opencaselaw.ch

D-3914/2013

D-3914/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz C._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Januar 2009 und gelangte auf dem Landweg via Türkei nach Griechenland und später Österreich. Am 25. August 2009 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ am 1. September 2009 summarisch befragt, und ihm wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gewährt. Gleichentags wurde die Schweizer Botschaft in E._______ (nachfolgend: Botschaft) gestützt auf Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angefragt, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob er legal aus Syrien ausgereist sei und, ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton F._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Griechenland weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Schreiben vom 22. November 2009 teilte die Botschaft dem BFM mit, die Abklärungen des Vertrauensanwaltes hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze, Syrien am 1. Januar 2009 auf dem Landweg Richtung Türkei verlassen habe und nicht von den syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 20. Januar 2010 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2009 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. E. Mit Verfügung vom 9. März 2011 hob das BFM seine Verfügung vom 17. Dezember 2009 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, dass das nationale Asylverfahren wiederaufgenommen werde. Infolgedessen schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren am 24. März 2011 als gegenstandslos geworden ab. F. Am 12. März 2013 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen angehört und ihm das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft gewährt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit 2003 Mitglied der G._______ und habe sich seither politisch engagiert. Einige Jahre später habe er sich - wie vor ihm sein Cousin und seine Cousine väterlicherseits (beide gestorben) - in den Bergen der H._______ anschliessen wollen. Sein Vater sei vehement gegen sein politisches Engagement, insbesondere gegen sein Vorhaben, sich dem bewaffneten Widerstand der H._______ anzuschliessen, gewesen und habe ihm gedroht, ihn bei den syrischen Sicherheitsbehörden anzuzeigen. Ende 2006 habe ihn sein Bruder angerufen und ihm mitgeteilt, dass sein Vater seine Drohung wahrgemacht und ihn bei den militärischen Sicherheitsbehörden angezeigt habe, er deshalb in grosser Gefahr sei und sofort flüchten müsse. Er habe ihm jedoch nicht geglaubt und am selben Abend eine Parteisitzung bei sich zu Hause abgehalten. Plötzlich habe es an der Türe geklopft und eine Parteikollegin habe durch das Fenster gesehen, dass eine Militärpatrouille vor der Türe stand. Ausser der Frau sei allen Anwesenden die Flucht durch die Hintertür gelungen; ein Nachbar habe sie anschliessend nach I._______ gefahren. Nach etwa einem Monat sei er zu seiner Tante nach J._______ gezogen, etwa vier bis fünf Monate später nach E._______ und sodann nach K._______ gegangen, von wo aus er schliesslich Anfang Januar 2009 in die Türkei gereist sei. Ein Bruder des Beschwerdeführers habe aufgrund seines politischen Engagements länger Militärdienst leisten müssen, werde nun jedoch vermisst. Sein Vater sei, als sich dieser diesbezüglich bei den Militärbehörden erkundigt habe, mehrmals verhaftet, geschlagen und gefoltert worden, infolgedessen dieser nun gelähmt sei ("paralysiert", vgl. act A 74/17 S. 11 F 70). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Militärausweis, seine Geburtsurkunde, eine Ledigkeitsbestätigung vom 8. Juli 2012, sowie eine Wohnsitzbestätigung, ausgestellt am 10. Juli 2012, ein. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens eine ausführliche Dokumentation von Fotos und Internetartikeln zu Demonstrationen in Syrien und der Schweiz, an welchen er teilgenommen hatte, Ausdrucke seines Facebookprofils, selber geschriebene Artikel und CDs von Interviews und einer gehaltenen Rede zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 20. März 2013 wurde dem seit dem 29. Januar 2013 neu mandatierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft vom 22. November 2009 gewährt. H. Die Rückübersetzung der Anhörung vom 12. März 2013 fand am 22. April 2013 statt, da, gemäss Ausführungen der anwesenden Hilfswerksvertretung, bei der Anhörung zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden habe. I. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 54 AsylG ab, wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit auf und merkte an, dass die vorläufige Aufnahme ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen dauere. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus Syrien 2009 seien in zahlreichen Punkten widersprüchlich und unlogisch ausgefallen und würden mithin stark an eine konstruierte Geschichte erinnern. Das Auftauchen der Militärpatrouille Ende 2006 müsse als nachgeschoben qualifiziert werden, die Schilderung seines Vorhabens, sich der H._______ anzuschliessen und zum Verbleib seines Bruders würden sich als unglaubhaft erweisen. Sodann entbehre es jeglicher familiärer Logik, dass sein eigener Vater ihn bei den Sicherheitsbehörden angezeigt haben soll, weshalb seine Vorfluchtgründe insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Demgegenüber verfüge der Beschwerdeführer über ein politisches Profil, welches geeignet erscheine, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu ziehen, weshalb bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. J. Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen, es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) festzustellen, die Verfügung in den übrigen Punkten aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sie die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt, indem es zahlreiche Eingaben und Vorbringen nicht gewürdigt habe. Beispielsweise sei ein Bestätigungsschreiben eines angeblichen Nachbars und politischen Mitaktivisten des Beschwerdeführers (N [...]) in Syrien und der entsprechend gestellte Antrag um Beizug dieses Dossiers mit keinem Wort erwähnt oder anderswie berücksichtigt worden. Dasselbe habe für die erlittene Folter des Vaters und das Engagement mehrerer Verwandten des Beschwerdeführers bei der H._______ zu gelten. Sodann sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen, da einerseits zwischen der Befragung am 1. September 2009 und der Anhörung am 12. März 2013 über dreieinhalb Jahre lägen, und andererseits, zwischen der Anhörung und der Rückübersetzung am 22. April 2013 mehr als ein Monat verstrichen sei. Schliesslich gelte es anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der freien Schilderung seiner Asylgründe unterbrochen worden sei (vgl. act A 74/17 S. 6), und er gesagt habe, er verstehe den Dolmetscher zu etwa 85 % (vgl. a.a.O. S. 1). Sodann werden in der Beschwerde Ausführungen zu den vom BFM ins Feld geführten Widersprüchen gemacht, welche sich im Lichte der nachfolgenden Ausführungen als unerheblich erweisen. K. Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Eingang der vorliegenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Es ist festzustellen, dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen die Nichtgewährung von Asyl richtet (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Die Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 31. Mai 2013 betreffend der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung in ihrer Gesamtheit käme - hinsichtlich der festgestellten subjektiven Nachfluchtgründe - einer reformatio in peius gleich, deren strikte Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind (Art. 62 Abs. 2 VwVG).

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Währenddem sich Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG wörtlich entsprechen, finden sich im VwVG die einzelnen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör in konkretisierter Form, wobei auch zahlreiche Bundesgesetze spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen kennen - so auch das AsylG -, welche dem VwVG als leges speciales vorgehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte - unter anderem auch das Recht auf Anhörung -, deren Auslegung anhand der drei Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs vorzunehmen ist: Richtige Wahrheits- und Rechtsfindung, persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Einzelnen und Schranke staatlichen Machtmissbrauchs (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 47 ff.; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 8 zu Art. 29). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst, in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.

E. 4.2.1 Das in Art. 30 VwVG verbriefte Recht auf Anhörung umfasst das Recht auf Orientierung und Äusserung und ist bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts von herausragender Bedeutung. Darin eingeschlossen ist das Recht des Einzelnen zu allen Fragen Stellung zu nehmen, und der Anspruch, dass sich die verfügende Behörde mit den vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG gilt der Grundsatz, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt. Im Gegensatz zum normalen Verwaltungsverfahren - welches keinen Anspruch auf mündliche Äusserung kennt - hat die asylsuchende Person im Asylverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich das Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen und umfassend darzulegen. Damit trägt das Asylgesetz dem Umstand Rechnung, dass den Angaben der asylsuchenden Person bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts entscheidende Bedeutung zukommen. Das bei der Anhörung zu erstellende Protokoll soll alle Fragen und Antworten wortgetreu wiedergeben (Art. 29 Abs. 3 AsylG); es wird nach der Anhörung rückübersetzt und ist von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die asylsuchende Person ist vor der Rückübersetzung darauf hinzuweisen, dass sie auf allfällige Übersetzungs- oder Protokollfehler aufmerksam zu machen hat.

E. 4.2.2 Die Anhörung stellt demnach nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 4.2.3 Zusammenfassend kann die Anhörung als die wichtigste Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren bezeichnet werden, weshalb, gerade auch angesichts der hochrangigen Rechtsgüter (u.a. Leib und Leben), strenge Anforderungen an deren Qualität zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 5.5).

E. 4.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 12. März 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Die Rückübersetzung dieser Anhörung fand am 22. April 2013 - sechs Wochen später - statt. Wenn auch Konstellationen im Sinne begründeter Ausnahmefälle denkbar sind, in welchen die Rückübersetzung am darauffolgenden Tag durchgeführt werden kann, wurde die Rückübersetzung durch die seit der Anhörung vergangene Zeitspanne von sechs Wochen vorliegend völlig aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext gerissen, weshalb es dem Beschwerdeführer faktisch unmöglich war, auf allfällige Übersetzungs- oder Protokollfehler aufmerksam zu machen. Damit wurde der Anspruch der betroffenen Person ihre Asylvorbringen ausführlich und umfassend darzulegen - als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - in schwerwiegender Weise verletzt, mithin auch eine der Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs, nämlich die richtige Wahrheits- und Rechtsfindung, unterminiert. Es handelt sich dabei nicht nur, wie von der Hilfswerksvertretung zurecht ausgeführt, um eine zusätzliche (vermeidbare) Fehlerquelle, sondern um eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Anhörung im Sinne der einschlägigen Verfahrensnormen. Aufgrund der herausragenden Bedeutung der Anhörung bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist sodann anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt nur unvollständig festgestellt, somit der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG verletzt wurde, weshalb sich auch die diesbezügliche Rüge als begründet erweist (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 4.4 Es stellt sich die Frage, ob die festgestellten Verletzungen geheilt werden können oder ob die angefochtene Verfügung kassiert werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss ständiger Praxis davon aus, dass Gehörsverletzungen und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Fällen geheilt werden können (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 3 E. 3c; zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Heilung von Verfahrensmängeln siehe BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne auch BVGE 2007/27 E. 10.1, wobei gemäss letzterem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Neben der Schwere der Gehörsverletzung ist diesbezüglich insbesondere relevant, ob der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. Zudem sind in den Fällen von Art. 30 Abs. 2 VwVG weitere Ausnahmen denkbar, namentlich wenn beispielsweise Gefahr im Verzug ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG).

E. 4.5 Vorliegend ist von einem nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt auszugehen, es mithin auch nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein kann, erst auf dieser Stufe für eine vollständige Feststellung des Sachverhalts zu sorgen. Mit der sechs Wochen später stattfindenden Rückübersetzung des Protokolls wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt. Mit Blick auf die erwähnte formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung vorliegend ausgeschlossen.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagtem zum Schluss, dass die Vorinstanz durch die massiv verspätete Rückübersetzung den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb sich eine Heilung nicht rechtfertigt, der Entscheid hinsichtlich der Frage der Asylgewährung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das Anhörungsprotokoll vom 12. März 2013 (A 74/17) ist aus dem Recht zu weisen und das BFM anzuweisen, erneut eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchzuführen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositiv Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung wird - im Sinne der Erwägungen - aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3914/2013 Urteil vom 30. Juli 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz C._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Januar 2009 und gelangte auf dem Landweg via Türkei nach Griechenland und später Österreich. Am 25. August 2009 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ am 1. September 2009 summarisch befragt, und ihm wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gewährt. Gleichentags wurde die Schweizer Botschaft in E._______ (nachfolgend: Botschaft) gestützt auf Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angefragt, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob er legal aus Syrien ausgereist sei und, ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton F._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Griechenland weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Schreiben vom 22. November 2009 teilte die Botschaft dem BFM mit, die Abklärungen des Vertrauensanwaltes hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze, Syrien am 1. Januar 2009 auf dem Landweg Richtung Türkei verlassen habe und nicht von den syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 20. Januar 2010 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2009 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. E. Mit Verfügung vom 9. März 2011 hob das BFM seine Verfügung vom 17. Dezember 2009 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, dass das nationale Asylverfahren wiederaufgenommen werde. Infolgedessen schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren am 24. März 2011 als gegenstandslos geworden ab. F. Am 12. März 2013 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen angehört und ihm das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft gewährt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit 2003 Mitglied der G._______ und habe sich seither politisch engagiert. Einige Jahre später habe er sich - wie vor ihm sein Cousin und seine Cousine väterlicherseits (beide gestorben) - in den Bergen der H._______ anschliessen wollen. Sein Vater sei vehement gegen sein politisches Engagement, insbesondere gegen sein Vorhaben, sich dem bewaffneten Widerstand der H._______ anzuschliessen, gewesen und habe ihm gedroht, ihn bei den syrischen Sicherheitsbehörden anzuzeigen. Ende 2006 habe ihn sein Bruder angerufen und ihm mitgeteilt, dass sein Vater seine Drohung wahrgemacht und ihn bei den militärischen Sicherheitsbehörden angezeigt habe, er deshalb in grosser Gefahr sei und sofort flüchten müsse. Er habe ihm jedoch nicht geglaubt und am selben Abend eine Parteisitzung bei sich zu Hause abgehalten. Plötzlich habe es an der Türe geklopft und eine Parteikollegin habe durch das Fenster gesehen, dass eine Militärpatrouille vor der Türe stand. Ausser der Frau sei allen Anwesenden die Flucht durch die Hintertür gelungen; ein Nachbar habe sie anschliessend nach I._______ gefahren. Nach etwa einem Monat sei er zu seiner Tante nach J._______ gezogen, etwa vier bis fünf Monate später nach E._______ und sodann nach K._______ gegangen, von wo aus er schliesslich Anfang Januar 2009 in die Türkei gereist sei. Ein Bruder des Beschwerdeführers habe aufgrund seines politischen Engagements länger Militärdienst leisten müssen, werde nun jedoch vermisst. Sein Vater sei, als sich dieser diesbezüglich bei den Militärbehörden erkundigt habe, mehrmals verhaftet, geschlagen und gefoltert worden, infolgedessen dieser nun gelähmt sei ("paralysiert", vgl. act A 74/17 S. 11 F 70). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Militärausweis, seine Geburtsurkunde, eine Ledigkeitsbestätigung vom 8. Juli 2012, sowie eine Wohnsitzbestätigung, ausgestellt am 10. Juli 2012, ein. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens eine ausführliche Dokumentation von Fotos und Internetartikeln zu Demonstrationen in Syrien und der Schweiz, an welchen er teilgenommen hatte, Ausdrucke seines Facebookprofils, selber geschriebene Artikel und CDs von Interviews und einer gehaltenen Rede zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 20. März 2013 wurde dem seit dem 29. Januar 2013 neu mandatierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft vom 22. November 2009 gewährt. H. Die Rückübersetzung der Anhörung vom 12. März 2013 fand am 22. April 2013 statt, da, gemäss Ausführungen der anwesenden Hilfswerksvertretung, bei der Anhörung zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden habe. I. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 54 AsylG ab, wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit auf und merkte an, dass die vorläufige Aufnahme ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen dauere. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus Syrien 2009 seien in zahlreichen Punkten widersprüchlich und unlogisch ausgefallen und würden mithin stark an eine konstruierte Geschichte erinnern. Das Auftauchen der Militärpatrouille Ende 2006 müsse als nachgeschoben qualifiziert werden, die Schilderung seines Vorhabens, sich der H._______ anzuschliessen und zum Verbleib seines Bruders würden sich als unglaubhaft erweisen. Sodann entbehre es jeglicher familiärer Logik, dass sein eigener Vater ihn bei den Sicherheitsbehörden angezeigt haben soll, weshalb seine Vorfluchtgründe insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Demgegenüber verfüge der Beschwerdeführer über ein politisches Profil, welches geeignet erscheine, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu ziehen, weshalb bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. J. Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen, es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) festzustellen, die Verfügung in den übrigen Punkten aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sie die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt, indem es zahlreiche Eingaben und Vorbringen nicht gewürdigt habe. Beispielsweise sei ein Bestätigungsschreiben eines angeblichen Nachbars und politischen Mitaktivisten des Beschwerdeführers (N [...]) in Syrien und der entsprechend gestellte Antrag um Beizug dieses Dossiers mit keinem Wort erwähnt oder anderswie berücksichtigt worden. Dasselbe habe für die erlittene Folter des Vaters und das Engagement mehrerer Verwandten des Beschwerdeführers bei der H._______ zu gelten. Sodann sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen, da einerseits zwischen der Befragung am 1. September 2009 und der Anhörung am 12. März 2013 über dreieinhalb Jahre lägen, und andererseits, zwischen der Anhörung und der Rückübersetzung am 22. April 2013 mehr als ein Monat verstrichen sei. Schliesslich gelte es anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der freien Schilderung seiner Asylgründe unterbrochen worden sei (vgl. act A 74/17 S. 6), und er gesagt habe, er verstehe den Dolmetscher zu etwa 85 % (vgl. a.a.O. S. 1). Sodann werden in der Beschwerde Ausführungen zu den vom BFM ins Feld geführten Widersprüchen gemacht, welche sich im Lichte der nachfolgenden Ausführungen als unerheblich erweisen. K. Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Eingang der vorliegenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Es ist festzustellen, dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen die Nichtgewährung von Asyl richtet (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Die Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 31. Mai 2013 betreffend der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung in ihrer Gesamtheit käme - hinsichtlich der festgestellten subjektiven Nachfluchtgründe - einer reformatio in peius gleich, deren strikte Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind (Art. 62 Abs. 2 VwVG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Währenddem sich Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG wörtlich entsprechen, finden sich im VwVG die einzelnen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör in konkretisierter Form, wobei auch zahlreiche Bundesgesetze spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen kennen - so auch das AsylG -, welche dem VwVG als leges speciales vorgehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte - unter anderem auch das Recht auf Anhörung -, deren Auslegung anhand der drei Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs vorzunehmen ist: Richtige Wahrheits- und Rechtsfindung, persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Einzelnen und Schranke staatlichen Machtmissbrauchs (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 47 ff.; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 8 zu Art. 29). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst, in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. 4.2.1 Das in Art. 30 VwVG verbriefte Recht auf Anhörung umfasst das Recht auf Orientierung und Äusserung und ist bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts von herausragender Bedeutung. Darin eingeschlossen ist das Recht des Einzelnen zu allen Fragen Stellung zu nehmen, und der Anspruch, dass sich die verfügende Behörde mit den vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG gilt der Grundsatz, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt. Im Gegensatz zum normalen Verwaltungsverfahren - welches keinen Anspruch auf mündliche Äusserung kennt - hat die asylsuchende Person im Asylverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich das Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen und umfassend darzulegen. Damit trägt das Asylgesetz dem Umstand Rechnung, dass den Angaben der asylsuchenden Person bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts entscheidende Bedeutung zukommen. Das bei der Anhörung zu erstellende Protokoll soll alle Fragen und Antworten wortgetreu wiedergeben (Art. 29 Abs. 3 AsylG); es wird nach der Anhörung rückübersetzt und ist von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die asylsuchende Person ist vor der Rückübersetzung darauf hinzuweisen, dass sie auf allfällige Übersetzungs- oder Protokollfehler aufmerksam zu machen hat. 4.2.2 Die Anhörung stellt demnach nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.2.3 Zusammenfassend kann die Anhörung als die wichtigste Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren bezeichnet werden, weshalb, gerade auch angesichts der hochrangigen Rechtsgüter (u.a. Leib und Leben), strenge Anforderungen an deren Qualität zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 5.5). 4.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 12. März 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Die Rückübersetzung dieser Anhörung fand am 22. April 2013 - sechs Wochen später - statt. Wenn auch Konstellationen im Sinne begründeter Ausnahmefälle denkbar sind, in welchen die Rückübersetzung am darauffolgenden Tag durchgeführt werden kann, wurde die Rückübersetzung durch die seit der Anhörung vergangene Zeitspanne von sechs Wochen vorliegend völlig aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext gerissen, weshalb es dem Beschwerdeführer faktisch unmöglich war, auf allfällige Übersetzungs- oder Protokollfehler aufmerksam zu machen. Damit wurde der Anspruch der betroffenen Person ihre Asylvorbringen ausführlich und umfassend darzulegen - als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - in schwerwiegender Weise verletzt, mithin auch eine der Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs, nämlich die richtige Wahrheits- und Rechtsfindung, unterminiert. Es handelt sich dabei nicht nur, wie von der Hilfswerksvertretung zurecht ausgeführt, um eine zusätzliche (vermeidbare) Fehlerquelle, sondern um eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Anhörung im Sinne der einschlägigen Verfahrensnormen. Aufgrund der herausragenden Bedeutung der Anhörung bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist sodann anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt nur unvollständig festgestellt, somit der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG verletzt wurde, weshalb sich auch die diesbezügliche Rüge als begründet erweist (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.4 Es stellt sich die Frage, ob die festgestellten Verletzungen geheilt werden können oder ob die angefochtene Verfügung kassiert werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss ständiger Praxis davon aus, dass Gehörsverletzungen und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Fällen geheilt werden können (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 3 E. 3c; zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Heilung von Verfahrensmängeln siehe BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne auch BVGE 2007/27 E. 10.1, wobei gemäss letzterem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Neben der Schwere der Gehörsverletzung ist diesbezüglich insbesondere relevant, ob der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. Zudem sind in den Fällen von Art. 30 Abs. 2 VwVG weitere Ausnahmen denkbar, namentlich wenn beispielsweise Gefahr im Verzug ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG). 4.5 Vorliegend ist von einem nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt auszugehen, es mithin auch nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein kann, erst auf dieser Stufe für eine vollständige Feststellung des Sachverhalts zu sorgen. Mit der sechs Wochen später stattfindenden Rückübersetzung des Protokolls wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt. Mit Blick auf die erwähnte formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung vorliegend ausgeschlossen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagtem zum Schluss, dass die Vorinstanz durch die massiv verspätete Rückübersetzung den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb sich eine Heilung nicht rechtfertigt, der Entscheid hinsichtlich der Frage der Asylgewährung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das Anhörungsprotokoll vom 12. März 2013 (A 74/17) ist aus dem Recht zu weisen und das BFM anzuweisen, erneut eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchzuführen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositiv Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung wird - im Sinne der Erwägungen - aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: