Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Juli 2014. Am 30. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 5. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 21. Februar 2017 zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei tigrinischer Ethnie und habe zuletzt in B._______, Zoba C._______, Subzoba D._______, gewohnt, wo auch seine Ehefrau und seine drei Geschwister leben würden. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet. Am 17. Juli 2013 sei er in den Nationaldienst eingezogen worden. Dort sei er zu Unrecht beschuldigt worden, von den Fluchtplänen einiger Kameraden, welche die Grenze überquert hätten, gewusst zu haben. Deshalb sei er für rund (...) Monate in Haft genommen worden. Als nach seiner Freilassung anlässlich eines Festivals die Sicherheitsbestimmungen gelockert worden seien, habe er am (...) Juli 2014 die Flucht nach E._______, F._______, angetreten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Photographie und Kopien seiner Einwohnerkarte, seines Taufscheins sowie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 10. April 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde dazu eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2017 beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F. Am 4. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 15. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat gut und setzte MLaw Ruedy Bollack als neuen amtlichen Rechtsvertreter ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Einzuges in den Nationaldienst, seiner Ankunft in G._______, der Umstände seiner Verhaftung, des Festivals sowie seiner Ausreise seien allesamt oberflächlich und substanzarm ausgefallen. Die diesbezüglichen Vorbringen seien nicht glaubhaft. Dem eingereichten Foto könne des Weiteren keine nennenswerte Beweiskraft attestiert werden. Sodann vermöchten die Schilderungen zur allgemeinen Lage in seiner Heimat sowie zu seiner persönlichen sozialen Situation keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Da er weder die Verweigerung des Nationaldienstes noch seine illegale Ausreise habe glaubhaft machen können, würden keine Hinweise vorliegen, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 6 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Verweis auf verschiedene Protokollstellen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bezüglich Abreise sowie Ankunft in G._______, zum dortigen Aufenthalt und Training sowie zur Verhaftung genaue und detaillierte Angaben machen können. Ebenso habe er die Umstände zur Entstehung des eingereichten Fotos sowie zu seiner Ausreise detailliert schildern können. Hätte die Vorinstanz weitere konkrete Details erfahren wollen, hätte sie explizit danach fragen müssen. Auch gehe aus diversen Protokollstellen hervor, dass der Beschwerdeführer nicht immer verstanden habe, wonach er konkret gefragt worden sei. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 seine früherer Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft begründete, aufgegeben. Das SEM habe bei der seinerzeitigen Implementierung der Praxis nicht klargestellt, dass es sich um sogenannte Pilotverfahren handeln würde, was zu kritisieren sei. Sodann sei mit der Regelung der Rückkehr mittels Diasporasteuer nicht garantiert, dass dem Beschwerdeführer nicht ernsthafte Nachteile drohen würden. Schliesslich werde die verschärfte Asylpraxis der Schweiz von verschiedenen Seiten, insbesondere vom UNO-Sonderberichterstatter, kritisiert.
E. 7.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Vorab liegt es an den Asylbehörden, durch geeignete Befragung den Sachverhalt zu erstellen, wobei die Anhörung zu den Asylgründen die wichtigste Grundlage dafür bildet (vgl. Urteil des BVGer D-3914/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4.2.3). Die Frage, wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt, wo es insbesondere am Gesuchsteller liegt, durch substantiierte Antworten den Abklärungsprozess voranzubringen, ist im Einzelfall nach Treu und Glauben beziehungsweise nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit zu beurteilen (vgl. dazu Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 37 zu Art. 49 VwVG, m.w.H. auf BVGE 2009/60 E. 2.1.1).
E. 7.2 Die angefochtene Verfügung hält in den Erwägungen eingangs fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er nach G._______ habe gehen müssen, seien auffallend generell ausgefallen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung auf die betreffende Frage zur Antwort, es sei obligatorisch, die (...) Klasse in G._______ zu absolvieren (vgl. SEM-Akten A12/21 F41). Neben der Tatsache, dass seine Antwort der bekannten Einziehungspraxis entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2) und die geltend gemachte Einberufung vorliegend auch in zeitlicher Hinsicht plausibel erscheint, kann dem Beschwerdeführer insbesondere nicht vorgehalten werden, dass er eine relativ einfache Frage auf kurze und knappe Weise beantwortet. Der Vorwurf der Vorinstanz geht in diesem Punkt fehl. Der Beschwerdeführer hat die betreffende Frage konkret und plausibel beantwortet.
E. 7.3 Weiter hält die Verfügung fest, selbst auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Erlebnissen im Vorfeld zur Einberufung und am Tag der Abreise fast ausschliesslich pauschale Antworten zu Protokoll gegeben. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er nach G._______ ging, folgte die Frage: «Wie hat sich das in ihrem Fall abgespielt?». Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit allgemeinen Ausführungen zum Camp in G._______ (vgl. SEM-Akten A12/21 F42), obwohl die Frage anscheinend darauf abzielte, dass er sich zum Vorfeld der Abreise respektive zur Einberufung äussere. Da er die Frage durchaus so verstehen durfte, dass sie sich auf die Zeit in G._______ beziehe, lässt seine Antwort kein Urteil über sein Aussageverhalten zu. Auf die anschliessend konkrete Frage hin, wie er von der Einberufung Kenntnis erhalten habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe dies mittels einer öffentlich aufgelegten Liste erfahren (vgl. SEM-Akten A12/21 F43). Das SEM äusserte keine expliziten Zweifel an dieser Angabe und stellte auch keine weiteren Fragen dazu. Da gemäss Kenntnis des Gerichts eine Vielzahl an Einberufungsmethoden existieren - insbesondere auch via Rekrutierungslisten (vgl. Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, https://www. ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf; besucht am 20. Mai 2019) - besteht kein Grund, der Erklärung des Beschwerdeführers die Plausibilität und damit die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Gemäss Anhörungsprotokoll antwortete der Beschwerdeführer sodann auf die Frage, wie er den Tag der Abreise erlebt habe, sinngemäss, er habe die Einziehung als Zwang empfunden (vgl. SEM-Akten A12/21 F46). Auf die Frage, was ihm von diesem Tag besonders in Erinnerung geblieben sei, antwortete der Beschwerdeführer zuerst sinngemäss, er habe es als ungerecht empfunden, dass er grundlos (...) Monate in Haft genommen worden sei (vgl. SEM-Akten A12/21 F47). Nachdem er darauf hingewiesen wurde, die Frage beziehe sich auf den Abreisetag nach G._______, erklärte er, es hätten ihn vor allem Gedanken darüber beschäftigt, wie nun seine Angehörigen aufgrund der prekären finanziellen Situation über die Runden kommen würden (vgl. SEM-Akten A12/21 F48). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen, wie er etwas erlebt habe beziehungsweise was ihm von einem gewissen Tag in Erinnerung geblieben sei, innere Gefühls- und Gedankenvorgänge beschreibt (das Empfinden von Zwang sowie Sorge um die Angehörigen), kann ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, unpersönliche respektive pauschale Antworten zu geben. Da er nicht explizit danach gefragt wurde, was er genau erlebt habe, durfte er die Fragen auch auf sein Innenleben beziehen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darin beizupflichten, wenn er in der Rechtsmitteleingabe ausführt, die Vorinstanz hätte vorliegend explizit nachfragen müssen, wenn sie weitere konkrete Details hätte erfahren wollen (vgl. zum Verhältnis Abklärungs- und Mitwirkungspflicht das bereits unter E. 7.1 Ausgeführte). Weiter ist mit dem Beschwerdeführer darin übereinzugehen, dass er bezüglich seiner Erlebnisse im Vorfeld und am Tag der Abreise zahlreiche Schilderungen gemacht hat, wie zum Beispiel zum genauen Abreisedatum, zum zeitlichen Kontext zum (...), zu seinem Gepäck, zu der bereits erwähnten Einzugsliste sowie zu den bereitstehenden Bussen. Dass die Schilderungen bisweilen knapp ausgefallen sind, ist nicht zuletzt auf die Art der Befragung der Vorinstanz zurückzuführen (vgl. das bereits vorstehend Ausgeführte). Insgesamt vermittelt das Anhörungsprotokoll einen nachvollziehbaren sowie widerspruchsfreien Eindruck über Vorfeld und Tag der Abreise.
E. 7.4 Die angefochtene Verfügung hält ferner fest, die Ausführungen zur Ankunft in G._______ seien auffallend einsilbig und oberflächlich ausgefallen. Selbst auf mehrfaches Nachfragen hin sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, detaillierte und individuelle Angaben zu machen. Zur Ankunft in G._______ führte der Beschwerdeführer aus, sie seien mit dem Bus gegen (...) Uhr am Abend angekommen. Sie hätten den Bus erst bei Ankunft in G._______ verlassen dürfen. Die Runde, welche vor ihnen eingezogen worden sei, habe sich noch im Camp befunden. Im Allgemeinen würden diese Camp-Bewohner bei Ankunft der Neurekrutierten Urlaub erhalten und könnten ihre Familien besuchen. Zuerst hätten sie sich auf einem Hof einreihen müssen. Die sich im G._______-Camp befindende (...) Schule (vgl. dazu The Open-Ended Eritrean national Service: The Driver of Forced Migration; Gaim Kibreab, London South University, Faculty of Arts und Human Siences; https://www.ecoi.net/en/file/local/1282042/90_1416473628_gaim-kibreab-the-open-ended-eritrean-national-service-the-driver-of-forced-migration.pdf; besucht am 15. Mai 2019), habe ihnen ihre Plätze zugeteilt. In den Hallen seien jeweils zirka 180 Personen untergebracht worden. Das Camp befinde sich im Wüstenland und es sei aufgrund der starken Sonnenstrahlung sehr heiss. Seiner Meinung nach sei das Camp zwar für militärische, nicht jedoch für schulische Zwecke geeignet (SEM-Akten A12/21 F57-F63). Auch wenn der Beschwerdeführer teilweise auf Fragen sinngemäss mit der Bemerkung reagierte, er habe dazu nicht viel zu sagen (vgl. z.B. SEM-Akten A12/21 F60 und F61) und für konkrete Angaben vereinzelt nachgefragt werden musste (vgl. SEM-Akten A12/21 F60), vermittelt das Protokoll insgesamt einen stimmigen Eindruck zur Ankunft im Camp. Der gegensätzlichen Einschätzung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.
E. 7.5 Des Weiteren gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, die Schilderungen zum Aufenthalt und militärischen Training in G._______ seien oberflächlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Angaben zu seiner Tätigkeit in der ersten Woche nach seiner Ankunft machen können und zum militärischen Training nur pauschale und substanzlose Antworten gegeben. Selbst auf explizite Nachfrage zu Details seien die Angaben nicht konkreter geworden. Zur ersten Woche in G._______ befragt, erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten in dieser Zeit nichts gemacht und sich einfach im Hof des Camps aufgehalten. Grund für die Untätigkeit sei der Umstand gewesen, dass man noch auf weitere Rekruten aus anderen Landesteilen habe warten müssen. Den Toilettengang habe man unter Zuhilfenahme der umliegenden Gebüsche erledigt. Dies habe nur gruppenweise stattfinden könne. Die Gruppen seien zu Kontrollzwecken ständig nachgezählt worden um sicherzugehen, dass niemand geflohen sei. Nachdem sich sämtliche Rekruten im Camp eingefunden hätten, sei ihnen mitgeteilt worden, dass am Montag das Training beginnen würde. Sie hätten ihre Uniformen erhalten und seien während dreier Wochen in Gruppen im Exerzieren unterrichtet worden. Als Strafe sei man häufig geschlagen worden. Sie seien nicht als Schüler, sondern als Militäranwärter betrachtet worden (SEM-Akten A12/21 F64-F78). Für die Ereignislosigkeit der ersten Woche kann der Beschwerdeführer eine plausible und nachvollziehbare Begründung liefern. Zu den relativ spärlichen Schilderungen zum Militärtraining ist festzuhalten, dass sich dem Protokoll entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Fragen zuerst nicht genau einordnen konnte (vgl. SEM-Akten A12/21 F70-F72), auf klare und konkrete Frage hin dann aber auch konkret antwortete (vgl. SEM-Akten A12/21 F78). Dem Beschwerdeführer wurden im Anschluss jedoch weder gezielte Fragen zum Exerziertraining noch Fragen zu allfälligen weiteren militärischen Ausbildungsblöcken gestellt. Gerade dort, wo sich die Befragung nicht auf die unmittelbaren Fluchtgründe bezieht und die Erhellung des Sachverhalts durch entsprechende Nachfragen ohne Weiteres als möglich erscheint, läge es an der Vorinstanz, die diesbezüglichen Fragen zu stellen (vgl. dazu bereits E. 7.1). Im Ergebnis ist der teilweise spärliche Informationsgehalt zu diesem Themenblock zu einem erheblichen Teil auf die Art der Befragung durch die Vorinstanz zurückzuführen. Im Übrigen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Punkt - abgesehen von der teilweisen dürftigen Informationsdichte - als plausibel und widerspruchsfrei zu bezeichnen.
E. 7.6 In der angefochtenen Verfügung wird weiter festgestellt, die Ausführungen zu den Umständen der Haft seien substanzlos ausgefallen. Zur Haft in G._______ führte der Beschwerdeführer aus, der Leiter der Halle habe der übergeordneten Stelle beim Bataillon mitgeteilt, Rekruten, mit welchen der Beschwerdeführer befreundet gewesen sei, seien aus dem Camp geflüchtet. Es sei ihm vorgeworfen worden, dies nicht gemeldet zu haben. Der Bataillonsleiter habe veranlasst, dass er nach dem Abendessen zur Haftstelle des Bataillons, welche sich im (...) des Camps befinde und «(...)» genannt werde, gefesselt abgeführt worden sei. Dies habe ihn sehr überrascht und er habe sich nach den Gründen der Verhaftung erkundigt. Er habe erklärt, dass er nicht in die Fluchtpläne seiner Kollegen eingeweiht gewesen sei, was ihm aber nicht geglaubt worden sei (SEM-Akten A12/21 F79-F87, F127 f.). Mit seinen Angaben schildert der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise, wie der ihm vorgeworfene Sachverhalt innerhalb der Befehlskette kommuniziert wurde sowie die Umstände seiner Verhaftung. Dies trotz des Umstandes, dass die Vorinstanz die Befragung zum zentralen Punkt der Verhaftung früh beendete und das Thema wechselte. Die Haftzeit wurde anlässlich der Anhörung nicht thematisiert (vgl. SEM Akten 12/21 F79-F87, sowie F88 ff.). Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Umstände seiner Verhaftung nachvollziehbar und präzise schilderte und der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann.
E. 7.7 Die Vorinstanz hält ferner fest, es erstaune, dass der Beschwerdeführer nur spärliche Informationen zum bevorstehenden Festival habe zu Protokoll geben können, zumal er an den Festivitäten und deren Vorbereitung beteiligt gewesen sein soll. Zum Festival brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor, dieses werde nur bei Einziehungsrunden mit (...) Nummern durchgeführt. Es fände im siebten Monat statt und dauere vom (...) bis (...) des Monats. Weshalb das Festival stattfinde und was genau gefeiert werde, entziehe sich seiner Kenntnis. Das Festival würde mit Marschieren eröffnet und danach gebe es eine theatralische Aufführung. Es würden die Schüler und deren Eltern daran teilnehmen. Veranstalter sei der Leiter von G._______, welcher H._______ heisse. Er selber hätte am Festival mitmarschieren müssen. Es sei jedoch nicht dazu gekommen, weil er drei Tage vor Beginn aus dem Camp geflüchtet sei (SEM-Akten A12/21 F93-F107). Da der Beschwerdeführer erklärt, dass er am Festival nicht teilgenommen habe und nur die Rolle eines Mitmarschierenden innegehabt hätte, ist es bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass die entsprechenden Ausführungen weniger detailliert ausgefallen sind. Dennoch konnte er Auskunft über Rahmenbedingungen und Inhalt des Festivals geben. Der Einschätzung der Vorinstanz, welche ihre diesbezüglichen Überlegungen auch nicht weiter darlegt, kann erneut nicht gefolgt werden.
E. 7.8 Des Weiteren hält die angefochtene Verfügung fest, auch die Ausführungen zur Ausreise seien äusserst oberflächlich und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Selbst auf mehrfache Nachfrage hin sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, dieses wohl sehr prägende Ereignis detailliert zu schildern. Seine teilweise ausweichenden Antworten seien stets genereller Natur geblieben. Zum Verlassen des Camps sowie zu seiner anschliessenden Ausreise erklärt der Beschwerdeführer, er habe mit zwei weiteren Kollegen nach dem Abzählen kurz vor dem Abendessen die Flucht angetreten. Während der Vorbereitungen zum Festival seien die Kontrollen gelockert gewesen. Ausserdem würden sich während des Abendessens auch die Aufseher zur Kantine begeben, damit beim Essen Ruhe herrsche. Sie seien von (...) aus gestartet und hätten einen hölzernen Zaun übersprungen. Danach hätten sie sich auf freiem Land befunden. Um die Sicherheitskräfte zu umgehen, hätten sie sich Richtung Süden bewegt und am Fusse eines Hügels gewartet, bis es eingedunkelt habe. Dann hätten sie sich nach (...) G._______ aufgemacht und die Nacht auf einem Berg verbracht. Man müsse sich vor eritreischen und (...) Sicherheitskräften in Acht nehmen, aber auch vor den I._______. Über J._______ seien sie nach drei Tagen in K._______ angekommen. Es sei schwer, den Weg genau zu beschreiben, da sie meistens nachts marschiert seien. Die Beleuchtung von K._______, welche man von weitem sehen könne, habe als Orientierungshilfe gedient. Zudem stamme einer seiner Reisegefährten aus L._______ und habe sich in der Gegend gut ausgekannt. Sie hätten keinen Proviant aus dem Camp mitgenommen und auf der Reise Hunger und Durst gelitten (SEM-Akten A12/21 F108-F125, F130-F141 sowie F147). Die Beschreibung der Flucht aus dem Camp fällt präzise und nachvollziehbar aus. Die Begründung für die Lockerung des Sicherheitsdispositivs sowie die konkrete Vorgehensweise bei der Flucht erscheinen einleuchtend und schlüssig. Dem Protokollverlauf kann des Weiteren nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Fragen zur Ausreise ausgewichen wäre. Wenn er Mühe hatte, eine Frage zu beantworten, kommunizierte er dies offen (vgl. SEM-Akten A12/21 F134-137). Ausserdem ist es nachvollziehbar, dass die Beschreibung einer dreitägigen Reiseroute, welche er überwiegend in der Nacht bestritten haben soll, nicht einfach ist, im Detail zu beschreiben. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er anscheinend auch auf die Kenntnisse seines Reisegefährten angewiesen war (vgl. SEM-Akten A12/21 F141). Dennoch gelingt es dem Beschwerdeführer, die Ausreise beziehungsweise die Reiseroute nachvollziehbar wiederzugeben.
E. 7.9 Zum eingereichten Foto, welches den Beschwerdeführer in Uniform zusammen mit weiteren Soldaten zeigt, führt die Vorinstanz aus, seine Ausführungen zur Entstehung des Fotos vermöchten die Erwägungen des SEM nicht umzustossen. Das Foto hätte folglich irgendwo aufgenommen werden können. Zum eingereichten Foto brachte der Beschwerdeführer vor, dieses sei während der Vorbereitungen zu Festival entstanden. Eigentlich dürften die Schüler keine Fotoapparate besitzen, er habe jedoch jemanden gekannt, der einen besessen habe. Sie seien an diesem Tag beauftragt worden, Brennholz zu verkleinern und hätten sich ein Stückchen weiter weg befunden. Dabei sei das Foto entstanden (SEM-Akten A12/21 F89-F92). Der Beschwerdeführer kann die Entstehung des Fotos nachvollziehbar beschreiben und die Schilderung lässt sich stimmig in den Kontext seiner bisherigen Vorbringen setzen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweist sich das Beweismittel als geeignet, seine Vorbringen zum Aufenthalt in G._______ glaubhaft zu untermauern.
E. 7.10 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Einziehung nach G._______ sowie seine Desertion aus dem Nationaldienst glaubhaft darlegen kann. Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; so beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
E. 7.11 Bei dieser Ausgangslage ist auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter einzugehen.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Asylausschlussgründe (vgl. Art. 53 und Art. 54 AsylG) liegen keine vor. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung und folglich auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche Rechtsvertretung reichte mit Schreiben vom15. Mai 2017 eine Kostennote ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 400 Minuten zu einem Stundensatz von Fr. 150.- sowie Auslagen von Fr. 22.20, total Fr. 1'689.00 (Mehrwertsteuerpflicht besteht nicht). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowie der aufgeführte Stundenansatz erscheinen als angemessen. Somit ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz ein Betrag von F. 1'689.00 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 6. März 2017 wird aufgehoben.
- Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wird anerkannt und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'689.00 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2122/2017 Urteil vom 31. Mai 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Juli 2014. Am 30. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 5. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 21. Februar 2017 zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei tigrinischer Ethnie und habe zuletzt in B._______, Zoba C._______, Subzoba D._______, gewohnt, wo auch seine Ehefrau und seine drei Geschwister leben würden. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet. Am 17. Juli 2013 sei er in den Nationaldienst eingezogen worden. Dort sei er zu Unrecht beschuldigt worden, von den Fluchtplänen einiger Kameraden, welche die Grenze überquert hätten, gewusst zu haben. Deshalb sei er für rund (...) Monate in Haft genommen worden. Als nach seiner Freilassung anlässlich eines Festivals die Sicherheitsbestimmungen gelockert worden seien, habe er am (...) Juli 2014 die Flucht nach E._______, F._______, angetreten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Photographie und Kopien seiner Einwohnerkarte, seines Taufscheins sowie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 10. April 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde dazu eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2017 beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F. Am 4. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 15. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat gut und setzte MLaw Ruedy Bollack als neuen amtlichen Rechtsvertreter ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Einzuges in den Nationaldienst, seiner Ankunft in G._______, der Umstände seiner Verhaftung, des Festivals sowie seiner Ausreise seien allesamt oberflächlich und substanzarm ausgefallen. Die diesbezüglichen Vorbringen seien nicht glaubhaft. Dem eingereichten Foto könne des Weiteren keine nennenswerte Beweiskraft attestiert werden. Sodann vermöchten die Schilderungen zur allgemeinen Lage in seiner Heimat sowie zu seiner persönlichen sozialen Situation keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Da er weder die Verweigerung des Nationaldienstes noch seine illegale Ausreise habe glaubhaft machen können, würden keine Hinweise vorliegen, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 AsylG.
6. In der Rechtsmitteleingabe wird unter Verweis auf verschiedene Protokollstellen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bezüglich Abreise sowie Ankunft in G._______, zum dortigen Aufenthalt und Training sowie zur Verhaftung genaue und detaillierte Angaben machen können. Ebenso habe er die Umstände zur Entstehung des eingereichten Fotos sowie zu seiner Ausreise detailliert schildern können. Hätte die Vorinstanz weitere konkrete Details erfahren wollen, hätte sie explizit danach fragen müssen. Auch gehe aus diversen Protokollstellen hervor, dass der Beschwerdeführer nicht immer verstanden habe, wonach er konkret gefragt worden sei. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 seine früherer Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft begründete, aufgegeben. Das SEM habe bei der seinerzeitigen Implementierung der Praxis nicht klargestellt, dass es sich um sogenannte Pilotverfahren handeln würde, was zu kritisieren sei. Sodann sei mit der Regelung der Rückkehr mittels Diasporasteuer nicht garantiert, dass dem Beschwerdeführer nicht ernsthafte Nachteile drohen würden. Schliesslich werde die verschärfte Asylpraxis der Schweiz von verschiedenen Seiten, insbesondere vom UNO-Sonderberichterstatter, kritisiert. 7. 7.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Vorab liegt es an den Asylbehörden, durch geeignete Befragung den Sachverhalt zu erstellen, wobei die Anhörung zu den Asylgründen die wichtigste Grundlage dafür bildet (vgl. Urteil des BVGer D-3914/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4.2.3). Die Frage, wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt, wo es insbesondere am Gesuchsteller liegt, durch substantiierte Antworten den Abklärungsprozess voranzubringen, ist im Einzelfall nach Treu und Glauben beziehungsweise nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit zu beurteilen (vgl. dazu Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 37 zu Art. 49 VwVG, m.w.H. auf BVGE 2009/60 E. 2.1.1). 7.2 Die angefochtene Verfügung hält in den Erwägungen eingangs fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er nach G._______ habe gehen müssen, seien auffallend generell ausgefallen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung auf die betreffende Frage zur Antwort, es sei obligatorisch, die (...) Klasse in G._______ zu absolvieren (vgl. SEM-Akten A12/21 F41). Neben der Tatsache, dass seine Antwort der bekannten Einziehungspraxis entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2) und die geltend gemachte Einberufung vorliegend auch in zeitlicher Hinsicht plausibel erscheint, kann dem Beschwerdeführer insbesondere nicht vorgehalten werden, dass er eine relativ einfache Frage auf kurze und knappe Weise beantwortet. Der Vorwurf der Vorinstanz geht in diesem Punkt fehl. Der Beschwerdeführer hat die betreffende Frage konkret und plausibel beantwortet. 7.3 Weiter hält die Verfügung fest, selbst auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Erlebnissen im Vorfeld zur Einberufung und am Tag der Abreise fast ausschliesslich pauschale Antworten zu Protokoll gegeben. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er nach G._______ ging, folgte die Frage: «Wie hat sich das in ihrem Fall abgespielt?». Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit allgemeinen Ausführungen zum Camp in G._______ (vgl. SEM-Akten A12/21 F42), obwohl die Frage anscheinend darauf abzielte, dass er sich zum Vorfeld der Abreise respektive zur Einberufung äussere. Da er die Frage durchaus so verstehen durfte, dass sie sich auf die Zeit in G._______ beziehe, lässt seine Antwort kein Urteil über sein Aussageverhalten zu. Auf die anschliessend konkrete Frage hin, wie er von der Einberufung Kenntnis erhalten habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe dies mittels einer öffentlich aufgelegten Liste erfahren (vgl. SEM-Akten A12/21 F43). Das SEM äusserte keine expliziten Zweifel an dieser Angabe und stellte auch keine weiteren Fragen dazu. Da gemäss Kenntnis des Gerichts eine Vielzahl an Einberufungsmethoden existieren - insbesondere auch via Rekrutierungslisten (vgl. Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, https://www. ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf; besucht am 20. Mai 2019) - besteht kein Grund, der Erklärung des Beschwerdeführers die Plausibilität und damit die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Gemäss Anhörungsprotokoll antwortete der Beschwerdeführer sodann auf die Frage, wie er den Tag der Abreise erlebt habe, sinngemäss, er habe die Einziehung als Zwang empfunden (vgl. SEM-Akten A12/21 F46). Auf die Frage, was ihm von diesem Tag besonders in Erinnerung geblieben sei, antwortete der Beschwerdeführer zuerst sinngemäss, er habe es als ungerecht empfunden, dass er grundlos (...) Monate in Haft genommen worden sei (vgl. SEM-Akten A12/21 F47). Nachdem er darauf hingewiesen wurde, die Frage beziehe sich auf den Abreisetag nach G._______, erklärte er, es hätten ihn vor allem Gedanken darüber beschäftigt, wie nun seine Angehörigen aufgrund der prekären finanziellen Situation über die Runden kommen würden (vgl. SEM-Akten A12/21 F48). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen, wie er etwas erlebt habe beziehungsweise was ihm von einem gewissen Tag in Erinnerung geblieben sei, innere Gefühls- und Gedankenvorgänge beschreibt (das Empfinden von Zwang sowie Sorge um die Angehörigen), kann ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, unpersönliche respektive pauschale Antworten zu geben. Da er nicht explizit danach gefragt wurde, was er genau erlebt habe, durfte er die Fragen auch auf sein Innenleben beziehen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darin beizupflichten, wenn er in der Rechtsmitteleingabe ausführt, die Vorinstanz hätte vorliegend explizit nachfragen müssen, wenn sie weitere konkrete Details hätte erfahren wollen (vgl. zum Verhältnis Abklärungs- und Mitwirkungspflicht das bereits unter E. 7.1 Ausgeführte). Weiter ist mit dem Beschwerdeführer darin übereinzugehen, dass er bezüglich seiner Erlebnisse im Vorfeld und am Tag der Abreise zahlreiche Schilderungen gemacht hat, wie zum Beispiel zum genauen Abreisedatum, zum zeitlichen Kontext zum (...), zu seinem Gepäck, zu der bereits erwähnten Einzugsliste sowie zu den bereitstehenden Bussen. Dass die Schilderungen bisweilen knapp ausgefallen sind, ist nicht zuletzt auf die Art der Befragung der Vorinstanz zurückzuführen (vgl. das bereits vorstehend Ausgeführte). Insgesamt vermittelt das Anhörungsprotokoll einen nachvollziehbaren sowie widerspruchsfreien Eindruck über Vorfeld und Tag der Abreise. 7.4 Die angefochtene Verfügung hält ferner fest, die Ausführungen zur Ankunft in G._______ seien auffallend einsilbig und oberflächlich ausgefallen. Selbst auf mehrfaches Nachfragen hin sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, detaillierte und individuelle Angaben zu machen. Zur Ankunft in G._______ führte der Beschwerdeführer aus, sie seien mit dem Bus gegen (...) Uhr am Abend angekommen. Sie hätten den Bus erst bei Ankunft in G._______ verlassen dürfen. Die Runde, welche vor ihnen eingezogen worden sei, habe sich noch im Camp befunden. Im Allgemeinen würden diese Camp-Bewohner bei Ankunft der Neurekrutierten Urlaub erhalten und könnten ihre Familien besuchen. Zuerst hätten sie sich auf einem Hof einreihen müssen. Die sich im G._______-Camp befindende (...) Schule (vgl. dazu The Open-Ended Eritrean national Service: The Driver of Forced Migration; Gaim Kibreab, London South University, Faculty of Arts und Human Siences; https://www.ecoi.net/en/file/local/1282042/90_1416473628_gaim-kibreab-the-open-ended-eritrean-national-service-the-driver-of-forced-migration.pdf; besucht am 15. Mai 2019), habe ihnen ihre Plätze zugeteilt. In den Hallen seien jeweils zirka 180 Personen untergebracht worden. Das Camp befinde sich im Wüstenland und es sei aufgrund der starken Sonnenstrahlung sehr heiss. Seiner Meinung nach sei das Camp zwar für militärische, nicht jedoch für schulische Zwecke geeignet (SEM-Akten A12/21 F57-F63). Auch wenn der Beschwerdeführer teilweise auf Fragen sinngemäss mit der Bemerkung reagierte, er habe dazu nicht viel zu sagen (vgl. z.B. SEM-Akten A12/21 F60 und F61) und für konkrete Angaben vereinzelt nachgefragt werden musste (vgl. SEM-Akten A12/21 F60), vermittelt das Protokoll insgesamt einen stimmigen Eindruck zur Ankunft im Camp. Der gegensätzlichen Einschätzung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. 7.5 Des Weiteren gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, die Schilderungen zum Aufenthalt und militärischen Training in G._______ seien oberflächlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Angaben zu seiner Tätigkeit in der ersten Woche nach seiner Ankunft machen können und zum militärischen Training nur pauschale und substanzlose Antworten gegeben. Selbst auf explizite Nachfrage zu Details seien die Angaben nicht konkreter geworden. Zur ersten Woche in G._______ befragt, erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten in dieser Zeit nichts gemacht und sich einfach im Hof des Camps aufgehalten. Grund für die Untätigkeit sei der Umstand gewesen, dass man noch auf weitere Rekruten aus anderen Landesteilen habe warten müssen. Den Toilettengang habe man unter Zuhilfenahme der umliegenden Gebüsche erledigt. Dies habe nur gruppenweise stattfinden könne. Die Gruppen seien zu Kontrollzwecken ständig nachgezählt worden um sicherzugehen, dass niemand geflohen sei. Nachdem sich sämtliche Rekruten im Camp eingefunden hätten, sei ihnen mitgeteilt worden, dass am Montag das Training beginnen würde. Sie hätten ihre Uniformen erhalten und seien während dreier Wochen in Gruppen im Exerzieren unterrichtet worden. Als Strafe sei man häufig geschlagen worden. Sie seien nicht als Schüler, sondern als Militäranwärter betrachtet worden (SEM-Akten A12/21 F64-F78). Für die Ereignislosigkeit der ersten Woche kann der Beschwerdeführer eine plausible und nachvollziehbare Begründung liefern. Zu den relativ spärlichen Schilderungen zum Militärtraining ist festzuhalten, dass sich dem Protokoll entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Fragen zuerst nicht genau einordnen konnte (vgl. SEM-Akten A12/21 F70-F72), auf klare und konkrete Frage hin dann aber auch konkret antwortete (vgl. SEM-Akten A12/21 F78). Dem Beschwerdeführer wurden im Anschluss jedoch weder gezielte Fragen zum Exerziertraining noch Fragen zu allfälligen weiteren militärischen Ausbildungsblöcken gestellt. Gerade dort, wo sich die Befragung nicht auf die unmittelbaren Fluchtgründe bezieht und die Erhellung des Sachverhalts durch entsprechende Nachfragen ohne Weiteres als möglich erscheint, läge es an der Vorinstanz, die diesbezüglichen Fragen zu stellen (vgl. dazu bereits E. 7.1). Im Ergebnis ist der teilweise spärliche Informationsgehalt zu diesem Themenblock zu einem erheblichen Teil auf die Art der Befragung durch die Vorinstanz zurückzuführen. Im Übrigen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Punkt - abgesehen von der teilweisen dürftigen Informationsdichte - als plausibel und widerspruchsfrei zu bezeichnen. 7.6 In der angefochtenen Verfügung wird weiter festgestellt, die Ausführungen zu den Umständen der Haft seien substanzlos ausgefallen. Zur Haft in G._______ führte der Beschwerdeführer aus, der Leiter der Halle habe der übergeordneten Stelle beim Bataillon mitgeteilt, Rekruten, mit welchen der Beschwerdeführer befreundet gewesen sei, seien aus dem Camp geflüchtet. Es sei ihm vorgeworfen worden, dies nicht gemeldet zu haben. Der Bataillonsleiter habe veranlasst, dass er nach dem Abendessen zur Haftstelle des Bataillons, welche sich im (...) des Camps befinde und «(...)» genannt werde, gefesselt abgeführt worden sei. Dies habe ihn sehr überrascht und er habe sich nach den Gründen der Verhaftung erkundigt. Er habe erklärt, dass er nicht in die Fluchtpläne seiner Kollegen eingeweiht gewesen sei, was ihm aber nicht geglaubt worden sei (SEM-Akten A12/21 F79-F87, F127 f.). Mit seinen Angaben schildert der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise, wie der ihm vorgeworfene Sachverhalt innerhalb der Befehlskette kommuniziert wurde sowie die Umstände seiner Verhaftung. Dies trotz des Umstandes, dass die Vorinstanz die Befragung zum zentralen Punkt der Verhaftung früh beendete und das Thema wechselte. Die Haftzeit wurde anlässlich der Anhörung nicht thematisiert (vgl. SEM Akten 12/21 F79-F87, sowie F88 ff.). Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Umstände seiner Verhaftung nachvollziehbar und präzise schilderte und der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann. 7.7 Die Vorinstanz hält ferner fest, es erstaune, dass der Beschwerdeführer nur spärliche Informationen zum bevorstehenden Festival habe zu Protokoll geben können, zumal er an den Festivitäten und deren Vorbereitung beteiligt gewesen sein soll. Zum Festival brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor, dieses werde nur bei Einziehungsrunden mit (...) Nummern durchgeführt. Es fände im siebten Monat statt und dauere vom (...) bis (...) des Monats. Weshalb das Festival stattfinde und was genau gefeiert werde, entziehe sich seiner Kenntnis. Das Festival würde mit Marschieren eröffnet und danach gebe es eine theatralische Aufführung. Es würden die Schüler und deren Eltern daran teilnehmen. Veranstalter sei der Leiter von G._______, welcher H._______ heisse. Er selber hätte am Festival mitmarschieren müssen. Es sei jedoch nicht dazu gekommen, weil er drei Tage vor Beginn aus dem Camp geflüchtet sei (SEM-Akten A12/21 F93-F107). Da der Beschwerdeführer erklärt, dass er am Festival nicht teilgenommen habe und nur die Rolle eines Mitmarschierenden innegehabt hätte, ist es bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass die entsprechenden Ausführungen weniger detailliert ausgefallen sind. Dennoch konnte er Auskunft über Rahmenbedingungen und Inhalt des Festivals geben. Der Einschätzung der Vorinstanz, welche ihre diesbezüglichen Überlegungen auch nicht weiter darlegt, kann erneut nicht gefolgt werden. 7.8 Des Weiteren hält die angefochtene Verfügung fest, auch die Ausführungen zur Ausreise seien äusserst oberflächlich und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Selbst auf mehrfache Nachfrage hin sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, dieses wohl sehr prägende Ereignis detailliert zu schildern. Seine teilweise ausweichenden Antworten seien stets genereller Natur geblieben. Zum Verlassen des Camps sowie zu seiner anschliessenden Ausreise erklärt der Beschwerdeführer, er habe mit zwei weiteren Kollegen nach dem Abzählen kurz vor dem Abendessen die Flucht angetreten. Während der Vorbereitungen zum Festival seien die Kontrollen gelockert gewesen. Ausserdem würden sich während des Abendessens auch die Aufseher zur Kantine begeben, damit beim Essen Ruhe herrsche. Sie seien von (...) aus gestartet und hätten einen hölzernen Zaun übersprungen. Danach hätten sie sich auf freiem Land befunden. Um die Sicherheitskräfte zu umgehen, hätten sie sich Richtung Süden bewegt und am Fusse eines Hügels gewartet, bis es eingedunkelt habe. Dann hätten sie sich nach (...) G._______ aufgemacht und die Nacht auf einem Berg verbracht. Man müsse sich vor eritreischen und (...) Sicherheitskräften in Acht nehmen, aber auch vor den I._______. Über J._______ seien sie nach drei Tagen in K._______ angekommen. Es sei schwer, den Weg genau zu beschreiben, da sie meistens nachts marschiert seien. Die Beleuchtung von K._______, welche man von weitem sehen könne, habe als Orientierungshilfe gedient. Zudem stamme einer seiner Reisegefährten aus L._______ und habe sich in der Gegend gut ausgekannt. Sie hätten keinen Proviant aus dem Camp mitgenommen und auf der Reise Hunger und Durst gelitten (SEM-Akten A12/21 F108-F125, F130-F141 sowie F147). Die Beschreibung der Flucht aus dem Camp fällt präzise und nachvollziehbar aus. Die Begründung für die Lockerung des Sicherheitsdispositivs sowie die konkrete Vorgehensweise bei der Flucht erscheinen einleuchtend und schlüssig. Dem Protokollverlauf kann des Weiteren nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Fragen zur Ausreise ausgewichen wäre. Wenn er Mühe hatte, eine Frage zu beantworten, kommunizierte er dies offen (vgl. SEM-Akten A12/21 F134-137). Ausserdem ist es nachvollziehbar, dass die Beschreibung einer dreitägigen Reiseroute, welche er überwiegend in der Nacht bestritten haben soll, nicht einfach ist, im Detail zu beschreiben. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er anscheinend auch auf die Kenntnisse seines Reisegefährten angewiesen war (vgl. SEM-Akten A12/21 F141). Dennoch gelingt es dem Beschwerdeführer, die Ausreise beziehungsweise die Reiseroute nachvollziehbar wiederzugeben. 7.9 Zum eingereichten Foto, welches den Beschwerdeführer in Uniform zusammen mit weiteren Soldaten zeigt, führt die Vorinstanz aus, seine Ausführungen zur Entstehung des Fotos vermöchten die Erwägungen des SEM nicht umzustossen. Das Foto hätte folglich irgendwo aufgenommen werden können. Zum eingereichten Foto brachte der Beschwerdeführer vor, dieses sei während der Vorbereitungen zu Festival entstanden. Eigentlich dürften die Schüler keine Fotoapparate besitzen, er habe jedoch jemanden gekannt, der einen besessen habe. Sie seien an diesem Tag beauftragt worden, Brennholz zu verkleinern und hätten sich ein Stückchen weiter weg befunden. Dabei sei das Foto entstanden (SEM-Akten A12/21 F89-F92). Der Beschwerdeführer kann die Entstehung des Fotos nachvollziehbar beschreiben und die Schilderung lässt sich stimmig in den Kontext seiner bisherigen Vorbringen setzen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweist sich das Beweismittel als geeignet, seine Vorbringen zum Aufenthalt in G._______ glaubhaft zu untermauern. 7.10 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Einziehung nach G._______ sowie seine Desertion aus dem Nationaldienst glaubhaft darlegen kann. Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; so beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 7.11 Bei dieser Ausgangslage ist auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter einzugehen.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Asylausschlussgründe (vgl. Art. 53 und Art. 54 AsylG) liegen keine vor. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung und folglich auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche Rechtsvertretung reichte mit Schreiben vom15. Mai 2017 eine Kostennote ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 400 Minuten zu einem Stundensatz von Fr. 150.- sowie Auslagen von Fr. 22.20, total Fr. 1'689.00 (Mehrwertsteuerpflicht besteht nicht). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowie der aufgeführte Stundenansatz erscheinen als angemessen. Somit ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz ein Betrag von F. 1'689.00 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 6. März 2017 wird aufgehoben.
2. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wird anerkannt und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'689.00 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Olivier Gloor