Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt B._______, suchte am 5. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 28. April 2023 und der ergänzenden An- hörung vom 18. Juli 2024 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei aus finanziellen Gründen 1994 den LTTE beigetreten. Weil bereits drei Geschwister Ange- hörige der LTTE gewesen seien, habe man ihn nicht in den Kampf ge- schickt. Ins C._______ gezogen, sei er im Bereich der Verteilung von Klei- dern und Nahrungsmittel tätig gewesen. Auf Bitten der Mutter sei er nach einer sechsmonatigen Strafe schliesslich 1998 entlassen worden bezie- hungsweise habe er die LTTE verlassen, weil er geheiratet habe. Jedoch sei er weiterhin, nun gegen Entgelt, für die LTTE tätig gewesen. Nach Aus- bruch des Bürgerkrieges im Jahre 2006 habe man von ihm nicht verlangt, erneut den LTTE beizutreten, jedoch habe er seine Tätigkeit für die LTTE fortgesetzt. Im Jahre 2009 habe die Armee D._______ zur Sicherheitszone erklärt und viele von der Bewegung seien dorthin gegangen und dann nach E._______ gebracht worden. Dies sei ein Camp der Armee gewesen. Er habe dort aber nicht bleiben wollen, weil er Angst gehabt habe. Sein Bruder habe durch Geldzahlung ihn dort weggeholt. Er sei nach F._______ ge- bracht worden, von wo er im März 2009 nach G._______ gereist sei. Im Jahr 2019 sei er schliesslich freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt. Unmittelbar nach seiner Rückkehr sei der Lockdown als Folge der Corona- Pandemie angeordnet worden. Er sei damals arbeitslos gewesen und habe im Heimatdorf seiner Frau, in H._______, gelebt. Ein Freund habe einen Früchteladen gehabt und er habe dort arbeiten können. Im Oktober 2021 seien drei unbekannte vermummte Personen im Laden aufgetaucht und hätten ihm und den anderen anwesenden Angestellten mit Stöcken auf die Beine geschlagen. Danach sei er nach B._______ zur Polizeistation gefah- ren, um Anzeige zu erstatten. Aufgrund der fehlenden Beweise und der Vermummung der unbekannten Täterschaft sei seine Anzeige nicht entge- gengenommen worden. Aus Angst habe er die Arbeit aufgegeben. Im November 2022 habe ein Dorfrowdy namens I._______, der angeblich Verbindungen zur AVA-Gruppe gehabt habe, seine Tochter sexuell beläs- tigt. Er und seine Frau hätten ihn zur Rede gestellt und es sei zu einem
E-6879/2024 Seite 3 Handgemenge gekommen. Dieser habe gesagt, er wisse, dass er, der Be- schwerdeführer, bei den LTTE und nicht in Haft gewesen sei und sein Grundstück zur Hälfte der Kirche gegeben habe. Er werde ihn verraten. Im November/Dezember 2022 seien dann zwei Angehörige der CID zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Frau gefragt, ob er früher bei der Bewegung und nicht in Haft gewesen sei. Dabei hätten sie seinen Bewe- gungsnamen genannt und der Ehefrau mitgeteilt, er solle sich in zwei Ta- gen bei der CID melden. Sein Halbbruder J._______ habe eine Person bei der CID gekannt, die ihm zur Ausreise geraten und die Nummer einer Per- son gegeben habe. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei einer Schwester in Jaffna aufgehalten. Im Februar 2023 habe er seinen Heimatstaat mit ei- nem (…) Visum völlig legal und mit seinem eigenen Pass verlassen. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Beweismittel eingereicht (Ausweis eines Verwandten, Identitätskarte, Geburtsurkunde, Anzeige, Fo- tos der Frau des Beschwerdeführers). C. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, even- tualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh- ren, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Unzulässig- keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
E-6879/2024 Seite 4 Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er früher zwar bei den LTTE gewesen beziehungsweise für diese tätig gewesen sei. Jedoch seien die angeblichen Vorfälle, welche sich im Nachgang zu der im
E-6879/2024 Seite 5 Jahr 2019 erfolgten freiwilligen Rückkehr nach Sri Lanka angeblich ereig- net hätten, nicht glaubhaft.
E. 4.1.1 Aufgrund der Aktenlage sei mutmasslich davon auszugehen, dass er erst nach erfolgter Rehabilitation nach Katar ausgereist sei. Hierzu habe er angegeben, dass er 2009 in ein Camp in K._______ gebracht worden sei, das er erst später verlassen habe, um nach F._______ und von dort aus nach G._______ zu reisen (Akte A28 F18). Hätten die Behörden damals wirklich ein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt, hätte er das Camp sicher nicht einfach so verlassen und vor allen auch nicht problemlos und legal nach Katar ausreisen können. Zusätzlich habe er 2019 anscheinend wie- derum auch legal in sein Heimatland zurückkehren und im Februar 2023 erneut legal ausreisen können (Akte A14, F10, F14, F47ff.). Die entspre- chenden Sachumstände stünden einer objektiven Verfolgungslage entge- gen. Der Beschwerdeführer habe ferner auch keinerlei konkrete persönliche Probleme wegen der Tätigkeit seiner Halbbrüder für die LTTE geltend ge- macht (Akte A28, F100 und F101). Die meisten seiner Geschwister lebten weiterhin in Sri Lanka, weswegen nicht nachvollziehbar sei, warum die Be- hörden wegen der Tatsache, dass manche bei der LTTE gewesen seien, ausgerechnet ihm Probleme machen sollten.
E. 4.1.2 Bezüglich des angeblichen Übergriffs im Oktober 2021 seien die An- gaben widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer an- lässlich der ersten Anhörung angegeben, unter ihm hätten drei Leute gear- beitet, welche anwesend gewesen seien, als sich der Übergriff durch ver- mummte Männer ereignet habe. Davon abweichend habe er im Rahmen der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, dass nur zwei Arbeiter an- wesend gewesen seien (Akte A14, F14 A28, F46). Ausserdem bleibe völlig unklar, wer diese vermummten Angreifer überhaupt gewesen seien, aus welchem Motiv sie gehandelt hätten und wem der Angriff gegolten habe. Die Vermutung des Beschwerdeführers, es könnte sich hierbei womöglich um Personen des CID gehandelt haben, stellten reine Spekulationen dar. Auch die Angaben zur darauffolgenden Anzeige wiesen Widersprüche auf. Bei der ersten Anhörung habe er angegeben, dass seine Anzeige nicht ent- gegengenommen worden sei, weil er keine Beweise gehabt habe. Anläss- lich der Anhörung habe er abweichend geltend gemacht, dass die Anzeige entgegengenommen worden sei, sich aber niemand mehr gemeldet habe beziehungsweise die Anzeige doch nicht entgegengenommen worden sei (A14 F14, A28 F46). Ferner sei davon auszugehen, dass die Angreifer ihn
E-6879/2024 Seite 6 nach dem Vorfall erneut aufgesucht hätten, wenn sie effektiv ein konkretes Interesse an ihm gehabt hätten.
E. 4.1.3 Von der angeblichen Belästigung der Tochter sei nicht der Beschwer- deführer, sondern lediglich die Tochter selbst betroffen gewesen. Bezeich- nenderweise lebe diese heute weiterhin ohne Probleme im Heimatstaat. Eine Verfolgungslage liege offensichtlich nicht vor. Ohnehin seien auch diese Angaben hierzu widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben, dass die Person I._______ seine Tochter im November 2022 an der Hand gezogen habe, als es zur Eskalation zwischen ihnen gekommen sei, während er in der ergänzenden Anhörung geltend gemacht habe, dass er ihr an die Brust gefasst habe. Danach gefragt, warum er wegen der Belästigungen der Tochter nicht zur Polizei gegangen sei, habe er behauptet, dass er Angst davor gehabt habe, dass die Polizei «Sachen über ihn herausgefunden hätte». Anbetracht dessen, dass er nach dem Angriff im Oktober 2021 nach eigenen Angaben die Polizei aufgesucht habe, ergebe dies keinen Sinn. Auch die Schilderung des darauffolgenden angeblichen Besuchs der CID seien widersprüchlich. Abweichend von der Angabe im Rahmen der Anhö- rung, wonach er beim Besuch der CID hinter dem Haus die Lämmer gefüt- tert und seine Frau nach vorne gegangen sei und mit den Besuchern ge- sprochen habe, habe der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, dass er beim Besuch der CID irgendwo für Tageslohn ausgeholfen habe (A28 F49, F51ff).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer sei im Weiteren nicht in der Lage gewesen, kon- krete persönliche Probleme wegen des der Kirche zur Verfügung gestellten Grundstücks glaubhaft geltend zu machen. Er habe lediglich allgemein ausgeführt wie manche Leute den Gottesdienst gestört hätten.
E. 4.3 Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kön- nen, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei dieser, abgesehen von seinem Aufenthalt in G._______, bis Februar 2023 und damit auch nach Kriegsende offen in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Bei dieser Ausgangslage gelte es bloss noch zu prüfen, ob der Beschwer- deführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka allenfalls dennoch begrün- dete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei
E-6879/2024 Seite 7 diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016, E-1866/2015 E.8, E9). Wie erwähnt, hätten allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfol- gungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka nunmehr plötzlich in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte.
E. 4.4 Auch die aktuelle politische Situation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 24. September 2024 zum neuen Präsidenten vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Auch nach der Wahl des neuen Präsidenten Wickreme- singhe könne keine derartige Tendenz festgestellt werden. Den Akten seien auch keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönli- chen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen.
E. 4.5 Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seine werde.
E. 5.1 In der Beschwerde wurde vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (unvollständige Sachverhaltsfeststellung) und des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seine familiären Verbindungen bei der Prüfung der Risikofaktoren nicht ausreichend berücksichtigt. Der Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt, da aus dem Sachverhalt ins- besondere nicht hervorgehe, welche Positionen die Brüder innerhalb der LTTE gehabt hätten. Diese hätten namhafte Ränge belegt. Der eine Bruder habe in England, der andere in der Schweiz Asyl erhalten. Die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachver- haltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zusätzlich wird gerügt, dass das aus der Risikoprüfung der Vorinstanz nicht hervorgehe, ob der Beschwerdeführer ein oder mehrere Risikofaktoren aufweise.
E. 5.2 In der Sache selbst sei entgegen der Einschätzung der Vorinstanz die Schilderungen der Geschehnisse nach der Rückkehr aus G._______ als glaubhaft zu erachten.
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E. 5.2.1 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er sowohl das Camp als auch Sri Lanka wohl illegal verlassen habe. Er habe angegeben, dass das Verlassen des Camps Geld gekostet habe und dass die Geschwister des Beschwerdeführers den CID bezahlt hätten. Auch habe er geschildert, wie er unauffällig in ein Fahrzeug, welches Waren ge- liefert habe, habe einsteigen müssen, um das Camp zu verlassen. Es sei nicht verständlich, wie die Vorinstanz aus diesen Ausführungen schliesse, der Beschwerdeführer habe das Camp «einfach so» verlassen und legal ausreisen können. Die Ausreise am Flughafen werde zwar effektiv nicht genauer beschrieben, aber diesbezüglich habe die Vorinstanz auch nicht nachgefragt. Somit sei insgesamt davon auszugehen, dass die Schilderun- gen des Beschwerdeführers zu seiner Zeit bei der LTTE und dem Entkom- men aus dem Camp 2009 glaubhaft seien.
E. 5.2.2 Bezüglich der Zahl der Arbeiter am Arbeitsort sei der Vorinstanz zu- zustimmen, dass er diesbezüglich unterschiedliche Angaben gemacht habe. Der Widerspruch sei aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu gewichten. Hinsichtlich der angeblich widersprüchlichen Angaben zur da- rauffolgenden Anzeige bei der Polizei sei festzuhalten, dass er sich zwei Sätze später selbst korrigiert und nochmals festgehalten habe, die Beam- ten hätten die Anzeige nicht entgegengenommen (vgl. A28 F46). Die Aus- sage anlässlich der ergänzenden Anhörung, wonach die Anzeige ange- nommen werde, stamme von den Beamten selbst und nicht vom Be- schwerdeführer. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den gewaltsamen Angriff im Oktober 2021 anschaulich geschildert. Dies wiege den genann- ten Widerspruch bezüglich Anzahl der anwesenden Arbeiter auf.
E. 5.2.3 Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, wonach er im Zusammen- hang mit den Belästigungen seiner Tochter einmal davon gesprochen habe, die Person I._______ habe sie im November 2022 an der Hand ge- zogen und bei der ergänzenden Anhörung davon abweichend geltend ge- macht habe, dass er ihr an die Brust gefasst habe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um zwei verschiedene Vorfälle mit I._______ handle (vgl. A28 F49). Bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht nachvoll- ziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer, anders als nach dem ge- waltsamen Vorfall im Geschäft, wegen der Belästigungen seiner Tochter durch I._______ nicht zur Polizei gegangen sei, sei es verständlich, dass er sich aufgrund der Drohungen von I._______, ihn bei der Polizei wegen seiner politischen Verbindungen «anzuschwärzen», vorsichtig verhalten habe.
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E. 5.2.4 Schliesslich sei hinsichtlich des Widerspruchs, wonach er abwei- chend von der Aussage in der Anhörung, beim Hausbesuch der CID zu- hause gewesen zu sein, anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend ge- macht habe, auswährts gearbeitet zu haben, der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sich hierbei um einen zentralen Widerspruch handle, den er nicht habe überzeugend erklären können.
E. 5.2.5 Bezüglich der Prüfung der Risikofaktoren sei festzuhalten, dass er als ehemaliges LTTE-Mitglied über einen stark risikobegründeten Faktor verfüge. Ferner habe er sich der Rehabilitation entzogen und weise famili- äre Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern auf. Ferner verfüge er über keine Reisepapiere.
E. 6.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör bezie- hungsweise die Begründungspflicht verletzt, erweisen sich im Ergebnis als unbegründet.
E. 6.1.1 Im Einzelnen wird eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung ge- rügt, da aus dem Sachverhalt nicht hervorgehe, welche Positionen die Brü- der innerhalb der LTTE gehabt hätten und das SEM das Dossier des Bru- ders nicht beigezogen habe. Die entsprechenden Rügen gehen indes an der Sache vorbei. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM die genannten Brüder und ihre Zugehörigkeit zur LTTE in der angefochtenen Verfügung sehr wohl berücksichtigt und für eine allfällige Reflexverfolgung berück- sichtigt hat. Es hat in diesem Zusammenhang sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete persönliche Probleme wegen der Tätigkeit seiner Halbbrüder für die LTTE geltend ge- macht habe (Akte A28, F100 und F101). Weiter hat das SEM festgestellt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörden wegen des Umstan- des, dass manche bei der LTTE gewesen seien, ausgerechnet ihn nun be- helligen sollten, lebten doch weitere Geschwister weiterhin unbehelligt in Sri Lanka. Der familiäre Hintergrund und die Rolle der Geschwister wurden von der Vorinstanz somit sehr wohl berücksichtigt. Gerade vor dem Hinter- grund, dass der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gegeben hat, wegen seiner Geschwister nie Probleme gehabt zu haben, war augenscheinlich auch keine noch weitergehende Prüfung erforderlich. Auch der weitere Umstand, dass er in der Vergangenheit mehrfach nach Sri Lanka ein- und ausgereist ist und offen in Sri Lanka wohnte und zusätzlich auch übrige
E-6879/2024 Seite 10 Verwandte offen in Sri Lanka leben, ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Prüfung nicht sachgerecht sein sollte.
E. 6.1.2 Hinsichtlich der weiteren Rüge, die Vorinstanz habe das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren ungenügend geprüft, ist auf die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der konkreten Gefährdungslage bei einer Rückkehr in den Heimatstaat hinzuweisen. Das SEM hat hierbei sowohl den Bezug des Beschwerdeführers zur LTTE wie auch sein familiäres Umfeld und de- ren Bezüge gehörig berücksichtigt. Weiter stellte das SEM fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er wegen seinen Tätigkeiten bei den LTTE behelligt worden sei. Auch habe er nicht geltend gemacht, dass er konkrete persönliche Probleme wegen der Tätigkeit seiner Halbbrüder für die LTTE gehabt habe. Gestützt auf diese Feststellungen kam die Vorinstanz zu der Erkenntnis, dass im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten, und aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer (erneuten) Rück- kehr nach Sri Lanka nunmehr plötzlich in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Im Licht des Gesagten kann daher die von der Vorinstanz vorgenommene Prüfung der Risikofaktoren nicht beanstandet werden. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht vor.
E. 6.1.3 Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt somit ausser Betracht. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.
E. 6.2 In materieller Hinsicht ist die Einschätzung des SEM, wonach die gel- tend gemachte Verfolgung nach der Rückkehr aus Katar nicht glaubhaft sei, im Ergebnis zu bestätigen.
E. 6.2.1 Bezüglich des behaupteten Übergriffs im Oktober 2021 sind die An- gaben mehrfach widersprüchlich ausgefallen. So wird auch in der Be- schwerde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zahl der Arbeiter am Arbeitsort unterschiedliche Angaben gemacht hat. Dieser Wiederspruch betrifft das Kerngeschehen und es ist nicht nachvoll- ziehbar, dass jemand, der effektiv Opfer eines Übergriffs geworden ist, in einem solchen Punkt irrt. Auch die Schilderung der darauffolgenden Anzeigeerstattung weist Wider- sprüche auf. Hierzu kann auf die einschlägigen Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden. Die in der Beschwerde hierzu
E-6879/2024 Seite 11 vorgebrachten Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen und vermögen die abweichenden Schilderungen nicht zu relativieren. Ferner ist deutlich festzuhalten, dass bei dem angeblichen Angriff im Laden unklar ist, wer diese vermummten Personen überhaupt gewesen sein. Die Mutmassung, dass es sich hierbei womöglich um Personen des CID ge- handelt haben könnte, ist nicht nur rein spekulativ, sondern aufgrund der Aktenlage sogar wenig wahrscheinlich. Zum einen gäbe es keinen Grund, weshalb Mitarbeitende des CID sich nicht als solche zu erkennen geben und stattdessen vermummt und ihr Vorgehen wie einen Ladenüberfall dar- stellen sollten. Weiter ist festzuhalten, dass die Angreifer alle Mitarbeiter im Laden mit Stücken geschlagen haben. Hätte es sich um einen gezielten Angriff gegen den Beschwerdeführer gehandelt, würde eines solche Vor- gehensweise kaum Sinn machen und es wäre unverständlich, dass auch die übrigen, unbeteiligten Personen geschlagen worden wären. Sofern die- ser Vorfall also überhaupt stattgefunden hat, so wäre bei Wahrunterstel- lung wohl eher von einem Übergriff nicht identifizierter Dritter auszugehen. Schliesslich ist mit dem SEM davon auszugehen, dass die Angreifer den Beschwerdeführer nach dem Vorfall erneut aufgesucht hätten, wenn sie ein ernsthaftes und gezieltes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten.
E. 6.2.2 Weiter ist dem SEM zuzustimmen, dass die Belästigungen der Toch- ter keinen erkennbaren Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Bezeich- nenderweise lebt diese auch heute noch unbehelligt in Sri Lanka, womit schon hierdurch illustrativ erkennbar ist, dass auch dieser behauptete Vor- fall, sollte er sich effektiv ereignet haben, keine asylrelevante Verfolgungs- gefahr des Beschwerdeführers begründet. Indes sind auch hinsichtlich die- ser Vorbringen Zweifel anzubringen. Der Umstand, dass der Beschwerde- führer diese Belästigung seiner Tochter nicht gewagt habe, bei der Polizei zu melden, steht im Wertungswiderspruch zu dem Umstand, dass er zuvor den Übergriff im Laden, der wohlgemerkt angeblich ihm direkt gegolten und mutmasslich sogar von Personen des CID verübt worden sei, ohne zu zö- gern bei der Polizei gemeldet und Anzeige erstattet habe. Wenn er im letz- teren Fall Anzeige erstattet haben und sich damit offen exponiert haben will, ist nicht nachvollziehbar, dass er dieses bei einer simplen Belästigung seiner Tochter nicht getan hat oder nicht zumindest dafür gesorgt hat, dass diese selbst oder eine Drittperson den Vorfall polizeilich meldet.
E. 6.3 Insgesamt sind die vorinstanzlichen Zweifel an den geltend gemachten Behelligungen nach der Rückkehr aus Katar im Wesentlichen zu bestäti- gen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sind diese
E-6879/2024 Seite 12 angesichts des offensichtlich fehlenden behördlichen Verfolgungsinteres- ses im Zeitpunkt der Ausreise auch als nicht asylrelevant zu erachten.
E. 6.4 Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht nur bis 2023 und damit nach Kriegsende (mit Unterbruch seines Aufenthalts in Katar) in Sri Lanka gelebt hat. Zusätzlich ist er mehrfach anscheinend legal und anscheinend ohne Bedenken aus Sri Lanka aus- und eingereist. Ein Sachumstand, der gemeinhin weder mit einer objektiven Verfolgungslage und vor allem auch nicht mit einer subjektiven Verfolgungsfurcht in Ein- klang zu bringen ist. Auch diese Umstände unterstreichen die von der Vo- rinstanz festgestellte fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen.
E. 6.5 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Be- schwerdeführers beziehungsweise dessen fehlender begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ist auch nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen (vgl. E. 8.4.4 und 8.4.5). Wie das SEM zutreffend festhielt, vermag auch die aktuelle politische Situ- ation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 24. September 2024 zum neuen Präsidenten diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gibt keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungs- gefahr ausgesetzt wären. Auch nach der Wahl des neuen Präsidenten Wickremesinghe kann keine derartige Tendenz festgestellt werden.
E. 7 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
E-6879/2024 Seite 13 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei- sungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte
– nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge- stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank- reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). In casu ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. So weist er auch kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwer- deführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde.
E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
E-6879/2024 Seite 14 Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we- der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E- 730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 und D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumut- bar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Refe- renzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit zwar in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Not- lage geraten. Das SEM hielt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus Jaffna stamme, zuletzt in Mathahal bei Jaffna und somit vor der Ausreise in der Nordprovinz gelebt habe. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz sei zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges Bezie- hungsnetz und berufliche Erfahrungen. Auch seien keine medizinischen Umstände erkennbar, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug ent- gegenstünden. Es lägen keine Vollzugshindernisse vor. Diese Ansicht er- weist sich auch aus Sicht des Gerichts als zutreffend.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-6879/2024 Seite 15
E. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6879/2024 dd Urteil vom 6. Februar 2025 Besetzung Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 27. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt B._______, suchte am 5. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 28. April 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 18. Juli 2024 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei aus finanziellen Gründen 1994 den LTTE beigetreten. Weil bereits drei Geschwister Angehörige der LTTE gewesen seien, habe man ihn nicht in den Kampf geschickt. Ins C._______ gezogen, sei er im Bereich der Verteilung von Kleidern und Nahrungsmittel tätig gewesen. Auf Bitten der Mutter sei er nach einer sechsmonatigen Strafe schliesslich 1998 entlassen worden beziehungsweise habe er die LTTE verlassen, weil er geheiratet habe. Jedoch sei er weiterhin, nun gegen Entgelt, für die LTTE tätig gewesen. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahre 2006 habe man von ihm nicht verlangt, erneut den LTTE beizutreten, jedoch habe er seine Tätigkeit für die LTTE fortgesetzt. Im Jahre 2009 habe die Armee D._______ zur Sicherheitszone erklärt und viele von der Bewegung seien dorthin gegangen und dann nach E._______ gebracht worden. Dies sei ein Camp der Armee gewesen. Er habe dort aber nicht bleiben wollen, weil er Angst gehabt habe. Sein Bruder habe durch Geldzahlung ihn dort weggeholt. Er sei nach F._______ gebracht worden, von wo er im März 2009 nach G._______ gereist sei. Im Jahr 2019 sei er schliesslich freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt. Unmittelbar nach seiner Rückkehr sei der Lockdown als Folge der Corona-Pandemie angeordnet worden. Er sei damals arbeitslos gewesen und habe im Heimatdorf seiner Frau, in H._______, gelebt. Ein Freund habe einen Früchteladen gehabt und er habe dort arbeiten können. Im Oktober 2021 seien drei unbekannte vermummte Personen im Laden aufgetaucht und hätten ihm und den anderen anwesenden Angestellten mit Stöcken auf die Beine geschlagen. Danach sei er nach B._______ zur Polizeistation gefahren, um Anzeige zu erstatten. Aufgrund der fehlenden Beweise und der Vermummung der unbekannten Täterschaft sei seine Anzeige nicht entgegengenommen worden. Aus Angst habe er die Arbeit aufgegeben. Im November 2022 habe ein Dorfrowdy namens I._______, der angeblich Verbindungen zur AVA-Gruppe gehabt habe, seine Tochter sexuell belästigt. Er und seine Frau hätten ihn zur Rede gestellt und es sei zu einem Handgemenge gekommen. Dieser habe gesagt, er wisse, dass er, der Beschwerdeführer, bei den LTTE und nicht in Haft gewesen sei und sein Grundstück zur Hälfte der Kirche gegeben habe. Er werde ihn verraten. Im November/Dezember 2022 seien dann zwei Angehörige der CID zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Frau gefragt, ob er früher bei der Bewegung und nicht in Haft gewesen sei. Dabei hätten sie seinen Bewegungsnamen genannt und der Ehefrau mitgeteilt, er solle sich in zwei Tagen bei der CID melden. Sein Halbbruder J._______ habe eine Person bei der CID gekannt, die ihm zur Ausreise geraten und die Nummer einer Person gegeben habe. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei einer Schwester in Jaffna aufgehalten. Im Februar 2023 habe er seinen Heimatstaat mit einem (...) Visum völlig legal und mit seinem eigenen Pass verlassen. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Beweismittel eingereicht (Ausweis eines Verwandten, Identitätskarte, Geburtsurkunde, Anzeige, Fotos der Frau des Beschwerdeführers). C. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er früher zwar bei den LTTE gewesen beziehungsweise für diese tätig gewesen sei. Jedoch seien die angeblichen Vorfälle, welche sich im Nachgang zu der im Jahr 2019 erfolgten freiwilligen Rückkehr nach Sri Lanka angeblich ereignet hätten, nicht glaubhaft. 4.1.1 Aufgrund der Aktenlage sei mutmasslich davon auszugehen, dass er erst nach erfolgter Rehabilitation nach Katar ausgereist sei. Hierzu habe er angegeben, dass er 2009 in ein Camp in K._______ gebracht worden sei, das er erst später verlassen habe, um nach F._______ und von dort aus nach G._______ zu reisen (Akte A28 F18). Hätten die Behörden damals wirklich ein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt, hätte er das Camp sicher nicht einfach so verlassen und vor allen auch nicht problemlos und legal nach Katar ausreisen können. Zusätzlich habe er 2019 anscheinend wiederum auch legal in sein Heimatland zurückkehren und im Februar 2023 erneut legal ausreisen können (Akte A14, F10, F14, F47ff.). Die entsprechenden Sachumstände stünden einer objektiven Verfolgungslage entgegen. Der Beschwerdeführer habe ferner auch keinerlei konkrete persönliche Probleme wegen der Tätigkeit seiner Halbbrüder für die LTTE geltend gemacht (Akte A28, F100 und F101). Die meisten seiner Geschwister lebten weiterhin in Sri Lanka, weswegen nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörden wegen der Tatsache, dass manche bei der LTTE gewesen seien, ausgerechnet ihm Probleme machen sollten. 4.1.2 Bezüglich des angeblichen Übergriffs im Oktober 2021 seien die Angaben widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung angegeben, unter ihm hätten drei Leute gearbeitet, welche anwesend gewesen seien, als sich der Übergriff durch vermummte Männer ereignet habe. Davon abweichend habe er im Rahmen der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, dass nur zwei Arbeiter anwesend gewesen seien (Akte A14, F14 A28, F46). Ausserdem bleibe völlig unklar, wer diese vermummten Angreifer überhaupt gewesen seien, aus welchem Motiv sie gehandelt hätten und wem der Angriff gegolten habe. Die Vermutung des Beschwerdeführers, es könnte sich hierbei womöglich um Personen des CID gehandelt haben, stellten reine Spekulationen dar. Auch die Angaben zur darauffolgenden Anzeige wiesen Widersprüche auf. Bei der ersten Anhörung habe er angegeben, dass seine Anzeige nicht entgegengenommen worden sei, weil er keine Beweise gehabt habe. Anlässlich der Anhörung habe er abweichend geltend gemacht, dass die Anzeige entgegengenommen worden sei, sich aber niemand mehr gemeldet habe beziehungsweise die Anzeige doch nicht entgegengenommen worden sei (A14 F14, A28 F46). Ferner sei davon auszugehen, dass die Angreifer ihn nach dem Vorfall erneut aufgesucht hätten, wenn sie effektiv ein konkretes Interesse an ihm gehabt hätten. 4.1.3 Von der angeblichen Belästigung der Tochter sei nicht der Beschwerdeführer, sondern lediglich die Tochter selbst betroffen gewesen. Bezeichnenderweise lebe diese heute weiterhin ohne Probleme im Heimatstaat. Eine Verfolgungslage liege offensichtlich nicht vor. Ohnehin seien auch diese Angaben hierzu widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben, dass die Person I._______ seine Tochter im November 2022 an der Hand gezogen habe, als es zur Eskalation zwischen ihnen gekommen sei, während er in der ergänzenden Anhörung geltend gemacht habe, dass er ihr an die Brust gefasst habe. Danach gefragt, warum er wegen der Belästigungen der Tochter nicht zur Polizei gegangen sei, habe er behauptet, dass er Angst davor gehabt habe, dass die Polizei «Sachen über ihn herausgefunden hätte». Anbetracht dessen, dass er nach dem Angriff im Oktober 2021 nach eigenen Angaben die Polizei aufgesucht habe, ergebe dies keinen Sinn. Auch die Schilderung des darauffolgenden angeblichen Besuchs der CID seien widersprüchlich. Abweichend von der Angabe im Rahmen der Anhörung, wonach er beim Besuch der CID hinter dem Haus die Lämmer gefüttert und seine Frau nach vorne gegangen sei und mit den Besuchern gesprochen habe, habe der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, dass er beim Besuch der CID irgendwo für Tageslohn ausgeholfen habe (A28 F49, F51ff). 4.2 Der Beschwerdeführer sei im Weiteren nicht in der Lage gewesen, konkrete persönliche Probleme wegen des der Kirche zur Verfügung gestellten Grundstücks glaubhaft geltend zu machen. Er habe lediglich allgemein ausgeführt wie manche Leute den Gottesdienst gestört hätten. 4.3 Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei dieser, abgesehen von seinem Aufenthalt in G._______, bis Februar 2023 und damit auch nach Kriegsende offen in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Bei dieser Ausgangslage gelte es bloss noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka allenfalls dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016, E-1866/2015 E.8, E9). Wie erwähnt, hätten allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr plötzlich in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. 4.4 Auch die aktuelle politische Situation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 24. September 2024 zum neuen Präsidenten vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Auch nach der Wahl des neuen Präsidenten Wickremesinghe könne keine derartige Tendenz festgestellt werden. Den Akten seien auch keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen. 4.5 Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seine werde. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (unvollständige Sachverhaltsfeststellung) und des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seine familiären Verbindungen bei der Prüfung der Risikofaktoren nicht ausreichend berücksichtigt. Der Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt, da aus dem Sachverhalt insbesondere nicht hervorgehe, welche Positionen die Brüder innerhalb der LTTE gehabt hätten. Diese hätten namhafte Ränge belegt. Der eine Bruder habe in England, der andere in der Schweiz Asyl erhalten. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zusätzlich wird gerügt, dass das aus der Risikoprüfung der Vorinstanz nicht hervorgehe, ob der Beschwerdeführer ein oder mehrere Risikofaktoren aufweise. 5.2 In der Sache selbst sei entgegen der Einschätzung der Vorinstanz die Schilderungen der Geschehnisse nach der Rückkehr aus G._______ als glaubhaft zu erachten. 5.2.1 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er sowohl das Camp als auch Sri Lanka wohl illegal verlassen habe. Er habe angegeben, dass das Verlassen des Camps Geld gekostet habe und dass die Geschwister des Beschwerdeführers den CID bezahlt hätten. Auch habe er geschildert, wie er unauffällig in ein Fahrzeug, welches Waren geliefert habe, habe einsteigen müssen, um das Camp zu verlassen. Es sei nicht verständlich, wie die Vorinstanz aus diesen Ausführungen schliesse, der Beschwerdeführer habe das Camp «einfach so» verlassen und legal ausreisen können. Die Ausreise am Flughafen werde zwar effektiv nicht genauer beschrieben, aber diesbezüglich habe die Vorinstanz auch nicht nachgefragt. Somit sei insgesamt davon auszugehen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Zeit bei der LTTE und dem Entkommen aus dem Camp 2009 glaubhaft seien. 5.2.2 Bezüglich der Zahl der Arbeiter am Arbeitsort sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass er diesbezüglich unterschiedliche Angaben gemacht habe. Der Widerspruch sei aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu gewichten. Hinsichtlich der angeblich widersprüchlichen Angaben zur darauffolgenden Anzeige bei der Polizei sei festzuhalten, dass er sich zwei Sätze später selbst korrigiert und nochmals festgehalten habe, die Beamten hätten die Anzeige nicht entgegengenommen (vgl. A28 F46). Die Aussage anlässlich der ergänzenden Anhörung, wonach die Anzeige angenommen werde, stamme von den Beamten selbst und nicht vom Beschwerdeführer. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den gewaltsamen Angriff im Oktober 2021 anschaulich geschildert. Dies wiege den genannten Widerspruch bezüglich Anzahl der anwesenden Arbeiter auf. 5.2.3 Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, wonach er im Zusammenhang mit den Belästigungen seiner Tochter einmal davon gesprochen habe, die Person I._______ habe sie im November 2022 an der Hand gezogen und bei der ergänzenden Anhörung davon abweichend geltend gemacht habe, dass er ihr an die Brust gefasst habe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um zwei verschiedene Vorfälle mit I._______ handle (vgl. A28 F49). Bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer, anders als nach dem gewaltsamen Vorfall im Geschäft, wegen der Belästigungen seiner Tochter durch I._______ nicht zur Polizei gegangen sei, sei es verständlich, dass er sich aufgrund der Drohungen von I._______, ihn bei der Polizei wegen seiner politischen Verbindungen «anzuschwärzen», vorsichtig verhalten habe. 5.2.4 Schliesslich sei hinsichtlich des Widerspruchs, wonach er abweichend von der Aussage in der Anhörung, beim Hausbesuch der CID zuhause gewesen zu sein, anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend gemacht habe, auswährts gearbeitet zu haben, der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sich hierbei um einen zentralen Widerspruch handle, den er nicht habe überzeugend erklären können. 5.2.5 Bezüglich der Prüfung der Risikofaktoren sei festzuhalten, dass er als ehemaliges LTTE-Mitglied über einen stark risikobegründeten Faktor verfüge. Ferner habe er sich der Rehabilitation entzogen und weise familiäre Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern auf. Ferner verfüge er über keine Reisepapiere. 6. 6.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt, erweisen sich im Ergebnis als unbegründet. 6.1.1 Im Einzelnen wird eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt, da aus dem Sachverhalt nicht hervorgehe, welche Positionen die Brüder innerhalb der LTTE gehabt hätten und das SEM das Dossier des Bruders nicht beigezogen habe. Die entsprechenden Rügen gehen indes an der Sache vorbei. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM die genannten Brüder und ihre Zugehörigkeit zur LTTE in der angefochtenen Verfügung sehr wohl berücksichtigt und für eine allfällige Reflexverfolgung berücksichtigt hat. Es hat in diesem Zusammenhang sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete persönliche Probleme wegen der Tätigkeit seiner Halbbrüder für die LTTE geltend gemacht habe (Akte A28, F100 und F101). Weiter hat das SEM festgestellt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörden wegen des Umstandes, dass manche bei der LTTE gewesen seien, ausgerechnet ihn nun behelligen sollten, lebten doch weitere Geschwister weiterhin unbehelligt in Sri Lanka. Der familiäre Hintergrund und die Rolle der Geschwister wurden von der Vorinstanz somit sehr wohl berücksichtigt. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gegeben hat, wegen seiner Geschwister nie Probleme gehabt zu haben, war augenscheinlich auch keine noch weitergehende Prüfung erforderlich. Auch der weitere Umstand, dass er in der Vergangenheit mehrfach nach Sri Lanka ein- und ausgereist ist und offen in Sri Lanka wohnte und zusätzlich auch übrige Verwandte offen in Sri Lanka leben, ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Prüfung nicht sachgerecht sein sollte. 6.1.2 Hinsichtlich der weiteren Rüge, die Vorinstanz habe das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren ungenügend geprüft, ist auf die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der konkreten Gefährdungslage bei einer Rückkehr in den Heimatstaat hinzuweisen. Das SEM hat hierbei sowohl den Bezug des Beschwerdeführers zur LTTE wie auch sein familiäres Umfeld und deren Bezüge gehörig berücksichtigt. Weiter stellte das SEM fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er wegen seinen Tätigkeiten bei den LTTE behelligt worden sei. Auch habe er nicht geltend gemacht, dass er konkrete persönliche Probleme wegen der Tätigkeit seiner Halbbrüder für die LTTE gehabt habe. Gestützt auf diese Feststellungen kam die Vorinstanz zu der Erkenntnis, dass im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten, und aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer (erneuten) Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr plötzlich in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Im Licht des Gesagten kann daher die von der Vorinstanz vorgenommene Prüfung der Risikofaktoren nicht beanstandet werden. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht vor. 6.1.3 Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt somit ausser Betracht. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 6.2 In materieller Hinsicht ist die Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachte Verfolgung nach der Rückkehr aus Katar nicht glaubhaft sei, im Ergebnis zu bestätigen. 6.2.1 Bezüglich des behaupteten Übergriffs im Oktober 2021 sind die Angaben mehrfach widersprüchlich ausgefallen. So wird auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zahl der Arbeiter am Arbeitsort unterschiedliche Angaben gemacht hat. Dieser Wiederspruch betrifft das Kerngeschehen und es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand, der effektiv Opfer eines Übergriffs geworden ist, in einem solchen Punkt irrt. Auch die Schilderung der darauffolgenden Anzeigeerstattung weist Widersprüche auf. Hierzu kann auf die einschlägigen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die in der Beschwerde hierzu vorgebrachten Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen und vermögen die abweichenden Schilderungen nicht zu relativieren. Ferner ist deutlich festzuhalten, dass bei dem angeblichen Angriff im Laden unklar ist, wer diese vermummten Personen überhaupt gewesen sein. Die Mutmassung, dass es sich hierbei womöglich um Personen des CID gehandelt haben könnte, ist nicht nur rein spekulativ, sondern aufgrund der Aktenlage sogar wenig wahrscheinlich. Zum einen gäbe es keinen Grund, weshalb Mitarbeitende des CID sich nicht als solche zu erkennen geben und stattdessen vermummt und ihr Vorgehen wie einen Ladenüberfall darstellen sollten. Weiter ist festzuhalten, dass die Angreifer alle Mitarbeiter im Laden mit Stücken geschlagen haben. Hätte es sich um einen gezielten Angriff gegen den Beschwerdeführer gehandelt, würde eines solche Vorgehensweise kaum Sinn machen und es wäre unverständlich, dass auch die übrigen, unbeteiligten Personen geschlagen worden wären. Sofern dieser Vorfall also überhaupt stattgefunden hat, so wäre bei Wahrunterstellung wohl eher von einem Übergriff nicht identifizierter Dritter auszugehen. Schliesslich ist mit dem SEM davon auszugehen, dass die Angreifer den Beschwerdeführer nach dem Vorfall erneut aufgesucht hätten, wenn sie ein ernsthaftes und gezieltes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten. 6.2.2 Weiter ist dem SEM zuzustimmen, dass die Belästigungen der Tochter keinen erkennbaren Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Bezeichnenderweise lebt diese auch heute noch unbehelligt in Sri Lanka, womit schon hierdurch illustrativ erkennbar ist, dass auch dieser behauptete Vorfall, sollte er sich effektiv ereignet haben, keine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers begründet. Indes sind auch hinsichtlich dieser Vorbringen Zweifel anzubringen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Belästigung seiner Tochter nicht gewagt habe, bei der Polizei zu melden, steht im Wertungswiderspruch zu dem Umstand, dass er zuvor den Übergriff im Laden, der wohlgemerkt angeblich ihm direkt gegolten und mutmasslich sogar von Personen des CID verübt worden sei, ohne zu zögern bei der Polizei gemeldet und Anzeige erstattet habe. Wenn er im letzteren Fall Anzeige erstattet haben und sich damit offen exponiert haben will, ist nicht nachvollziehbar, dass er dieses bei einer simplen Belästigung seiner Tochter nicht getan hat oder nicht zumindest dafür gesorgt hat, dass diese selbst oder eine Drittperson den Vorfall polizeilich meldet. 6.3 Insgesamt sind die vorinstanzlichen Zweifel an den geltend gemachten Behelligungen nach der Rückkehr aus Katar im Wesentlichen zu bestätigen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sind diese angesichts des offensichtlich fehlenden behördlichen Verfolgungsinteresses im Zeitpunkt der Ausreise auch als nicht asylrelevant zu erachten. 6.4 Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht nur bis 2023 und damit nach Kriegsende (mit Unterbruch seines Aufenthalts in Katar) in Sri Lanka gelebt hat. Zusätzlich ist er mehrfach anscheinend legal und anscheinend ohne Bedenken aus Sri Lanka aus- und eingereist. Ein Sachumstand, der gemeinhin weder mit einer objektiven Verfolgungslage und vor allem auch nicht mit einer subjektiven Verfolgungsfurcht in Einklang zu bringen ist. Auch diese Umstände unterstreichen die von der Vorinstanz festgestellte fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. 6.5 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen fehlender begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ist auch nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen (vgl. E. 8.4.4 und 8.4.5). Wie das SEM zutreffend festhielt, vermag auch die aktuelle politische Situation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 24. September 2024 zum neuen Präsidenten diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gibt keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Auch nach der Wahl des neuen Präsidenten Wickremesinghe kann keine derartige Tendenz festgestellt werden.
7. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). In casu ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist er auch kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 und D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit zwar in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Das SEM hielt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus Jaffna stamme, zuletzt in Mathahal bei Jaffna und somit vor der Ausreise in der Nordprovinz gelebt habe. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz sei zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und berufliche Erfahrungen. Auch seien keine medizinischen Umstände erkennbar, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Es lägen keine Vollzugshindernisse vor. Diese Ansicht erweist sich auch aus Sicht des Gerichts als zutreffend. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: