Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger, in der Schweiz geboren und aufgewachsen – befand sich infolge zahlreicher Straftaten vom 17. Januar 2018 bis zum 10. April 2018 sowie vom 3. März 2019 bis zum 5. Juni 2019 in Untersuchungshaft und vom 11. April 2018 bis zum 2. März 2019 im vorzeitigen Strafvollzug. Seit dem 18. November 2024 befindet er sich in der Strafanstalt B._______. B. Das Obergericht des Kantons C._______ verurteilte den Beschwerdefüh- rer mit Entscheid vom (…) 2020 ([…]) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Mo- naten sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.–, und bestätigte einen erstin- stanzlichen Widerruf eines bedingten Vollzugs zweier Strafbefehle aus den Jahren 2015 und 2016 sowie die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Gleich- zeitig verwies es den Beschwerdeführer gemäss Art. 66abis StGB des Lan- des und ordnete die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) an. C. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies mit Urteil (…) vom (…) das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons C._______ vom 18. August 2020 ab, womit dieser rechtskräftig wurde. D. Am 10. Januar 2023 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordost- schweiz zugewiesen. E. Am 20. Januar 2023 wurde er summarisch zu seiner Person (PA) befragt und am 15. Juni 2023 vertieft zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer haupt- sächlich aus, er sei bei seiner Mutter in der Schweiz aufgewachsen. In sei- ner Kindheit sei er vor der Scheidung seiner Eltern ungefähr zwei bis drei Mal mit ihnen in Sri Lanka gewesen. Er erinnere sich an wenig. Beispiels- weise sei sein Vater einmal auf dem Nachhauseweg angegriffen worden,
D-4717/2023 Seite 3 weil seine Mutter sich für die «Tamil Tigers» eingesetzt habe. Die Asylge- suche seiner Eltern in der Schweiz seien in den neunziger Jahren abge- lehnt worden. Im Weiteren habe ihm der ehemalige, gewalttätige Freund (singhalesischer Ethnie) seiner Mutter gedroht, ihn nach seiner Ausschaf- fung aus der Schweiz von seinen am Flughafen tätigen Verwandten in Sri Lanka töten zu lassen. Er (der Beschwerdeführer) befürchte zudem in Sri Lanka wegen des Engagements seiner Mutter für Menschenrechte, insbe- sondere für Frauenrechte und gegen sexuelle Belästigungen und Gewalt an Frauen in Sri Lanka, Nachteile zu erleiden. Im Weiteren spreche er we- der eine sri-lankische Sprache genügend noch kenne er die Kultur gut. Er sei weder politisch aktiv noch Mitglied eines tamilischen Vereins. Im Übri- gen habe er mit einer Schweizerin eine gemeinsame Tochter und sei mit einer anderen schweizerischen Staatsangehörigen verlobt. Zum Nachweis seiner Identität reichte er Kopien der ersten Seite des sri- lankischen Reisepasses sowie zur Stützung seiner Vorbringen hauptsäch- lich betreffend die Mutter verschiedene Dokumente (Gerichtsakten, Mit- gliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], Schreiben vom
21. November 2022) und diverse Fotos zu den Akten. F. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom
16. Juni 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen und der Beschwer- deführer mit Verfügung vom 20. Juni 2023 dem Kanton C._______ zuge- teilt. G. Mit am 2. August 2023 eröffneter Verfügung vom 27. Juli 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2023 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte gleichzeitig fest, der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung falle in die Zuständig- keit der kantonalen Behörden. H. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 1. September 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 27. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unter Feststellung der Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör, eventualiter der Verletzung der Begründungspflicht, sube- ventualiter zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
D-4717/2023 Seite 4 Neubeurteilung, subsubeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewäh- rung von Asyl, subsubsubeventualiter unter Feststellung der Unzulässig- keit des Wegweisungsvollzugs die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 der ange- fochtenen Verfügung, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Bekanntgabe des Spruchkör- pers und um Bestätigung von dessen zufälligen Auswahl ersucht, andern- falls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers be- kanntzugeben. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesver- waltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerde lagen unter anderem das Urteil des Obergerichts des Kantons C._______ vom 18. August 2020 (strafrechtliche Widerhandlun- gen), das Urteil (…) der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom (…) 2021 (Abweisung der Beschwerde) und zwei Schreiben des Migrati- onsamtes des Kantons C._______ vom (…) 2021 (Erlöschen der Nieder- lassungsbewilligung, Vollzug Landesverweis) und (…) 2021 (Ausschaf- fung) bei. I. Mit Schreiben vom 4. September 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. J. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
6. September 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Gleichzei- tig gab er die Zusammensetzung des Spruchkörpers – unter Vorbehalt der Anwendung von Art. 111 AsylG sowie allfälliger Wechsel bei Abwesenhei- ten – bekannt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 21. September 2023 bezahlt. K. Mit E-Mail vom 8. Februar 2024 beziehungsweise Zustellung von Doku- menten vom 9. Februar 2024 und 21. Februar 2024 (Datum der Postauf- gabe) reichte das zuständige kantonale Amt beim Bundesverwaltungsge- richt eine Eintrittsmeldung des (…) und weitere Strafakten des Beschwer- deführers ein.
D-4717/2023 Seite 5 L. Die Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ erhielt auf ihr Ersuchen vom 4. März 2024 Einsicht in die Beschwerdeakten des Bundesverwal- tungsgerichts. M. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte das Mandat am 9. Oktober 2024 nieder.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG. Der Beschwerdeführer ist als Verfü- gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – und Vorbehalt nach- stehender Erwägung 1.2 – nach Leistung des Kostenvorschusses einzu- treten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Soweit in der Beschwerde subsubsubeventualiter beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Beschwerde, Ziff. I/6), erweist sich die Beschwerde mangels Zuständigkeit der Vo- rinstanz als unzulässig respektive gegenstandslos, da die Vorinstanz den ausländerrechtlichen Staus des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht geregelt und insbesondere weder die Wegweisung verfügt noch den Wegweisungsvollzug angeordnet hat. Die Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bezieht sich auf die Zuständigkeit des Voll- zugs der Landesverweisung, während die Ziffern 4 und 5 nicht existieren. Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons C._______ vom (…) 2020 unter anderem rechtskräftig des Landes verwie- sen (Art. 66a StGB). Die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen beziehungsweise die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt nicht in die Zuständigkeit des SEM beziehungsweise des Bundesverwaltungsge- richts (vgl. Art. 83 Abs. 9 AIG; Urteil des BVGer D-4573/2021 vom 22. Feb- ruar 2025 E. 1.3). Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzu- treten.
D-4717/2023 Seite 6
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Der Spruchkörper setzt sich im Sinne der Instruktionsverfügung vom
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 In der Beschwerde werden zur Begründung des Rückweisungsantrag formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Willkür; Ziff. I/1 bis 4) erhoben. Insoweit sich diese Rügen jedoch auf die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug (Beschwerde, insbesondere Ziff. II/B./8, teilweise Ziff. II/B./4 bis 6) beziehen, erübrigen sich, da im Sinne vorstehender E. 1.2 weder die Wegweisung noch der Wegweisungsvollzug (Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit) Gegenstand des Verfahrens sind, diesbezügliche Erwägungen zum Vornherein. Soweit die formellen Rügen den Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung von Asyl betreffen, sind sie zu prüfen; gegebenenfalls sind sie geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht die Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 5.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.2.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 5.2.4 Willkür liegt nur dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Eine Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn sie Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Allein der Umstand, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 m.w.H., Urteil des BVGer E-3320/2020 vom 22. November 2023 E. 4.3.7).
E. 5.3 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Einerseits wurde die Mutter des Beschwerdeführers an dessen Anhörung nach der Pause zugelassen und ebenfalls befragt (vgl. SEM-act. A25/11, F71 ff.). Andererseits zog die Vorinstanz die Gerichtsakten der Mutter bei und nahm entsprechende Abklärungen vor (vgl. SEM-act. A28/2). Der Beschwerdeführer konnte in Ergänzung zur Anhörung dazu Stellung nehmen (vgl. SEM-act. A33/3). Aus dem Anhörungsprotokoll gehen - entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Ziff. II/B./4.3) und ungeachtet dessen, dass es sich formell um seine eigene Anhörung,und nicht um die der Mutter, handelte - keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Befragung der Mutter hervor. Die Vorinstanz befragte die Mutter selbst nach deren politischen Aktivitäten, wobei diese unter anderem angab, vor 25 Jahren letztmals in Sri Lanka gewesen zu sein (vgl. SEM-act. A25/11 F72 ff.). Zudem untersteht der - erwachsene - Beschwerdeführer insbesondere auch für die Feststellung des Sachverhalts der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG). Insofern die Einschätzung seines Gefährdungsprofils, wie auch das der Mutter, sowie des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der sri-lankischen Behörden bemängelt wird (vgl. Beschwerde, Ziff. II/B./4.3), wird die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt (vgl. Beschwerde, Ziff. II/B./4.4. und 5; Länderinformationen). Es ist von einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt auszugehen. Das erstinstanzliche Verfahren erwies sich im Zeitpunkt des Erlasses ohne weitere Abklärungen als entscheidungsreif. Dasselbe gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Es ist weder Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Begründungspflicht ersichtlich.
E. 5.4 Demgemäss besteht entgegen den Einwänden in der Beschwerde (vgl. Ziff. II/B./5) keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, den ehemaligen Lebenspartner der Mutter sowie diese selbst als Zeugen einzuvernehmen, zusätzliche Akten von Drittpersonen einzubeziehen und weitere Abklärungen zum Länderhintergrund vorzunehmen.
E. 5.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Hauptantrag (Ziff. I/2) und die dazugehörigen (Sub-)Eventualanträge (Ziff. I/3 und 4) sind abzuweisen.
E. 6 September 2023 zusammen und die Richterin sowie die Richter wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungs- system des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manu- eller Eingriff wurde nicht vorgenommen. Der Antrag auf Einsicht in die Soft- ware oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen (Beschwerde, Ziff. I/1; vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.). 4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu be- handeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde werden zur Begründung des Rückweisungsantrag formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungs- pflicht, ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Willkür; Ziff. I/1 bis 4) erhoben. Insoweit sich diese Rügen jedoch auf die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug (Beschwerde, insbesondere Ziff. II/B./8, teilweise Ziff. II/B./4 bis 6) beziehen, erübrigen sich, da im Sinne vorstehender E. 1.2 weder die Wegweisung noch der Wegweisungsvollzug (Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit) Gegenstand des Verfahrens sind, dies- bezügliche Erwägungen zum Vornherein. Soweit die formellen Rügen den Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung von Asyl betreffen, sind sie zu prüfen; gegebenenfalls sind sie geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 5.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
D-4717/2023 Seite 7 auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht unein- geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu- chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr ange- botenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht die Notwendigkeit für über die Be- fragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachver- halt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 5.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder- lich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Sachverhalts- feststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.2.4 Willkür liegt nur dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
D-4717/2023 Seite 8 oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen- der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHE- FER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Eine Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn sie Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sach- lichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unbe- rücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen un- haltbare Schlussfolgerungen zieht. Allein der Umstand, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerde- führenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 m.w.H., Urteil des BVGer E-3320/2020 vom 22. November 2023 E. 4.3.7). 5.3 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vo- rinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismit- teln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Einerseits wurde die Mutter des Beschwerdeführers an dessen Anhörung nach der Pause zu- gelassen und ebenfalls befragt (vgl. SEM-act. A25/11, F71 ff.). Anderer- seits zog die Vorinstanz die Gerichtsakten der Mutter bei und nahm ent- sprechende Abklärungen vor (vgl. SEM-act. A28/2). Der Beschwerdeführer konnte in Ergänzung zur Anhörung dazu Stellung nehmen (vgl. SEM-act. A33/3). Aus dem Anhörungsprotokoll gehen – entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Ziff. II/B./4.3) und ungeachtet dessen, dass es sich formell um seine eigene Anhörung,und nicht um die der Mutter, handelte – keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Befragung der Mutter hervor. Die Vorinstanz befragte die Mutter selbst nach deren politischen Aktivitä- ten, wobei diese unter anderem angab, vor 25 Jahren letztmals in Sri Lanka gewesen zu sein (vgl. SEM-act. A25/11 F72 ff.). Zudem untersteht der – erwachsene – Beschwerdeführer insbesondere auch für die Feststellung des Sachverhalts der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG). Insofern die Ein- schätzung seines Gefährdungsprofils, wie auch das der Mutter, sowie des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der sri-lankischen Behörden bemän- gelt wird (vgl. Beschwerde, Ziff. II/B./4.3), wird die Frage der formellen Ob- liegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache ver- mengt (vgl. Beschwerde, Ziff. II/B./4.4. und 5; Länderinformationen). Es ist von einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt auszugehen. Das erstin- stanzliche Verfahren erwies sich im Zeitpunkt des Erlasses ohne weitere Abklärungen als entscheidungsreif. Dasselbe gilt für das vorliegende Be- schwerdeverfahren. Es ist weder Willkür, Verletzung des rechtlichen Ge- hörs noch der Begründungspflicht ersichtlich.
D-4717/2023 Seite 9 5.4 Demgemäss besteht entgegen den Einwänden in der Beschwerde (vgl. Ziff. II/B./5) keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, den ehemali- gen Lebenspartner der Mutter sowie diese selbst als Zeugen einzuverneh- men, zusätzliche Akten von Drittpersonen einzubeziehen und weitere Ab- klärungen zum Länderhintergrund vorzunehmen. 5.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Hauptantrag (Ziff. I/2) und die dazu- gehörigen (Sub-)Eventualanträge (Ziff. I/3 und 4) sind abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17).
E. 6.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Wei- se verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände zur drohenden Verfolgung führen, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte; der von einer Ver- folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen Asyl zu gewähren. Subjek- tive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten
D-4717/2023 Seite 10 hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. .5 m.w.H.).
E. 6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 7.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache keine eigene asylrelevante Vorverfol- gung geltend, sondern eine Reflexverfolgung aufgrund des Engagements seiner Mutter für Menschen- und Frauenrechte der tamilischen Bevölke- rung sowie ihrer Mitgliedschaft bei den LTTE. So sei er nie in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe Fotos von sich mit einer LTTE-Fahne vor Jahren als Jugendlicher auf Facebook hochgeladen und nur einige Male mit seiner Mutter an Kundgebungen teilgenommen. Zudem sei er weder Mitglied ei- ner tamilischen Vereinigung noch übe er aktuell politische Aktivitäten aus. Seine Äusserungen, weder etwas über den damaligen Krieg in Sri Lanka zu wissen noch darüber, ob seine Mutter noch aktiv sei oder sie einem tamilischen Verein angehöre, lasse auf sein fehlendes Interesse an der Po- litik schliessen. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, die sri-lankischen Behörden würden ihn als oppositionell beziehungsweise als Person mit be- sonderen Beziehungen zu den LTTE betrachten. Das Engagement der Mutter sei alsdann nicht als derart heikel zu qualifizieren, dass der Be- schwerdeführer deswegen eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Den eingereichten Beweismitteln sei lediglich zu entnehmen, sie habe an An- lässen (…) und an Kundgebungen zu Gunsten der LTTE teilgenommen und sich für Frauen- und Menschenrechte eingesetzt. Es sei weder eine herausragende Rolle bei den LTTE, bei den Veranstaltungen und Kundge- bungen noch irgendein überdurchschnittliches in Erscheinungtreten er- sichtlich. Daher sei nicht anzunehmen, die sri-lankischen Behörden wür- den von ihrer massgeblichen Beteiligung am Wiederaufbau/-aufleben der LTTE ausgehen. Auf den eingereichten Beweismitteln sei der Beschwer- deführer einzig auf zwei Fotos und nur schwer zu erkennen. Die restlichen Beweismittel würden die Mutter betreffen und vermöchten keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung zu belegen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei nicht davon auszugehen, die dortigen Behörden würden den Beschwerdeführer zu jener Gruppe zählen, die den tamilischen Sepa- ratismus wiederaufleben lassen wollen würden.
D-4717/2023 Seite 11 Im Weiteren vermöge das Vorbringen, der ehemalige Partner der Mutter habe dem Beschwerdeführer gedroht, ihn im Falle der Ausschaffung nach Sri Lanka aus Rache an der Mutter töten zu lassen, keine objektiv begrün- dete Furcht vor einer gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr zu begrün- den. So habe der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben, in der Schweiz einmal während seines Gefängnisaufenthaltes von einer ihm mut- masslich unbekannten Person einen Drohanruf erhalten zu haben. Der An- rufer habe ihn auf Tamilisch nach seinem Aufenthaltsort gefragt, danach jedoch schneller, wütender und bedrohlich sowie für ihn unverständlich ge- sprochen. Der Beschwerdeführer wisse zwar von einem ähnlichen Anruf bei seinem Vater, jedoch kenne er keine Einzelheiten dazu. Den Kontakt zum ehemaligen Partner der Mutter habe er abgebrochen, als er von den Tätlichkeiten ihr gegenüber erfahren habe. Ausser dem Wissen von am Flughafen in Colombo arbeitenden Verwandten des ehemaligen Partners habe er nichts über die potentiellen Verfolger gewusst. Gemäss seinen An- gaben sei abgesehen von einem einmaligen Anruf nichts weiter passiert. Weder seine Vorbringen noch die eingereichten Gerichtsakten der Mutter vermöchten eine gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr zu belegen. Die aktuelle politische Situation in Sri Lanka vermöge diese Einschätzung man- gels persönlichen Bezugs nicht umzustossen und es seien den Akten keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung seiner persönlichen Situation zu entnehmen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit für sich allein reichten nicht aus, künftige Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten zu müssen. Es fehle an der hinrei- chenden Begründung eines aktuellen Interesses an ihm, mithin seien die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt zu werden, nicht gegeben. Ferner seien die Asylgesuche seiner Eltern in den neunziger Jahren abgelehnt worden und aus ihren bei- gezogenen Asylakten sei kein Zusammenhang zu seinen Asylvorbringen ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 7.2 In der Beschwerde wird dem in hauptsächlicher Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen entgegnet, die Eltern des Beschwerdefüh- rers seien früher Mitglieder der LTTE gewesen und hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Der Beschwerdeführer habe die Mutter als Jugendlicher in der Schweiz an Demonstrationen begleitet und pro-tamilische Fotos (LTTE-Flagge) auf Facebook hochgeladen. Die exilpolitischen Aktivitäten
D-4717/2023 Seite 12 der Mutter seien mittels Beweismittel nachgewiesen, wobei die Vorinstanz ihr politisches Profil falsch eingeschätzt habe. Die langjährigen, exponier- ten exilpolitischen Tätigkeiten der Mutter würden stark risikobegründende Faktoren darstellen, auch wenn eine exilpolitische Exponierung gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nötig sei. Es ge- nüge, wenn der Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeug- ter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separa- tismus zugeschrieben werde. Dies treffe auf die Mutter aufgrund ihrer Vor- geschichte in Sri Lanka und des langjährigen Auslandaufenthalts in der Schweiz zu. Der Beschwerdeführer wohne in der Schweiz mit der Mutter zusammen und das Risiko von Verhaftung und Folter sei bei nahestehen- den Personen von ehemaligen LTTE-Mitgliedern äusserst hoch. Grund- sätzlich setze die aktuelle angespannte politische Lage in Sri Lanka alle aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen einer generellen Verfolgungs- gefahr aus, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht nur mit einem Background-Check beziehungsweise einem Verhör, sondern auch mit längerer Inhaftierung rechnen müsse. Alsdann sei Sri Lanka schutzunwillig und der Beschwerdeführer sei der persönli- chen Verfolgung durch den ehemaligen Partner der Mutter und damit auch den Machenschaften krimineller Gruppen schutzlos ausgeliefert.
E. 8.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Untenstehend ist in Ergänzung und Präzi- sierung dazu das Folgende festzustellen:
E. 8.2 Unabhängig von der auffällig unsorgfältigen Arbeitsweise des damali- gen Rechtsvertreters (beispielsweise trifft es nicht zu, die Eltern hätten in der Schweiz Asyl erhalten; […]) vermag der Beschwerdeführer aus den blossen (Gegen-) Behauptungen zum politischen Profil der Mutter und ei- nem angeblichen anhaltenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Be- hörde an ihr, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfol- gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen kon- krete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 5;
D-4717/2023 Seite 13 Urteil des BVGer D-4573/2021 vom 22. Februar 2024 E. 8.3 m.w.H.). Zu- nächst hat die Vorinstanz einen Kausalzusammenhang des damaligen – abgelehnten – Asylgesuchs (1992) der inzwischen in der Schweiz einge- bürgerten Mutter mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint, zumal sie seit 25 Jahren nicht mehr in Sri Lanka war (vgl. SEM- act. A25/11 F72 f.). Alsdann hat die Mutter selbst angegeben, bei (mut- masslich) vereinzelten exilpolitischen Aktivitäten als blosse Teilnehmerin beteiligt gewesen zu sein (vgl. SEM-act. A25/11 F 77 f.), weshalb nicht von einer herausragenden exilpolitischen Rolle auszugehen ist (vgl. SEM-act. A25/11 F 75 ff.: Anlässe für Frauen- und Menschenrechte (…), LTTE Kund- gebungen). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist daher nicht davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden würden sie als über- zeugte Aktivistin mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Sepa- ratismus betrachten. Die eingereichten Beweismittel beinhalten hauptsäch- lich Fotos der Mutter an solchen Anlässen und sie sind insgesamt unge- eignet, auf eine andere Einschätzung schliessen zu lassen. Unabhängig vom niedrigen Beweiswert der Kopie – mangels Überprüfbarkeit der Echt- heit sowie der Möglichkeit eines Gefälligkeitsschreibens – der Bestätigung einer mutmasslichen Mitgliedschaft der Mutter bei den LTTE vom 21. No- vember 2022 betrifft diese den Beschwerdeführer wiederum nicht persön- lich und es ist nicht ohne Weiteres ein Verfolgungsinteresse der sri-lanki- schen Behörden daraus abzuleiten. Bei einer Gesamtbetrachtung ist nicht davon auszugehen, die Mutter sei mit den exilpolitischen Aktivitäten asyl- rechtlich relevant ins Visier derselben gelangt. Ihre niederschwelligen exil- politischen Aktivitäten in der Schweiz sind nicht für die Begründung einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers geeignet. Eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ist zu verneinen.
E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. E. 8.3). Vielmehr hat das Gericht im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risi- kofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Ver- bindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitä- ten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risiko-
D-4717/2023 Seite 14 begründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitrei- chenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tat- sächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behör- den bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1; Urteil D-1227/2022 vom 13. November 2024 E. 8.3.2). Diese Rechtsprechung gilt auch vor dem Hintergrund des im Jahre 2022 stattgefundenen Regierungswechsels (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E- 3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.) und der jüngst erfolgten Präsi- dentschaftswahl in Sri Lanka am 21. September 2024 weiter (vgl. Urteil des BVGer E-3685/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 9.3). Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde ist nicht von einem aktu- ellen Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerde- führer auszugehen. Es bestehen weder gemäss den Akten noch seinen Angaben hinreichende Anhaltspunkte für stark risikobegründende Fakto- ren, zumal er keiner tamilischen Vereinigung angehört und in der Kindheit (bis zum 11. Lebensjahr) in der Schweiz nur als Teilnehmer an Demonst- rationen mit seiner Mutter dabei war (vgl. SEM-act. A25/11 F65 ff.). Alsdann vermögen schwache Risikofaktoren (beispielsweise das Asylverfahren, Aufenthalt in der Schweiz) die Annahme von flüchtlingsrechtlich relevanter Gefährdung nicht zu rechtfertigen. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr im Rahmen eines sogenannten «Background Checks» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) von den sri-lankischen Behörden befragt wird, vermag dieser Umstand noch keine Asylrelevanz zu entfalten, zumal nicht davon auszu- gehen ist, dass die behördlichen Massnahmen darüber hinausgehen wür- den. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Be- schwerdeführer für die sri-lankische Regierung keine Gefahr für den sri- lankischen Einheitsstaat darstellt und an ihm kein flüchtlingsrechtlich rele- vantes Verfolgungsinteresse besteht. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Des Weiteren ist ein massgebliches Ri- sikoprofil beziehungsweise ein konkreter Bezug der geltend gemachten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zur Per- son des Beschwerdeführers zu verneinen. Die Ausführungen in der Be- schwerde vermögen hinsichtlich der Entwicklungen in Sri Lanka keinen konkreten Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen.
E. 8.4 Alsdann kann die Frage zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten fehlenden Schutzwillen der sri-lankischen Behörden offengelassen
D-4717/2023 Seite 15 werden, weil es sich bei der Befürchtung von privaten Drittpersonen in Sri Lanka aufgrund der zerrütteten Beziehung der Mutter mit ihrem ehemali- gen Lebenspartner verfolgt zu werden, um reine Spekulation handelt. Aus dem vor mehreren Jahren während des Gefängnisaufenthaltes erfolgten einzigen vermeintlichen Drohanruf eines Unbekannten, der für den Be- schwerdeführer gemäss eigenen Angaben in tamilischer Sprache und da- her schwer verständlich für ihn war (vgl. SEM-act. A25/11 F43 ff.), ist nicht ohne Weiteres auf Verfolgungsmassnahmen in Sri Lanka zu schliessen. Alsdann kann der Beschwerdeführer aus den (teilweise) aus dem Kontext gerissenen Ausführungen in der Beschwerde zur bundesverwaltungsge- richtlichen Rechtsprechung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei einer Gesamtbetrachtung wird in der Beschwerde nichts Substantielles vorge- bracht, das die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermag.
E. 8.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Für einen abgewiesenen Asylsuchenden wird nach der Ablehnung eines Asylgesuch die Wegweisung durch das SEM nicht verfügt, wenn er von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a StGB betroffen ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
D-4717/2023 Seite 16 deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. September 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-4717/2023 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4717/2023 Urteil vom 27. März 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger, in der Schweiz geboren und aufgewachsen - befand sich infolge zahlreicher Straftaten vom 17. Januar 2018 bis zum 10. April 2018 sowie vom 3. März 2019 bis zum 5. Juni 2019 in Untersuchungshaft und vom 11. April 2018 bis zum 2. März 2019 im vorzeitigen Strafvollzug. Seit dem 18. November 2024 befindet er sich in der Strafanstalt B._______. B. Das Obergericht des Kantons C._______ verurteilte den Beschwerdeführer mit Entscheid vom (...) 2020 ([...]) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-, und bestätigte einen erstinstanzlichen Widerruf eines bedingten Vollzugs zweier Strafbefehle aus den Jahren 2015 und 2016 sowie die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Gleichzeitig verwies es den Beschwerdeführer gemäss Art. 66abis StGB des Landes und ordnete die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) an. C. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies mit Urteil (...) vom (...) das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons C._______ vom 18. August 2020 ab, womit dieser rechtskräftig wurde. D. Am 10. Januar 2023 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordostschweiz zugewiesen. E. Am 20. Januar 2023 wurde er summarisch zu seiner Person (PA) befragt und am 15. Juni 2023 vertieft zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer hauptsächlich aus, er sei bei seiner Mutter in der Schweiz aufgewachsen. In seiner Kindheit sei er vor der Scheidung seiner Eltern ungefähr zwei bis drei Mal mit ihnen in Sri Lanka gewesen. Er erinnere sich an wenig. Beispielsweise sei sein Vater einmal auf dem Nachhauseweg angegriffen worden, weil seine Mutter sich für die «Tamil Tigers» eingesetzt habe. Die Asylgesuche seiner Eltern in der Schweiz seien in den neunziger Jahren abgelehnt worden. Im Weiteren habe ihm der ehemalige, gewalttätige Freund (singhalesischer Ethnie) seiner Mutter gedroht, ihn nach seiner Ausschaffung aus der Schweiz von seinen am Flughafen tätigen Verwandten in Sri Lanka töten zu lassen. Er (der Beschwerdeführer) befürchte zudem in Sri Lanka wegen des Engagements seiner Mutter für Menschenrechte, insbesondere für Frauenrechte und gegen sexuelle Belästigungen und Gewalt an Frauen in Sri Lanka, Nachteile zu erleiden. Im Weiteren spreche er weder eine sri-lankische Sprache genügend noch kenne er die Kultur gut. Er sei weder politisch aktiv noch Mitglied eines tamilischen Vereins. Im Übrigen habe er mit einer Schweizerin eine gemeinsame Tochter und sei mit einer anderen schweizerischen Staatsangehörigen verlobt. Zum Nachweis seiner Identität reichte er Kopien der ersten Seite des sri-lankischen Reisepasses sowie zur Stützung seiner Vorbringen hauptsächlich betreffend die Mutter verschiedene Dokumente (Gerichtsakten, Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], Schreiben vom 21. November 2022) und diverse Fotos zu den Akten. F. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen und der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2023 dem Kanton C._______ zugeteilt. G. Mit am 2. August 2023 eröffneter Verfügung vom 27. Juli 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2023 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte gleichzeitig fest, der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. H. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 1. September 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 27. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unter Feststellung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter der Verletzung der Begründungspflicht, subeventualiter zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, subsubeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, subsubsubeventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Bestätigung von dessen zufälligen Auswahl ersucht, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerde lagen unter anderem das Urteil des Obergerichts des Kantons C._______ vom 18. August 2020 (strafrechtliche Widerhandlungen), das Urteil (...) der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom (...) 2021 (Abweisung der Beschwerde) und zwei Schreiben des Migrationsamtes des Kantons C._______ vom (...) 2021 (Erlöschen der Niederlassungsbewilligung, Vollzug Landesverweis) und (...) 2021 (Ausschaffung) bei. I. Mit Schreiben vom 4. September 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Gleichzeitig gab er die Zusammensetzung des Spruchkörpers - unter Vorbehalt der Anwendung von Art. 111 AsylG sowie allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - bekannt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 21. September 2023 bezahlt. K. Mit E-Mail vom 8. Februar 2024 beziehungsweise Zustellung von Dokumenten vom 9. Februar 2024 und 21. Februar 2024 (Datum der Postaufgabe) reichte das zuständige kantonale Amt beim Bundesverwaltungsgericht eine Eintrittsmeldung des (...) und weitere Strafakten des Beschwerdeführers ein. L. Die Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ erhielt auf ihr Ersuchen vom 4. März 2024 Einsicht in die Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts. M. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte das Mandat am 9. Oktober 2024 nieder. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - und Vorbehalt nachstehender Erwägung 1.2 - nach Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit in der Beschwerde subsubsubeventualiter beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Beschwerde, Ziff. I/6), erweist sich die Beschwerde mangels Zuständigkeit der Vorinstanz als unzulässig respektive gegenstandslos, da die Vorinstanz den ausländerrechtlichen Staus des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht geregelt und insbesondere weder die Wegweisung verfügt noch den Wegweisungsvollzug angeordnet hat. Die Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bezieht sich auf die Zuständigkeit des Vollzugs der Landesverweisung, während die Ziffern 4 und 5 nicht existieren. Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons C._______ vom (...) 2020 unter anderem rechtskräftig des Landes verwiesen (Art. 66a StGB). Die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen beziehungsweise die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt nicht in die Zuständigkeit des SEM beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 83 Abs. 9 AIG; Urteil des BVGer D-4573/2021 vom 22. Februar 2025 E. 1.3). Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Der Spruchkörper setzt sich im Sinne der Instruktionsverfügung vom 6. September 2023 zusammen und die Richterin sowie die Richter wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff wurde nicht vorgenommen. Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen (Beschwerde, Ziff. I/1; vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.).
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde werden zur Begründung des Rückweisungsantrag formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Willkür; Ziff. I/1 bis 4) erhoben. Insoweit sich diese Rügen jedoch auf die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug (Beschwerde, insbesondere Ziff. II/B./8, teilweise Ziff. II/B./4 bis 6) beziehen, erübrigen sich, da im Sinne vorstehender E. 1.2 weder die Wegweisung noch der Wegweisungsvollzug (Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit) Gegenstand des Verfahrens sind, diesbezügliche Erwägungen zum Vornherein. Soweit die formellen Rügen den Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung von Asyl betreffen, sind sie zu prüfen; gegebenenfalls sind sie geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 5.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht die Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 5.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.2.4 Willkür liegt nur dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Eine Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn sie Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Allein der Umstand, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 m.w.H., Urteil des BVGer E-3320/2020 vom 22. November 2023 E. 4.3.7). 5.3 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Einerseits wurde die Mutter des Beschwerdeführers an dessen Anhörung nach der Pause zugelassen und ebenfalls befragt (vgl. SEM-act. A25/11, F71 ff.). Andererseits zog die Vorinstanz die Gerichtsakten der Mutter bei und nahm entsprechende Abklärungen vor (vgl. SEM-act. A28/2). Der Beschwerdeführer konnte in Ergänzung zur Anhörung dazu Stellung nehmen (vgl. SEM-act. A33/3). Aus dem Anhörungsprotokoll gehen - entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Ziff. II/B./4.3) und ungeachtet dessen, dass es sich formell um seine eigene Anhörung,und nicht um die der Mutter, handelte - keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Befragung der Mutter hervor. Die Vorinstanz befragte die Mutter selbst nach deren politischen Aktivitäten, wobei diese unter anderem angab, vor 25 Jahren letztmals in Sri Lanka gewesen zu sein (vgl. SEM-act. A25/11 F72 ff.). Zudem untersteht der - erwachsene - Beschwerdeführer insbesondere auch für die Feststellung des Sachverhalts der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG). Insofern die Einschätzung seines Gefährdungsprofils, wie auch das der Mutter, sowie des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der sri-lankischen Behörden bemängelt wird (vgl. Beschwerde, Ziff. II/B./4.3), wird die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt (vgl. Beschwerde, Ziff. II/B./4.4. und 5; Länderinformationen). Es ist von einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt auszugehen. Das erstinstanzliche Verfahren erwies sich im Zeitpunkt des Erlasses ohne weitere Abklärungen als entscheidungsreif. Dasselbe gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Es ist weder Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Begründungspflicht ersichtlich. 5.4 Demgemäss besteht entgegen den Einwänden in der Beschwerde (vgl. Ziff. II/B./5) keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, den ehemaligen Lebenspartner der Mutter sowie diese selbst als Zeugen einzuvernehmen, zusätzliche Akten von Drittpersonen einzubeziehen und weitere Abklärungen zum Länderhintergrund vorzunehmen. 5.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Hauptantrag (Ziff. I/2) und die dazugehörigen (Sub-)Eventualanträge (Ziff. I/3 und 4) sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17). 6.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Wei-se verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände zur drohenden Verfolgung führen, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. .5 m.w.H.). 6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache keine eigene asylrelevante Vorverfolgung geltend, sondern eine Reflexverfolgung aufgrund des Engagements seiner Mutter für Menschen- und Frauenrechte der tamilischen Bevölkerung sowie ihrer Mitgliedschaft bei den LTTE. So sei er nie in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe Fotos von sich mit einer LTTE-Fahne vor Jahren als Jugendlicher auf Facebook hochgeladen und nur einige Male mit seiner Mutter an Kundgebungen teilgenommen. Zudem sei er weder Mitglied einer tamilischen Vereinigung noch übe er aktuell politische Aktivitäten aus. Seine Äusserungen, weder etwas über den damaligen Krieg in Sri Lanka zu wissen noch darüber, ob seine Mutter noch aktiv sei oder sie einem tamilischen Verein angehöre, lasse auf sein fehlendes Interesse an der Politik schliessen. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, die sri-lankischen Behörden würden ihn als oppositionell beziehungsweise als Person mit besonderen Beziehungen zu den LTTE betrachten. Das Engagement der Mutter sei alsdann nicht als derart heikel zu qualifizieren, dass der Beschwerdeführer deswegen eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Den eingereichten Beweismitteln sei lediglich zu entnehmen, sie habe an Anlässen (...) und an Kundgebungen zu Gunsten der LTTE teilgenommen und sich für Frauen- und Menschenrechte eingesetzt. Es sei weder eine herausragende Rolle bei den LTTE, bei den Veranstaltungen und Kundgebungen noch irgendein überdurchschnittliches in Erscheinungtreten ersichtlich. Daher sei nicht anzunehmen, die sri-lankischen Behörden würden von ihrer massgeblichen Beteiligung am Wiederaufbau/-aufleben der LTTE ausgehen. Auf den eingereichten Beweismitteln sei der Beschwerdeführer einzig auf zwei Fotos und nur schwer zu erkennen. Die restlichen Beweismittel würden die Mutter betreffen und vermöchten keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung zu belegen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei nicht davon auszugehen, die dortigen Behörden würden den Beschwerdeführer zu jener Gruppe zählen, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wollen würden. Im Weiteren vermöge das Vorbringen, der ehemalige Partner der Mutter habe dem Beschwerdeführer gedroht, ihn im Falle der Ausschaffung nach Sri Lanka aus Rache an der Mutter töten zu lassen, keine objektiv begründete Furcht vor einer gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr zu begründen. So habe der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben, in der Schweiz einmal während seines Gefängnisaufenthaltes von einer ihm mutmasslich unbekannten Person einen Drohanruf erhalten zu haben. Der Anrufer habe ihn auf Tamilisch nach seinem Aufenthaltsort gefragt, danach jedoch schneller, wütender und bedrohlich sowie für ihn unverständlich gesprochen. Der Beschwerdeführer wisse zwar von einem ähnlichen Anruf bei seinem Vater, jedoch kenne er keine Einzelheiten dazu. Den Kontakt zum ehemaligen Partner der Mutter habe er abgebrochen, als er von den Tätlichkeiten ihr gegenüber erfahren habe. Ausser dem Wissen von am Flughafen in Colombo arbeitenden Verwandten des ehemaligen Partners habe er nichts über die potentiellen Verfolger gewusst. Gemäss seinen Angaben sei abgesehen von einem einmaligen Anruf nichts weiter passiert. Weder seine Vorbringen noch die eingereichten Gerichtsakten der Mutter vermöchten eine gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr zu belegen. Die aktuelle politische Situation in Sri Lanka vermöge diese Einschätzung mangels persönlichen Bezugs nicht umzustossen und es seien den Akten keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung seiner persönlichen Situation zu entnehmen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit für sich allein reichten nicht aus, künftige Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten zu müssen. Es fehle an der hinreichenden Begründung eines aktuellen Interesses an ihm, mithin seien die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nicht gegeben. Ferner seien die Asylgesuche seiner Eltern in den neunziger Jahren abgelehnt worden und aus ihren beigezogenen Asylakten sei kein Zusammenhang zu seinen Asylvorbringen ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7.2 In der Beschwerde wird dem in hauptsächlicher Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen entgegnet, die Eltern des Beschwerdeführers seien früher Mitglieder der LTTE gewesen und hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Der Beschwerdeführer habe die Mutter als Jugendlicher in der Schweiz an Demonstrationen begleitet und pro-tamilische Fotos (LTTE-Flagge) auf Facebook hochgeladen. Die exilpolitischen Aktivitäten der Mutter seien mittels Beweismittel nachgewiesen, wobei die Vorinstanz ihr politisches Profil falsch eingeschätzt habe. Die langjährigen, exponierten exilpolitischen Tätigkeiten der Mutter würden stark risikobegründende Faktoren darstellen, auch wenn eine exilpolitische Exponierung gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nötig sei. Es genüge, wenn der Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Dies treffe auf die Mutter aufgrund ihrer Vorgeschichte in Sri Lanka und des langjährigen Auslandaufenthalts in der Schweiz zu. Der Beschwerdeführer wohne in der Schweiz mit der Mutter zusammen und das Risiko von Verhaftung und Folter sei bei nahestehenden Personen von ehemaligen LTTE-Mitgliedern äusserst hoch. Grundsätzlich setze die aktuelle angespannte politische Lage in Sri Lanka alle aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen einer generellen Verfolgungsgefahr aus, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht nur mit einem Background-Check beziehungsweise einem Verhör, sondern auch mit längerer Inhaftierung rechnen müsse. Alsdann sei Sri Lanka schutzunwillig und der Beschwerdeführer sei der persönlichen Verfolgung durch den ehemaligen Partner der Mutter und damit auch den Machenschaften krimineller Gruppen schutzlos ausgeliefert. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Untenstehend ist in Ergänzung und Präzisierung dazu das Folgende festzustellen: 8.2 Unabhängig von der auffällig unsorgfältigen Arbeitsweise des damaligen Rechtsvertreters (beispielsweise trifft es nicht zu, die Eltern hätten in der Schweiz Asyl erhalten; [...]) vermag der Beschwerdeführer aus den blossen (Gegen-) Behauptungen zum politischen Profil der Mutter und einem angeblichen anhaltenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörde an ihr, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer D-4573/2021 vom 22. Februar 2024 E. 8.3 m.w.H.). Zunächst hat die Vorinstanz einen Kausalzusammenhang des damaligen - abgelehnten - Asylgesuchs (1992) der inzwischen in der Schweiz eingebürgerten Mutter mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint, zumal sie seit 25 Jahren nicht mehr in Sri Lanka war (vgl. SEM-act. A25/11 F72 f.). Alsdann hat die Mutter selbst angegeben, bei (mutmasslich) vereinzelten exilpolitischen Aktivitäten als blosse Teilnehmerin beteiligt gewesen zu sein (vgl. SEM-act. A25/11 F 77 f.), weshalb nicht von einer herausragenden exilpolitischen Rolle auszugehen ist (vgl. SEM-act. A25/11 F 75 ff.: Anlässe für Frauen- und Menschenrechte (...), LTTE Kundgebungen). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist daher nicht davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden würden sie als überzeugte Aktivistin mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus betrachten. Die eingereichten Beweismittel beinhalten hauptsächlich Fotos der Mutter an solchen Anlässen und sie sind insgesamt ungeeignet, auf eine andere Einschätzung schliessen zu lassen. Unabhängig vom niedrigen Beweiswert der Kopie - mangels Überprüfbarkeit der Echtheit sowie der Möglichkeit eines Gefälligkeitsschreibens - der Bestätigung einer mutmasslichen Mitgliedschaft der Mutter bei den LTTE vom 21. November 2022 betrifft diese den Beschwerdeführer wiederum nicht persönlich und es ist nicht ohne Weiteres ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden daraus abzuleiten. Bei einer Gesamtbetrachtung ist nicht davon auszugehen, die Mutter sei mit den exilpolitischen Aktivitäten asylrechtlich relevant ins Visier derselben gelangt. Ihre niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz sind nicht für die Begründung einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers geeignet. Eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ist zu verneinen. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. E. 8.3). Vielmehr hat das Gericht im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitä-ten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1; Urteil D-1227/2022 vom 13. November 2024 E. 8.3.2). Diese Rechtsprechung gilt auch vor dem Hintergrund des im Jahre 2022 stattgefundenen Regierungswechsels (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.) und der jüngst erfolgten Präsidentschaftswahl in Sri Lanka am 21. September 2024 weiter (vgl. Urteil des BVGer E-3685/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 9.3). Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde ist nicht von einem aktuellen Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer auszugehen. Es bestehen weder gemäss den Akten noch seinen Angaben hinreichende Anhaltspunkte für stark risikobegründende Faktoren, zumal er keiner tamilischen Vereinigung angehört und in der Kindheit (bis zum 11. Lebensjahr) in der Schweiz nur als Teilnehmer an Demonstrationen mit seiner Mutter dabei war (vgl. SEM-act. A25/11 F65 ff.). Alsdann vermögen schwache Risikofaktoren (beispielsweise das Asylverfahren, Aufenthalt in der Schweiz) die Annahme von flüchtlingsrechtlich relevanter Gefährdung nicht zu rechtfertigen. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr im Rahmen eines sogenannten «Background Checks» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) von den sri-lankischen Behörden befragt wird, vermag dieser Umstand noch keine Asylrelevanz zu entfalten, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die behördlichen Massnahmen darüber hinausgehen würden. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer für die sri-lankische Regierung keine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt und an ihm kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse besteht. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Des Weiteren ist ein massgebliches Risikoprofil beziehungsweise ein konkreter Bezug der geltend gemachten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zur Person des Beschwerdeführers zu verneinen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen hinsichtlich der Entwicklungen in Sri Lanka keinen konkreten Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen. 8.4 Alsdann kann die Frage zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten fehlenden Schutzwillen der sri-lankischen Behörden offengelassen werden, weil es sich bei der Befürchtung von privaten Drittpersonen in Sri Lanka aufgrund der zerrütteten Beziehung der Mutter mit ihrem ehemaligen Lebenspartner verfolgt zu werden, um reine Spekulation handelt. Aus dem vor mehreren Jahren während des Gefängnisaufenthaltes erfolgten einzigen vermeintlichen Drohanruf eines Unbekannten, der für den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in tamilischer Sprache und daher schwer verständlich für ihn war (vgl. SEM-act. A25/11 F43 ff.), ist nicht ohne Weiteres auf Verfolgungsmassnahmen in Sri Lanka zu schliessen. Alsdann kann der Beschwerdeführer aus den (teilweise) aus dem Kontext gerissenen Ausführungen in der Beschwerde zur bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei einer Gesamtbetrachtung wird in der Beschwerde nichts Substantielles vorgebracht, das die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermag. 8.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. Für einen abgewiesenen Asylsuchenden wird nach der Ablehnung eines Asylgesuch die Wegweisung durch das SEM nicht verfügt, wenn er von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a StGB betroffen ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Art. 44 AsylG). Ebenso wird im Fall einer rechtskräftigen Landesverweisung die vorläufige Aufnahme nicht verfügt (Art. 83 Abs. 9 AIG [SR 142.20]). Vielmehr obliegt es der kantonalen Vollzugsbehörde, das Vorliegen von Vollzugshindernissen zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-1127/2023 vom 9. März 2023 E. 7.2 m.w.H.). Das SEM hat demnach zu Recht von einer Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers abgesehen. Die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt sich demnach, wie bereits erwähnt, vorliegend nicht.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. September 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser