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E-1998/2015

E-1998/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 11. Februar 2015 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 3. März 2015 brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie. Anlässlich des Geburtstags des Dalai Lama habe sie am 6. Juli 2014 kurz demonstriert, indem sie insgesamt drei Worte vor zwei Polizisten ausgerufen habe. Anschliessend sei sie sofort zu Fuss ins Nomadengebiet geflohen. B. Mit Verfügung vom 4. März 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. März 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht in Beilage eines Berichts zur Lage in Tibet Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des Bundesamtes für Migration (recte: SEM) vom 4. März 2015 sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden und es sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht - und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht - an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1).

E. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und wesentlich für die Verfügung sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2013/23 E. 6.4.2).

E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem kürzlich ergangenen Urteil fest, sofern die Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt seien, sei der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2.3.1 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf D 3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). Seien die Mindeststandards hingegen erfüllt, unterstehe die neue Methode der Herkunftsabklärung Asylsuchender tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Vorinstanz, wie schon der Test "Alltagswissen Liberia", als Beweismittel der im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren gültigen freien Beweiswürdigung (Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2.3.2 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 4 Im vorliegenden Fall verletzt die Vorinstanz die Pflicht, die vorgenommenen Abklärungen schriftlich festzuhalten und zu den Akten zu nehmen. So stützt sich die Vorinstanz massgeblich auf die geographischen Angaben der Beschwerdeführerin und führt in Bezug auf die Quellen ausschliesslich aus: "Nach einiger Recherche und Rücksprache mit fachkundigen tibetischen und chinesisch sprechenden Personen, stellte sich heraus, dass ..." (SEM-Akte A12 S. 3). Diese Recherchen und Rücksprachen sind weder aktenkundig beziehungsweise dokumentiert noch nachvollziehbar. Damit steht fest, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.

E. 5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 4. März 2015 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten entstanden (Art. 64 VwVG), weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die Verfügung vom 4. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1998/2015 Urteil vom 19. Juni 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, Staat unbekannt, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 11. Februar 2015 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 3. März 2015 brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie. Anlässlich des Geburtstags des Dalai Lama habe sie am 6. Juli 2014 kurz demonstriert, indem sie insgesamt drei Worte vor zwei Polizisten ausgerufen habe. Anschliessend sei sie sofort zu Fuss ins Nomadengebiet geflohen. B. Mit Verfügung vom 4. März 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. März 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht in Beilage eines Berichts zur Lage in Tibet Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des Bundesamtes für Migration (recte: SEM) vom 4. März 2015 sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden und es sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht - und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht - an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1). 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und wesentlich für die Verfügung sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2013/23 E. 6.4.2). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem kürzlich ergangenen Urteil fest, sofern die Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt seien, sei der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2.3.1 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf D 3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). Seien die Mindeststandards hingegen erfüllt, unterstehe die neue Methode der Herkunftsabklärung Asylsuchender tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Vorinstanz, wie schon der Test "Alltagswissen Liberia", als Beweismittel der im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren gültigen freien Beweiswürdigung (Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2.3.2 [zur Publikation vorgesehen]).

4. Im vorliegenden Fall verletzt die Vorinstanz die Pflicht, die vorgenommenen Abklärungen schriftlich festzuhalten und zu den Akten zu nehmen. So stützt sich die Vorinstanz massgeblich auf die geographischen Angaben der Beschwerdeführerin und führt in Bezug auf die Quellen ausschliesslich aus: "Nach einiger Recherche und Rücksprache mit fachkundigen tibetischen und chinesisch sprechenden Personen, stellte sich heraus, dass ..." (SEM-Akte A12 S. 3). Diese Recherchen und Rücksprachen sind weder aktenkundig beziehungsweise dokumentiert noch nachvollziehbar. Damit steht fest, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.

5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 4. März 2015 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten entstanden (Art. 64 VwVG), weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die Verfügung vom 4. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: