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E-1998/2018

E-1998/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka am 18. Juni 2013 und reiste am 3. Juli 2013 in die Schweiz ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ suchte er am 5. Juli 2013 um Asyl nach. Am 11. Juli 2013 befragte ihn die Vorinstanz zur Person (BzP) und hörte ihn am 17. Februar 2015 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er als Asylgründe geltend, im (...) 2008 sei er im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen verhaftet und einen Tag im (...) Armee-Camp festgehalten worden. Er sei verdächtigt worden, Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. In der Folge sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden. Aufgrund dieser Situation und der prekären Sicherheitslage habe ihm ein Freund eine Arbeitsbewilligung in C._______ besorgt. Sodann habe seine Mutter die sri-lankischen Behörden davon überzeugen können, dass er keine Verbindungen zur LTTE habe. Danach hätten ihm die Behörden eine Reisegenehmigung erteilt. Von (...) 2008 bis (...) 2013 habe er in C._______ gelebt. Er habe dort als (...) sowie (...) gearbeitet. In dieser Zeit sei er mehrmals nach Sri Lanka gereist. Bei den jeweiligen Ein-und Ausreisen habe er keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Am 29. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit Urteil E-4655/2015 vom 6. Oktober 2017 wies das Gericht diese ab. B. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Januar 2018 bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, unter dem massiven Druck des negativen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts habe er sein Coming-out vollzogen. Während der letzten Monate habe er sich so zu kleiden begonnen, wie er sich fühle. Er befinde sich in einem Prozess der Identitätsfindung. Es sei von einer Transgendersexualität auszugehen. Er verstehe sich als Geschlecht zwischen den Geschlechtern. Immer habe er sich gewünscht, seine Identität ausleben zu können. Aufgrund seines speziellen Erscheinungsbildes wäre er bei einer Rückkehr schon am Flughafen Colombo mit Schwierigkeiten konfrontiert. Er würde verhört und misshandelt werden. Unter diesen Umständen könne er auch nicht zu seiner Familie zurückkehren, zumal es in Sri Lanka keine Szene gebe, wo er seine Gefühlslage und sexuelle Ausrichtung ausleben könne. Bei einer Rückkehr sei er Behelligungen sowie geschlechterspezifischer Verfolgung ausgesetzt. Als Beleg reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos von sich ein. Weiter habe die Beantragung von Ersatzreisepapieren einen umfassenden Backgroundcheck ausgelöst. In Kombination mit seiner Vorgeschichte, dem langen Auslandsaufenthalt, dem Fehlen von Ausweispapieren sowie der Ausschaffung drohe ihm bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Art. 16 Bst. c des Abkommens vom 4. Oktober 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration (SR 0.142.117.121, Migrationsabkommen) stehe sodann im Widerspruch zu den Schweizer Verpflichtungen aus internationalen Menschenrechtsabkommen sowie dem Schweizer Asylgesetz. Die betreffende Bestimmung sei ungültig und nicht anzuwenden. Schliesslich gehe aus den vorhandenen Länderinformationen hervor, dass sich die Menschenrechtssituation für Tamilen in Sri Lanka nicht verbessert habe. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Vollzugsakten der Vorinstanz. C. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Vollzugsakten zur Einsichtnahme zukommen. Sie gewährte ihm eine Frist von fünf Arbeitstagen zur Einreichung einer Ergänzung des Mehrfachgesuchs und hielt fest, diese Verfügung sei mit dem Endentscheid anfechtbar. D. Am 6. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seinem Asylgesuch ein. E. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe vom 5. April 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid sowie gegen die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 betreffend Einsicht in die Vollzugsakten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt in prozessualer Hinsicht, das vorliegende Verfahren sei in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft/Asyl/ Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung. Diese Akten seien dem Beschwerdeführer als Übersetzung in einer Schweizer Landesprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. In materieller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 lit. c DSG die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer auf CD-Rom 30 allgemeine Berichte über Sri Lanka, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. November 2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017, einen Auszug aus der International Data Protection Legislation sowie ein vom Rechtsvertreter überarbeitetes Lagebild der Vorinstanz vom 26. August 2016 ein. G. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 12. April 2018 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Anfechtungsobjekte sind vorliegend die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2018 betreffend Akteneinsichtsgesuch sowie die Verfügung vom 26. Februar 2018 betreffend Asylentscheid. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 4 einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidentenkonferenz, mithin das Bundesverwaltungsgericht, zuständig für die Koordination der Rechtsprechung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit anderen hängigen ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren ist daher nicht einzutreten.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hinblick auf die allfällige Geltendmachung von Ausstandsgründen im vorliegenden Verfahren die vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Bestätigung seiner zufälligen Zusammensetzung. Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Der Antrag auf vorgängige Bekanntgabe ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).

E. 5.2 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers sei zu bestätigen, ist auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung. Auf den Antrag ist nicht einzutreten.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab koordiniert zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei.

E. 6.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz im Zusammenhang mit seinem Mehrfachgesuch vom 19. Januar 2018 um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen.

E. 7.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.

E. 7.2.1 Im Zusammenhang mit der Einsicht in die Vollzugsakten bringt der Beschwerdeführer vor, das Aktenstück V5/1 sei ihm nicht zugestellt worden. Die Vorinstanz habe auf sein Schreiben vom 6. Februar 2018 weder reagiert noch dieses im Asylentscheid erwähnt. Durch dieses Vorgehen sei sie in Willkür verfallen. Aus der Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs durch die Vorinstanz vom 30. Januar 2018 geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer Einsicht in das Aktenstück V5/1 gewährt wurde, aufgrund wesentlicher privater oder öffentlicher Geheimhaltungsinteressen indes eingeschränkt. Das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers wurde somit gewahrt. Willkür liegt nicht vor.

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei deshalb verletzt worden, weil die Vorinstanz im Rahmen des Mehrfachgesuchs zum neu geltend gemachten Sachverhalt keine Anhörung durchgeführt habe. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist am 6. Oktober 2017 mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4655/2015 in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht ändert die vorliegend spezielle Konstellation des Falles nichts daran. Ausserdem konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen im Gesuch und der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es die Pflicht des Beschwerdeführers, alles Zumutbare zu unternehmen, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinreichung umfassend sowie substantiiert darzutun und allfällige psychologischen oder psychiatrischen Berichte einzureichen. Die Rüge ist unbegründet.

E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter die zweifache Verletzung der Begründungspflicht.

E. 7.2.3.1 Zunächst wird geltend gemacht, die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Übermittlung der N-Nummer an die sri-lankischen Behörden das Migrationsabkommen nicht verletze, seien aktenwidrig und objektiv falsch. Aus der Korrespondenz mit dem sri-lankischen Generalkonsulat gehe hervor, dass es sich bei ihm um einen abgewiesenen Asylbewerber handle. Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz stelle eine bewusste Falschangabe dar. Zudem habe die Vorinstanz den Umstand völlig ausser Acht gelassen, dass die sri-lankischen Behörden in anzunehmender Weise einen Backgroundcheck vorgenommen hätten. Dadurch habe sie sich mit einem zentralen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. In der angefochtenen Verfügung erwähnt die Vorinstanz an keiner Stelle, dass die Übermittlung der N-Nummer das Migrationsabkommen nicht verletze. Vielmehr legt sie dar, dass durch die Bekanntgabe der Personendaten keine asylrelevante Gefährdung entstehe. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war möglich. Sodann führt in diesem Zusammenhang auch der Verweis auf die Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 zu keiner anderen Einschätzung, zumal im vom Rechtsvertreter markierten Abschnitt lediglich das allgemeine und standardisierte Prozedere bei der Rückkehr nach Sri Lanka dargelegt wird. Die Nichtberücksichtigung dieser Vernehmlassung durch die Vorinstanz, welche keinen Zusammenhang zum vorliegenden Fall hat, stellt ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung dar, mithin liegt auch kein willkürliches Vorgehen vor.

E. 7.2.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Beweiswürdigung sei willkürlich. Aus der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2018 gehe nicht hervor, dass die Vorinstanz die Beweismittel sorgfältig und ernsthaft geprüft habe. Mit einer untauglichen Behauptung werde die Irrelevanz der eingereichten aktuellen Länderinformationen behauptet, dies obwohl sie alte Länderinformationen verwende und sich die Sicherheitslage in Sri Lanka massiv verändert habe. Wie aus dem Asylentscheid jedoch hervorgeht, hat die Vorinstanz ausgeführt, die zahlreich eingereichten Berichte stünden in keinem Bezug zu seiner Person und gäben keinen Aufschluss über eine allfällige Gefährdung. Eine Verletzung der Begründungspflicht lässt sich auch nicht durch Kritik an den von der Vorinstanz verwendeten Länderinformationen herleiten. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war möglich wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Auch diese Rüge geht fehl.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung.

E. 8.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel.

E. 8.2.1 Zunächst wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Entwicklung seiner neuen persönlichen Identität nicht korrekt abgeklärt. Zudem habe sie auch keinen psychiatrischen Bericht angefordert. Der Beschwerdeführer vermischt in diesem Punkt den Untersuchungsgrundsatz mit der Beweiswürdigung. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. In der Eingabe substantiiert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern der Sachverhalt unvollständig abgeklärt ist. Im Übrigen obliegt es, wie bereits vorstehend unter Erwägung 7.2.2 ausgeführt, im Rahmen des Mehrfachgesuchs dem Beschwerdeführer seine persönliche Veränderung umfassend, detailliert sowie substantiiert darzulegen und entsprechende fachärztliche Berichte einzureichen. Die Rüge ist unbegründet. Auf die unsachlich geäusserte Kritik am Mitarbeiter der Vorinstanz ist sodann nicht einzugehen.

E. 8.2.2.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes weiter darin, dass die Vorinstanz die Tragweite seiner Vorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt habe. Seine sehr ausführlichen Darlegungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies insbesondere der Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Viele Quellen dieses (manipulierten) Berichts seien nicht öffentlich zugänglich. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe gelangen können. Das erstellte Lagebild genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Es wird den Schweizer Behörden in der Beschwerdeeingabe sodann zusammenfassend unterstellt, sie beschönigten die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka und stellten sie als weniger bedrohlich dar als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte zum Beleg dieser Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das genannte Lagebild kommentiere und die Einschätzung zur Situation in Sri Lanka sowohl der Vorinstanz als auch des Bundesverwaltungsgerichts widerlege. Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lageberichts, da sich die Vorinstanz in seinem Lagebild auf viele nicht öffentliche Quellen abstütze.

E. 8.2.2.2 Mit diesen Ausführungen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. dazu die als Beschwerdebeilage in CD-ROM-Form eingereichten Berichte), spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn die Vorinstanz gestützt auf ihre Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Soweit er sich auf einen angeblich abgewiesenen Asylbewerber aus der Schweiz beruft, der nach seiner Rückkehr misshandelt worden sei, hat dies in keiner Weise einen Bezug zum Beschwerdeführer. Da der Bericht "Focus Sri Lanka" öffentlich zugänglich ist und darin - nebst namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert werden, ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör trotz der nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle. Der Antrag auf Offenlegung der Quellen im Lagebild ist demnach abzuweisen. Es liegt folglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Auf die im Übrigen unsachgemäss geäusserte Kritik an der Arbeitsweise der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht einzugehen.

E. 9 Die formellen Rügen erweisen sich alle als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 10.1 In der Beschwerdeeingabe werden sodann verschiedene Rügen im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des Migrationsabkommens und damit zusammenhängenden Datenschutzbestimmungen erhoben.

E. 10.2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, in Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass über das Migrationsabkommen Daten von der Schweiz an Sri Lanka übermittelt würden, die in Sri Lanka eine Verfolgung der jeweils betroffenen Person auszulösen vermochten. Dies widerspreche dem Zweck des Abkommens. Gestützt auf Art. 16 Bst. f des Migrationsabkommens werde beantragt, dass die Schweiz die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Massnahmen wahrnehme. Sie soll von den zuständigen sri-lankischen Behörden verlangen, dass diese Informationen über die besuchten Schulen und anderweitige Informationen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der betroffenen Person dienen, gelöscht würden. Zudem werde beantragt, dass die Schweiz gemäss Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen ihr Recht wahrnehme und jede weitere Übermittlung von nicht relevanten Informationen beziehungsweise Informationen die der Verfolgung der betroffenen Person dienten, sperre. Sodann stelle die Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden eine Verletzung von Art. 6 DSG dar, da Sri Lanka keinen dem Schweizer Schutzniveau entsprechenden Datenschutz aufweise. Da die ihn betreffenden Personendaten bereits an die sri-lankischen Behörden übermittelt worden seien, sei die Widerrechtlichkeit dieser Übermittlung gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen. Die Folge der widerrechtlichen Datenübertragung sei die ihm drohende Verfolgungsgefahr in Sri Lanka. Im Rahmen des Mehrfachgesuchs habe er zudem beantragt, dass die Schweizer Behörden gestützt auf Art. 6 und 8 DSG ihr aus Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen erwachsendes Recht und ihre Pflicht wahrzunehmen und sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen hätten, inwiefern die ihn betreffenden und übermittelten Daten verwendet, wo diese und zu welchem Zweck gespeichert seien, welche Behörden zu diesen Informationen Zugang hätten und welche Ergebnisse damit erzielt würden. Diese Informationen seien in der notwendigen Übersetzung offenzulegen. Dieser Antrag habe die Vorinstanz nicht klar behandelt, weshalb daran festgehalten werde. Sodann werde beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch werde beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten nach sich ziehen würde.

E. 10.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 mit den Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden ausführlich auseinandergesetzt und eine Verletzung der angerufenen Bestimmungen verneint. Insoweit kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (a.a.O. E. 2.5.2 und 2.4.3) und sämtliche in diesem Zusammenhang gestellten Anträge sind abzuweisen.

E. 10.2.3 Folglich sind die Anträge des Beschwerdeführers um Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten und um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ebenfalls abzuweisen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, welchen von den schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt wurden (Antrag 1). Die Vorinstanz sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts beziehungsweise dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden (Antrag 2). Die Vorinstanz sei weiter anzuweisen, zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch werde beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten nach sich ziehen würde (Antrag 3). Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu seiner neuen persönlichen und sexuellen Ausrichtung (Antrag 4).

E. 11.2 Aus den Asylakten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2018 sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zugestellt hat; es existieren keine weiteren Akten. Soweit er Einsicht in die Unterlagen der sri-lankischen Behörden verlangt ist auf Erwägung 10.2.4 zu verweisen. Antrag 1 ist somit abzuweisen. Die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, kann für vorliegendes Verfahren offen bleiben (Antrag 2). Hinsichtlich des Antrags 3 kann ebenfalls auf Erwägung 10.2.4 verwiesen werden. Der Antrag ist abzuweisen. Schliesslich ist auch Antrag 4 auf erneute Anhörung unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 7.2.2 abzuweisen. Abgesehen davon, dass kein Anspruch auf eine erneute Anhörung im Rahmen eines Mehrfachgesuches besteht, hätte der Beschwerdeführer wie bereits ausführt, seine neuen Gründe umfassend, detailliert und substantiiert schriftlich darlegen können. Trotz des Umfanges des Gesuchs von 22 Seiten beschränkte er sich darauf, seine neuen Vorbringen, mithin sein Coming-out, nur gerade auf knapp zwei Seiten auszuführen. Dies, obwohl seinem Rechtsvertreter bekannt ist, dass Mehrfachgesuche ausführlich schriftlich zu begründen sind und kein Anspruch auf eine erneute Anhörung besteht.

E. 12.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 12.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 13.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2018 zum Schluss, das neue Vorbringen des Beschwerdeführers würde den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. An der Transgendersexualität seien erhebliche Zweifel anzubringen. Nachdem er seit Jahren darunter gelitten haben will, sei nicht verständlich, weshalb er dies weder im Rahmen des ersten Asylverfahrens noch auf Beschwerdeebene bis anhin erwähnt habe. Die Vorbehalte würden durch die oberflächlichen und wenig substantiierten Ausführungen im Mehrfachgesuch erhärtet. Es bestehe kein Anspruch auf eine Anhörung. Seinem Rechtsvertreter müsse bewusst gewesen sein, dass sämtliche relevanten Ausführungen in schriftlicher Form und hohem Detailgrad zu erfolgen hätten. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Grundlage würden die vagen Schilderungen den Verdacht bestärken, das er weder einen inneren Konflikt durchleben noch sich ernsthaft mit der - wie von seinem Rechtsvertreter vorgebracht - Transgendersexualität auseinandersetzen würde. Dass seine Schilderungen in der insgesamt 22-seitigen Eingabe nur knapp zwei Seiten beanspruchten und sich ansonsten auf die allgemeine Lage und weitere nicht personenbezogene Vorbringen bezögen, spreche eindeutig gegen seine Glaubwürdigkeit. An den Zweifeln der geltend gemachten Identitätsfindung würden auch die eingereichten Fotos nichts ändern. Diesen liessen sich keinerlei Hinweise auf eine spezielle Aufmachung und schon gar nicht auf eine erkennbare Transgendersexualität entnehmen. Der Kleidungsstil des Beschwerdeführers sei alles andere als auffällig. Sein Haarschnitt entspreche jenem von derzeit Tausenden jungen Männern. Es erscheine unglaubhaft, dass er deswegen von seiner Umwelt abgelehnt würde. Da sich sein äusseres Erscheinungsbild in keiner Art und Weise von jenem unzähliger andere junger Männer unterscheide und er sich gemäss seinen Angaben so wohl fühle, sei nicht evident, inwiefern ihn dies in seinem Alltag einschränken, geschweige denn zu Problemen führen sollte. Dies gelte sowohl für die Schweiz als auch Sri Lanka. Zudem würden die Fotos einen gestellten Eindruck hinterlassen.

E. 13.2 Die Vorinstanz nimmt sodann zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung, durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren sei ein Backgroundcheck ausgelöst worden, der in Kombination mit der Fluchtgeschichte sowie weiteren Faktoren zu asylrelevanter Verfolgung führe. Sie führt aus, seit dem Abschluss des Migrationsabkommens sei für die Beschaffung von Ersatzreisepapieren nicht mehr zwingend eine Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat erforderlich. In standardisierter Form würden dem Konsulat dabei ausschliesslich Personendaten bekanntgegeben, die dem Zwecke der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Bestimmungen von Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG würden vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden durch die Bekanntgabe der Personendaten nicht geschaffen. Weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen enthielten abschliessende Aufzählungen über die Daten, die ausländischen Behörden übermittelt werden dürfen. Das Migrationsabkommen sei nicht verletzt worden. Weiter entfalte das Vorbringen, wonach der Background-Check sowie sein Erscheinungsbild am Flughafen zu Verhören mit Gewaltanwendung kommen würden, keine Asylrelevanz. Der Beschwerdeführer habe seine Neuausrichtung nicht glaubhaft machen können. Optisch hebe er sich nicht von der Masse ab. Hinsichtlich allfälliger Probleme aufgrund seiner Vergangenheit sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4655/2015 vom 6. Oktober 2017 zu verweisen, wonach bei ihm keine Risikofaktoren vorlägen. Aufgrund der kurzen Zeitdauer seit diesem Entscheid seien diese Einschätzungen nach wie vor als zutreffend einzustufen. Die zahlreichen eingereichten Berichte ohne Bezug zu seiner Person würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Es sei zwar wahrscheinlich, dass eine Befragung durch das Department of Immigration and Emmigration am Flughafen Colombo stattfinde. Dies sei aber ebenfalls nicht asylrelevant. Da er kein kritisches Profil aufweise, seien allfällige Abklärungen nach seiner Rückkehr als standardisiertes Vorgehen einzustufen.

E. 14.1 Der Beschwerdeführer rügt auf Seite 6 der Rechtsmitteleingabe zwar die Verletzung von Art. 7 AsylG. Indes setzt er sich an keiner einzigen Stelle mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auch nur schon ansatzweise auseinander. Eine Bundesrechtsverletzung wird demnach nicht geltend gemacht. Eine solche liegt auch nicht vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 14.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung von Art. 3 AsylG. Aufgrund seiner neuen Identitätsfindung beziehungsweise sexuellen Ausrichtung in Kombination mit seinem Aufenthalt im Exil sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt werde. Seine Gefährdung werde zudem durch den Ausgang der Kommunalwahlen in Sri Lanka vom 10. Februar 2018 vergrössert.

E. 14.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).

E. 14.2.3 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Es wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung von Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrern aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.

E. 14.3 In BVGE 2017 VI/6 hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei. Wie bereist vorstehend, kann auch hier auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. a.a.O., E. 2.5.2, E. 4.3.3). An der entsprechenden Einschätzung ist festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes dagegen vorbringt.

E. 14.4 Nachdem der Beschwerdeführer sowohl im ersten Asylverfahren als auch im vorliegenden Verfahren keine Asylgründe hat glaubhaft machen respektive nachweisen können, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren geht keine Gefährdung hervor. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 14.5 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen.

E. 14.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 15.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 15.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 15.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 15.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Daran vermögen die eingereichten allgemeinen Länderberichte zu Sri Lanka sowie die Ausführungen zum Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts zu ändern.

E. 15.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist.

E. 15.6 Der heute (...)-jährige und - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer lebte in D._______, E._______ (vgl. SEM-Akten A3/10 Ziff. 2.02), wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Seine Mutter und seine zwei älteren Schwestern leben noch in D._______ (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 3.01 sowie A16/17 F9). Der Beschwerdeführer hat zudem 13 Jahre lang die Schule besucht und während fünf Jahren in C._______ als (...) sowie (...) gearbeitet (vgl. SEM-Akten A3/10 Ziff. 1.17.04 f.). Es ist davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr möglich sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden und er nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. Soweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Unzumutbarkeit zu einer allfälligen Gefährdung bei der Rückkehr äussert, ist darauf nicht näher einzugehen, da eine solche bereits im Asylpunkt sowie bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vollzugs verneint wurde.

E. 15.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 15.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 16 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Asylentscheid Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 17 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein sollen (beispielsweise Begehren 1, 2 und 4), auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1998/2018 Urteil vom 25. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 sowie Zwischenverfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka am 18. Juni 2013 und reiste am 3. Juli 2013 in die Schweiz ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ suchte er am 5. Juli 2013 um Asyl nach. Am 11. Juli 2013 befragte ihn die Vorinstanz zur Person (BzP) und hörte ihn am 17. Februar 2015 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er als Asylgründe geltend, im (...) 2008 sei er im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen verhaftet und einen Tag im (...) Armee-Camp festgehalten worden. Er sei verdächtigt worden, Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. In der Folge sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden. Aufgrund dieser Situation und der prekären Sicherheitslage habe ihm ein Freund eine Arbeitsbewilligung in C._______ besorgt. Sodann habe seine Mutter die sri-lankischen Behörden davon überzeugen können, dass er keine Verbindungen zur LTTE habe. Danach hätten ihm die Behörden eine Reisegenehmigung erteilt. Von (...) 2008 bis (...) 2013 habe er in C._______ gelebt. Er habe dort als (...) sowie (...) gearbeitet. In dieser Zeit sei er mehrmals nach Sri Lanka gereist. Bei den jeweiligen Ein-und Ausreisen habe er keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Am 29. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit Urteil E-4655/2015 vom 6. Oktober 2017 wies das Gericht diese ab. B. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Januar 2018 bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, unter dem massiven Druck des negativen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts habe er sein Coming-out vollzogen. Während der letzten Monate habe er sich so zu kleiden begonnen, wie er sich fühle. Er befinde sich in einem Prozess der Identitätsfindung. Es sei von einer Transgendersexualität auszugehen. Er verstehe sich als Geschlecht zwischen den Geschlechtern. Immer habe er sich gewünscht, seine Identität ausleben zu können. Aufgrund seines speziellen Erscheinungsbildes wäre er bei einer Rückkehr schon am Flughafen Colombo mit Schwierigkeiten konfrontiert. Er würde verhört und misshandelt werden. Unter diesen Umständen könne er auch nicht zu seiner Familie zurückkehren, zumal es in Sri Lanka keine Szene gebe, wo er seine Gefühlslage und sexuelle Ausrichtung ausleben könne. Bei einer Rückkehr sei er Behelligungen sowie geschlechterspezifischer Verfolgung ausgesetzt. Als Beleg reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos von sich ein. Weiter habe die Beantragung von Ersatzreisepapieren einen umfassenden Backgroundcheck ausgelöst. In Kombination mit seiner Vorgeschichte, dem langen Auslandsaufenthalt, dem Fehlen von Ausweispapieren sowie der Ausschaffung drohe ihm bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Art. 16 Bst. c des Abkommens vom 4. Oktober 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration (SR 0.142.117.121, Migrationsabkommen) stehe sodann im Widerspruch zu den Schweizer Verpflichtungen aus internationalen Menschenrechtsabkommen sowie dem Schweizer Asylgesetz. Die betreffende Bestimmung sei ungültig und nicht anzuwenden. Schliesslich gehe aus den vorhandenen Länderinformationen hervor, dass sich die Menschenrechtssituation für Tamilen in Sri Lanka nicht verbessert habe. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Vollzugsakten der Vorinstanz. C. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Vollzugsakten zur Einsichtnahme zukommen. Sie gewährte ihm eine Frist von fünf Arbeitstagen zur Einreichung einer Ergänzung des Mehrfachgesuchs und hielt fest, diese Verfügung sei mit dem Endentscheid anfechtbar. D. Am 6. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seinem Asylgesuch ein. E. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe vom 5. April 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid sowie gegen die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 betreffend Einsicht in die Vollzugsakten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt in prozessualer Hinsicht, das vorliegende Verfahren sei in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft/Asyl/ Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung. Diese Akten seien dem Beschwerdeführer als Übersetzung in einer Schweizer Landesprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. In materieller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 lit. c DSG die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer auf CD-Rom 30 allgemeine Berichte über Sri Lanka, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. November 2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017, einen Auszug aus der International Data Protection Legislation sowie ein vom Rechtsvertreter überarbeitetes Lagebild der Vorinstanz vom 26. August 2016 ein. G. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 12. April 2018 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Anfechtungsobjekte sind vorliegend die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2018 betreffend Akteneinsichtsgesuch sowie die Verfügung vom 26. Februar 2018 betreffend Asylentscheid. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 4 einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidentenkonferenz, mithin das Bundesverwaltungsgericht, zuständig für die Koordination der Rechtsprechung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit anderen hängigen ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren ist daher nicht einzutreten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hinblick auf die allfällige Geltendmachung von Ausstandsgründen im vorliegenden Verfahren die vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Bestätigung seiner zufälligen Zusammensetzung. Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Der Antrag auf vorgängige Bekanntgabe ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). 5.2 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers sei zu bestätigen, ist auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab koordiniert zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei. 6.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz im Zusammenhang mit seinem Mehrfachgesuch vom 19. Januar 2018 um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen. 7. 7.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. 7.2.1 Im Zusammenhang mit der Einsicht in die Vollzugsakten bringt der Beschwerdeführer vor, das Aktenstück V5/1 sei ihm nicht zugestellt worden. Die Vorinstanz habe auf sein Schreiben vom 6. Februar 2018 weder reagiert noch dieses im Asylentscheid erwähnt. Durch dieses Vorgehen sei sie in Willkür verfallen. Aus der Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs durch die Vorinstanz vom 30. Januar 2018 geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer Einsicht in das Aktenstück V5/1 gewährt wurde, aufgrund wesentlicher privater oder öffentlicher Geheimhaltungsinteressen indes eingeschränkt. Das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers wurde somit gewahrt. Willkür liegt nicht vor. 7.2.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei deshalb verletzt worden, weil die Vorinstanz im Rahmen des Mehrfachgesuchs zum neu geltend gemachten Sachverhalt keine Anhörung durchgeführt habe. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist am 6. Oktober 2017 mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4655/2015 in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht ändert die vorliegend spezielle Konstellation des Falles nichts daran. Ausserdem konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen im Gesuch und der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es die Pflicht des Beschwerdeführers, alles Zumutbare zu unternehmen, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinreichung umfassend sowie substantiiert darzutun und allfällige psychologischen oder psychiatrischen Berichte einzureichen. Die Rüge ist unbegründet. 7.2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter die zweifache Verletzung der Begründungspflicht. 7.2.3.1 Zunächst wird geltend gemacht, die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Übermittlung der N-Nummer an die sri-lankischen Behörden das Migrationsabkommen nicht verletze, seien aktenwidrig und objektiv falsch. Aus der Korrespondenz mit dem sri-lankischen Generalkonsulat gehe hervor, dass es sich bei ihm um einen abgewiesenen Asylbewerber handle. Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz stelle eine bewusste Falschangabe dar. Zudem habe die Vorinstanz den Umstand völlig ausser Acht gelassen, dass die sri-lankischen Behörden in anzunehmender Weise einen Backgroundcheck vorgenommen hätten. Dadurch habe sie sich mit einem zentralen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. In der angefochtenen Verfügung erwähnt die Vorinstanz an keiner Stelle, dass die Übermittlung der N-Nummer das Migrationsabkommen nicht verletze. Vielmehr legt sie dar, dass durch die Bekanntgabe der Personendaten keine asylrelevante Gefährdung entstehe. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war möglich. Sodann führt in diesem Zusammenhang auch der Verweis auf die Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 zu keiner anderen Einschätzung, zumal im vom Rechtsvertreter markierten Abschnitt lediglich das allgemeine und standardisierte Prozedere bei der Rückkehr nach Sri Lanka dargelegt wird. Die Nichtberücksichtigung dieser Vernehmlassung durch die Vorinstanz, welche keinen Zusammenhang zum vorliegenden Fall hat, stellt ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung dar, mithin liegt auch kein willkürliches Vorgehen vor. 7.2.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Beweiswürdigung sei willkürlich. Aus der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2018 gehe nicht hervor, dass die Vorinstanz die Beweismittel sorgfältig und ernsthaft geprüft habe. Mit einer untauglichen Behauptung werde die Irrelevanz der eingereichten aktuellen Länderinformationen behauptet, dies obwohl sie alte Länderinformationen verwende und sich die Sicherheitslage in Sri Lanka massiv verändert habe. Wie aus dem Asylentscheid jedoch hervorgeht, hat die Vorinstanz ausgeführt, die zahlreich eingereichten Berichte stünden in keinem Bezug zu seiner Person und gäben keinen Aufschluss über eine allfällige Gefährdung. Eine Verletzung der Begründungspflicht lässt sich auch nicht durch Kritik an den von der Vorinstanz verwendeten Länderinformationen herleiten. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war möglich wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Auch diese Rüge geht fehl. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. 8.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. 8.2.1 Zunächst wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Entwicklung seiner neuen persönlichen Identität nicht korrekt abgeklärt. Zudem habe sie auch keinen psychiatrischen Bericht angefordert. Der Beschwerdeführer vermischt in diesem Punkt den Untersuchungsgrundsatz mit der Beweiswürdigung. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. In der Eingabe substantiiert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern der Sachverhalt unvollständig abgeklärt ist. Im Übrigen obliegt es, wie bereits vorstehend unter Erwägung 7.2.2 ausgeführt, im Rahmen des Mehrfachgesuchs dem Beschwerdeführer seine persönliche Veränderung umfassend, detailliert sowie substantiiert darzulegen und entsprechende fachärztliche Berichte einzureichen. Die Rüge ist unbegründet. Auf die unsachlich geäusserte Kritik am Mitarbeiter der Vorinstanz ist sodann nicht einzugehen. 8.2.2 8.2.2.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes weiter darin, dass die Vorinstanz die Tragweite seiner Vorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt habe. Seine sehr ausführlichen Darlegungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies insbesondere der Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Viele Quellen dieses (manipulierten) Berichts seien nicht öffentlich zugänglich. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe gelangen können. Das erstellte Lagebild genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Es wird den Schweizer Behörden in der Beschwerdeeingabe sodann zusammenfassend unterstellt, sie beschönigten die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka und stellten sie als weniger bedrohlich dar als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte zum Beleg dieser Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das genannte Lagebild kommentiere und die Einschätzung zur Situation in Sri Lanka sowohl der Vorinstanz als auch des Bundesverwaltungsgerichts widerlege. Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lageberichts, da sich die Vorinstanz in seinem Lagebild auf viele nicht öffentliche Quellen abstütze. 8.2.2.2 Mit diesen Ausführungen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. dazu die als Beschwerdebeilage in CD-ROM-Form eingereichten Berichte), spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn die Vorinstanz gestützt auf ihre Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Soweit er sich auf einen angeblich abgewiesenen Asylbewerber aus der Schweiz beruft, der nach seiner Rückkehr misshandelt worden sei, hat dies in keiner Weise einen Bezug zum Beschwerdeführer. Da der Bericht "Focus Sri Lanka" öffentlich zugänglich ist und darin - nebst namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert werden, ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör trotz der nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle. Der Antrag auf Offenlegung der Quellen im Lagebild ist demnach abzuweisen. Es liegt folglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Auf die im Übrigen unsachgemäss geäusserte Kritik an der Arbeitsweise der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht einzugehen.

9. Die formellen Rügen erweisen sich alle als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen. 10. 10.1 In der Beschwerdeeingabe werden sodann verschiedene Rügen im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des Migrationsabkommens und damit zusammenhängenden Datenschutzbestimmungen erhoben. 10.2 10.2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, in Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass über das Migrationsabkommen Daten von der Schweiz an Sri Lanka übermittelt würden, die in Sri Lanka eine Verfolgung der jeweils betroffenen Person auszulösen vermochten. Dies widerspreche dem Zweck des Abkommens. Gestützt auf Art. 16 Bst. f des Migrationsabkommens werde beantragt, dass die Schweiz die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Massnahmen wahrnehme. Sie soll von den zuständigen sri-lankischen Behörden verlangen, dass diese Informationen über die besuchten Schulen und anderweitige Informationen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der betroffenen Person dienen, gelöscht würden. Zudem werde beantragt, dass die Schweiz gemäss Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen ihr Recht wahrnehme und jede weitere Übermittlung von nicht relevanten Informationen beziehungsweise Informationen die der Verfolgung der betroffenen Person dienten, sperre. Sodann stelle die Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden eine Verletzung von Art. 6 DSG dar, da Sri Lanka keinen dem Schweizer Schutzniveau entsprechenden Datenschutz aufweise. Da die ihn betreffenden Personendaten bereits an die sri-lankischen Behörden übermittelt worden seien, sei die Widerrechtlichkeit dieser Übermittlung gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen. Die Folge der widerrechtlichen Datenübertragung sei die ihm drohende Verfolgungsgefahr in Sri Lanka. Im Rahmen des Mehrfachgesuchs habe er zudem beantragt, dass die Schweizer Behörden gestützt auf Art. 6 und 8 DSG ihr aus Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen erwachsendes Recht und ihre Pflicht wahrzunehmen und sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen hätten, inwiefern die ihn betreffenden und übermittelten Daten verwendet, wo diese und zu welchem Zweck gespeichert seien, welche Behörden zu diesen Informationen Zugang hätten und welche Ergebnisse damit erzielt würden. Diese Informationen seien in der notwendigen Übersetzung offenzulegen. Dieser Antrag habe die Vorinstanz nicht klar behandelt, weshalb daran festgehalten werde. Sodann werde beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch werde beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten nach sich ziehen würde. 10.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 mit den Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden ausführlich auseinandergesetzt und eine Verletzung der angerufenen Bestimmungen verneint. Insoweit kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (a.a.O. E. 2.5.2 und 2.4.3) und sämtliche in diesem Zusammenhang gestellten Anträge sind abzuweisen. 10.2.3 Folglich sind die Anträge des Beschwerdeführers um Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten und um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ebenfalls abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, welchen von den schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt wurden (Antrag 1). Die Vorinstanz sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts beziehungsweise dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden (Antrag 2). Die Vorinstanz sei weiter anzuweisen, zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch werde beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten nach sich ziehen würde (Antrag 3). Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu seiner neuen persönlichen und sexuellen Ausrichtung (Antrag 4). 11.2 Aus den Asylakten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2018 sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zugestellt hat; es existieren keine weiteren Akten. Soweit er Einsicht in die Unterlagen der sri-lankischen Behörden verlangt ist auf Erwägung 10.2.4 zu verweisen. Antrag 1 ist somit abzuweisen. Die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, kann für vorliegendes Verfahren offen bleiben (Antrag 2). Hinsichtlich des Antrags 3 kann ebenfalls auf Erwägung 10.2.4 verwiesen werden. Der Antrag ist abzuweisen. Schliesslich ist auch Antrag 4 auf erneute Anhörung unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 7.2.2 abzuweisen. Abgesehen davon, dass kein Anspruch auf eine erneute Anhörung im Rahmen eines Mehrfachgesuches besteht, hätte der Beschwerdeführer wie bereits ausführt, seine neuen Gründe umfassend, detailliert und substantiiert schriftlich darlegen können. Trotz des Umfanges des Gesuchs von 22 Seiten beschränkte er sich darauf, seine neuen Vorbringen, mithin sein Coming-out, nur gerade auf knapp zwei Seiten auszuführen. Dies, obwohl seinem Rechtsvertreter bekannt ist, dass Mehrfachgesuche ausführlich schriftlich zu begründen sind und kein Anspruch auf eine erneute Anhörung besteht. 12. 12.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 12.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 13. 13.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2018 zum Schluss, das neue Vorbringen des Beschwerdeführers würde den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. An der Transgendersexualität seien erhebliche Zweifel anzubringen. Nachdem er seit Jahren darunter gelitten haben will, sei nicht verständlich, weshalb er dies weder im Rahmen des ersten Asylverfahrens noch auf Beschwerdeebene bis anhin erwähnt habe. Die Vorbehalte würden durch die oberflächlichen und wenig substantiierten Ausführungen im Mehrfachgesuch erhärtet. Es bestehe kein Anspruch auf eine Anhörung. Seinem Rechtsvertreter müsse bewusst gewesen sein, dass sämtliche relevanten Ausführungen in schriftlicher Form und hohem Detailgrad zu erfolgen hätten. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Grundlage würden die vagen Schilderungen den Verdacht bestärken, das er weder einen inneren Konflikt durchleben noch sich ernsthaft mit der - wie von seinem Rechtsvertreter vorgebracht - Transgendersexualität auseinandersetzen würde. Dass seine Schilderungen in der insgesamt 22-seitigen Eingabe nur knapp zwei Seiten beanspruchten und sich ansonsten auf die allgemeine Lage und weitere nicht personenbezogene Vorbringen bezögen, spreche eindeutig gegen seine Glaubwürdigkeit. An den Zweifeln der geltend gemachten Identitätsfindung würden auch die eingereichten Fotos nichts ändern. Diesen liessen sich keinerlei Hinweise auf eine spezielle Aufmachung und schon gar nicht auf eine erkennbare Transgendersexualität entnehmen. Der Kleidungsstil des Beschwerdeführers sei alles andere als auffällig. Sein Haarschnitt entspreche jenem von derzeit Tausenden jungen Männern. Es erscheine unglaubhaft, dass er deswegen von seiner Umwelt abgelehnt würde. Da sich sein äusseres Erscheinungsbild in keiner Art und Weise von jenem unzähliger andere junger Männer unterscheide und er sich gemäss seinen Angaben so wohl fühle, sei nicht evident, inwiefern ihn dies in seinem Alltag einschränken, geschweige denn zu Problemen führen sollte. Dies gelte sowohl für die Schweiz als auch Sri Lanka. Zudem würden die Fotos einen gestellten Eindruck hinterlassen. 13.2 Die Vorinstanz nimmt sodann zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung, durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren sei ein Backgroundcheck ausgelöst worden, der in Kombination mit der Fluchtgeschichte sowie weiteren Faktoren zu asylrelevanter Verfolgung führe. Sie führt aus, seit dem Abschluss des Migrationsabkommens sei für die Beschaffung von Ersatzreisepapieren nicht mehr zwingend eine Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat erforderlich. In standardisierter Form würden dem Konsulat dabei ausschliesslich Personendaten bekanntgegeben, die dem Zwecke der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Bestimmungen von Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG würden vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden durch die Bekanntgabe der Personendaten nicht geschaffen. Weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen enthielten abschliessende Aufzählungen über die Daten, die ausländischen Behörden übermittelt werden dürfen. Das Migrationsabkommen sei nicht verletzt worden. Weiter entfalte das Vorbringen, wonach der Background-Check sowie sein Erscheinungsbild am Flughafen zu Verhören mit Gewaltanwendung kommen würden, keine Asylrelevanz. Der Beschwerdeführer habe seine Neuausrichtung nicht glaubhaft machen können. Optisch hebe er sich nicht von der Masse ab. Hinsichtlich allfälliger Probleme aufgrund seiner Vergangenheit sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4655/2015 vom 6. Oktober 2017 zu verweisen, wonach bei ihm keine Risikofaktoren vorlägen. Aufgrund der kurzen Zeitdauer seit diesem Entscheid seien diese Einschätzungen nach wie vor als zutreffend einzustufen. Die zahlreichen eingereichten Berichte ohne Bezug zu seiner Person würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Es sei zwar wahrscheinlich, dass eine Befragung durch das Department of Immigration and Emmigration am Flughafen Colombo stattfinde. Dies sei aber ebenfalls nicht asylrelevant. Da er kein kritisches Profil aufweise, seien allfällige Abklärungen nach seiner Rückkehr als standardisiertes Vorgehen einzustufen. 14. 14.1 Der Beschwerdeführer rügt auf Seite 6 der Rechtsmitteleingabe zwar die Verletzung von Art. 7 AsylG. Indes setzt er sich an keiner einzigen Stelle mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auch nur schon ansatzweise auseinander. Eine Bundesrechtsverletzung wird demnach nicht geltend gemacht. Eine solche liegt auch nicht vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 14.2 14.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung von Art. 3 AsylG. Aufgrund seiner neuen Identitätsfindung beziehungsweise sexuellen Ausrichtung in Kombination mit seinem Aufenthalt im Exil sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt werde. Seine Gefährdung werde zudem durch den Ausgang der Kommunalwahlen in Sri Lanka vom 10. Februar 2018 vergrössert. 14.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 14.2.3 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Es wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung von Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrern aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten. 14.3 In BVGE 2017 VI/6 hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei. Wie bereist vorstehend, kann auch hier auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. a.a.O., E. 2.5.2, E. 4.3.3). An der entsprechenden Einschätzung ist festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes dagegen vorbringt. 14.4 Nachdem der Beschwerdeführer sowohl im ersten Asylverfahren als auch im vorliegenden Verfahren keine Asylgründe hat glaubhaft machen respektive nachweisen können, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren geht keine Gefährdung hervor. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 14.5 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. 14.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 15. 15.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 15.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 15.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 15.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Daran vermögen die eingereichten allgemeinen Länderberichte zu Sri Lanka sowie die Ausführungen zum Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts zu ändern. 15.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. 15.6 Der heute (...)-jährige und - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer lebte in D._______, E._______ (vgl. SEM-Akten A3/10 Ziff. 2.02), wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Seine Mutter und seine zwei älteren Schwestern leben noch in D._______ (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 3.01 sowie A16/17 F9). Der Beschwerdeführer hat zudem 13 Jahre lang die Schule besucht und während fünf Jahren in C._______ als (...) sowie (...) gearbeitet (vgl. SEM-Akten A3/10 Ziff. 1.17.04 f.). Es ist davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr möglich sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden und er nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. Soweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Unzumutbarkeit zu einer allfälligen Gefährdung bei der Rückkehr äussert, ist darauf nicht näher einzugehen, da eine solche bereits im Asylpunkt sowie bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vollzugs verneint wurde. 15.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 15.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

16. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Asylentscheid Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein sollen (beispielsweise Begehren 1, 2 und 4), auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef