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D-3092/2020

D-3092/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, stellte erstmals am 5. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2016 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4246/2016 vom 27. September 2016 nicht ein. B. Mit als «neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 9. April 2017 ge- langte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Das SEM nahm die Ein- gabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom

31. Juli 2017 ab, wobei es auf die eine wiedererwägungsweise Prüfung der Verfügung vom 7. Juni 2016 betreffenden Vorbringen nicht eintrat. Gleich- zeitig ordnete es erneut die Wegweisung aus der Schweiz und den Weg- weisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5100/2017 vom

12. April 2018 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 29. März 2019 an das SEM ersuchte der Beschwerdefüh- rer ein drittes Mal um Asyl. D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 (Datum der Eröffnung: 14. Mai 2020) lehnte das SEM dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG) ab und ordnete wiederum die Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.–. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

15. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei be- antragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei- sung der Sache an das SEM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wegen Verletzung der Begründungspflicht oder wegen unvollständiger Feststellung des Sachverhalts. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

D-3092/2020 Seite 3 festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium und dessen zufällige Auswahl sowie andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien be- kannt zu geben. Weiter sei Einsicht in die Datei der Software des Bundes- verwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl kreiert wor- den sei, und offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Mit der Be- schwerdeschrift wurden als Beweismittel zwölf Photographien sowie ein di- gitaler Datenträger (CD-Rom) mit Dokumenten in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen, drei "Länderberichte" des Rechts- vertreters und Weiteres) eingereicht. F. Das Gericht bestätigte am 16. Juni 2020 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 24. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu Entwicklungen der politischen Situation in Sri Lanka mit- samt einem entsprechenden Bericht seines Rechtsvertreters sowie eine Honorarabrechnung ein.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie- gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Spruchgremium wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegen- den Urteil bekannt gegeben.

E. 4.2 Die Richterinnen des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abtei- lungspräsidiums durch eine Kanzleiperson durch das EDV-basierte Zutei- lungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenom- men.

E. 4.3 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. Ap- ril 2022 E. 4.5 m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt in Bezug auf das Vorgehen der Vorin- stanz verfahrensrechtliche Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs so- wie der Begründungspflicht; unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese Rügen könnten, sollten sie sich als berechtigt erweisen, zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen, womit auf sie vorab einzugehen ist.

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E. 5.2 Im vorliegenden Fall besteht keinerlei Anhaltspunkt für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter Einschluss der Begründungspflicht; vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) oder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 S. 690). Entsprechend ver- zichtete das SEM – nachdem es die Eingabe des Beschwerdeführers vom

29. März 2019 korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelte – zu Recht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist daher nicht gerechtfertigt. In Bezug auf die Begründungspflicht ist ferner festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend dargelegt hat, aus welchen Gründen es zum Schluss gelangte, angesichts der mit dem Mehrfachge- such geltend gemachten Vorbringen sei nicht auf eine asylrechtlich rele- vante Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen. Die angefoch- tene Verfügung enthält auch eine ausreichende Darstellung des Sachver- halts, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM den als "neu" be- zeichneten Vorbringen keine ausreichende Relevanz für den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers beimass (dazu ausführlich nachfolgend, E. 7.2). Der Sachverhalt wurde vom SEM auch vollständig und richtig ab- geklärt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Behauptung in der Be- schwerdeschrift, der Sachverhalt sei insofern nicht korrekt abgeklärt wor- den, als der Beschwerdeführer am 7. August 2018 durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden vorgeladen worden sei. Diesbezüglich erweist sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, diese behauptete Vorladung sei weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant (vgl. E. 8.2.1). Es sind zudem keine sonstigen Gründe ersichtlich, welche die vorgebrach- ten formellen Rügen als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten. Dies gilt auch für die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe ihre "Pflicht zur Gesamtbeurteilung eines Asylgesuchs und damit das Ver- bot des künstlichen Auseinanderreissens des Sachverhalts aus formellen Gründen" verletzt.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei- lung, ihm sei eine angemessene Frist anzusetzen, damit er die neue und intensive Verfolgung der Aktivisten der Tamil National People's Front (TNPF) und ihres Generalsekretärs namentlich in den Monaten Mai und Juni 2020 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte belegen könne. Der Beschwerdeführer hatte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und auch die Obliegenheit (Art. 8 AsylG), sich um die Einreichung weiterer

D-3092/2020 Seite 6 Beweismittel zu bemühen. Dies hat er offensichtlich nicht getan und bis heute keine entsprechenden Dokumente nachgereicht. Es besteht dem- nach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei zu seinen neu vorge- brachten Asylgründen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuhören (Beschwerdeschrift) beziehungsweise es sei, sollte nicht unverzüglich ein gutheissendes Urteil ergehen, eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG und Art. 40 Abs. 2 VGG durchzuführen (Eingabe vom

24. September 2021), ist festzuhalten, dass der Sachverhalt – wie bereits festgestellt wurde (E. 5.2) – als vollständig abgeklärt zu erachten ist. Im Asylverfahren besteht zudem kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiver- handlung, da weder das AsylG noch das VwVG eine solche vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 Abs. 1 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D- 3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2). Der Antrag auf Anhörung des Beschwerdeführers beziehungsweise auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ist folglich abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 8.1 Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs machte der Beschwerde- führer mit Eingabe an das SEM vom 29. März 2019 im Wesentlichen Fol- gendes geltend: Mit Datum vom 7. August 2018 sei er durch das CID (Cri- minal Investigation Department) der sri-lankischen Polizei vorgeladen wor- den, wobei die schriftliche Vorladung seiner Ehefrau ausgehändigt worden sei. Seither werde seine Ehefrau beobachtet, indem regelmässig Angehö- rige des CID auf Motorrädern an ihrem Haus vorbeifahren würden. Rund einen Monat, nachdem er die genannte Vorladung verpasst habe, seien Beamte des CID erneut zu seiner Ehefrau gekommen. Dabei seien ihr Pho- tographien gezeigt worden, auf welchen er an Demonstrationen für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in der Schweiz zu sehen gewesen sei. Er engagiere sich seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch, wobei er an praktisch jeder Demonstration der tamilischen Diaspora beteiligt sei. Dabei sei insbesondere eine Demonstration in Bümpliz zu erwähnen, wel- che durch die People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) zugunsten eines ehemaligen sri-lankischen Militärchefs organisiert worden sei. Betreffend diese Kundgebung hätten Tamilen, welche den LTTE nahe- stünden, eine Gegendemonstration durchgeführt. An Letzterer habe er mit einem Schwager und einem Cousin teilgenommen. Der Organisator der Demonstration der PLOTE habe in der Folge verschiedene Tamilen ange- zeigt, darunter den erwähnten Cousin, welcher anschliessend von der Po- lizei vorgeladen worden sei. Die PLOTE habe zudem Bildmaterial der De- monstrierenden im Internet veröffentlicht und zahlreiche im Exil lebende tamilische Personen bei den sri-lankischen Sicherheitsbehörden diffamiert. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass sein Name den sri-lankischen Sicherheitsbehörden genannt worden sei. Mit der Eingabe an das SEM wurden unter anderem eine Photographie der angeblichen Vorladung des CID vom 7. August 2018 sowie die Kopie einer vom 15. Januar 2019 datierenden Vorladung der Regionalpolizei Bern zu einer polizeilichen Einvernahme betreffend eine Person eingereicht, bei welcher es sich um den genannten Cousin des Beschwerdeführers han- deln soll. Des Weiteren wurde mit dem dritten Asylgesuch im Wesentlichen geltend gemacht, die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2018 massiv verschlechtert. Aufgrund der damit verbundenen erhöhten Verfolgungsintensität für Regimekritiker, Journalisten, Menschenrechtsak-

D-3092/2020 Seite 8 tivisten und Unterstützer des tamilischen Separatismus, der massiv erhöh- ten Gefährdung für Minderheiten sowie der erhöhten Gefahr, welche zu- rückkehrenden abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden aus der Schweiz drohe, habe sich auch die individuelle Gefährdungslage des Be- schwerdeführers wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie mit Beziehungen zu den LTTE und habe sich in der Vergan- genheit für die tamilisch-separatistisch geprägte Partei (TNPF) engagiert und deren Wahlkampagne unterstützt.

E. 8.2 Mithin machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Vorladung des CID vom 7. August 2018, der veränderten Situation in seinem Heimat- staat sowie angesichts seines politischen Profils erfülle er die Vorausset- zungen von Art. 3 AsylG. Jedoch erweist sich die Einschätzung der Vorin- stanz als offensichtlich zutreffend, aus den mit dem dritten Asylgesuch gel- tend gemachten Vorbringen sei nicht darauf zu schliessen, dass sich die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers seit dem Urteil vom 12. April 2018 geändert hätte.

E. 8.2.1 Zunächst ist diesbezüglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit dem dritten Asylgesuch vom 29. März 2019 behauptete, die fragliche Vorladung und eine Übersetzung des Do- kuments seien ihm per Post aus Sri Lanka zugesandt worden, aber noch nicht eingetroffen. Das somit in Aussicht gestellte Original wurde allerdings im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nicht nachgereicht. In der Be- schwerdeschrift wird wortgleich die Behauptung wiederholt, die Vorladung mitsamt Übersetzung seien dem Beschwerdeführer aus Sri Lanka zuge- sandt worden, jedoch noch nicht eingetroffen. Die mit dem dritten Asylge- such eingereichte Photographie der angeblichen Vorladung ist offensicht- lich in keiner Weise als beweistauglich zu erachten, weist das abgebildete Schriftstück doch keinerlei Merkmale auf, welche den behaupteten Cha- rakter eines behördlichen sri-lankischen Dokuments glaubhaft machen könnten. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf das Beweismittel weiter einzugehen. Festzuhalten ist gleichwohl, dass der Beschwerdeführer we- der im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens noch in der Be- schwerdeschrift geltend machte, seine Ehefrau habe, nachdem sie einen Monat nach der Vorladung vom 7. August 2018 erneut durch Angehörige des CID aufgesucht worden sei, zu einem späteren Zeitpunkt irgendwelche Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Für die Behaup- tung, die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten im betreffenden Zusam- menhang bis heute ein konkretes Verfolgungsinteresse am Beschwerde- führer, gibt es somit keinen Anhaltspunkt. Soweit der Beschwerdeführer mit

D-3092/2020 Seite 9 dem dritten Asylgesuch auf seine Tätigkeiten vor der Ausreise zugunsten der Partei TNPF verwies, ist im Übrigen festzuhalten, dass mit dem Urteil vom 12. April 2018 bereits eingehend dargelegt wurde, weshalb die gel- tend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu erachten sind.

E. 8.2.2 Mit dem dritten Asylgesuch wurde zudem unter Einreichung verschie- dener Medien- und sonstiger Berichte auf die allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka Bezug genommen, um daraus den Schluss zu ziehen, diese Veränderungen der allgemeinen Lage würden sich auf die persönliche Gefährdungssituation des Beschwer- deführers auswirken. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung dies- bezüglich im Wesentlichen ausgeführt, es sei jeder Einzelfall gesondert zu prüfen, wobei Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der laufenden Veränderungen der allgemeinen Situation in Sri Lanka, dies auch unter Berücksichtigung der Präsidentschaftswahl vom

16. November 2019 und der Machtübernahme durch Gotabaya Rajapaksa, ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Entwicklun- gen beziehungsweise deren Folgen sei. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zu- kunftsszenarien zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeu- gend dargetan, weshalb er aufgrund der veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka eine begründete persönliche Verfolgungsfurcht habe. Auch die- ser Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen. Mit der Beschwerdeschrift wird zwar behauptet, zwischen den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans vom 16. November 2019 bestehe ein individueller Bezug. Dies ist jedoch als offensichtlich unzutref- fend zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen seines Mehrfachgesuchs noch mit der Beschwerdeschrift oder der Eingabe vom

24. September 2021 konkrete Gründe vorgebracht, welche Anlass zur An- nahme geben könnten, er selbst hätte im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der – auch neueren – Veränderungen der dortigen allge- meinen politischen und menschenrechtlichen Lage sowie deren Auswir- kungen auf verschiedene besondere Risikogruppen zum heutigen Zeit- punkt asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. In- sofern ist mangels jeglichen ersichtlichen Zusammenhangs zum Fall des Beschwerdeführers auch der mit der Beschwerdeschrift gestellte Beweis- antrag abzulehnen, es sei eine Frist anzusetzen, um die Verfolgung von Aktivisten der Partei TNPF durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte in den Monaten Mai und Juni 2020 zu belegen.

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E. 8.2.3 Schliesslich wurde im dritten Asylgesuch wie auch mit der Beschwer- deschrift behauptet, der Beschwerdeführer habe familiäre Verbindungen zu Unterstützern der LTTE. Zum einen sei ein in der Schweiz lebender Schwager exilpolitisch engagiert und habe Asyl erhalten. Zum anderen lebe in Indien ein weiterer Schwager, der ein hochrangiges Mitglied der LTTE sei. Soweit sich damit die Frage nach der Gefahr einer Reflexverfol- gung zu stellen vermag, ist festzustellen, dass vom Beschwerdeführer kei- nerlei Angaben dazu gemacht wurden, worin die angeblichen politischen Aktivitäten der beiden genannten Personen bestanden haben sollen bezie- hungsweise bestehen und inwiefern sich dies in konkreter Weise auf ihn selbst auswirken könnte. Auch auf dieser Grundlage und unter Berücksich- tigung der Hinweise auf weitere allgemeine politische und menschenrecht- liche Entwicklungen in Sri Lanka in der Eingabe vom 24. September 2021 sind somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich.

E. 8.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe auch mit dem dritten Asylgesuch keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das erneute Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe ein- zugehen, welche der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen geltend macht, er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch zugunsten der LTTE, was ein weiteres Gefährdungselement darstelle.

E. 9.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach- fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor- läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.).

E. 9.3 Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dem dritten Asylgesuch zwar behauptete, er sei an praktisch jeder Demonstra- tion der tamilischen Diaspora in der Schweiz beteiligt. Gleichwohl reichte er in diesem Zusammenhang während des gesamten vorinstanzlichen Ver-

D-3092/2020 Seite 11 fahrens lediglich die Kopie einer vom 15. Januar 2019 datierenden Vorla- dung der Regionalpolizei Bern zu einer polizeilichen Einvernahme ein, wel- che seinen Angaben zufolge einen Cousin betrifft. Über die blosse Behaup- tung hinaus, der Beschwerdeführer habe – zu einem ungenannten Zeit- punkt – an einer Demonstration teilgenommen, welche sich gegen eine re- gimefreundliche Kundgebung der PLOTE gerichtet und die genannte poli- zeiliche Vorladung zur Folge gehabt habe, machte er mit dem Mehrfach- gesuch keinerlei weitere Angaben zu seinem angeblichen exilpolitischen Engagement zugunsten der LTTE oder einer anderen Organisation. Abge- sehen davon, dass die genannte Vorladung nicht den Beschwerdeführer selbst betrifft, wurden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit der Beschwerdeschrift irgendwelche sonstige Beweismittel eingereicht, welche die Behauptung glaubhaft erscheinen lassen könnten, der Beschwerdefüh- rer sei aufgrund der angeblichen Beteiligung an einer Kundgebung, welche sich gegen eine Demonstration regimefreundlicher sri-lankischer Staatsan- gehöriger gerichtet habe, bei den heimatlichen Behörden denunziert wor- den und aus diesem Grund einer asylrechtlich relevanten Gefährdung aus- gesetzt. Die eingereichte Vorladung der Regionalpolizei Bern ist in diesem Zusammenhang als offensichtlich nicht beweistauglich zu bezeichnen.

E. 9.4 Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel insgesamt zwölf Photographien eingereicht, die den Beschwerdeführer anlässlich von fünf exilpolitischen Demonstrationen zeigen sollen. Diesbezüglich erweist sich zunächst, dass drei der genannten Demonstrationen zwischen September 2017 und Januar 2018 und mithin vor dem beschwerdeinstanzlichen Urteil vom 12. April 2018 stattgefunden haben sollen. Nachdem der Beschwer- deführer keine revisionsrechtlich erheblichen Gründe vorgebracht und auch kein Revisionsgesuch gestellt hat, ist auf die Vorbringen, welche den Zeitraum vor dem genannten Urteil betreffen, nicht weiter einzugehen. Des Weiteren ist festzustellen, dass keinerlei Angaben dazu gemacht wurden, worauf sich zwei weitere regimekritische Kundgebungen, an welchen der Beschwerdeführer im Mai 2018 und September 2018 teilgenommen haben will, inhaltlich bezogen und ob er selbst dabei in organisatorischer oder an- derweitiger Hinsicht eine besondere, über die blosse Teilnahme hinausge- hende Funktion innehatte. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer hätte sich seit dem Septem- ber 2018 bis zum heutigen Zeitpunkt weiterhin exilpolitisch betätigt.

E. 9.5 Somit liegen offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen

D-3092/2020 Seite 12 Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aus- gesetzt sein könnte. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft folglich auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.

E. 10 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge- such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus- länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).

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E. 11.2 Für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan- dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngs- ten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswir- ken.

E. 11.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2018 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substan- tiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich.

E. 11.5 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll- ständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

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E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3092/2020 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3092/2020 Urteil vom 22. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, stellte erstmals am 5. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2016 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4246/2016 vom 27. September 2016 nicht ein. B. Mit als «neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 9. April 2017 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 31. Juli 2017 ab, wobei es auf die eine wiedererwägungsweise Prüfung der Verfügung vom 7. Juni 2016 betreffenden Vorbringen nicht eintrat. Gleichzeitig ordnete es erneut die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5100/2017 vom 12. April 2018 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 29. März 2019 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer ein drittes Mal um Asyl. D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 (Datum der Eröffnung: 14. Mai 2020) lehnte das SEM dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG) ab und ordnete wiederum die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wegen Verletzung der Begründungspflicht oder wegen unvollständiger Feststellung des Sachverhalts. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium und dessen zufällige Auswahl sowie andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Weiter sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl kreiert worden sei, und offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel zwölf Photographien sowie ein digitaler Datenträger (CD-Rom) mit Dokumenten in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen, drei "Länderberichte" des Rechtsvertreters und Weiteres) eingereicht. F. Das Gericht bestätigte am 16. Juni 2020 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 24. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu Entwicklungen der politischen Situation in Sri Lanka mitsamt einem entsprechenden Bericht seines Rechtsvertreters sowie eine Honorarabrechnung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Spruchgremium wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegen-den Urteil bekannt gegeben. 4.2 Die Richterinnen des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen. 4.3 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt in Bezug auf das Vorgehen der Vorin-stanz verfahrensrechtliche Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht; unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese Rügen könnten, sollten sie sich als berechtigt erweisen, zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen, womit auf sie vorab einzugehen ist. 5.2 Im vorliegenden Fall besteht keinerlei Anhaltspunkt für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter Einschluss der Begründungspflicht; vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) oder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 S. 690). Entsprechend verzichtete das SEM - nachdem es die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. März 2019 korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelte - zu Recht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist daher nicht gerechtfertigt. In Bezug auf die Begründungspflicht ist ferner festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend dargelegt hat, aus welchen Gründen es zum Schluss gelangte, angesichts der mit dem Mehrfachgesuch geltend gemachten Vorbringen sei nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen. Die angefochtene Verfügung enthält auch eine ausreichende Darstellung des Sachverhalts, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM den als "neu" bezeichneten Vorbringen keine ausreichende Relevanz für den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers beimass (dazu ausführlich nachfolgend, E. 7.2). Der Sachverhalt wurde vom SEM auch vollständig und richtig abgeklärt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Sachverhalt sei insofern nicht korrekt abgeklärt worden, als der Beschwerdeführer am 7. August 2018 durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden vorgeladen worden sei. Diesbezüglich erweist sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, diese behauptete Vorladung sei weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant (vgl. E. 8.2.1). Es sind zudem keine sonstigen Gründe ersichtlich, welche die vorgebrachten formellen Rügen als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten. Dies gilt auch für die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe ihre "Pflicht zur Gesamtbeurteilung eines Asylgesuchs und damit das Verbot des künstlichen Auseinanderreissens des Sachverhalts aus formellen Gründen" verletzt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung, ihm sei eine angemessene Frist anzusetzen, damit er die neue und intensive Verfolgung der Aktivisten der Tamil National People's Front (TNPF) und ihres Generalsekretärs namentlich in den Monaten Mai und Juni 2020 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte belegen könne. Der Beschwerdeführer hatte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und auch die Obliegenheit (Art. 8 AsylG), sich um die Einreichung weiterer Beweismittel zu bemühen. Dies hat er offensichtlich nicht getan und bis heute keine entsprechenden Dokumente nachgereicht. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuhören (Beschwerdeschrift) beziehungsweise es sei, sollte nicht unverzüglich ein gutheissendes Urteil ergehen, eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG und Art. 40 Abs. 2 VGG durchzuführen (Eingabe vom 24. September 2021), ist festzuhalten, dass der Sachverhalt - wie bereits festgestellt wurde (E. 5.2) - als vollständig abgeklärt zu erachten ist. Im Asylverfahren besteht zudem kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG eine solche vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 Abs. 1 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2). Der Antrag auf Anhörung des Beschwerdeführers beziehungsweise auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ist folglich abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 29. März 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend: Mit Datum vom 7. August 2018 sei er durch das CID (Criminal Investigation Department) der sri-lankischen Polizei vorgeladen worden, wobei die schriftliche Vorladung seiner Ehefrau ausgehändigt worden sei. Seither werde seine Ehefrau beobachtet, indem regelmässig Angehörige des CID auf Motorrädern an ihrem Haus vorbeifahren würden. Rund einen Monat, nachdem er die genannte Vorladung verpasst habe, seien Beamte des CID erneut zu seiner Ehefrau gekommen. Dabei seien ihr Photographien gezeigt worden, auf welchen er an Demonstrationen für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in der Schweiz zu sehen gewesen sei. Er engagiere sich seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch, wobei er an praktisch jeder Demonstration der tamilischen Diaspora beteiligt sei. Dabei sei insbesondere eine Demonstration in Bümpliz zu erwähnen, welche durch die People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) zugunsten eines ehemaligen sri-lankischen Militärchefs organisiert worden sei. Betreffend diese Kundgebung hätten Tamilen, welche den LTTE nahestünden, eine Gegendemonstration durchgeführt. An Letzterer habe er mit einem Schwager und einem Cousin teilgenommen. Der Organisator der Demonstration der PLOTE habe in der Folge verschiedene Tamilen angezeigt, darunter den erwähnten Cousin, welcher anschliessend von der Polizei vorgeladen worden sei. Die PLOTE habe zudem Bildmaterial der Demonstrierenden im Internet veröffentlicht und zahlreiche im Exil lebende tamilische Personen bei den sri-lankischen Sicherheitsbehörden diffamiert. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass sein Name den sri-lankischen Sicherheitsbehörden genannt worden sei. Mit der Eingabe an das SEM wurden unter anderem eine Photographie der angeblichen Vorladung des CID vom 7. August 2018 sowie die Kopie einer vom 15. Januar 2019 datierenden Vorladung der Regionalpolizei Bern zu einer polizeilichen Einvernahme betreffend eine Person eingereicht, bei welcher es sich um den genannten Cousin des Beschwerdeführers handeln soll. Des Weiteren wurde mit dem dritten Asylgesuch im Wesentlichen geltend gemacht, die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2018 massiv verschlechtert. Aufgrund der damit verbundenen erhöhten Verfolgungsintensität für Regimekritiker, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer des tamilischen Separatismus, der massiv erhöhten Gefährdung für Minderheiten sowie der erhöhten Gefahr, welche zurückkehrenden abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden aus der Schweiz drohe, habe sich auch die individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie mit Beziehungen zu den LTTE und habe sich in der Vergangenheit für die tamilisch-separatistisch geprägte Partei (TNPF) engagiert und deren Wahlkampagne unterstützt. 8.2 Mithin machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Vorladung des CID vom 7. August 2018, der veränderten Situation in seinem Heimatstaat sowie angesichts seines politischen Profils erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Jedoch erweist sich die Einschätzung der Vorin-stanz als offensichtlich zutreffend, aus den mit dem dritten Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen sei nicht darauf zu schliessen, dass sich die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers seit dem Urteil vom 12. April 2018 geändert hätte. 8.2.1 Zunächst ist diesbezüglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit dem dritten Asylgesuch vom 29. März 2019 behauptete, die fragliche Vorladung und eine Übersetzung des Dokuments seien ihm per Post aus Sri Lanka zugesandt worden, aber noch nicht eingetroffen. Das somit in Aussicht gestellte Original wurde allerdings im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nicht nachgereicht. In der Beschwerdeschrift wird wortgleich die Behauptung wiederholt, die Vorladung mitsamt Übersetzung seien dem Beschwerdeführer aus Sri Lanka zugesandt worden, jedoch noch nicht eingetroffen. Die mit dem dritten Asylgesuch eingereichte Photographie der angeblichen Vorladung ist offensichtlich in keiner Weise als beweistauglich zu erachten, weist das abgebildete Schriftstück doch keinerlei Merkmale auf, welche den behaupteten Charakter eines behördlichen sri-lankischen Dokuments glaubhaft machen könnten. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf das Beweismittel weiter einzugehen. Festzuhalten ist gleichwohl, dass der Beschwerdeführer weder im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerdeschrift geltend machte, seine Ehefrau habe, nachdem sie einen Monat nach der Vorladung vom 7. August 2018 erneut durch Angehörige des CID aufgesucht worden sei, zu einem späteren Zeitpunkt irgendwelche Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Für die Behauptung, die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten im betreffenden Zusammenhang bis heute ein konkretes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer, gibt es somit keinen Anhaltspunkt. Soweit der Beschwerdeführer mit dem dritten Asylgesuch auf seine Tätigkeiten vor der Ausreise zugunsten der Partei TNPF verwies, ist im Übrigen festzuhalten, dass mit dem Urteil vom 12. April 2018 bereits eingehend dargelegt wurde, weshalb die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu erachten sind. 8.2.2 Mit dem dritten Asylgesuch wurde zudem unter Einreichung verschiedener Medien- und sonstiger Berichte auf die allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka Bezug genommen, um daraus den Schluss zu ziehen, diese Veränderungen der allgemeinen Lage würden sich auf die persönliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auswirken. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, es sei jeder Einzelfall gesondert zu prüfen, wobei Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der laufenden Veränderungen der allgemeinen Situation in Sri Lanka, dies auch unter Berücksichtigung der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der Machtübernahme durch Gotabaya Rajapaksa, ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Entwicklungen beziehungsweise deren Folgen sei. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend dargetan, weshalb er aufgrund der veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka eine begründete persönliche Verfolgungsfurcht habe. Auch dieser Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen. Mit der Beschwerdeschrift wird zwar behauptet, zwischen den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans vom 16. November 2019 bestehe ein individueller Bezug. Dies ist jedoch als offensichtlich unzutreffend zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen seines Mehrfachgesuchs noch mit der Beschwerdeschrift oder der Eingabe vom 24. September 2021 konkrete Gründe vorgebracht, welche Anlass zur Annahme geben könnten, er selbst hätte im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der - auch neueren - Veränderungen der dortigen allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage sowie deren Auswirkungen auf verschiedene besondere Risikogruppen zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Insofern ist mangels jeglichen ersichtlichen Zusammenhangs zum Fall des Beschwerdeführers auch der mit der Beschwerdeschrift gestellte Beweisantrag abzulehnen, es sei eine Frist anzusetzen, um die Verfolgung von Aktivisten der Partei TNPF durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte in den Monaten Mai und Juni 2020 zu belegen. 8.2.3 Schliesslich wurde im dritten Asylgesuch wie auch mit der Beschwerdeschrift behauptet, der Beschwerdeführer habe familiäre Verbindungen zu Unterstützern der LTTE. Zum einen sei ein in der Schweiz lebender Schwager exilpolitisch engagiert und habe Asyl erhalten. Zum anderen lebe in Indien ein weiterer Schwager, der ein hochrangiges Mitglied der LTTE sei. Soweit sich damit die Frage nach der Gefahr einer Reflexverfolgung zu stellen vermag, ist festzustellen, dass vom Beschwerdeführer keinerlei Angaben dazu gemacht wurden, worin die angeblichen politischen Aktivitäten der beiden genannten Personen bestanden haben sollen beziehungsweise bestehen und inwiefern sich dies in konkreter Weise auf ihn selbst auswirken könnte. Auch auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Hinweise auf weitere allgemeine politische und menschenrechtliche Entwicklungen in Sri Lanka in der Eingabe vom 24. September 2021 sind somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. 8.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe auch mit dem dritten Asylgesuch keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das erneute Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen geltend macht, er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch zugunsten der LTTE, was ein weiteres Gefährdungselement darstelle. 9.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). 9.3 Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dem dritten Asylgesuch zwar behauptete, er sei an praktisch jeder Demonstration der tamilischen Diaspora in der Schweiz beteiligt. Gleichwohl reichte er in diesem Zusammenhang während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens lediglich die Kopie einer vom 15. Januar 2019 datierenden Vorladung der Regionalpolizei Bern zu einer polizeilichen Einvernahme ein, welche seinen Angaben zufolge einen Cousin betrifft. Über die blosse Behauptung hinaus, der Beschwerdeführer habe - zu einem ungenannten Zeitpunkt - an einer Demonstration teilgenommen, welche sich gegen eine regimefreundliche Kundgebung der PLOTE gerichtet und die genannte polizeiliche Vorladung zur Folge gehabt habe, machte er mit dem Mehrfachgesuch keinerlei weitere Angaben zu seinem angeblichen exilpolitischen Engagement zugunsten der LTTE oder einer anderen Organisation. Abgesehen davon, dass die genannte Vorladung nicht den Beschwerdeführer selbst betrifft, wurden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit der Beschwerdeschrift irgendwelche sonstige Beweismittel eingereicht, welche die Behauptung glaubhaft erscheinen lassen könnten, der Beschwerdeführer sei aufgrund der angeblichen Beteiligung an einer Kundgebung, welche sich gegen eine Demonstration regimefreundlicher sri-lankischer Staatsangehöriger gerichtet habe, bei den heimatlichen Behörden denunziert worden und aus diesem Grund einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt. Die eingereichte Vorladung der Regionalpolizei Bern ist in diesem Zusammenhang als offensichtlich nicht beweistauglich zu bezeichnen. 9.4 Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel insgesamt zwölf Photographien eingereicht, die den Beschwerdeführer anlässlich von fünf exilpolitischen Demonstrationen zeigen sollen. Diesbezüglich erweist sich zunächst, dass drei der genannten Demonstrationen zwischen September 2017 und Januar 2018 und mithin vor dem beschwerdeinstanzlichen Urteil vom 12. April 2018 stattgefunden haben sollen. Nachdem der Beschwerdeführer keine revisionsrechtlich erheblichen Gründe vorgebracht und auch kein Revisionsgesuch gestellt hat, ist auf die Vorbringen, welche den Zeitraum vor dem genannten Urteil betreffen, nicht weiter einzugehen. Des Weiteren ist festzustellen, dass keinerlei Angaben dazu gemacht wurden, worauf sich zwei weitere regimekritische Kundgebungen, an welchen der Beschwerdeführer im Mai 2018 und September 2018 teilgenommen haben will, inhaltlich bezogen und ob er selbst dabei in organisatorischer oder anderweitiger Hinsicht eine besondere, über die blosse Teilnahme hinausgehende Funktion innehatte. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer hätte sich seit dem September 2018 bis zum heutigen Zeitpunkt weiterhin exilpolitisch betätigt. 9.5 Somit liegen offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft folglich auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.

10. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 11.2 Für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. 11.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2018 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 11.5 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Martin Scheyli Versand: