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E-4396/2021

E-4396/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2018. Am (…) Dezember 2020 reiste er im Rahmen ei- nes Relocation-Programms legal aus Griechenland in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am 27. Januar 2021 (Erst- befragung unbegleitete minderjährige Asylsuchende [EB UMA]) sowie am

17. Februar 2021 (Anhörung nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) – jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrau- ensperson – zu seiner Person und seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Aufgrund eines Erbstreits sei es in seiner Familie immer wieder zu Konflikten gekommen. Sein Onkel väterlicherseits habe vor etwa zehn Jahren seinen Vater umbringen lassen und Anspruch auf seine Ländereien erhoben. Die Mutter habe nach dem Tod ihres Mannes Anzeige erstattet und ein Gerichtsverfahren angestrengt. Sein Onkel sei jedoch gut mit den Lokalbehörden vernetzt und sichere seine Position durch Schmiergeld- zahlungen ab, weshalb es bisher nie zu einer Verurteilung gekommen sei. Seit dem Tod seines Vaters sei die Situation angespannt und der Onkel habe auch das Haus beansprucht, in dem er mit seiner Mutter und einigen seiner Geschwister gelebt habe. Seine Mutter habe sich – nicht zuletzt aufgrund ihrer desolaten finanziellen Lage – stets geweigert, das Haus zu verlassen. Im Juli 2018 sei der Konflikt erneut eskaliert. Sein Cousin und weitere Personen hätten sich mit Stöcken bewaffnet Zutritt zum Haus ver- schafft und seien auf sie losgegangen. Während dieses Handgemenges seien sein gelähmter Bruder und einer der Gegner verletzt worden. Seine Mutter habe daraufhin befürchtet, die Angehörigen väterlicherseits würden ihn für die Verletzung des Gegners verantwortlich machen und sich an ihm rächen wollen. Sie habe ihm deshalb geraten wegzugehen, zumal er nebst seinem gelähmten Bruder und einem Jahre zuvor verstossenen Bruder der einzige männliche Nachkomme sei. Seit seiner Ausreise sei es zu weiteren Konflikten gekommen und seine Verwandten hätten nach ihm gesucht. Nach seiner Flucht aus dem Heimatstaat sei er in Griechenland von einem Mann sexuell missbraucht worden und seither fühle er sich zu Männern hingezogen. Seine Mutter habe ihm aber gesagt, dass Homosexualität in Pakistan verboten sei und man ihn deswegen umbringen würde.

E-4396/2021 Seite 3 B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem seinen Geburtsschein sowie mehrere Polizeianzeigen und andere Unterlagen betreffend den Familienzwist zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. September 2021 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. D. D.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 4. Oktober 2021 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü- gung erheben. Darin beantragte er, die Dispositivziffern 1–3 der angefoch- tenen Verfügung seien aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Ver- zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz liess sich am 3. November 2021 zur Beschwerde verneh- men und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung fest. G. Auf Zwischenverfügung vom 9. November 2021 hin replizierte der Be- schwerdeführer am 24. November 2021 und hielt an seinen Rechtsbegeh- ren fest.

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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1).

E. 4.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant. Dem familiären Konflikt liege kein Motiv im Sinn von Art. 3 AsylG zugrunde und die grundlegende Schutzfähigkeit und der Schutzwille der pakistanischen Behörden sei zu bejahen. Weder der gel- tend gemachten schlechten Sicherheitslage in seiner Heimatregion (an der Grenze zu Indien) noch der Armut seiner Kernfamilie oder den Ereignissen in Griechenland kämen asylrechtliche Relevanz zu. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, sich seit dem Übergriff in Griechenland homosexueller Neigungen bewusst geworden zu sein, sei erkennbar, dass er deswegen subjektive Furcht vor Verfolgung für den Fall einer Rückkehr empfinde. Die reine potenzielle Befürchtung einer mögli- chen zukünftigen Verfolgung reiche jedoch nicht aus, diese Furcht voll- umfänglich zu objektivieren. Es bedürfe einer beachtlichen Wahrscheinlich- keit, dass sich seine Annahme drohender Verfolgung in absehbarer Zukunft verwirkliche. Eine solche Wahrscheinlichkeit sei in seinem Fall je- doch nicht unmittelbar erkennbar, weshalb es auch diesem Vorbringen an flüchtlingsrechtlicher Relevanz fehle.

E. 4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der familiäre Konflikt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz habe, werde nicht bestritten. Dies gelte aber nicht für seine Homosexualität. Er sei sich dieser zwar erst nach dem Übergriff in Grie- chenland bewusstgeworden; es sei aber davon auszugehen, dass er be- reits in seinem Heimatstaat homosexuell gewesen sei, sich angesichts sei- nes Alters (von […] Jahren im Zeitpunkt der Ausreise) und des sozio- kulturellen Hintergrunds aber nie mit der Thematik auseinandergesetzt

E-4396/2021 Seite 6 habe. Seine kulturelle Prägung führe dazu, dass er sich auch in der Schweiz mit seiner Sexualität schwertue und er zwischen dem Wunsch, diese auszuleben, sowie dem Bedürfnis, sie geheim zu halten, hin- und hergerissen sei. Die Vorinstanz stelle seine Homosexualität zu Recht nicht in Frage. Allerdings verkenne sie in ihrer Beurteilung die Situation von LGBT-Menschen in Pakistan. Gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen seien gesetzlich verboten und homosexuelle Handlungen würden mit Peitschenhieben, Haft oder dem Tod bestraft. Ein Outing habe negative Folgen für die betroffenen Personen, da sie sich dadurch Gewalt und Dis- kriminierung seitens der Gesellschaft und der Familie aussetzen würden. Ausserdem sei es für Betroffene schwierig, polizeilichen Schutz zu erhal- ten, und es fehle in diesen Konstellationen am staatlichen Schutzwillen. Zudem sei unklar, wie seine Mutter zu seiner Sexualität stehe. Sie habe ihn jedenfalls mit Blick auf seine sexuelle Orientierung vor einer Rückkehr gewarnt. Er müsse ausserdem davon ausgehen, Opfer von Gewalt zu werden, sollten seine – ohnehin gewalttätigen – Angehörigen seine Homo- sexualität auch nur vermuten. Somit wäre er gezwungen, seine sexuelle Orientierung zu verheimlichen und zu verleugnen, was zum einen uner- träglichen psychischen Druck und zum anderen die ständige Angst vor einem Outing auslösen würde. Aufgrund der Umstände, welchen Homo- sexuelle in Pakistan ganz allgemein gegenüberstünden, sowie seiner per- sönlichen Situation mit seiner Verwandtschaft sei seine subjektive Furcht, die Homosexualität könnte entdeckt werden, objektiv begründbar. Diese würde sich zudem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft realisieren.

E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung betreffend die Homosexualität fest. Ergän- zend führte sie aus, Homosexualität sei in Pakistan zwar illegal und tabu, werde aber selten strafrechtlich verfolgt. Homosexuelle seien in diesem Land zwar Diskriminierungen, mit grosser Wahrscheinlichkeit aber keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die begründete Furcht vor einer wahrscheinlichen Verfolgung sei vorliegend nicht gegeben und könne – wie bereits im Asylentscheid ausgeführt – nicht objektiviert werden. Seine Mutter habe ihn zwar vor einer Rückkehr gewarnt, aber eine direkte und sofortige familiäre Isolation oder Sanktionierung sei nicht ersichtlich. Aus- serdem gebe es keine Anhaltspunkte, dass er bei einer Rückkehr aufgrund seiner sexuellen Orientierung gezielte Verfolgung seitens seiner entfernten Verwandten oder in der Folge durch den Staat zu befürchten hätte, zumal der Kontakt in der zerstrittenen Familie bereits stark eingeschränkt sei und es sich bei entsprechenden Befürchtungen um reine Spekulation handle.

E-4396/2021 Seite 7 Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerde- führers sei ausserdem kein unerträglicher psychischer Druck von asyl- relevantem Ausmass erkennbar. Die Auseinandersetzung mit der sexuel- len Orientierung könne schwierig und belastend erscheinen, dennoch habe er sich seiner Mutter mitteilen können und die bloss potenzielle Wahr- scheinlichkeit einer Verfolgung sei nicht geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck im geforderten Sinn objektiv zu begründen.

E. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei zu gefährlich, seine Sexualität in seinem Heimatstaat auszuleben. Diverse Quellen würden belegen, dass homosexuelle Personen in Pakis- tan aktuell keinen genügenden Schutz erfahren würden und sie Gefahr liefen, diskriminiert, verfolgt oder getötet zu werden. Um Bedrohungen für Leib und Leben – insbesondere auch durch die ihm feindlich gesinnte erweiterte Familie – abzuwenden, sei er gezwungen, seine sexuelle Orientierung geheim zu halten, und werde dadurch einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers

– auch soweit diese die Befürchtungen von Verfolgung infolge Homo- sexualität betreffen – zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant quali- fiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann unter diesen Umständen offenbleiben.

E. 5.2 Wie von der Vorinstanz festgestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine subjektive Befürchtung einer potenziellen, zukünftigen Verfolgung zu objektivieren, womit es diesbezüglich an asylrechtlicher Re- levanz fehlt:

E. 5.2.1 Die Annahme begründeter Furcht setzt nach konstanter Rechtspre- chung unter anderem voraus, dass er bei einer Rückkehr erhebliche Nach- teile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.).

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E. 5.2.2 Dies ist offenkundig nicht der Fall (und zwar ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und die Rückkehr nach Pakistan deshalb gänzlich hypothetisch erscheint):

E. 5.2.3 Zunächst einmal würde der Beschwerdeführer – gemäss heutiger Ak- tenlage – nicht zusammen mit einem Partner, sondern als alleinstehende Person nach Pakistan reisen. Die Frage, ob und gegebenenfalls wann er dort eine gleichgeschlechtliche Beziehung aufnehmen würde, ist ebenso offen wie die konkreten Umstände, unter denen diese Partnerschaft dann gelebt würde respektive werden könnte. Dass ihn individuell-konkrete Ver- folgungsmassnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft treffen würden, ist schon aus diesem Grund nicht anzunehmen.

E. 5.2.4 Auch mit Blick auf eine allfällige Verfolgung seitens seiner gewalt- tätigen Verwandten ergibt sich kein anderes Bild: Einerseits ist der Beschwerdeführer nicht geoutet, zumal er einzig seine Mutter über seine Erlebnisse in Griechenland und seine angeblich anschliessend entdeckte Homosexualität unterrichtet habe. Sie habe denn auch – wie von der Vor- instanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten – nicht mit Unver- ständnis reagiert (vgl. act. A11/11 Ziff. 9.01 und act. A15/11 F49 ff., ins- besondere F54). Andererseits erscheint die Annahme gesucht, er müsse in sein Heimatdorf zurückkehren, gerate dann wieder mit den Verwandten aneinander und könne sich – aufgrund seiner zwischenzeitlich bekannt ge- wordenen Homosexualität – nicht mehr auf staatlichen Schutz verlassen. In diesem Zusammenhang lässt sich festhalten, dass der Beschwerde- führer sich zum einen ausserhalb des Heimatdorfes niederlassen könnte (beispielsweise wiederum bei seiner Schwester in B._______; vgl. act. A11/11 Ziff. 7.01 und act. A15/11 F36) und zum anderen die Entde- ckung seiner sexuellen Orientierung durch die entfernte Verwandtschaft rein spekulativer Natur ist. Auch insoweit ist offensichtlich keine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen.

E. 5.2.5 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen

– nach wie vor gültigen – Praxis nicht davon aus, dass homosexuelle Personen in Pakistan einer Kollektivverfolgung ausgesetzt wären (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4373/13 vom 25. Oktober 2013 E. 4.4.3).

E. 5.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht ebenfalls keine Veranlassung.

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E. 6 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)

E. 7 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 2. September 2021 die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxis- gemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktions- verfügung vom 22. Oktober 2021 sein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4396/2021 Urteil vom 5. Januar 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2018. Am (...) Dezember 2020 reiste er im Rahmen eines Relocation-Programms legal aus Griechenland in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am 27. Januar 2021 (Erstbefragung unbegleitete minderjährige Asylsuchende [EB UMA]) sowie am 17. Februar 2021 (Anhörung nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) - jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson - zu seiner Person und seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Aufgrund eines Erbstreits sei es in seiner Familie immer wieder zu Konflikten gekommen. Sein Onkel väterlicherseits habe vor etwa zehn Jahren seinen Vater umbringen lassen und Anspruch auf seine Ländereien erhoben. Die Mutter habe nach dem Tod ihres Mannes Anzeige erstattet und ein Gerichtsverfahren angestrengt. Sein Onkel sei jedoch gut mit den Lokalbehörden vernetzt und sichere seine Position durch Schmiergeld-zahlungen ab, weshalb es bisher nie zu einer Verurteilung gekommen sei. Seit dem Tod seines Vaters sei die Situation angespannt und der Onkel habe auch das Haus beansprucht, in dem er mit seiner Mutter und einigen seiner Geschwister gelebt habe. Seine Mutter habe sich - nicht zuletzt aufgrund ihrer desolaten finanziellen Lage - stets geweigert, das Haus zu verlassen. Im Juli 2018 sei der Konflikt erneut eskaliert. Sein Cousin und weitere Personen hätten sich mit Stöcken bewaffnet Zutritt zum Haus verschafft und seien auf sie losgegangen. Während dieses Handgemenges seien sein gelähmter Bruder und einer der Gegner verletzt worden. Seine Mutter habe daraufhin befürchtet, die Angehörigen väterlicherseits würden ihn für die Verletzung des Gegners verantwortlich machen und sich an ihm rächen wollen. Sie habe ihm deshalb geraten wegzugehen, zumal er nebst seinem gelähmten Bruder und einem Jahre zuvor verstossenen Bruder der einzige männliche Nachkomme sei. Seit seiner Ausreise sei es zu weiteren Konflikten gekommen und seine Verwandten hätten nach ihm gesucht. Nach seiner Flucht aus dem Heimatstaat sei er in Griechenland von einem Mann sexuell missbraucht worden und seither fühle er sich zu Männern hingezogen. Seine Mutter habe ihm aber gesagt, dass Homosexualität in Pakistan verboten sei und man ihn deswegen umbringen würde. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem seinen Geburtsschein sowie mehrere Polizeianzeigen und andere Unterlagen betreffend den Familienzwist zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. September 2021 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. D. D.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Oktober 2021 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz liess sich am 3. November 2021 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Auf Zwischenverfügung vom 9. November 2021 hin replizierte der Beschwerdeführer am 24. November 2021 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant. Dem familiären Konflikt liege kein Motiv im Sinn von Art. 3 AsylG zugrunde und die grundlegende Schutzfähigkeit und der Schutzwille der pakistanischen Behörden sei zu bejahen. Weder der geltend gemachten schlechten Sicherheitslage in seiner Heimatregion (an der Grenze zu Indien) noch der Armut seiner Kernfamilie oder den Ereignissen in Griechenland kämen asylrechtliche Relevanz zu. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, sich seit dem Übergriff in Griechenland homosexueller Neigungen bewusst geworden zu sein, sei erkennbar, dass er deswegen subjektive Furcht vor Verfolgung für den Fall einer Rückkehr empfinde. Die reine potenzielle Befürchtung einer möglichen zukünftigen Verfolgung reiche jedoch nicht aus, diese Furcht voll-umfänglich zu objektivieren. Es bedürfe einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Annahme drohender Verfolgung in absehbarer Zukunft verwirkliche. Eine solche Wahrscheinlichkeit sei in seinem Fall jedoch nicht unmittelbar erkennbar, weshalb es auch diesem Vorbringen an flüchtlingsrechtlicher Relevanz fehle. 4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der familiäre Konflikt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz habe, werde nicht bestritten. Dies gelte aber nicht für seine Homosexualität. Er sei sich dieser zwar erst nach dem Übergriff in Griechenland bewusstgeworden; es sei aber davon auszugehen, dass er bereits in seinem Heimatstaat homosexuell gewesen sei, sich angesichts seines Alters (von [...] Jahren im Zeitpunkt der Ausreise) und des sozio-kulturellen Hintergrunds aber nie mit der Thematik auseinandergesetzt habe. Seine kulturelle Prägung führe dazu, dass er sich auch in der Schweiz mit seiner Sexualität schwertue und er zwischen dem Wunsch, diese auszuleben, sowie dem Bedürfnis, sie geheim zu halten, hin- und hergerissen sei. Die Vorinstanz stelle seine Homosexualität zu Recht nicht in Frage. Allerdings verkenne sie in ihrer Beurteilung die Situation von LGBT-Menschen in Pakistan. Gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen seien gesetzlich verboten und homosexuelle Handlungen würden mit Peitschenhieben, Haft oder dem Tod bestraft. Ein Outing habe negative Folgen für die betroffenen Personen, da sie sich dadurch Gewalt und Diskriminierung seitens der Gesellschaft und der Familie aussetzen würden. Ausserdem sei es für Betroffene schwierig, polizeilichen Schutz zu erhalten, und es fehle in diesen Konstellationen am staatlichen Schutzwillen. Zudem sei unklar, wie seine Mutter zu seiner Sexualität stehe. Sie habe ihn jedenfalls mit Blick auf seine sexuelle Orientierung vor einer Rückkehr gewarnt. Er müsse ausserdem davon ausgehen, Opfer von Gewalt zu werden, sollten seine - ohnehin gewalttätigen - Angehörigen seine Homosexualität auch nur vermuten. Somit wäre er gezwungen, seine sexuelle Orientierung zu verheimlichen und zu verleugnen, was zum einen unerträglichen psychischen Druck und zum anderen die ständige Angst vor einem Outing auslösen würde. Aufgrund der Umstände, welchen Homo-sexuelle in Pakistan ganz allgemein gegenüberstünden, sowie seiner persönlichen Situation mit seiner Verwandtschaft sei seine subjektive Furcht, die Homosexualität könnte entdeckt werden, objektiv begründbar. Diese würde sich zudem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft realisieren. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung betreffend die Homosexualität fest. Ergänzend führte sie aus, Homosexualität sei in Pakistan zwar illegal und tabu, werde aber selten strafrechtlich verfolgt. Homosexuelle seien in diesem Land zwar Diskriminierungen, mit grosser Wahrscheinlichkeit aber keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die begründete Furcht vor einer wahrscheinlichen Verfolgung sei vorliegend nicht gegeben und könne - wie bereits im Asylentscheid ausgeführt - nicht objektiviert werden. Seine Mutter habe ihn zwar vor einer Rückkehr gewarnt, aber eine direkte und sofortige familiäre Isolation oder Sanktionierung sei nicht ersichtlich. Ausserdem gebe es keine Anhaltspunkte, dass er bei einer Rückkehr aufgrund seiner sexuellen Orientierung gezielte Verfolgung seitens seiner entfernten Verwandten oder in der Folge durch den Staat zu befürchten hätte, zumal der Kontakt in der zerstrittenen Familie bereits stark eingeschränkt sei und es sich bei entsprechenden Befürchtungen um reine Spekulation handle. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerde-führers sei ausserdem kein unerträglicher psychischer Druck von asyl-relevantem Ausmass erkennbar. Die Auseinandersetzung mit der sexuellen Orientierung könne schwierig und belastend erscheinen, dennoch habe er sich seiner Mutter mitteilen können und die bloss potenzielle Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung sei nicht geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck im geforderten Sinn objektiv zu begründen. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei zu gefährlich, seine Sexualität in seinem Heimatstaat auszuleben. Diverse Quellen würden belegen, dass homosexuelle Personen in Pakistan aktuell keinen genügenden Schutz erfahren würden und sie Gefahr liefen, diskriminiert, verfolgt oder getötet zu werden. Um Bedrohungen für Leib und Leben - insbesondere auch durch die ihm feindlich gesinnte erweiterte Familie - abzuwenden, sei er gezwungen, seine sexuelle Orientierung geheim zu halten, und werde dadurch einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers - auch soweit diese die Befürchtungen von Verfolgung infolge Homo-sexualität betreffen - zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann unter diesen Umständen offenbleiben. 5.2 Wie von der Vorinstanz festgestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine subjektive Befürchtung einer potenziellen, zukünftigen Verfolgung zu objektivieren, womit es diesbezüglich an asylrechtlicher Relevanz fehlt: 5.2.1 Die Annahme begründeter Furcht setzt nach konstanter Rechtsprechung unter anderem voraus, dass er bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.). 5.2.2 Dies ist offenkundig nicht der Fall (und zwar ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und die Rückkehr nach Pakistan deshalb gänzlich hypothetisch erscheint): 5.2.3 Zunächst einmal würde der Beschwerdeführer - gemäss heutiger Aktenlage - nicht zusammen mit einem Partner, sondern als alleinstehende Person nach Pakistan reisen. Die Frage, ob und gegebenenfalls wann er dort eine gleichgeschlechtliche Beziehung aufnehmen würde, ist ebenso offen wie die konkreten Umstände, unter denen diese Partnerschaft dann gelebt würde respektive werden könnte. Dass ihn individuell-konkrete Verfolgungsmassnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft treffen würden, ist schon aus diesem Grund nicht anzunehmen. 5.2.4 Auch mit Blick auf eine allfällige Verfolgung seitens seiner gewalt-tätigen Verwandten ergibt sich kein anderes Bild: Einerseits ist der Beschwerdeführer nicht geoutet, zumal er einzig seine Mutter über seine Erlebnisse in Griechenland und seine angeblich anschliessend entdeckte Homosexualität unterrichtet habe. Sie habe denn auch - wie von der Vor-instanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten - nicht mit Unverständnis reagiert (vgl. act. A11/11 Ziff. 9.01 und act. A15/11 F49 ff., ins-besondere F54). Andererseits erscheint die Annahme gesucht, er müsse in sein Heimatdorf zurückkehren, gerate dann wieder mit den Verwandten aneinander und könne sich - aufgrund seiner zwischenzeitlich bekannt gewordenen Homosexualität - nicht mehr auf staatlichen Schutz verlassen. In diesem Zusammenhang lässt sich festhalten, dass der Beschwerde-führer sich zum einen ausserhalb des Heimatdorfes niederlassen könnte (beispielsweise wiederum bei seiner Schwester in B._______; vgl. act. A11/11 Ziff. 7.01 und act. A15/11 F36) und zum anderen die Entdeckung seiner sexuellen Orientierung durch die entfernte Verwandtschaft rein spekulativer Natur ist. Auch insoweit ist offensichtlich keine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen. 5.2.5 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen - nach wie vor gültigen - Praxis nicht davon aus, dass homosexuelle Personen in Pakistan einer Kollektivverfolgung ausgesetzt wären (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4373/13 vom 25. Oktober 2013 E. 4.4.3). 5.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht ebenfalls keine Veranlassung.

6. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)

7. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 2. September 2021 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2021 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: