Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. August 2017 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch sowie am 1. September 2020 und am 7. Oktober 2020 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ in der Provinz D._______ und habe zwecks Studiums in einem Studentenwohnheim gelebt. Dort habe sie ihre Homosexualität entdeckt. Zweimal sei sie beim Geschlechtsverkehr mit ihrer Freundin E._______ erwischt worden. Beim ersten Mal sei sie von der Schule verwiesen worden, beim zweiten Mal hätten ihre Eltern sie im Keller eingesperrt. Beide Male sei sie heftig geschlagen worden. Um ihrer Homosexualität ein Ende zu setzen, hätten ihre Eltern eine Eheschliessung mit einem Mann arrangiert. Daraufhin sei sie geflohen. Zum Nachweis ihrer Vorbringen reichte sie eine Mitgliederbestätigung von Queeramnesty, Fotos von der Zurich Pride Party 2018, eine Deutschkursbestätigung sowie diverse medizinische Berichte aus der Schweiz zu den Akten. Identitätsdokumente legte sie nicht ins Recht. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. März 2021 (Postaufgabe) liess die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die Aufhebung der Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem rubrizierten Rechtsvertreter Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensakten zu gewähren und ihm - nach gewährter Akteneinsicht - Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner ersuchte sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Mit Eingabe vom 29. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin, nach gewährter Akteneinsicht durch die Vorinstanz, eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. Mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert Frist - gutgeheissen. Der Entscheid über das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde vertagt und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2021 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie an ihrer Verfügung festhalte. G. Mit Eingabe vom 20. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2021 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ebenso wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Replik eingeladen. I. Mit Replik vom 11. Mai 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. J. In ihrer Eingabe vom 20. September 2021 wies die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2018 vom 17. Dezember 2020 betreffend einen Homosexuellen aus Syrien hin. K. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 8. August 2022 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie an ihrem Standpunkt festhalte. L. Mit Replik vom 22. August 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte eine Honorarnote des Rechtsvertreters zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass bei ihr bereits wiederholt die Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden seien. Sodann komme es immer wieder zu stationären Behandlungen, gemäss dem beigelegten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 13. Dezember 2025 zuletzt seit dem 25. November 2025. Im Rahmen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei stets auch die Angst vor Verfolgung und Misshandlung wegen ihrer Homosexualität im Fokus gestanden. Ausserdem unterhalte sie (Beschwerdeführerin) eine Beziehung zu einer Frau in F._______ sowie Kontakte und Aktivitäten mit Queeramnesty Schweiz. N. Der Vorsitz im vorliegenden Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Regina Derrer übertragen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur die angefochtenen Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asyl) und 3 (Anordnung der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Februar 2021 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG; vgl. zum Ganzen auch Art. 1 Bst. A Ziff. 1 FK [Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30)]. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/18, sowie BVGE 2011/51 E. E. 7.1-7.4) ist eine nichtstaatliche Verfolgung jedoch nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. sowie die Urteile des BVGer D-5307/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.2; E-4446/2018 vom 29. August 2018 E. 6.2.1). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2008/12 E. 5, je m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das SEM zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 1. September 2020 einerseits geltend gemacht habe, nur bei ihrem Namen eine Falschangabe gemacht zu haben, um kurz darauf zu erklären, dass zahlreiche andere zentrale Angaben, namentlich ihr Geburtsdatum, unwahr seien, liessen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen aufkommen. Das Argument, dass sie aus Angst gelogen habe, sei sodann nicht plausibel, da sie ihren eigenen Aussagen innert weniger Minuten widersprochen habe. Ein ärztliches Schreiben, welches sich mit dem «Identitätskonflikt» als Erklärung für den massiven Unterschied zwischen der angeblich falschen und der angeblich wahren Altersangabe auseinandersetzten sollte, sei bislang nicht eingereicht worden. Des Weiteren seien die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohungssituation durch ihre Eltern, namentlich die drohende Zwangsehe, oberflächlich, stereotyp und unsubstantiiert ausgefallen. So sei erstaunlich, dass ihr Widerstand gegen die Absichten ihrer Eltern, sie zu verheiraten, nur mit Schlägen und Beschimpfungen abgestraft worden sei, obwohl sie an anderer Stelle angegeben habe, ihre Eltern würden sie umbringen. Dass sie sodann keinerlei Kenntnisse über den Bräutigam und die drohende Zwangsehe gehabt habe, werfe ebenfalls Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen auf. Insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Flucht aus dem Elternhaus wären ferner detailreichere und lebhaftere Angaben zu erwarten gewesen. Das SEM verkenne nicht, dass Frauen in Pakistan nach wie vor starker Diskriminierung und häuslicher Gewalt ausgesetzt seien und zu Opfern von Zwangsheirat würden. In Anbetracht der Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie aus einem konservativen Umfeld stamme, in dem homosexuelle Handlungen als illegal und höchst verwerflich angesehen würden, würden ihre Schilderungen indes den Eindruck vermitteln, dass sie sich Stereotypen bediene und sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Ferner hielt das SEM fest, dass Homosexualität in Pakistan zwar illegal sei, jedoch selten strafrechtlich geahndet werde. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einer bestimmten sozialen Gruppe - vorliegend der Gruppe der Homosexuellen in Pakistan - angehöre, bedeute noch nicht, dass sie auch einer Verfolgung nach Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Auch wenn ein mögliches Verfolgungsmotiv damit erfüllt sei, müsse sie, um als Flüchtling anerkannt zu werden, ernsthaften individuellen Nachteilen ausgesetzt sein oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Gemäss ihren eigenen Aussagen sei sie wegen ihren homosexuellen Handlungen von ihren Eltern geschlagen und eingesperrt worden. Um sie zu sanktionieren, hätten ihre Eltern ihr das Mobiltelefon weggenommen. Härtere Sanktionen habe sie keine genannt. Ihr sei es sogar möglich gewesen, ihre Bekannte G._______ zu besuchen, bei der sie heimlich ihre Freundin E._______ getroffen habe. Auch zu ihrem Hausarrest habe sie keine Hinweise geliefert, die auf eine intensive und bedrohliche Situation hinweisen würden. Es sei davon auszugehen, dass sie weder durch ihre Eltern noch durch Dritte in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass behelligt worden sei.
E. 5.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen dagegen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe die Falschangaben bezüglich ihrer Identität anlässlich der BzP in der Bundesanhörung nachvollziehbar erklären können und diese von sich aus richtiggestellt. Ihre Homosexualität werde sodann von der Vorinstanz nicht bestritten. Ihre Aussagen, wonach sie zweimal beim Geschlechtsverkehr mit ihrer Freundin erwischt worden sei, und die daraus resultierenden Konsequenzen (Schulausschluss und drohende Zwangsheirat) seien von ihr detailliert, konsistent und somit glaubhaft dargetan worden. Es sei einer Zwangsehe gerade immanent, dass die zur Ehe gezwungene Person nicht an der Entscheidung betreffend den Eheschluss beteiligt werde. Auch erstaune nicht, dass sie das Datum der Zwangsheirat nicht gekannt habe, da sie sich dieser so schlechter habe widersetzen können. Als sie sich geweigert habe, den für sie ausgesuchten Mann zu treffen, sei sie von ihren Eltern beschimpft und geschlagen worden. Das SEM verkenne in gravierender Weise den pakistanischen Länderkontext, wenn es eine sofortige Tötung als einzige glaubhafte Konsequenz des Widerstandes der Beschwerdeführerin gegen die Zwangsheirat ansehe. Die Eltern hätten vielmehr zuvor versucht, die Ehre der Familie mit einer Zwangsehe wiederherzustellen. Ihre Furcht, letztlich von ihren Eltern wegen ihrer sexuellen Orientierung im Sinne eines Ehrenmordes getötet zu werden, sei jedoch begründet. Der Beschwerdeführerin sei es in Pakistan nicht möglich, offen als homosexuelle Person zu leben. Sie habe bereits traumatisierende Erfahrungen im Zusammenhang mit ihrer sexuellen Orientierung gemacht. Ihre Familie wisse über ihre Homosexualität Bescheid und habe versucht, sie deshalb zwangsweise zu verheiraten. Auch ihre Geschwister hätten wegen des Bekanntwerdens ihrer Homosexualität Nachteile erlitten, indem deren Partner das Verlöbnis aufgelöst hätten. In der Familie werde sie damit als Bedrohung wahrgenommen, wodurch sie zusätzlich unter Druck gestanden sei. Zudem sei ihr wegen ihrer Homosexualität der Schulabschluss verwehrt worden, womit ihre Zukunft in Pakistan wegen ihrer sexuellen Orientierung entscheidend erschwert sei. Bei einer Rückkehr nach Pakistan hätte sie mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen, sowohl seitens ihrer Familie als auch seitens Dritter sowie der Behörden. Würde sie in ihrem Heimatland offen zu ihrer Homosexualität stehen, wäre sie mit persönlichen und gesellschaftlichen Problemen konfrontiert und einer ständigen Gefahr von Übergriffen ausgesetzt. Neben physischer und sexueller Gewalt würden ihr eine Zwangsheirat oder der Ausschluss aus dem Familienbund und eine ausgeprägte Diskriminierung sowie gesellschaftliche Ächtung drohen. Dieser Gefahr würde sie nur entgehen können, indem sie ihre sexuelle Orientierung verstecken und einen Mann heiraten würde. Damit wäre sie gezwungen, ein Leben entgegen ihrer sexuellen Orientierung zu führen, was ohne Zweifel zu einem erheblichen Druck mit Verstärkung ihrer bereits bestehenden psychischen Probleme und bei einer Weigerung schlimmstenfalls zu ihrem Tod führen würde. Die Geheimhaltung der Homosexualität hätte mithin einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zur Folge. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der pakistanische Staat gegenüber homosexuellen Personen nicht schutzwillig sei, zumal Homosexualität in Pakistan kriminalisiert werde, womit eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde.
E. 5.2.2 In der Beschwerdeergänzung vom 29. März 2021 wird des Weiteren ausgeführt, dass die anfänglich falschen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität nichts an der asylrechtlichen Relevanz der erlebten Verfolgung ändern würden. Sie habe die gesellschaftlichen und physischen Konsequenzen ihrer Homosexualität klar dargelegt und insgesamt glaubhaft machen können, dass sie wegen ihrer sexuellen Orientierung sowohl Gewalt, als auch einer drohenden Zwangsheirat ausgesetzt gewesen sei. Das SEM bestreite die Homosexualität der Beschwerdeführerin (wie auch die Umstände, die zu deren Entdeckung geführt hätten) denn auch nicht. Eine drohende Zwangsheirat stelle ein Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die Ehre der Familie der Beschwerdeführerin sei durch ihre Homosexualität beschmutzt worden. Sodann seien der seelische Druck, dem sie wegen ihrer sexuellen Orientierung in ihrem Heimatstaat ausgesetzt sei, und die Morddrohung ihrer Eltern ebenfalls asylrechtlich relevant.
E. 5.3 In der Vernehmlassung vom 16. April 2021 hält das SEM im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei nicht in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass behelligt worden, weshalb die geltend gemachte Homosexualität den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalte.
E. 5.4 In ihrer Replik vom 11. Mai 2021 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, das SEM gehe selbst davon aus, dass Frauen in Pakistan nach wie vor starker Diskriminierung und häuslicher Gewalt ausgesetzt seien und Opfer von Zwangsheirat würden. Homosexualität sei in Pakistan sodann noch immer unter Strafe gestellt, Ehrenmorde würden noch immer toleriert und Homosexuelle würden seitens des pakistanischen Staates nicht geschützt. Die Homosexualität der Beschwerdeführerin sei neben ihrer Familie auch einem weiteren Kreis von Drittpersonen bekannt. Ihre Familie akzeptiere ihre Homosexualität nicht. Durch ihre Flucht habe sie sich einer zusätzlichen Gefahr ausgesetzt, da sie sich dadurch der geplanten Zwangsheirat entzogen und die Familienehre zusätzlich beschmutzt habe, womit eine Rache seitens ihrer Familie zwecks Wiederherstellung der Familienehre bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht auszuschliessen sei. Angesichts ihres jungen Alters, der fehlenden Ausbildung und dem fehlenden familiären Beziehungsnetz könne sie nicht in einem anderen Landesteil Wohnsitz nehmen. In der Schweiz könne sie ihre Homosexualität offen ausleben, was auch aus den im Recht liegenden Schreiben entsprechender Organisationen hervorgehe, bei denen sie Mitglied sei. Es sei ihr keinesfalls mehr zuzumuten, in Pakistan ein angepasstes Leben zu führen und ihre Sexualität zu verstecken. Im Falle einer Rückkehr wäre sie gezwungen, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen, was zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würde.
E. 5.5 In der Vernehmlassung vom 8. August 2022 hält die Vorinstanz - mit Verweis auf die Argumentation im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4396/2021 vom 5. Januar 2022 - fest, es sei offen, ob und gegebenenfalls wann die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Pakistan eine gleichgeschlechtliche Beziehung aufnehmen würde, und unter welchen konkreten Umständen diese Partnerschaft dann gelebt würde respektive werden könnte. Dass sie individuell-konkrete Verfolgungsmassnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft treffen würden, sei schon aus diesem Grund nicht anzunehmen. Sie könne sich durchaus ausserhalb des Heimatdorfes niederlassen und dadurch eine Gefährdung seitens Angehöriger vermeiden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien homosexuelle Personen in Pakistan nach wie vor keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt.
E. 5.6 In der Replik vom 22. August 2022 wird ergänzend vorgebracht, das SEM verkenne, dass dem von ihm zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde liege. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine homosexuelle Person, welche ihre Sexualität bereits im Heimatland verdeckt ausgelebt habe, diese in der Schweiz offen auslebe und klar eine gleichgeschlechtliche Beziehung führen möchte. Sie habe deswegen in Pakistan bereits Verfolgungshandlungen zu gewärtigen gehabt, die fluchtursächlich gewesen seien. Der damit gegebenen Gefährdungslage könne sie sich nur entziehen, wenn sie ihre sexuelle Orientierung verdeckt halten würde, was indes zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würde und vom EGMR wiederholt als Verstoss gegen Art. 3 EMRK qualifiziert wurde.
E. 6.1 Das Gericht stellt vorab fest, dass das SEM die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität für unglaubhaft erachtet und diesbezüglich von einer Mitwirkungspflichtverletzung ihrerseits ausgeht. Angesichts nachstehender Ausführungen kann die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Angaben indes offengelassen werden. Auch die Frage, ob eine Mitwirkungspflichtverletzung tatsächlich zu bejahen wäre, ist vorliegend im Ergebnis insofern unerheblich, als das SEM weder an der Herkunft der Beschwerdeführerin noch an ihrer Homosexualität gezweifelt hat, zumal es sie in Berücksichtigung dieser Umstände in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. Was die fehlende Akzeptanz ihrer sexuellen Orientierung seitens ihrer Familie anbelangt, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Sachverhaltselemente verzichtet. Aufgrund der Aktenlage besteht für das Gericht indes keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu zweifeln.
E. 6.2 Als Verfolgungsmotiv lässt sich Homosexualität gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten "bestimmten sozialen Gruppe" erfassen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.2 und 8.2 m.w.H.). Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die sexuelle Orientierung sodann einen fundamentalen Teil der Persönlichkeit dar, weshalb eine Person nicht gezwungen werden darf, diese zu verstecken (vgl. EGMR, M.I. vs. Schweiz [Urteil No. 56390/21] vom 12. November 2024, § 49, vgl. auch EGMR, B. und C. vs. Schweiz [Urteil No. 889/19 und 43987/16] vom 17. November 2020, § 57). Der EGMR hielt in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 12. November 2024 bezüglich der Prüfung des realen Risikos («real risk») einer unmenschlichen Behandlung oder Folter fest, dass selbst wenn die sexuelle Orientierung der betroffenen Person den heimatlichen Behörden, der Allgemeinheit oder ihrem privaten Umfeld zum aktuellen Zeitpunkt nicht bekannt sei, dies nicht bedeute, dass sie den Behörden oder Privaten nach der Rückkehr der betroffenen Person in den Heimatstaat nicht bekannt werden könnte. Folglich sei zu prüfen, ob im Heimatstaat wegen Homosexualität ein «real risk» einer Misshandlung durch staatliche Akteure bestehe respektive ob staatlicher Schutz vor Misshandlung durch nichtstaatliche Akteure verfügbar sei (vgl. EGMR, M.I. vs. Schweiz [Urteil No. 56390/21] vom 12. November 2024, § 50 ff.).
E. 6.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Homosexualität bei einer Rückkehr nach Pakistan eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 Bst. A Ziff. 1 FK hat.
E. 6.3.1 Nach Konsultation aktueller Länderberichte zur Situation von homosexuellen Personen in Pakistan ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht folgendes Bild: Nach Art. 377 des pakistanischen Strafgesetzes ist Geschlechtsverkehr «entgegen der natürlichen Ordnung» verboten und wird mit Haft von mindestens zwei Jahren und einer Busse geahndet. Damit sind gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen in Pakistan strafbar, es komme gemäss den konsultierten Quellen jedoch nur selten zur Strafverfolgung. Der genannte Art. 377 des pakistanischen Strafgesetzbuches sei überdies soweit bekannt noch nie gegen Frauen angewendet worden. In diesem Zusammenhang erscheint erwähnenswert, dass ein Mitarbeiter einer NGO im EUAA Country Focus - Pakistan wie folgt zitiert wird: "As noted by a senior representative at local NGO Vision, same sex relationships from the government's perspective do not exist in Pakistan. The country is 'by the virtue of its constitution an Islamic Republic, and therefore anything repugnant to the tenets of Islam is rejected legally and should be rejected by the society.'" (Eurpean Union Agency for Asylum [EUAA], Pakistan - Country Focus, Dezember 2024, Kapitel 6.7, S. 140, Fn. 1592, https://www.euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2024-12/2024_12_EUAA_COI_Report_Pakistan_Country_Focus.pdf; deutsche Übersetzung: Wie ein hochrangiger Vertreter der lokalen Nichtregierungsorganisation Vision feststellte, existieren gleichgeschlechtliche Beziehungen aus Sicht der Regierung in Pakistan nicht. Das Land sei 'gemäss seiner Verfassung eine islamische Republik, und daher werde alles, was den Grundsätzen des Islam zuwiderläuft, rechtlich abgelehnt und sollte auch von der Gesellschaft abgelehnt werden.'). Homosexualität ist denn auch ein gesellschaftliches Tabu. Gemäss verschiedenen Quellen seien homosexuelle Personen Ausgrenzung durch die Familie, Zwangsheirat mit heterosexuellen Partnern, Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt. Wegen der drohenden Nachteile, darunter auch Morde und Vergewaltigungen, würden sich Homosexuelle in Pakistan nur selten outen. Dabei gehe die Diskriminierung insbesondere vom sozialen Umfeld aus, wobei die Situation für lesbische Frauen besonders schwierig sei, da die Freiheiten für Frauen ohnehin eingeschränkt seien und lesbische Frauen oft zwangsverheiratet oder Ehrenmorden zum Opfer fallen würden. Verschiedenen Quellen zufolge seien die pakistanischen Behörden gegenüber homosexuellen Personen sodann nicht schutzwillig. Da es in Pakistan keine Gesetze zum Schutz von sexuellen Minderheiten gebe, würden Betroffene Übergriffe nicht der Polizei melden. Ein Ort, wo homosexuelle Personen vernünftigerweise hinziehen und leben könnten, gebe es aufgrund der weitverbreiteten homophoben Einstellung in Pakistan nicht (vgl. EUAA, Pakistan - Country Focus, Dezember 2024, Kapitel 6.7, S. 139 ff., https://www.euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2024-12/2024_12_EUAA_COI_Report_Pakistan_Country_Focus.pdf; Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Pakistan, 30. April 2025, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf; Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [CGRS], Pakistan - Situatie van seksuele minderheden, 27. April 2020, https://www.cgrs.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_pakistan._situatie_van_seksuele_minderheden_20200427.pdf; Human Dignity Trust, Pakistan, letzte Aktualisierung am 16.12.2024, https://www.humandignitytrust.org/country-profile/pakistan/; Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Pakistan: Treatment of sexual and gender minorities and authorities; state protection and support services available, 17. Januar 2019, https://irb.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/index.aspx?doc=-457702; IRB, Pakistan: Situation of sexual minorities in Islamabad, Karachi and Lahore, including treatment by society and authorities; state protection, 13. Januar 2014, https://irb.gc.ca/en/country-information/-rir/Pages/index.aspx?doc=455051&pls=1; National Public Radio [NPR], Pakistan's Lesbians Live In Silence, Love In Secret, 17. Januar 2011, https://www.npr.org/2011/01/17/132711102/pakistans-lesbians-live-in-silence-love-in-secret; Equal Times, The secret life of Pakistan's LGBTI community, 17. Juni 2014, https://www.equaltimes.org/the-secret-life-of-pakistan-s?lang=en; UK Home Office, Country Policy and Information Note - Pakistan: Sexual orientation and gender identity and expression, November 2025, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/6835a4665f8330ed48e72-ae3/PAK+CPIN+Sexual+orientation+and+gender+identity+or+expression.pdf, alle abgerufen am 30.03.2026). Nach dem Gesagten scheint es in Pakistan nicht möglich, dass Betroffene ihre Homosexualität unbehelligt ausleben können. Bei einem (gewollten oder zwangsweisen) Outing drohen in erster Linie von Seiten der Familie sowie der Gesellschaft Nachteile in Form von Diskriminierung oder Gewalt, wobei die mangelnde Schutzwilligkeit der pakistanischen Behörden es den Betroffenen faktisch verunmöglicht, sich effektiv gegen entsprechende Übergriffe zu wehren. Die drohenden Verfolgungsmassnahmen vermögen aufgrund der teilweise damit einhergehenden Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit im Einzelfall die Schwelle der Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erreichen. Dennoch ist aufgrund der dargelegten Umstände noch nicht von einer Kollektivverfolgung von Homosexuellen in Pakistan auszugehen, zumal nach dem Gesagten nicht jede homosexuelle Person in Pakistan ohne Weiteres ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist. So ist ein Leben ohne ernsthafte Nachteile allenfalls möglich, wenn Betroffene ihre Homosexualität im Verborgenen leben und ihre Familien dies tolerieren (vgl. EUAA, a.a.O., S. 140). Demnach ist im Einzelfall zu prüfen, ob objektivierbare Indizien für eine entsprechende Gefährdung bestehen, und es ist die Frage eines damit einhergehenden unerträglichen psychischen Drucks zu klären, wenn die konkret betroffene Person ihre sexuelle Orientierung im Heimatland verbergen müsste.
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, wegen ihrer homosexuellen Handlungen von ihrer Familie geschlagen und eingesperrt worden zu sein (vgl. z.B. A28 F99 und 137). Auch wenn dem SEM darin zuzustimmen ist, dass es diesen Vorfällen für sich genommen an der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität mangelt, lässt sich gestützt darauf dennoch der Schluss ziehen, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihre Homosexualität nicht toleriert (vgl. z.B. A22 F97). Die Beschwerdeführerin scheint denn auch grosse Furcht vor weitergehenden Konsequenzen (namentlich vor einer Zwangsehe oder weiteren Übergriffen bis zu ihrer Ermordung) zu haben, wobei sie Angst hat, diesen schutzlos ausgeliefert zu sein, zumal sie keine Hilfe von den pakistanischen Behörden erwarte (vgl. z.B. A28 F98, 137 und 168 ff.). Anlässlich der Anhörung vom 1. September 2020 schien sie denn auch völlig verängstigt, aufgewühlt und in grosser Sorge darüber, dass sie in den Heimatstaat zurückkehren muss (vgl. A22 Ausführungen nach der Pause nach F102, Klammerbemerkungen zu F104 und 109 sowie F110 f. und Anmerkungen während der Rückübersetzung). Auch den in den Akten liegenden medizinischen Berichten, aus denen sich diagnostisch depressive Episoden, zeitweise schweren Grades, mit psychotischen Symptomen und eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Behandlung mit Psychopharmaka ergeben, lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen von Kriseninterventionen wiederholt in stationäre psychiatrische Behandlung begeben musste, wobei namentlich von Stress mit starkem Weinen und Schreien sowie Ängsten berichtet wurde. All dies sind starke Indizien für die Existenz der von der Beschwerdeführerin geäusserten subjektiven Furcht vor erheblichen Konsequenzen infolge ihrer Homosexualität bei einer Rückkehr nach Pakistan. Vor dem Hintergrund des in E. 6.3.1 zur Situation Homosexueller in Pakistan Ausgeführten erscheint ihre Furcht vor weiteren Konsequenzen, namentlich vor einer Zwangsverheiratung oder einem Ehrenmord, denn auch objektiv begründet. So besteht für lesbische Frauen in Pakistan - einem Land, in dem die weibliche Sexualität stark kontrolliert ist - ein erhebliches Risiko, zwecks Wahrung der Familienehre zur heterosexuellen Heirat gezwungen oder gar Opfer eines Ehrenmordes zu werden (vgl. Project ADAL, Human Rights Abuses and Violations on the Basis of SOGIESC in Pakistan, Juni 2022, https://uprdoc.ohchr.org/uprweb/downloadfile.aspx?filename=10725&file=Annexe2, DFAT, a.a.O., IRB, 13. Januar 2014, a.a.O., alle abgerufen am [...]). Staatlicher Schutz ist in solchen Fällen in Pakistan nicht zu erwarten (vgl. IRB, 17. Januar 2019, a.a.O.; UK Home Office a.a.O.). Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative erscheint nicht zumutbar, stellt ein Leben als alleinstehende Frau, für die wie bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf besonders gute Voraussetzungen für ein Dasein in wirtschaftlicher Selbständigkeit bestehen, selbst in urbanen Zentren Pakistans eine grosse Herausforderung dar, zumal die soziale und physische Mobilität von alleinstehenden Frauen in Pakistan stark eingeschränkt sei und sich selbst eine Wohnungsmiete ohne männliche Verwandte schwierig gestalte (vgl. IRB, Pakistan: Circumstances under which a woman has the legal right to get a divorce through the courts [judicial divorce] through her own initiative; circumstances under which single women can live alone, 17. November 2010, abgerufen auf https://www.refworld.org/docid/4dd1015f17.html; DFAT, a.a.O., abgerufen am [...]). Nach dem Gesagten erscheint die aus den Akten hervorgehende subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Nachteilen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung vor dem Hintergrund der Situation lesbischer Frauen in Pakistan objektiv nachvollziehbar. Bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat wäre sie mithin gezwungen, ihre Homosexualität und damit eine mit ihrer Persönlichkeit untrennbar verknüpfte Eigenschaft zu verheimlichen und gar zu unterdrücken, was - gerade im Fall der befürchteten Zwangsheirat - mit einem Leidensdruck und Ängsten verbunden wäre, welche es ihr letztlich verunmöglichen würden, in ihrer Heimat ein menschenwürdiges Leben zu führen. Damit ist die Schwelle asylrelevanter Nachteile - zumindest in Form eines unerträglichen psychischen Drucks - erreicht.
E. 6.4 Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen (insbesondere gemäss Art. 53 AsylG) gehen aus den Akten nicht hervor.
E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ausführungen zu den auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen erübrigen sich mithin.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 1. April 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in der zuletzt zu den Akten gereichten Kostennote vom 22. August 2022 einen zeitlichen Aufwand von rund 19 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Ebenfalls erscheinen die geltend gemachten Kosten für Auslagen von Fr. 31.40 angemessen. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Eingabe vom 8. Januar 2026 (0.5 Stunden) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'355.25 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Die Verfügung des SEM vom 22. Februar 2021 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'355.25 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1325/2021 Urteil vom 31. März 2026 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. August 2017 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch sowie am 1. September 2020 und am 7. Oktober 2020 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ in der Provinz D._______ und habe zwecks Studiums in einem Studentenwohnheim gelebt. Dort habe sie ihre Homosexualität entdeckt. Zweimal sei sie beim Geschlechtsverkehr mit ihrer Freundin E._______ erwischt worden. Beim ersten Mal sei sie von der Schule verwiesen worden, beim zweiten Mal hätten ihre Eltern sie im Keller eingesperrt. Beide Male sei sie heftig geschlagen worden. Um ihrer Homosexualität ein Ende zu setzen, hätten ihre Eltern eine Eheschliessung mit einem Mann arrangiert. Daraufhin sei sie geflohen. Zum Nachweis ihrer Vorbringen reichte sie eine Mitgliederbestätigung von Queeramnesty, Fotos von der Zurich Pride Party 2018, eine Deutschkursbestätigung sowie diverse medizinische Berichte aus der Schweiz zu den Akten. Identitätsdokumente legte sie nicht ins Recht. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. März 2021 (Postaufgabe) liess die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die Aufhebung der Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem rubrizierten Rechtsvertreter Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensakten zu gewähren und ihm - nach gewährter Akteneinsicht - Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner ersuchte sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Mit Eingabe vom 29. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin, nach gewährter Akteneinsicht durch die Vorinstanz, eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. Mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert Frist - gutgeheissen. Der Entscheid über das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde vertagt und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2021 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie an ihrer Verfügung festhalte. G. Mit Eingabe vom 20. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2021 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ebenso wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Replik eingeladen. I. Mit Replik vom 11. Mai 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. J. In ihrer Eingabe vom 20. September 2021 wies die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2018 vom 17. Dezember 2020 betreffend einen Homosexuellen aus Syrien hin. K. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 8. August 2022 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie an ihrem Standpunkt festhalte. L. Mit Replik vom 22. August 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte eine Honorarnote des Rechtsvertreters zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass bei ihr bereits wiederholt die Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden seien. Sodann komme es immer wieder zu stationären Behandlungen, gemäss dem beigelegten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 13. Dezember 2025 zuletzt seit dem 25. November 2025. Im Rahmen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei stets auch die Angst vor Verfolgung und Misshandlung wegen ihrer Homosexualität im Fokus gestanden. Ausserdem unterhalte sie (Beschwerdeführerin) eine Beziehung zu einer Frau in F._______ sowie Kontakte und Aktivitäten mit Queeramnesty Schweiz. N. Der Vorsitz im vorliegenden Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Regina Derrer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur die angefochtenen Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asyl) und 3 (Anordnung der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Februar 2021 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG; vgl. zum Ganzen auch Art. 1 Bst. A Ziff. 1 FK [Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30)]. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/18, sowie BVGE 2011/51 E. E. 7.1-7.4) ist eine nichtstaatliche Verfolgung jedoch nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. sowie die Urteile des BVGer D-5307/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.2; E-4446/2018 vom 29. August 2018 E. 6.2.1). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2008/12 E. 5, je m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das SEM zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 1. September 2020 einerseits geltend gemacht habe, nur bei ihrem Namen eine Falschangabe gemacht zu haben, um kurz darauf zu erklären, dass zahlreiche andere zentrale Angaben, namentlich ihr Geburtsdatum, unwahr seien, liessen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen aufkommen. Das Argument, dass sie aus Angst gelogen habe, sei sodann nicht plausibel, da sie ihren eigenen Aussagen innert weniger Minuten widersprochen habe. Ein ärztliches Schreiben, welches sich mit dem «Identitätskonflikt» als Erklärung für den massiven Unterschied zwischen der angeblich falschen und der angeblich wahren Altersangabe auseinandersetzten sollte, sei bislang nicht eingereicht worden. Des Weiteren seien die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohungssituation durch ihre Eltern, namentlich die drohende Zwangsehe, oberflächlich, stereotyp und unsubstantiiert ausgefallen. So sei erstaunlich, dass ihr Widerstand gegen die Absichten ihrer Eltern, sie zu verheiraten, nur mit Schlägen und Beschimpfungen abgestraft worden sei, obwohl sie an anderer Stelle angegeben habe, ihre Eltern würden sie umbringen. Dass sie sodann keinerlei Kenntnisse über den Bräutigam und die drohende Zwangsehe gehabt habe, werfe ebenfalls Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen auf. Insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Flucht aus dem Elternhaus wären ferner detailreichere und lebhaftere Angaben zu erwarten gewesen. Das SEM verkenne nicht, dass Frauen in Pakistan nach wie vor starker Diskriminierung und häuslicher Gewalt ausgesetzt seien und zu Opfern von Zwangsheirat würden. In Anbetracht der Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie aus einem konservativen Umfeld stamme, in dem homosexuelle Handlungen als illegal und höchst verwerflich angesehen würden, würden ihre Schilderungen indes den Eindruck vermitteln, dass sie sich Stereotypen bediene und sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Ferner hielt das SEM fest, dass Homosexualität in Pakistan zwar illegal sei, jedoch selten strafrechtlich geahndet werde. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einer bestimmten sozialen Gruppe - vorliegend der Gruppe der Homosexuellen in Pakistan - angehöre, bedeute noch nicht, dass sie auch einer Verfolgung nach Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Auch wenn ein mögliches Verfolgungsmotiv damit erfüllt sei, müsse sie, um als Flüchtling anerkannt zu werden, ernsthaften individuellen Nachteilen ausgesetzt sein oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Gemäss ihren eigenen Aussagen sei sie wegen ihren homosexuellen Handlungen von ihren Eltern geschlagen und eingesperrt worden. Um sie zu sanktionieren, hätten ihre Eltern ihr das Mobiltelefon weggenommen. Härtere Sanktionen habe sie keine genannt. Ihr sei es sogar möglich gewesen, ihre Bekannte G._______ zu besuchen, bei der sie heimlich ihre Freundin E._______ getroffen habe. Auch zu ihrem Hausarrest habe sie keine Hinweise geliefert, die auf eine intensive und bedrohliche Situation hinweisen würden. Es sei davon auszugehen, dass sie weder durch ihre Eltern noch durch Dritte in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass behelligt worden sei. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen dagegen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe die Falschangaben bezüglich ihrer Identität anlässlich der BzP in der Bundesanhörung nachvollziehbar erklären können und diese von sich aus richtiggestellt. Ihre Homosexualität werde sodann von der Vorinstanz nicht bestritten. Ihre Aussagen, wonach sie zweimal beim Geschlechtsverkehr mit ihrer Freundin erwischt worden sei, und die daraus resultierenden Konsequenzen (Schulausschluss und drohende Zwangsheirat) seien von ihr detailliert, konsistent und somit glaubhaft dargetan worden. Es sei einer Zwangsehe gerade immanent, dass die zur Ehe gezwungene Person nicht an der Entscheidung betreffend den Eheschluss beteiligt werde. Auch erstaune nicht, dass sie das Datum der Zwangsheirat nicht gekannt habe, da sie sich dieser so schlechter habe widersetzen können. Als sie sich geweigert habe, den für sie ausgesuchten Mann zu treffen, sei sie von ihren Eltern beschimpft und geschlagen worden. Das SEM verkenne in gravierender Weise den pakistanischen Länderkontext, wenn es eine sofortige Tötung als einzige glaubhafte Konsequenz des Widerstandes der Beschwerdeführerin gegen die Zwangsheirat ansehe. Die Eltern hätten vielmehr zuvor versucht, die Ehre der Familie mit einer Zwangsehe wiederherzustellen. Ihre Furcht, letztlich von ihren Eltern wegen ihrer sexuellen Orientierung im Sinne eines Ehrenmordes getötet zu werden, sei jedoch begründet. Der Beschwerdeführerin sei es in Pakistan nicht möglich, offen als homosexuelle Person zu leben. Sie habe bereits traumatisierende Erfahrungen im Zusammenhang mit ihrer sexuellen Orientierung gemacht. Ihre Familie wisse über ihre Homosexualität Bescheid und habe versucht, sie deshalb zwangsweise zu verheiraten. Auch ihre Geschwister hätten wegen des Bekanntwerdens ihrer Homosexualität Nachteile erlitten, indem deren Partner das Verlöbnis aufgelöst hätten. In der Familie werde sie damit als Bedrohung wahrgenommen, wodurch sie zusätzlich unter Druck gestanden sei. Zudem sei ihr wegen ihrer Homosexualität der Schulabschluss verwehrt worden, womit ihre Zukunft in Pakistan wegen ihrer sexuellen Orientierung entscheidend erschwert sei. Bei einer Rückkehr nach Pakistan hätte sie mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen, sowohl seitens ihrer Familie als auch seitens Dritter sowie der Behörden. Würde sie in ihrem Heimatland offen zu ihrer Homosexualität stehen, wäre sie mit persönlichen und gesellschaftlichen Problemen konfrontiert und einer ständigen Gefahr von Übergriffen ausgesetzt. Neben physischer und sexueller Gewalt würden ihr eine Zwangsheirat oder der Ausschluss aus dem Familienbund und eine ausgeprägte Diskriminierung sowie gesellschaftliche Ächtung drohen. Dieser Gefahr würde sie nur entgehen können, indem sie ihre sexuelle Orientierung verstecken und einen Mann heiraten würde. Damit wäre sie gezwungen, ein Leben entgegen ihrer sexuellen Orientierung zu führen, was ohne Zweifel zu einem erheblichen Druck mit Verstärkung ihrer bereits bestehenden psychischen Probleme und bei einer Weigerung schlimmstenfalls zu ihrem Tod führen würde. Die Geheimhaltung der Homosexualität hätte mithin einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zur Folge. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der pakistanische Staat gegenüber homosexuellen Personen nicht schutzwillig sei, zumal Homosexualität in Pakistan kriminalisiert werde, womit eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. 5.2.2 In der Beschwerdeergänzung vom 29. März 2021 wird des Weiteren ausgeführt, dass die anfänglich falschen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität nichts an der asylrechtlichen Relevanz der erlebten Verfolgung ändern würden. Sie habe die gesellschaftlichen und physischen Konsequenzen ihrer Homosexualität klar dargelegt und insgesamt glaubhaft machen können, dass sie wegen ihrer sexuellen Orientierung sowohl Gewalt, als auch einer drohenden Zwangsheirat ausgesetzt gewesen sei. Das SEM bestreite die Homosexualität der Beschwerdeführerin (wie auch die Umstände, die zu deren Entdeckung geführt hätten) denn auch nicht. Eine drohende Zwangsheirat stelle ein Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die Ehre der Familie der Beschwerdeführerin sei durch ihre Homosexualität beschmutzt worden. Sodann seien der seelische Druck, dem sie wegen ihrer sexuellen Orientierung in ihrem Heimatstaat ausgesetzt sei, und die Morddrohung ihrer Eltern ebenfalls asylrechtlich relevant. 5.3 In der Vernehmlassung vom 16. April 2021 hält das SEM im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei nicht in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass behelligt worden, weshalb die geltend gemachte Homosexualität den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalte. 5.4 In ihrer Replik vom 11. Mai 2021 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, das SEM gehe selbst davon aus, dass Frauen in Pakistan nach wie vor starker Diskriminierung und häuslicher Gewalt ausgesetzt seien und Opfer von Zwangsheirat würden. Homosexualität sei in Pakistan sodann noch immer unter Strafe gestellt, Ehrenmorde würden noch immer toleriert und Homosexuelle würden seitens des pakistanischen Staates nicht geschützt. Die Homosexualität der Beschwerdeführerin sei neben ihrer Familie auch einem weiteren Kreis von Drittpersonen bekannt. Ihre Familie akzeptiere ihre Homosexualität nicht. Durch ihre Flucht habe sie sich einer zusätzlichen Gefahr ausgesetzt, da sie sich dadurch der geplanten Zwangsheirat entzogen und die Familienehre zusätzlich beschmutzt habe, womit eine Rache seitens ihrer Familie zwecks Wiederherstellung der Familienehre bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht auszuschliessen sei. Angesichts ihres jungen Alters, der fehlenden Ausbildung und dem fehlenden familiären Beziehungsnetz könne sie nicht in einem anderen Landesteil Wohnsitz nehmen. In der Schweiz könne sie ihre Homosexualität offen ausleben, was auch aus den im Recht liegenden Schreiben entsprechender Organisationen hervorgehe, bei denen sie Mitglied sei. Es sei ihr keinesfalls mehr zuzumuten, in Pakistan ein angepasstes Leben zu führen und ihre Sexualität zu verstecken. Im Falle einer Rückkehr wäre sie gezwungen, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen, was zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würde. 5.5 In der Vernehmlassung vom 8. August 2022 hält die Vorinstanz - mit Verweis auf die Argumentation im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4396/2021 vom 5. Januar 2022 - fest, es sei offen, ob und gegebenenfalls wann die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Pakistan eine gleichgeschlechtliche Beziehung aufnehmen würde, und unter welchen konkreten Umständen diese Partnerschaft dann gelebt würde respektive werden könnte. Dass sie individuell-konkrete Verfolgungsmassnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft treffen würden, sei schon aus diesem Grund nicht anzunehmen. Sie könne sich durchaus ausserhalb des Heimatdorfes niederlassen und dadurch eine Gefährdung seitens Angehöriger vermeiden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien homosexuelle Personen in Pakistan nach wie vor keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt. 5.6 In der Replik vom 22. August 2022 wird ergänzend vorgebracht, das SEM verkenne, dass dem von ihm zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde liege. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine homosexuelle Person, welche ihre Sexualität bereits im Heimatland verdeckt ausgelebt habe, diese in der Schweiz offen auslebe und klar eine gleichgeschlechtliche Beziehung führen möchte. Sie habe deswegen in Pakistan bereits Verfolgungshandlungen zu gewärtigen gehabt, die fluchtursächlich gewesen seien. Der damit gegebenen Gefährdungslage könne sie sich nur entziehen, wenn sie ihre sexuelle Orientierung verdeckt halten würde, was indes zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würde und vom EGMR wiederholt als Verstoss gegen Art. 3 EMRK qualifiziert wurde. 6. 6.1 Das Gericht stellt vorab fest, dass das SEM die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität für unglaubhaft erachtet und diesbezüglich von einer Mitwirkungspflichtverletzung ihrerseits ausgeht. Angesichts nachstehender Ausführungen kann die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Angaben indes offengelassen werden. Auch die Frage, ob eine Mitwirkungspflichtverletzung tatsächlich zu bejahen wäre, ist vorliegend im Ergebnis insofern unerheblich, als das SEM weder an der Herkunft der Beschwerdeführerin noch an ihrer Homosexualität gezweifelt hat, zumal es sie in Berücksichtigung dieser Umstände in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. Was die fehlende Akzeptanz ihrer sexuellen Orientierung seitens ihrer Familie anbelangt, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Sachverhaltselemente verzichtet. Aufgrund der Aktenlage besteht für das Gericht indes keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu zweifeln. 6.2 Als Verfolgungsmotiv lässt sich Homosexualität gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten "bestimmten sozialen Gruppe" erfassen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.2 und 8.2 m.w.H.). Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die sexuelle Orientierung sodann einen fundamentalen Teil der Persönlichkeit dar, weshalb eine Person nicht gezwungen werden darf, diese zu verstecken (vgl. EGMR, M.I. vs. Schweiz [Urteil No. 56390/21] vom 12. November 2024, § 49, vgl. auch EGMR, B. und C. vs. Schweiz [Urteil No. 889/19 und 43987/16] vom 17. November 2020, § 57). Der EGMR hielt in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 12. November 2024 bezüglich der Prüfung des realen Risikos («real risk») einer unmenschlichen Behandlung oder Folter fest, dass selbst wenn die sexuelle Orientierung der betroffenen Person den heimatlichen Behörden, der Allgemeinheit oder ihrem privaten Umfeld zum aktuellen Zeitpunkt nicht bekannt sei, dies nicht bedeute, dass sie den Behörden oder Privaten nach der Rückkehr der betroffenen Person in den Heimatstaat nicht bekannt werden könnte. Folglich sei zu prüfen, ob im Heimatstaat wegen Homosexualität ein «real risk» einer Misshandlung durch staatliche Akteure bestehe respektive ob staatlicher Schutz vor Misshandlung durch nichtstaatliche Akteure verfügbar sei (vgl. EGMR, M.I. vs. Schweiz [Urteil No. 56390/21] vom 12. November 2024, § 50 ff.). 6.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Homosexualität bei einer Rückkehr nach Pakistan eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 Bst. A Ziff. 1 FK hat. 6.3.1 Nach Konsultation aktueller Länderberichte zur Situation von homosexuellen Personen in Pakistan ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht folgendes Bild: Nach Art. 377 des pakistanischen Strafgesetzes ist Geschlechtsverkehr «entgegen der natürlichen Ordnung» verboten und wird mit Haft von mindestens zwei Jahren und einer Busse geahndet. Damit sind gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen in Pakistan strafbar, es komme gemäss den konsultierten Quellen jedoch nur selten zur Strafverfolgung. Der genannte Art. 377 des pakistanischen Strafgesetzbuches sei überdies soweit bekannt noch nie gegen Frauen angewendet worden. In diesem Zusammenhang erscheint erwähnenswert, dass ein Mitarbeiter einer NGO im EUAA Country Focus - Pakistan wie folgt zitiert wird: "As noted by a senior representative at local NGO Vision, same sex relationships from the government's perspective do not exist in Pakistan. The country is 'by the virtue of its constitution an Islamic Republic, and therefore anything repugnant to the tenets of Islam is rejected legally and should be rejected by the society.'" (Eurpean Union Agency for Asylum [EUAA], Pakistan - Country Focus, Dezember 2024, Kapitel 6.7, S. 140, Fn. 1592, https://www.euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2024-12/2024_12_EUAA_COI_Report_Pakistan_Country_Focus.pdf; deutsche Übersetzung: Wie ein hochrangiger Vertreter der lokalen Nichtregierungsorganisation Vision feststellte, existieren gleichgeschlechtliche Beziehungen aus Sicht der Regierung in Pakistan nicht. Das Land sei 'gemäss seiner Verfassung eine islamische Republik, und daher werde alles, was den Grundsätzen des Islam zuwiderläuft, rechtlich abgelehnt und sollte auch von der Gesellschaft abgelehnt werden.'). Homosexualität ist denn auch ein gesellschaftliches Tabu. Gemäss verschiedenen Quellen seien homosexuelle Personen Ausgrenzung durch die Familie, Zwangsheirat mit heterosexuellen Partnern, Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt. Wegen der drohenden Nachteile, darunter auch Morde und Vergewaltigungen, würden sich Homosexuelle in Pakistan nur selten outen. Dabei gehe die Diskriminierung insbesondere vom sozialen Umfeld aus, wobei die Situation für lesbische Frauen besonders schwierig sei, da die Freiheiten für Frauen ohnehin eingeschränkt seien und lesbische Frauen oft zwangsverheiratet oder Ehrenmorden zum Opfer fallen würden. Verschiedenen Quellen zufolge seien die pakistanischen Behörden gegenüber homosexuellen Personen sodann nicht schutzwillig. Da es in Pakistan keine Gesetze zum Schutz von sexuellen Minderheiten gebe, würden Betroffene Übergriffe nicht der Polizei melden. Ein Ort, wo homosexuelle Personen vernünftigerweise hinziehen und leben könnten, gebe es aufgrund der weitverbreiteten homophoben Einstellung in Pakistan nicht (vgl. EUAA, Pakistan - Country Focus, Dezember 2024, Kapitel 6.7, S. 139 ff., https://www.euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2024-12/2024_12_EUAA_COI_Report_Pakistan_Country_Focus.pdf; Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Pakistan, 30. April 2025, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf; Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [CGRS], Pakistan - Situatie van seksuele minderheden, 27. April 2020, https://www.cgrs.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_pakistan._situatie_van_seksuele_minderheden_20200427.pdf; Human Dignity Trust, Pakistan, letzte Aktualisierung am 16.12.2024, https://www.humandignitytrust.org/country-profile/pakistan/; Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Pakistan: Treatment of sexual and gender minorities and authorities; state protection and support services available, 17. Januar 2019, https://irb.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/index.aspx?doc=-457702; IRB, Pakistan: Situation of sexual minorities in Islamabad, Karachi and Lahore, including treatment by society and authorities; state protection, 13. Januar 2014, https://irb.gc.ca/en/country-information/-rir/Pages/index.aspx?doc=455051&pls=1; National Public Radio [NPR], Pakistan's Lesbians Live In Silence, Love In Secret, 17. Januar 2011, https://www.npr.org/2011/01/17/132711102/pakistans-lesbians-live-in-silence-love-in-secret; Equal Times, The secret life of Pakistan's LGBTI community, 17. Juni 2014, https://www.equaltimes.org/the-secret-life-of-pakistan-s?lang=en; UK Home Office, Country Policy and Information Note - Pakistan: Sexual orientation and gender identity and expression, November 2025, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/6835a4665f8330ed48e72-ae3/PAK+CPIN+Sexual+orientation+and+gender+identity+or+expression.pdf, alle abgerufen am 30.03.2026). Nach dem Gesagten scheint es in Pakistan nicht möglich, dass Betroffene ihre Homosexualität unbehelligt ausleben können. Bei einem (gewollten oder zwangsweisen) Outing drohen in erster Linie von Seiten der Familie sowie der Gesellschaft Nachteile in Form von Diskriminierung oder Gewalt, wobei die mangelnde Schutzwilligkeit der pakistanischen Behörden es den Betroffenen faktisch verunmöglicht, sich effektiv gegen entsprechende Übergriffe zu wehren. Die drohenden Verfolgungsmassnahmen vermögen aufgrund der teilweise damit einhergehenden Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit im Einzelfall die Schwelle der Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erreichen. Dennoch ist aufgrund der dargelegten Umstände noch nicht von einer Kollektivverfolgung von Homosexuellen in Pakistan auszugehen, zumal nach dem Gesagten nicht jede homosexuelle Person in Pakistan ohne Weiteres ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist. So ist ein Leben ohne ernsthafte Nachteile allenfalls möglich, wenn Betroffene ihre Homosexualität im Verborgenen leben und ihre Familien dies tolerieren (vgl. EUAA, a.a.O., S. 140). Demnach ist im Einzelfall zu prüfen, ob objektivierbare Indizien für eine entsprechende Gefährdung bestehen, und es ist die Frage eines damit einhergehenden unerträglichen psychischen Drucks zu klären, wenn die konkret betroffene Person ihre sexuelle Orientierung im Heimatland verbergen müsste. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, wegen ihrer homosexuellen Handlungen von ihrer Familie geschlagen und eingesperrt worden zu sein (vgl. z.B. A28 F99 und 137). Auch wenn dem SEM darin zuzustimmen ist, dass es diesen Vorfällen für sich genommen an der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität mangelt, lässt sich gestützt darauf dennoch der Schluss ziehen, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihre Homosexualität nicht toleriert (vgl. z.B. A22 F97). Die Beschwerdeführerin scheint denn auch grosse Furcht vor weitergehenden Konsequenzen (namentlich vor einer Zwangsehe oder weiteren Übergriffen bis zu ihrer Ermordung) zu haben, wobei sie Angst hat, diesen schutzlos ausgeliefert zu sein, zumal sie keine Hilfe von den pakistanischen Behörden erwarte (vgl. z.B. A28 F98, 137 und 168 ff.). Anlässlich der Anhörung vom 1. September 2020 schien sie denn auch völlig verängstigt, aufgewühlt und in grosser Sorge darüber, dass sie in den Heimatstaat zurückkehren muss (vgl. A22 Ausführungen nach der Pause nach F102, Klammerbemerkungen zu F104 und 109 sowie F110 f. und Anmerkungen während der Rückübersetzung). Auch den in den Akten liegenden medizinischen Berichten, aus denen sich diagnostisch depressive Episoden, zeitweise schweren Grades, mit psychotischen Symptomen und eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Behandlung mit Psychopharmaka ergeben, lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen von Kriseninterventionen wiederholt in stationäre psychiatrische Behandlung begeben musste, wobei namentlich von Stress mit starkem Weinen und Schreien sowie Ängsten berichtet wurde. All dies sind starke Indizien für die Existenz der von der Beschwerdeführerin geäusserten subjektiven Furcht vor erheblichen Konsequenzen infolge ihrer Homosexualität bei einer Rückkehr nach Pakistan. Vor dem Hintergrund des in E. 6.3.1 zur Situation Homosexueller in Pakistan Ausgeführten erscheint ihre Furcht vor weiteren Konsequenzen, namentlich vor einer Zwangsverheiratung oder einem Ehrenmord, denn auch objektiv begründet. So besteht für lesbische Frauen in Pakistan - einem Land, in dem die weibliche Sexualität stark kontrolliert ist - ein erhebliches Risiko, zwecks Wahrung der Familienehre zur heterosexuellen Heirat gezwungen oder gar Opfer eines Ehrenmordes zu werden (vgl. Project ADAL, Human Rights Abuses and Violations on the Basis of SOGIESC in Pakistan, Juni 2022, https://uprdoc.ohchr.org/uprweb/downloadfile.aspx?filename=10725&file=Annexe2, DFAT, a.a.O., IRB, 13. Januar 2014, a.a.O., alle abgerufen am [...]). Staatlicher Schutz ist in solchen Fällen in Pakistan nicht zu erwarten (vgl. IRB, 17. Januar 2019, a.a.O.; UK Home Office a.a.O.). Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative erscheint nicht zumutbar, stellt ein Leben als alleinstehende Frau, für die wie bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf besonders gute Voraussetzungen für ein Dasein in wirtschaftlicher Selbständigkeit bestehen, selbst in urbanen Zentren Pakistans eine grosse Herausforderung dar, zumal die soziale und physische Mobilität von alleinstehenden Frauen in Pakistan stark eingeschränkt sei und sich selbst eine Wohnungsmiete ohne männliche Verwandte schwierig gestalte (vgl. IRB, Pakistan: Circumstances under which a woman has the legal right to get a divorce through the courts [judicial divorce] through her own initiative; circumstances under which single women can live alone, 17. November 2010, abgerufen auf https://www.refworld.org/docid/4dd1015f17.html; DFAT, a.a.O., abgerufen am [...]). Nach dem Gesagten erscheint die aus den Akten hervorgehende subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Nachteilen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung vor dem Hintergrund der Situation lesbischer Frauen in Pakistan objektiv nachvollziehbar. Bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat wäre sie mithin gezwungen, ihre Homosexualität und damit eine mit ihrer Persönlichkeit untrennbar verknüpfte Eigenschaft zu verheimlichen und gar zu unterdrücken, was - gerade im Fall der befürchteten Zwangsheirat - mit einem Leidensdruck und Ängsten verbunden wäre, welche es ihr letztlich verunmöglichen würden, in ihrer Heimat ein menschenwürdiges Leben zu führen. Damit ist die Schwelle asylrelevanter Nachteile - zumindest in Form eines unerträglichen psychischen Drucks - erreicht. 6.4 Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen (insbesondere gemäss Art. 53 AsylG) gehen aus den Akten nicht hervor.
7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ausführungen zu den auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen erübrigen sich mithin. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 1. April 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 8.2 Für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in der zuletzt zu den Akten gereichten Kostennote vom 22. August 2022 einen zeitlichen Aufwand von rund 19 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Ebenfalls erscheinen die geltend gemachten Kosten für Auslagen von Fr. 31.40 angemessen. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Eingabe vom 8. Januar 2026 (0.5 Stunden) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'355.25 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Die Verfügung des SEM vom 22. Februar 2021 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'355.25 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: