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D-858/2020

D-858/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______ (Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 19. Oktober 2015 und gelangte am 15. November 2015 in die Schweiz, wo er am 19. November 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Am 25. November 2015 nahm das SEM im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. A.c Am 4. Mai 2017 und am 11. Juli 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, zwei seiner Onkel seien Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und hätten als Offiziere Dienst geleistet. Sein Grossvater sei von Leuten erschossen worden, die mit einem Hubschrauber gekommen seien. Nach dem Tod der beiden Onkel habe die Familie in den Zeitungen Todesanzeigen publiziert, woraufhin sie Probleme erhalten habe. Seine Grossmutter und die anderen Onkel, die auch «aktiv» gewesen seien, hätten Sri Lanka verlassen müssen; nur seine Mutter sei in der Heimat geblieben. Im Juni 2008 seien acht Personen auf vier Motorrädern zu ihnen gekommen; diese hätten zur «Field Bike Group» gehört und seien teilweise maskiert gewesen. Sie seien bewaffnet gewesen und hätten seinen Bruder und ihn zur Seite genommen; damals sei seine Mutter befragt worden. Die Leute hätten sich nach ihren Brüdern erkundigt, und seine Mutter habe gesagt, sie habe keinen Kontakt zu diesen. Daraufhin sei sie mit Füssen getreten worden; später habe sich an der Stelle, an der sie getreten worden sei, ein Tumor gebildet, der 2013 operativ entfernt worden sei. Als er habe intervenieren wollen, sei er auf den Hinterkopf geschlagen worden und habe das Bewusstsein verloren. Als er zu sich gekommen sei, sei er im Spital gewesen. Sein Bruder sei oberhalb des rechten Auges verletzt worden und seine Mutter sei auf der Intensivstation gelegen. Seit diesem Ereignis gehe es seiner Mutter psychisch schlecht; er habe sich danach ständig gefürchtet. Angesichts dessen sei er zu einem Psychiater gegangen, der ihm empfohlen habe, Sport zu treiben, um auf andere Gedanken zu kommen. Er habe (...) und (...) trainiert und an Sportanlässen teilgenommen. Dabei habe er zwei Soldaten (C._______ und D._______) kennengelernt, die ihn zu rekrutieren versucht hätten. Er habe ihnen gesagt, dass er kein Interesse habe und befürchte, dass im Militärcamp Menschen gefoltert würden. Weil er das Angebot abgelehnt habe, sei er von einem der Soldaten geschlagen worden. Nach diesem Vorfall sei er immer wieder telefonisch bedroht worden. Die beiden Soldaten seien am 12. Juli 2014 mit einem Geheimdienstbeamten (E._______) zu ihm gekommen und hätten ihn festgenommen. Sie hätten ihn zu einem Stadion gefahren und erneut versucht, ihn zu rekrutieren. Es seien noch andere junge Männer dort gewesen; einer von ihnen habe ihm gesagt, die Soldaten würden sie mit einem Jeep transportieren, und er werde zu entkommen versuchen. Er habe es mit einem anderen Jungen geschafft, aus dem Stadion zu entkommen. Sie hätten sich in einem Kleidergeschäft versteckt und mit dem Telefon des Ladenbesitzers ihre Familien kontaktiert. Seine Eltern hätten einen Anwalt beigezogen, der zum Polizeiposten von B._______ gegangen sei. Er habe mit E._______ gesprochen, die Leute hätten von seinem Vater Geld verlangt. Am 27. November 2014 sei der Heldentag gefeiert worden. Die Armee sei auf den Campus der Universität gegangen, wo die Studenten geschlagen worden seien. In seinem Dorf seien Lampen angezündet worden; E._______ und vier andere Personen seien zu ihm gekommen, weil sie ihn verdächtigt hätten, etwas damit zu tun zu haben. Sie hätten ihn derart auf sein Geschlechtsteil geschlagen, dass er noch tagelang Schmerzen gehabt habe. E._______ sei am 19. April 2015 zusammen mit anderen Männern wieder zu ihm gekommen und er sei festgenommen worden. Man habe ihn in ein nahe des Polizeipostens liegendes Gebäude gebracht und ihm vorgeworfen, er habe den Annai-Poopathi-Gedenktag gefeiert; man habe ihm unterstellt, er habe bei den Feierlichkeiten eine führende Rolle gespielt. Er habe auf einen Stuhl sitzen müssen, man habe ihn gefesselt und ein Tuch beziehungsweise eine Plastiktüte über seinen Kopf gelegt. Man habe Wasser über sein Gesicht gegossen, so dass er kaum mehr habe atmen können. Seine Familie habe wiederum den Anwalt kontaktiert, der zu dem Haus gekommen sei. Seine Eltern hätten erneut Geld bezahlen müssen und der Anwalt habe gesagt, für diese Summe werde man drei bis sechs Monate lang in Ruhe gelassen. Er habe des Weiteren gesagt, er (der Beschwerdeführer) müsse das Land verlassen. Bis zu seiner Ausreise habe er sich versteckt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass Menschen mit einem Familienhintergrund wie dem seinigen in Sri Lanka immer noch Probleme hätten. Von solchen Familien werde immer wieder Geld verlangt. Als er im Versteck gelebt habe, sei sein Vater (am 1. Oktober 2015) von Unbekannten geschlagen worden, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Die Männer hätten gefragt, wo er (der Beschwerdeführer) sei, und sein Vater habe geantwortet, er wisse es nicht. Sein Onkel F._______ sei am 21. August 2015 von den Behörden angegriffen und geschlagen worden. Sein Onkel G._______ habe auch Probleme mit den Behörden gehabt und sei mit seiner Familie nach H._______ gegangen. Seine im Ausland lebenden Onkel hätten versucht, seine Eltern nach Europa zu holen, diese wollten aber in Sri Lanka bleiben. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, dass man ihn verschwinden lassen werde. Bereits am Flughafen von Colombo würde er befragt werden; möglicherweise würde ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Falls er nach B._______ zurückkehren würde, hätte er wieder Probleme mit E._______ und dessen Leuten. Vor seiner Ausreise sei er wiederholt telefonisch bedroht worden. Man habe ihm viele Fragen gestellt und ihm unterstellt, er habe Kontakte zu den Bewegungsleuten und versuche, eine Gruppe zu gründen. Man habe ihm gesagt, man werde ihn ins (...)-Gefängnis bringen; sollte er Anzeige erstatten, werde man ihn töten. Nachdem er die Anrufe nicht mehr entgegengenommen habe, seien (im Jahr 2014) Steine auf die Fenster ihres Hauses geworfen worden. Danach habe er die Anrufe wieder angenommen. Die Behörden hätten ihn mehrmals zu Befragungen mitgenommen und ihn nach zwei bis drei Tagen wieder freigelassen. A.d Der Beschwerdeführer gab beim SEM zahlreiche Beweismittel ab (vgl. SEM-act. A24 Ziff. 1 - 18 [Beweismittelumschlag)]. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 - eröffnet am 15. Januar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-richt Beschwerde. In dieser wird beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es seien keine Verfahrens-kosten zu erheben und das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundeverwaltungsgericht eine Partei-entschädigung auszurichten. Es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten und die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es sei dem Beschwerdeführer gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 15 derselben). D. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2020 auf, bis zum 12. März 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 2. März 2020 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. F. In seiner Vernehmlassung vom 16. März 2020 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwer-deführer die Vernehmlassung am 18. März 2020 zur Kenntnis.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwer-deführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Ein Replikrecht zur vorinstanzlichen Vernehmlassung musste dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt werden, da das SEM sich inhaltlich nicht zur Beschwerde äusserte, und es ihm offen gestanden wäre, sich im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG einzubringen, falls er wesentliche Nachträge zu seiner Beschwerde gehabt hätte.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, in den Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich chronologische, substanz- und kongruenzbezogene Mängel finden. Die von ihm geltend gemachte persönliche Verfolgung ab dem Jahr 2014 sei als widersprüchlich und unsubstanziiert dargelegt anzusehen. So habe er zwischen 2008 und 2014 aufgrund der geleisteten Zahlungen einerseits keine persönlichen Probleme gehabt, anderseits hätten Hausdurchsuchungen stattgefunden, wobei auch Geld und Schmuck mitgenommen worden seien. Er habe nicht sagen können, wie oft und wann sein Vater Geld habe bezahlen müssen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er nach Kriegsende entsprechend nachgefragt hätte, als er persönlich in den Fokus der Verfolger geraten sei. An einer Stelle habe er angegeben, er habe bereits im Jahr 2013 Probleme gehabt, um sodann anzugeben, er könne sich an keine grossen Geschehnisse in diesem Jahr erinnern. Durch seine Weigerung, der sri-lankischen Armee zu dienen, sei er 2014 in den Fokus der Verfolger gelangt. Er habe aber auch gesagt, die Verweigerung stehe nicht im Zusammenhang mit der damit beginnenden Verfolgung. Die Verweigerung des Dienstes sei nach der angeblichen Geldzahlung kein Thema mehr gewesen. Da ihm 2014 eine Identitätskarte (ID) und ein Reisepass ausgestellt worden seien und er seine Heimat 2015 verlassen habe, sei nicht davon auszugehen, dass ihm in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile erwachsen würden. Der Beschwerdeführer habe in verschiedener Hinsicht widersprüchlich und unsubstanziiert geschildert, dass er in diesem Zeitraum massiv bedroht worden sei. Es sei unklar geblieben, wann die telefonischen Drohungen begonnen hätten. Einerseits habe er gesagt, diese hätten nach seiner «Dienstverweigerung» begonnen, anderseits habe er gesagt, er könne diesen Zeitpunkt kaum eingrenzen. Auf die Frage, wer ihn bedroht habe, habe er zuerst geantwortet, er wisse es nicht, auf Nachfrage habe er pauschal angegeben, es seien Geheimdienstleute, regierungsfreundliche Bewegungsleute und Leute vom Militär gewesen; anfänglich habe E._______ ihn bedroht. Später habe er im Widerspruch dazu gesagt, er sei von C._______ und D._______ bedroht worden, letztmals eine Woche vor seiner Ausreise. Erneut darauf angesprochen, habe er gemeint, er habe E._______ Stimme wiedererkannt, die Namen der weiteren Drohenden seien ihm entfallen, und er sei nicht sicher, ob C._______ und D._______ ihn telefonisch bedroht hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man ihn teilweise mehrmals täglich bedroht haben solle, ohne etwas von ihm zu fordern. Bezüglich der Konsequenzen habe er sich dahingehend widersprochen, dass er einmal gesagt habe, es seien Steine auf das Haus der Familie geworfen worden, während er an anderer Stelle gesagt habe, es sei ein Molotov-Cocktail gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht angeben können, von wann bis wann und wie oft er befragt worden sei. Pauschalisierend habe er gesagt, nach dem Vorfall mit C._______ und D._______ sei er «jeden zweiten Tag» für zwei bis drei Tage mitgenommen worden. An anderer Stelle habe er gesagt, er sei bis zu seiner Ausreise befragt worden, wogegen er auch behauptet habe, er habe sich von April bis Oktober 2015 versteckt. Bei der BzP habe er vorgebracht, er habe bis zur Ausreise in B._______ gewohnt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich während dieser Zeit zwar versteckt haben wolle, sich aber an der A-Level-Prüfung der Schule exponiert habe. Das vom Beschwerdeführer weitgehend pauschal Vorgebrachte sei nur mit wenigen Realkennzeichen versehen und enthalte spärlich persönliche Eindrücke. Seine Aussagen wiesen insgesamt nicht die Qualität auf, die zu erwarten wäre, hätte er das Geschilderte tatsächlich erlebt. An einer Stelle habe er gesagt, er sei zwei Stunden lang gefoltert worden, während er an anderer Stelle angegeben habe, er sei zirka drei Stunden lang gefoltert worden. Er habe den Tag einerseits so dargestellt, dass er bis eine Stunde vor seiner Freilassung gefoltert worden sei (also bis 16 oder 17 Uhr). Dies wären aber deutlich mehr als drei Stunden nach seiner Festnahme, die gegen 10 oder 11 Uhr am Vormittag erfolgt sei. Einmal habe er gesagt, sein Anwalt sei zwei Stunden nach seiner Festnahme an den Ort der Folterungen gekommen, ein anderes Mal habe er geltend gemacht, er wisse nicht, wann der Anwalt gekommen sei. Zunächst habe er geltend gemacht, am Ort der Mitnahme sei ihm vorgeworfen worden, er habe den Annai-Poopathi-Gedenktag gefeiert, an anderer Stelle habe er gesagt, die Frage nach dem Grund seiner Mitnahme sei ihm nicht beantwortet worden. Einerseits habe er erst später erfahren, dass an diesem Tag der Gedenktag gefeiert werde, der auch der Todestag seines Onkels sei, andererseits wolle er dies schon zuvor gewusst haben. Schliesslich habe er angegeben, er habe von seinem Anwalt erfahren, weshalb er mitgenommen worden sei, er habe aber nicht sagen können, wie sein Anwalt zu dieser Information gekommen sei. Unerklärlich sei auch, weshalb man ihm Stunden lang hätte Fragen stellen sollen, die er nicht verstanden habe. Unverständlich sei auch sein mangelhafter Wissensstand in Bezug auf allfällige Ereignisse nach seiner Ausreise. Obwohl er mit seinem Onkel in Verbindung stehe, wolle er sich nicht nach dem Wohlergehen der Familie erkundigt haben. Die Frage, ob er über seinen Anwalt etwas Schriftliches beschaffen könne, habe er pauschal damit beantwortet, dass er nicht wisse, wie er mit ihm in Kontakt treten könne. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, Ziel der Drohenden sei es gewesen, Geld zu verdienen. Man habe ihm von Anfang an gesagt, er dürfe die Drohungen nicht bei den Behörden anzeigen, ansonsten man ihn töte. Demzufolge sei davon auszugehen, dass auch bei angenommener Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht von einer staatlich orchestrierten Verfolgung auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund sei angesichts der Präsenz eines einflussreichen und gut vernetzten Anwalts nicht nachvollziehbar, dass er nicht versucht habe, seinen angeblichen Problemen auf dem Rechtsweg Einhalt zu gebieten. Da der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung substanzarm und teilweise erfahrungswidrig geschildert habe, könne den von ihm eingereichten Beweismitteln, die Vorfälle in seiner Verwandtschaft, die sich zu Kriegszeiten zugetragen hätten, belegen sollten, kein gesonderter Beweiswert zuerkannt werden. Die seine Eltern und seinen Onkel betreffenden medizinischen Unterlagen enthielten keine Hinweise auf die von ihm geltend gemachten Übergriffe. In der Bestätigung, mit der ein Spitalaufenthalt seines Vaters belegt werden solle, sei von einem «Sturz» und nicht von einem Angriff die Rede. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei bis im Oktober 2015 dort wohnhaft gewesen und zu diesem Zeitpunkt bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 19. November 2015 um Asyl nachgesucht und die BzP habe am 25. November 2015 stattgefunden, als seine Erinnerungen noch frisch gewesen seien. Da die BzP aufgrund einer internen Weisung verkürzt und gewisse Punkte nicht vertieft worden seien, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt worden. Er habe sich erstmals eineinhalb Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz zu seinen Fluchtgründen äussern dürfen. Es sei verfehlt, wenn ihm allfällige Erinnerungslücken oder Ungereimtheiten zur Last gelegt würden. Der Beschwerdeführer sei zudem noch minderjährig gewesen, als die Hausdurchsuchungen bei seiner Familie stattgefunden hätten und sein Vater habe Geld bezahlen müssen. Er habe gewusst, dass seine Familie die LTTE unterstützt habe und die Probleme damit zusammenhingen. Er habe seinen Vater nicht über die Hintergründe fragen dürfen; dieser habe ihm gesagt, er müsse bezahlen, um die Familie zu schützen. Nachdem er erwachsen geworden sei, habe er bei seinem Vater nachgefragt; so habe er bei der Anhörung Ausführungen dazu machen können. Der zweite Teil der Anhörung habe rund vier Jahre nach den telefonischen Drohungen stattgefunden. Während er in der Schweiz gewesen sei, habe er versucht, seinen Kopf zu befreien und nicht mehr an die Erlebnisse in der Heimat zu denken. Dieser Teil der Anhörung habe sechs Stunden gedauert. Dass man sich nach so langer Zeit bei nachlassender Konzentration nicht mehr an Einzelheiten von im Jahr 2013 Geschehenem erinnern könne, sei nicht aussergewöhnlich. Er habe zugegeben, dass er sich nicht mehr an ein spezielles Ereignis von damals erinnern könne. Man könne ihm nicht vorhalten, seine Vorbringen seien deshalb generell unglaubhaft. Die beabsichtigte Zwangsrekrutierung vom 12. Juli 2014 habe keinen Zusammenhang mit der am 19. April 2014 durchgeführten Hausdurchsuchung. Er sei am 10. Juli 2014 volljährig geworden, vorher hätte man ihn nicht rekrutieren können. Als er während eines Turniers aufgrund seiner sportlichen Leistungen angesprochen worden sei, hätten die Militärs vermutlich nicht gewusst, dass er noch minderjährig gewesen sei. Ein Kollege habe ihm gesagt, wie er vorgehen müsse, um neue Identitäts- und Reisepapiere zu erhalten. Am Schalter des Passbüros habe er eine ID beantragt; er habe eine Fotografie, seinen Geburtsschein und eine Kopie der verlorenen ID einreichen sowie eine Gebühr bezahlen müssen. Innerhalb von drei Stunden habe er die ID erhalten, danach sei er zum Passbüro gegangen, wo er wiederum eine Gebühr habe bezahlen und Dokumente habe vorweisen müssen. Es treffe nicht zu, dass man vor Erhalt dieser Dokumente den Militärdienst absolvieren müsse. Die Familie sei 2013 bedroht worden, er habe damals noch kein eigenes Telefon gehabt. Nach der Verweigerung des Militärdienstes sei er persönlich am Telefon bedroht worden. An die exakten Daten der Drohanrufe könne er sich nicht mehr erinnern. Er besitze die damalige SIM-Karte heute noch und könne sie einreichen. Er vermute, dass E._______ ihn bedroht habe, da er glaube, ihn an der Stimme erkannt zu haben. Er habe ihn von den Hausdurchsuchungen her gekannt und er sei auch bei den Festnahmen immer dabei gewesen. Im April 2015 habe man ihm vorgeworfen, eine Feier für seinen in den 90er-Jahren verstorbenen Onkel organisiert zu haben. Er wisse bis heute nicht, wer ihn wirklich angerufen habe. Am Telefon sei er gefragt worden, wo er sich aufhalte und was er mache. Da er nach Antworten für die ersten Fragen gesucht habe, habe er die weiteren Worte nicht mitbekommen. Er habe nicht gesehen, was man gegen das Haus der Familie geworfen habe. Tatsache sei, dass ein Teil des Hauses gebrannt habe. Da der Angriff von den Behörden ausgegangen sei, hätten sie keine Anzeige erstattet. Dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er sei «jeden zweiten Tag» mitgenommen worden, sei als pauschaler Spruch zu deuten. Auf Tamilisch sage man dies, wenn man von ständigen Problemen spreche. Er sei ständig mitgenommen worden und könne sich an die genaue Anzahl nicht erinnern. In Sri Lanka würden Leute oft so lange schikaniert, bis sie «freiwillig» den Militärdienst leisteten. Während der Zeit, als er sich versteckt gehalten habe, sei er bei jedem Ortswechsel an den Checkpoints befragt worden; auch weitere Drohanrufe habe er während dieser Zeit erhalten. Erst bei der Anhörung habe er auch die Orte erwähnt, an denen er sich nur wenige Tage aufgehalten habe. Während der Zeit, als er untergetaucht sei, habe er für die Prüfungen an der Schule gelernt. Er sei zur Prüfungshalle gegangen und zur Prüfung zugelassen worden, da er nicht offiziell gesucht worden sei. Die Teilnehmenden seien nicht öffentlich erwähnt worden, so dass er sich nicht vor einer Verhaftung gefürchtet habe. Die Teilnehmenden am Annai-Poobathi-Gedenktag seien weggerannt, als die Sicherheitsleute erschienen seien. Die Behörden seien zu ihm gekommen, weil sie vermutet hätten, er habe den Anlass organisiert, weil am gleichen Tag sein Onkel gestorben sei. Alle im Dorf hätten gewusst, dass seine Familie die LTTE unterstützt habe. Er sei nicht bei dieser Feier gewesen und könne nicht sagen, wie lange er gefoltert worden sei. Er sei geschlagen worden und habe versucht, die Schläge abzuwehren, ohne damit zu provozieren, dass er noch härter geschlagen würde. Die Sicherheitsleute hätten das Haus vom Vor- bis zum Nachmittag durchsucht, er sei indessen nicht die ganze Zeit gefoltert worden. Er habe das Bewusstsein verloren und den Anwalt gesehen, als er wieder zu sich gekommen sei. Er habe bei der Anhörung gesagt, dass man ihm erst am Zielort gesagt habe, er habe angeblich an der Gedenkfeier teilgenommen. Er habe gewusst, dass diese an jenem Tag begangen worden sei, jedoch nicht, dass dies in seiner Gegend gewesen sei. Wie der Geldfluss verlaufen sei, habe er vom Anwalt nicht detailliert erfahren. E._______ sei Singhalese und habe den Beschwerdeführer ohne Übersetzung befragt, was keine Seltenheit sei. Würde man ihn suchen, würde man ihn sicher zuerst bei seinem Onkel und seinem Bruder suchen, weshalb diese vom SEM in Betracht gezogenen innerstaatlichen Fluchtalternativen ausschieden. Ausserdem würde er seine Verwandten in Gefahr bringen. Er habe seinen Onkel nicht gefragt, wie die Sicherheitslage zu Hause sei, sondern, wie es den Angehörigen gesundheitlich gehe. Als er den negativen Entscheid des SEM erhalten habe, habe er seinen sri-lankischen Anwalt kontaktieren wollen; dieser sei aber verstorben. Sein Bruder sehe ihm sehr ähnlich und sei zurzeit ebenfalls untergetaucht. E._______ sei Beamter des CID und solche Leute könne man in Sri Lanka nicht anzeigen. Eine solche Anzeige würde nicht anhand genommen, und E._______ würde sofort informiert. Aufgrund eines fingierten Vorwurfs könne E._______ jedermann verhaften lassen, weshalb der Beschwerdeführer im Falle einer Anzeigeerstattung noch mehr Schwierigkeiten gehabt hätte. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich mit der Wahl von Gotabaya Rajapakse zum Präsidenten verschlimmert. Im Falle einer Rückkehr würden man ihn nicht nach einer kurzen Festnahme wieder freilassen. Selbst im Falle einer Freilassung müsste er sich ständig fürchten, da er vom sri-lankischen Militär mit dem Tod bedroht worden sei.

E. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es am 25. November 2015 nur eine verkürzte BzP durchgeführt habe.

E. 5.2 Die Anhörung als wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Asylsuchenden dar, sondern dient gleichzeitig auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dem Beschwerdeführer wurde das diesbezügliche rechtliche Gehör vorliegend durch die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen vom 4. Mai und 11. Juli 2017 in ausreichendem Masse gewährt, gab er doch vor Abschluss der Anhörung an, es gebe keine noch nicht erwähnten Gründe, die gegen seine Rückkehr nach Sri Lanka sprächen (vgl. SEM-act. A27/27 S. 24). Gemäss dem zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers geltenden aArt. 26 Abs. 3 AsylG konnte das SEM die Asylsuchenden in der Vorbereitungsphase zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben, musste es aber nicht. Durch die Tatsache, dass das SEM vorliegend aufgrund der damals äusserst zahlreich gestellten Asylgesuche nur eine verkürzte BzP durchführte, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren nicht verletzt. Der Tatsache, dass er erst rund eineinhalb Jahre nach dem Verlassen seines Heimatlandes zu seinen Asylgründen angehört wurde, ist indessen im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen Rechnung zu tragen.

E. 5.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt genügend festgestellt, weshalb der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zum Neuentscheid abzuweisen ist.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung vor, zwei Soldaten der sri-lankischen Armee hätten gesehen, dass er im Sport gut gewesen sei, weshalb das Militär versucht habe, ihn zwangsweise zu rekrutieren (vgl. SEM-act. A23/21 S. 4). Am 14. Juni 2014 habe er an einer Sportveranstaltung teilgenommen, bei der er gut abgeschnitten habe. Eine Woche später hätten ihn die beiden Soldaten angerufen und ihm gesagt, er müsse zur Schule kommen. Sie hätten gefragt, ob er «bei den Soldaten mitmachen wolle». Als er geantwortet habe, er sei noch nicht 18-jährig und habe kein Interesse, habe C._______ ihn geschlagen. Am 12. Juli 2014 seien die beiden Soldaten mit E._______ gekommen und hätten ihn festgenommen. Er sei zu einem Stadion gebracht worden, von wo aus ihm zusammen mit einem anderen Jungen die Flucht gelungen sei. Nachdem seine Familie einen Anwalt beigezogen und sein Vater Geld bezahlt habe, sei die Sache mit der Rekrutierung erledigt gewesen (vgl. SEM-act. A23/21 S. 11 f.). Kurz vor Abschluss der Anhörung brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, er hätte zwei bis drei Tage lang ein militärisches Training absolvieren sollen und habe durchgehend dortbleiben müssen; man habe ihn dazu von der Schule abgeholt (SEM-act. A27/27 S. 23). Dieses kurz vor Abschluss der Sachverhaltserstellung geltend gemachte Ereignis lässt sich mit den vorhergehenden Schilderungen nicht vereinbaren und erweckt Zweifel an den Vorbringen.

E. 6.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er immer wieder telefonisch bedroht worden, nachdem er den beiden Soldaten gesagt habe, er habe kein Interesse, der Armee beizutreten (vgl. SEM-act. A23/21 S. 11). Die Frage, ob er sich an einem anderen Ort in Sri Lanka hätte niederlassen können, beantwortete er dahingehend, dass man ihm am Telefon gesagt habe, seine Eltern würden Probleme haben, falls er an einen anderen Ort ginge. Er wisse nicht, wer ihn angerufen habe, die Personen hätten Tamilisch mit einem starken Akzent gesprochen; später habe er Anrufe von Personen erhalten, die gut Tamilisch gesprochen hätten (vgl. SEM-act. A23/21 S. 13 f.). Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte er indessen, er sei am Telefon von C._______ und D._______ bedroht worden (vgl. SEM-act. A27/27 S. 16). Auch die Stimme von E._______ habe er wiedererkennen können (vgl. SEM-act. A27/27 S. 20). In der Beschwerde wird hingegen angegeben, der Beschwerdeführer vermute nur, dass E._______ ihn bedroht habe, da er glaube, dessen Stimme erkannt zu haben. Diese nicht stimmigen Angaben zu den Urhebern der Drohungen bestätigen die Zweifel an seinen Vorbringen. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang sodann, die vom Beschwerdeführer zur Edition offerierte SIM-Karte aus dem Jahr 2014 anzufordern, da die Personen, die ihn damals angerufen haben sollen, nicht mehr eruiert werden können und, selbst wenn dies möglich wäre, nicht festgestellt werden könnte, was telefonisch besprochen wurde.

E. 6.4.1 Widersprüchlich sind auch die Aussagen zur mehrstündigen Festhaltung des Beschwerdeführers am Annai-Poobathi-Gedenktag (19. April 2015). So gab er an, er habe bei der Festnahme mit E._______ sprechen können, die anderen Personen hätten mit ihm Singhalesisch gesprochen, weshalb er nichts habe verstehen können. Auf Nachfrage bestätigte er, er habe nichts verstanden (vgl. SEM-act. A27/27 S. 7 f.). Kurz danach brachte er vor, die Leute, die ihn festgenommen hätten, hätten den Todestag seines Onkels als Vorwand für seine Festnahme genommen; durch das, was sie während der Inhaftierung gesagt hätten, habe er das verstehen können. Er habe während der Inhaftierung Zweifel an deren Grund gehabt und Rückfragen gestellt. Bei seiner Festnahme hätten die Männer auch Tamilisch gesprochen, so dass er habe verstehen können, was sie gesagt hätten. Kurz danach sagte er indessen, nur E._______ habe auch Tamilisch sprechen können, die anderen vier Personen hätten nur Singhalesisch gesprochen (vgl. SEM-act. A27/27 S. 9 f.). Einerseits gab der Beschwerdeführer an, er habe erst nachträglich erfahren, dass am Tag seiner Festnahme der Gedenktag gewesen und dass dieser Tag auch der Todestag seines Onkels gewesen sei (vgl. SEM-act. A27/27 S. 5), anderseits machte er geltend, er habe dies bereits bei der Festnahme gewusst und entsprechend kombiniert (vgl. SEM-act. A27/27 S. 10). Zudem verstrickte er sich hinsichtlich der Sprachkenntnisse der Personen, die ihn festgenommen haben sollen, in Widersprüche.

E. 6.4.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei das Haus seiner Familie am 19. April 2015 durchsucht worden (vgl. SEM-act. A23/21 S. 18). Er sei zuhause gewesen, als die Behördenmitglieder zwischen 10 und 11 Uhr morgens gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, sie zur Polizeiwache zu begleiten. Er habe Rückfragen gestellt und sei geschlagen worden (vgl. SEM-act. A27/27 S. 4 f.). Die Leute, die ihn abgeholt hätten, seien sicherlich weniger als zehn Minuten lang im Haus gewesen. Auf Nachfrage, weshalb er von der bereits geltend gemachten Hausdurchsuchung nichts (mehr) gesagt habe, erklärte er, er habe dies ja zuvor schon erwähnt (vgl. SEM-act. A27/27 S. 15). Es ist indessen nicht glaubhaft, dass die drei Männer, die ins Haus gekommen seien, sich einerseits mit ihm beschäftigt haben sollen, weil er sie zuerst nicht habe begleiten wollen, anderseits in den nicht einmal zehn Minuten auch noch das Haus durchsucht haben sollen. Die in der Beschwerde geschilderte Version der Vorkommnisse lässt sich ferner mit den Angaben des Beschwerdeführers bei der Anhörung nicht vereinbaren und bestärkt die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Er erwähnte bei der Anhörung zu keinem Zeitpunkt, dass die Sicherheitsleute alle Familienmitglieder (gemäss seinen Angaben bei der Anhörung sei nur seine Mutter zuhause gewesen [vgl. SEM-act. A27/27 S. 13]) in ein Zimmer gesperrt und das Haus durchsucht hätten; sie hätten sogar Leute durchsucht, die am Haus vorbeigegangen seien. Die Sicherheitsleute seien mehrere Stunden lang in und vor dem Haus gewesen; während dieser Zeit sei er zwei bis drei Stunden lang gefoltert worden (bei der Anhörung sagte er, die Leute seien nicht einmal zehn Minuten im Haus gewesen [vgl. SEM-act. A27/27 S. 15]). Aufgrund der Schläge habe er das Bewusstsein verloren, als er wieder zu sich gekommen sei, habe er seinen Anwalt gesehen (bei der Anhörung erklärte er, er habe während der Folter beinahe das Bewusstsein verloren und seine Peiniger hätten zugewartet, bis sie ihn zu seinem Anwalt gebracht hätten [vgl. SEM-act. A27/27 S. 12]). Der in der Beschwerde dargelegte Ablauf der Geschehnisse steht somit in verschiedener Hinsicht im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung.

E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer sagte schliesslich vorerst aus, sein Anwalt sei zwei Stunden nach seiner Festnahme zum Gebäude gekommen, in dem er festgehalten worden sei. Während diesen zwei Stunden sei er gefoltert worden (vgl. SEM-act. A23/21 S. 12). Zu einem späteren Zeitpunkt gab er jedoch an, er habe den Anwalt erst am Nachmittag getroffen und wisse nicht, seit wann dieser dort gewesen sei, wo er festgehalten worden sei. Im Widerspruch zu seiner vorhergehenden Angabe, er sei bis zum Eintreffen des Anwalts, der zwei Stunden nach der Inhaftierung gekommen sei, gefoltert worden, machte er später zudem geltend, man habe zirka eine Stunde vor seiner Freilassung mit der Folter aufgehört (vgl. SEM-act. A27/27 S. 7). Auch diese Angaben lassen sich nicht miteinander vereinbaren.

E. 6.4.4 Insgesamt betrachtet bestehen mithin überwiegende Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnissen des 19. April 2015, weshalb das geschilderte Vorbringen als unglaubhaft zu werten ist.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass man in Richtung seines Hauses Steine geworfen habe, welche die Fenster beschädigt hätten, weil er Telefonanrufe abgelehnt habe; danach habe er die Anrufe wieder entgegengenommen (vgl. SEM-act. A23/21 S. 16). Später gab er an, Unbekannte hätten einen Molotov-Cocktail geworfen, weshalb die Fenster des Hauses zerbrochen seien. Als er erneut angerufen worden sei, habe man ihm gesagt, das nächste Mal werde das Haus beschädigt werden (vgl. SEM-act. A27/27 S. 21). In der Beschwerde wird in Abweichung zu den Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, ein Teil des Hauses habe gebrannt und er habe die enorme Hitze auf der Haut gespürt, als er sich der Feuerstelle genähert habe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer während der ausführlichen Anhörung ein derart beängstigendes Ereignis wie einen Hausbrand nicht hätte erwähnen sollen. Auch dieses Vorkommnis erscheint demnach unglaubhaft.

E. 6.6 Nach seinen Wohnorten gefragt, sagte der Beschwerdeführer vorerst, er habe bis zu seiner Ausreise am 17. Oktober 2015 in B._______ gelebt (vgl. SEM-act. A23/21 S. 5). Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte er hingegen, er habe sich nach dem 19. April 2015 bei Kollegen in B._______ und I._______ versteckt (vgl. SEM-act. A23/21 S. 12). Zu einem späteren Zeitpunkt führte er sodann aus, er habe sich auch bei seinen Verwandten in I._______ aufgehalten (vgl. SEM-act. A27/27 S. 18). Kurz vor Abschluss der Anhörung nannte er schliesslich weitere Orte, an denen er sich versteckt haben will (vgl. SEM-act. A27/27 S. 26). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten seien nicht widersprüchlich, trifft mithin offensichtlich nicht zu.

E. 6.7 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei den Checkpoints befragt worden, als er seine Aufenthaltsorte vor seiner Ausreise gewechselt habe. Da er nicht sicher gewesen sei, ob C._______, D._______ oder E._______ seine Festnahme angeordnet hätten, habe er sich immer vor den Checkpoints gefürchtet. Angesichts dieser Ausführungen befremdet das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich zur Ablegung eines Teils der A-Level-Prüfungen zur Schule begeben haben will, umso mehr, da er sich nicht darauf hätte verlassen können, dass sein Erscheinen zu den Prüfungen von den Behörden unbemerkt geblieben wäre.

E. 6.8 Nicht zu überzeugen vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er mit seiner in Sri Lanka verbliebenen Kernfamilie keinen Kontakt pflege. Gemäss seinen Angaben habe er über seinen in J._______ lebenden Onkel eine Kopie seiner ID organisieren können, er will aber nicht wissen, ob sein Onkel mit seiner Familie in Kontakt steht. Er habe sich beim Onkel auch nicht über das Befinden seiner engsten Angehörigen erkundigt. Kurz danach gab er jedoch an, er habe seinen Onkel zwar danach gefragt, dieser habe ihm die entsprechenden Fragen jedoch nicht beantwortet. Ebenso sagte er, er wisse nicht, wie es seinen Eltern gehe (vgl. SEM-act. A27/27 S. 2 f.). Angesichts der Bedeutung der Familienbande in der tamilischen Gesellschaft können diese Angaben des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erachtet werden.

E. 6.9 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise aus dem Heimatland und teilweise mehrere Jahre nach den geltend gemachten Ereignissen zu seinen Asylgründen angehört wurde, vermag die vorstehend nicht abschliessend aufgezeigten zahlreichen, gravierenden Unstimmigkeiten in seinen Aussagen ebenso wenig zu erklären, wie seine teilweise ausweichenden und den Fragen angepassten Ausführungen zu seinen Asylgründen.

E. 6.10 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Beweismittel ist einleitend auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Den beiden Bestätigungen, wonach die Mutter und der Vater des Beschwerdeführers sich in den Jahren 2013 beziehungsweise 2015 in ärztliche Behandlung begeben mussten, ist nicht zu entnehmen, dass dies auf erlittene Übergriffe zurückzuführen war. Mit der Todesurkunde des Grossvaters des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2004 kann belegt werden, dass dieser im April 1991 bei einem militärischen Angriff ums Leben kam, dessen Hintergründe können damit indessen nicht belegt werden. Mit den die Verwandten des Beschwerdeführers betreffenden Dokumente kann aufgezeigt werden, dass sich diese seit langer Zeit in J._______ und K._______ aufhalten. Hinweise auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlich erlittenen Verfolgungsmassnahmen können den Dokumenten jedoch nicht entnommen werden.

E. 6.11 Dem Standpunkt des SEM, der Beschwerdeführer habe nicht aufzeigen können, weshalb die sri-lankischen Behörden ein gesteigertes Interesse an seiner Person haben sollten, ist beizupflichten. Er machte zwar geltend, man habe ihm am Telefon immer wieder vorgehalten, er beabsichtige eine Organisation aufzubauen, die dem Staat gefährlich werden könnte, was indessen nicht zu überzeugen vermag. Eigenen Angaben zufolge pflegte der Beschwerdeführer keinerlei Kontakte zu Personen, die Verbindungen zu den ehemaligen LTTE hatten, was bei den Behörden einen entsprechenden Verdacht hätte erwecken können. Seinen Angaben gemäss sollen die Sicherheitsbehörden ihn beobachtet beziehungsweise überwacht haben, weshalb diesen - sollte die Angabe zutreffen - bewusst gewesen sein müsste, dass der Beschwerdeführer politisch nicht aktiv war und am tatkräftigen Wiederaufbau der LTTE kein Interesse hatte.

E. 6.12 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Heimatland erlittene oder ihm dort in absehbarer Zeit drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu belegen oder glaubhaft zu machen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 7.2 Wie bereits vorstehend festgehalten, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende behördliches Interesse an seiner Person glaubhaft zu machen. Der Umstand, dass zwei seiner Onkel Mitglieder bei den LTTE gewesen seien, dürfte den heimatlichen Behörden ebenso bekannt sein, wie der Umstand, dass diese vor der Geburt des Beschwerdeführers ums Leben gekommen seien. Er selbst und seine Eltern sowie sein jüngerer Bruder waren nicht Mitglieder der LTTE und er konnte nicht glaubhaft machen, dass er von den sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigt wurde, sich am Wiederaufbau dieser Organisation zu beteiligen. Der Beschwerdeführer brachte weder bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vor, er sei in einer Art und Weise aktiv gewesen, die es nahelegen würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte.

E. 7.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses ist und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch aus den Bombenanschlägen in Sri Lanka vom 21. April 2019 und dem ausgerufenen Notstand, der am 22. August 2019 wieder aufgehoben wurde, lässt sich in Bezug auf den hinduistischen Beschwerdeführer keine ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte über die Lage in Sri Lanka, die keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten «Backgroundcheck» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern. Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments sowie den beabsichtigten Neuwahlen sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen.

E. 9.4.3 Die Ausführungen in den eingereichten Beweismitteln zur allgemeinen Lage der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer, der über eine langjährige Schulbildung sowie über erste Berufserfahrung als (...) (Heimatland) beziehungsweise (...) (Schweiz) verfügt, lebte von Geburt bis zur Ausreise in der Nordprovinz (zuletzt im Distrikt I._______). Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern, sein Bruder sowie noch mindestens ein Onkel im selben Distrikt (vgl. SEM-act. A23/21 S. 7 und A27/27 S. 3 f.). Sein Vater und auch der Onkel (dieser in L._______) verfügen über eigene Geschäfte (vgl. SEM-act. A23/21 S. 6), mit denen sie sich den Lebensunterhalt offenbar gut sichern konnten. Damit verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er nach einer Rückkehr - sofern notwendig - bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und der Reintegration zurückgreifen kann. Seinen Angaben gemäss lebe seine Familie in relativ guten Verhältnissen, sodass er nicht befürchten muss, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert und arbeitstätig sei, ist bei volljährigen abgewiesenen Asylsuchenden im Rahmen der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von untergeordneter Bedeutung und vermag vorliegend den Vollzug nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen.

E. 9.4.4 Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 12 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wird der Antrag, das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten, gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-858/2020 law/bah Urteil vom 2. September 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______ (Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 19. Oktober 2015 und gelangte am 15. November 2015 in die Schweiz, wo er am 19. November 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Am 25. November 2015 nahm das SEM im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. A.c Am 4. Mai 2017 und am 11. Juli 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, zwei seiner Onkel seien Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und hätten als Offiziere Dienst geleistet. Sein Grossvater sei von Leuten erschossen worden, die mit einem Hubschrauber gekommen seien. Nach dem Tod der beiden Onkel habe die Familie in den Zeitungen Todesanzeigen publiziert, woraufhin sie Probleme erhalten habe. Seine Grossmutter und die anderen Onkel, die auch «aktiv» gewesen seien, hätten Sri Lanka verlassen müssen; nur seine Mutter sei in der Heimat geblieben. Im Juni 2008 seien acht Personen auf vier Motorrädern zu ihnen gekommen; diese hätten zur «Field Bike Group» gehört und seien teilweise maskiert gewesen. Sie seien bewaffnet gewesen und hätten seinen Bruder und ihn zur Seite genommen; damals sei seine Mutter befragt worden. Die Leute hätten sich nach ihren Brüdern erkundigt, und seine Mutter habe gesagt, sie habe keinen Kontakt zu diesen. Daraufhin sei sie mit Füssen getreten worden; später habe sich an der Stelle, an der sie getreten worden sei, ein Tumor gebildet, der 2013 operativ entfernt worden sei. Als er habe intervenieren wollen, sei er auf den Hinterkopf geschlagen worden und habe das Bewusstsein verloren. Als er zu sich gekommen sei, sei er im Spital gewesen. Sein Bruder sei oberhalb des rechten Auges verletzt worden und seine Mutter sei auf der Intensivstation gelegen. Seit diesem Ereignis gehe es seiner Mutter psychisch schlecht; er habe sich danach ständig gefürchtet. Angesichts dessen sei er zu einem Psychiater gegangen, der ihm empfohlen habe, Sport zu treiben, um auf andere Gedanken zu kommen. Er habe (...) und (...) trainiert und an Sportanlässen teilgenommen. Dabei habe er zwei Soldaten (C._______ und D._______) kennengelernt, die ihn zu rekrutieren versucht hätten. Er habe ihnen gesagt, dass er kein Interesse habe und befürchte, dass im Militärcamp Menschen gefoltert würden. Weil er das Angebot abgelehnt habe, sei er von einem der Soldaten geschlagen worden. Nach diesem Vorfall sei er immer wieder telefonisch bedroht worden. Die beiden Soldaten seien am 12. Juli 2014 mit einem Geheimdienstbeamten (E._______) zu ihm gekommen und hätten ihn festgenommen. Sie hätten ihn zu einem Stadion gefahren und erneut versucht, ihn zu rekrutieren. Es seien noch andere junge Männer dort gewesen; einer von ihnen habe ihm gesagt, die Soldaten würden sie mit einem Jeep transportieren, und er werde zu entkommen versuchen. Er habe es mit einem anderen Jungen geschafft, aus dem Stadion zu entkommen. Sie hätten sich in einem Kleidergeschäft versteckt und mit dem Telefon des Ladenbesitzers ihre Familien kontaktiert. Seine Eltern hätten einen Anwalt beigezogen, der zum Polizeiposten von B._______ gegangen sei. Er habe mit E._______ gesprochen, die Leute hätten von seinem Vater Geld verlangt. Am 27. November 2014 sei der Heldentag gefeiert worden. Die Armee sei auf den Campus der Universität gegangen, wo die Studenten geschlagen worden seien. In seinem Dorf seien Lampen angezündet worden; E._______ und vier andere Personen seien zu ihm gekommen, weil sie ihn verdächtigt hätten, etwas damit zu tun zu haben. Sie hätten ihn derart auf sein Geschlechtsteil geschlagen, dass er noch tagelang Schmerzen gehabt habe. E._______ sei am 19. April 2015 zusammen mit anderen Männern wieder zu ihm gekommen und er sei festgenommen worden. Man habe ihn in ein nahe des Polizeipostens liegendes Gebäude gebracht und ihm vorgeworfen, er habe den Annai-Poopathi-Gedenktag gefeiert; man habe ihm unterstellt, er habe bei den Feierlichkeiten eine führende Rolle gespielt. Er habe auf einen Stuhl sitzen müssen, man habe ihn gefesselt und ein Tuch beziehungsweise eine Plastiktüte über seinen Kopf gelegt. Man habe Wasser über sein Gesicht gegossen, so dass er kaum mehr habe atmen können. Seine Familie habe wiederum den Anwalt kontaktiert, der zu dem Haus gekommen sei. Seine Eltern hätten erneut Geld bezahlen müssen und der Anwalt habe gesagt, für diese Summe werde man drei bis sechs Monate lang in Ruhe gelassen. Er habe des Weiteren gesagt, er (der Beschwerdeführer) müsse das Land verlassen. Bis zu seiner Ausreise habe er sich versteckt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass Menschen mit einem Familienhintergrund wie dem seinigen in Sri Lanka immer noch Probleme hätten. Von solchen Familien werde immer wieder Geld verlangt. Als er im Versteck gelebt habe, sei sein Vater (am 1. Oktober 2015) von Unbekannten geschlagen worden, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Die Männer hätten gefragt, wo er (der Beschwerdeführer) sei, und sein Vater habe geantwortet, er wisse es nicht. Sein Onkel F._______ sei am 21. August 2015 von den Behörden angegriffen und geschlagen worden. Sein Onkel G._______ habe auch Probleme mit den Behörden gehabt und sei mit seiner Familie nach H._______ gegangen. Seine im Ausland lebenden Onkel hätten versucht, seine Eltern nach Europa zu holen, diese wollten aber in Sri Lanka bleiben. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, dass man ihn verschwinden lassen werde. Bereits am Flughafen von Colombo würde er befragt werden; möglicherweise würde ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Falls er nach B._______ zurückkehren würde, hätte er wieder Probleme mit E._______ und dessen Leuten. Vor seiner Ausreise sei er wiederholt telefonisch bedroht worden. Man habe ihm viele Fragen gestellt und ihm unterstellt, er habe Kontakte zu den Bewegungsleuten und versuche, eine Gruppe zu gründen. Man habe ihm gesagt, man werde ihn ins (...)-Gefängnis bringen; sollte er Anzeige erstatten, werde man ihn töten. Nachdem er die Anrufe nicht mehr entgegengenommen habe, seien (im Jahr 2014) Steine auf die Fenster ihres Hauses geworfen worden. Danach habe er die Anrufe wieder angenommen. Die Behörden hätten ihn mehrmals zu Befragungen mitgenommen und ihn nach zwei bis drei Tagen wieder freigelassen. A.d Der Beschwerdeführer gab beim SEM zahlreiche Beweismittel ab (vgl. SEM-act. A24 Ziff. 1 - 18 [Beweismittelumschlag)]. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 - eröffnet am 15. Januar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-richt Beschwerde. In dieser wird beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es seien keine Verfahrens-kosten zu erheben und das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundeverwaltungsgericht eine Partei-entschädigung auszurichten. Es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten und die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es sei dem Beschwerdeführer gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 15 derselben). D. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2020 auf, bis zum 12. März 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 2. März 2020 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. F. In seiner Vernehmlassung vom 16. März 2020 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwer-deführer die Vernehmlassung am 18. März 2020 zur Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwer-deführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Ein Replikrecht zur vorinstanzlichen Vernehmlassung musste dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt werden, da das SEM sich inhaltlich nicht zur Beschwerde äusserte, und es ihm offen gestanden wäre, sich im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG einzubringen, falls er wesentliche Nachträge zu seiner Beschwerde gehabt hätte.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, in den Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich chronologische, substanz- und kongruenzbezogene Mängel finden. Die von ihm geltend gemachte persönliche Verfolgung ab dem Jahr 2014 sei als widersprüchlich und unsubstanziiert dargelegt anzusehen. So habe er zwischen 2008 und 2014 aufgrund der geleisteten Zahlungen einerseits keine persönlichen Probleme gehabt, anderseits hätten Hausdurchsuchungen stattgefunden, wobei auch Geld und Schmuck mitgenommen worden seien. Er habe nicht sagen können, wie oft und wann sein Vater Geld habe bezahlen müssen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er nach Kriegsende entsprechend nachgefragt hätte, als er persönlich in den Fokus der Verfolger geraten sei. An einer Stelle habe er angegeben, er habe bereits im Jahr 2013 Probleme gehabt, um sodann anzugeben, er könne sich an keine grossen Geschehnisse in diesem Jahr erinnern. Durch seine Weigerung, der sri-lankischen Armee zu dienen, sei er 2014 in den Fokus der Verfolger gelangt. Er habe aber auch gesagt, die Verweigerung stehe nicht im Zusammenhang mit der damit beginnenden Verfolgung. Die Verweigerung des Dienstes sei nach der angeblichen Geldzahlung kein Thema mehr gewesen. Da ihm 2014 eine Identitätskarte (ID) und ein Reisepass ausgestellt worden seien und er seine Heimat 2015 verlassen habe, sei nicht davon auszugehen, dass ihm in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile erwachsen würden. Der Beschwerdeführer habe in verschiedener Hinsicht widersprüchlich und unsubstanziiert geschildert, dass er in diesem Zeitraum massiv bedroht worden sei. Es sei unklar geblieben, wann die telefonischen Drohungen begonnen hätten. Einerseits habe er gesagt, diese hätten nach seiner «Dienstverweigerung» begonnen, anderseits habe er gesagt, er könne diesen Zeitpunkt kaum eingrenzen. Auf die Frage, wer ihn bedroht habe, habe er zuerst geantwortet, er wisse es nicht, auf Nachfrage habe er pauschal angegeben, es seien Geheimdienstleute, regierungsfreundliche Bewegungsleute und Leute vom Militär gewesen; anfänglich habe E._______ ihn bedroht. Später habe er im Widerspruch dazu gesagt, er sei von C._______ und D._______ bedroht worden, letztmals eine Woche vor seiner Ausreise. Erneut darauf angesprochen, habe er gemeint, er habe E._______ Stimme wiedererkannt, die Namen der weiteren Drohenden seien ihm entfallen, und er sei nicht sicher, ob C._______ und D._______ ihn telefonisch bedroht hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man ihn teilweise mehrmals täglich bedroht haben solle, ohne etwas von ihm zu fordern. Bezüglich der Konsequenzen habe er sich dahingehend widersprochen, dass er einmal gesagt habe, es seien Steine auf das Haus der Familie geworfen worden, während er an anderer Stelle gesagt habe, es sei ein Molotov-Cocktail gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht angeben können, von wann bis wann und wie oft er befragt worden sei. Pauschalisierend habe er gesagt, nach dem Vorfall mit C._______ und D._______ sei er «jeden zweiten Tag» für zwei bis drei Tage mitgenommen worden. An anderer Stelle habe er gesagt, er sei bis zu seiner Ausreise befragt worden, wogegen er auch behauptet habe, er habe sich von April bis Oktober 2015 versteckt. Bei der BzP habe er vorgebracht, er habe bis zur Ausreise in B._______ gewohnt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich während dieser Zeit zwar versteckt haben wolle, sich aber an der A-Level-Prüfung der Schule exponiert habe. Das vom Beschwerdeführer weitgehend pauschal Vorgebrachte sei nur mit wenigen Realkennzeichen versehen und enthalte spärlich persönliche Eindrücke. Seine Aussagen wiesen insgesamt nicht die Qualität auf, die zu erwarten wäre, hätte er das Geschilderte tatsächlich erlebt. An einer Stelle habe er gesagt, er sei zwei Stunden lang gefoltert worden, während er an anderer Stelle angegeben habe, er sei zirka drei Stunden lang gefoltert worden. Er habe den Tag einerseits so dargestellt, dass er bis eine Stunde vor seiner Freilassung gefoltert worden sei (also bis 16 oder 17 Uhr). Dies wären aber deutlich mehr als drei Stunden nach seiner Festnahme, die gegen 10 oder 11 Uhr am Vormittag erfolgt sei. Einmal habe er gesagt, sein Anwalt sei zwei Stunden nach seiner Festnahme an den Ort der Folterungen gekommen, ein anderes Mal habe er geltend gemacht, er wisse nicht, wann der Anwalt gekommen sei. Zunächst habe er geltend gemacht, am Ort der Mitnahme sei ihm vorgeworfen worden, er habe den Annai-Poopathi-Gedenktag gefeiert, an anderer Stelle habe er gesagt, die Frage nach dem Grund seiner Mitnahme sei ihm nicht beantwortet worden. Einerseits habe er erst später erfahren, dass an diesem Tag der Gedenktag gefeiert werde, der auch der Todestag seines Onkels sei, andererseits wolle er dies schon zuvor gewusst haben. Schliesslich habe er angegeben, er habe von seinem Anwalt erfahren, weshalb er mitgenommen worden sei, er habe aber nicht sagen können, wie sein Anwalt zu dieser Information gekommen sei. Unerklärlich sei auch, weshalb man ihm Stunden lang hätte Fragen stellen sollen, die er nicht verstanden habe. Unverständlich sei auch sein mangelhafter Wissensstand in Bezug auf allfällige Ereignisse nach seiner Ausreise. Obwohl er mit seinem Onkel in Verbindung stehe, wolle er sich nicht nach dem Wohlergehen der Familie erkundigt haben. Die Frage, ob er über seinen Anwalt etwas Schriftliches beschaffen könne, habe er pauschal damit beantwortet, dass er nicht wisse, wie er mit ihm in Kontakt treten könne. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, Ziel der Drohenden sei es gewesen, Geld zu verdienen. Man habe ihm von Anfang an gesagt, er dürfe die Drohungen nicht bei den Behörden anzeigen, ansonsten man ihn töte. Demzufolge sei davon auszugehen, dass auch bei angenommener Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht von einer staatlich orchestrierten Verfolgung auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund sei angesichts der Präsenz eines einflussreichen und gut vernetzten Anwalts nicht nachvollziehbar, dass er nicht versucht habe, seinen angeblichen Problemen auf dem Rechtsweg Einhalt zu gebieten. Da der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung substanzarm und teilweise erfahrungswidrig geschildert habe, könne den von ihm eingereichten Beweismitteln, die Vorfälle in seiner Verwandtschaft, die sich zu Kriegszeiten zugetragen hätten, belegen sollten, kein gesonderter Beweiswert zuerkannt werden. Die seine Eltern und seinen Onkel betreffenden medizinischen Unterlagen enthielten keine Hinweise auf die von ihm geltend gemachten Übergriffe. In der Bestätigung, mit der ein Spitalaufenthalt seines Vaters belegt werden solle, sei von einem «Sturz» und nicht von einem Angriff die Rede. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei bis im Oktober 2015 dort wohnhaft gewesen und zu diesem Zeitpunkt bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 19. November 2015 um Asyl nachgesucht und die BzP habe am 25. November 2015 stattgefunden, als seine Erinnerungen noch frisch gewesen seien. Da die BzP aufgrund einer internen Weisung verkürzt und gewisse Punkte nicht vertieft worden seien, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt worden. Er habe sich erstmals eineinhalb Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz zu seinen Fluchtgründen äussern dürfen. Es sei verfehlt, wenn ihm allfällige Erinnerungslücken oder Ungereimtheiten zur Last gelegt würden. Der Beschwerdeführer sei zudem noch minderjährig gewesen, als die Hausdurchsuchungen bei seiner Familie stattgefunden hätten und sein Vater habe Geld bezahlen müssen. Er habe gewusst, dass seine Familie die LTTE unterstützt habe und die Probleme damit zusammenhingen. Er habe seinen Vater nicht über die Hintergründe fragen dürfen; dieser habe ihm gesagt, er müsse bezahlen, um die Familie zu schützen. Nachdem er erwachsen geworden sei, habe er bei seinem Vater nachgefragt; so habe er bei der Anhörung Ausführungen dazu machen können. Der zweite Teil der Anhörung habe rund vier Jahre nach den telefonischen Drohungen stattgefunden. Während er in der Schweiz gewesen sei, habe er versucht, seinen Kopf zu befreien und nicht mehr an die Erlebnisse in der Heimat zu denken. Dieser Teil der Anhörung habe sechs Stunden gedauert. Dass man sich nach so langer Zeit bei nachlassender Konzentration nicht mehr an Einzelheiten von im Jahr 2013 Geschehenem erinnern könne, sei nicht aussergewöhnlich. Er habe zugegeben, dass er sich nicht mehr an ein spezielles Ereignis von damals erinnern könne. Man könne ihm nicht vorhalten, seine Vorbringen seien deshalb generell unglaubhaft. Die beabsichtigte Zwangsrekrutierung vom 12. Juli 2014 habe keinen Zusammenhang mit der am 19. April 2014 durchgeführten Hausdurchsuchung. Er sei am 10. Juli 2014 volljährig geworden, vorher hätte man ihn nicht rekrutieren können. Als er während eines Turniers aufgrund seiner sportlichen Leistungen angesprochen worden sei, hätten die Militärs vermutlich nicht gewusst, dass er noch minderjährig gewesen sei. Ein Kollege habe ihm gesagt, wie er vorgehen müsse, um neue Identitäts- und Reisepapiere zu erhalten. Am Schalter des Passbüros habe er eine ID beantragt; er habe eine Fotografie, seinen Geburtsschein und eine Kopie der verlorenen ID einreichen sowie eine Gebühr bezahlen müssen. Innerhalb von drei Stunden habe er die ID erhalten, danach sei er zum Passbüro gegangen, wo er wiederum eine Gebühr habe bezahlen und Dokumente habe vorweisen müssen. Es treffe nicht zu, dass man vor Erhalt dieser Dokumente den Militärdienst absolvieren müsse. Die Familie sei 2013 bedroht worden, er habe damals noch kein eigenes Telefon gehabt. Nach der Verweigerung des Militärdienstes sei er persönlich am Telefon bedroht worden. An die exakten Daten der Drohanrufe könne er sich nicht mehr erinnern. Er besitze die damalige SIM-Karte heute noch und könne sie einreichen. Er vermute, dass E._______ ihn bedroht habe, da er glaube, ihn an der Stimme erkannt zu haben. Er habe ihn von den Hausdurchsuchungen her gekannt und er sei auch bei den Festnahmen immer dabei gewesen. Im April 2015 habe man ihm vorgeworfen, eine Feier für seinen in den 90er-Jahren verstorbenen Onkel organisiert zu haben. Er wisse bis heute nicht, wer ihn wirklich angerufen habe. Am Telefon sei er gefragt worden, wo er sich aufhalte und was er mache. Da er nach Antworten für die ersten Fragen gesucht habe, habe er die weiteren Worte nicht mitbekommen. Er habe nicht gesehen, was man gegen das Haus der Familie geworfen habe. Tatsache sei, dass ein Teil des Hauses gebrannt habe. Da der Angriff von den Behörden ausgegangen sei, hätten sie keine Anzeige erstattet. Dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er sei «jeden zweiten Tag» mitgenommen worden, sei als pauschaler Spruch zu deuten. Auf Tamilisch sage man dies, wenn man von ständigen Problemen spreche. Er sei ständig mitgenommen worden und könne sich an die genaue Anzahl nicht erinnern. In Sri Lanka würden Leute oft so lange schikaniert, bis sie «freiwillig» den Militärdienst leisteten. Während der Zeit, als er sich versteckt gehalten habe, sei er bei jedem Ortswechsel an den Checkpoints befragt worden; auch weitere Drohanrufe habe er während dieser Zeit erhalten. Erst bei der Anhörung habe er auch die Orte erwähnt, an denen er sich nur wenige Tage aufgehalten habe. Während der Zeit, als er untergetaucht sei, habe er für die Prüfungen an der Schule gelernt. Er sei zur Prüfungshalle gegangen und zur Prüfung zugelassen worden, da er nicht offiziell gesucht worden sei. Die Teilnehmenden seien nicht öffentlich erwähnt worden, so dass er sich nicht vor einer Verhaftung gefürchtet habe. Die Teilnehmenden am Annai-Poobathi-Gedenktag seien weggerannt, als die Sicherheitsleute erschienen seien. Die Behörden seien zu ihm gekommen, weil sie vermutet hätten, er habe den Anlass organisiert, weil am gleichen Tag sein Onkel gestorben sei. Alle im Dorf hätten gewusst, dass seine Familie die LTTE unterstützt habe. Er sei nicht bei dieser Feier gewesen und könne nicht sagen, wie lange er gefoltert worden sei. Er sei geschlagen worden und habe versucht, die Schläge abzuwehren, ohne damit zu provozieren, dass er noch härter geschlagen würde. Die Sicherheitsleute hätten das Haus vom Vor- bis zum Nachmittag durchsucht, er sei indessen nicht die ganze Zeit gefoltert worden. Er habe das Bewusstsein verloren und den Anwalt gesehen, als er wieder zu sich gekommen sei. Er habe bei der Anhörung gesagt, dass man ihm erst am Zielort gesagt habe, er habe angeblich an der Gedenkfeier teilgenommen. Er habe gewusst, dass diese an jenem Tag begangen worden sei, jedoch nicht, dass dies in seiner Gegend gewesen sei. Wie der Geldfluss verlaufen sei, habe er vom Anwalt nicht detailliert erfahren. E._______ sei Singhalese und habe den Beschwerdeführer ohne Übersetzung befragt, was keine Seltenheit sei. Würde man ihn suchen, würde man ihn sicher zuerst bei seinem Onkel und seinem Bruder suchen, weshalb diese vom SEM in Betracht gezogenen innerstaatlichen Fluchtalternativen ausschieden. Ausserdem würde er seine Verwandten in Gefahr bringen. Er habe seinen Onkel nicht gefragt, wie die Sicherheitslage zu Hause sei, sondern, wie es den Angehörigen gesundheitlich gehe. Als er den negativen Entscheid des SEM erhalten habe, habe er seinen sri-lankischen Anwalt kontaktieren wollen; dieser sei aber verstorben. Sein Bruder sehe ihm sehr ähnlich und sei zurzeit ebenfalls untergetaucht. E._______ sei Beamter des CID und solche Leute könne man in Sri Lanka nicht anzeigen. Eine solche Anzeige würde nicht anhand genommen, und E._______ würde sofort informiert. Aufgrund eines fingierten Vorwurfs könne E._______ jedermann verhaften lassen, weshalb der Beschwerdeführer im Falle einer Anzeigeerstattung noch mehr Schwierigkeiten gehabt hätte. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich mit der Wahl von Gotabaya Rajapakse zum Präsidenten verschlimmert. Im Falle einer Rückkehr würden man ihn nicht nach einer kurzen Festnahme wieder freilassen. Selbst im Falle einer Freilassung müsste er sich ständig fürchten, da er vom sri-lankischen Militär mit dem Tod bedroht worden sei. 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es am 25. November 2015 nur eine verkürzte BzP durchgeführt habe. 5.2 Die Anhörung als wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Asylsuchenden dar, sondern dient gleichzeitig auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dem Beschwerdeführer wurde das diesbezügliche rechtliche Gehör vorliegend durch die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen vom 4. Mai und 11. Juli 2017 in ausreichendem Masse gewährt, gab er doch vor Abschluss der Anhörung an, es gebe keine noch nicht erwähnten Gründe, die gegen seine Rückkehr nach Sri Lanka sprächen (vgl. SEM-act. A27/27 S. 24). Gemäss dem zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers geltenden aArt. 26 Abs. 3 AsylG konnte das SEM die Asylsuchenden in der Vorbereitungsphase zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben, musste es aber nicht. Durch die Tatsache, dass das SEM vorliegend aufgrund der damals äusserst zahlreich gestellten Asylgesuche nur eine verkürzte BzP durchführte, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren nicht verletzt. Der Tatsache, dass er erst rund eineinhalb Jahre nach dem Verlassen seines Heimatlandes zu seinen Asylgründen angehört wurde, ist indessen im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen Rechnung zu tragen. 5.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt genügend festgestellt, weshalb der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zum Neuentscheid abzuweisen ist. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung vor, zwei Soldaten der sri-lankischen Armee hätten gesehen, dass er im Sport gut gewesen sei, weshalb das Militär versucht habe, ihn zwangsweise zu rekrutieren (vgl. SEM-act. A23/21 S. 4). Am 14. Juni 2014 habe er an einer Sportveranstaltung teilgenommen, bei der er gut abgeschnitten habe. Eine Woche später hätten ihn die beiden Soldaten angerufen und ihm gesagt, er müsse zur Schule kommen. Sie hätten gefragt, ob er «bei den Soldaten mitmachen wolle». Als er geantwortet habe, er sei noch nicht 18-jährig und habe kein Interesse, habe C._______ ihn geschlagen. Am 12. Juli 2014 seien die beiden Soldaten mit E._______ gekommen und hätten ihn festgenommen. Er sei zu einem Stadion gebracht worden, von wo aus ihm zusammen mit einem anderen Jungen die Flucht gelungen sei. Nachdem seine Familie einen Anwalt beigezogen und sein Vater Geld bezahlt habe, sei die Sache mit der Rekrutierung erledigt gewesen (vgl. SEM-act. A23/21 S. 11 f.). Kurz vor Abschluss der Anhörung brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, er hätte zwei bis drei Tage lang ein militärisches Training absolvieren sollen und habe durchgehend dortbleiben müssen; man habe ihn dazu von der Schule abgeholt (SEM-act. A27/27 S. 23). Dieses kurz vor Abschluss der Sachverhaltserstellung geltend gemachte Ereignis lässt sich mit den vorhergehenden Schilderungen nicht vereinbaren und erweckt Zweifel an den Vorbringen. 6.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er immer wieder telefonisch bedroht worden, nachdem er den beiden Soldaten gesagt habe, er habe kein Interesse, der Armee beizutreten (vgl. SEM-act. A23/21 S. 11). Die Frage, ob er sich an einem anderen Ort in Sri Lanka hätte niederlassen können, beantwortete er dahingehend, dass man ihm am Telefon gesagt habe, seine Eltern würden Probleme haben, falls er an einen anderen Ort ginge. Er wisse nicht, wer ihn angerufen habe, die Personen hätten Tamilisch mit einem starken Akzent gesprochen; später habe er Anrufe von Personen erhalten, die gut Tamilisch gesprochen hätten (vgl. SEM-act. A23/21 S. 13 f.). Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte er indessen, er sei am Telefon von C._______ und D._______ bedroht worden (vgl. SEM-act. A27/27 S. 16). Auch die Stimme von E._______ habe er wiedererkennen können (vgl. SEM-act. A27/27 S. 20). In der Beschwerde wird hingegen angegeben, der Beschwerdeführer vermute nur, dass E._______ ihn bedroht habe, da er glaube, dessen Stimme erkannt zu haben. Diese nicht stimmigen Angaben zu den Urhebern der Drohungen bestätigen die Zweifel an seinen Vorbringen. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang sodann, die vom Beschwerdeführer zur Edition offerierte SIM-Karte aus dem Jahr 2014 anzufordern, da die Personen, die ihn damals angerufen haben sollen, nicht mehr eruiert werden können und, selbst wenn dies möglich wäre, nicht festgestellt werden könnte, was telefonisch besprochen wurde. 6.4 6.4.1 Widersprüchlich sind auch die Aussagen zur mehrstündigen Festhaltung des Beschwerdeführers am Annai-Poobathi-Gedenktag (19. April 2015). So gab er an, er habe bei der Festnahme mit E._______ sprechen können, die anderen Personen hätten mit ihm Singhalesisch gesprochen, weshalb er nichts habe verstehen können. Auf Nachfrage bestätigte er, er habe nichts verstanden (vgl. SEM-act. A27/27 S. 7 f.). Kurz danach brachte er vor, die Leute, die ihn festgenommen hätten, hätten den Todestag seines Onkels als Vorwand für seine Festnahme genommen; durch das, was sie während der Inhaftierung gesagt hätten, habe er das verstehen können. Er habe während der Inhaftierung Zweifel an deren Grund gehabt und Rückfragen gestellt. Bei seiner Festnahme hätten die Männer auch Tamilisch gesprochen, so dass er habe verstehen können, was sie gesagt hätten. Kurz danach sagte er indessen, nur E._______ habe auch Tamilisch sprechen können, die anderen vier Personen hätten nur Singhalesisch gesprochen (vgl. SEM-act. A27/27 S. 9 f.). Einerseits gab der Beschwerdeführer an, er habe erst nachträglich erfahren, dass am Tag seiner Festnahme der Gedenktag gewesen und dass dieser Tag auch der Todestag seines Onkels gewesen sei (vgl. SEM-act. A27/27 S. 5), anderseits machte er geltend, er habe dies bereits bei der Festnahme gewusst und entsprechend kombiniert (vgl. SEM-act. A27/27 S. 10). Zudem verstrickte er sich hinsichtlich der Sprachkenntnisse der Personen, die ihn festgenommen haben sollen, in Widersprüche. 6.4.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei das Haus seiner Familie am 19. April 2015 durchsucht worden (vgl. SEM-act. A23/21 S. 18). Er sei zuhause gewesen, als die Behördenmitglieder zwischen 10 und 11 Uhr morgens gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, sie zur Polizeiwache zu begleiten. Er habe Rückfragen gestellt und sei geschlagen worden (vgl. SEM-act. A27/27 S. 4 f.). Die Leute, die ihn abgeholt hätten, seien sicherlich weniger als zehn Minuten lang im Haus gewesen. Auf Nachfrage, weshalb er von der bereits geltend gemachten Hausdurchsuchung nichts (mehr) gesagt habe, erklärte er, er habe dies ja zuvor schon erwähnt (vgl. SEM-act. A27/27 S. 15). Es ist indessen nicht glaubhaft, dass die drei Männer, die ins Haus gekommen seien, sich einerseits mit ihm beschäftigt haben sollen, weil er sie zuerst nicht habe begleiten wollen, anderseits in den nicht einmal zehn Minuten auch noch das Haus durchsucht haben sollen. Die in der Beschwerde geschilderte Version der Vorkommnisse lässt sich ferner mit den Angaben des Beschwerdeführers bei der Anhörung nicht vereinbaren und bestärkt die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Er erwähnte bei der Anhörung zu keinem Zeitpunkt, dass die Sicherheitsleute alle Familienmitglieder (gemäss seinen Angaben bei der Anhörung sei nur seine Mutter zuhause gewesen [vgl. SEM-act. A27/27 S. 13]) in ein Zimmer gesperrt und das Haus durchsucht hätten; sie hätten sogar Leute durchsucht, die am Haus vorbeigegangen seien. Die Sicherheitsleute seien mehrere Stunden lang in und vor dem Haus gewesen; während dieser Zeit sei er zwei bis drei Stunden lang gefoltert worden (bei der Anhörung sagte er, die Leute seien nicht einmal zehn Minuten im Haus gewesen [vgl. SEM-act. A27/27 S. 15]). Aufgrund der Schläge habe er das Bewusstsein verloren, als er wieder zu sich gekommen sei, habe er seinen Anwalt gesehen (bei der Anhörung erklärte er, er habe während der Folter beinahe das Bewusstsein verloren und seine Peiniger hätten zugewartet, bis sie ihn zu seinem Anwalt gebracht hätten [vgl. SEM-act. A27/27 S. 12]). Der in der Beschwerde dargelegte Ablauf der Geschehnisse steht somit in verschiedener Hinsicht im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung. 6.4.3 Der Beschwerdeführer sagte schliesslich vorerst aus, sein Anwalt sei zwei Stunden nach seiner Festnahme zum Gebäude gekommen, in dem er festgehalten worden sei. Während diesen zwei Stunden sei er gefoltert worden (vgl. SEM-act. A23/21 S. 12). Zu einem späteren Zeitpunkt gab er jedoch an, er habe den Anwalt erst am Nachmittag getroffen und wisse nicht, seit wann dieser dort gewesen sei, wo er festgehalten worden sei. Im Widerspruch zu seiner vorhergehenden Angabe, er sei bis zum Eintreffen des Anwalts, der zwei Stunden nach der Inhaftierung gekommen sei, gefoltert worden, machte er später zudem geltend, man habe zirka eine Stunde vor seiner Freilassung mit der Folter aufgehört (vgl. SEM-act. A27/27 S. 7). Auch diese Angaben lassen sich nicht miteinander vereinbaren. 6.4.4 Insgesamt betrachtet bestehen mithin überwiegende Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnissen des 19. April 2015, weshalb das geschilderte Vorbringen als unglaubhaft zu werten ist. 6.5 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass man in Richtung seines Hauses Steine geworfen habe, welche die Fenster beschädigt hätten, weil er Telefonanrufe abgelehnt habe; danach habe er die Anrufe wieder entgegengenommen (vgl. SEM-act. A23/21 S. 16). Später gab er an, Unbekannte hätten einen Molotov-Cocktail geworfen, weshalb die Fenster des Hauses zerbrochen seien. Als er erneut angerufen worden sei, habe man ihm gesagt, das nächste Mal werde das Haus beschädigt werden (vgl. SEM-act. A27/27 S. 21). In der Beschwerde wird in Abweichung zu den Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, ein Teil des Hauses habe gebrannt und er habe die enorme Hitze auf der Haut gespürt, als er sich der Feuerstelle genähert habe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer während der ausführlichen Anhörung ein derart beängstigendes Ereignis wie einen Hausbrand nicht hätte erwähnen sollen. Auch dieses Vorkommnis erscheint demnach unglaubhaft. 6.6 Nach seinen Wohnorten gefragt, sagte der Beschwerdeführer vorerst, er habe bis zu seiner Ausreise am 17. Oktober 2015 in B._______ gelebt (vgl. SEM-act. A23/21 S. 5). Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte er hingegen, er habe sich nach dem 19. April 2015 bei Kollegen in B._______ und I._______ versteckt (vgl. SEM-act. A23/21 S. 12). Zu einem späteren Zeitpunkt führte er sodann aus, er habe sich auch bei seinen Verwandten in I._______ aufgehalten (vgl. SEM-act. A27/27 S. 18). Kurz vor Abschluss der Anhörung nannte er schliesslich weitere Orte, an denen er sich versteckt haben will (vgl. SEM-act. A27/27 S. 26). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten seien nicht widersprüchlich, trifft mithin offensichtlich nicht zu. 6.7 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei den Checkpoints befragt worden, als er seine Aufenthaltsorte vor seiner Ausreise gewechselt habe. Da er nicht sicher gewesen sei, ob C._______, D._______ oder E._______ seine Festnahme angeordnet hätten, habe er sich immer vor den Checkpoints gefürchtet. Angesichts dieser Ausführungen befremdet das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich zur Ablegung eines Teils der A-Level-Prüfungen zur Schule begeben haben will, umso mehr, da er sich nicht darauf hätte verlassen können, dass sein Erscheinen zu den Prüfungen von den Behörden unbemerkt geblieben wäre. 6.8 Nicht zu überzeugen vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er mit seiner in Sri Lanka verbliebenen Kernfamilie keinen Kontakt pflege. Gemäss seinen Angaben habe er über seinen in J._______ lebenden Onkel eine Kopie seiner ID organisieren können, er will aber nicht wissen, ob sein Onkel mit seiner Familie in Kontakt steht. Er habe sich beim Onkel auch nicht über das Befinden seiner engsten Angehörigen erkundigt. Kurz danach gab er jedoch an, er habe seinen Onkel zwar danach gefragt, dieser habe ihm die entsprechenden Fragen jedoch nicht beantwortet. Ebenso sagte er, er wisse nicht, wie es seinen Eltern gehe (vgl. SEM-act. A27/27 S. 2 f.). Angesichts der Bedeutung der Familienbande in der tamilischen Gesellschaft können diese Angaben des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erachtet werden. 6.9 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise aus dem Heimatland und teilweise mehrere Jahre nach den geltend gemachten Ereignissen zu seinen Asylgründen angehört wurde, vermag die vorstehend nicht abschliessend aufgezeigten zahlreichen, gravierenden Unstimmigkeiten in seinen Aussagen ebenso wenig zu erklären, wie seine teilweise ausweichenden und den Fragen angepassten Ausführungen zu seinen Asylgründen. 6.10 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Beweismittel ist einleitend auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Den beiden Bestätigungen, wonach die Mutter und der Vater des Beschwerdeführers sich in den Jahren 2013 beziehungsweise 2015 in ärztliche Behandlung begeben mussten, ist nicht zu entnehmen, dass dies auf erlittene Übergriffe zurückzuführen war. Mit der Todesurkunde des Grossvaters des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2004 kann belegt werden, dass dieser im April 1991 bei einem militärischen Angriff ums Leben kam, dessen Hintergründe können damit indessen nicht belegt werden. Mit den die Verwandten des Beschwerdeführers betreffenden Dokumente kann aufgezeigt werden, dass sich diese seit langer Zeit in J._______ und K._______ aufhalten. Hinweise auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlich erlittenen Verfolgungsmassnahmen können den Dokumenten jedoch nicht entnommen werden. 6.11 Dem Standpunkt des SEM, der Beschwerdeführer habe nicht aufzeigen können, weshalb die sri-lankischen Behörden ein gesteigertes Interesse an seiner Person haben sollten, ist beizupflichten. Er machte zwar geltend, man habe ihm am Telefon immer wieder vorgehalten, er beabsichtige eine Organisation aufzubauen, die dem Staat gefährlich werden könnte, was indessen nicht zu überzeugen vermag. Eigenen Angaben zufolge pflegte der Beschwerdeführer keinerlei Kontakte zu Personen, die Verbindungen zu den ehemaligen LTTE hatten, was bei den Behörden einen entsprechenden Verdacht hätte erwecken können. Seinen Angaben gemäss sollen die Sicherheitsbehörden ihn beobachtet beziehungsweise überwacht haben, weshalb diesen - sollte die Angabe zutreffen - bewusst gewesen sein müsste, dass der Beschwerdeführer politisch nicht aktiv war und am tatkräftigen Wiederaufbau der LTTE kein Interesse hatte. 6.12 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Heimatland erlittene oder ihm dort in absehbarer Zeit drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu belegen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.2 Wie bereits vorstehend festgehalten, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende behördliches Interesse an seiner Person glaubhaft zu machen. Der Umstand, dass zwei seiner Onkel Mitglieder bei den LTTE gewesen seien, dürfte den heimatlichen Behörden ebenso bekannt sein, wie der Umstand, dass diese vor der Geburt des Beschwerdeführers ums Leben gekommen seien. Er selbst und seine Eltern sowie sein jüngerer Bruder waren nicht Mitglieder der LTTE und er konnte nicht glaubhaft machen, dass er von den sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigt wurde, sich am Wiederaufbau dieser Organisation zu beteiligen. Der Beschwerdeführer brachte weder bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vor, er sei in einer Art und Weise aktiv gewesen, die es nahelegen würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. 7.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses ist und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch aus den Bombenanschlägen in Sri Lanka vom 21. April 2019 und dem ausgerufenen Notstand, der am 22. August 2019 wieder aufgehoben wurde, lässt sich in Bezug auf den hinduistischen Beschwerdeführer keine ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte über die Lage in Sri Lanka, die keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten «Backgroundcheck» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern. Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments sowie den beabsichtigten Neuwahlen sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen. 9.4.3 Die Ausführungen in den eingereichten Beweismitteln zur allgemeinen Lage der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer, der über eine langjährige Schulbildung sowie über erste Berufserfahrung als (...) (Heimatland) beziehungsweise (...) (Schweiz) verfügt, lebte von Geburt bis zur Ausreise in der Nordprovinz (zuletzt im Distrikt I._______). Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern, sein Bruder sowie noch mindestens ein Onkel im selben Distrikt (vgl. SEM-act. A23/21 S. 7 und A27/27 S. 3 f.). Sein Vater und auch der Onkel (dieser in L._______) verfügen über eigene Geschäfte (vgl. SEM-act. A23/21 S. 6), mit denen sie sich den Lebensunterhalt offenbar gut sichern konnten. Damit verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er nach einer Rückkehr - sofern notwendig - bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und der Reintegration zurückgreifen kann. Seinen Angaben gemäss lebe seine Familie in relativ guten Verhältnissen, sodass er nicht befürchten muss, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert und arbeitstätig sei, ist bei volljährigen abgewiesenen Asylsuchenden im Rahmen der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von untergeordneter Bedeutung und vermag vorliegend den Vollzug nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. 9.4.4 Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

12. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wird der Antrag, das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten, gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler