opencaselaw.ch

D-390/2022

D-390/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte erstmals am (...) ein Asylgesuch in der Schweiz ein. A.b Am 13. Mai 2014 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt. A.c Mit Verfügung vom 29. August 2014 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers nach B._______ an. In der Folge wurde er von den kantonalen Behörden als verschwunden gemeldet. A.d Am (...) ersuchte er erneut um Asyl in der Schweiz. Das SEM trat mit Verfügung vom 8. Juni 2017 auch auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Überstellung nach C._______ an. Die gegen diesen Entscheid erho- bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3535/2017 vom 11. Juli 2017 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein weiteres Asylgesuch ein. Dazu machte er vorweg geltend, dass seine Ehe- frau D._______ (N [...]) am (...) ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe, welches erstinstanzlich noch hängig sei. Die Asylgesuche seien des- halb koordiniert zu behandeln. B.b Am 27. Juli 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei führte der aus E._______, F._______ (Nennung Provinz) stam- mende tamilische Beschwerdeführer aus, er habe während der Friedens- zeit in den Jahren (...) bis (...) in F._______ für die G._______ gearbeitet. Damals habe die G._______ Geschäfte der verschiedenen Märkte ver- pachtet und Steuern auf den verkauften Waren erhoben. Dabei habe er (Nennung Tätigkeit). Im Jahr (...) sei der Frieden vorbei gewesen und die Wege geschlossen worden. Daher habe er sich zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) nach H.________ begeben, wo er sich der (Nen- nung Abteilung) der G._______ angeschlossen habe. Er habe den G._______ (Nennung Tätigkeit). Auch habe er (Nennung Tätigkeit). Als seine Familie von dieser Tätigkeit erfahren habe, habe sie ihn aus Sicher- heitsgründen (Nennung Zeitpunkt) nach I._______ geschickt. Die Grenz- behörden von I._______ hätten ihn jedoch bereits am Flughafen befragt,

D-390/2022 Seite 3 als G._______-Terrorist eingestuft und nach (Nennung Dauer) nach J._______ weggewiesen. Auf dem Flughafen J._______ sei er vom K._______ befragt und danach entlassen worden. In der Folge habe er sich wieder zu (Nennung Verwandter) nach H.________ begeben und seine Tätigkeit für die G._______ zusammen mit seinem (Nennung Ver- wandter) bis am (...) fortgesetzt. An jenem Tag habe er zusammen mit (Nennung Verwandter) und weiteren Personen (Nennung Tätigkeit), als ein gepanzerter Wagen der Armee vorgefahren sei. Die Armeeangehörigen hätten (Nennung Verwandter) anhand eines Bildes erkannt und ihn abge- führt. In dieser Zeit hätten die restlichen Anwesenden fliehen können, so auch er. In der Folge hätten sie diesen Vorfall bei der Polizei und der Men- schenrechtskommission zur Anzeige gebracht. Da bekannt gewesen sei, dass er mit (Nennung Verwandter) zusammengearbeitet habe, habe er H.________ sofort verlassen und sei nach F._______ zurückgereist. Er habe in der Folge (Nennung Weiterbildung). Zudem habe er einem Freund in dessen Geschäft ausgeholfen. Im (...) – der damalige britische Premier- minister (...) habe zu jener Zeit F._______ besucht – habe er anlässlich einer Demonstration Bilder von Vermissten hochgehalten. Das sri-lanki- sche Militär habe die Demonstration beobachtet und davon Bild- und Vi- deomaterial erstellt. (Nennung Dauer) später sei in seiner Abwesenheit das K._______ bei ihm zuhause erschienen und habe sich – ohne Nennung eines Grundes – nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und gesagt, sie wollten ihn befragen. Seine Eltern hätten ihn benachrichtigt und ihm ge- sagt, dass er nicht nach Hause komme. Er habe sich deshalb abwechselnd bei verschiedenen Verwandten in F._______ aufgehalten. Angehörige des K._______ hätten ihn noch zwei weitere Male zuhause gesucht. Im Jahr (...) habe er seine (Nennung Verwandte) (nachfolgend: D._______) religiös geheiratet und sei wenige Tage später wegen seiner Zusammenarbeit mit (Nennung Verwandter) im (Nennung Zeitpunkt) illegal aus Sri Lanka aus- gereist. (Nennung Dauer) nach seiner Ausreise sei seine Frau von den Be- hörden aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden. Sie sei ihm daher im Jahr (...) in die Schweiz gefolgt und habe hierzulande ebenfalls um Asyl ersucht. B.c Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen ins Recht: (Aufzäh- lung Beweismittel). B.d Am (...) heiratete er D._______ in der Schweiz standesamtlich.

D-390/2022 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantrag- te, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli- chen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 bis 6 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und anzugeben, wie diese Gerichts- personen ausgewählt worden seien, andernfalls seien die objektiven Krite- rien für die Auswahl des Spruchkörpers mitzuteilen. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Weiter sei das Beschwerdeverfahren mit demjenigen seiner Ehefrau D._______ zu koor- dinieren. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2022 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit und dass das Beschwerde- verfahren mit jenem seiner Ehefrau D._______ (Geschäfts-Nr. D-394/2022; N [...]) koordiniert geführt werde. Weiter forderte sie den Be- schwerdeführer auf, bis zum 16. Februar 2022 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am

16. Februar 2022 bezahlt. F. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Aus- standsbegehren gegen die Instruktionsrichterin ein. In der Folge eröffnete

D-390/2022 Seite 5 das Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsverfahren. Es trat mit Urteil D-857/2022 vom 18. Mai 2022 auf das Ausstandsbegehren nicht ein.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerde- führer – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel insbesondere aufgrund von Ab- wesenheiten – mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2022 mitgeteilt. Der Spruchkörper hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Auf das am 16. Feb- ruar 2021 erhobene Ausstandsbegehren gegen die den Vorsitz führende Richterin trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-857/2022 vom

18. Mai 2022 nicht ein (vgl. Bst. F. oben). Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automati- siert bestimmt. Ein manueller Eingriff wurde nicht vorgenommen.

E. 2.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-390/2022 Seite 6

E. 4.1 Die formellen Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver- fügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Be- schwerdeführer zunächst damit, dass die Vorinstanz seinen Gesundheits- zustand nicht abschliessend abgeklärt und nicht korrekt gewürdigt habe. Die dabei zitierten Protokollstellen (vgl. SEM act. 1098172-8/26 [nachfol- gend: act. 8], F30, F60 und F93) lassen entgegen seiner Auffassung nicht den Schluss zu, es sei ihm im Zeitpunkt der Anhörung infolge Vergesslich- keit nicht möglich gewesen, seine Erlebnisse im Zusammenhang mit sei- nem (Nennung Verwandter) (Nennung Verwandter) ausführlich zu schil- dern. So gab er zu Beginn der Anhörung an, es gehe ihm gut (vgl. act. 8, F4) und führte später aus, seine (Nennung Grund) würden bei ihm (Nen- nung Leiden) auslösen (vgl. act. 8, F60), ohne in diesem Zusammenhang aber Konzentrationsschwächen zu erwähnen. Sodann wies er in Frage 30

D-390/2022 Seite 7 des Anhörungsprotokolls allein auf den Umstand hin, dass er (Nennung Leiden). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einge- räumt, (...) zu kontrollieren. Nach einer Pause von 15 Minuten führte er auf Nachfrage an, es gehe ihm gut (vgl. act. 8, F64), ohne an weiterer Stelle auf irgendwelche Konzentrationsschwierigkeiten oder Müdigkeit hinzuwei- sen. Sodann war er offensichtlich imstande, auf mehrere Nachfragen das Ereignis um das Verschwinden von (Nennung Verwandter) zu schildern (vgl. act. 8, F75, F86 ff.). Aufgrund des Anhörungsprotokolls kann nicht ge- schlossen werden, dass die geltend gemachte Vergesslichkeit oder allfäl- lige Konzentrationsschwierigkeiten oder Müdigkeit es ihm verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, die gestellten Fragen zu erfassen und zu beantworten. Vielmehr hielt er in der von ihm zitierten Frage 93 fest, er versuche den Vorfall mit seinem (Nennung Verwandter) bewusst zu ver- gessen. Ausserdem brachte er darin als Beispiel seiner Vergesslichkeit ge- rade nicht Erlebnisse aus seiner Heimat respektive im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen vor, sondern verwies auf Orientierungsschwierigkei- ten, die bei Erledigungen in der Stadt hierzulande auftreten würden (vgl. act. 8, F93). Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer im Nachgang zu seinem Schreiben vom 28. Juli 2021, worin er weitere Abklärungen zu sei- nem Gesundheitszustand respektive eine Frist zur Einreichung eines aktu- ellen Arztberichtes beantragte (vgl. SEM act. 1098172-10/4), vom SEM am

12. Oktober 2021 aufgefordert, einen Arztbericht bezüglich der geltend ge- machten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (...) beizubringen (vgl. SEM act. 1098172-14/2). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 (Nennung Beweismittel) ein (vgl. SEM act. 1098172-20/7). Sodann ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres, dass sich das SEM mit den eingereichten Unterlagen – so ins- besondere auch mit dem ins Recht gelegten (Nennung Beweismittel) – und den wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und damit den Sachver- halt vollständig festgestellt hat (vgl. SEM act. 1098172-22/14 [nachfolgend: act. 22], S. 5 ff.). Im Zusammenhang mit der Rüge, das SEM habe den Beweiswert des eingereichten (Nennung Beweismittel) negiert und sich über diesen hinweggesetzt (vgl. Beschwerdeschrift S. 14 ff.), ist festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Vor diesem Hintergrund ist eine Nichtabklärung oder Nichtberücksichtigung des Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Grün-

D-390/2022 Seite 8 den auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und der eingereich- ten Beweismittel gelangt als verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 4.3.2 Die weiteren Rügen der unzureichenden Würdigung der eingereich- ten Beweismittel zur familiären Verbindung zu (Nennung Verwandter), der fehlenden Würdigung der Vorbringen seiner Ehefrau und der Missachtung der aktuellen Länderinformationen erweisen sich ebenfalls als unbegrün- det. Die Vorinstanz hat in der Begründung ihres Entscheids nachvollzieh- bar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffas- sung hat sie sich mit sämtlichen relevanten Vorbringen (Aufzählung dieser Vorbringen) und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln auseinan- dergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglichen Vorbringen keine Gefährdung in Sri Lanka ab- zuleiten vermöge. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die geltend ge- machten Sachvorbringen und Unterlagen nicht so beurteilt wie vom Be- schwerdeführer gewünscht, lässt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schliessen. Vielmehr handelt sich dabei um eine materielle Frage (vgl. act. 22, S. 5 ff.). Ferner stellt es keinen formellen Mangel dar, dass das SEM in seiner Argumentation bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich auf die Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) Bezug nahm, zumal sich die Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen muss. Auch der Einwand, das SEM habe in seinem Entscheid weder aktuelle Länderinfor- mationen zitiert noch solche für seine Beurteilung herangezogen, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Das SEM ist nicht verpflichtet, seine jeweils aktuell verwendeten Länderinformationen in seinem Entscheid zu zitieren, zumal es sich bei der Einschätzung der Situation auf allgemeine und öf- fentlich zugängliche Informationsquellen stützt, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft. Soweit der Beschwerdeführer aus der blos- sen Angabe der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 eine feh- lende individuelle Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka kritisiert, ist entgegenzuhalten, dass das SEM von diesem Ereignis ausgehend eine – wenn auch knappe – Beurteilung der Lage bis zum Zeitpunkt seines Ent- scheids vornahm (vgl. act. 22, S. 8). Schliesslich zeigt die ausführliche Be- schwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war, weshalb eine Ver- letzung der Begründungspflicht zu verneinen ist.

D-390/2022 Seite 9

E. 4.3.3 Weiter stellt die monierte grosse zeitliche Distanz zwischen der Be- fragung zur Person (BzP) und der Anhörung ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Ge- hör in diesem Zusammenhang keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben und keine justiziable Verfahrenspflicht besteht, eine Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen (vgl. Urteile des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2 und E-2344/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.8). Der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstri- chenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegeh- ren sind abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis- anträge: Es sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären, andernfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung eines ausführ- lichen ärztlichen Berichts anzusetzen und es sei das SEM anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln (auch jenen im Verfahren seiner Ehefrau) vor- zunehmen.

E. 5.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, sind die An- träge auf Abklärung seines Gesundheitszustands sowie auf Erteilung einer Anweisung an das SEM zwecks umfassender Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass der durch einen im Asylrecht spezialisierten Anwalt vertretene Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit und auch die Obliegenheit ge- habt hätte, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ein Arztzeugnis einzu- reichen. Davon hat er bis heute keinen Gebrauch gemacht. Dem in der Be- schwerdeschrift auf Seite 16 f. im Fliesstext gestellten Ersuchen, es sei ihm im Zusammenhang mit einer aktuellen Behandlung wegen (Nennung Grund) eine Nachfrist anzusetzen, ist demzufolge nicht stattzugeben.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-390/2022 Seite 10 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids an, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihn das K._______ anlässlich einer Demonstration im Jahr (...) identifiziert und danach gesucht habe, sei infolge widersprüchlicher und unsubstanziierter Aussagen als un- glaubhaft zu qualifizieren. So habe er anlässlich der Anhörung wichtige Teile seiner ehemals vorgebrachten Verfolgungssituation (...) nicht er- wähnt. Die Einwände der Vergesslichkeit, Müdigkeit und Konzentrations- schwierigkeiten vermöchten die erheblichen Diskrepanzen in den Aussa- gen nicht überzeugend zu erklären. Auch die Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Wohl sei es mit zunehmender zeitlicher Entfernung schwieriger, sich an Gescheh- nisse zu erinnern. Indes dürfe eine konsistente Wiedergabe der zentralen, die Verfolgungsvorbringen konstituierenden Aspekte von einer asylsuchen- den Person auch nach (Nennung Dauer) erwartet werden. Auch die Aus- sagequalität der Schilderungen sei nicht dergestalt, dass sie die vorge- nannten Zweifel an der Glaubhaftigkeit abzuschwächen vermöchten. We- der die Schilderung der Demonstration, anlässlich welcher er angeblich von den sri-lankischen Behörden identifiziert worden sei noch die Ausfüh- rungen zur illegalen Ausreise seien substanziiert oder würden eine beson- dere Dichte an Realkennzeichen aufweisen, was bei der Wiedergabe von selbsterlebten Geschehnissen mit weitrechenden persönlichen Folgen zu erwarten wäre. Ebenso wenig seien den Aussagen zur unsicheren Zeit zwi- schen der Suche des K._______ nach ihm und seiner Ausreise detaillierte Angaben oder persönliche Elemente zu entnehmen. Sodann sei im Urteil

D-390/2022 Seite 11 D-3535/2017die religiöse Eheschliessung als unglaubhaft qualifiziert wor- den, weshalb die geltend gemachte Reflexverfolgung seiner Ehefrau und auch die von ihm angeführte Verfolgung nach seiner Ausreise erheblich zu bezweifeln sei. Aus den Beweismitteln betreffend (Nennung Verwandter) gehe keine Verbindung zu seiner Person hervor. Diese vermöchten daher weder aufzuzeigen, dass er für die G._______ tätig gewesen noch im Jahr (...) vom K._______ gesucht worden sei. Sodann verfüge der Beschwer- deführer über kein asylrelevantes Risikoprofil. Seine Zugehörigkeit zur ta- milischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten zur Annahme von Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr nicht aus. Auch die Kontroll- massnahmen am Herkunftsort würden dazu nicht ausreichen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unter- stützer der G._______ identifiziert oder als Gefahr für die Einheit des Staa- tes wahrgenommen worden sei. Er sei zwar von den Behörden von I._______ im Jahr (...) als Terrorist eingestuft worden, was aber bei der Rückschaffung nach Sri Lanka kaum Konsequenzen nach sich gezogen habe, weshalb er für die sri-lankischen Behörden kein problematisches Profil aufgewiesen habe. Anders lasse sich das Verhalten des K._______ zu jener Zeit, als sich das Land im Kriegszustand befunden habe, nicht erklären. Für diese Einschätzung spreche auch der Umstand, dass er nach der Mitnahme von (Nennung Verwandter) im Jahr (...) während (Nennung Dauer) unbehelligt in F._______ habe leben, arbeiten und die Schule be- suchen können. Da die Suche des K._______ infolge einer Demonstrati- onsteilnahme als unglaubhaft einzustufen sei, sei folglich auch nicht von einer Identifikation als Person mit einer G._______-Vergangenheit vor oder nach seiner Ausreise auszugehen. Weder die Präsidentschaftswahl am

16. November 2019 noch deren Folgen vermöchten diese Einschätzung umzustossen. Weder habe der Beschwerdeführer diese Ereignisse als Ge- fährdungselemente vorgebracht noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation deswegen zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien daher nicht gegeben.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Erwei- terung des PTA führe zu systematischen Verhaftungen von Verdächtigen ohne Gerichtsverfahren aufgrund eines blossen Verdachts auf eine extre- mistische Gesinnung (unter Verweis auf den eingereichten Länderbericht vom 16. August 2021 und dessen Aktualisierung vom 9. Dezember 2021). Aus der Sicht der sri-lankischen Behörden bestehe bei ihm der Verdacht einer extremistischen Gesinnung in mehrfacher Weise. Über eine längere Zeitspanne sei er für (Nennung Abteilung) der G._______ tätig gewesen

D-390/2022 Seite 12 und sei bei seiner Rückkehr aus I.________ im Jahr (...) von den sri-lanki- schen Behörden entsprechend registriert worden. Damit verfüge er über Verbindungen zum tamilischen Separatismus und sei von den Verschär- fungen des PTA betroffen. Zudem habe er sich nach dem Verschwinden von (Nennung Verwandter) öffentlich für die Aufklärung von Menschen- rechtsverletzungen eingesetzt. Auch zähle er zur Gruppe der Rückkehrer, die nach längerer Zeit aus einem "Risikoland" für eine Radikalisierung im Sinne des tamilischen Separatismus nach Sri Lanka zurückkehrten. Das SEM habe sodann bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit die Auswirkun- gen seines desolaten Gesundheitszustandes auf sein Aussageverhalten verkannt. Ebenso habe es die fehlende Glaubhaftigkeit an Abweichungen zwischen den im Abstand von (Nennung Dauer) geführten Befragungen festgemacht, wobei diese Abweichungen nicht diametral ausgefallen seien. Er habe seine Verfolgung nämlich im Kern übereinstimmend geschildert und teilweise bewiesen, so die Kritik an Menschenrechtsverletzungen. Zu- dem bestünden angesichts der Vorbringen seiner Ehefrau zu deren Re- flexverfolgung klare Beweise für die ihm drohende Verfolgung in Sri Lanka.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Be- schwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu ge- langen.

E. 8.2 Die vom SEM zu Recht geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit hin- sichtlich der durch die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers ausgelösten behördlichen Massnahmen im Jahr (...), welche nach seiner Ausreise noch immer andauern sollen, sind – auch angesichts der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums – vollumfänglich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsmitteleingabe kaum materielle Einwände vor, sondern ver- weist zur Hauptsache auf die in seiner Beschwerdeschrift vorgängig auf- gelisteten diversen formellen Mängel, die der angefochtene Asylentscheid aufweise, und welche eine Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Schilderungen nicht zulassen würden. Da sich diese Rügen jedoch allesamt als unbegrün- det erweisen (vgl. E. 4. oben), sind sie nicht geeignet, zu einer anderen

D-390/2022 Seite 13 Einschätzung der Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse zu füh- ren. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe seine Verfolgung im Kern übereinstimmend wiedergegeben und seine Aussagen in der Befra- gung in der BzP vom 13. Mai 2014 und der Anhörung vom 27. Juli 2021 enthielten keine diametralen Unterschiede, ist Folgendes festzuhalten: Ge- mäss gefestigter Rechtsprechung dürfen Aussagen in der BzP unter be- stimmten Voraussetzungen durchaus zur Begründung der Unglaubhaf- tigkeit von Aussagen herangezogen werden. Dies dann, wenn klare Aus- sagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zent- rale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; Entscheidungen und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das SEM vorliegend dem Protokoll der BzP eine unrechtmässige Bedeutung beigemessen hätte. So sind in den Aussagen des Beschwerdeführers solche diametralen Abweichungen zu zentralen Punkten seines Asylgesuchs feststellbar. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der BzP vor, (...) Angehörige des K._______ hätten (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Demonstrationsteil- nahme im (...) mit einer Fotografie von ihm und (Nennung Verwandter) bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Die Polizei habe im (...) und (...) je eine Vorladung an sein Elternhaus geschickt, gemäss welchen er zu einer Be- fragung in der Polizeistation kommen müsse. Seine Eltern hätten dann ei- nen Anwalt organisiert, der herausgefunden habe, dass gegen ihn ein Haft- befehl bestehe. Er habe Angst bekommen und sei ausgereist (vgl. act. A7/12, Ziff. 7.01 f.). Demgegenüber brachte er diese zentralen Elemente seines Asylgesuchs im Rahmen der Anhörung nicht mehr vor und verwies dazu pauschal auf seine Vergesslichkeit oder dass er sich nicht mehr daran erinnern könne (vgl. act. 8, F167-170). Nachdem in E. 4.3.1 oben ausge- schlossen wurde, dass es dem Beschwerdeführer infolge Vergesslichkeit oder allfälligen Konzentrationsschwierigkeiten oder Müdigkeit nicht mög- lich oder zu schwierig gewesen sei, die ihm gestellten Fragen zu erfassen und zu beantworten, vermag der nicht weiter konkretisierte Hinweis auf seine Vergesslichkeit – wie die Vorinstanz zu Recht erkannte – nicht zu überzeugen. Ebenso vermögen die Ausführungen im (Nennung Beweis- mittel) nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal die darin enthaltene

D-390/2022 Seite 14 Feststellung, wonach die Konzentrationsschwierigkeiten möglicherweise auf (Nennung Grund) zurückzuführen seien, für den Zeitpunkt der Anhö- rung offensichtlich keine Relevanz zu entfalten vermag (vgl. E. 4.3.1 oben). Die weiteren Einwände in Ziffer 7 der Rechtsmitteleingabe (S. 26 f.), wo- nach der Beschwerdeführer für das Anprangern von Menschenrechtsver- letzungen Teilbeweise erbracht habe und die Vorbringen seiner Ehefrau zu deren Reflexverfolgung ein klarer Beweis für die ihm aktuell drohende Ver- folgung in Sri Lanka darstelle, sind nicht stichhaltig. Das SEM hat mit zu- treffender Begründung erwogen, dass aus den lediglich in Kopie vorliegen- den Beweismitteln zu (Nennung Verwandter und Aufzählung Beweismittel) kein persönlicher Bezug zur Person des Beschwerdeführers und mithin zu dessen Fluchtgründen oder dem Umstand, dass er Menschenrechtsverlet- zungen in seiner Heimat kritisiert habe, hergeleitet werden kann. Was die Vorbringen seiner Ehefrau zu einer angeblichen Reflexverfolgung betref- fen, so wurden diese in ihrem Asylverfahren im Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-800/2020 vom 15. Juni 2020 als unglaubhaft qualifiziert. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Schlussfolgerungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-394/2022 gleichen Datums betreffend deren Mehrfachgesuch vom (...). Ihre Ausführungen vermögen demnach keinen Beleg für die angebliche Suche des K._______ nach dem Beschwerdefüh- rer darzustellen. Unter diesen Umständen braucht auf die vom Bundesver- waltungsgericht in seinem Urteil D-3535/2017 bezweifelte religiöse Heirat des Beschwerdeführers mit D._______ im (Nennung Zeitpunkt) in Sri Lanka und die vom SEM daraus gezogenen Schlüsse zur Unglaubhaf- tigkeit der Reflexverfolgung nicht weiter eingegangen zu werden. Jeden- falls kann – entgegen der in der Beschwerde (S. 19) vertretenen Ansicht – infolge der im (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz standesamtlich ge- schlossenen Ehe nicht per se von der Glaubhaftigkeit der angeblich bereits im Jahr (...) in Sri Lanka nach Brauch geschlossenen Ehe ausgegangen werden.

E. 8.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es dem Beschwer- deführer nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise dro- hende flüchtlingsrelevante Gefährdungslage nachzuweisen oder glaubhaft darzutun.

E. 9 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

D-390/2022 Seite 15

E. 9.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer verfüge über kein asylrelevantes Risikoprofil (vgl. einlässlich dazu E. 7.1 oben).

E. 9.2 Diese Einschätzung ist auch im heutigen Zeitpunkt zu bestätigen. Das Vorbringen einer ernstzunehmenden Verbindung zu den G._______, eine damit einhergehenden Registrierung durch die sri-lankischen Behörden und die behauptete Vorverfolgung haben sich als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant erwiesen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine mehrjährige Landesabwesenheit, die Asylge- suchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie das Fehlen ordentli- cher Reisepapiere reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Ver- folgungsmassnahmen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Weiter sind Angehörige der tami- lischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernst- zunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Die in der Beschwerdeschrift gezogene Schlussfol- gerung, dass der Beschwerdeführer infolge eines anhaltenden behördli- chen Interesses an seiner Person in Sri Lanka wegen G._______-Verbin- dungen registriert sei, über keine gültigen Einreisepapiere verfüge und sich über (Nennung Dauer) in der Schweiz – einem tamilischen Diasporazent- rum – aufgehalten habe, weshalb er bei einer Rückkehr verfolgt würde, geht daher fehl. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi- schen Lage in Sri Lanka. So ist ein massgebliches Risikoprofil beziehungs- weise ein konkreter Bezug der geltend gemachten politischen und men- schenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zur Person des Beschwerde- führers zu verneinen. Weder der Länderbericht vom 16. August 2021 noch die aktualisierte Fassung desselben vom 9. Dezember 2021 vermögen hin- sichtlich der zwischenzeitlichen Entwicklungen in Sri Lanka einen konkre- ten Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte, zumal er vor der Ausreise weder politische Tätigkeiten noch Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften oder Verbindungen zu den G._______ glaubhaft zu machen vermochte und im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr (...) nicht im Fokus der Behörden stand. Daran vermag auch die Rückkehr aus der Schweiz nach einem (Nennung Dauer) Aufenthalt nichts zu ändern. Dass sämtliche tamilischen Rückkeh- rer aus der Schweiz einer Gefährdung ausgesetzt wären, ergibt sich jeden- falls aus den eingereichten Unterlagen in keiner Weise.

D-390/2022 Seite 16

E. 9.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter an- derem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bil- den, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Bezie- hung besteht (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ge- mäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich indessen lediglich dann ein Aufenthaltsanspruch, wenn nahe Familienangehörige über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Diese Vo- raussetzungen sind vorliegend, da die hier zu beurteilende Beschwerde abzuweisen ist und sowohl die Ehefrau D._______ als auch der Beschwer- deführer die Schweiz zu verlassen haben, klarerweise nicht erfüllt. Der Be- schwerdeführer verfügt somit, auch wenn er mit D._______ als Paar zu- sammenlebt, über kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in der Schweiz.

E. 10.3 Gleiches hat mit Blick auf die Prüfung des (unter anderem) in Art. 44 AsylG statuierten Grundsatzes der Einheit der Familie zu gelten. Zwar geht diese Bestimmung über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und bein- haltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt (hierzu Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 31 E. 8c, EMARK 1995 Nr. 24 E. 9). Ein auf Art. 44 Abs. 1 AsylG basierender Anspruch besteht aber auch nur, solange das Verfahren der Ehegattin respektive der in eheähnlicher Gemeinschaft le- benden Partnerin nicht abgeschlossen ist beziehungsweise diese über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b, EMARK 1998 Nr. 31, EMARK 1999 Nr. 1, EMARK 2002 Nr. 7). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-390/2022 Seite 17

E. 11 August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]; vgl. Urteil des BVGer D-1724/2022

D-390/2022 Seite 20 vom 1. Juni 2022 S. 6 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs- vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der La- geeinschätzung in E-1866/2015 ist weiterhin festzuhalten. Auch der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge- stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen

D-390/2022 Seite 18 drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschät- zung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er- geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf- fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen politischen Entwick- lungen in Sri Lanka nichts Grundlegendes zu ändern.

E. 11.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen beeinträchtigten Ge- sundheitszustand (...) beruft, ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Der Vollzug der Wegwei- sung ist demnach zulässig.

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.2 Gemäss der Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen

D-390/2022 Seite 19 Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2).

E. 11.3.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz zu Recht das Be- stehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Dies trotz der ver- schlechterten wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka, auch wenn die damit ver- bundenen Schwierigkeiten nicht zu verkennen sind. Das SEM hat sich ein- gehend mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des aus dem Distrikt F._______ stammenden Beschwerdeführers befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestätigenden Erwägungen ist grund- sätzlich nichts beizufügen. Der Beschwerdeführer setzt diesen Feststellun- gen nichts entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage über eine (Nennung Dauer) Schulbildung, Berufserfahrungen sowie über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in F._______, auf dessen Unter- stützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann (vgl. act. 8, F5, F13-16, F48-52). Zudem ist auch vom Vorhan- densein einer gesicherten Wohnsituation auszugehen (vgl. act. 8, F52). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zu Un- ruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine daseinsbedingende Zwangslage geraten. Es ist insgesamt nicht da- von auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine exis- tenzielle Notlage geraten wird.

E. 11.3.4 An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die vom Beschwerde- führer vorgebrachten Leiden (Nennung Leiden) lassen nicht auf eine me- dizinische Notlage schliessen. So haben die diagnostizierten gesundheitli- chen Probleme keine stationäre Behandlung notwendig gemacht; die (Nennung Erkrankung) wird seit (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz the- rapiert. Sodann kann (Nennung Erkrankung) auch in Sri Lanka ausrei- chend behandelt werden (vgl. dazu eingehend das Urteil des BVGer E-2276/2020 vom 29. Juni 2020 E. 7.4.2.2.). Einer Knappheit eines allen- falls benötigten Medikaments aufgrund der dortigen Wirtschaftskrise könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom

E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Februar 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-390/2022 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-390/2022 Urteil vom 5. Januar 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte erstmals am (...) ein Asylgesuch in der Schweiz ein. A.b Am 13. Mai 2014 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt. A.c Mit Verfügung vom 29. August 2014 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers nach B._______ an. In der Folge wurde er von den kantonalen Behörden als verschwunden gemeldet. A.d Am (...) ersuchte er erneut um Asyl in der Schweiz. Das SEM trat mit Verfügung vom 8. Juni 2017 auch auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Überstellung nach C._______ an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3535/2017 vom 11. Juli 2017 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein weiteres Asylgesuch ein. Dazu machte er vorweg geltend, dass seine Ehefrau D._______ (N [...]) am (...) ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe, welches erstinstanzlich noch hängig sei. Die Asylgesuche seien deshalb koordiniert zu behandeln. B.b Am 27. Juli 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei führte der aus E._______, F._______ (Nennung Provinz) stammende tamilische Beschwerdeführer aus, er habe während der Friedenszeit in den Jahren (...) bis (...) in F._______ für die G._______ gearbeitet. Damals habe die G._______ Geschäfte der verschiedenen Märkte verpachtet und Steuern auf den verkauften Waren erhoben. Dabei habe er (Nennung Tätigkeit). Im Jahr (...) sei der Frieden vorbei gewesen und die Wege geschlossen worden. Daher habe er sich zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) nach H.________ begeben, wo er sich der (Nennung Abteilung) der G._______ angeschlossen habe. Er habe den G._______ (Nennung Tätigkeit). Auch habe er (Nennung Tätigkeit). Als seine Familie von dieser Tätigkeit erfahren habe, habe sie ihn aus Sicherheitsgründen (Nennung Zeitpunkt) nach I._______ geschickt. Die Grenzbehörden von I._______ hätten ihn jedoch bereits am Flughafen befragt, als G._______-Terrorist eingestuft und nach (Nennung Dauer) nach J._______ weggewiesen. Auf dem Flughafen J._______ sei er vom K._______ befragt und danach entlassen worden. In der Folge habe er sich wieder zu (Nennung Verwandter) nach H.________ begeben und seine Tätigkeit für die G._______ zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) bis am (...) fortgesetzt. An jenem Tag habe er zusammen mit (Nennung Verwandter) und weiteren Personen (Nennung Tätigkeit), als ein gepanzerter Wagen der Armee vorgefahren sei. Die Armeeangehörigen hätten (Nennung Verwandter) anhand eines Bildes erkannt und ihn abgeführt. In dieser Zeit hätten die restlichen Anwesenden fliehen können, so auch er. In der Folge hätten sie diesen Vorfall bei der Polizei und der Menschenrechtskommission zur Anzeige gebracht. Da bekannt gewesen sei, dass er mit (Nennung Verwandter) zusammengearbeitet habe, habe er H.________ sofort verlassen und sei nach F._______ zurückgereist. Er habe in der Folge (Nennung Weiterbildung). Zudem habe er einem Freund in dessen Geschäft ausgeholfen. Im (...) - der damalige britische Premierminister (...) habe zu jener Zeit F._______ besucht - habe er anlässlich einer Demonstration Bilder von Vermissten hochgehalten. Das sri-lankische Militär habe die Demonstration beobachtet und davon Bild- und Videomaterial erstellt. (Nennung Dauer) später sei in seiner Abwesenheit das K._______ bei ihm zuhause erschienen und habe sich - ohne Nennung eines Grundes - nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und gesagt, sie wollten ihn befragen. Seine Eltern hätten ihn benachrichtigt und ihm gesagt, dass er nicht nach Hause komme. Er habe sich deshalb abwechselnd bei verschiedenen Verwandten in F._______ aufgehalten. Angehörige des K._______ hätten ihn noch zwei weitere Male zuhause gesucht. Im Jahr (...) habe er seine (Nennung Verwandte) (nachfolgend: D._______) religiös geheiratet und sei wenige Tage später wegen seiner Zusammenarbeit mit (Nennung Verwandter) im (Nennung Zeitpunkt) illegal aus Sri Lanka ausgereist. (Nennung Dauer) nach seiner Ausreise sei seine Frau von den Behörden aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden. Sie sei ihm daher im Jahr (...) in die Schweiz gefolgt und habe hierzulande ebenfalls um Asyl ersucht. B.c Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen ins Recht: (Aufzählung Beweismittel). B.d Am (...) heiratete er D._______ in der Schweiz standesamtlich. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantrag-te, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 bis 6 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und anzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers mitzuteilen. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Weiter sei das Beschwerdeverfahren mit demjenigen seiner Ehefrau D._______ zu koordinieren. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2022 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit und dass das Beschwerdeverfahren mit jenem seiner Ehefrau D._______ (Geschäfts-Nr. D-394/2022; N [...]) koordiniert geführt werde. Weiter forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. Februar 2022 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Februar 2022 bezahlt. F. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin ein. In der Folge eröffnete das Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsverfahren. Es trat mit Urteil D-857/2022 vom 18. Mai 2022 auf das Ausstandsbegehren nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel insbesondere aufgrund von Abwesenheiten - mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2022 mitgeteilt. Der Spruchkörper hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Auf das am 16. Februar 2021 erhobene Ausstandsbegehren gegen die den Vorsitz führende Richterin trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-857/2022 vom 18. Mai 2022 nicht ein (vgl. Bst. F. oben). Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff wurde nicht vorgenommen. 2.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die formellen Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 4.3.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer zunächst damit, dass die Vorinstanz seinen Gesundheitszustand nicht abschliessend abgeklärt und nicht korrekt gewürdigt habe. Die dabei zitierten Protokollstellen (vgl. SEM act. 1098172-8/26 [nachfolgend: act. 8], F30, F60 und F93) lassen entgegen seiner Auffassung nicht den Schluss zu, es sei ihm im Zeitpunkt der Anhörung infolge Vergesslichkeit nicht möglich gewesen, seine Erlebnisse im Zusammenhang mit seinem (Nennung Verwandter) (Nennung Verwandter) ausführlich zu schildern. So gab er zu Beginn der Anhörung an, es gehe ihm gut (vgl. act. 8, F4) und führte später aus, seine (Nennung Grund) würden bei ihm (Nennung Leiden) auslösen (vgl. act. 8, F60), ohne in diesem Zusammenhang aber Konzentrationsschwächen zu erwähnen. Sodann wies er in Frage 30 des Anhörungsprotokolls allein auf den Umstand hin, dass er (Nennung Leiden). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, (...) zu kontrollieren. Nach einer Pause von 15 Minuten führte er auf Nachfrage an, es gehe ihm gut (vgl. act. 8, F64), ohne an weiterer Stelle auf irgendwelche Konzentrationsschwierigkeiten oder Müdigkeit hinzuweisen. Sodann war er offensichtlich imstande, auf mehrere Nachfragen das Ereignis um das Verschwinden von (Nennung Verwandter) zu schildern (vgl. act. 8, F75, F86 ff.). Aufgrund des Anhörungsprotokolls kann nicht geschlossen werden, dass die geltend gemachte Vergesslichkeit oder allfällige Konzentrationsschwierigkeiten oder Müdigkeit es ihm verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, die gestellten Fragen zu erfassen und zu beantworten. Vielmehr hielt er in der von ihm zitierten Frage 93 fest, er versuche den Vorfall mit seinem (Nennung Verwandter) bewusst zu vergessen. Ausserdem brachte er darin als Beispiel seiner Vergesslichkeit gerade nicht Erlebnisse aus seiner Heimat respektive im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen vor, sondern verwies auf Orientierungsschwierigkeiten, die bei Erledigungen in der Stadt hierzulande auftreten würden (vgl. act. 8, F93). Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer im Nachgang zu seinem Schreiben vom 28. Juli 2021, worin er weitere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand respektive eine Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichtes beantragte (vgl. SEM act. 1098172-10/4), vom SEM am 12. Oktober 2021 aufgefordert, einen Arztbericht bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (...) beizubringen (vgl. SEM act. 1098172-14/2). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 (Nennung Beweismittel) ein (vgl. SEM act. 1098172-20/7). Sodann ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres, dass sich das SEM mit den eingereichten Unterlagen - so insbesondere auch mit dem ins Recht gelegten (Nennung Beweismittel) - und den wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und damit den Sachverhalt vollständig festgestellt hat (vgl. SEM act. 1098172-22/14 [nachfolgend: act. 22], S. 5 ff.). Im Zusammenhang mit der Rüge, das SEM habe den Beweiswert des eingereichten (Nennung Beweismittel) negiert und sich über diesen hinweggesetzt (vgl. Beschwerdeschrift S. 14 ff.), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Vor diesem Hintergrund ist eine Nichtabklärung oder Nichtberücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und der eingereichten Beweismittel gelangt als verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4.3.2 Die weiteren Rügen der unzureichenden Würdigung der eingereichten Beweismittel zur familiären Verbindung zu (Nennung Verwandter), der fehlenden Würdigung der Vorbringen seiner Ehefrau und der Missachtung der aktuellen Länderinformationen erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Die Vorinstanz hat in der Begründung ihres Entscheids nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen relevanten Vorbringen (Aufzählung dieser Vorbringen) und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglichen Vorbringen keine Gefährdung in Sri Lanka abzuleiten vermöge. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die geltend gemachten Sachvorbringen und Unterlagen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schliessen. Vielmehr handelt sich dabei um eine materielle Frage (vgl. act. 22, S. 5 ff.). Ferner stellt es keinen formellen Mangel dar, dass das SEM in seiner Argumentation bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich auf die Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) Bezug nahm, zumal sich die Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen muss. Auch der Einwand, das SEM habe in seinem Entscheid weder aktuelle Länderinformationen zitiert noch solche für seine Beurteilung herangezogen, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Das SEM ist nicht verpflichtet, seine jeweils aktuell verwendeten Länderinformationen in seinem Entscheid zu zitieren, zumal es sich bei der Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen stützt, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft. Soweit der Beschwerdeführer aus der blossen Angabe der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 eine fehlende individuelle Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka kritisiert, ist entgegenzuhalten, dass das SEM von diesem Ereignis ausgehend eine - wenn auch knappe - Beurteilung der Lage bis zum Zeitpunkt seines Entscheids vornahm (vgl. act. 22, S. 8). Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist. 4.3.3 Weiter stellt die monierte grosse zeitliche Distanz zwischen der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben und keine justiziable Verfahrenspflicht besteht, eine Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen (vgl. Urteile des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2 und E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 2.8). Der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären, andernfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung eines ausführlichen ärztlichen Berichts anzusetzen und es sei das SEM anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln (auch jenen im Verfahren seiner Ehefrau) vorzunehmen. 5.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, sind die Anträge auf Abklärung seines Gesundheitszustands sowie auf Erteilung einer Anweisung an das SEM zwecks umfassender Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der durch einen im Asylrecht spezialisierten Anwalt vertretene Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit und auch die Obliegenheit gehabt hätte, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ein Arztzeugnis einzureichen. Davon hat er bis heute keinen Gebrauch gemacht. Dem in der Be-schwerdeschrift auf Seite 16 f. im Fliesstext gestellten Ersuchen, es sei ihm im Zusammenhang mit einer aktuellen Behandlung wegen (Nennung Grund) eine Nachfrist anzusetzen, ist demzufolge nicht stattzugeben. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids an, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihn das K._______ anlässlich einer Demonstration im Jahr (...) identifiziert und danach gesucht habe, sei infolge widersprüchlicher und unsubstanziierter Aussagen als unglaubhaft zu qualifizieren. So habe er anlässlich der Anhörung wichtige Teile seiner ehemals vorgebrachten Verfolgungssituation (...) nicht erwähnt. Die Einwände der Vergesslichkeit, Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten vermöchten die erheblichen Diskrepanzen in den Aussagen nicht überzeugend zu erklären. Auch die Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Wohl sei es mit zunehmender zeitlicher Entfernung schwieriger, sich an Geschehnisse zu erinnern. Indes dürfe eine konsistente Wiedergabe der zentralen, die Verfolgungsvorbringen konstituierenden Aspekte von einer asylsuchenden Person auch nach (Nennung Dauer) erwartet werden. Auch die Aussagequalität der Schilderungen sei nicht dergestalt, dass sie die vorgenannten Zweifel an der Glaubhaftigkeit abzuschwächen vermöchten. Weder die Schilderung der Demonstration, anlässlich welcher er angeblich von den sri-lankischen Behörden identifiziert worden sei noch die Ausführungen zur illegalen Ausreise seien substanziiert oder würden eine besondere Dichte an Realkennzeichen aufweisen, was bei der Wiedergabe von selbsterlebten Geschehnissen mit weitrechenden persönlichen Folgen zu erwarten wäre. Ebenso wenig seien den Aussagen zur unsicheren Zeit zwischen der Suche des K._______ nach ihm und seiner Ausreise detaillierte Angaben oder persönliche Elemente zu entnehmen. Sodann sei im Urteil D-3535/2017die religiöse Eheschliessung als unglaubhaft qualifiziert worden, weshalb die geltend gemachte Reflexverfolgung seiner Ehefrau und auch die von ihm angeführte Verfolgung nach seiner Ausreise erheblich zu bezweifeln sei. Aus den Beweismitteln betreffend (Nennung Verwandter) gehe keine Verbindung zu seiner Person hervor. Diese vermöchten daher weder aufzuzeigen, dass er für die G._______ tätig gewesen noch im Jahr (...) vom K._______ gesucht worden sei. Sodann verfüge der Beschwerdeführer über kein asylrelevantes Risikoprofil. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten zur Annahme von Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr nicht aus. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden dazu nicht ausreichen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der G._______ identifiziert oder als Gefahr für die Einheit des Staates wahrgenommen worden sei. Er sei zwar von den Behörden von I._______ im Jahr (...) als Terrorist eingestuft worden, was aber bei der Rückschaffung nach Sri Lanka kaum Konsequenzen nach sich gezogen habe, weshalb er für die sri-lankischen Behörden kein problematisches Profil aufgewiesen habe. Anders lasse sich das Verhalten des K._______ zu jener Zeit, als sich das Land im Kriegszustand befunden habe, nicht erklären. Für diese Einschätzung spreche auch der Umstand, dass er nach der Mitnahme von (Nennung Verwandter) im Jahr (...) während (Nennung Dauer) unbehelligt in F._______ habe leben, arbeiten und die Schule besuchen können. Da die Suche des K._______ infolge einer Demonstrationsteilnahme als unglaubhaft einzustufen sei, sei folglich auch nicht von einer Identifikation als Person mit einer G._______-Vergangenheit vor oder nach seiner Ausreise auszugehen. Weder die Präsidentschaftswahl am 16. November 2019 noch deren Folgen vermöchten diese Einschätzung umzustossen. Weder habe der Beschwerdeführer diese Ereignisse als Gefährdungselemente vorgebracht noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation deswegen zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien daher nicht gegeben. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Erweiterung des PTA führe zu systematischen Verhaftungen von Verdächtigen ohne Gerichtsverfahren aufgrund eines blossen Verdachts auf eine extremistische Gesinnung (unter Verweis auf den eingereichten Länderbericht vom 16. August 2021 und dessen Aktualisierung vom 9. Dezember 2021). Aus der Sicht der sri-lankischen Behörden bestehe bei ihm der Verdacht einer extremistischen Gesinnung in mehrfacher Weise. Über eine längere Zeitspanne sei er für (Nennung Abteilung) der G._______ tätig gewesen und sei bei seiner Rückkehr aus I.________ im Jahr (...) von den sri-lankischen Behörden entsprechend registriert worden. Damit verfüge er über Verbindungen zum tamilischen Separatismus und sei von den Verschärfungen des PTA betroffen. Zudem habe er sich nach dem Verschwinden von (Nennung Verwandter) öffentlich für die Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen eingesetzt. Auch zähle er zur Gruppe der Rückkehrer, die nach längerer Zeit aus einem "Risikoland" für eine Radikalisierung im Sinne des tamilischen Separatismus nach Sri Lanka zurückkehrten. Das SEM habe sodann bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit die Auswirkungen seines desolaten Gesundheitszustandes auf sein Aussageverhalten verkannt. Ebenso habe es die fehlende Glaubhaftigkeit an Abweichungen zwischen den im Abstand von (Nennung Dauer) geführten Befragungen festgemacht, wobei diese Abweichungen nicht diametral ausgefallen seien. Er habe seine Verfolgung nämlich im Kern übereinstimmend geschildert und teilweise bewiesen, so die Kritik an Menschenrechtsverletzungen. Zudem bestünden angesichts der Vorbringen seiner Ehefrau zu deren Reflexverfolgung klare Beweise für die ihm drohende Verfolgung in Sri Lanka. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 8.2 Die vom SEM zu Recht geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit hinsichtlich der durch die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers ausgelösten behördlichen Massnahmen im Jahr (...), welche nach seiner Ausreise noch immer andauern sollen, sind - auch angesichts der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums - vollumfänglich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsmitteleingabe kaum materielle Einwände vor, sondern verweist zur Hauptsache auf die in seiner Beschwerdeschrift vorgängig aufgelisteten diversen formellen Mängel, die der angefochtene Asylentscheid aufweise, und welche eine Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Schilderungen nicht zulassen würden. Da sich diese Rügen jedoch allesamt als unbegründet erweisen (vgl. E. 4. oben), sind sie nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse zu führen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe seine Verfolgung im Kern übereinstimmend wiedergegeben und seine Aussagen in der Befragung in der BzP vom 13. Mai 2014 und der Anhörung vom 27. Juli 2021 enthielten keine diametralen Unterschiede, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss gefestigter Rechtsprechung dürfen Aussagen in der BzP unter bestimmten Voraussetzungen durchaus zur Begründung der Unglaubhaftigkeit von Aussagen herangezogen werden. Dies dann, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das SEM vorliegend dem Protokoll der BzP eine unrechtmässige Bedeutung beigemessen hätte. So sind in den Aussagen des Beschwerdeführers solche diametralen Abweichungen zu zentralen Punkten seines Asylgesuchs feststellbar. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der BzP vor, (...) Angehörige des K._______ hätten (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Demonstrationsteilnahme im (...) mit einer Fotografie von ihm und (Nennung Verwandter) bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Die Polizei habe im (...) und (...) je eine Vorladung an sein Elternhaus geschickt, gemäss welchen er zu einer Befragung in der Polizeistation kommen müsse. Seine Eltern hätten dann einen Anwalt organisiert, der herausgefunden habe, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. Er habe Angst bekommen und sei ausgereist (vgl. act. A7/12, Ziff. 7.01 f.). Demgegenüber brachte er diese zentralen Elemente seines Asylgesuchs im Rahmen der Anhörung nicht mehr vor und verwies dazu pauschal auf seine Vergesslichkeit oder dass er sich nicht mehr daran erinnern könne (vgl. act. 8, F167-170). Nachdem in E. 4.3.1 oben ausgeschlossen wurde, dass es dem Beschwerdeführer infolge Vergesslichkeit oder allfälligen Konzentrationsschwierigkeiten oder Müdigkeit nicht möglich oder zu schwierig gewesen sei, die ihm gestellten Fragen zu erfassen und zu beantworten, vermag der nicht weiter konkretisierte Hinweis auf seine Vergesslichkeit - wie die Vorinstanz zu Recht erkannte - nicht zu überzeugen. Ebenso vermögen die Ausführungen im (Nennung Beweismittel) nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal die darin enthaltene Feststellung, wonach die Konzentrationsschwierigkeiten möglicherweise auf (Nennung Grund) zurückzuführen seien, für den Zeitpunkt der Anhörung offensichtlich keine Relevanz zu entfalten vermag (vgl. E. 4.3.1 oben). Die weiteren Einwände in Ziffer 7 der Rechtsmitteleingabe (S. 26 f.), wonach der Beschwerdeführer für das Anprangern von Menschenrechtsverletzungen Teilbeweise erbracht habe und die Vorbringen seiner Ehefrau zu deren Reflexverfolgung ein klarer Beweis für die ihm aktuell drohende Verfolgung in Sri Lanka darstelle, sind nicht stichhaltig. Das SEM hat mit zutreffender Begründung erwogen, dass aus den lediglich in Kopie vorliegenden Beweismitteln zu (Nennung Verwandter und Aufzählung Beweismittel) kein persönlicher Bezug zur Person des Beschwerdeführers und mithin zu dessen Fluchtgründen oder dem Umstand, dass er Menschenrechtsverletzungen in seiner Heimat kritisiert habe, hergeleitet werden kann. Was die Vorbringen seiner Ehefrau zu einer angeblichen Reflexverfolgung betreffen, so wurden diese in ihrem Asylverfahren im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-800/2020 vom 15. Juni 2020 als unglaubhaft qualifiziert. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Schlussfolgerungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-394/2022 gleichen Datums betreffend deren Mehrfachgesuch vom (...). Ihre Ausführungen vermögen demnach keinen Beleg für die angebliche Suche des K._______ nach dem Beschwerdeführer darzustellen. Unter diesen Umständen braucht auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3535/2017 bezweifelte religiöse Heirat des Beschwerdeführers mit D._______ im (Nennung Zeitpunkt) in Sri Lanka und die vom SEM daraus gezogenen Schlüsse zur Unglaubhaftigkeit der Reflexverfolgung nicht weiter eingegangen zu werden. Jedenfalls kann - entgegen der in der Beschwerde (S. 19) vertretenen Ansicht - infolge der im (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz standesamtlich geschlossenen Ehe nicht per se von der Glaubhaftigkeit der angeblich bereits im Jahr (...) in Sri Lanka nach Brauch geschlossenen Ehe ausgegangen werden. 8.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise drohende flüchtlingsrelevante Gefährdungslage nachzuweisen oder glaubhaft darzutun.

9. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 9.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer verfüge über kein asylrelevantes Risikoprofil (vgl. einlässlich dazu E. 7.1 oben). 9.2 Diese Einschätzung ist auch im heutigen Zeitpunkt zu bestätigen. Das Vorbringen einer ernstzunehmenden Verbindung zu den G._______, eine damit einhergehenden Registrierung durch die sri-lankischen Behörden und die behauptete Vorverfolgung haben sich als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant erwiesen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine mehrjährige Landesabwesenheit, die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie das Fehlen ordentlicher Reisepapiere reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Die in der Beschwerdeschrift gezogene Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer infolge eines anhaltenden behördlichen Interesses an seiner Person in Sri Lanka wegen G._______-Verbindungen registriert sei, über keine gültigen Einreisepapiere verfüge und sich über (Nennung Dauer) in der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - aufgehalten habe, weshalb er bei einer Rückkehr verfolgt würde, geht daher fehl. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. So ist ein massgebliches Risikoprofil beziehungsweise ein konkreter Bezug der geltend gemachten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zur Person des Beschwerdeführers zu verneinen. Weder der Länderbericht vom 16. August 2021 noch die aktualisierte Fassung desselben vom 9. Dezember 2021 vermögen hinsichtlich der zwischenzeitlichen Entwicklungen in Sri Lanka einen konkreten Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte, zumal er vor der Ausreise weder politische Tätigkeiten noch Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften oder Verbindungen zu den G._______ glaubhaft zu machen vermochte und im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr (...) nicht im Fokus der Behörden stand. Daran vermag auch die Rückkehr aus der Schweiz nach einem (Nennung Dauer) Aufenthalt nichts zu ändern. Dass sämtliche tamilischen Rückkehrer aus der Schweiz einer Gefährdung ausgesetzt wären, ergibt sich jedenfalls aus den eingereichten Unterlagen in keiner Weise. 9.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Beziehung besteht (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich indessen lediglich dann ein Aufenthaltsanspruch, wenn nahe Familienangehörige über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend, da die hier zu beurteilende Beschwerde abzuweisen ist und sowohl die Ehefrau D._______ als auch der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen haben, klarerweise nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer verfügt somit, auch wenn er mit D._______ als Paar zusammenlebt, über kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in der Schweiz. 10.3 Gleiches hat mit Blick auf die Prüfung des (unter anderem) in Art. 44 AsylG statuierten Grundsatzes der Einheit der Familie zu gelten. Zwar geht diese Bestimmung über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt (hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 31 E. 8c, EMARK 1995 Nr. 24 E. 9). Ein auf Art. 44 Abs. 1 AsylG basierender Anspruch besteht aber auch nur, solange das Verfahren der Ehegattin respektive der in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partnerin nicht abgeschlossen ist beziehungsweise diese über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b, EMARK 1998 Nr. 31, EMARK 1999 Nr. 1, EMARK 2002 Nr. 7). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung in E-1866/2015 ist weiterhin festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka nichts Grundlegendes zu ändern. 11.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen beeinträchtigten Gesundheitszustand (...) beruft, ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Gemäss der Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). 11.3.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Dies trotz der verschlechterten wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka, auch wenn die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht zu verkennen sind. Das SEM hat sich eingehend mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des aus dem Distrikt F._______ stammenden Beschwerdeführers befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestätigenden Erwägungen ist grundsätzlich nichts beizufügen. Der Beschwerdeführer setzt diesen Feststellungen nichts entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage über eine (Nennung Dauer) Schulbildung, Berufserfahrungen sowie über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in F._______, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann (vgl. act. 8, F5, F13-16, F48-52). Zudem ist auch vom Vorhandensein einer gesicherten Wohnsituation auszugehen (vgl. act. 8, F52). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine daseinsbedingende Zwangslage geraten. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. 11.3.4 An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leiden (Nennung Leiden) lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. So haben die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme keine stationäre Behandlung notwendig gemacht; die (Nennung Erkrankung) wird seit (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz therapiert. Sodann kann (Nennung Erkrankung) auch in Sri Lanka ausreichend behandelt werden (vgl. dazu eingehend das Urteil des BVGer E-2276/2020 vom 29. Juni 2020 E. 7.4.2.2.). Einer Knappheit eines allenfalls benötigten Medikaments aufgrund der dortigen Wirtschaftskrise könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]; vgl. Urteil des BVGer D-1724/2022 vom 1. Juni 2022 S. 6 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Februar 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: