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D-800/2020

D-800/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ (C._______), ersuchte am 19. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Dezember 2016 gab die Beschwerdeführerin an, am 27. Januar 2014 habe sie ihren langjährigen Freund D._______ (N [...]) kirchlich geheiratet und mit ihm bei ihren Eltern gewohnt. Etwa einen Monat später habe D._______ wegen Schwierigkeiten, die sie nicht kenne, Sri Lanka verlassen. In der Folge hätten sie Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) im September und Oktober 2016 dreimal Zuhause aufgesucht, wobei sie beim letzten Mal damit gedroht hätten, sie zu einer Befragung mitzunehmen, sollte sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht bekanntgeben. Nach diesen Vorkommnissen habe sie bis zu ihrer Ausreise am 14. Dezember 2016 keine weiteren Schwierigkeiten gehabt (vgl. SEM-Protokoll A7 S. 7). C. Am 30. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann D._______, der, von Italien kommend, am 19. Dezember 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und dabei die Beschwerdeführerin nicht erwähnt hatte, das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin gab an, vielleicht habe ihr Ehemann aus Angst nichts von seiner Ehe erzählt. Sie habe ihn in der Schweiz wieder getroffen. D. Mit Entscheid vom 8. Juni 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch von D._______ nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3535/2017 vom 11. Juli 2017 ab, womit der Nichteintretensentscheid des SEM vom 8. Juni 2017 in Rechtskraft erwuchs. Am 22. Mai 2018 wurde D._______ - nach am 26. April 2018 in der Schweiz erfolgter Heirat mit der Beschwerdeführerin - nach Italien überstellt, wo er sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin aktuell weiterhin aufhalte. E. Im Rahmen der Anhörung vom 21. Februar 2020 gab die Beschwerdeführerin erstmals an, sie sei zusammen mit ihrer Mutter zu einer Befragung in ein Camp gegangen, wo ein tamilischer Angehöriger der Sicherheitsbehörden sie zur Herausgabe ihrer Telefonnummer aufgefordert und sie in der Folge erpresst, gegen ihren Willen fotografiert und mehrfach vergewaltigt habe (A31 S. 5). Sie habe Suizidabsichten gehabt, aber wegen des positiven Einflusses ihrer Mutter von einem Suizid abgesehen. Nach ihrer Ausreise, zu der sie sich angesichts einer einmonatigen Abwesenheit des Täters entschlossen habe, sei ihre Mutter aufgrund eines Nierenversagens gestorben. F. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin u.a. eine Identitätskarte im Original, eine Geburtsurkunde, einen Todesregisterauszug hinsichtlich ihrer Mutter, einen Auszug aus dem schweizerischen Eheregister, ein Bestätigungsschreiben ihres Vaters, wonach sie ledig sei, sowie eine Fotografie, welche sie zusammen mit dem Täter zeige, ein. G. Mit Entscheid vom 10. Januar 2020 (Eröffnung am 19. Januar 2020) wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2016 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG beantragt. Mit der Beschwerde wurden mehrere Dokumente und Fotografien eingereicht (u.a. Taufscheine der [...] vom 28. Juli, Schreiben von Pastor E._______ vom 27. Januar 2020, Fotografien der kirchlichen Trauung).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG), weshalb auf das Gesuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Behelligungen als nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin zentrale Vorbringen erst anlässlich der Anhörung erstmals geltend gemacht habe. So seien die Vorbringen, sie sei zusammen mit ihrer Mutter zu einer Befragung in ein Camp gegangen, wo ein tamilischer Angehöriger der Sicherheitsbehörden sie zur Herausgabe ihrer Telefonnummer aufgefordert und sie in der Folge erpresst, gegen ihren Willen fotografiert und mehrfach vergewaltigt habe (A31 S. 5), an der BzP unerwähnt geblieben. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP ausgesagt, nach den behördlichen Besuchen bis zu ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten mehr gehabt zu haben (vgl. A7 S. 7). Im Weiteren habe sie, abweichend von der Aussage im Rahmen der BzP, wonach sie zweimal im September und einmal im Oktober 2016 zuhause aufgesucht worden sei, anlässlich der Anhörung angegeben, am 10. April sowie im September und im November 2016 behördlichen Besuch erhalten zu haben. Die eingereichten Beweismittel, welche keinen hinreichenden Sachbezug zu den geltend gemachten Vorbringen aufwiesen, änderten nichts an dieser Einschätzung. Ebenso sei von einem fehlenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt der Wiedereinreise auszugehen. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der genannten Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ergebnis beziehungsweise dessen Folgen; ein solcher sei vorliegend nicht überzeugend aufgezeigt worden.

E. 5.2 In der Beschwerde wurden verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt. So habe das SEM das rechtliche Gehör, den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Auf diese wird in den Erwägungen näher einzugehen sein. In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von einem Angehörigen der Sicherheitsbehörden behelligt worden zu sein, als glaubhaft zu erachten, habe die Beschwerdeführerin diese doch ausführlich und in «offenkundiger emotionaler Beteiligung» geschildert. Darauf gehe das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht näher ein. Erst im Laufe ihres Aufenthaltes in der Schweiz habe sie Vertrauen gefasst, um die belastenden Ereignisse den Behörden gegenüber zu äussern. Sie sei in der Zwischenzeit wie ihr Ehemann zum christlichen Glauben konvertiert, was ihre Integration in der Schweiz begünstigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht lasse in ihrer Praxis verspätete Vergewaltigungsvorbingen zu, sofern der Sachverhalt aufgrund der übrigen Akten glaubhaft erscheine.

E. 6.1 Wie obenstehend erwähnt, werden in der Beschwerde verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt (Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht). Diese erweisen sich als unbegründet.

E. 6.1.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 161). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (Kölz/IHäner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).

E. 6.1.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM sei seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen, indem es die Aussagen der Beschwerdeführerin an der Anhörung nicht in die Glaubwürdigkeitsprüfung einbezogen habe. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seien nämlich auch verspätete Vergewaltigungsvorbringen zu berücksichtigen und bedürften einer besonders gründlichen Prüfung der gesamten Akten, was das SEM unterlassen habe. Im Weiteren sei trotz der geltend gemachten mehrfachen Vergewaltigung die Anhörung in einer beinahe Männerrunde fortgesetzt worden, wobei das von der Beschwerdeführerin geäusserte Einverständnis mit diesem Vorgehen angesichts ihrer schlechten Verfassung nicht hätte genügen sollen. Auch habe das SEM zu den geltend gemachten Vergewaltigungen ungenügende Fragen gestellt, die es nicht erlauben würden, die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen zu beurteilen. Schliesslich habe das SEM trotz offenkundig schlechten Zustands der Beschwerdeführerin, den vorgebrachten möglichen Erlebnissen und der ausdrücklichen Anregung durch die Hilfswerkvertretung keine medizinischen Abklärungen vorgenommen.

E. 6.1.3 Der Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe die im Rahmen der Anhörung geäusserten Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in die Glaubwürdigkeitsprüfung einbezogen, erweist sich als unzutreffend, was sich bereits aus dem Hinweis des SEM auf widersprüchliche zeitliche Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung ergibt. Daher geht auch der weitere Vorwurf fehl, das SEM habe eine gründliche Prüfung der gesamten Akten unterlassen und bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nur auf die Tatsache hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten sexuellen Behelligungen anlässlich der BzP nicht erwähnt habe. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das SEM im Rahmen der Anhörung die Beschwerdeführerin mit den widersprüchlichen zeitlichen Angaben konfrontierte und sich in seiner Begründung mit deren Erklärungen auseinandersetzte. Im Weiteren ist festzuhalten, dass das SEM, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird, der Beschwerdeführerin innerhalb der Anhörung zweimal anbot, diese abzubrechen und eine Frauenrunde durchzuführen, beim zweiten Mal auch unter Verweis auf Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311). Aufgrund des ausdrücklichen Verzichts der Beschwerdeführerin auf ein reines Frauenteam ist die Anhörung unter dem Aspekt der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV1 nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/42). Daran ändert der Einwand in der Beschwerde nichts, wonach das SEM angesichts der schlechten Verfassung der Beschwerdeführerin von Amtes wegen eine Anhörung in einem Frauenteam hätte ansetzen sollen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung derart eingeschränkt gewesen wäre, dass deren Prozessfähigkeit in Frage hätte gestellt werden müssen. Was die weitere Rüge in der Beschwerde betrifft, aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung (mehrfaches Weinen) sei die Vorinstanz gehalten gewesen, den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin von Amtes wegen abzuklären, was diese unterlassen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin Gegenstand der Anhörung war (vgl. A31 S. 4) und die Beschwerdeführerin auf die Frage, wie es ihr gesundheitlich gehe, lediglich angab, es gehe ihr nicht so gut, sie mache sich zu viele Gedanken und habe häufig Kopfschmerzen (vgl. A31 S. 4). Die Beschwerdeführerin äusserte auch keinen aktuellen suizidalen Absichten, sondern erwähnte solche im Zusammenhang mit der geltend gemachten Bedrohungssituation im Heimatstaat. Aufgrund dieser Sachlage war das SEM nicht gehalten, von Amtes wegen eine Abklärung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin einzuleiten. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht liegt nicht vor. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass die Hilfswerksvertretung im Rahmen der Anhörung zu einer Abklärung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin riet, nichts zu ändern.

E. 7.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Behelligungen durch einen Angehörigen der Sicherheitsbehörden zu Recht als nicht glaubhaft. So ist das im Rahmen der Anhörung ohne plausiblen Grund erstmals geltend gemachte Vorbringen der Beschwerdeführerin, von einem tamilischen Angehörigen der Sicherheitsbehörden erpresst und gegen ihren Willen fotografiert und mehrfach vergewaltigt worden zu sein, als nachgeschoben zu erachten. Zwar erscheint verständlich, wenn jemand vor einer Person des anderen Geschlechts nicht über eine Vergewaltigung erzählen will, indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie einen sexuellen Übergriff gänzlich verneinen sollte. Weder die Erklärungen der Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung, wonach sie «ein bisschen konfus und vergesslich sei und in der BzP nicht ausführlich habe erzählen können» (vgl. A S. 14) noch der Hinweis in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin erst im Laufe ihres Aufenthaltes in der Schweiz Vertrauen gefasst habe, um die belastenden Ereignisse den Behörden gegenüber zu äussern, vermögen zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der BzP hinreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe zu nennen und hat ausdrücklich ausgesagt, nach den behördlichen Besuchen bis zu ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten mehr gehabt zu haben (vgl. A7 S. 7). Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche zeitliche Angaben zu den behördlichen Besuchen gemacht hat, worauf auf Beschwerdeebene nicht näher eingegangen wird. Im Übrigen ist die Schilderung der geltend gemachten Vorkommnisse auffallend unbestimmt ausgefallen und enthält entgegen der Auffassung in der Beschwerde kaum Realkennzeichen. Das ausweichende Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist nicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, mit der Schwierigkeit, über die Vergewaltigung sprechen zu können, zu erklären, da die allermeisten Fragen nicht unmittelbar diese und deren Begleitumstände betrafen. An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermag, wie bereits das SEM zutreffend festhielt, die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Fotografie, welche die Beschwerdeführerin mit dem Täter zeigen soll, aufgrund des fehlenden hinreichenden Sachzusammenhang nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die übrigen eingereichten Dokumente und Fotografien. 7.2.Bezüglich der allgemeinen Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende kann unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte und dass sie, ausser ihrer tamilischen Ethnie und der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz und der damit verbundenen dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit, keine der Risikofaktoren erfüllt. Auch aus der in der Zwischenzeit eingetretenen Tatsache, dass der frühere Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen hat, kann die Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung ableiten, zumal ihre Vorbringen für unglaubhaft befunden wurden. Zwar befürchten Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeard» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 beziehungsweise deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben.

E. 7.3 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Auch aus ihrer Ehe mit D._______ (N 619 445), auf dessen Asylgesuch das SEM mit Entscheid 8. Juni 2017 nicht eintrat (in Rechtskraft erwachsen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3535/2017 vom 11. Juli 2017), ergibt sich kein Anspruch auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 8 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich im Weiteren auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2-13.4). Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Nordprovinz und verfüge dort mit ihrem Vater und ihren beiden Brüdern über ein familiäres Beziehungsnetz und im Weiteren über eine sehr gute Schulausbildung und berufliche Erfahrung. Diese Feststellungen erweisen sich als zutreffend. An dieser Einschätzung vermag die vage Vermutung in der Beschwerde, wonach die Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum von den Familienangehörigen nicht toleriert werden würde, nichts zu ändern. Auch ist von der Behandelbarkeit allfälliger psychischer Probleme der Beschwerdeführerin in Sri Lanka auszugehen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist.

E. 9.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 11.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind daher abzuweisen.

E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-800/2020 Urteil vom 15. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Advokatur Brunetti, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ (C._______), ersuchte am 19. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Dezember 2016 gab die Beschwerdeführerin an, am 27. Januar 2014 habe sie ihren langjährigen Freund D._______ (N [...]) kirchlich geheiratet und mit ihm bei ihren Eltern gewohnt. Etwa einen Monat später habe D._______ wegen Schwierigkeiten, die sie nicht kenne, Sri Lanka verlassen. In der Folge hätten sie Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) im September und Oktober 2016 dreimal Zuhause aufgesucht, wobei sie beim letzten Mal damit gedroht hätten, sie zu einer Befragung mitzunehmen, sollte sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht bekanntgeben. Nach diesen Vorkommnissen habe sie bis zu ihrer Ausreise am 14. Dezember 2016 keine weiteren Schwierigkeiten gehabt (vgl. SEM-Protokoll A7 S. 7). C. Am 30. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann D._______, der, von Italien kommend, am 19. Dezember 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und dabei die Beschwerdeführerin nicht erwähnt hatte, das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin gab an, vielleicht habe ihr Ehemann aus Angst nichts von seiner Ehe erzählt. Sie habe ihn in der Schweiz wieder getroffen. D. Mit Entscheid vom 8. Juni 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch von D._______ nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3535/2017 vom 11. Juli 2017 ab, womit der Nichteintretensentscheid des SEM vom 8. Juni 2017 in Rechtskraft erwuchs. Am 22. Mai 2018 wurde D._______ - nach am 26. April 2018 in der Schweiz erfolgter Heirat mit der Beschwerdeführerin - nach Italien überstellt, wo er sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin aktuell weiterhin aufhalte. E. Im Rahmen der Anhörung vom 21. Februar 2020 gab die Beschwerdeführerin erstmals an, sie sei zusammen mit ihrer Mutter zu einer Befragung in ein Camp gegangen, wo ein tamilischer Angehöriger der Sicherheitsbehörden sie zur Herausgabe ihrer Telefonnummer aufgefordert und sie in der Folge erpresst, gegen ihren Willen fotografiert und mehrfach vergewaltigt habe (A31 S. 5). Sie habe Suizidabsichten gehabt, aber wegen des positiven Einflusses ihrer Mutter von einem Suizid abgesehen. Nach ihrer Ausreise, zu der sie sich angesichts einer einmonatigen Abwesenheit des Täters entschlossen habe, sei ihre Mutter aufgrund eines Nierenversagens gestorben. F. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin u.a. eine Identitätskarte im Original, eine Geburtsurkunde, einen Todesregisterauszug hinsichtlich ihrer Mutter, einen Auszug aus dem schweizerischen Eheregister, ein Bestätigungsschreiben ihres Vaters, wonach sie ledig sei, sowie eine Fotografie, welche sie zusammen mit dem Täter zeige, ein. G. Mit Entscheid vom 10. Januar 2020 (Eröffnung am 19. Januar 2020) wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2016 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG beantragt. Mit der Beschwerde wurden mehrere Dokumente und Fotografien eingereicht (u.a. Taufscheine der [...] vom 28. Juli, Schreiben von Pastor E._______ vom 27. Januar 2020, Fotografien der kirchlichen Trauung). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG), weshalb auf das Gesuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, nicht einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Behelligungen als nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin zentrale Vorbringen erst anlässlich der Anhörung erstmals geltend gemacht habe. So seien die Vorbringen, sie sei zusammen mit ihrer Mutter zu einer Befragung in ein Camp gegangen, wo ein tamilischer Angehöriger der Sicherheitsbehörden sie zur Herausgabe ihrer Telefonnummer aufgefordert und sie in der Folge erpresst, gegen ihren Willen fotografiert und mehrfach vergewaltigt habe (A31 S. 5), an der BzP unerwähnt geblieben. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP ausgesagt, nach den behördlichen Besuchen bis zu ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten mehr gehabt zu haben (vgl. A7 S. 7). Im Weiteren habe sie, abweichend von der Aussage im Rahmen der BzP, wonach sie zweimal im September und einmal im Oktober 2016 zuhause aufgesucht worden sei, anlässlich der Anhörung angegeben, am 10. April sowie im September und im November 2016 behördlichen Besuch erhalten zu haben. Die eingereichten Beweismittel, welche keinen hinreichenden Sachbezug zu den geltend gemachten Vorbringen aufwiesen, änderten nichts an dieser Einschätzung. Ebenso sei von einem fehlenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt der Wiedereinreise auszugehen. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der genannten Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ergebnis beziehungsweise dessen Folgen; ein solcher sei vorliegend nicht überzeugend aufgezeigt worden. 5.2 In der Beschwerde wurden verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt. So habe das SEM das rechtliche Gehör, den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Auf diese wird in den Erwägungen näher einzugehen sein. In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von einem Angehörigen der Sicherheitsbehörden behelligt worden zu sein, als glaubhaft zu erachten, habe die Beschwerdeführerin diese doch ausführlich und in «offenkundiger emotionaler Beteiligung» geschildert. Darauf gehe das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht näher ein. Erst im Laufe ihres Aufenthaltes in der Schweiz habe sie Vertrauen gefasst, um die belastenden Ereignisse den Behörden gegenüber zu äussern. Sie sei in der Zwischenzeit wie ihr Ehemann zum christlichen Glauben konvertiert, was ihre Integration in der Schweiz begünstigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht lasse in ihrer Praxis verspätete Vergewaltigungsvorbingen zu, sofern der Sachverhalt aufgrund der übrigen Akten glaubhaft erscheine. 6. 6.1 Wie obenstehend erwähnt, werden in der Beschwerde verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt (Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht). Diese erweisen sich als unbegründet. 6.1.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 161). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (Kölz/IHäner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 6.1.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM sei seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen, indem es die Aussagen der Beschwerdeführerin an der Anhörung nicht in die Glaubwürdigkeitsprüfung einbezogen habe. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seien nämlich auch verspätete Vergewaltigungsvorbringen zu berücksichtigen und bedürften einer besonders gründlichen Prüfung der gesamten Akten, was das SEM unterlassen habe. Im Weiteren sei trotz der geltend gemachten mehrfachen Vergewaltigung die Anhörung in einer beinahe Männerrunde fortgesetzt worden, wobei das von der Beschwerdeführerin geäusserte Einverständnis mit diesem Vorgehen angesichts ihrer schlechten Verfassung nicht hätte genügen sollen. Auch habe das SEM zu den geltend gemachten Vergewaltigungen ungenügende Fragen gestellt, die es nicht erlauben würden, die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen zu beurteilen. Schliesslich habe das SEM trotz offenkundig schlechten Zustands der Beschwerdeführerin, den vorgebrachten möglichen Erlebnissen und der ausdrücklichen Anregung durch die Hilfswerkvertretung keine medizinischen Abklärungen vorgenommen. 6.1.3 Der Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe die im Rahmen der Anhörung geäusserten Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in die Glaubwürdigkeitsprüfung einbezogen, erweist sich als unzutreffend, was sich bereits aus dem Hinweis des SEM auf widersprüchliche zeitliche Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung ergibt. Daher geht auch der weitere Vorwurf fehl, das SEM habe eine gründliche Prüfung der gesamten Akten unterlassen und bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nur auf die Tatsache hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten sexuellen Behelligungen anlässlich der BzP nicht erwähnt habe. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das SEM im Rahmen der Anhörung die Beschwerdeführerin mit den widersprüchlichen zeitlichen Angaben konfrontierte und sich in seiner Begründung mit deren Erklärungen auseinandersetzte. Im Weiteren ist festzuhalten, dass das SEM, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird, der Beschwerdeführerin innerhalb der Anhörung zweimal anbot, diese abzubrechen und eine Frauenrunde durchzuführen, beim zweiten Mal auch unter Verweis auf Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311). Aufgrund des ausdrücklichen Verzichts der Beschwerdeführerin auf ein reines Frauenteam ist die Anhörung unter dem Aspekt der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV1 nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/42). Daran ändert der Einwand in der Beschwerde nichts, wonach das SEM angesichts der schlechten Verfassung der Beschwerdeführerin von Amtes wegen eine Anhörung in einem Frauenteam hätte ansetzen sollen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung derart eingeschränkt gewesen wäre, dass deren Prozessfähigkeit in Frage hätte gestellt werden müssen. Was die weitere Rüge in der Beschwerde betrifft, aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung (mehrfaches Weinen) sei die Vorinstanz gehalten gewesen, den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin von Amtes wegen abzuklären, was diese unterlassen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin Gegenstand der Anhörung war (vgl. A31 S. 4) und die Beschwerdeführerin auf die Frage, wie es ihr gesundheitlich gehe, lediglich angab, es gehe ihr nicht so gut, sie mache sich zu viele Gedanken und habe häufig Kopfschmerzen (vgl. A31 S. 4). Die Beschwerdeführerin äusserte auch keinen aktuellen suizidalen Absichten, sondern erwähnte solche im Zusammenhang mit der geltend gemachten Bedrohungssituation im Heimatstaat. Aufgrund dieser Sachlage war das SEM nicht gehalten, von Amtes wegen eine Abklärung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin einzuleiten. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht liegt nicht vor. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass die Hilfswerksvertretung im Rahmen der Anhörung zu einer Abklärung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin riet, nichts zu ändern. 7. 7.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Behelligungen durch einen Angehörigen der Sicherheitsbehörden zu Recht als nicht glaubhaft. So ist das im Rahmen der Anhörung ohne plausiblen Grund erstmals geltend gemachte Vorbringen der Beschwerdeführerin, von einem tamilischen Angehörigen der Sicherheitsbehörden erpresst und gegen ihren Willen fotografiert und mehrfach vergewaltigt worden zu sein, als nachgeschoben zu erachten. Zwar erscheint verständlich, wenn jemand vor einer Person des anderen Geschlechts nicht über eine Vergewaltigung erzählen will, indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie einen sexuellen Übergriff gänzlich verneinen sollte. Weder die Erklärungen der Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung, wonach sie «ein bisschen konfus und vergesslich sei und in der BzP nicht ausführlich habe erzählen können» (vgl. A S. 14) noch der Hinweis in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin erst im Laufe ihres Aufenthaltes in der Schweiz Vertrauen gefasst habe, um die belastenden Ereignisse den Behörden gegenüber zu äussern, vermögen zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der BzP hinreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe zu nennen und hat ausdrücklich ausgesagt, nach den behördlichen Besuchen bis zu ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten mehr gehabt zu haben (vgl. A7 S. 7). Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche zeitliche Angaben zu den behördlichen Besuchen gemacht hat, worauf auf Beschwerdeebene nicht näher eingegangen wird. Im Übrigen ist die Schilderung der geltend gemachten Vorkommnisse auffallend unbestimmt ausgefallen und enthält entgegen der Auffassung in der Beschwerde kaum Realkennzeichen. Das ausweichende Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist nicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, mit der Schwierigkeit, über die Vergewaltigung sprechen zu können, zu erklären, da die allermeisten Fragen nicht unmittelbar diese und deren Begleitumstände betrafen. An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermag, wie bereits das SEM zutreffend festhielt, die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Fotografie, welche die Beschwerdeführerin mit dem Täter zeigen soll, aufgrund des fehlenden hinreichenden Sachzusammenhang nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die übrigen eingereichten Dokumente und Fotografien. 7.2.Bezüglich der allgemeinen Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende kann unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte und dass sie, ausser ihrer tamilischen Ethnie und der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz und der damit verbundenen dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit, keine der Risikofaktoren erfüllt. Auch aus der in der Zwischenzeit eingetretenen Tatsache, dass der frühere Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen hat, kann die Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung ableiten, zumal ihre Vorbringen für unglaubhaft befunden wurden. Zwar befürchten Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeard» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 beziehungsweise deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. 7.3 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Auch aus ihrer Ehe mit D._______ (N 619 445), auf dessen Asylgesuch das SEM mit Entscheid 8. Juni 2017 nicht eintrat (in Rechtskraft erwachsen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3535/2017 vom 11. Juli 2017), ergibt sich kein Anspruch auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

8. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich im Weiteren auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2-13.4). Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Nordprovinz und verfüge dort mit ihrem Vater und ihren beiden Brüdern über ein familiäres Beziehungsnetz und im Weiteren über eine sehr gute Schulausbildung und berufliche Erfahrung. Diese Feststellungen erweisen sich als zutreffend. An dieser Einschätzung vermag die vage Vermutung in der Beschwerde, wonach die Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum von den Familienangehörigen nicht toleriert werden würde, nichts zu ändern. Auch ist von der Behandelbarkeit allfälliger psychischer Probleme der Beschwerdeführerin in Sri Lanka auszugehen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 9.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. 11.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind daher abzuweisen. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: