Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zur Begründung führte die aus C._______, D._______ (Nennung Pro- vinz) stammende tamilische Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Dezember 2016 im Wesentlichen aus, sie habe am (Nennung Zeitpunkt) E._______; N [...]) religiös geheiratet und danach mit ihm in dessen Elternhaus in C._______ gelebt. Etwa (Nennung Zeit- punkt) später habe E._______ wegen Schwierigkeiten, die sie nicht kenne, Sri Lanka verlassen. In der Folge sei sie von Angehörigen des F._______ im (Nennung Zeitraum) (Nennung Anzahl) zuhause aufgesucht worden. Beim letzten Mal hätten ihr die Leute des F._______ gedroht, sie zu einer Befragung mitzunehmen, sollte sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht bekanntgeben. Nach diesen Vorkommnissen habe sie bis zu ihrer Ausreise am (...) keine weiteren Schwierigkeiten gehabt. Anlässlich der Anhörung vom 21. Februar 2019 brachte sie vor, sie habe E._______ heimlich und in Eile nach Brauch geheiratet, weil er seinen An- gaben zufolge nach G._______ habe gehen müssen. Nach der Ausreise ihres Mannes habe es bei ihm Durchsuchungen gegeben. Als ihre Ehe mit E._______ den Behörden bekannt geworden sei, seien im (...) Angehörige des F._______ bei ihr erschienen und hätten sie zu einer Befragung auf- geboten. Sie sei daraufhin zusammen mit ihrer (Nennung Verwandte) zu einem Camp gegangen und dort alleine befragt worden. Dort habe ein ta- milischer Angehöriger der Sicherheitsbehörden sie (Nennung Behelligung und Übergriff). Sie habe aus diesem Grund Suizidabsichten gehabt, aber wegen des positiven Einflusses ihrer (Nennung Verwandte) davon abgese- hen. Anlässlich einer (Nennung Dauer) Abwesenheit des Täters habe sie die Gelegenheit genutzt, um auszureisen. Ihr Vater und E._______ wüss- ten nichts von dieser Sache. Ihre (Nennung Verwandte) sei nach ihrer Aus- reise an (Nennung Grund) gestorben. Der Täter habe von ihrem (Nennung Verwandter) erfahren, dass sie sich in der Schweiz aufhalte und gesagt, sie solle baldmöglichst zurückkommen. Jemand habe von ihrem (Nennung Verwandter) ihre Telefonnummer verlangt. A.c Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin E._______ in der Schweiz standesamtlich.
D-394/2022 Seite 3 A.d Das SEM lehnte mit Verfügung vom 10. Januar 2020 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsge- richt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-800/2020 vom
15. Juni 2020 ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als nachgeschoben, wider- sprüchlich sowie ausweichend und deshalb insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Sodann verfüge die Beschwerdeführerin über kein asylrele- vantes Risikoprofil. Auch aus ihrer Ehe mit E._______ ergebe sich kein Anspruch auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. B. B.a Am (...) reichte die Beschwerdeführerin eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein, welche das SEM als Mehrfachgesuch/Wiederer- wägungsgesuch entgegennahm. Darin führte die Beschwerdeführerin vor- weg aus, sie sei in Sri Lanka Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung ge- worden, weshalb sie zur Ausreise gezwungen gewesen sei. Da sie bei der damaligen Anhörung nicht durch eine Person gleichen Geschlechts ange- hört worden sei, sei sie erneut durch ein reines Frauenteam zu ihren Ver- folgungsgründen anzuhören. Sodann müsse die bisherige Einschätzung, dass die geltend gemachten Behelligungen durch einen Angehörigen der Sicherheitskräfte nicht glaubhaft seien, im Rahmen der neuesten Entwick- lungen in ihrer Heimat als überholt qualifiziert werden. Aufgrund ihres Pro- fils (so auch der Verbindungen ihres Ehemanns zu den H._______), der neuesten Entwicklungen in Sri Lanka sowie ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz bestehe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Konkret befürchte sie, dass sie nach ihrer Rück- kehr unter dem mittlerweile willkürlich erweiterten Prevention of Terrorism Act (PTA) inhaftiert und gefoltert würde. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1834/2020 vom 22. Mai 2020 (recte: D-800/2020 vom 15. Juni 2020) dermassen fundamental verschlechtert, dass in Bezug auf eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung mittlerweile von einem Paradig- menwechsel gesprochen werden müsse. Dies gehe sowohl aus dem Be- richt des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) vom
9. Februar 2021 als auch aus dem von ihrer Rechtsvertretung verfassten Länderbericht vom 4. April 2021 hervor. Im OHCHR-Bericht würden die po- litischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka der letzten Jahre als bedeutend und lageverändernd eingestuft und die Mitgliedstaa- ten der UNO (darunter auch die Schweiz) aufgefordert, die Asylpraxis in
D-394/2022 Seite 4 Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. Sodann werde eine geschlechtsspezi- fische Verfolgung in Sri Lanka vom Bundesverwaltungsgericht neu als asyl- relevant angesehen, wenn sie von Mitgliedern der sri-lankischen Sicher- heitsdienste ausgehe und staatlichen Organen zuzurechnen sei und die verfolgten Frauen bereits Opfer von Übergriffen gewesen seien bezie- hungsweise begründete Furcht vor zukünftigen sexuellen Übergriffen hät- ten (mit Verweis auf die Urteile des BVGer E-4502/2017 vom 12. Septem- ber 2019 E.7.2 und E-4170/2019 vom 29. April 2019 E.8.4). In ihrem Fall sei von einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung auszuge- hen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, da der sri-lankische Staat schutzunwillig sei und eine inländische Fluchtalternative gemäss der zitierten neuen Rechtsprechung des Gerichts nicht bestehe. Ferner be- fürchte sie eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer aus dem "Risikoland" Schweiz. Erschwerend komme hinzu, dass sie – zusammen mit ihrem Ehemann – zum (Nennung Religion) konvertiert sei und sich (Nennung Zeitpunkt und Örtlichkeit) habe taufen lassen. Sie befürchte, von ihrer Familie deswegen verstossen zu werden, weshalb diese nichts davon wisse. Zudem habe sie gesundheitli- che Probleme und leide an (Aufzählung Leiden). B.b Dem Gesuch lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. B.c Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Koordination ihres Asylverfahrens mit demjenigen ihres Mannes E._______. B.d Am 5. Juli 2021 ging beim SEM ein (Nennung Beweismittel) ein. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies das Mehrfach- gesuch ab. Auf das Vorbringen zur geltend gemachten Vorverfolgung trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig wies das SEM die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und lehnte den Antrag auf Ansetzung einer Anhörung ab. D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean-
D-394/2022 Seite 5 tragte, es sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begrün- dungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihre Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, even- tuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffer 5 bis 7 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt wor- den sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei ihr Einsicht in die Datei der Soft- ware des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Aus- wahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzu- legen, wer diese Auswahl getroffen habe. Ebenfalls sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. Ferner wurde auf (Nennung Beweismittel) verwiesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2022 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Spruchkörper mit und dass das Beschwerde- verfahren mit jenem von E._______ (Geschäfts-Nr. D-390/2022; N [...]) ko- ordiniert geführt werde. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum
16. Februar 2022 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu be- zahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Februar 2022 bezahlt. F. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Aus- standsbegehren gegen die Instruktionsrichterin in ihrem Beschwerdever- fahren D-394/2022 ein. In der Folge eröffnete das Bundesverwaltungsge- richt ein Ausstandsverfahren. Mit Urteil D-856/2022 vom 18. Mai 2022 trat es auf das Ausstandsbegehren nicht ein. G. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin Tochter B._______ zur Welt.
D-394/2022 Seite 6
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die während des Beschwerdeverfahrens am (...) geborene Tochter B._______ wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.
E. 2.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde der Beschwerdefüh- rerin mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2022 antragsgemäss bekannt gegeben. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahl- prozedere dieses Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Kriterien ma- nuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungs- grad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belas- tungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- bezie- hungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR; Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen).
E. 2.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent-
D-394/2022 Seite 7 sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG un- terstehen (vgl. Grundsatzurteil a.a.O. E. 4.5 m.w.H.).
E. 2.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. Grundsatzurteil a.a.O. E. 4.4).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Die formellen Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver- fügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
D-394/2022 Seite 8 KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet die Be- schwerdeführerin zunächst damit, dass die Vorinstanz ihren psychischen Gesundheitszustand und den diesem zugrundeliegenden Sachverhalt un- vollständig und unrichtig abgeklärt und nicht korrekt gewürdigt habe. Das SEM verkenne, dass der (Nennung Beweismittel) nicht nur den Wegwei- sungsvollzug beschlage, sondern einen klaren Beweis für ihre asylrele- vante Verfolgung darstelle. Aus der Begründung werde nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb das SEM die Beurteilungen im Arztbericht für die ma- terielle Einschätzung der Asylgründe unberücksichtigt gelassen habe. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Die Beschwerdeführerin wurde nach Einreichung ihres Gesuchs vom (...) infolge Geltendmachung von me- dizinischen Vorbringen mit Schreiben des SEM vom 17. Juni 2021 aufge- fordert, zur abschliessenden Beurteilung ihres Gesundheitszustandes ei- nen Arztbericht beizubringen (vgl. SEM act. 1095714-6/2). Im Rahmen der beantragten Fristerstreckung teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, die (Nennung Institution) habe zwischenzeitlich einen (Nennung Beweis- mittel) bezüglich ihrer Person übermittelt, weshalb sich eine Erstreckung der Frist erübrige (vgl. SEM act. 1095714-8/1). Sodann ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres, dass sich das SEM mit den ein- gereichten Unterlagen – so insbesondere auch mit dem erwähnten (Nen- nung Beweismittel) – und wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und damit den Sachverhalt vollständig festgestellt hat (vgl. SEM act. 1095714-17/13, [nachfolgend: act. 17], S. 5 und S. 8 ff.). Ferner musste das SEM den in Frage stehenden (Nennung Beweismittel) nicht anders interpretieren, als dies für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen nötig war. So dient dieser (Nennung Beweismit- tel) gerade nicht der Erwahrung von bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Sachverhaltsschilderungen, sondern es handelt sich dabei gemäss Formular um (Nennung Zweck des Berichts). Die Anamnese allein kann nicht als Beleg für eine geschlechtsspezifische Verfolgung herange- zogen werden, da in dieser bloss eine weitere Version des ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gestützten Sachverhalts wieder- gegeben wird. Das behandelnde ärztliche Personal stützt sich bei der Er- stellung ihrer Berichte in der Regel unhinterfragt auf die Aussagen der ge- suchstellenden Personen. Im Zusammenhang mit der Rüge, das SEM habe den (Nennung Beweismittel) unsorgfältig und mangelhaft gewürdigt und diesem jeglichen Beweiswert abgesprochen (vgl. Beschwerdeschrift
D-394/2022 Seite 9 S. 15 ff.), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren diesbezüg- lichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Vor diesem Hintergrund ist eine Nichtabklärung oder Nichtberücksichtigung des Gesundheitszustands respektive der in Frage stehenden medizini- schen Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und der einge- reichten Beweismittel gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 4.3.2 Die weitere Rüge der unzureichenden respektive fehlenden Würdi- gung und Berücksichtigung von aktuellen Länderinformationen erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die Vorinstanz hat in der Begründung ihres Ent- scheids nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von wel- chen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen relevanten Vorbringen (Neubeurteilung der individuellen Gefährdungslage vor dem Hintergrund der neuesten innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka) und den dies- bezüglich eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin aus ihren diesbezügli- chen Vorbringen keine Gefährdung in Sri Lanka abzuleiten vermöge und eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor künftiger Verfolgung zu ver- neinen sei. In seiner Argumentation hat das SEM bei der Beurteilung des Risikoprofils der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Erweiterung des PTA Bezug genommen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die gel- tend gemachten Sachvorbringen und Unterlagen nicht so beurteilt wie von der Beschwerdeführerin gewünscht, lässt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schliessen. Auch muss sich die Begründung im ange- fochtenen Entscheid nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen. Auch der Einwand, das SEM habe in seinem Entscheid keine Quellenangaben angeführt, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Das SEM ist nicht verpflichtet, seine jeweils aktuell verwendeten Länderinfor- mationen in seinem Entscheid zu zitieren, zumal es sich bei der Einschät- zung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informations- quellen stützt, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft. Auch der Umstand, dass das SEM aus seiner eigenen Lagefortschreibung Focus Sri Lanka vom 29. Juli 2021 betreffend die Sicherheitslage in Sri Lanka
D-394/2022 Seite 10 eine andere Schlussfolgerung zieht als die Beschwerdeführerin (Be- schwerdeschrift, S. 18 f.; act. 17, Ziff. V 2. S. 7), stellt keinen formellen Mangel, sondern eine materielle Frage dar. Schliesslich zeigt die ausführ- liche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis- anträge: Es sei das SEM anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und um- fassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzu- nehmen, es sei eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG anzusetzen unter Beizug der Parteien und unabhängiger Experten und sie sei erneut anzuhören.
E. 5.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, sind die An- träge auf eine erneute Anhörung, auf Durchführung einer mündlichen Par- teiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG sowie auf Erteilung einer An- weisung an das SEM zwecks umfassender Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln abzuweisen. Im Asylverfahren besteht zudem kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG eine solche vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 Abs. 1 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2).
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-394/2022 Seite 11
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 7.1 Die Vorinstanz hielt zunächst hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Eingabe vom 6. Mai 2021 fest, soweit die Beschwerdeführerin darin vorbringe, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2020 habe sich die allgemeine Lage in Sri Lanka derart verschlechtert, dass sie heute als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei, mache sie damit eine in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft erheblich veränderte Lage in Sri Lanka geltend, weshalb es sich diesbezüglich um ein Mehrfachgesuch handle. Als einfaches Wiedererwägungsgesuch seien jene Vorbringen zu behandeln, wonach der Vollzug der Wegweisung ins- besondere aus medizinischen Gründen unzumutbar sei. Und betreffend die geltend gemachte Vorverfolgung in Sri Lanka habe sich das BVGer im Ur- teil D-800/2020 vom 15. Juni 2020 bereits geäussert, weshalb dieses Vor- bringen im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend zu machen und mangels funktioneller Zuständigkeit darauf nicht einzutreten sei (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Sodann sei hinsichtlich des Profils der Beschwerdeführerin zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Asylverfahren zu verweisen. Darin sei – abgesehen von ihrer Zugehörigkeit zur tamili- schen Ethnie und der mit dem Asylgesuch verbundenen Landesabwesen- heit – das Vorliegen von Risikofaktoren sowie eine individuelle Verfol- gungsgefahr verneint worden. Im Mehrfachgesuch würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die geeignet wären, die rechts- kräftige Einschätzung zum Risikoprofil der Beschwerdeführerin in Wieder- erwägung zu ziehen. Die geltend gemachten politischen Entwicklungen in Sri Lanka würden keinen konkreten respektive individuellen Bezug zu ihrer Person aufweisen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden unter dem erweiterten PTA ver- folgt werden sollte, zumal die geltend gemachten bisherigen behördlichen Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft gemacht worden seien. Der OHCHR-Bericht vom 9. Februar 2021 empfehle sodann den Mitgliedstaa- ten in der Tat eine Überprüfung der Asylpraxis, um diejenigen Personen zu schützen, denen Repressalien drohen würden und bei denen ein real risk
D-394/2022 Seite 12 bestehe, Opfer von Folter oder anderen schweren Menschenrechtsverlet- zungen zu werden. Eine explizite und konkret an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis könne dem OHCHR-Bericht hingegen nicht entnommen werden. Das SEM verfolge die Entwicklung in Sri Lanka im Übrigen seit Jahren aufmerksam und passe seine Asylpraxis den Gegebenheiten vor Ort laufend an. Die Anforderungen an die An- nahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien weiterhin nicht gege- ben. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht aus den beigezo- genen Akten des Ehemannes E._______, dessen Asylgesuch mit Ent- scheid gleichen Datums abgewiesen und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet worden sei. Im Übrigen sei nicht erforderlich, die Be- schwerdeführerin zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen (BVGE 2014/39 E. 5.3; Art. 12 VwVG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Er- weiterung des PTA führe zu systematischen Verhaftungen von Verdächti- gen ohne Gerichtsverfahren aufgrund eines blossen Verdachts auf eine extremistische Gesinnung (unter Verweis auf den eingereichten Länderbe- richt vom 16. August 2021 und dessen Aktualisierung vom 9. Dezember 2021). Aus der Sicht der sri-lankischen Behörden verfüge sie über Verbin- dungen zum tamilischen Separatismus, dies hauptsächlich aufgrund ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann. Folglich sei sie von den Verschärfungen des PTA betroffen und aktuell generell einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Hinzu komme, dass sie bereits Opfer von Menschenrechtsver- letzungen geworden sei. Nach der Flucht ihres Mannes sei sie als allein- stehende tamilische Frau Opfer sexueller Gewalt durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden geworden. Mit ihrer Flucht in die Schweiz und ihrem mehrjährigen Aufenthalt mit ihrem Ehemann in der Schweiz habe sie den Verdacht der sri-lankischen Behörden bestätigt, dass sie sich nach wie vor für die tamilische Sache einsetze und eine Wiederbelebung der H._______ anstrebe. Sie erfülle daher den Verdacht einer extremistischen Gesinnung in mehrfacher Weise. Zudem sei sie mit der Flucht mit ihrem Ehemann in eines der grössten tamilischen Diasporazentren der Welt, noch mehr ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte gerückt. In Sri Lanka komme es noch immer zu massiven Menschenrechtsverletzungen, welche durch die Regierung gebilligt würden. Bei korrekter Würdigung des Sachverhalts werde klar, dass sie den Kern ihrer Verfolgungsgeschichte (Opfer sexueller Gewalt) habe belegen können und ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohe.
D-394/2022 Seite 13
E. 8.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Erwägungen des SEM zu den Vorbringen, welche revisionsweise geltend zu machen wären (vgl. Ziff. III
3. S. 5 f. des angefochtenen Entscheids), als zutreffend zu bezeichnen sind. Es steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin frei, diesbe- züglich ein Revisionsgesuch gemäss den Artikeln 121-124 BGG einzu- reichen.
E. 8.2 Im Weiteren gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerde- führerin vom (...), soweit darauf einzutreten war, zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die zutreffenden Feststellungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit der bisher geltend gemach- ten behördlichen Verfolgungsmassnahmen (...) sind vollumfänglich zu be- stätigen (vgl. act. 17, Ziff. IV 2.). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüg- lich in ihrer Rechtsmitteleingabe keine materiellen Einwände vor, sondern verweist im Wesentlichen auf die in ihrer Rechtsmitteleingabe vorgängig aufgelisteten diversen formellen Mängel, die der angefochtene Asylent- scheid aufweise, und dass sie bei korrekter Würdigung des Sachverhalts den Kern ihrer Verfolgung (...) habe belegen können. Da sich die formellen Rügen jedoch allesamt als unbegründet erweisen (vgl. E. 4. oben), sind sie nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse zu führen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, den (Nennung Beweismittel) für die materielle Beurteilung der im Gesuch vom (...) dargelegten Gründe (Nen- nung Gründe) zu berücksichtigen (vgl. E. 4.3.1 oben). Es kann zur Vermei- dung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden.
E. 8.3 Die weitere Prüfung der Akten ergibt, dass ein massgebliches Risi- koprofil beziehungsweise ein konkreter Bezug der geltend gemachten po- litischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zur Person der Beschwerdeführerin zu verneinen ist. Weder der Länderbericht vom
16. August 2021 noch dessen aktualisierte Fassung vom 9. Dezember 2021 vermögen hinsichtlich der zwischenzeitlichen Entwicklungen in Sri Lanka einen konkreten Bezug zu ihren Vorbringen aufzuzeigen. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin auch nicht konkret darzutun, in- wiefern die Erweiterung des PTA für sie eine massgebliche Verschärfung
D-394/2022 Seite 14 des Risikos darstellen sollte, zumal sie vor der Ausreise die geltend ge- machte Repression (...) durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheits- kräften infolge ihrer Verwandtschaft zu ihrem Ehemann nicht glaubhaft zu machen vermochte und im Zeitpunkt ihrer Ausreise (Nennung Zeitpunkt) nicht im Fokus der Behörden stand. Daran vermag auch die Rückkehr aus der Schweiz nach einem mehrjährigen Aufenthalt nichts zu ändern. Dass sämtliche tamilischen Rückkehrer aus der Schweiz einer Gefährdung aus- gesetzt wären, ergibt sich jedenfalls aus den eingereichten Unterlagen in keiner Weise. In Bezug auf die befürchteten familiären Nachteile infolge ihrer Konversion zum Christentum ist sodann daran zu erinnern, dass auf diese Befürchtung bereits im ersten Beschwerdeentscheid D-800/2020 (E. 9.4) eingegangen wurde.
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaub- haft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Mehrfachgesuch – soweit es darauf eintrat – zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter an- derem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bil- den, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Bezie- hung besteht (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ge- mäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich indessen lediglich dann ein Aufenthaltsanspruch, wenn nahe Familienangehörige über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Diese Vo- raussetzungen sind vorliegend, da die zu beurteilende Beschwerde abzu- weisen ist und sowohl der Ehemann E._______ als auch die Beschwerde- führerin die Schweiz zu verlassen haben, nicht erfüllt. Die Beschwerdefüh- rerin verfügt somit über kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in der Schweiz.
E. 9.3 Gleiches hat mit Blick auf die Prüfung des (unter anderem) in Art. 44 AsylG statuierten Grundsatzes der Einheit der Familie zu gelten. Zwar geht
D-394/2022 Seite 15 diese Bestimmung über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und bein- haltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt (hierzu Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 31 E. 8c, EMARK 1995 Nr. 24 E. 9). Ein auf Art. 44 Abs. 1 AsylG basierender Anspruch besteht aber auch nur, solange das Verfahren des Ehegatten respektive des in eheähnlicher Gemeinschaft le- benden Partners nicht abgeschlossen ist beziehungsweise dieser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b, EMARK 1998 Nr. 31, EMARK 1999 Nr. 1, EMARK 2002 Nr. 7). Eine solche Konstellation liegt aber vorliegend nicht vor. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
D-394/2022 Seite 16 in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs- vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der La- geeinschätzung in E-1866/2015 ist weiterhin festzuhalten. Auch der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge- stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschät- zung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch in anderweitiger Hinsicht er- geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer Ausschaf- fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen politischen Entwick- lungen in Sri Lanka nichts Grundlegendes zu ändern.
E. 10.2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihren beeinträchtigten Ge- sundheitszustand (Nennung Leiden) beruft, ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit ge- sundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstel- lung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Un- terstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me- dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
D-394/2022 Seite 17 Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist hier nicht gegeben.
E. 10.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Grün- den ist nach Lehre und konstanter Praxis erst dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Demgegenüber liegt die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch nicht vor, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung im Heimatland möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E. 10.3.2 Gemäss der Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2).
E. 10.3.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und mit (Nennung Beweismittel) belegten Leiden (Auflistung Erkrankungen) lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. So haben die diagnostizierten (...) Probleme keine stationäre Behandlung notwendig gemacht und diesen konnte mittels (Nennung Therapie) – allenfalls einschliesslich der erforder- lichen Medikation – entgegengewirkt werden. Es ist in diesem Zusammen- hang ebenfalls festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar erstmals (Nennung Zeitpunkt) – mithin erst über (Nennung Dauer) nach ihrer Einreise in die Schweiz im (...) – wegen ihren (...) Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben hat und sich bei der BzP noch als gesund bezeichnet hatte (vgl. SEM act. A7/12, Ziff. 8.01). Zudem wurde seit (Nen- nung Zeitpunkt) kein weiteres Arztzeugnis mehr eingereicht. Des Weiteren
D-394/2022 Seite 18 ist festzuhalten, dass sie bei einer mittlerweile diagnostizierten (Nennung Diagnose) und weiterhin bestehenden (...) Symptomatik ihre (...) Be- schwerden grundsätzlich auch in Sri Lanka behandeln lassen kann. Zum gleichen Schluss kommt das Gericht auch hinsichtlich der (Nennung Er- krankungen), welche in der Schweiz medikamentös therapiert werden. (Nennung Leiden) können auch in Sri Lanka ausreichend behandelt wer- den (vgl. zu [Nennung Erkrankung]: Urteil des BVGer E-2276/2020 vom
29. Juni 2020 E. 7.4.2.2., zur [Nennung Erkrankung]: Urteil des BVGer D-6324/2018 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3). Einer Knappheit eines allen- falls benötigten Medikaments aufgrund der dortigen Wirtschaftskrise könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
E. 10.3.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz zu Recht das Be- stehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Dies trotz der ver- schlechterten wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka, auch wenn die damit ver- bundenen Schwierigkeiten nicht zu verkennen sind. Das SEM hat sich mit Verweis auf das vorangegangene Urteil D-800/2020 vom 15. Juni 2020 Au- gust 2019 (E. 9.4) eingehend mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der aus dem Distrikt D._______ stammenden Beschwer- deführerin – insbesondere auch mit deren gesundheitlichen Problemen – befasst und die Zumutbarkeit bejaht (vgl. act. 17, S. 7 ff.). Die Beschwer- deführerin verfügt demnach über eine sehr gute Schulbildung, Berufserfah- rungen, über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in D._______, auf dessen Unterstützung sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann sowie über eine gesicherte Wohnsituation. Zu- dem ist zu berücksichtigen, dass sie in Begleitung ihres Ehemannes E._______ – dessen Asylgesuch mit Urteil gleichen Datums abgewiesen wurde – in ihre Heimat zurückreisen kann, welcher ihr und ihrer Tochter in sämtlichen Belangen eine wichtige Stütze sein wird. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten werden.
E. 10.3.5 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche
D-394/2022 Seite 19 zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage ge- führt hat. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lanki- sche Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden nach der Rückkehr in eine daseinsbedingende Zwangslage geraten.
E. 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Februar 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-394/2022 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-394/2022 Urteil vom 5. Januar 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihr Kind B._______, geboren am (...), beide Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zur Begründung führte die aus C._______, D._______ (Nennung Provinz) stammende tamilische Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Dezember 2016 im Wesentlichen aus, sie habe am (Nennung Zeitpunkt) E._______; N [...]) religiös geheiratet und danach mit ihm in dessen Elternhaus in C._______ gelebt. Etwa (Nennung Zeitpunkt) später habe E._______ wegen Schwierigkeiten, die sie nicht kenne, Sri Lanka verlassen. In der Folge sei sie von Angehörigen des F._______ im (Nennung Zeitraum) (Nennung Anzahl) zuhause aufgesucht worden. Beim letzten Mal hätten ihr die Leute des F._______ gedroht, sie zu einer Befragung mitzunehmen, sollte sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht bekanntgeben. Nach diesen Vorkommnissen habe sie bis zu ihrer Ausreise am (...) keine weiteren Schwierigkeiten gehabt. Anlässlich der Anhörung vom 21. Februar 2019 brachte sie vor, sie habe E._______ heimlich und in Eile nach Brauch geheiratet, weil er seinen Angaben zufolge nach G._______ habe gehen müssen. Nach der Ausreise ihres Mannes habe es bei ihm Durchsuchungen gegeben. Als ihre Ehe mit E._______ den Behörden bekannt geworden sei, seien im (...) Angehörige des F._______ bei ihr erschienen und hätten sie zu einer Befragung aufgeboten. Sie sei daraufhin zusammen mit ihrer (Nennung Verwandte) zu einem Camp gegangen und dort alleine befragt worden. Dort habe ein tamilischer Angehöriger der Sicherheitsbehörden sie (Nennung Behelligung und Übergriff). Sie habe aus diesem Grund Suizidabsichten gehabt, aber wegen des positiven Einflusses ihrer (Nennung Verwandte) davon abgesehen. Anlässlich einer (Nennung Dauer) Abwesenheit des Täters habe sie die Gelegenheit genutzt, um auszureisen. Ihr Vater und E._______ wüssten nichts von dieser Sache. Ihre (Nennung Verwandte) sei nach ihrer Ausreise an (Nennung Grund) gestorben. Der Täter habe von ihrem (Nennung Verwandter) erfahren, dass sie sich in der Schweiz aufhalte und gesagt, sie solle baldmöglichst zurückkommen. Jemand habe von ihrem (Nennung Verwandter) ihre Telefonnummer verlangt. A.c Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin E._______ in der Schweiz standesamtlich. A.d Das SEM lehnte mit Verfügung vom 10. Januar 2020 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-800/2020 vom 15. Juni 2020 ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als nachgeschoben, widersprüchlich sowie ausweichend und deshalb insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Sodann verfüge die Beschwerdeführerin über kein asylrelevantes Risikoprofil. Auch aus ihrer Ehe mit E._______ ergebe sich kein Anspruch auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. B. B.a Am (...) reichte die Beschwerdeführerin eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein, welche das SEM als Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch entgegennahm. Darin führte die Beschwerdeführerin vorweg aus, sie sei in Sri Lanka Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung geworden, weshalb sie zur Ausreise gezwungen gewesen sei. Da sie bei der damaligen Anhörung nicht durch eine Person gleichen Geschlechts angehört worden sei, sei sie erneut durch ein reines Frauenteam zu ihren Verfolgungsgründen anzuhören. Sodann müsse die bisherige Einschätzung, dass die geltend gemachten Behelligungen durch einen Angehörigen der Sicherheitskräfte nicht glaubhaft seien, im Rahmen der neuesten Entwicklungen in ihrer Heimat als überholt qualifiziert werden. Aufgrund ihres Profils (so auch der Verbindungen ihres Ehemanns zu den H._______), der neuesten Entwicklungen in Sri Lanka sowie ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz bestehe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Konkret befürchte sie, dass sie nach ihrer Rückkehr unter dem mittlerweile willkürlich erweiterten Prevention of Terrorism Act (PTA) inhaftiert und gefoltert würde. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1834/2020 vom 22. Mai 2020 (recte: D-800/2020 vom 15. Juni 2020) dermassen fundamental verschlechtert, dass in Bezug auf eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung mittlerweile von einem Paradigmenwechsel gesprochen werden müsse. Dies gehe sowohl aus dem Bericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) vom 9. Februar 2021 als auch aus dem von ihrer Rechtsvertretung verfassten Länderbericht vom 4. April 2021 hervor. Im OHCHR-Bericht würden die politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka der letzten Jahre als bedeutend und lageverändernd eingestuft und die Mitgliedstaaten der UNO (darunter auch die Schweiz) aufgefordert, die Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. Sodann werde eine geschlechtsspezifische Verfolgung in Sri Lanka vom Bundesverwaltungsgericht neu als asylrelevant angesehen, wenn sie von Mitgliedern der sri-lankischen Sicherheitsdienste ausgehe und staatlichen Organen zuzurechnen sei und die verfolgten Frauen bereits Opfer von Übergriffen gewesen seien beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftigen sexuellen Übergriffen hätten (mit Verweis auf die Urteile des BVGer E-4502/2017 vom 12. September 2019 E.7.2 und E-4170/2019 vom 29. April 2019 E.8.4). In ihrem Fall sei von einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung auszugehen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, da der sri-lankische Staat schutzunwillig sei und eine inländische Fluchtalternative gemäss der zitierten neuen Rechtsprechung des Gerichts nicht bestehe. Ferner befürchte sie eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer aus dem "Risikoland" Schweiz. Erschwerend komme hinzu, dass sie - zusammen mit ihrem Ehemann - zum (Nennung Religion) konvertiert sei und sich (Nennung Zeitpunkt und Örtlichkeit) habe taufen lassen. Sie befürchte, von ihrer Familie deswegen verstossen zu werden, weshalb diese nichts davon wisse. Zudem habe sie gesundheitliche Probleme und leide an (Aufzählung Leiden). B.b Dem Gesuch lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. B.c Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Koordination ihres Asylverfahrens mit demjenigen ihres Mannes E._______. B.d Am 5. Juli 2021 ging beim SEM ein (Nennung Beweismittel) ein. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies das Mehrfachgesuch ab. Auf das Vorbringen zur geltend gemachten Vorverfolgung trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig wies das SEM die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf Ansetzung einer Anhörung ab. D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffer 5 bis 7 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei ihr Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Ebenfalls sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. Ferner wurde auf (Nennung Beweismittel) verwiesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2022 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Spruchkörper mit und dass das Beschwerdeverfahren mit jenem von E._______ (Geschäfts-Nr. D-390/2022; N [...]) koordiniert geführt werde. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 16. Februar 2022 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Februar 2022 bezahlt. F. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin in ihrem Beschwerdeverfahren D-394/2022 ein. In der Folge eröffnete das Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsverfahren. Mit Urteil D-856/2022 vom 18. Mai 2022 trat es auf das Ausstandsbegehren nicht ein. G. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin Tochter B._______ zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.4 Die während des Beschwerdeverfahrens am (...) geborene Tochter B._______ wird in das vorliegende Verfahren einbezogen. 2. 2.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2022 antragsgemäss bekannt gegeben. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere dieses Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR; Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen). 2.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Grundsatzurteil a.a.O. E. 4.5 m.w.H.). 2.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. Grundsatzurteil a.a.O. E. 4.4).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die formellen Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 4.3.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet die Beschwerdeführerin zunächst damit, dass die Vorinstanz ihren psychischen Gesundheitszustand und den diesem zugrundeliegenden Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und nicht korrekt gewürdigt habe. Das SEM verkenne, dass der (Nennung Beweismittel) nicht nur den Wegweisungsvollzug beschlage, sondern einen klaren Beweis für ihre asylrelevante Verfolgung darstelle. Aus der Begründung werde nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb das SEM die Beurteilungen im Arztbericht für die materielle Einschätzung der Asylgründe unberücksichtigt gelassen habe. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Die Beschwerdeführerin wurde nach Einreichung ihres Gesuchs vom (...) infolge Geltendmachung von medizinischen Vorbringen mit Schreiben des SEM vom 17. Juni 2021 aufgefordert, zur abschliessenden Beurteilung ihres Gesundheitszustandes einen Arztbericht beizubringen (vgl. SEM act. 1095714-6/2). Im Rahmen der beantragten Fristerstreckung teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, die (Nennung Institution) habe zwischenzeitlich einen (Nennung Beweismittel) bezüglich ihrer Person übermittelt, weshalb sich eine Erstreckung der Frist erübrige (vgl. SEM act. 1095714-8/1). Sodann ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres, dass sich das SEM mit den eingereichten Unterlagen - so insbesondere auch mit dem erwähnten (Nennung Beweismittel) - und wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und damit den Sachverhalt vollständig festgestellt hat (vgl. SEM act. 1095714-17/13, [nachfolgend: act. 17], S. 5 und S. 8 ff.). Ferner musste das SEM den in Frage stehenden (Nennung Beweismittel) nicht anders interpretieren, als dies für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen nötig war. So dient dieser (Nennung Beweismittel) gerade nicht der Erwahrung von bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Sachverhaltsschilderungen, sondern es handelt sich dabei gemäss Formular um (Nennung Zweck des Berichts). Die Anamnese allein kann nicht als Beleg für eine geschlechtsspezifische Verfolgung herangezogen werden, da in dieser bloss eine weitere Version des ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gestützten Sachverhalts wiedergegeben wird. Das behandelnde ärztliche Personal stützt sich bei der Erstellung ihrer Berichte in der Regel unhinterfragt auf die Aussagen der gesuchstellenden Personen. Im Zusammenhang mit der Rüge, das SEM habe den (Nennung Beweismittel) unsorgfältig und mangelhaft gewürdigt und diesem jeglichen Beweiswert abgesprochen (vgl. Beschwerdeschrift S. 15 ff.), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren diesbezüglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Vor diesem Hintergrund ist eine Nichtabklärung oder Nichtberücksichtigung des Gesundheitszustands respektive der in Frage stehenden medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und der eingereichten Beweismittel gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4.3.2 Die weitere Rüge der unzureichenden respektive fehlenden Würdigung und Berücksichtigung von aktuellen Länderinformationen erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die Vorinstanz hat in der Begründung ihres Entscheids nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen relevanten Vorbringen (Neubeurteilung der individuellen Gefährdungslage vor dem Hintergrund der neuesten innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka) und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin aus ihren diesbezüglichen Vorbringen keine Gefährdung in Sri Lanka abzuleiten vermöge und eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen sei. In seiner Argumentation hat das SEM bei der Beurteilung des Risikoprofils der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Erweiterung des PTA Bezug genommen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die geltend gemachten Sachvorbringen und Unterlagen nicht so beurteilt wie von der Beschwerdeführerin gewünscht, lässt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schliessen. Auch muss sich die Begründung im angefochtenen Entscheid nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Auch der Einwand, das SEM habe in seinem Entscheid keine Quellenangaben angeführt, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Das SEM ist nicht verpflichtet, seine jeweils aktuell verwendeten Länderinformationen in seinem Entscheid zu zitieren, zumal es sich bei der Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen stützt, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft. Auch der Umstand, dass das SEM aus seiner eigenen Lagefortschreibung Focus Sri Lanka vom 29. Juli 2021 betreffend die Sicherheitslage in Sri Lanka eine andere Schlussfolgerung zieht als die Beschwerdeführerin (Beschwerdeschrift, S. 18 f.; act. 17, Ziff. V 2. S. 7), stellt keinen formellen Mangel, sondern eine materielle Frage dar. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei das SEM anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen, es sei eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG anzusetzen unter Beizug der Parteien und unabhängiger Experten und sie sei erneut anzuhören. 5.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, sind die Anträge auf eine erneute Anhörung, auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG sowie auf Erteilung einer Anweisung an das SEM zwecks umfassender Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln abzuweisen. Im Asylverfahren besteht zudem kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG eine solche vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 Abs. 1 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt zunächst hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Eingabe vom 6. Mai 2021 fest, soweit die Beschwerdeführerin darin vorbringe, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2020 habe sich die allgemeine Lage in Sri Lanka derart verschlechtert, dass sie heute als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei, mache sie damit eine in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft erheblich veränderte Lage in Sri Lanka geltend, weshalb es sich diesbezüglich um ein Mehrfachgesuch handle. Als einfaches Wiedererwägungsgesuch seien jene Vorbringen zu behandeln, wonach der Vollzug der Wegweisung insbesondere aus medizinischen Gründen unzumutbar sei. Und betreffend die geltend gemachte Vorverfolgung in Sri Lanka habe sich das BVGer im Urteil D-800/2020 vom 15. Juni 2020 bereits geäussert, weshalb dieses Vorbringen im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend zu machen und mangels funktioneller Zuständigkeit darauf nicht einzutreten sei (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Sodann sei hinsichtlich des Profils der Beschwerdeführerin zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Asylverfahren zu verweisen. Darin sei - abgesehen von ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der mit dem Asylgesuch verbundenen Landesabwesenheit - das Vorliegen von Risikofaktoren sowie eine individuelle Verfolgungsgefahr verneint worden. Im Mehrfachgesuch würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die geeignet wären, die rechtskräftige Einschätzung zum Risikoprofil der Beschwerdeführerin in Wiedererwägung zu ziehen. Die geltend gemachten politischen Entwicklungen in Sri Lanka würden keinen konkreten respektive individuellen Bezug zu ihrer Person aufweisen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden unter dem erweiterten PTA verfolgt werden sollte, zumal die geltend gemachten bisherigen behördlichen Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft gemacht worden seien. Der OHCHR-Bericht vom 9. Februar 2021 empfehle sodann den Mitgliedstaaten in der Tat eine Überprüfung der Asylpraxis, um diejenigen Personen zu schützen, denen Repressalien drohen würden und bei denen ein real risk bestehe, Opfer von Folter oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen zu werden. Eine explizite und konkret an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis könne dem OHCHR-Bericht hingegen nicht entnommen werden. Das SEM verfolge die Entwicklung in Sri Lanka im Übrigen seit Jahren aufmerksam und passe seine Asylpraxis den Gegebenheiten vor Ort laufend an. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien weiterhin nicht gegeben. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht aus den beigezogenen Akten des Ehemannes E._______, dessen Asylgesuch mit Entscheid gleichen Datums abgewiesen und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet worden sei. Im Übrigen sei nicht erforderlich, die Beschwerdeführerin zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen (BVGE 2014/39 E. 5.3; Art. 12 VwVG). 7.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Erweiterung des PTA führe zu systematischen Verhaftungen von Verdächtigen ohne Gerichtsverfahren aufgrund eines blossen Verdachts auf eine extremistische Gesinnung (unter Verweis auf den eingereichten Länderbericht vom 16. August 2021 und dessen Aktualisierung vom 9. Dezember 2021). Aus der Sicht der sri-lankischen Behörden verfüge sie über Verbindungen zum tamilischen Separatismus, dies hauptsächlich aufgrund ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann. Folglich sei sie von den Verschärfungen des PTA betroffen und aktuell generell einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Hinzu komme, dass sie bereits Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sei. Nach der Flucht ihres Mannes sei sie als alleinstehende tamilische Frau Opfer sexueller Gewalt durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden geworden. Mit ihrer Flucht in die Schweiz und ihrem mehrjährigen Aufenthalt mit ihrem Ehemann in der Schweiz habe sie den Verdacht der sri-lankischen Behörden bestätigt, dass sie sich nach wie vor für die tamilische Sache einsetze und eine Wiederbelebung der H._______ anstrebe. Sie erfülle daher den Verdacht einer extremistischen Gesinnung in mehrfacher Weise. Zudem sei sie mit der Flucht mit ihrem Ehemann in eines der grössten tamilischen Diasporazentren der Welt, noch mehr ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte gerückt. In Sri Lanka komme es noch immer zu massiven Menschenrechtsverletzungen, welche durch die Regierung gebilligt würden. Bei korrekter Würdigung des Sachverhalts werde klar, dass sie den Kern ihrer Verfolgungsgeschichte (Opfer sexueller Gewalt) habe belegen können und ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohe. 8. 8.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Erwägungen des SEM zu den Vorbringen, welche revisionsweise geltend zu machen wären (vgl. Ziff. III 3. S. 5 f. des angefochtenen Entscheids), als zutreffend zu bezeichnen sind. Es steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin frei, diesbezüglich ein Revisionsgesuch gemäss den Artikeln 121-124 BGG einzureichen. 8.2 Im Weiteren gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom (...), soweit darauf einzutreten war, zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die zutreffenden Feststellungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit der bisher geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen (...) sind vollumfänglich zu bestätigen (vgl. act. 17, Ziff. IV 2.). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich in ihrer Rechtsmitteleingabe keine materiellen Einwände vor, sondern verweist im Wesentlichen auf die in ihrer Rechtsmitteleingabe vorgängig aufgelisteten diversen formellen Mängel, die der angefochtene Asylentscheid aufweise, und dass sie bei korrekter Würdigung des Sachverhalts den Kern ihrer Verfolgung (...) habe belegen können. Da sich die formellen Rügen jedoch allesamt als unbegründet erweisen (vgl. E. 4. oben), sind sie nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse zu führen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, den (Nennung Beweismittel) für die materielle Beurteilung der im Gesuch vom (...) dargelegten Gründe (Nennung Gründe) zu berücksichtigen (vgl. E. 4.3.1 oben). Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 8.3 Die weitere Prüfung der Akten ergibt, dass ein massgebliches Risikoprofil beziehungsweise ein konkreter Bezug der geltend gemachten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zur Person der Beschwerdeführerin zu verneinen ist. Weder der Länderbericht vom 16. August 2021 noch dessen aktualisierte Fassung vom 9. Dezember 2021 vermögen hinsichtlich der zwischenzeitlichen Entwicklungen in Sri Lanka einen konkreten Bezug zu ihren Vorbringen aufzuzeigen. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für sie eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte, zumal sie vor der Ausreise die geltend gemachte Repression (...) durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräften infolge ihrer Verwandtschaft zu ihrem Ehemann nicht glaubhaft zu machen vermochte und im Zeitpunkt ihrer Ausreise (Nennung Zeitpunkt) nicht im Fokus der Behörden stand. Daran vermag auch die Rückkehr aus der Schweiz nach einem mehrjährigen Aufenthalt nichts zu ändern. Dass sämtliche tamilischen Rückkehrer aus der Schweiz einer Gefährdung ausgesetzt wären, ergibt sich jedenfalls aus den eingereichten Unterlagen in keiner Weise. In Bezug auf die befürchteten familiären Nachteile infolge ihrer Konversion zum Christentum ist sodann daran zu erinnern, dass auf diese Befürchtung bereits im ersten Beschwerdeentscheid D-800/2020 (E. 9.4) eingegangen wurde. 8.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Mehrfachgesuch - soweit es darauf eintrat - zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Beziehung besteht (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich indessen lediglich dann ein Aufenthaltsanspruch, wenn nahe Familienangehörige über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend, da die zu beurteilende Beschwerde abzuweisen ist und sowohl der Ehemann E._______ als auch die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen haben, nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in der Schweiz. 9.3 Gleiches hat mit Blick auf die Prüfung des (unter anderem) in Art. 44 AsylG statuierten Grundsatzes der Einheit der Familie zu gelten. Zwar geht diese Bestimmung über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt (hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 31 E. 8c, EMARK 1995 Nr. 24 E. 9). Ein auf Art. 44 Abs. 1 AsylG basierender Anspruch besteht aber auch nur, solange das Verfahren des Ehegatten respektive des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners nicht abgeschlossen ist beziehungsweise dieser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b, EMARK 1998 Nr. 31, EMARK 1999 Nr. 1, EMARK 2002 Nr. 7). Eine solche Konstellation liegt aber vorliegend nicht vor. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung in E-1866/2015 ist weiterhin festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka nichts Grundlegendes zu ändern. 10.2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand (Nennung Leiden) beruft, ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. 10.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis erst dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Demgegenüber liegt die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch nicht vor, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung im Heimatland möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 10.3.2 Gemäss der Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). 10.3.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und mit (Nennung Beweismittel) belegten Leiden (Auflistung Erkrankungen) lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. So haben die diagnostizierten (...) Probleme keine stationäre Behandlung notwendig gemacht und diesen konnte mittels (Nennung Therapie) - allenfalls einschliesslich der erforderlichen Medikation - entgegengewirkt werden. Es ist in diesem Zusammenhang ebenfalls festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar erstmals (Nennung Zeitpunkt) - mithin erst über (Nennung Dauer) nach ihrer Einreise in die Schweiz im (...) - wegen ihren (...) Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben hat und sich bei der BzP noch als gesund bezeichnet hatte (vgl. SEM act. A7/12, Ziff. 8.01). Zudem wurde seit (Nennung Zeitpunkt) kein weiteres Arztzeugnis mehr eingereicht. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sie bei einer mittlerweile diagnostizierten (Nennung Diagnose) und weiterhin bestehenden (...) Symptomatik ihre (...) Beschwerden grundsätzlich auch in Sri Lanka behandeln lassen kann. Zum gleichen Schluss kommt das Gericht auch hinsichtlich der (Nennung Erkrankungen), welche in der Schweiz medikamentös therapiert werden. (Nennung Leiden) können auch in Sri Lanka ausreichend behandelt werden (vgl. zu [Nennung Erkrankung]: Urteil des BVGer E-2276/2020 vom 29. Juni 2020 E. 7.4.2.2., zur [Nennung Erkrankung]: Urteil des BVGer D-6324/2018 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3). Einer Knappheit eines allenfalls benötigten Medikaments aufgrund der dortigen Wirtschaftskrise könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]; vgl. Urteil des BVGer D-1724/2022 vom 1. Juni 2022 S. 6 f.). Auch eine allfällige Suizidalität vermag nach gefestigter Rechtsprechung einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Einer solchen wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 10.3.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Dies trotz der verschlechterten wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka, auch wenn die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht zu verkennen sind. Das SEM hat sich mit Verweis auf das vorangegangene Urteil D-800/2020 vom 15. Juni 2020 August 2019 (E. 9.4) eingehend mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der aus dem Distrikt D._______ stammenden Beschwerdeführerin - insbesondere auch mit deren gesundheitlichen Problemen - befasst und die Zumutbarkeit bejaht (vgl. act. 17, S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über eine sehr gute Schulbildung, Berufserfahrungen, über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in D._______, auf dessen Unterstützung sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann sowie über eine gesicherte Wohnsituation. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sie in Begleitung ihres Ehemannes E._______ - dessen Asylgesuch mit Urteil gleichen Datums abgewiesen wurde - in ihre Heimat zurückreisen kann, welcher ihr und ihrer Tochter in sämtlichen Belangen eine wichtige Stütze sein wird. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten werden. 10.3.5 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden nach der Rückkehr in eine daseinsbedingende Zwangslage geraten. 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Februar 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: