Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im Alter von ungefähr (…) Jahren und suchte am 4. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion B._______ zugewiesen. Nachdem es zunächst mit Verfügung vom 4. April 2024 im Rahmen eines Dublinverfahrens nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten war und seine Wegweisung in den zu- ständigen Dublin-Staat Italien verfügt hatte, hob es diese Verfügung am
4. Oktober 2024 auf und nahm das nationale Asylverfahren auf. B. Am 14. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit der zu- gewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten […] [nachfolgend: A] 27). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der aus dem Dorf C._______ in der Präfektur D._______ stammende Beschwerdeführer im Wesentli- chen geltend, er habe nie die Schule besucht, habe jedoch mit der Ausbil- dung zum (…) begonnen bei seinem Vater. Nachdem dieser 2019 verstor- ben sei, hätten seine Stiefmutter, seine Halbgeschwister und sein Onkel immer wieder Drohungen gegen ihn ausgestossen. Seine Stiefmutter und seine Halbgeschwister hätten ihn mit dem Tod bedroht, nachdem er ihnen kein Geld seines Vaters mehr habe zeigen können. Seine Halbgeschwister und sein Onkel hätten deshalb auch angefangen, einen Teil der Grundstücke seines Vaters zu verkaufen. Sein älterer Bruder sei damit nicht einverstanden gewesen. Im Jahr 2021 hätten seine Stiefmutter und sein Onkel die Polizei kontaktiert und sein Bruder sei ins Gefängnis gebracht worden. Nur weil er selbst noch minderjährig gewesen sei, sei er noch nicht verhaftet worden. Sie hätten ihm jedoch gedroht, ihn sobald er volljährig sei, ebenfalls ins Ge- fängnis zu schicken. Er habe dann bis 2023 bei seiner Schwägerin, der Ehe- frau seines älteren Bruders, gelebt. Am 2. Mai 2023 habe diese sich dann entschieden, zu ihren Verwandten in die Stadt E._______ zu ziehen. Darauf- hin habe er zu wenig zu Essen gehabt und niemand habe sich um ihn geküm- mert, wenn er krank gewesen sei. Deshalb habe er sein Dorf verlassen und sei ausgereist. C. Die Vorinstanz unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2024 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Am Tag darauf nahm diese Stellung und erklärte, der
E-6955/2024 Seite 3 Beschwerdeführer sei damit nicht einverstanden. Es sei ihm nicht möglich, in sein Heimatland zurückzukehren D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. Oktober 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. E. Ebenfalls am 24. Oktober 2024 legte die Rechtsvertretung des Beschwer- deführers das Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 4. November 2024 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei teilweise aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Be- schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. G. Am 7. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6955/2024 Seite 4
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Anfechtung der Dispo- sitivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Anordnung des Weg- weisungsvollzugs). Demnach sind die Ziffern Dispositivziffern 1-3 (Vernei- nung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Weg- weisung) mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde oder ob an seiner Stelle eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, weil Wegwei- sungsvollzugshindernisse vorliegen (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AIG [SR 142.20]).
E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Ent- sprechend kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unan- gemessenheit gerügt werden.
E. 3 Es besteht kein Anlass für die Rückweisung der Angelegenheit ans SEM zur Neubeurteilung. Der nicht annähernd begründete Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-6955/2024 Seite 5 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aus- sagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu müsste der Beschwerdeführer gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine entsprechende konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.), was ihm nicht gelingt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 4.3.1 Zur allgemeinen Lage stellt das SEM fest, dass trotz der Instabilität in Guinea nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5329/2020 vom 7. Oktober 2024 E. 8.2.1 m.w.H.).
E-6955/2024 Seite 6 In der Beschwerde wird ohne konkrete Bezugnahme auf den Beschwerde- führer eingewandt, es komme vor allem in Conakry zu Demonstrationen, Streiks und gewalttätigen Ausschreitungen. Auch müsse aufgrund des De- monstrations- und Versammlungsverbots damit gerechnet werden, dass die Polizei solche Aktionen gewaltsam auflöse. Möglich sei auch eine ra- sche Verschlechterung der Sicherheitslage. Unter Angabe eines Links wird sodann auf einen Dokumentarfilm auf ARTE verwiesen, der deutlich zeige, mit welch gesellschaftlicher Ablehnung und Diskriminierung Rückkehrende im Heimatstaat des Beschwerdeführers zu kämpfen hätten. Die Vorinstanz ignoriere die tatsächlichen Härten, welchen die Bevölkerung in Guinea ausgesetzt sei. Dabei sei der Beschwerdeführer besonders verletzlich, zu- mal er seinen Heimatstaat bereits als Minderjähriger verlassen habe. Unabhängig davon, dass die unter dem Link angegebene Quelle nicht mehr verfügbar ist, vermag der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage, zumal in Conakry, nicht an- satzweise darzutun, dass er von der anerkanntermassen labilen politi- schen Lage beziehungsweise als Rückkehrer so betroffen wäre, dass von einer konkreten Gefährdung im massgeblichen Sinne auszugehen wäre. Daran ändert der Umstand, dass er Guinea angeblich als Minderjähriger verlassen habe nichts, ganz abgesehen davon, dass er selbst angegeben hatte, er sei ungefähr (…) Jahre alt gewesen beim Verlassen des Heimat- staates.
E. 4.3.2 In individueller Hinsicht führt das SEM aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann mit Berufserfahrung als (…)fahrer und (…)arbeiter. Zwar mache geltend, er habe zu seiner Stief- mutter und seinen Halbgeschwistern ein schlechtes Verhältnis, doch habe er mit der Hilfe seiner Stiefmutter und deren Sohn eine Kopie seiner Ge- burtsurkunde organisieren können, was für eine gewisse Tragfähigkeit die- ser Beziehung sprechen dürfte. Ferner habe er weitere Verwandte und Be- kannte in seiner Heimat, die ihn bei einer Rückkehr allenfalls unterstützen könnten. Auch diese Einschätzung erweist sich als zutreffend. Der pauschale Ein- wand in der Beschwerdeschrift wonach ihm seine Stiefmutter respektive seine Familie nur bei der Organisation seiner Geburtsurkunde geholfen habe, um ihn loszuwerden, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Dies gilt auch für seine Behauptung, wonach er dort niemanden habe. Schliesslich hatte er bei der Anhörung ausdrücklich erklärt, seine Schwägerin habe ihm vor ihrem Wegzug 500’000 CFA (Franc de la
E-6955/2024 Seite 7 Communauté Financière d’Afrique) überlassen (A27 F48). Aus dieser Geste ist zu schliessen, dass sie sich für ihn verantwortlich gefühlt hat. Er wiederum pflegt noch immer den Kontakt zu ihr (ebd. F68). Ausserdem war er im damaligen Zeitpunkt ([…] 2023) bereits knapp volljährig und somit in einem Alter, in welchem die Ablösung von der Kernfamilie bereits zum Tra- gen kommt. Es kann demnach von ihm erwartet werden, sich im Heimat- staat, das er vor noch nicht langer Zeit verlassen und wo er bis dahin gelebt hat, um eine wirtschaftliche Existenz zu bemühen, zumal er, wie erwähnt, zumindest über ein gewisses soziales Netz verfügt. Es ist im Übrigen auch nicht einsichtig, weshalb er sich nicht ebenfalls in E._______ niederlassen könnte, wo seine Schwägerin lebt, die sich zuletzt um ihn gekümmert habe.
E. 4.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen, wobei sich die entsprechende Begrün- dung bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. (Dispositiv nächste Seite)
E-6955/2024 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6955/2024 Urteil vom 15. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im Alter von ungefähr (...) Jahren und suchte am 4. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Nachdem es zunächst mit Verfügung vom 4. April 2024 im Rahmen eines Dublinverfahrens nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten war und seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Italien verfügt hatte, hob es diese Verfügung am 4. Oktober 2024 auf und nahm das nationale Asylverfahren auf. B. Am 14. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten [...] [nachfolgend: A] 27). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der aus dem Dorf C._______ in der Präfektur D._______ stammende Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nie die Schule besucht, habe jedoch mit der Ausbildung zum (...) begonnen bei seinem Vater. Nachdem dieser 2019 verstorben sei, hätten seine Stiefmutter, seine Halbgeschwister und sein Onkel immer wieder Drohungen gegen ihn ausgestossen. Seine Stiefmutter und seine Halbgeschwister hätten ihn mit dem Tod bedroht, nachdem er ihnen kein Geld seines Vaters mehr habe zeigen können. Seine Halbgeschwister und sein Onkel hätten deshalb auch angefangen, einen Teil der Grundstücke seines Vaters zu verkaufen. Sein älterer Bruder sei damit nicht einverstanden gewesen. Im Jahr 2021 hätten seine Stiefmutter und sein Onkel die Polizei kontaktiert und sein Bruder sei ins Gefängnis gebracht worden. Nur weil er selbst noch minderjährig gewesen sei, sei er noch nicht verhaftet worden. Sie hätten ihm jedoch gedroht, ihn sobald er volljährig sei, ebenfalls ins Gefängnis zu schicken. Er habe dann bis 2023 bei seiner Schwägerin, der Ehefrau seines älteren Bruders, gelebt. Am 2. Mai 2023 habe diese sich dann entschieden, zu ihren Verwandten in die Stadt E._______ zu ziehen. Daraufhin habe er zu wenig zu Essen gehabt und niemand habe sich um ihn gekümmert, wenn er krank gewesen sei. Deshalb habe er sein Dorf verlassen und sei ausgereist. C. Die Vorinstanz unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2024 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Am Tag darauf nahm diese Stellung und erklärte, der Beschwerdeführer sei damit nicht einverstanden. Es sei ihm nicht möglich, in sein Heimatland zurückzukehren D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. Oktober 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Ebenfalls am 24. Oktober 2024 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 4. November 2024 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 7. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Anfechtung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Anordnung des Wegweisungsvollzugs). Demnach sind die Ziffern Dispositivziffern 1-3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung) mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde oder ob an seiner Stelle eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, weil Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AIG [SR 142.20]). 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Entsprechend kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden.
3. Es besteht kein Anlass für die Rückweisung der Angelegenheit ans SEM zur Neubeurteilung. Der nicht annähernd begründete Eventualantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu müsste der Beschwerdeführer gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine entsprechende konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was ihm nicht gelingt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.1 Zur allgemeinen Lage stellt das SEM fest, dass trotz der Instabilität in Guinea nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5329/2020 vom 7. Oktober 2024 E. 8.2.1 m.w.H.). In der Beschwerde wird ohne konkrete Bezugnahme auf den Beschwerdeführer eingewandt, es komme vor allem in Conakry zu Demonstrationen, Streiks und gewalttätigen Ausschreitungen. Auch müsse aufgrund des Demonstrations- und Versammlungsverbots damit gerechnet werden, dass die Polizei solche Aktionen gewaltsam auflöse. Möglich sei auch eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage. Unter Angabe eines Links wird sodann auf einen Dokumentarfilm auf ARTE verwiesen, der deutlich zeige, mit welch gesellschaftlicher Ablehnung und Diskriminierung Rückkehrende im Heimatstaat des Beschwerdeführers zu kämpfen hätten. Die Vorinstanz ignoriere die tatsächlichen Härten, welchen die Bevölkerung in Guinea ausgesetzt sei. Dabei sei der Beschwerdeführer besonders verletzlich, zumal er seinen Heimatstaat bereits als Minderjähriger verlassen habe. Unabhängig davon, dass die unter dem Link angegebene Quelle nicht mehr verfügbar ist, vermag der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage, zumal in Conakry, nicht ansatzweise darzutun, dass er von der anerkanntermassen labilen politischen Lage beziehungsweise als Rückkehrer so betroffen wäre, dass von einer konkreten Gefährdung im massgeblichen Sinne auszugehen wäre. Daran ändert der Umstand, dass er Guinea angeblich als Minderjähriger verlassen habe nichts, ganz abgesehen davon, dass er selbst angegeben hatte, er sei ungefähr (...) Jahre alt gewesen beim Verlassen des Heimatstaates. 4.3.2 In individueller Hinsicht führt das SEM aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann mit Berufserfahrung als (...)fahrer und (...)arbeiter. Zwar mache geltend, er habe zu seiner Stiefmutter und seinen Halbgeschwistern ein schlechtes Verhältnis, doch habe er mit der Hilfe seiner Stiefmutter und deren Sohn eine Kopie seiner Geburtsurkunde organisieren können, was für eine gewisse Tragfähigkeit dieser Beziehung sprechen dürfte. Ferner habe er weitere Verwandte und Bekannte in seiner Heimat, die ihn bei einer Rückkehr allenfalls unterstützen könnten. Auch diese Einschätzung erweist sich als zutreffend. Der pauschale Einwand in der Beschwerdeschrift wonach ihm seine Stiefmutter respektive seine Familie nur bei der Organisation seiner Geburtsurkunde geholfen habe, um ihn loszuwerden, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Dies gilt auch für seine Behauptung, wonach er dort niemanden habe. Schliesslich hatte er bei der Anhörung ausdrücklich erklärt, seine Schwägerin habe ihm vor ihrem Wegzug 500'000 CFA (Franc de la Communauté Financière d'Afrique) überlassen (A27 F48). Aus dieser Geste ist zu schliessen, dass sie sich für ihn verantwortlich gefühlt hat. Er wiederum pflegt noch immer den Kontakt zu ihr (ebd. F68). Ausserdem war er im damaligen Zeitpunkt ([...] 2023) bereits knapp volljährig und somit in einem Alter, in welchem die Ablösung von der Kernfamilie bereits zum Tragen kommt. Es kann demnach von ihm erwartet werden, sich im Heimatstaat, das er vor noch nicht langer Zeit verlassen und wo er bis dahin gelebt hat, um eine wirtschaftliche Existenz zu bemühen, zumal er, wie erwähnt, zumindest über ein gewisses soziales Netz verfügt. Es ist im Übrigen auch nicht einsichtig, weshalb er sich nicht ebenfalls in E._______ niederlassen könnte, wo seine Schwägerin lebt, die sich zuletzt um ihn gekümmert habe. 4.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen, wobei sich die entsprechende Begründung bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: