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E-2396/2017

E-2396/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Juni 2016 und der Anhörung vom 4. Januar 2017 (im Beisein seiner Vertrauensperson) führte er im Wesentlichen aus, eritreischer Staatsangehöriger tygrinischer Ethnie zu sein und zuletzt in B._______ (Sub Zoba C._______, Zoba D._______) gelebt zu haben. Die Schule habe er in der neunten Klasse abbrechen müssen, da sein Vater zufolge seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde inhaftiert worden und seine Mutter krank geworden sei. Er habe deshalb zu Hause helfen müssen. In Asmara habe er am Bahnhof Taschentücher und Kaugummis verkauft. Bei einer Razzia, anlässlich welcher obdachlose Personen festgenommen worden seien, sei er ebenfalls mitgenommen worden. Er sei nach E._______ transportiert worden und habe dort auf einer Plantage arbeiten müssen. Zufolge seiner Minderjährigkeit sei er nicht militärisch ausgebildet worden. Nach zwei Monaten in E._______ habe er wegen einer Blinddarmentzündung und einer Niereninfektion zuerst in einem Spital in F._______ und danach in G._______ behandelt sowie operiert werden müssen. Nach der Behandlung habe er für 20 Tage Heimurlaub erhalten. Er sei jedoch zwei Monate lang zu Hause geblieben, um seine kranke Mutter zu pflegen. Von Milizen sei er dann abgeholt und ins Gefängnis H._______ gebracht worden. Dort sei er fünf Tage inhaftiert gewesen und danach wieder nach E._______ verlegt worden. Fünf Monate später sei seine Mutter gestorben, weshalb er Urlaub erhalten haben. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch niemand mehr zu Hause gewesen (Vater inhaftiert, Mutter verstorben, Schwester in I._______) und er habe entschieden, ins Ausland zu gehen. Zusammen mit drei Kollegen sei er über den Sudan illegal ausgereist und von dort weiter über Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte er eine Kopie der Einwohnerkarte und der Identitätskarte seiner Schwester, ein Zertifikat für den Besuch eines Computerkurses sowie eine Bestätigung des Vereins der eritreischen Jugendlichen und Studenten für einen Mal- und Zeichenkurs ein. B. Mit Verfügung vom 24. März 2017, eröffnet am 28. März 2017, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und zufolge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er zufolge der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig aufzunehmen beziehungsweise sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde legte er zwei Fotos während seiner Zeit im Nationaldienst, eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Eritrea mit dem Titel "Rekrutierung von Minderjährigen" vom 21. Januar 2015, eine E-Mail der SFH vom 5. April 2017, verschiedene Satellitenaufnahmen und einen Bericht der Kantonsschule J._______ zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Am 30. Mai 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und führte aus, die Beschwerdeschrift würde weder neue erhebliche Tatsachen noch neue Beweismittel enthalten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. An ihren Erwägungen in der Verfügung hielt sie vollumfänglich fest. F. Mit Eingaben vom 5. Juli 2017, 17. Juli 2018, 14. August 2018 und 18. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer Arztberichte der (...) in J._______ vom 27. Juni 2017 und 31. Juli 2018, zwei Berichte verschiedener Lehrpersonen der Kantonsschule J._______ vom 16. Juli 2018 und dem Jahr 2019 sowie Schulzeugnisse der Schuljahre 2018 und 2019 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 wurde die Vorinstanz zur weiteren Vernehmlassung eingeladen. Mit Eingabe vom 19. September 2019 liess sich die Vorinstanz vernehmen und der Beschwerdeführer replizierte am 3. Oktober 2019. Mit Eingabe vom 27. November 2019 reichte er einen aktuellen Arztbericht vom 4. November 2019 ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Jugendliche würden zwar in Razzien auch ausserhalb der Schule festgenommen und zuweilen in Erziehungsanstalten zwecks Vorbereitung für den Nationaldienst platziert werden; dies habe der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht. Einen Zusammenhang zwischen seiner Festnahme und derjenigen seines Vaters habe er verneint, weshalb eine Bestrafung aufgrund eines politischen Motivs nicht in Betracht komme. Widersprüchlich ausgefallen sei seine Aussage, er sei zufolge seiner Minderjährigkeit nicht militärisch ausgebildet worden, habe jedoch im Rahmen des Militärdienstes in E._______ arbeiten müssen. Seine Ausführungen zu E._______ würden zwar Realkennzeichen enthalten, sein persönlicher Bericht darüber falle jedoch stereotyp aus. Die Lage von E._______ habe er nur oberflächliche beschrieben und mit Nachträgen relativiert. Er habe weder den Rang seines Vorgesetzten noch dessen vollständigen Namen angeben können und auch zum Verwalter von E._______ habe er keine Angaben machen können. Seine Beschreibung der Unterkünfte in E._______ stimme nicht mit Satellitenaufnahmen von bing.com überein. Entgegen seinen Aussagen gebe es innerhalb von E._______ einen Fluss. Zu persönlichen Erinnerungen während seiner Zeit in E._______ befragt, habe er spontan nur den Tod seiner Mutter genannt. Positive Erlebnisse habe er keine abrufen können. Weiter habe er ausgeführt, das Gefängnis H._______ befinde sich auf dem Gelände von F._______ in der Nähe der Ortes Enda K._______; früher seien an diesem Ort Offiziere stationiert gewesen, heute Personen des Ausbildungsprogramms "L._______". Dieses Wissen deute auf eine höhere Schulbildung hin, über welche der Beschwerdeführer jedoch nicht verfüge. Seine Kenntnisse darüber müssten deshalb als dazugelernt gelten. Aufgrund seiner behaupteten Arbeit in einer Bäckerei während seiner Inhaftierung im Gefängnis hätten ihm weitere Gebäude auffallen müssen, die er jedoch nicht genannt habe. Seine Beschreibung des Gefängnisses in F._______ stimme hinsichtlich der Grösse und der Anzahl der Zellen nicht mit einer Quelle aus dem Jahr 2006 sowie hinsichtlich der Grösse der Anlage und der Anzahl Hallen nicht mit Satellitenbildern auf google.com überein. Zu seiner Freilassung aus dem Gefängnis habe er keine weiteren Informationen geben können. Insgesamt sei sein Wissen über E._______ und F._______ zwar detailliert ausgefallen, dieses beruhe jedoch mehr auf Fakten als auf Erlebnissen, weshalb der geltend gemachte Nationaldienst in E._______ und die Haft in F._______ als konstruiert erscheinen würden. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in einem anderen Zusammenhang dort gewesen sei; er habe es jedoch unterlassen, dies überzeugend geltend zu machen. Es sei nicht anzunehmen, dass er jemals im Nationaldienst gewesen sei, diesen verweigert oder aus diesem desertiert sei. Seine Schilderungen zur illegalen Ausreise würden mehr persönliche Interaktionen enthalten, weshalb eher von Erlebtem ausgegangen werden müsse. Zufolge der fehlenden Asylrelevanz müsse die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise jedoch nicht geprüft werden. Bei einer Rückkehr sei nicht mit einer Bestrafung zu rechnen und er habe auch nicht gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen. Die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furch vor zukünftiger Verfolgung seien insgesamt nicht erfüllt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine Erlebnisse in E._______ mit zahlreichen Realkennzeichen geschildert. In Gesprächsverlauf habe er völlig natürlich Militärgegebenheiten genannt und es seien auch keine Übertreibungen oder Steigerungen ersichtlich. Die Angaben in der BzP und der Anhörung seien widerspruchsfrei erfolgt. In einem Gesamtbild seien seine Schilderungen stimmig und würden nicht als konstruiert erscheinen. Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz, wenn sie behaupte, sein Wissen sei mehr fakten- als erlebnisbasiert. Sie lasse sodann offen, wie er sich diese Kenntnisse hätte aneignen können. Ganta-Führer in E._______ hätten nicht immer einen militärischen Rang und er habe den Namen seines Ganta-Führers (Vorgesetzter) nennen können. Die Zeit in E._______ sei für ihn schlimm gewesen, weshalb er keine positiven Erinnerungen genannt habe. Sein Cousin habe ihm vom Ausbildungsprogramm "L._______" erzählt, deshalb habe er Kenntnis davon. Die Vorinstanz belege nicht, weshalb er in eine Erziehungsanstalt hätte gebracht werden sollen. Zufolge seines Alters habe er keine militärische Ausbildung in F._______ absolvieren müssen, sondern sei als Zwangsarbeiter auf der Plantage eingesetzt worden. Der Nationaldienst in Eritrea setze sich aus dem zivilen Nationaldienst und dem Militärdienst zusammen, weshalb diesbezüglich kein Widerspruch vorliege. Weiter gebe es auch die Volksarmee, in welche Personen zwangsrekrutiert würden, die derzeit nicht im Nationaldienst aktiv seien. Er habe beschrieben, dass die Arbeiter der Plantage in drei grossen Hallen untergebracht gewesen seien und die Begleiter und Betreuer in einer anderen Halle. Der Fachspezialist habe darauf keine Nachfrage gestellt. Weiter habe er angegeben, dass es zwischen E._______ und F._______ einen Fluss gebe, der jedoch an E._______ vorbeifliesse. Dies stimme mit Satellitenbildern überein. Auch das Gefängnis habe er detailliert und in Übereinstimmung mit Satellitenbildern beschrieben. Die Quellen der Vorinstanz würden aus dem Jahr 2006 stammen und die Gefängnisanlage habe sich seitdem verändert. Glaubhaft habe er dargelegt, für den Nationaldienst rekrutiert und in E._______ als Zwangsarbeiter eingesetzt worden zu sein sowie in F._______ im Gefängnis gewesen zu sein. Er sei aus dem Nationaldienst desertiert und ihm sei deshalb Asyl zu gewähren. Allenfalls sei ihm aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er sei vorläufig aufzunehmen; nebst seiner illegalen Ausreise verfüge er durch seinen Kontakt mit den Militärbehörden über weitere Anknüpfungspunkte, die zu Schärfung seines Profils führen würden.

E. 5.3 In ihren Vernehmlassungen führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift und die Beweismittel würden keine neuen erheblichen Tatsachen enthalten, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Zwar sei von einem Aufenthalt in E._______/F._______ auszugehen, jedoch nicht in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zusammenhang. Es sei nicht anzunehmen, dass er sich bereits im Nationaldienst befunden habe. Die kurze Haft sei eher als Kontrollhaft zu werten. Sowohl die Spitalaufenthalte wie auch die zwei Urlaube, die er wegen seiner Mutter erhalten habe, würden eher gegen eine Umerziehung im Zusammenhang mit der Arbeit auf der Plantage sprechen. Gemäss Bericht der SFH würden minderjährige Schulabbrecher, die in Razzien zur Umerziehung aufgegriffen würden, zu Ausbildungszwecken nach Wia geschickt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine profilschärfenden Risikofaktoren im Zusammenhang mit dem Nationaldienst aufweisen. Gemäss dem Arztbericht vom 31. Juli 2018 habe der Beschwerdeführer aufgrund der gelungenen Integration seine (...) stabilisieren können. Entscheidend für seine psychische Verfassung sei gemäss Arztbericht jedoch der Ausgang des Asylverfahrens. Dabei werde von krisenhafter (...) gesprochen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung zu prüfen sei. In Asmara bestehe die Möglichkeit einer Behandlung durch einen Facharzt für (...), nicht jedoch durch einen (...). Aus den Akten gehe jedoch nicht hervor, welche medizinische Behandlung der Beschwerdeführer momentan in Anspruch nehme. Der Beschwerdeführer habe (...) Jahre in Eritrea gelebt, verfüge dort über ein dünnes Beziehungsnetz sowie über Hab und Gut. Es bestehe keine konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz zu einer starken Belastung führe.

E. 5.4 Replizierend macht der Beschwerdeführer geltend, die Argumente der Vorinstanz in der Vernehmlassung zur Haft und zur Arbeit auf der Plantage vermöchten nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz halte selbst fest, eine (...) Behandlung beziehungsweise eine (...), sei in Eritrea beziehungsweise in Asmara nicht erhältlich. Sie habe ausserdem zugegeben, dass sein Beziehungsnetz dünn sei. In der Beschwerde habe er dargelegt, dass er über keine tragfähigen Beziehungen in Eritrea verfüge und ein Wegweisungsvollzug bereits deshalb unzumutbar sei.

E. 6.1 E._______ ist ein nördlich des Militärlagers F._______ gelegenes Landwirtschaftgebiet am Fluss F._______. Die Plantage in E._______ wird von der M._______ verwaltet und es werden unter anderem Tomaten für die Banatom-Alebu und Afhimbol Tomato Paste Fabriken angebaut (vgl. < http://www.shabait.com/(...) >; < http://www.shabait.com/(...) , abgerufen am 07.04.2020). Bei Bedarf unterstützen die Schüler von F._______ am Wochenende die Arbeiter der Plantage in E._______ (vgl. Human Rights Watch [HRW], "They Are Making Us into Slaves, Not Educating Us" - How Indefinite Conscription Restricts Young People's Rights, Access to Education in Eritrea, 08.2019). Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt in E._______ detailliert wiedergegeben und seine Beschreibungen der Örtlichkeiten stimmen mit Satellitenbildern von Google Maps (Koordinaten [...]" Nord/ [...]" Ost, abgerufen am 07.04.2020) überein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz fliesst der Fluss F._______ nicht durch E._______ hindurch, sondern an E._______ vorbei. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die Arbeiter seien in E._______ in drei Hallen untergebracht gewesen, die Begleiter sowie Betreuer in einer anderen Halle (vgl. SEM-Akten act. A26 F97 f.). Aus dem Protokoll wird ersichtlich, dass der Fachspezialist nicht nachgefragt hat, um allfällige Unklarheiten diesbezüglich auszuräumen. Die von der Vorinstanz angegebene Quelle (Satellitenaufnahme auf bing.com) lässt sich mangels Angaben der Koordinaten nicht überprüfen. Detailliert schilderte der Beschwerdeführer seinen Alltag in E._______ (vgl. act. A26 F109 ff.) und nannte die Lebensmittel, die dort angepflanzt werden (insbesondere Bananen und Tomaten für die Firma Banatom; vgl. act. A26 F92). Er erzählte ausserdem, dass am Wochenende jeweils Rekruten aus F._______ auf der Plantage gearbeitet hätten (vgl. act. A26 F96, F113 f. und F118). Diese Angaben stimmen mit den vorgenannten Quellen überein. Die schlimmsten Erlebnisse während der Zeit in E._______ waren für den Beschwerdeführer der Tod seiner Mutter, die langen Arbeitszeiten und der Umstand, dass nur bei Krankheit ein Urlaub gewährt worden sei (vgl. act. A26 F129 f. und S. 23 zu F130). Der von der Vorinstanz angeführte Widerspruch bezüglich seines Urlaubs zufolge Krankheit wird mit der Berichtigung anlässlich der Rückübersetzung ausgeräumt. Der Beschwerdeführer hielt sich nicht freiwillig in E._______ auf und musste Zwangsarbeit verrichten. Als er von seinem Urlaub nach seiner Krankheit nicht freiwillig zurückkehrte, wurde er zu Hause abgeholt und zurückgebracht. Es gab für ihn offenbar keine positiven Erinnerungen an E._______, weshalb er auch keine nannte. Weiter erklärte er, seine Kenntnisse über die frühere Unterbringung von Offizieren in K._______ und über das Ausbildungsprogramm "L._______" würden von seinem Cousin stammen, der eine Ausbildung in F._______ gemacht habe (vgl. act. A26 F149 f.). Unklar bleibt, welche Aussagen die Vorinstanz zu den näheren Umständen der Freilassung aus der Haft erwartet hätte. Der Beschwerdeführer konnte darüber nicht selbst entscheiden und er wurde nicht über die Beweggründe informiert. Der Fachspezialist fragte anlässlich der Anhörung sodann auch nicht nach, wie genau die Freilassung von statten ging, sondern wollte wissen, weshalb der Beschwerdeführer freigelassen worden sei (vgl. act. A26 F151). Die Vorinstanz räumt selbst ein, das Wissen des Beschwerdeführers über E._______ sei detailliert ausgefallen, was von einer Person, die nie dort gewesen sei, kaum abzurufen wäre. Weiter führt sie aus, dieses Wissen würde jedoch eher auf Fakten als auf Erlebnissen basieren und sie schliesst dennoch gleichzeitig nicht aus, dass er in einem anderen, unbekannten Zusammenhang dort gewesen sei. Damit widerspricht sich die Vorinstanz im Resultat selbst. Die Beschreibung des Beschwerdeführers zum Gefängnis H._______ stimmt mit Satellitenaufnahmen des UN Operational Satellite Applications Programme (UNOSAT; Koordinaten [...]" Nord/ [...]" Ost) überein. Die Vorinstanz stützt sich unter anderem auf eine Zeugenaussage eines Gefangenen aus dem Jahre 2006. Auf Satellitenbildern vom 2. September 2005 und 3. April 2015 ist jedoch ersichtlich, dass sich das Gefängnis in dieser Zeit verändert hat (UNOSAT Report in Support of OHCHR Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea vom 03.06.2015). Die Quellenangabe der Vorinstanz (google.com-Satellitenbilder) kann mangels Präzisierung nicht überprüft werden. Weiter führt sie nicht aus, worin genau die angeblich tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Grösse der Anlage und Anzahl Hallen bestehen würden; dies wird auch aus dem angegebenen Report des Human Rights Council vom 5. Juni 2015 nicht klar. Vom Beschwerdeführer kann sodann nicht verlangt werden, dass er die gesamte Gefängnisanlage detailliert beschreiben kann, sondern nur denjenigen Teil, in welchem er inhaftiert gewesen war. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass Jugendliche, die in Razzien ausserhalb der Schule festgenommen würden, zuweilen in Erziehungsanstalten platziert würden. Dies impliziert gerade, dass dies nicht immer der Fall sein muss. Weshalb der Beschwerdeführer bei der Razzia von Obdachlosen mitgenommen wurde, obwohl er selbst nicht obdachlos gewesen sei, kann ihm nicht angelastet werden; über die Beweggründe von Dritten kann er keine Ausführungen machen. Er machte sodann nie geltend, in den Militärdienst eingezogen worden zu sein. Vielmehr führte er aus, keine militärische Ausbildung erhalten zu haben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegt diesbezüglich kein Widerspruch in seinen Ausführungen vor.

E. 6.2 Die illegale Ausreise schilderte der Beschwerdeführer detailliert und mit Realkennzeichen versehen. Er nannte die Dauer der Reise, erzählte, wie er und seine drei Kollegen in einem Dorf an der Grenze eine Mitfahrgelegenheit gefunden hätten und er diese nicht habe bezahlen müssen, da die anderen drei bezahlt hätten. Weiter erklärte er, wie sie sich an einem Berg an der Grenze orientiert hätten, um in den Sudan zu gelangen (vgl. act. A26 F46-51, F70-88).

E. 6.3 In einer Gesamtwürdigung ist aufgrund der detaillierten und mit Satellitenbildern übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er anlässlich einer Razzia aufgegriffen wurde, nach E._______ gebracht wurde und dort auf einer Plantage hat arbeiten müssen. Glaubhaft sind auch sein Gefängnisaufenthalt in F._______ und seine illegale Ausreise.

E. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E. 7.2 E._______ wird - wie erwähnt - von der M._______ verwaltet. Die Plantage gehört der Regierung und wird von einem Militäroffizier verwaltet (UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1) vom 05.06.2015; http://www.shabait.com/(...) , abgerufen am 07.04.2020). In Eritrea wird die Wirtschaft weitgehend durch den Staat - über die Regierungspartei People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) und die Armee - kontrolliert. Es existieren nur wenige Firmen, die nicht im Besitz der PFDJ oder der Armee sind (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2018 Country Report - Eritrea, 2018). Aus den verfügbaren Quellen geht nicht hervor, ob Arbeitseinsätze auf der Plantage E._______ in jedem Fall Teil des Nationaldienstes sind und falls ja, ob sie Teil der militärischen oder zivilen Komponente des Nationaldienstes sind. Die Quellenlage in diesem Kontext ist schlicht zu dünn und die verfügbaren Informationen zu lückenhaft, weshalb Verallgemeinerungen nicht möglich sind. Nicht ausgeschlossen werden kann überdies, dass die Arbeit auf E._______ allenfalls eine Vorstufe zum regulären Nationaldienst darstellt (vgl. UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1] vom 05.06.2015).

E. 7.3 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig in E._______ aufgehalten hat. Er wurde als Minderjähriger anlässlich einer Razzia aufgegriffen und musste auf der Plantage in E._______ arbeiten, obwohl er noch nicht im nationaldienstpflichtigen Alter war und eigentlich wieder hätte nach Hause gebracht werden müssen. Dadurch hat er bereits eine willkürliche Verfolgungsmassnahme erlebt. Nach seinem Spitalaufenthalt kehrte er nicht freiwillig nach E._______ zurück. Deshalb wurde er zu Hause aufgegriffen, mitgenommen und inhaftiert. Die Zwangsarbeit und sein Aufenthalt in E._______ sind vorliegend aufgrund seines Alters zwar noch nicht als regulärer Nationaldienst, aber als allfällige Vorstufe hierzu einzustufen, weshalb ihm bei unerlaubten Verlassens der Zwangsarbeit möglicherweise dieselben Folgen drohen könnten. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer für die Beerdigung seiner Mutter Urlaub gewährt (vgl. act. A26 F44). Nach dem bewilligten Urlaub kehrte er nicht nach E._______ zurück, sondern reiste illegal aus. Aufgrund der einzelfallspezifischen Gesamtumstände kann insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als Deserteur eingestuft würde und hierdurch eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass ihm seitens der eritreischen Regierung eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde. Dies umso mehr, als der Vater des Beschwerdeführers zufolge dessen Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde festgenommen wurde und unbekannten Aufenthaltsortes ist. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Einzelfall eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen.

E. 7.4 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 3. Oktober 2019 eine aktualisierte Kostennote ein. Der darin für seine Bemühungen ausgewiesene Aufwand von 12 Stunden erscheint angemessen. Auch der Stundenansatz von Fr. 200.- ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Hinzurechnung der ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 101.- beläuft sich das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Fr. 2'501.-. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in genannter Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'501.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2396/2017 Urteil vom 29. April 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. März 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Juni 2016 und der Anhörung vom 4. Januar 2017 (im Beisein seiner Vertrauensperson) führte er im Wesentlichen aus, eritreischer Staatsangehöriger tygrinischer Ethnie zu sein und zuletzt in B._______ (Sub Zoba C._______, Zoba D._______) gelebt zu haben. Die Schule habe er in der neunten Klasse abbrechen müssen, da sein Vater zufolge seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde inhaftiert worden und seine Mutter krank geworden sei. Er habe deshalb zu Hause helfen müssen. In Asmara habe er am Bahnhof Taschentücher und Kaugummis verkauft. Bei einer Razzia, anlässlich welcher obdachlose Personen festgenommen worden seien, sei er ebenfalls mitgenommen worden. Er sei nach E._______ transportiert worden und habe dort auf einer Plantage arbeiten müssen. Zufolge seiner Minderjährigkeit sei er nicht militärisch ausgebildet worden. Nach zwei Monaten in E._______ habe er wegen einer Blinddarmentzündung und einer Niereninfektion zuerst in einem Spital in F._______ und danach in G._______ behandelt sowie operiert werden müssen. Nach der Behandlung habe er für 20 Tage Heimurlaub erhalten. Er sei jedoch zwei Monate lang zu Hause geblieben, um seine kranke Mutter zu pflegen. Von Milizen sei er dann abgeholt und ins Gefängnis H._______ gebracht worden. Dort sei er fünf Tage inhaftiert gewesen und danach wieder nach E._______ verlegt worden. Fünf Monate später sei seine Mutter gestorben, weshalb er Urlaub erhalten haben. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch niemand mehr zu Hause gewesen (Vater inhaftiert, Mutter verstorben, Schwester in I._______) und er habe entschieden, ins Ausland zu gehen. Zusammen mit drei Kollegen sei er über den Sudan illegal ausgereist und von dort weiter über Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte er eine Kopie der Einwohnerkarte und der Identitätskarte seiner Schwester, ein Zertifikat für den Besuch eines Computerkurses sowie eine Bestätigung des Vereins der eritreischen Jugendlichen und Studenten für einen Mal- und Zeichenkurs ein. B. Mit Verfügung vom 24. März 2017, eröffnet am 28. März 2017, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und zufolge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er zufolge der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig aufzunehmen beziehungsweise sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde legte er zwei Fotos während seiner Zeit im Nationaldienst, eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Eritrea mit dem Titel "Rekrutierung von Minderjährigen" vom 21. Januar 2015, eine E-Mail der SFH vom 5. April 2017, verschiedene Satellitenaufnahmen und einen Bericht der Kantonsschule J._______ zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Am 30. Mai 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und führte aus, die Beschwerdeschrift würde weder neue erhebliche Tatsachen noch neue Beweismittel enthalten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. An ihren Erwägungen in der Verfügung hielt sie vollumfänglich fest. F. Mit Eingaben vom 5. Juli 2017, 17. Juli 2018, 14. August 2018 und 18. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer Arztberichte der (...) in J._______ vom 27. Juni 2017 und 31. Juli 2018, zwei Berichte verschiedener Lehrpersonen der Kantonsschule J._______ vom 16. Juli 2018 und dem Jahr 2019 sowie Schulzeugnisse der Schuljahre 2018 und 2019 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 wurde die Vorinstanz zur weiteren Vernehmlassung eingeladen. Mit Eingabe vom 19. September 2019 liess sich die Vorinstanz vernehmen und der Beschwerdeführer replizierte am 3. Oktober 2019. Mit Eingabe vom 27. November 2019 reichte er einen aktuellen Arztbericht vom 4. November 2019 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Jugendliche würden zwar in Razzien auch ausserhalb der Schule festgenommen und zuweilen in Erziehungsanstalten zwecks Vorbereitung für den Nationaldienst platziert werden; dies habe der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht. Einen Zusammenhang zwischen seiner Festnahme und derjenigen seines Vaters habe er verneint, weshalb eine Bestrafung aufgrund eines politischen Motivs nicht in Betracht komme. Widersprüchlich ausgefallen sei seine Aussage, er sei zufolge seiner Minderjährigkeit nicht militärisch ausgebildet worden, habe jedoch im Rahmen des Militärdienstes in E._______ arbeiten müssen. Seine Ausführungen zu E._______ würden zwar Realkennzeichen enthalten, sein persönlicher Bericht darüber falle jedoch stereotyp aus. Die Lage von E._______ habe er nur oberflächliche beschrieben und mit Nachträgen relativiert. Er habe weder den Rang seines Vorgesetzten noch dessen vollständigen Namen angeben können und auch zum Verwalter von E._______ habe er keine Angaben machen können. Seine Beschreibung der Unterkünfte in E._______ stimme nicht mit Satellitenaufnahmen von bing.com überein. Entgegen seinen Aussagen gebe es innerhalb von E._______ einen Fluss. Zu persönlichen Erinnerungen während seiner Zeit in E._______ befragt, habe er spontan nur den Tod seiner Mutter genannt. Positive Erlebnisse habe er keine abrufen können. Weiter habe er ausgeführt, das Gefängnis H._______ befinde sich auf dem Gelände von F._______ in der Nähe der Ortes Enda K._______; früher seien an diesem Ort Offiziere stationiert gewesen, heute Personen des Ausbildungsprogramms "L._______". Dieses Wissen deute auf eine höhere Schulbildung hin, über welche der Beschwerdeführer jedoch nicht verfüge. Seine Kenntnisse darüber müssten deshalb als dazugelernt gelten. Aufgrund seiner behaupteten Arbeit in einer Bäckerei während seiner Inhaftierung im Gefängnis hätten ihm weitere Gebäude auffallen müssen, die er jedoch nicht genannt habe. Seine Beschreibung des Gefängnisses in F._______ stimme hinsichtlich der Grösse und der Anzahl der Zellen nicht mit einer Quelle aus dem Jahr 2006 sowie hinsichtlich der Grösse der Anlage und der Anzahl Hallen nicht mit Satellitenbildern auf google.com überein. Zu seiner Freilassung aus dem Gefängnis habe er keine weiteren Informationen geben können. Insgesamt sei sein Wissen über E._______ und F._______ zwar detailliert ausgefallen, dieses beruhe jedoch mehr auf Fakten als auf Erlebnissen, weshalb der geltend gemachte Nationaldienst in E._______ und die Haft in F._______ als konstruiert erscheinen würden. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in einem anderen Zusammenhang dort gewesen sei; er habe es jedoch unterlassen, dies überzeugend geltend zu machen. Es sei nicht anzunehmen, dass er jemals im Nationaldienst gewesen sei, diesen verweigert oder aus diesem desertiert sei. Seine Schilderungen zur illegalen Ausreise würden mehr persönliche Interaktionen enthalten, weshalb eher von Erlebtem ausgegangen werden müsse. Zufolge der fehlenden Asylrelevanz müsse die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise jedoch nicht geprüft werden. Bei einer Rückkehr sei nicht mit einer Bestrafung zu rechnen und er habe auch nicht gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen. Die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furch vor zukünftiger Verfolgung seien insgesamt nicht erfüllt. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine Erlebnisse in E._______ mit zahlreichen Realkennzeichen geschildert. In Gesprächsverlauf habe er völlig natürlich Militärgegebenheiten genannt und es seien auch keine Übertreibungen oder Steigerungen ersichtlich. Die Angaben in der BzP und der Anhörung seien widerspruchsfrei erfolgt. In einem Gesamtbild seien seine Schilderungen stimmig und würden nicht als konstruiert erscheinen. Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz, wenn sie behaupte, sein Wissen sei mehr fakten- als erlebnisbasiert. Sie lasse sodann offen, wie er sich diese Kenntnisse hätte aneignen können. Ganta-Führer in E._______ hätten nicht immer einen militärischen Rang und er habe den Namen seines Ganta-Führers (Vorgesetzter) nennen können. Die Zeit in E._______ sei für ihn schlimm gewesen, weshalb er keine positiven Erinnerungen genannt habe. Sein Cousin habe ihm vom Ausbildungsprogramm "L._______" erzählt, deshalb habe er Kenntnis davon. Die Vorinstanz belege nicht, weshalb er in eine Erziehungsanstalt hätte gebracht werden sollen. Zufolge seines Alters habe er keine militärische Ausbildung in F._______ absolvieren müssen, sondern sei als Zwangsarbeiter auf der Plantage eingesetzt worden. Der Nationaldienst in Eritrea setze sich aus dem zivilen Nationaldienst und dem Militärdienst zusammen, weshalb diesbezüglich kein Widerspruch vorliege. Weiter gebe es auch die Volksarmee, in welche Personen zwangsrekrutiert würden, die derzeit nicht im Nationaldienst aktiv seien. Er habe beschrieben, dass die Arbeiter der Plantage in drei grossen Hallen untergebracht gewesen seien und die Begleiter und Betreuer in einer anderen Halle. Der Fachspezialist habe darauf keine Nachfrage gestellt. Weiter habe er angegeben, dass es zwischen E._______ und F._______ einen Fluss gebe, der jedoch an E._______ vorbeifliesse. Dies stimme mit Satellitenbildern überein. Auch das Gefängnis habe er detailliert und in Übereinstimmung mit Satellitenbildern beschrieben. Die Quellen der Vorinstanz würden aus dem Jahr 2006 stammen und die Gefängnisanlage habe sich seitdem verändert. Glaubhaft habe er dargelegt, für den Nationaldienst rekrutiert und in E._______ als Zwangsarbeiter eingesetzt worden zu sein sowie in F._______ im Gefängnis gewesen zu sein. Er sei aus dem Nationaldienst desertiert und ihm sei deshalb Asyl zu gewähren. Allenfalls sei ihm aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er sei vorläufig aufzunehmen; nebst seiner illegalen Ausreise verfüge er durch seinen Kontakt mit den Militärbehörden über weitere Anknüpfungspunkte, die zu Schärfung seines Profils führen würden. 5.3 In ihren Vernehmlassungen führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift und die Beweismittel würden keine neuen erheblichen Tatsachen enthalten, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Zwar sei von einem Aufenthalt in E._______/F._______ auszugehen, jedoch nicht in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zusammenhang. Es sei nicht anzunehmen, dass er sich bereits im Nationaldienst befunden habe. Die kurze Haft sei eher als Kontrollhaft zu werten. Sowohl die Spitalaufenthalte wie auch die zwei Urlaube, die er wegen seiner Mutter erhalten habe, würden eher gegen eine Umerziehung im Zusammenhang mit der Arbeit auf der Plantage sprechen. Gemäss Bericht der SFH würden minderjährige Schulabbrecher, die in Razzien zur Umerziehung aufgegriffen würden, zu Ausbildungszwecken nach Wia geschickt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine profilschärfenden Risikofaktoren im Zusammenhang mit dem Nationaldienst aufweisen. Gemäss dem Arztbericht vom 31. Juli 2018 habe der Beschwerdeführer aufgrund der gelungenen Integration seine (...) stabilisieren können. Entscheidend für seine psychische Verfassung sei gemäss Arztbericht jedoch der Ausgang des Asylverfahrens. Dabei werde von krisenhafter (...) gesprochen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung zu prüfen sei. In Asmara bestehe die Möglichkeit einer Behandlung durch einen Facharzt für (...), nicht jedoch durch einen (...). Aus den Akten gehe jedoch nicht hervor, welche medizinische Behandlung der Beschwerdeführer momentan in Anspruch nehme. Der Beschwerdeführer habe (...) Jahre in Eritrea gelebt, verfüge dort über ein dünnes Beziehungsnetz sowie über Hab und Gut. Es bestehe keine konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz zu einer starken Belastung führe. 5.4 Replizierend macht der Beschwerdeführer geltend, die Argumente der Vorinstanz in der Vernehmlassung zur Haft und zur Arbeit auf der Plantage vermöchten nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz halte selbst fest, eine (...) Behandlung beziehungsweise eine (...), sei in Eritrea beziehungsweise in Asmara nicht erhältlich. Sie habe ausserdem zugegeben, dass sein Beziehungsnetz dünn sei. In der Beschwerde habe er dargelegt, dass er über keine tragfähigen Beziehungen in Eritrea verfüge und ein Wegweisungsvollzug bereits deshalb unzumutbar sei. 6. 6.1 E._______ ist ein nördlich des Militärlagers F._______ gelegenes Landwirtschaftgebiet am Fluss F._______. Die Plantage in E._______ wird von der M._______ verwaltet und es werden unter anderem Tomaten für die Banatom-Alebu und Afhimbol Tomato Paste Fabriken angebaut (vgl. ; < http://www.shabait.com/(...) , abgerufen am 07.04.2020). Bei Bedarf unterstützen die Schüler von F._______ am Wochenende die Arbeiter der Plantage in E._______ (vgl. Human Rights Watch [HRW], "They Are Making Us into Slaves, Not Educating Us" - How Indefinite Conscription Restricts Young People's Rights, Access to Education in Eritrea, 08.2019). Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt in E._______ detailliert wiedergegeben und seine Beschreibungen der Örtlichkeiten stimmen mit Satellitenbildern von Google Maps (Koordinaten [...]" Nord/ [...]" Ost, abgerufen am 07.04.2020) überein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz fliesst der Fluss F._______ nicht durch E._______ hindurch, sondern an E._______ vorbei. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die Arbeiter seien in E._______ in drei Hallen untergebracht gewesen, die Begleiter sowie Betreuer in einer anderen Halle (vgl. SEM-Akten act. A26 F97 f.). Aus dem Protokoll wird ersichtlich, dass der Fachspezialist nicht nachgefragt hat, um allfällige Unklarheiten diesbezüglich auszuräumen. Die von der Vorinstanz angegebene Quelle (Satellitenaufnahme auf bing.com) lässt sich mangels Angaben der Koordinaten nicht überprüfen. Detailliert schilderte der Beschwerdeführer seinen Alltag in E._______ (vgl. act. A26 F109 ff.) und nannte die Lebensmittel, die dort angepflanzt werden (insbesondere Bananen und Tomaten für die Firma Banatom; vgl. act. A26 F92). Er erzählte ausserdem, dass am Wochenende jeweils Rekruten aus F._______ auf der Plantage gearbeitet hätten (vgl. act. A26 F96, F113 f. und F118). Diese Angaben stimmen mit den vorgenannten Quellen überein. Die schlimmsten Erlebnisse während der Zeit in E._______ waren für den Beschwerdeführer der Tod seiner Mutter, die langen Arbeitszeiten und der Umstand, dass nur bei Krankheit ein Urlaub gewährt worden sei (vgl. act. A26 F129 f. und S. 23 zu F130). Der von der Vorinstanz angeführte Widerspruch bezüglich seines Urlaubs zufolge Krankheit wird mit der Berichtigung anlässlich der Rückübersetzung ausgeräumt. Der Beschwerdeführer hielt sich nicht freiwillig in E._______ auf und musste Zwangsarbeit verrichten. Als er von seinem Urlaub nach seiner Krankheit nicht freiwillig zurückkehrte, wurde er zu Hause abgeholt und zurückgebracht. Es gab für ihn offenbar keine positiven Erinnerungen an E._______, weshalb er auch keine nannte. Weiter erklärte er, seine Kenntnisse über die frühere Unterbringung von Offizieren in K._______ und über das Ausbildungsprogramm "L._______" würden von seinem Cousin stammen, der eine Ausbildung in F._______ gemacht habe (vgl. act. A26 F149 f.). Unklar bleibt, welche Aussagen die Vorinstanz zu den näheren Umständen der Freilassung aus der Haft erwartet hätte. Der Beschwerdeführer konnte darüber nicht selbst entscheiden und er wurde nicht über die Beweggründe informiert. Der Fachspezialist fragte anlässlich der Anhörung sodann auch nicht nach, wie genau die Freilassung von statten ging, sondern wollte wissen, weshalb der Beschwerdeführer freigelassen worden sei (vgl. act. A26 F151). Die Vorinstanz räumt selbst ein, das Wissen des Beschwerdeführers über E._______ sei detailliert ausgefallen, was von einer Person, die nie dort gewesen sei, kaum abzurufen wäre. Weiter führt sie aus, dieses Wissen würde jedoch eher auf Fakten als auf Erlebnissen basieren und sie schliesst dennoch gleichzeitig nicht aus, dass er in einem anderen, unbekannten Zusammenhang dort gewesen sei. Damit widerspricht sich die Vorinstanz im Resultat selbst. Die Beschreibung des Beschwerdeführers zum Gefängnis H._______ stimmt mit Satellitenaufnahmen des UN Operational Satellite Applications Programme (UNOSAT; Koordinaten [...]" Nord/ [...]" Ost) überein. Die Vorinstanz stützt sich unter anderem auf eine Zeugenaussage eines Gefangenen aus dem Jahre 2006. Auf Satellitenbildern vom 2. September 2005 und 3. April 2015 ist jedoch ersichtlich, dass sich das Gefängnis in dieser Zeit verändert hat (UNOSAT Report in Support of OHCHR Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea vom 03.06.2015). Die Quellenangabe der Vorinstanz (google.com-Satellitenbilder) kann mangels Präzisierung nicht überprüft werden. Weiter führt sie nicht aus, worin genau die angeblich tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Grösse der Anlage und Anzahl Hallen bestehen würden; dies wird auch aus dem angegebenen Report des Human Rights Council vom 5. Juni 2015 nicht klar. Vom Beschwerdeführer kann sodann nicht verlangt werden, dass er die gesamte Gefängnisanlage detailliert beschreiben kann, sondern nur denjenigen Teil, in welchem er inhaftiert gewesen war. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass Jugendliche, die in Razzien ausserhalb der Schule festgenommen würden, zuweilen in Erziehungsanstalten platziert würden. Dies impliziert gerade, dass dies nicht immer der Fall sein muss. Weshalb der Beschwerdeführer bei der Razzia von Obdachlosen mitgenommen wurde, obwohl er selbst nicht obdachlos gewesen sei, kann ihm nicht angelastet werden; über die Beweggründe von Dritten kann er keine Ausführungen machen. Er machte sodann nie geltend, in den Militärdienst eingezogen worden zu sein. Vielmehr führte er aus, keine militärische Ausbildung erhalten zu haben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegt diesbezüglich kein Widerspruch in seinen Ausführungen vor. 6.2 Die illegale Ausreise schilderte der Beschwerdeführer detailliert und mit Realkennzeichen versehen. Er nannte die Dauer der Reise, erzählte, wie er und seine drei Kollegen in einem Dorf an der Grenze eine Mitfahrgelegenheit gefunden hätten und er diese nicht habe bezahlen müssen, da die anderen drei bezahlt hätten. Weiter erklärte er, wie sie sich an einem Berg an der Grenze orientiert hätten, um in den Sudan zu gelangen (vgl. act. A26 F46-51, F70-88). 6.3 In einer Gesamtwürdigung ist aufgrund der detaillierten und mit Satellitenbildern übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er anlässlich einer Razzia aufgegriffen wurde, nach E._______ gebracht wurde und dort auf einer Plantage hat arbeiten müssen. Glaubhaft sind auch sein Gefängnisaufenthalt in F._______ und seine illegale Ausreise. 7. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 7.2 E._______ wird - wie erwähnt - von der M._______ verwaltet. Die Plantage gehört der Regierung und wird von einem Militäroffizier verwaltet (UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1) vom 05.06.2015; http://www.shabait.com/(...) , abgerufen am 07.04.2020). In Eritrea wird die Wirtschaft weitgehend durch den Staat - über die Regierungspartei People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) und die Armee - kontrolliert. Es existieren nur wenige Firmen, die nicht im Besitz der PFDJ oder der Armee sind (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2018 Country Report - Eritrea, 2018). Aus den verfügbaren Quellen geht nicht hervor, ob Arbeitseinsätze auf der Plantage E._______ in jedem Fall Teil des Nationaldienstes sind und falls ja, ob sie Teil der militärischen oder zivilen Komponente des Nationaldienstes sind. Die Quellenlage in diesem Kontext ist schlicht zu dünn und die verfügbaren Informationen zu lückenhaft, weshalb Verallgemeinerungen nicht möglich sind. Nicht ausgeschlossen werden kann überdies, dass die Arbeit auf E._______ allenfalls eine Vorstufe zum regulären Nationaldienst darstellt (vgl. UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1] vom 05.06.2015). 7.3 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig in E._______ aufgehalten hat. Er wurde als Minderjähriger anlässlich einer Razzia aufgegriffen und musste auf der Plantage in E._______ arbeiten, obwohl er noch nicht im nationaldienstpflichtigen Alter war und eigentlich wieder hätte nach Hause gebracht werden müssen. Dadurch hat er bereits eine willkürliche Verfolgungsmassnahme erlebt. Nach seinem Spitalaufenthalt kehrte er nicht freiwillig nach E._______ zurück. Deshalb wurde er zu Hause aufgegriffen, mitgenommen und inhaftiert. Die Zwangsarbeit und sein Aufenthalt in E._______ sind vorliegend aufgrund seines Alters zwar noch nicht als regulärer Nationaldienst, aber als allfällige Vorstufe hierzu einzustufen, weshalb ihm bei unerlaubten Verlassens der Zwangsarbeit möglicherweise dieselben Folgen drohen könnten. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer für die Beerdigung seiner Mutter Urlaub gewährt (vgl. act. A26 F44). Nach dem bewilligten Urlaub kehrte er nicht nach E._______ zurück, sondern reiste illegal aus. Aufgrund der einzelfallspezifischen Gesamtumstände kann insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als Deserteur eingestuft würde und hierdurch eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass ihm seitens der eritreischen Regierung eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde. Dies umso mehr, als der Vater des Beschwerdeführers zufolge dessen Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde festgenommen wurde und unbekannten Aufenthaltsortes ist. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Einzelfall eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen. 7.4 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 3. Oktober 2019 eine aktualisierte Kostennote ein. Der darin für seine Bemühungen ausgewiesene Aufwand von 12 Stunden erscheint angemessen. Auch der Stundenansatz von Fr. 200.- ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Hinzurechnung der ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 101.- beläuft sich das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Fr. 2'501.-. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in genannter Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'501.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand: