beschwerdeweise geltend macht, sie könne in der Türkei nicht auf die finanzielle Unterstützung ihrer Verwandten zählen und selbst nicht erwerbstätig sein, da sie ihre zwischenzeitlich geborene Tochter betreue, sie hierbei jedoch unbeachtet lässt, dass sich die Situation nach der Rückkehr in die Türkei bezüglich Letzterem nicht von der Situation in der Schweiz unterscheidet, dass sie jedoch zusammen mit ihrem (religiös angetrauten) zweiten Ehemann und ihrem zwischenzeitlich erwachsenen Sohn in die Türkei zurückkehren wird, und sie auch bei der Betreuung des Kleinkindes entlastet werden kann, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid durchaus das Kindeswohl der Beschwerdeführerin 2 berücksichtigt hat und zum Schluss gekommen ist, dass dieses einer Rückkehr der Beschwerdeführerin 2 nicht entgegenstehe, welchen Standpunkt die Beschwerdeführerinnen mit ihren beschwerdeweise erhobenen Einwänden nicht zu entkräften vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung allfälliger weiterer Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb sich auch der gestellte Rückweisungsantrag erübrigt und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe darauf anzurechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird auf die Verfahrenskosten angerechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: