Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie, suchte am 19. November 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass zwei seiner Onkel mütterlicherseits als Offiziere für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen und im Dienst verstorben seien. Auch sein Grossva- ter sei erschossen worden und verschiedene Familienmitglieder, etwa die Grossmutter und andere Onkel, hätten Sri Lanka verlassen müssen. Nach dem Angriff einer bewaffneten Gruppierung auf seine Familie, bei welchem sowohl er als auch seine Mutter und sein Bruder verletzt worden seien, sei es ihm psychisch sehr schlecht gegangen, weshalb er begonnen habe, Sport zu treiben. An einem Sportanlass habe er zwei Soldaten kennenge- lernt, welche versucht hätten, ihn zu rekrutieren. Er habe dies abgelehnt und sei von einem der beiden geschlagen worden. In der Folge sei es im- mer wieder zu telefonischen Drohungen gekommen. Im Jahr 2014 sei er schliesslich von den Soldaten und einem Geheimdienstbeamten mitge- nommen und zu einem Stadion gebracht worden. Erneut hätten sie ver- sucht, ihn sowie andere junge Männer zu rekrutieren, wobei er es geschafft habe, aus dem Stadion zu entkommen. Ein Anwalt habe danach mit dem Geheimdienstbeamten Kontakt aufgenommen, woraufhin dieser von sei- nem Vater Geld verlangt habe. Nach dem Heldentag im November 2014 sei er erneut festgenommen und geschlagen worden. Am 19. April 2015 sei er wiederum verhaftet worden wegen des Vorwurfs, er habe bei den Feierlichkeiten für den Annai-Poopathi-Gedenktag eine führende Rolle ge- spielt. Bei der entsprechenden Befragung sei er gefoltert worden. Seine Eltern hätten mithilfe ihres Anwalts und durch eine Geldzahlung seine Frei- lassung erreicht. Der Anwalt habe ihnen gesagt, er werde nun zwar für ei- nige Monate in Ruhe gelassen, müsse aber das Land verlassen. Bis zur Ausreise im Oktober 2015 habe er sich versteckt. A.c Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-858/2020 vom 2. Sep- tember 2020 vollumfänglich abgewiesen.
D-39/2023 Seite 3 B. B.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme" betitelten Eingabe vom 10. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer zur Hauptsache, es sei wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 13. Januar 2020 zurückzukommen und es sei seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Als neue Beweismittel wurden insbesondere die folgenden Unterlagen zu den Akten gereicht (Bezeichnungen gemäss Beweismittelverzeichnis [SEM-Akte {…}-1/48]): - Dokument der beiden Onkel, Mitglieder der LTTE, B._______ und C._______ - Schreiben Justice of Peace (datierend vom 29.September 2021) - Arztattest (…) (datierend vom 1. September 2021) - Verordnung zur Physiotherapie (datierend vom 31. Oktober 2019) - Anwaltsschreiben D._______ (datierend vom 14. Mai 2016) - Bilder LTTE-Demonstrationen - Schreiben Grama Niladharis (datierend vom 8. November 2021) - Dokument Verkauf des Eigentums B.b Das SEM nahm die Eingabe vom 10. November 2021 in erster Linie als Mehrfachgesuch, teilweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 11. Januar 2022 ab. Die Ver- fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. August 2022 beim SEM ein weiteres "Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahmen" ein. Materiell beantragte er dabei, es sei wiedererwägungs- weise auf die Verfügung vom 13. Januar 2020 zurückzukommen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Wei- ter sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, in Sri Lanka herrsche die schlimmste Wirtschaftskrise der letzten Jahrzehnte, was sich insbesondere auch auf das Gesundheitswesen auswirke. Es sei zu schweren Protesten gekommen, die zwar zum Rücktritt des Präsidenten geführt hätten, aber auch massiv unterdrückt worden seien. Die Sachlage habe sich damit seit dem ursprünglichen Asylentscheid erheblich verändert. Aufgrund seines
D-39/2023 Seite 4 langjährigen Auslandaufenthalts, der damit einhergehenden erschwerten Integration in den heimatlichen Arbeitsmarkt, seiner gesundheitlichen Be- einträchtigungen sowie des fehlenden sozialen Unterstützungsnetzes wäre er von der aktuellen Situation in Sri Lanka akut betroffen. Es wäre ihm ins- besondere nicht möglich, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten. Zudem stamme er aus einer "LTTE-Familie", da zwei Brüder seiner Mutter hohe Positionen bei der LTTE besetzt hätten, was in der Heimat bekannt gewesen sei. Ver- schiedene Verwandte hätten denn auch in Frankreich und Grossbritannien Asyl erhalten. Das eingereichte Schreiben des "Justice of Peace" sowie das Arztattest aus E._______ würden bestätigen, dass er in Sri Lanka mehrmals festgenommen worden sei, wobei er gesundheitliche Schäden erlitten habe. Bis heute habe er deswegen (…) und könne (…), weshalb ihm Physiotherapie verordnet worden sei. Nach seiner Ausreise hätten die sri-lankischen Behörden versucht, über seine Familie Informationen zu sei- nem Aufenthaltsort zu erhalten. Sie hätten in diesem Zusammenhang auch seinen jüngeren Bruder festgenommen, zuletzt am (…) Februar 2022. Fer- ner habe er sich mit seiner Flucht in die Schweiz – ein Land mit einer gros- sen tamilischen Diaspora – dem Verdacht ausgesetzt, mit Personen in Kontakt gekommen zu sein, welche die LTTE wiederaufbauen wollten, etwa anlässlich der Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe. Das eingereichte Schreiben des Grama Niladharis belege, dass sein Le- ben bei einer Rückkehr in Gefahr sei und er von der Militärpolizei gesucht werde sowie sein Name auf einer schwarzen Liste stehe. Des Weiteren habe er in Sri Lanka kein gesichertes Beziehungsnetz mehr, da seine El- tern immer wieder von der Armee bedroht worden seien sowie wiederholt für die Freilassung von ihm sowie von seinem Bruder hätten Geld zahlen müssen. Sie hätten deshalb ihr gesamtes Land und die (…) verkaufen müssen, weshalb sie Schwierigkeiten hätten, die monatlichen Ausgaben zu decken. Der Bruder habe bereits das Land verlassen und auch die El- tern planten, in naher Zukunft auszureisen. Die Aussicht, sich bald ganz alleine in Sri Lanka wiederzufinden, sowie die drohende Verfolgung, hätten bei ihm starke Depressionen ausgelöst, welche im Heimatstaat – ange- sichts der knappen Ressourcen sowie der Wirtschaftslage – nicht ange- messen behandelt werden könnten. Überdies lägen in seinem Fall ver- schiedene Risikofaktoren vor, die seine Furcht vor einer Verfolgung objek- tiv begründet erscheinen liessen. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da sein Leben in Sri Lanka bedroht sei und er Gefahr laufe, dort Opfer von Folter oder anderen Menschenrechts-
D-39/2023 Seite 5 verletzungen zu werden. Zudem geriete er im Heimatstaat in eine wirt- schaftliche und medizinische Notlage, womit ein "real risk" einer un- menschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Vollzug der Wegweisung im Übrigen nicht nur als unzulässig, sondern auch als unzumutbar. Als zusätzliches Beweismittel wurde ein Anwaltsschreiben von F._______, datierend vom 10. Februar 2022, zu den Akten gegeben. D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 – eröffnet am 6. Dezember 2022 – nahm das SEM die Eingabe vom 22. August 2022 als Mehrfachgesuch ent- gegen und wies dieses ab, soweit es darauf eintrat. Zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Ferner wies es das gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Januar 2023 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin bean- tragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens. Mit der Beschwerde wurden mehrere Beilagen eingereicht (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 16 der Beschwerde). F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2023 fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfah- rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Januar 2023 einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 17. Januar 2023 fristgerecht bezahlt.
D-39/2023 Seite 6 H. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 leitete das SEM dem Bundesverwal- tungsgericht zuständigkeitshalber eine als "Demande d'aide" betitelte fran- zösischsprachige Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 weiter, in welcher er seine Situation darlegt und um Hilfe bittet. Der Eingabe lag neben Fotoausdrucken, auf denen das Oberarm-Tattoo des Beschwer- deführers zu sehen ist sowie der Bruder des Beschwerdeführers mit einem Kopfverband, auch ein Härtefallgesuch an das Migrationsamt des Kantons G._______ sowie diverse Beilagen zu diesem bei.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwer- deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-39/2023 Seite 7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, hinsichtlich des Risikoprofils des Beschwerdeführers könne zunächst auf die vorangegan- genen Entscheide des SEM sowie die Erwägungen im Urteil D-858/2020 verwiesen werden. Darin sei unter anderem festgestellt worden, dass er die geltend gemachte Vorverfolgung nicht habe glaubhaft machen können und bei ihm keine risikobegründenden Faktoren vorlägen. Aufgrund der von ihm vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten weise er kein exponier- tes Profil auf, weshalb auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwick- lungen in Sri Lanka nicht davon ausgegangen werden könne, dass die hei- matlichen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn als tami- lischen Separatisten wahrnehmen könnten. Hinsichtlich der (weiteren) ein- gereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass es sich dabei um Doku- mente handle, welchen nur ein sehr geringer Beweiswert zukomme. Sie seien entweder als Gefälligkeitsschreiben zu werten oder würden lediglich gesundheitliche Probleme dokumentieren, ohne deren Ursache belegen zu können. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft daher nicht und sein Mehrfachgesuch sei abzuweisen. Der Vollzug der Wegwei- sung erweise sich auch angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise in Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich. Die schwierige Lage betreffe die gesamte sri-lankische Bevölkerung gleichermassen und vermöge nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Daran änderten auch die angeb- lichen Pläne seiner Eltern, das Land verlassen zu wollen, nichts.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurden über weite Strecken die in der Ein- gabe vom 22. August 2022 vorgebrachten Ausführungen zur aktuellen
D-39/2023 Seite 8 Lage in Sri Lanka sowie zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wiederholt. Sodann wurde gerügt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt un- vollständig festgestellt und Bundesrecht verletzt habe, indem sie in ihrer Verfügung kaum auf die Eingabe vom 22. August 2022 eingegangen sei und die eingereichten Beweismittel nicht genau geprüft respektive nicht an- gemessen gewürdigt habe. Sie verweise lediglich auf die vorangegange- nen Entscheide der Asylbehörden, in welchen festgestellt worden sei, dass keine risikobegründenden Faktoren vorlägen. Die dargelegten Risikofakto- ren seien nicht genügend berücksichtigt worden, obwohl es sich dabei um neue Tatsachen handle, welche eine erhebliche Änderung des Sachver- halts darstellten. Indem sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit den ein- gereichten Beweisen sowie der veränderten Lage in Sri Lanka auseinan- dergesetzt habe, habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht- liches Gehör verletzt.
E. 6.1 Ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG setzt voraus, dass neue Asylgründe geltend gemacht werden, die nach der Rechtskraft eines Entscheids eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Im Gesuch vom
22. August 2022 werden indessen zahlreiche Vorbringen wiederholt, wel- che bereits Gegenstand der vorangehenden Verfahren waren. So wird etwa dargelegt, der Beschwerdeführer stamme aus einer LTTE-Familie, sei in Sri Lanka mehrfach festgenommen und dabei auch misshandelt worden, was durch die eingereichten Beweismittel bestätigt werde. Zudem habe er sich mit seiner Flucht in die Schweiz sowie durch seine exilpolitischen Ak- tivitäten in den Augen der heimatlichen Behörden verdächtig gemacht (vgl. SEM-Akte […]-1/44 [nachfolgend Akte 44], S. 7 f.). Der Umstand, dass die beiden Onkel des Beschwerdeführers LTTE-Mitglieder gewesen sein sollen, war bereits Thema des ersten Asylverfahrens, ebenso die geltend gemachten behördlichen Festnahmen und Misshandlungen, welche als nicht glaubhaft eingestuft wurden. Berücksichtigt wurde sodann auch, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses ist und aus der Schweiz zurückkehrt (vgl. Urteil des BVGer D-858/2020 E. 7.2 f.). Die eingereichten Beweismittel, welche belegen sollen, dass der Beschwerdeführer angeblich – entgegen der früheren Einschätzungen der schweizerischen Asylbehörden – im Heimatstaat verfolgt worden war, wur- den bereits im Rahmen des ersten Mehrfachgesuchs vom 10. November 2021 vorgelegt und vom SEM rechtskräftig beurteilt. Dies gilt insbesondere für das Schreiben des Justice of Peace, das ärztliche Attest des (…), das Anwaltsschreiben von D._______ und die Bestätigung des Grama Nilad-
D-39/2023 Seite 9 haris, welche als Gefälligkeitsschreiben respektive als ungeeignet einge- schätzt wurden, die geltend gemachte Vorverfolgung zu belegen (vgl. SEM-Akten […]-1/48 [Beilagenverzeichnis] sowie […]-4/11, S. 3 und 5). Für das SEM bestand somit keine Veranlassung, dieselben Unterlagen, die mit dem Gesuch vom 22. August 2022 ein weiteres Mal zu den Akten gereicht wurden, in der angefochtenen Verfügung (erneut) einer eingehenden Prü- fung zu unterziehen. Es ist offensichtlich nicht Sinn und Zweck eines Mehr- fachgesuchs, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen und – basierend auf demselben Sachverhalt – eine abweichende Beurtei- lung zu verlangen. Im Übrigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, die Be- weismittel, darunter auch das Anwaltsschreiben von F._______ vom
E. 6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Feststellung sei- ner Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, welchen auf Beschwerdeebene nichts substantiiert entgegengehalten wird. Es werden weder neue, in den vorangehenden Verfahren noch nicht berücksichtigte Risikofaktoren dargetan noch wird ausgeführt, inwiefern sich die aktuelle Lage in Sri Lanka diesbezüglich auf ihn persönlich auswirken sollte. Des Weiteren ist festzustellen, dass sich auch aus der Eingabe vom 16. Ja- nuar 2023 an das SEM (weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht am 18. Januar 2023) keine andere Einschätzung der Sachlage ergibt. In dieser führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, sein Bruder – der nach einer Verhaftung verletzt worden sei – halte sich inzwischen als Flüchtling in Frankreich auf. Dieses Vorbringen ist indessen nicht belegt
D-39/2023 Seite 10 und die eingereichten Screenshots, welche die Kopf-Verletzung des Bru- ders illustrieren sollen, lassen weder Rückschlüsse auf die Ursache der Verletzung noch auf die Identität der abgebildeten Person zu. Der Be- schwerdeführer kann folglich aus diesen auf Beschwerdestufe neu vorge- legten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bereits in seinem ersten Mehrfachgesuch vom 10. November 2021 hatte der Beschwerdeführer auf sein exilpolitisches Engagement hingewiesen. In jenem Verfahren wurde dieses als niederschwellig und nicht geeignet eingestuft, ein Verfolgungsinteresse des tamilischen Staates auszulösen. Auch die angefochtene Verfügung hält dazu erneut fest, es sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer – welcher kein exponiertes Profil auf- weise – werde deshalb von den sri-lankischen Behörden als tamilischer Separatist wahrgenommen (vgl. dort S. 5). Weitergehende politische Akti- vitäten wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die auf Be- schwerdeebene vorgelegten diesbezüglichen Beweismittel sind identisch mit denjenigen, welche bereits im Rahmen der Mehrfachgesuche beim SEM eingereicht wurden. Der Beschwerdeführer ist darauf als einfacher Teilnehmer einer Demonstration zu sehen, wobei er eine LTTE-Flagge in der Hand hält. Zudem nahm er offenbar an der jährlichen Heldentagfeier in H._______ teil. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz erscheinen diese exilpolitischen Aktivitäten sehr überschaubar. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, bleibt sein Engagement offensichtlich wei- terhin niederschwellig und ist damit nicht geeignet, ihm ein massgebliches politisches Profil zu verleihen respektive ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als tamilischen Separatisten erscheinen zu lassen. Sodann reichte der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 16. Ja- nuar 2023 Fotoausdrucke ein, welche die Tätowierung eines (…) auf sei- nem Oberarm zeigen sollen. Dazu führte er aus, er sei sich bewusst, dass dies als persönliche Entscheidung eingestuft werde, aber er wolle das Tat- too als Erinnerung an den Krieg und die damit verbundenen Leiden behal- ten. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass er keine weitergehenden Ausfüh- rungen dazu machte, wann und unter welchen Umständen er diese Täto- wierung – deren Echtheit sich anhand des Fotos nicht überprüfen lässt – erstellen liess. Unklar ist auch, ob es sich um ein permanentes Tattoo han- delt. Zudem erwähnte er dieses weder im Rahmen des ordentlichen Asyl- verfahrens noch in einem der beiden Mehrfachgesuche, sondern vielmehr in einer Eingabe an das SEM, ausserhalb des laufenden Beschwerdever- fahrens, in welcher er unter anderem auf diese Tätowierung hinwies. Die-
D-39/2023 Seite 11 ses Vorgehen lässt nicht darauf schliessen, dass er das Tattoo als mass- gebliches Element hinsichtlich der ihm Heimatstaat (angeblich) drohenden Verfolgung einstuft. Ob das (…)-Tattoo auf seinem Oberarm geeignet ist, sein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil zu schärfen, ist im Kontext aller Umstände zu bewerten. Dabei ist beachtlich, dass bereits im ordentli- chen Verfahren festgestellt wurde, der Beschwerdeführer verfüge über kein massgebliches Risikoprofil (vgl. dazu oben E. 6.1). Darüber hinaus führt auch sein äusserst geringfügiges exilpolitisches Engagement, wie eben- falls festgestellt, nicht zu einer massgeblichen Schärfung seines Profils. Weil keine weiteren individuellen Gefährdungsfaktoren ersichtlich sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Tätowierung alleine kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung zu begründen ver- mag. Zudem liesse sich diese mit entsprechender Kleidung problemlos ab- decken. Das Gericht gelangt daher zu Einschätzung, dass der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka deshalb keine Verfolgungs- massnahmen zu befürchten hätte, die als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen wären. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt, soweit es darauf ein- trat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe- willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]) nicht anzuwenden ist, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Weiter erachtet
D-39/2023 Seite 12 das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka in neueren Urteilen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Regierungs- und Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen nicht generell als unzulässig oder unzumutbar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2737/2021 vom 15. No- vember 2022 E. 11.2 und D-2622/2022 vom 12. August 2022 E. 8.2 m.H.). An dieser Einschätzung ist festzuhalten, ungeachtet der in der Beschwerde
– gestützt auf eine Forderung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wo- nach zurzeit auf Rückführungen nach Sri Lanka zu verzichten sei – vertre- tenen Auffassung, der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei grundsätz- lich als völkerrechtswidrig einzustufen. Zudem ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen ver- mag, inwiefern die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation so- wie die derzeitige Krise in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Aus- wirkungen gerade auf seine Person haben soll. Entsprechend ist nicht er- sichtlich, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil D-858/2020 vom
2. September 2020 für ihn dergestalt geändert habe, dass nunmehr von einem unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzug auszuge- hen wäre. Selbst wenn sein Bruder zwischenzeitlich ausgereist wäre, so befinden sich im Heimatstaat noch immer seine Eltern sowie mindestens ein Onkel (vgl. Urteil des BVGer D-858/2020 E. 9.4.3). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich deren finanzielle Situation verschlech- tert hat und sie sich ebenfalls überlegen, das Land zu verlassen. Von den erschwerten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist indessen die ge- samte sri-lankische Bevölkerung betroffen. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und verfügt sowohl über eine gute Schulbildung als auch erste Arbeitserfahrungen (vgl. Urteil des BVGer D-858/2020 E. 9.4.3). Aus den Akten geht lediglich hervor, dass er wegen (…) Physiotherapie verschrie- ben erhielt (vgl. Akte 44, Beilage 6; SEM-Akte […]-1/48 Beilage 7). Dem- gegenüber sind von ihm behaupteten Depressionen nicht durch entspre- chende Arztzeugnisse belegt worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht da- von auszugehen, dass er schwerwiegende gesundheitliche Probleme hat, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, er geriete bei einer Rückkehr – auch wegen der wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und de- ren Auswirkungen auf das Gesundheitssystem – in eine medizinische Not- lage. Vielmehr kann angenommen werden, dass er in der Lage sein wird, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen, allenfalls mithilfe seiner noch dort lebenden Verwandten oder auch der im Ausland ansässigen An- gehörigen, welche ihn nötigenfalls finanziell unterstützen könnten. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nach wie vor als zumutbar zu erachten.
D-39/2023 Seite 13 8.3 Ergänzend ist festzustellen, dass auch die mit der Eingabe vom 16. Ja- nuar 2023 an das SEM vorgelegten Unterlagen bereits bekannt sind und sich bei den Akten des SEM befinden. Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Dokumenten seine Arbeitstätigkeit und seine Integration in der Schweiz belegt, ist festzustellen, dass die erfolgreichen Integrationsleistun- gen für die Beurteilung des vorliegenden Mehrfachgesuchs sowie des Voll- zugs der Wegweisung indessen nicht von Belang sind; vielmehr wären diese im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens respektive Härte- fallgesuchs zu berücksichtigen. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe eine Verlobte, welche aus Sri Lanka stamme, als Flüchtling nach Frankreich gelangt und nun französische Staatsangehörige sei, mit der er zusammenleben möchte. Ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel in der Schweiz lässt sich aus diesem Vorbringen nicht ableiten, und für eine allfällige Aufenthaltsbewilligung in Frankreich müsste sich der Beschwerdeführer an die zuständigen französischen Be- hörden wenden. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]) nicht anzuwenden ist, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Weiter erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka in neueren Urteilen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Regierungs- und Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen nicht generell als unzulässig oder unzumutbar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2737/2021 vom 15. November 2022 E. 11.2 und D-2622/2022 vom 12. August 2022 E. 8.2 m.H.). An dieser Einschätzung ist festzuhalten, ungeachtet der in der Beschwerde - gestützt auf eine Forderung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach zurzeit auf Rückführungen nach Sri Lanka zu verzichten sei - vertretenen Auffassung, der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei grundsätzlich als völkerrechtswidrig einzustufen. Zudem ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation sowie die derzeitige Krise in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Auswirkungen gerade auf seine Person haben soll. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil D-858/2020 vom 2. September 2020 für ihn dergestalt geändert habe, dass nunmehr von einem unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzug auszugehen wäre. Selbst wenn sein Bruder zwischenzeitlich ausgereist wäre, so befinden sich im Heimatstaat noch immer seine Eltern sowie mindestens ein Onkel (vgl. Urteil des BVGer D-858/2020 E. 9.4.3). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich deren finanzielle Situation verschlechtert hat und sie sich ebenfalls überlegen, das Land zu verlassen. Von den erschwerten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung betroffen. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und verfügt sowohl über eine gute Schulbildung als auch erste Arbeitserfahrungen (vgl. Urteil des BVGer D-858/2020 E. 9.4.3). Aus den Akten geht lediglich hervor, dass er wegen (...) Physiotherapie verschrieben erhielt (vgl. Akte 44, Beilage 6; SEM-Akte [...]-1/48 Beilage 7). Demgegenüber sind von ihm behaupteten Depressionen nicht durch entsprechende Arztzeugnisse belegt worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er schwerwiegende gesundheitliche Probleme hat, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, er geriete bei einer Rückkehr - auch wegen der wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und deren Auswirkungen auf das Gesundheitssystem - in eine medizinische Notlage. Vielmehr kann angenommen werden, dass er in der Lage sein wird, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen, allenfalls mithilfe seiner noch dort lebenden Verwandten oder auch der im Ausland ansässigen Angehörigen, welche ihn nötigenfalls finanziell unterstützen könnten. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nach wie vor als zumutbar zu erachten.
E. 8.3 Ergänzend ist festzustellen, dass auch die mit der Eingabe vom 16. Januar 2023 an das SEM vorgelegten Unterlagen bereits bekannt sind und sich bei den Akten des SEM befinden. Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Dokumenten seine Arbeitstätigkeit und seine Integration in der Schweiz belegt, ist festzustellen, dass die erfolgreichen Integrationsleistungen für die Beurteilung des vorliegenden Mehrfachgesuchs sowie des Vollzugs der Wegweisung indessen nicht von Belang sind; vielmehr wären diese im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens respektive Härtefallgesuchs zu berücksichtigen. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe eine Verlobte, welche aus Sri Lanka stamme, als Flüchtling nach Frankreich gelangt und nun französische Staatsangehörige sei, mit der er zusammenleben möchte. Ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel in der Schweiz lässt sich aus diesem Vorbringen nicht ableiten, und für eine allfällige Aufenthaltsbewilligung in Frankreich müsste sich der Beschwerdeführer an die zuständigen französischen Behörden wenden.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Januar 2023 in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-39/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-39/2023 Urteil vom 13. März 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Sarah Röthlisberger, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 19. November 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass zwei seiner Onkel mütterlicherseits als Offiziere für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen und im Dienst verstorben seien. Auch sein Grossvater sei erschossen worden und verschiedene Familienmitglieder, etwa die Grossmutter und andere Onkel, hätten Sri Lanka verlassen müssen. Nach dem Angriff einer bewaffneten Gruppierung auf seine Familie, bei welchem sowohl er als auch seine Mutter und sein Bruder verletzt worden seien, sei es ihm psychisch sehr schlecht gegangen, weshalb er begonnen habe, Sport zu treiben. An einem Sportanlass habe er zwei Soldaten kennengelernt, welche versucht hätten, ihn zu rekrutieren. Er habe dies abgelehnt und sei von einem der beiden geschlagen worden. In der Folge sei es immer wieder zu telefonischen Drohungen gekommen. Im Jahr 2014 sei er schliesslich von den Soldaten und einem Geheimdienstbeamten mitgenommen und zu einem Stadion gebracht worden. Erneut hätten sie versucht, ihn sowie andere junge Männer zu rekrutieren, wobei er es geschafft habe, aus dem Stadion zu entkommen. Ein Anwalt habe danach mit dem Geheimdienstbeamten Kontakt aufgenommen, woraufhin dieser von seinem Vater Geld verlangt habe. Nach dem Heldentag im November 2014 sei er erneut festgenommen und geschlagen worden. Am 19. April 2015 sei er wiederum verhaftet worden wegen des Vorwurfs, er habe bei den Feierlichkeiten für den Annai-Poopathi-Gedenktag eine führende Rolle gespielt. Bei der entsprechenden Befragung sei er gefoltert worden. Seine Eltern hätten mithilfe ihres Anwalts und durch eine Geldzahlung seine Freilassung erreicht. Der Anwalt habe ihnen gesagt, er werde nun zwar für einige Monate in Ruhe gelassen, müsse aber das Land verlassen. Bis zur Ausreise im Oktober 2015 habe er sich versteckt. A.c Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-858/2020 vom 2. September 2020 vollumfänglich abgewiesen. B. B.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme" betitelten Eingabe vom 10. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer zur Hauptsache, es sei wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 13. Januar 2020 zurückzukommen und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Als neue Beweismittel wurden insbesondere die folgenden Unterlagen zu den Akten gereicht (Bezeichnungen gemäss Beweismittelverzeichnis [SEM-Akte {...}-1/48]):
- Dokument der beiden Onkel, Mitglieder der LTTE, B._______ und C._______
- Schreiben Justice of Peace (datierend vom 29.September 2021)
- Arztattest (...) (datierend vom 1. September 2021)
- Verordnung zur Physiotherapie (datierend vom 31. Oktober 2019)
- Anwaltsschreiben D._______ (datierend vom 14. Mai 2016)
- Bilder LTTE-Demonstrationen
- Schreiben Grama Niladharis (datierend vom 8. November 2021)
- Dokument Verkauf des Eigentums B.b Das SEM nahm die Eingabe vom 10. November 2021 in erster Linie als Mehrfachgesuch, teilweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 11. Januar 2022 ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. August 2022 beim SEM ein weiteres "Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahmen" ein. Materiell beantragte er dabei, es sei wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 13. Januar 2020 zurückzukommen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, in Sri Lanka herrsche die schlimmste Wirtschaftskrise der letzten Jahrzehnte, was sich insbesondere auch auf das Gesundheitswesen auswirke. Es sei zu schweren Protesten gekommen, die zwar zum Rücktritt des Präsidenten geführt hätten, aber auch massiv unterdrückt worden seien. Die Sachlage habe sich damit seit dem ursprünglichen Asylentscheid erheblich verändert. Aufgrund seines langjährigen Auslandaufenthalts, der damit einhergehenden erschwerten Integration in den heimatlichen Arbeitsmarkt, seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie des fehlenden sozialen Unterstützungsnetzes wäre er von der aktuellen Situation in Sri Lanka akut betroffen. Es wäre ihm insbesondere nicht möglich, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten. Zudem stamme er aus einer "LTTE-Familie", da zwei Brüder seiner Mutter hohe Positionen bei der LTTE besetzt hätten, was in der Heimat bekannt gewesen sei. Verschiedene Verwandte hätten denn auch in Frankreich und Grossbritannien Asyl erhalten. Das eingereichte Schreiben des "Justice of Peace" sowie das Arztattest aus E._______ würden bestätigen, dass er in Sri Lanka mehrmals festgenommen worden sei, wobei er gesundheitliche Schäden erlitten habe. Bis heute habe er deswegen (...) und könne (...), weshalb ihm Physiotherapie verordnet worden sei. Nach seiner Ausreise hätten die sri-lankischen Behörden versucht, über seine Familie Informationen zu seinem Aufenthaltsort zu erhalten. Sie hätten in diesem Zusammenhang auch seinen jüngeren Bruder festgenommen, zuletzt am (...) Februar 2022. Ferner habe er sich mit seiner Flucht in die Schweiz - ein Land mit einer grossen tamilischen Diaspora - dem Verdacht ausgesetzt, mit Personen in Kontakt gekommen zu sein, welche die LTTE wiederaufbauen wollten, etwa anlässlich der Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe. Das eingereichte Schreiben des Grama Niladharis belege, dass sein Leben bei einer Rückkehr in Gefahr sei und er von der Militärpolizei gesucht werde sowie sein Name auf einer schwarzen Liste stehe. Des Weiteren habe er in Sri Lanka kein gesichertes Beziehungsnetz mehr, da seine Eltern immer wieder von der Armee bedroht worden seien sowie wiederholt für die Freilassung von ihm sowie von seinem Bruder hätten Geld zahlen müssen. Sie hätten deshalb ihr gesamtes Land und die (...) verkaufen müssen, weshalb sie Schwierigkeiten hätten, die monatlichen Ausgaben zu decken. Der Bruder habe bereits das Land verlassen und auch die Eltern planten, in naher Zukunft auszureisen. Die Aussicht, sich bald ganz alleine in Sri Lanka wiederzufinden, sowie die drohende Verfolgung, hätten bei ihm starke Depressionen ausgelöst, welche im Heimatstaat - angesichts der knappen Ressourcen sowie der Wirtschaftslage - nicht angemessen behandelt werden könnten. Überdies lägen in seinem Fall verschiedene Risikofaktoren vor, die seine Furcht vor einer Verfolgung objektiv begründet erscheinen liessen. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da sein Leben in Sri Lanka bedroht sei und er Gefahr laufe, dort Opfer von Folter oder anderen Menschenrechtsverletzungen zu werden. Zudem geriete er im Heimatstaat in eine wirtschaftliche und medizinische Notlage, womit ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Vollzug der Wegweisung im Übrigen nicht nur als unzulässig, sondern auch als unzumutbar. Als zusätzliches Beweismittel wurde ein Anwaltsschreiben von F._______, datierend vom 10. Februar 2022, zu den Akten gegeben. D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 - eröffnet am 6. Dezember 2022 - nahm das SEM die Eingabe vom 22. August 2022 als Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses ab, soweit es darauf eintrat. Zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Ferner wies es das gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens. Mit der Beschwerde wurden mehrere Beilagen eingereicht (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 16 der Beschwerde). F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2023 fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Januar 2023 einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 17. Januar 2023 fristgerecht bezahlt. H. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 leitete das SEM dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber eine als "Demande d'aide" betitelte französischsprachige Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 weiter, in welcher er seine Situation darlegt und um Hilfe bittet. Der Eingabe lag neben Fotoausdrucken, auf denen das Oberarm-Tattoo des Beschwerdeführers zu sehen ist sowie der Bruder des Beschwerdeführers mit einem Kopfverband, auch ein Härtefallgesuch an das Migrationsamt des Kantons G._______ sowie diverse Beilagen zu diesem bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, hinsichtlich des Risikoprofils des Beschwerdeführers könne zunächst auf die vorangegangenen Entscheide des SEM sowie die Erwägungen im Urteil D-858/2020 verwiesen werden. Darin sei unter anderem festgestellt worden, dass er die geltend gemachte Vorverfolgung nicht habe glaubhaft machen können und bei ihm keine risikobegründenden Faktoren vorlägen. Aufgrund der von ihm vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten weise er kein exponiertes Profil auf, weshalb auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka nicht davon ausgegangen werden könne, dass die heimatlichen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn als tamilischen Separatisten wahrnehmen könnten. Hinsichtlich der (weiteren) eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass es sich dabei um Dokumente handle, welchen nur ein sehr geringer Beweiswert zukomme. Sie seien entweder als Gefälligkeitsschreiben zu werten oder würden lediglich gesundheitliche Probleme dokumentieren, ohne deren Ursache belegen zu können. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft daher nicht und sein Mehrfachgesuch sei abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise in Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich. Die schwierige Lage betreffe die gesamte sri-lankische Bevölkerung gleichermassen und vermöge nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Daran änderten auch die angeblichen Pläne seiner Eltern, das Land verlassen zu wollen, nichts. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurden über weite Strecken die in der Eingabe vom 22. August 2022 vorgebrachten Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka sowie zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wiederholt. Sodann wurde gerügt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und Bundesrecht verletzt habe, indem sie in ihrer Verfügung kaum auf die Eingabe vom 22. August 2022 eingegangen sei und die eingereichten Beweismittel nicht genau geprüft respektive nicht angemessen gewürdigt habe. Sie verweise lediglich auf die vorangegangenen Entscheide der Asylbehörden, in welchen festgestellt worden sei, dass keine risikobegründenden Faktoren vorlägen. Die dargelegten Risikofaktoren seien nicht genügend berücksichtigt worden, obwohl es sich dabei um neue Tatsachen handle, welche eine erhebliche Änderung des Sachverhalts darstellten. Indem sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit den eingereichten Beweisen sowie der veränderten Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt habe, habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 6. 6.1 Ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG setzt voraus, dass neue Asylgründe geltend gemacht werden, die nach der Rechtskraft eines Entscheids eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Im Gesuch vom 22. August 2022 werden indessen zahlreiche Vorbringen wiederholt, welche bereits Gegenstand der vorangehenden Verfahren waren. So wird etwa dargelegt, der Beschwerdeführer stamme aus einer LTTE-Familie, sei in Sri Lanka mehrfach festgenommen und dabei auch misshandelt worden, was durch die eingereichten Beweismittel bestätigt werde. Zudem habe er sich mit seiner Flucht in die Schweiz sowie durch seine exilpolitischen Aktivitäten in den Augen der heimatlichen Behörden verdächtig gemacht (vgl. SEM-Akte [...]-1/44 [nachfolgend Akte 44], S. 7 f.). Der Umstand, dass die beiden Onkel des Beschwerdeführers LTTE-Mitglieder gewesen sein sollen, war bereits Thema des ersten Asylverfahrens, ebenso die geltend gemachten behördlichen Festnahmen und Misshandlungen, welche als nicht glaubhaft eingestuft wurden. Berücksichtigt wurde sodann auch, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses ist und aus der Schweiz zurückkehrt (vgl. Urteil des BVGer D-858/2020 E. 7.2 f.). Die eingereichten Beweismittel, welche belegen sollen, dass der Beschwerdeführer angeblich - entgegen der früheren Einschätzungen der schweizerischen Asylbehörden - im Heimatstaat verfolgt worden war, wurden bereits im Rahmen des ersten Mehrfachgesuchs vom 10. November 2021 vorgelegt und vom SEM rechtskräftig beurteilt. Dies gilt insbesondere für das Schreiben des Justice of Peace, das ärztliche Attest des (...), das Anwaltsschreiben von D._______ und die Bestätigung des Grama Niladharis, welche als Gefälligkeitsschreiben respektive als ungeeignet eingeschätzt wurden, die geltend gemachte Vorverfolgung zu belegen (vgl. SEM-Akten [...]-1/48 [Beilagenverzeichnis] sowie [...]-4/11, S. 3 und 5). Für das SEM bestand somit keine Veranlassung, dieselben Unterlagen, die mit dem Gesuch vom 22. August 2022 ein weiteres Mal zu den Akten gereicht wurden, in der angefochtenen Verfügung (erneut) einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Es ist offensichtlich nicht Sinn und Zweck eines Mehrfachgesuchs, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen und - basierend auf demselben Sachverhalt - eine abweichende Beurteilung zu verlangen. Im Übrigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, die Beweismittel, darunter auch das Anwaltsschreiben von F._______ vom 10. Februar 2022, seien als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Sodann hat das SEM in der angefochtenen Verfügung durchaus auf die aktuelle Lage in Sri Lanka Bezug genommen, wenn auch in relativ knapper Form. Angesichts des Umstands, dass die letzte Beurteilung des Falles des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Gesuchs vom 22. August 2022 gerade einmal gut sieben Monate zurücklag (vgl. SEM-Akte [...]-4/11), ist dies indessen nicht zu beanstanden. Weiter ist nicht ersichtlich, dass weitergehende Sachverhaltsabklärungen seitens des SEM erforderlich gewesen wären. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder eine Verletzung der Begründungspflicht durch eine mangelhafte Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 22. August 2022 und den damit eingereichten Beweismitteln noch eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliegt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt und es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, welchen auf Beschwerdeebene nichts substantiiert entgegengehalten wird. Es werden weder neue, in den vorangehenden Verfahren noch nicht berücksichtigte Risikofaktoren dargetan noch wird ausgeführt, inwiefern sich die aktuelle Lage in Sri Lanka diesbezüglich auf ihn persönlich auswirken sollte. Des Weiteren ist festzustellen, dass sich auch aus der Eingabe vom 16. Januar 2023 an das SEM (weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht am 18. Januar 2023) keine andere Einschätzung der Sachlage ergibt. In dieser führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, sein Bruder - der nach einer Verhaftung verletzt worden sei - halte sich inzwischen als Flüchtling in Frankreich auf. Dieses Vorbringen ist indessen nicht belegt und die eingereichten Screenshots, welche die Kopf-Verletzung des Bruders illustrieren sollen, lassen weder Rückschlüsse auf die Ursache der Verletzung noch auf die Identität der abgebildeten Person zu. Der Beschwerdeführer kann folglich aus diesen auf Beschwerdestufe neu vorgelegten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bereits in seinem ersten Mehrfachgesuch vom 10. November 2021 hatte der Beschwerdeführer auf sein exilpolitisches Engagement hingewiesen. In jenem Verfahren wurde dieses als niederschwellig und nicht geeignet eingestuft, ein Verfolgungsinteresse des tamilischen Staates auszulösen. Auch die angefochtene Verfügung hält dazu erneut fest, es sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer - welcher kein exponiertes Profil aufweise - werde deshalb von den sri-lankischen Behörden als tamilischer Separatist wahrgenommen (vgl. dort S. 5). Weitergehende politische Aktivitäten wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die auf Beschwerdeebene vorgelegten diesbezüglichen Beweismittel sind identisch mit denjenigen, welche bereits im Rahmen der Mehrfachgesuche beim SEM eingereicht wurden. Der Beschwerdeführer ist darauf als einfacher Teilnehmer einer Demonstration zu sehen, wobei er eine LTTE-Flagge in der Hand hält. Zudem nahm er offenbar an der jährlichen Heldentagfeier in H._______ teil. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz erscheinen diese exilpolitischen Aktivitäten sehr überschaubar. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, bleibt sein Engagement offensichtlich weiterhin niederschwellig und ist damit nicht geeignet, ihm ein massgebliches politisches Profil zu verleihen respektive ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als tamilischen Separatisten erscheinen zu lassen. Sodann reichte der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 16. Januar 2023 Fotoausdrucke ein, welche die Tätowierung eines (...) auf seinem Oberarm zeigen sollen. Dazu führte er aus, er sei sich bewusst, dass dies als persönliche Entscheidung eingestuft werde, aber er wolle das Tattoo als Erinnerung an den Krieg und die damit verbundenen Leiden behalten. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass er keine weitergehenden Ausführungen dazu machte, wann und unter welchen Umständen er diese Tätowierung - deren Echtheit sich anhand des Fotos nicht überprüfen lässt - erstellen liess. Unklar ist auch, ob es sich um ein permanentes Tattoo handelt. Zudem erwähnte er dieses weder im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens noch in einem der beiden Mehrfachgesuche, sondern vielmehr in einer Eingabe an das SEM, ausserhalb des laufenden Beschwerdeverfahrens, in welcher er unter anderem auf diese Tätowierung hinwies. Dieses Vorgehen lässt nicht darauf schliessen, dass er das Tattoo als massgebliches Element hinsichtlich der ihm Heimatstaat (angeblich) drohenden Verfolgung einstuft. Ob das (...)-Tattoo auf seinem Oberarm geeignet ist, sein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil zu schärfen, ist im Kontext aller Umstände zu bewerten. Dabei ist beachtlich, dass bereits im ordentlichen Verfahren festgestellt wurde, der Beschwerdeführer verfüge über kein massgebliches Risikoprofil (vgl. dazu oben E. 6.1). Darüber hinaus führt auch sein äusserst geringfügiges exilpolitisches Engagement, wie ebenfalls festgestellt, nicht zu einer massgeblichen Schärfung seines Profils. Weil keine weiteren individuellen Gefährdungsfaktoren ersichtlich sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Tätowierung alleine kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermag. Zudem liesse sich diese mit entsprechender Kleidung problemlos abdecken. Das Gericht gelangt daher zu Einschätzung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka deshalb keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, die als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen wären. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt, soweit es darauf eintrat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]) nicht anzuwenden ist, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Weiter erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka in neueren Urteilen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Regierungs- und Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen nicht generell als unzulässig oder unzumutbar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2737/2021 vom 15. November 2022 E. 11.2 und D-2622/2022 vom 12. August 2022 E. 8.2 m.H.). An dieser Einschätzung ist festzuhalten, ungeachtet der in der Beschwerde - gestützt auf eine Forderung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach zurzeit auf Rückführungen nach Sri Lanka zu verzichten sei - vertretenen Auffassung, der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei grundsätzlich als völkerrechtswidrig einzustufen. Zudem ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation sowie die derzeitige Krise in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Auswirkungen gerade auf seine Person haben soll. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil D-858/2020 vom 2. September 2020 für ihn dergestalt geändert habe, dass nunmehr von einem unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzug auszugehen wäre. Selbst wenn sein Bruder zwischenzeitlich ausgereist wäre, so befinden sich im Heimatstaat noch immer seine Eltern sowie mindestens ein Onkel (vgl. Urteil des BVGer D-858/2020 E. 9.4.3). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich deren finanzielle Situation verschlechtert hat und sie sich ebenfalls überlegen, das Land zu verlassen. Von den erschwerten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung betroffen. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und verfügt sowohl über eine gute Schulbildung als auch erste Arbeitserfahrungen (vgl. Urteil des BVGer D-858/2020 E. 9.4.3). Aus den Akten geht lediglich hervor, dass er wegen (...) Physiotherapie verschrieben erhielt (vgl. Akte 44, Beilage 6; SEM-Akte [...]-1/48 Beilage 7). Demgegenüber sind von ihm behaupteten Depressionen nicht durch entsprechende Arztzeugnisse belegt worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er schwerwiegende gesundheitliche Probleme hat, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, er geriete bei einer Rückkehr - auch wegen der wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und deren Auswirkungen auf das Gesundheitssystem - in eine medizinische Notlage. Vielmehr kann angenommen werden, dass er in der Lage sein wird, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen, allenfalls mithilfe seiner noch dort lebenden Verwandten oder auch der im Ausland ansässigen Angehörigen, welche ihn nötigenfalls finanziell unterstützen könnten. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nach wie vor als zumutbar zu erachten. 8.3 Ergänzend ist festzustellen, dass auch die mit der Eingabe vom 16. Januar 2023 an das SEM vorgelegten Unterlagen bereits bekannt sind und sich bei den Akten des SEM befinden. Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Dokumenten seine Arbeitstätigkeit und seine Integration in der Schweiz belegt, ist festzustellen, dass die erfolgreichen Integrationsleistungen für die Beurteilung des vorliegenden Mehrfachgesuchs sowie des Vollzugs der Wegweisung indessen nicht von Belang sind; vielmehr wären diese im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens respektive Härtefallgesuchs zu berücksichtigen. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe eine Verlobte, welche aus Sri Lanka stamme, als Flüchtling nach Frankreich gelangt und nun französische Staatsangehörige sei, mit der er zusammenleben möchte. Ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel in der Schweiz lässt sich aus diesem Vorbringen nicht ableiten, und für eine allfällige Aufenthaltsbewilligung in Frankreich müsste sich der Beschwerdeführer an die zuständigen französischen Behörden wenden. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Januar 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: