Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2015 und gelangte am 22. November 2015 in die Schweiz, wo er am 23. November 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 25. November 2015 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 9. Februar 2017 einlässlich angehört (Anhörung). Auf die geltend gemachten Asylvorbringen und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, respektive wird diesbezüglich auf die Akten der Vorinstanz verwiesen. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 - eröffnet am 27. Dezember 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2018 (recte: 2019) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, angesichts einer seit der Krise in Sri Lanka erheblich veränderten politischen Lage sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen (I., Ziff. 1). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör (I., Ziff. 4) beziehungsweise die Begründungspflicht (I., Ziff. 5) verletzt sowie der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei (I., Ziff. 6). Ebenfalls eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (I. Ziff. 7). Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren (I., Ziff. 8). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien, und gleichzeitig bekanntzugeben, ob diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben seien, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (I., Ziff. 2). Zudem sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere Aktenstück A8, zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen (I., Ziff. 3). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Datenträger mit diversen Beweismitteln ein und führte in einem beiliegenden Schreiben aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 27. März 2019 reichte der Beschwerdeführer verschiedene, in der Beschwerde angekündigte Beweismittel nach.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten.
E. 1.4 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In der Beschwerde wird beantragt, es sei die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren mitzuteilen. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt gegeben, womit der entsprechende Antrag gegenstandslos wird.
E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, angesichts der sich in der Folge der politischen Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
E. 6 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, inklusive des Rechts auf vollständige Akteneinsicht, sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens sodann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs besagt, dass es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen möglichen sein soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht, da ihm die Einsicht in die Akte A8 verwehrt worden sei. Einerseits sei unverständlich, warum dieses Aktenstück als "interne Akte" qualifiziert worden sei. Anderseits falle auf, dass gemäss Aktenverzeichnis kein Antwortschreiben der Botschaft eingegangen sei.
E. 6.2.1 Beim fraglichen Aktenstück A8/2 handelt es sich um die Anfrage des SEM an die Schweizer Botschaft in Sri Lanka vom 14. Dezember 2015, ob dem Beschwerdeführer von einer anderen Auslandvertretung ein Schengen-Visum ausgestellt worden sei, sowie um die Antwort der Botschaft vom 21. Dezember 2015. Darin teilte die Botschaft mit, der Beschwerdeführer sei der (...) Botschaft nicht bekannt und Anfragen an andere europäische Vertretungen seien erfahrungsgemäss ohne entsprechende konkrete Hinweise nicht zweckmässig.
E. 6.2.2 Das SEM hat dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akte A8/2 verwehrt mit der Begründung, es handle sich um eine "interne Akte". Diese Qualifikation erweist sich als nicht korrekt (vgl. BGE 115 V 297 E. 2g/aa), es wäre grundsätzlich - allenfalls unter Abdeckung von der Geheimhaltung unterliegenden Stellen - Einsicht zu gewähren gewesen. Allerdings hat das SEM das fragliche Aktenstück im Aktenverzeichnis zutreffend als "unwesentliche Akte" qualifiziert, ging es doch einzig um eine Zuständigkeitsabklärung. Im Akteneinsichtsgesuch vom 22. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer zwar ausdrücklich um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten ersucht, weshalb die Edition unwesentlicher (oder auch bekannter) Akten nicht hätte verweigert werden dürfen. Dem Beschwerdeführer ist indessen durch die unterbliebene Zustellung dieser Akte kein Nachteil erwachsen und der Inhalt des fraglichen Aktenstückes wurde ihm vorstehend offengelegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch die Einsichtsverweigerung damit nicht gegeben. Damit fiel auch die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ausser Betracht.
E. 6.3 Nebst weiteren Einwänden zum erstinstanzlichen Verfahrensablauf rügt der Beschwerdeführer, in Bezug auf das Anhörungsprotokoll sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil das SEM die Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls ohne Begründung erst 15 Tage nach der Anhörung durchgeführt habe.
E. 6.3.1 Aus dem Protokoll der Anhörung (vgl. act. A12/29) ist ersichtlich, dass die Anhörung am 9. Februar 2017 stattgefunden, um 10 Uhr begonnen und um 19 Uhr geendet hat. Die Rückübersetzung erfolgte am 24. Februar 2017 von 10.00 bis 12.15 Uhr und somit 15 Tage nach der Anhörung (vgl. act. A12, S. 28).
E. 6.3.2 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde (S. 11) wurde am Ende der Anhörung vom 9. Februar 2017 festgehalten, die Rückübersetzung finde angesichts der vorgerückten Zeit am 24. Februar 2017 statt (vgl. act. A12, S. 28). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM habe die spätere Rückübersetzung ohne Begründung vorgenommen, geht damit fehl.
E. 6.3.3 Nicht in Abrede ist indessen zu stellen, dass der Zeitraum zwischen Anhörung und Rückübersetzung sehr gross war. Wann die Rückübersetzung zu erfolgen hat, ist allerdings weder in Art. 29 AsylG noch in Art. 30 VwVG geregelt. Auch die asylrechtliche Lehre geht kaum auf dieses Problem ein, sondern stellt lediglich fest, dass die Rückübersetzung am Ende der Anhörung zu erfolgen hat (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 258; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 284 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl., 2015, S. 92 [nachfolgend: SFH Handbuch]). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu dieser Thematik verschiedentlich geäussert. Damit falsche Formulierungen, protokollierte Emotionen und Gesten sowie Details der Anhörung noch korrigiert werden können, sollte die Rückübersetzung und somit die Kontrolle des Anhörungsprotokolls im Asylverfahren zwar unmittelbar nach Abschluss der Anhörung erfolgen, objektive Gründe für einen Verzicht auf eine unmittelbare Rückübersetzung sind aber denkbar, beispielsweise eine für alle Beteiligten lange und intensive Anhörung, Krankheiten, organisatorische Probleme seitens des SEM oder eine weit fortgeschrittene Zeit (vgl. Urteil des BVGer D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016 E. 4.3.6.1). In diesen Fällen muss die Rückübersetzung jedoch so bald wie möglich - innerhalb von wenigen Tagen - nachgeholt werden. Auch wenn die Erinnerungen an die zentralen Asylvorbringen grundsätzlich nicht vergessen gehen, ist in der weiteren Bearbeitung des Verfahrens einer solchen verspäteten Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls (z.B. bei einer Glaubhaftigkeitsprüfung) im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Vorbringen Rechnung zu tragen. Bei einer verspäteten Rückübersetzung ist somit - mit Ausnahme der Kontrollfunktion bezüglich der Genauigkeiten der Äusserungen - der Sinn und Zweck der Protokollierung der Anhörung nach wie vor gewahrt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Rückübersetzung innerhalb von wenigen Tagen stattfindet, diese also nicht völlig aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext mit der Anhörung gerissen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3914/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4.2). Sind keine objektiven Gründe für eine spätere Rückübersetzung ersichtlich oder ist die Rückübersetzung derart spät angesetzt, dass sie aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext gerissen wird, ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der asylsuchenden Person festzustellen.
E. 6.3.4 Tatsächlich war es am Ende der Anhörung des Beschwerdeführers bereits 19 Uhr. Es liegt auf der Hand, dass eine Rückübersetzung des 27 Seiten umfassenden Protokolls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Frage kam. Sie wurde somit aus organisatorischen Gründen verschoben, was nicht zu beanstanden ist. Eine Verschiebung der Rückübersetzung um zwei Wochen stellt allerdings eine erhebliche Verzögerung dar (vgl. Urteil des BVGer D-7209/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Bei einer derart späten Rückübersetzung erscheint die Gültigkeit beziehungsweise Verwertbarkeit des Protokolls tatsächlich fraglich. Jedenfalls kann ihm höchstens ein beschränkter Beweiswert zugemessen werden. Ob allein die verzögerte Rückübersetzung bereits zur Kassation des angefochtenen Entscheides führen würde, kann offenbleiben. Das SEM hat die erst spät durchgeführte Rückübersetzung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in seiner Verfügung in keiner Weise erwähnt (vgl. Beschwerde S. 11). Es ist damit weder für den Beschwerdeführer noch für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, ob und in welchem Umfang es den Umstand der späten Rückübersetzung berücksichtigt hat (vgl. aber Urteil des BVGer vom D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016 E. 4.3.6.1). Damit hat das SEM seine Begründungspflicht verletzt, weil es dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung und der Rechtsmittelinstanz eine entsprechende Überprüfung verunmöglicht.
E. 6.4 Vorliegend kommen Mängel in Bezug auf das Protokoll der BzP hinzu. Gemäss Aktennotiz des SEM wurde anlässlich der Redaktion der angefochtenen Verfügung bemerkt, dass das Protokoll der BzP in den Akten fehlte. Aus diesem Grund wurde dem N-Dossier eine nicht unterzeichnete Kopie des BzP-Protokolls beigelegt (vgl. act. A15/1 und A4/7). Zwar hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine diesbezüglichen Mängel geltend gemacht, doch ist dies unerheblich. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nämlich nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1, BVGE 2007/41 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.4.1 Dadurch, dass das Originalprotokoll der BzP in Verstoss geraten und entsprechend nicht in den Akten abgelegt wurde, hat das SEM einerseits offensichtlich seine Aktenführungspflicht verletzt (vgl. Urteil des BVGer D-116/2015 vom 15. Februar 2017 E. 5.4; BGE 138 V 218 E.8.1).
E. 6.4.2 Anderseits fehlt es an einem vollumfänglich verwertbaren BzP-Protokoll, da die den Akten nachträglich zugefügte Protokollkopie weder unterschrieben ist, noch allfällige Korrekturen ersichtlich sind. Somit ist es in der vorliegenden Art als Beweismittel zur Sachverhaltsabklärung höchstens beschränkt geeignet. Auch das Protokoll der BzP, das am Ende der Befragung ausgedruckt und rückübersetzt wird, bedarf der Unterschrift der gesuchstellenden Person zum Beleg, dass die Aussagen richtig sind (vgl. Art. 19 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), andernfalls nicht zu Ungunsten der befragten Person auf das Protokoll verwiesen werden darf. Die gesuchstellende Person unterschreibt auf jeder Seite und bestätigt somit die Richtigkeit der Aussagen. Es besteht auch die Möglichkeit, Korrekturen und Ergänzungen anzubringen, die als solche gekennzeichnet übernommen werden müssen (vgl. SFH Handbuch, a.a.O., S. 86).
E. 6.4.3 Vorliegend kann mangels Originalprotokoll nicht mehr festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer schriftlich bestätigt hatte, die dolmetschende Person verstanden zu haben, dass das Protokoll vollständig war und seinen freien Äusserungen entsprach.
E. 6.4.4 Das SEM hat allerdings in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung auf diverse Stellen des BzP-Protokolls verwiesen und in seiner Beurteilung erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen der BzP und der Anhörung hervorgehoben (vgl. angefochtene Verfügung des SEM, S. 4-5 unter Hinweis auf act. A4, S. 5-7). Dieses Vorgehen erweist sich nach dem Gesagten als nicht statthaft. Das SEM hätte das nicht unterschriebene BzP-Protokoll beziehungsweise die Protokollkopie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht verwenden dürfen. Ob die Vor-instanz den Mangel hätte heilen können, indem sie dem Beschwerdeführer die Protokollkopie nochmals rückübersetzt und zur Unterschrift vorgelegt hätte, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden.
E. 6.4.5 Dem (angesichts der verspäteten Rückübersetzung mangelbehafteten, s.o.) Anhörungsprotokoll ist zwar zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die widersprüchlichen Aussagen aus der BzP in der Anhörung vorgehalten wurden (vgl. act. A12, S. 25, 26), damit sind seine Aussagen aus der BzP allerdings nicht gleichsam Bestandteil eines erstellten Sachverhaltes und quasi nachträglich vom Beschwerdeführer als richtig bestätigt, zumal er ausdrücklich darauf hinwies, er habe sich in der BzP nicht ausführlich äussern können (vgl. act. A12, S. 25), das Anhörungsprotokolls seinerseits nur eingeschränkt beweiskräftig ist und überdies aus den Akten nicht hervorgeht, ob im Zeitpunkt der Anhörung ein korrektes und vollständiges BzP-Protokoll vorgelegen hatte.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM infolge mangelhaft protokollierter Aussagen des Beschwerdeführers unter Verletzung seiner Abklärungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben hat. Gleichzeitig hat es dadurch, dass es in der Verfügung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf die nicht unterzeichnete Protokollkopie der BzP sowie - vermutlich ohne Einschränkung - das erst spät rückübersetzte Anhörungsprotokoll abgestellt hat, Art. 7 AsylG verletzt. Schliesslich hat es seine Begründungspflicht verletzt, indem es nicht darlegte, ob es die späte Rückübersetzung der Anhörung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt hat oder nicht. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer nochmals zu den Asylgründen anzuhören.
E. 8 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 8.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).
E. 8.2 Vorliegend ist eine Kassation an die Vorinstanz angezeigt. Nach dem Gesagten wurde einerseits der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und andererseits das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. Gleichzeitig hat das SEM auch Art. 7 AsylG verletzt.
E. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 21. Dezember 2018 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Anträge in der Rechtsmitteleingabe sowie die zahlreichen, auch mit der Beschwerdeergänzung vom 27. März 2019 eingereichten Beweismittel ist an dieser Stelle nicht einzugehen.
E. 9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten oder durch treuwidriges Verhalten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BGer 2A.474/2002 vom 17. März 2003 E. 7.2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechtsbegehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Trotz der Gutheissung der Beschwerde ist es folglich gerechtfertigt, ihm androhungsgemäss (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2) die unnötig verursachten Kosten des Begehrens, über welches vorliegend befunden wurde, persönlich aufzuerlegen. Die diesbezüglichen Kosten sind auf Fr. 100.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
- Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-484/2019 Urteil vom 14. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A.______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2015 und gelangte am 22. November 2015 in die Schweiz, wo er am 23. November 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 25. November 2015 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 9. Februar 2017 einlässlich angehört (Anhörung). Auf die geltend gemachten Asylvorbringen und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, respektive wird diesbezüglich auf die Akten der Vorinstanz verwiesen. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 - eröffnet am 27. Dezember 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2018 (recte: 2019) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, angesichts einer seit der Krise in Sri Lanka erheblich veränderten politischen Lage sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen (I., Ziff. 1). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör (I., Ziff. 4) beziehungsweise die Begründungspflicht (I., Ziff. 5) verletzt sowie der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei (I., Ziff. 6). Ebenfalls eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (I. Ziff. 7). Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren (I., Ziff. 8). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien, und gleichzeitig bekanntzugeben, ob diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben seien, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (I., Ziff. 2). Zudem sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere Aktenstück A8, zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen (I., Ziff. 3). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Datenträger mit diversen Beweismitteln ein und führte in einem beiliegenden Schreiben aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 27. März 2019 reichte der Beschwerdeführer verschiedene, in der Beschwerde angekündigte Beweismittel nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten. 1.4 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerde wird beantragt, es sei die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren mitzuteilen. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt gegeben, womit der entsprechende Antrag gegenstandslos wird.
5. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, angesichts der sich in der Folge der politischen Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
6. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, inklusive des Rechts auf vollständige Akteneinsicht, sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens sodann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs besagt, dass es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen möglichen sein soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht, da ihm die Einsicht in die Akte A8 verwehrt worden sei. Einerseits sei unverständlich, warum dieses Aktenstück als "interne Akte" qualifiziert worden sei. Anderseits falle auf, dass gemäss Aktenverzeichnis kein Antwortschreiben der Botschaft eingegangen sei. 6.2.1 Beim fraglichen Aktenstück A8/2 handelt es sich um die Anfrage des SEM an die Schweizer Botschaft in Sri Lanka vom 14. Dezember 2015, ob dem Beschwerdeführer von einer anderen Auslandvertretung ein Schengen-Visum ausgestellt worden sei, sowie um die Antwort der Botschaft vom 21. Dezember 2015. Darin teilte die Botschaft mit, der Beschwerdeführer sei der (...) Botschaft nicht bekannt und Anfragen an andere europäische Vertretungen seien erfahrungsgemäss ohne entsprechende konkrete Hinweise nicht zweckmässig. 6.2.2 Das SEM hat dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akte A8/2 verwehrt mit der Begründung, es handle sich um eine "interne Akte". Diese Qualifikation erweist sich als nicht korrekt (vgl. BGE 115 V 297 E. 2g/aa), es wäre grundsätzlich - allenfalls unter Abdeckung von der Geheimhaltung unterliegenden Stellen - Einsicht zu gewähren gewesen. Allerdings hat das SEM das fragliche Aktenstück im Aktenverzeichnis zutreffend als "unwesentliche Akte" qualifiziert, ging es doch einzig um eine Zuständigkeitsabklärung. Im Akteneinsichtsgesuch vom 22. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer zwar ausdrücklich um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten ersucht, weshalb die Edition unwesentlicher (oder auch bekannter) Akten nicht hätte verweigert werden dürfen. Dem Beschwerdeführer ist indessen durch die unterbliebene Zustellung dieser Akte kein Nachteil erwachsen und der Inhalt des fraglichen Aktenstückes wurde ihm vorstehend offengelegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch die Einsichtsverweigerung damit nicht gegeben. Damit fiel auch die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ausser Betracht. 6.3 Nebst weiteren Einwänden zum erstinstanzlichen Verfahrensablauf rügt der Beschwerdeführer, in Bezug auf das Anhörungsprotokoll sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil das SEM die Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls ohne Begründung erst 15 Tage nach der Anhörung durchgeführt habe. 6.3.1 Aus dem Protokoll der Anhörung (vgl. act. A12/29) ist ersichtlich, dass die Anhörung am 9. Februar 2017 stattgefunden, um 10 Uhr begonnen und um 19 Uhr geendet hat. Die Rückübersetzung erfolgte am 24. Februar 2017 von 10.00 bis 12.15 Uhr und somit 15 Tage nach der Anhörung (vgl. act. A12, S. 28). 6.3.2 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde (S. 11) wurde am Ende der Anhörung vom 9. Februar 2017 festgehalten, die Rückübersetzung finde angesichts der vorgerückten Zeit am 24. Februar 2017 statt (vgl. act. A12, S. 28). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM habe die spätere Rückübersetzung ohne Begründung vorgenommen, geht damit fehl. 6.3.3 Nicht in Abrede ist indessen zu stellen, dass der Zeitraum zwischen Anhörung und Rückübersetzung sehr gross war. Wann die Rückübersetzung zu erfolgen hat, ist allerdings weder in Art. 29 AsylG noch in Art. 30 VwVG geregelt. Auch die asylrechtliche Lehre geht kaum auf dieses Problem ein, sondern stellt lediglich fest, dass die Rückübersetzung am Ende der Anhörung zu erfolgen hat (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 258; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 284 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl., 2015, S. 92 [nachfolgend: SFH Handbuch]). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu dieser Thematik verschiedentlich geäussert. Damit falsche Formulierungen, protokollierte Emotionen und Gesten sowie Details der Anhörung noch korrigiert werden können, sollte die Rückübersetzung und somit die Kontrolle des Anhörungsprotokolls im Asylverfahren zwar unmittelbar nach Abschluss der Anhörung erfolgen, objektive Gründe für einen Verzicht auf eine unmittelbare Rückübersetzung sind aber denkbar, beispielsweise eine für alle Beteiligten lange und intensive Anhörung, Krankheiten, organisatorische Probleme seitens des SEM oder eine weit fortgeschrittene Zeit (vgl. Urteil des BVGer D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016 E. 4.3.6.1). In diesen Fällen muss die Rückübersetzung jedoch so bald wie möglich - innerhalb von wenigen Tagen - nachgeholt werden. Auch wenn die Erinnerungen an die zentralen Asylvorbringen grundsätzlich nicht vergessen gehen, ist in der weiteren Bearbeitung des Verfahrens einer solchen verspäteten Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls (z.B. bei einer Glaubhaftigkeitsprüfung) im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Vorbringen Rechnung zu tragen. Bei einer verspäteten Rückübersetzung ist somit - mit Ausnahme der Kontrollfunktion bezüglich der Genauigkeiten der Äusserungen - der Sinn und Zweck der Protokollierung der Anhörung nach wie vor gewahrt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Rückübersetzung innerhalb von wenigen Tagen stattfindet, diese also nicht völlig aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext mit der Anhörung gerissen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3914/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4.2). Sind keine objektiven Gründe für eine spätere Rückübersetzung ersichtlich oder ist die Rückübersetzung derart spät angesetzt, dass sie aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext gerissen wird, ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der asylsuchenden Person festzustellen. 6.3.4 Tatsächlich war es am Ende der Anhörung des Beschwerdeführers bereits 19 Uhr. Es liegt auf der Hand, dass eine Rückübersetzung des 27 Seiten umfassenden Protokolls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Frage kam. Sie wurde somit aus organisatorischen Gründen verschoben, was nicht zu beanstanden ist. Eine Verschiebung der Rückübersetzung um zwei Wochen stellt allerdings eine erhebliche Verzögerung dar (vgl. Urteil des BVGer D-7209/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Bei einer derart späten Rückübersetzung erscheint die Gültigkeit beziehungsweise Verwertbarkeit des Protokolls tatsächlich fraglich. Jedenfalls kann ihm höchstens ein beschränkter Beweiswert zugemessen werden. Ob allein die verzögerte Rückübersetzung bereits zur Kassation des angefochtenen Entscheides führen würde, kann offenbleiben. Das SEM hat die erst spät durchgeführte Rückübersetzung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in seiner Verfügung in keiner Weise erwähnt (vgl. Beschwerde S. 11). Es ist damit weder für den Beschwerdeführer noch für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, ob und in welchem Umfang es den Umstand der späten Rückübersetzung berücksichtigt hat (vgl. aber Urteil des BVGer vom D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016 E. 4.3.6.1). Damit hat das SEM seine Begründungspflicht verletzt, weil es dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung und der Rechtsmittelinstanz eine entsprechende Überprüfung verunmöglicht. 6.4 Vorliegend kommen Mängel in Bezug auf das Protokoll der BzP hinzu. Gemäss Aktennotiz des SEM wurde anlässlich der Redaktion der angefochtenen Verfügung bemerkt, dass das Protokoll der BzP in den Akten fehlte. Aus diesem Grund wurde dem N-Dossier eine nicht unterzeichnete Kopie des BzP-Protokolls beigelegt (vgl. act. A15/1 und A4/7). Zwar hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine diesbezüglichen Mängel geltend gemacht, doch ist dies unerheblich. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nämlich nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1, BVGE 2007/41 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 6.4.1 Dadurch, dass das Originalprotokoll der BzP in Verstoss geraten und entsprechend nicht in den Akten abgelegt wurde, hat das SEM einerseits offensichtlich seine Aktenführungspflicht verletzt (vgl. Urteil des BVGer D-116/2015 vom 15. Februar 2017 E. 5.4; BGE 138 V 218 E.8.1). 6.4.2 Anderseits fehlt es an einem vollumfänglich verwertbaren BzP-Protokoll, da die den Akten nachträglich zugefügte Protokollkopie weder unterschrieben ist, noch allfällige Korrekturen ersichtlich sind. Somit ist es in der vorliegenden Art als Beweismittel zur Sachverhaltsabklärung höchstens beschränkt geeignet. Auch das Protokoll der BzP, das am Ende der Befragung ausgedruckt und rückübersetzt wird, bedarf der Unterschrift der gesuchstellenden Person zum Beleg, dass die Aussagen richtig sind (vgl. Art. 19 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), andernfalls nicht zu Ungunsten der befragten Person auf das Protokoll verwiesen werden darf. Die gesuchstellende Person unterschreibt auf jeder Seite und bestätigt somit die Richtigkeit der Aussagen. Es besteht auch die Möglichkeit, Korrekturen und Ergänzungen anzubringen, die als solche gekennzeichnet übernommen werden müssen (vgl. SFH Handbuch, a.a.O., S. 86). 6.4.3 Vorliegend kann mangels Originalprotokoll nicht mehr festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer schriftlich bestätigt hatte, die dolmetschende Person verstanden zu haben, dass das Protokoll vollständig war und seinen freien Äusserungen entsprach. 6.4.4 Das SEM hat allerdings in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung auf diverse Stellen des BzP-Protokolls verwiesen und in seiner Beurteilung erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen der BzP und der Anhörung hervorgehoben (vgl. angefochtene Verfügung des SEM, S. 4-5 unter Hinweis auf act. A4, S. 5-7). Dieses Vorgehen erweist sich nach dem Gesagten als nicht statthaft. Das SEM hätte das nicht unterschriebene BzP-Protokoll beziehungsweise die Protokollkopie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht verwenden dürfen. Ob die Vor-instanz den Mangel hätte heilen können, indem sie dem Beschwerdeführer die Protokollkopie nochmals rückübersetzt und zur Unterschrift vorgelegt hätte, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. 6.4.5 Dem (angesichts der verspäteten Rückübersetzung mangelbehafteten, s.o.) Anhörungsprotokoll ist zwar zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die widersprüchlichen Aussagen aus der BzP in der Anhörung vorgehalten wurden (vgl. act. A12, S. 25, 26), damit sind seine Aussagen aus der BzP allerdings nicht gleichsam Bestandteil eines erstellten Sachverhaltes und quasi nachträglich vom Beschwerdeführer als richtig bestätigt, zumal er ausdrücklich darauf hinwies, er habe sich in der BzP nicht ausführlich äussern können (vgl. act. A12, S. 25), das Anhörungsprotokolls seinerseits nur eingeschränkt beweiskräftig ist und überdies aus den Akten nicht hervorgeht, ob im Zeitpunkt der Anhörung ein korrektes und vollständiges BzP-Protokoll vorgelegen hatte.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM infolge mangelhaft protokollierter Aussagen des Beschwerdeführers unter Verletzung seiner Abklärungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben hat. Gleichzeitig hat es dadurch, dass es in der Verfügung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf die nicht unterzeichnete Protokollkopie der BzP sowie - vermutlich ohne Einschränkung - das erst spät rückübersetzte Anhörungsprotokoll abgestellt hat, Art. 7 AsylG verletzt. Schliesslich hat es seine Begründungspflicht verletzt, indem es nicht darlegte, ob es die späte Rückübersetzung der Anhörung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt hat oder nicht. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer nochmals zu den Asylgründen anzuhören.
8. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 8.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 8.2 Vorliegend ist eine Kassation an die Vorinstanz angezeigt. Nach dem Gesagten wurde einerseits der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und andererseits das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. Gleichzeitig hat das SEM auch Art. 7 AsylG verletzt. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 21. Dezember 2018 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Anträge in der Rechtsmitteleingabe sowie die zahlreichen, auch mit der Beschwerdeergänzung vom 27. März 2019 eingereichten Beweismittel ist an dieser Stelle nicht einzugehen. 9. 9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten oder durch treuwidriges Verhalten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BGer 2A.474/2002 vom 17. März 2003 E. 7.2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechtsbegehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Trotz der Gutheissung der Beschwerde ist es folglich gerechtfertigt, ihm androhungsgemäss (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2) die unnötig verursachten Kosten des Begehrens, über welches vorliegend befunden wurde, persönlich aufzuerlegen. Die diesbezüglichen Kosten sind auf Fr. 100.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: