Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben Pakistan auf legalem Weg in Richtung Iran und gelangte von dort illegal in die Schweiz, wo er am 18. September 2015 ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) im Empfangszentrum Kreuzlingen vom 29. September 2015 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Januar 2015 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei pakistanischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Distrikt (...). Er sei ethnischer Paschtune und Schiit. Nach der achtjährigen Schulzeit habe er bis zu seiner Ausreise zwei bis drei Jahre im Computerladen seines Bruders gearbeitet. Wegen seiner Konfession sei er in Pakistan allgemein diskriminiert worden, weshalb er nirgends in Sicherheit habe leben können. Ferner hätten ihn die Taliban töten wollen, weil er nach einem Anschlag auf ein Fussballspiel den staatlichen Sicherheitskräften geholfen habe, einen der Attentäter festzunehmen. Nach seiner Vorladung zur Zeugeneinvernahme habe er Briefe erhalten, worin er mit dem Tode bedroht worden sei, falls er dieser Aufforderung Folge leisten würde. Sein Vater und Bruder hätten ihn darüber informiert, dass er auf der Abschussliste der Taliban stehen würde. Weil er sich in Lebensgefahr wähnte, habe er sich zur Ausreise entschieden. B. Mit am 20. Mai 2016 eröffneter Verfügung vom 19. Mai 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragte in der Sache, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und AsylG). 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich ist eine objektiv begründetet subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Dabei kommt es auf die Gezieltheit und Intensität jener Massnahmen an. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. So könnten die Schiiten in Pakistan ihre Religion frei ausüben. Zudem würden sie einen Fünftel aller in Pakistan lebenden Muslime ausmachen und dadurch über einen grossen Einfluss im Land verfügen. Die Behörden würden Gesetzübertretungen von religiösen Fanatikern unabhängig von deren Konfession strafrechtlich verfolgen und sanktionieren. Die Drohung durch die Taliban sei ein befürchteter Übergriff durch Dritte und falle in den Zuständigkeitsbereich der pakistanischen Behörden. Diese seien nach dem Attentat gegen die Täter strafrechtlich vorgegangen, und hätten dadurch gezeigt, dass sie schutzfähig und -willig seien. Deshalb sei keine Asylrelevanz gegeben, was auch die eingereichten Beweismittel selbst im Fall der Wahrannahme nichts ändern würden. Obwohl bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz auf die Auseinandersetzung mit den zahlreichen unglaubhaften Elementen in seinen Vorbringen verzichtet werden könne, sei auf die fehlende Substanz und Nachvollziehbarkeit seiner Schilderungen sowie die Widersprüche hinzuweisen. 5.2 Bezüglich der Einschätzung der Asylrelevanz kann sich das Gericht der Vorinstanz anschliessen, weshalb auf die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht eingegangen wird. Es trifft zu, dass Angriffe sunnitischer Extremisten auf Schiiten vor allem in der Heimatregion des Beschwerdeführers zugenommen haben, jedoch muss gemäss UNHCR das jeweilige flüchtlingsrechtliche Schutzbedürfnis einzelfallweise sorgfältig geklärt werden (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines, S. 40). Diese Einschätzung wird auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 25. November 2014 geteilt (BVGE 2014/32 E. 7.3). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz abgeht. Auf Beschwerdeebene bringt er wegen seiner Religionszugehörigkeit keine persönlichen Verfolgungsmomente vor, sondern beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen über Gewaltakte gegen Schiiten, ohne darzutun, inwiefern diese in seinem konkreten Fall relevant wären. Sodann setzt sich das von ihm angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vornehmlich mit der Situation der Hazara in Pakistan auseinander, während der Beschwerdeführer ein Paschtune ist. Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass der vom Beschwerdeführer befürchtete Übergriff auf seine Person in die Zuständigkeit der lokalen Behörden fällt. Diese haben ihre grundsätzliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit gezeigt, indem sie Ermittlungen gegen die Täter des Anschlages aufnahmen sowie den Beschwerdeführer als Zeugen vorluden. Ebendies bestätigt auch das auf Beschwerdeebene eingereichte, als "First Investigation Report" bezeichnete Dokument, in welchem die Polizei gar ausdrücklich für ihren Einsatz gelobt wird. Im Übrigen beschränkt sich sein Vorbringen auf allgemeine Ausführungen über die fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Sicherheitskräfte sowie die Sicherheitslage in seiner Heimatregion. Seine Behauptung, bei einer Rückkehr der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein, ist zu verneinen. Sein Vorbringen, auf einer "Target-List" der Taliban zu stehen, hat er nicht weiter belegt. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die bei ihr eingereichten Dokumente keine Asylrelevanz begründen können, weil sie die Tatsache, dass die Behörden Ermittlungen gegen die Täter aufgenommen haben, nicht widerlegen können. Der Beschwerdeführer vermochte weder überzeugend darzulegen, infolge seiner Glaubenszugehörigkeit verfolgt zu werden, noch zu beweisen, wegen der fehlenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Sicherheitskräfte einer Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt zu sein. Aus diesem Grund ist die Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben in seiner Heimatregion, wodurch er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn auch finanziell unterstützen kann. Er entstammt der Mittelschicht und hat gemäss eigenen Angaben während zwei bzw. drei Jahren im Computergeschäft seines Bruders gearbeitet. Wie bereits dargelegt, ist die von ihm geltend gemachte konkrete Verfolgungsgefahr nicht gegeben. Die Rückkehr nach Pakistan ist dem Beschwerdeführer demzufolge zumutbar. Eine vorläufige Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Verbeiständung nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Sascha Marcec
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3844/2016 Urteil vom 11. Juli 2016 Besetzung Einzelrichter David Wenger, mit Zustimmung Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Sascha Marcec. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben Pakistan auf legalem Weg in Richtung Iran und gelangte von dort illegal in die Schweiz, wo er am 18. September 2015 ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) im Empfangszentrum Kreuzlingen vom 29. September 2015 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Januar 2015 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei pakistanischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Distrikt (...). Er sei ethnischer Paschtune und Schiit. Nach der achtjährigen Schulzeit habe er bis zu seiner Ausreise zwei bis drei Jahre im Computerladen seines Bruders gearbeitet. Wegen seiner Konfession sei er in Pakistan allgemein diskriminiert worden, weshalb er nirgends in Sicherheit habe leben können. Ferner hätten ihn die Taliban töten wollen, weil er nach einem Anschlag auf ein Fussballspiel den staatlichen Sicherheitskräften geholfen habe, einen der Attentäter festzunehmen. Nach seiner Vorladung zur Zeugeneinvernahme habe er Briefe erhalten, worin er mit dem Tode bedroht worden sei, falls er dieser Aufforderung Folge leisten würde. Sein Vater und Bruder hätten ihn darüber informiert, dass er auf der Abschussliste der Taliban stehen würde. Weil er sich in Lebensgefahr wähnte, habe er sich zur Ausreise entschieden. B. Mit am 20. Mai 2016 eröffneter Verfügung vom 19. Mai 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragte in der Sache, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und AsylG). 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich ist eine objektiv begründetet subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Dabei kommt es auf die Gezieltheit und Intensität jener Massnahmen an. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. So könnten die Schiiten in Pakistan ihre Religion frei ausüben. Zudem würden sie einen Fünftel aller in Pakistan lebenden Muslime ausmachen und dadurch über einen grossen Einfluss im Land verfügen. Die Behörden würden Gesetzübertretungen von religiösen Fanatikern unabhängig von deren Konfession strafrechtlich verfolgen und sanktionieren. Die Drohung durch die Taliban sei ein befürchteter Übergriff durch Dritte und falle in den Zuständigkeitsbereich der pakistanischen Behörden. Diese seien nach dem Attentat gegen die Täter strafrechtlich vorgegangen, und hätten dadurch gezeigt, dass sie schutzfähig und -willig seien. Deshalb sei keine Asylrelevanz gegeben, was auch die eingereichten Beweismittel selbst im Fall der Wahrannahme nichts ändern würden. Obwohl bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz auf die Auseinandersetzung mit den zahlreichen unglaubhaften Elementen in seinen Vorbringen verzichtet werden könne, sei auf die fehlende Substanz und Nachvollziehbarkeit seiner Schilderungen sowie die Widersprüche hinzuweisen. 5.2 Bezüglich der Einschätzung der Asylrelevanz kann sich das Gericht der Vorinstanz anschliessen, weshalb auf die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht eingegangen wird. Es trifft zu, dass Angriffe sunnitischer Extremisten auf Schiiten vor allem in der Heimatregion des Beschwerdeführers zugenommen haben, jedoch muss gemäss UNHCR das jeweilige flüchtlingsrechtliche Schutzbedürfnis einzelfallweise sorgfältig geklärt werden (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines, S. 40). Diese Einschätzung wird auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 25. November 2014 geteilt (BVGE 2014/32 E. 7.3). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz abgeht. Auf Beschwerdeebene bringt er wegen seiner Religionszugehörigkeit keine persönlichen Verfolgungsmomente vor, sondern beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen über Gewaltakte gegen Schiiten, ohne darzutun, inwiefern diese in seinem konkreten Fall relevant wären. Sodann setzt sich das von ihm angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vornehmlich mit der Situation der Hazara in Pakistan auseinander, während der Beschwerdeführer ein Paschtune ist. Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass der vom Beschwerdeführer befürchtete Übergriff auf seine Person in die Zuständigkeit der lokalen Behörden fällt. Diese haben ihre grundsätzliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit gezeigt, indem sie Ermittlungen gegen die Täter des Anschlages aufnahmen sowie den Beschwerdeführer als Zeugen vorluden. Ebendies bestätigt auch das auf Beschwerdeebene eingereichte, als "First Investigation Report" bezeichnete Dokument, in welchem die Polizei gar ausdrücklich für ihren Einsatz gelobt wird. Im Übrigen beschränkt sich sein Vorbringen auf allgemeine Ausführungen über die fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Sicherheitskräfte sowie die Sicherheitslage in seiner Heimatregion. Seine Behauptung, bei einer Rückkehr der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein, ist zu verneinen. Sein Vorbringen, auf einer "Target-List" der Taliban zu stehen, hat er nicht weiter belegt. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die bei ihr eingereichten Dokumente keine Asylrelevanz begründen können, weil sie die Tatsache, dass die Behörden Ermittlungen gegen die Täter aufgenommen haben, nicht widerlegen können. Der Beschwerdeführer vermochte weder überzeugend darzulegen, infolge seiner Glaubenszugehörigkeit verfolgt zu werden, noch zu beweisen, wegen der fehlenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Sicherheitskräfte einer Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt zu sein. Aus diesem Grund ist die Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben in seiner Heimatregion, wodurch er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn auch finanziell unterstützen kann. Er entstammt der Mittelschicht und hat gemäss eigenen Angaben während zwei bzw. drei Jahren im Computergeschäft seines Bruders gearbeitet. Wie bereits dargelegt, ist die von ihm geltend gemachte konkrete Verfolgungsgefahr nicht gegeben. Die Rückkehr nach Pakistan ist dem Beschwerdeführer demzufolge zumutbar. Eine vorläufige Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Verbeiständung nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Sascha Marcec