Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3535/2017 Urteil vom 11. Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König;Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Cora Dubach, (...),Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 8. Juni 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 5. Mai 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte, wobei er vorbrachte, er sei über Rumänien (und weitere Länder) am 28. April 2014 in die Schweiz eingereist, dass das SEM mit Verfügung vom 29. August 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete, dass die kantonale Migrationsbehörde das SEM am 24. September 2014 informierte, der Beschwerdeführer sei seit dem 12. September 2014 aus seiner Unterkunft verschwunden, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss am 17. respektive 19. Dezember 2016 aus Italien kommend in die Schweiz einreiste, und am 19. Dezember 2016 ein Asylgesuch stellte, dass er gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank vom 21. Dezember 2016 am 1. Februar 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass er am 28. und 30. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrenszen-trum (EVZ) B._______ vom SEM zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt wurde, dass er hierbei vorbrachte, er sei nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuches in der Schweiz nach Italien gereist, wo er bei einem Freund gewohnt und ein Asylgesuch gestellt habe, dass er nach etwa zwei Jahren und vier Monaten aus Italien in die Schweiz zurückgekehrt sei wegen mangelnder Erfolgsaussichten im Asylverfahren und in der Schweiz seine aus seinem Heimatland stammende Ehefrau C._______, mit der er seit dem 27. Januar 2014 religiös getraut sei, wieder getroffen habe, dass ihm das SEM anlässlich der erwähnten Befragung das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid beziehungsweise einer allfälligen Wegweisung nach Italien oder Rumänien wegen deren mutmasslichen Zuständigkeit für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren nach den Dublin-Bestimmungen gewährte, dass der Beschwerdeführer hierbei vorbrachte, er habe nicht nach Rumänien gehen wollen und in Italien habe er ohnehin keine Chance, dass ihm auch das rechtliche Gehör zu seiner Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden (Verwandter) und zu seiner Partnerin C._______ gewährt wurde, dass das SEM am 31. Januar 2017 ein Informationsersuchen an Italien stellte, um zu erfahren, wie der Verfahrensstand des Asylgesuches in Italien sei und ob Informationen zu Zivilstand und Ehefrau des Beschwerdeführers vorlägen, dass die italienischen Behörden am 8. Februar 2017 auf dieses Ersuchen antworteten, sein Asylverfahren in Italien sei noch hängig und er habe vor den italienischen Behörden angegeben, ledig zu sein, dass die Schweizer Behörden am 16. Februar 2017 Gesuche um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO an Rumänien und Italien richteten, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2017 das rechtliche Gehör zur Frage seines Zivilstandes gewährte, dass er insbesondere um Stellungnahme gebeten wurde hinsichtlich des Umstandes, dass er im ersten Asylverfahren - im Gegensatz zum zweiten - und vor den italienischen Behörden angegeben habe, er sei ledig, dass weder der Beschwerdeführer noch seine vermeintliche Ehefrau, die ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe, einen Eheschein zum Beleg der Eheschliessung eingereicht habe, dass er darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass das SEM die behauptete Beziehung weder als nachgewiesene Ehe betrachte noch als tatsächlich gelebte, dauerhafte Beziehung im Sinne einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft, weshalb die Asylverfahren getrennt geführt würden, dass die rumänischen Behörden am 1. März 2017 das Wiederaufnahmeersuchen des SEM unter Hinweis auf die zwischenzeitlich abgelaufene Überstellungsfrist ablehnten, dass die italienischen Behörden ihrerseits am 1. März 2017 das Wiederaufnahmeersuchen der Schweizer Behörden nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-Verordnung guthiessen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2017 (Poststempel) eine Stellungnahme zum Schreiben des SEM vom 27. Februar 2017 einreichte, wobei er dieser unter anderem die Kopie eines hinduistischen Trauscheins vom 6. März 2017 über ein Hindu-Ritual am 27. Januar 2014 mit deutscher Übersetzung beilegte, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juni 2017 - eröffnet am 14. Juni 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerde-frist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid - unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die Asylgesuchseinreichung in Italien, verbunden mit entsprechender Daktyloskopierung - festhielt, Italien sei für das Asylverfahren zuständig, dass die italienischen Behörden seiner Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 bst. b Dublin-II-Verordnung zugestimmt hätten und gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden seien, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass sich aus der Anwesenheit des (Verwandter) in der Schweiz kein entgegenstehendes Zuständigkeitskriterium ableiten liesse, dass auch die Anwesenheit der Partnerin C._______, die der Beschwerdeführer im Januar 2014 im Heimatland religiös geheiratet haben wolle, einer Zuständigkeit Italiens nicht entgegenstehe, da die Eheschliessung nicht glaubhaft sei und die Beziehung zu C._______ nicht als dauerhaft gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgelegt werden könne, dass daher auch keine Pflicht bestehe, die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung anzuwenden, dass für die weitere Entscheidbegründung auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Juni 2017 Beschwerde erheben liess, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten, beantragte, dass eventualiter die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, von den italienischen Behörden vor der Überstellung Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuholen, dass eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen und in der Folge die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sei, dass der Eingabe neben einer Fürsorgebestätigung vom 16. Juni 2017 und einer undatierten Kostennote als Beweismittel Schreiben des Beschwerdeführers und von C._______ samt deutschen Übersetzungen zum Nachweis ihrer Beziehung beilagen sowie die bereits bei der Vorinstanz eingereichte Kopie eines religiösen Trauscheins, wobei die Nachreichung des Originals in Aussicht gestellt wurde, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juni 2017 beim Gericht eintrafen, dass das Gericht den Vollzug der Überstellung am 23. Juni 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass mit Schreiben vom 23. Juni 2017 das Original der hinduistischen Traubescheinigung vom 6. März 2017 eingereicht wurde sowie eine weitere Original-Traubescheinigung vom 9. März 2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser 1. Februar 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM deshalb die italienischen Behörden am 16. Februar 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und die italienischen Behörden dieses Ersuchen am 1. März 2017 guthiessen, dass die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist, dass dieses Zuständigkeitskriterium allerdings zurückzutreten hätte, sofern der Beschwerdeführer in der Schweiz über Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO verfügen würde und eine Anwendung der Bestimmungen der Art. 9 - 11 Dublin-III-VO in Betracht käme, welche eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen könnten, unter der Prämisse, dass die entsprechenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers gegeben gewesen wären (gemäss Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K1 zu Art. 10, S. 129), dass hinsichtlich des in der Schweiz lebenden (Verwandter) des Beschwerdeführers auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz implizit und im Ergebnis zutreffend davon ausgeht, eine originäre Zuständigkeit der Schweiz aus Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-Verordnung wegen der sich als Asylsuchende in der Schweiz aufhaltenden Partnerin C._______ sei nicht gegeben, da der Beschwerdeführer weder eine Ehe noch eine dauerhafte Partnerschaft habe glaubhaft machen können, dass gemäss Art. 10 Dublin-III-VO in dem Fall, in dem der Beschwerdeführer in einem Dublin-Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, da eine gemeinsame Bearbeitung der Asylanträge mehrerer Familienangehöriger ermöglicht werden soll (Filzwieser/ Sprung, a.a.O, K2 zu Art. 10), dass in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als Familienangehörige Mitglieder der Familie des Antragstellers definiert werden, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, wobei darunter unter anderem der Ehepartner oder der nicht verheiratete Partner fallen, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g, 1. Spiegelstrich Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer die behauptete religiöse Trauung nicht glaubhaft machen konnte, dass an der Eheschliessung im Januar 2014 bereits deshalb Zweifel bestehen, weil sich der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung des ersten Asylverfahrens am 13. Mai 2014 noch als ledig bezeichnete und die vermeintliche Ehefrau mit keinem Wort erwähnte (vgl. act. A7, S. 3), dass er auch nach den Informationen der italienischen Behörden im Asylverfahren in Italien seinen Zivilstand mit "ledig" angab (vgl. act. B30), dass die Erklärung zum Verschweigen der Ehe, wonach der Beschwerdeführer damals im ersten Asylverfahren in der Schweiz und gegenüber den italienischen Behörden wegen Zweifeln an der Einhaltung der Schweigepflicht der Behörden und Angst davor, seine Ehefrau würde seinetwegen Probleme bekommen, nicht zu überzeugen vermag, dass weder die eingereichte Kopie der kirchlichen Trauung noch die nachgereichten Originale rechtsgenügliche Dokumente darstellen, zumal diese Dokumente leicht zu fälschen sind und käuflich erworben werden können, dass zudem die Tatsache, dass die Bescheinigungen vom 6. März 2017 beziehungsweise 9. März 2017 datieren und eine über drei Jahre zurückliegende hinduistische Trauung bescheinigen sollen, ebenfalls Zweifel am Ereignis aufkommen lässt, dass überdies erstaunt, dass die Bescheinigungen erst im März 2017 angefordert wurden, wobei die Übersetzung der Bescheinigung vom 6. März 2017 offenbar am gleichen Datum vorgenommen werden konnte, an welchem das Dokument in D._______ ausgestellt worden sein soll, dass die Zweifel an der Echtheit der Dokumente und der Eheschliessung auch durch die Tatsache verstärkt werden, dass der Beschwerdeführer zuletzt zwei gänzlich verschiedene Bescheinigungen unterschiedlichen Datums einreichte, davon eine nicht übersetzt, die sich neben dem Datum in der Art des Briefpapiers und Briefkopfs unterscheiden, dass die Erklärung, ein Dokument sei für das Ausland bestimmt, nicht überzeugt, dass es überdies wenig glaubhaft erscheint, der angeblich seit Ende 2013 vom CID gesuchte und gemäss seinen Aussagen der BZP vom ersten Asylverfahren in der Zeit auch untergetauchte Beschwerdeführer (vgl. act. A7, S. 7) habe ausgerechnet unter diesen Umständen religiös geheiratet, dass aus diesem Grund und auch wegen der vagen und widersprüchlichen Aussagen das dreimonatige Zusammenleben im Heimatland als unglaubhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren in der BzP vom 13. Mai 2014 seine Partnerin nämlich gänzlich unerwähnt liess (vgl. act. A7, S. 3, 7 ff.), und im zweiten Asylverfahren dann erst die hinduistische Trauung wie auch das Zusammenwohnen von zwei Monaten im Jahr 2014 bei seinen Eltern vorbrachte (vgl. act. B17, S. 3, 7 ff.; B23, S. 1), dass selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit des tatsächlichen Zusammenlebens dieser nur geringe Zeitraum des vermeintlichen Zusammenwohnens im Jahr 2014 nicht als dauerhafte Beziehung zu werten wäre, dass sodann die in der Beschwerde behaupteten häufigen telefonischen Kontakte während der zweijährigen Trennung nicht zu der Annahme führen, der Beschwerdeführer und C._______ seien als bereits im Herkunftsland bestandene Familie nach Art. 2 Bst. g Dublin-II-VO zu bezeichnen, dass er überdies im rechtlichen Gehör der BzP vom 30. Dezember 2016 vorbringt, er könne nichts weiter zu den Problemen der Partnerin Mitte 2016 sagen, da er mit ihr nicht so sehr in Kontakt gewesen sei (vgl. act. B23, S. 2), was gegen die Behauptung des häufigen Telefonkontakts spricht, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO berufen kann, da keine dieser Vorschrift entsprechende familiäre Beziehung zwischen ihm und C._______ vorliegt, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass nicht anzunehmen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.), dass der Beschwerdeführer sich in der BzP als gesund bezeichnete (vgl. act. B17, S. 8) und auch in der Beschwerde keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbringt, dass der Beschwerdeführer somit als junger, alleinstehender und gesunder Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel; siehe auch BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer, der in Italien bei einem Freund gewohnt habe, sich betreffend Unterbringung an die zuständigen Behörden und die vor Ort tätigen karitativen Organisationen wenden kann, dass er zudem die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen italienischen Justizbehörden zu wenden, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-berufen kann, da für eine Anwendung von Art. 8 EMRK eine tatsächlich gelebte Beziehung bestehen müsste, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sowie die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann, dass schliesslich der Vollständigkeit halber in Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass es dem Beschwerdeführer und C._______ obliegt, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung des Beschwerdeführers aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen Voraussetzungen dannzumal erfüllt sein, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: