Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - gemischt singhalesischer und tamilischer Ethnie - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 24. Oktober 2015 und gelangte über die Vereinigten Arabischen Emirate und weitere ihm unbekannte Länder am 26. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 29. Oktober 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 10. November 2015 wurde er summarisch befragt und am 22. September 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung gab er dabei im Wesentlichen an, er habe von einem Soldaten ein (...) mit Aufnahmen von der letzten Kriegsphase erhalten und dieses an einen Freund seines Bruders namens B._______ weitergegeben. Er wisse nicht, was dieser mit dem (...) gemacht habe. Nachdem der Soldat beziehungsweise der Freund ihn verraten habe, sei auch er am (...) 2015 von Angehörigen der Terrorist Investigation Division (TID) verhaftet worden. Sie hätten ihn fotografiert, daktyloskopiert, verhört und einmal auch geohrfeigt. Weil die (...) für ihn gebürgt habe, sei er wieder freigelassen worden. Zwei Tage später sei er für den (...) 2015 für eine Befragung in Colombo aufgeboten worden, woraufhin er das Land verlassen habe. Nach seiner Ausreise sei ihm ein Haftbefehl datiert auf den (...) 2015 zugestellt und seine Mutter sei nach ihm befragt worden. Er sei nicht Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im Jahre 2006 habe er aber während ein bis zwei Monaten zwei bis fünf Mal für diese als Wache arbeiten müssen, als ihr Dorf von der sri-lankischen Armee umzingelt worden sei. Zudem hätten zwei Familienmitglieder wichtige Positionen in der Organisation gehabt: C._______ sei (...) gewesen und D._______ sei (...) gewesen. Diesen beiden, vor allem D._______, habe er geholfen, indem er ab 2003 Briefe auf Singhalesisch geschrieben und 2006 Informationen zu den (...) weitergegeben habe. Im Jahre 2007 sei er (...) Tage als Terrorverdächtiger in Haft genommen worden. Danach sei er einem Richter vorgeführt und wieder entlassen worden. Bei der Rückübersetzung der Anhörung, welche aus Zeitgründen (Wohnsitz des Beschwerdeführers im [...]) am 7. Oktober 2016 stattgefunden hat, änderte der Beschwerdeführer seine Vorbringen in Bezug auf die Weitergabe der (...) in grundsätzlicher Weise und gab an, er habe solche (...) von Kriegshandlungen schon mehrere Male verkauft. Das sei ein Geschäft unter den (...). Er erhalte das (...), verkaufe es, B._______ hole es ab, er (der Beschwerdeführer) zahle den Betrag auf ein Konto ein und erhalte 20% für sich. An der Anhörung habe er dies nicht so angegeben, weil er von seinen Landsleuten vor einem bestimmten Übersetzer des SEM gewarnt worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem Bestätigungen der Human Rights Commission und der Polizei bezüglich der Verhaftung vom (...) 2007, ein Gerichtsdokument vom (...) 2007, einen Haftbefehl vom (...) 2015 (wegen Nichterscheinens vor Gericht), Bestätigungen von (...) vom (...) 2007 sowie vom (...) 2015 und eine Quittung vom Polizeiposten vom (...) 2015 für die Beantragung eines Anzeigeberichts zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. November 2018 - eröffnet am 19. November 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So habe er sich bezüglich der Anzahl Personen, welche ihn festgenommen hätten, und des Entlassungszeitpunktes widersprochen. Insbesondere habe er sich aber in Bezug auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der Weitergabe der (...) in evidenter Weise widersprochen. Vor diesem Hintergrund enthalte sich das SEM einer Würdigung der eingereichten Beweismittel, zumal es sich dabei vorwiegend um Fotokopien und Dokumente ohne Beweiswert handle. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, angesichts einer seit dem 26. Oktober 2018 erheblich veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen (I., Ziff. 1). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör (I., Ziff. 3) beziehungsweise die Begründungspflicht (I., Ziff. 4) verletzt sowie der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei (I., Ziff. 5). Ebenfalls eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (I. Ziff. 6). Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren (I.,Ziff. 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien und gleichzeitig bekanntzugeben, ob diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (I., Ziff. 2). D. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In der Beschwerde wird beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt.
E. 5 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.).
E. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, das rechtliche Gehör sei deshalb verletzt worden, weil das SEM die Rückübersetzung des Protokolls der Anhörung ohne Begründung 15 Tage nach der Anhörung durchgeführt habe. Die Rückübersetzung könne nur bei objektiven Gründen zu einem späteren Datum durchgeführt werden, die Begründung sei im Protokoll zu vermerken und die Rückübersetzung innert weniger Tage nachzuholen (vgl. Urteil des BVGer vom 28. Dezember 2016 D-5173/2014). Indem das SEM es unterlassen habe, die Anhörung zu wiederholen, verletze es zudem die Begründungspflicht.
E. 5.3.1 Vorliegend wurde im Protokoll selber nicht festgehalten, warum die Rückübersetzung später stattfinden werde (vgl. Urteil D-5173/2014 E. 4.3.6.2). In einer internen Aktennotiz, welche dem Beschwerdeführer jedoch nicht eröffnet wurde, hielt das SEM zwar fest, dass die Rückübersetzung der Anhörung, welche bis 18.00 Uhr gedauert habe, aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im (...) verschoben wurde und dass die Beteiligten davon Kenntnis genommen hätten. Die Rückübersetzung wurde somit aus organisatorischen Gründen verschoben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konnte die Begründung hierfür aber lediglich aus den Ausführungen der Hilfswerkvertretung ersichtlich werden. Eine Verschiebung der Rückübersetzung um zwei Wochen scheint dem Gericht überdies als stark verzögert. Bei einer verspäteten Rückübersetzung kann der Sinn und Zweck der Protokollierung der Anhörung nur gewahrt werden, wenn diese innerhalb von wenigen Tagen stattfindet, also nicht völlig aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext mit der Anhörung gerissen wird (vgl. Urteil D-5173/2014 E. 4.3.7 und 4.3.9). Im Weiteren ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, wenn er ausführt, dass das SEM diese zeitliche Verzögerung zwischen Anhörung und deren Rückübersetzung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in keiner Weise erwähnt hat und somit nicht davon auszugehen ist, dass es diese dort berücksichtigt hat (vgl. Urteil D-5173/2014 E. 4.3.6.1).
E. 5.3.2 Insbesondere fällt aber in diesem Zusammenhang auf, dass der Sachverhalt anlässlich der Rückübersetzung stark ergänzt beziehungsweise die Vorbringen durch den Beschwerdeführer in relevanter Weise verändert wurden. Dies wurde im Protokoll mit einer ganzen A4-Seite handschriftlicher Notizen eingefügt. Vor diesem Hintergrund wäre das SEM gehalten gewesen, den Beschwerdeführer erneut zu befragen. Derartige Veränderungen des Sachverhalts auf der Ebene der Rückübersetzung, welche zudem stark verzögert nach der Anhörung stattgefunden hat, handschriftlich im Protokoll einzufügen, entspricht nicht einer richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhaltes.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer monierte weiter, das SEM habe den Anspruch auf das rechtliche Gehört verletzt, indem in der angefochtenen Verfügung lediglich das Kürzel "Fte" nicht aber die Namen der Personen aufgeführt seien, welche den Entscheid gefällt hätten. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die Namen der Personen mitzuteilen, welche die Verfügung unterschrieben hätten. Zudem sei die Person mit dem Kürzel "Fte" weder an der Anhörung noch an der Befragung anwesend gewesen, weshalb sie über keinen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verfüge, was sich negativ auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit auswirke. Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich unter anderem, dass eine Person Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde hat. Dieser Anspruch setzt auch die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus. Durch seine Praxis, die Namen der Personen, welche an den Verfügungen mitwirken, nicht offenzulegen, verletzt das SEM den Anspruch aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.1 f. m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]).
E. 5.5 Weiter rügte der Beschwerdeführer, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es die Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegend nicht abgeschätzt habe. Auf S. 5 der Verfügung habe der Sachbearbeiter bloss angegeben, dass er diese nicht erfülle, was einerseits falsch sei und andererseits nicht dem Prüfschema entspreche.
E. 5.5.1 Im Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 5.5.2 In seiner Verfügung hat das SEM zwar bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Zusammenhang mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK festgehalten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit einer konkreten Gefährdung im Sinne dieses Artikels zu rechnen sei. Eine Risikoeinschätzung gemäss der Rechtsprechung im Referenzurteil E-1866/2015 wurde in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht durchgeführt. Im Sachverhalt wurde zwar erwähnt, dass der Beschwerdeführer angab, er habe Wachdienste für die LTTE ausgeführt, verfüge über zwei Verwandte, welche eine hohe Position bei den LTTE gehabt hätten und denen er auch gewisse Dienstleistungen erstattet hätte, und dass er im Jahre 2007 als Terrorverdächtiger in Haft genommen worden sei. Eine Würdigung dieser Sachverhaltselemente unter dem Gesichtspunkt des Risikoprofils im Sinne des erwähnten Referenzurteils hat das SEM aber gänzlich unterlassen. Vor diesem Hintergrund ist von einer schweren Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs auszugehen.
E. 5.6 Schliesslich gilt es festzuhalten, dass das SEM die durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel mit dem pauschalen Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen und auf die Tatsache, dass es sich vorwiegend um Fotokopien und Dokumente ohne Beweiswert handle, nicht richtig gewürdigt hat, womit es wiederum die Begründungspflicht verletzt hat.
E. 6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 6.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).
E. 6.2 Vorliegend ist eine Kassation an die Vorinstanz angezeigt. Nach dem Gesagten wurde einerseits der Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt und andererseits das rechtliche Gehör in schwerwiegender und wiederholter Weise verletzt.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 9. November 2018 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts mittels einer erneuten Anhörung und anschliessenden Neubeurteilung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente und eingereichten Beweismittel - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs kann offen gelassen werden, ob die geltend gemachte Vorverfolgung als glaubhaft gemacht erscheint. Auf die weiteren Anträge in der Rechtsmitteleingabe ist nicht einzugehen.
E. 8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten oder durch treuwidriges Verhalten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BGer 2A.474/2002 vom 17. März 2003 E. 7.2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechtsbegehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Trotz der Gutheissung der Beschwerde ist es folglich gerechtfertigt, ihm androhungsgemäss (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2) die unnötig verursachten Kosten des Begehrens, über welches vorliegend befunden wurde, persönlich aufzuerlegen. Die diesbezüglichen Kosten sind auf Fr. 100.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
- Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7209/2018 Urteil vom 27. Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - gemischt singhalesischer und tamilischer Ethnie - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 24. Oktober 2015 und gelangte über die Vereinigten Arabischen Emirate und weitere ihm unbekannte Länder am 26. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 29. Oktober 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 10. November 2015 wurde er summarisch befragt und am 22. September 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung gab er dabei im Wesentlichen an, er habe von einem Soldaten ein (...) mit Aufnahmen von der letzten Kriegsphase erhalten und dieses an einen Freund seines Bruders namens B._______ weitergegeben. Er wisse nicht, was dieser mit dem (...) gemacht habe. Nachdem der Soldat beziehungsweise der Freund ihn verraten habe, sei auch er am (...) 2015 von Angehörigen der Terrorist Investigation Division (TID) verhaftet worden. Sie hätten ihn fotografiert, daktyloskopiert, verhört und einmal auch geohrfeigt. Weil die (...) für ihn gebürgt habe, sei er wieder freigelassen worden. Zwei Tage später sei er für den (...) 2015 für eine Befragung in Colombo aufgeboten worden, woraufhin er das Land verlassen habe. Nach seiner Ausreise sei ihm ein Haftbefehl datiert auf den (...) 2015 zugestellt und seine Mutter sei nach ihm befragt worden. Er sei nicht Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im Jahre 2006 habe er aber während ein bis zwei Monaten zwei bis fünf Mal für diese als Wache arbeiten müssen, als ihr Dorf von der sri-lankischen Armee umzingelt worden sei. Zudem hätten zwei Familienmitglieder wichtige Positionen in der Organisation gehabt: C._______ sei (...) gewesen und D._______ sei (...) gewesen. Diesen beiden, vor allem D._______, habe er geholfen, indem er ab 2003 Briefe auf Singhalesisch geschrieben und 2006 Informationen zu den (...) weitergegeben habe. Im Jahre 2007 sei er (...) Tage als Terrorverdächtiger in Haft genommen worden. Danach sei er einem Richter vorgeführt und wieder entlassen worden. Bei der Rückübersetzung der Anhörung, welche aus Zeitgründen (Wohnsitz des Beschwerdeführers im [...]) am 7. Oktober 2016 stattgefunden hat, änderte der Beschwerdeführer seine Vorbringen in Bezug auf die Weitergabe der (...) in grundsätzlicher Weise und gab an, er habe solche (...) von Kriegshandlungen schon mehrere Male verkauft. Das sei ein Geschäft unter den (...). Er erhalte das (...), verkaufe es, B._______ hole es ab, er (der Beschwerdeführer) zahle den Betrag auf ein Konto ein und erhalte 20% für sich. An der Anhörung habe er dies nicht so angegeben, weil er von seinen Landsleuten vor einem bestimmten Übersetzer des SEM gewarnt worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem Bestätigungen der Human Rights Commission und der Polizei bezüglich der Verhaftung vom (...) 2007, ein Gerichtsdokument vom (...) 2007, einen Haftbefehl vom (...) 2015 (wegen Nichterscheinens vor Gericht), Bestätigungen von (...) vom (...) 2007 sowie vom (...) 2015 und eine Quittung vom Polizeiposten vom (...) 2015 für die Beantragung eines Anzeigeberichts zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. November 2018 - eröffnet am 19. November 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So habe er sich bezüglich der Anzahl Personen, welche ihn festgenommen hätten, und des Entlassungszeitpunktes widersprochen. Insbesondere habe er sich aber in Bezug auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der Weitergabe der (...) in evidenter Weise widersprochen. Vor diesem Hintergrund enthalte sich das SEM einer Würdigung der eingereichten Beweismittel, zumal es sich dabei vorwiegend um Fotokopien und Dokumente ohne Beweiswert handle. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, angesichts einer seit dem 26. Oktober 2018 erheblich veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen (I., Ziff. 1). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör (I., Ziff. 3) beziehungsweise die Begründungspflicht (I., Ziff. 4) verletzt sowie der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei (I., Ziff. 5). Ebenfalls eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (I. Ziff. 6). Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren (I.,Ziff. 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien und gleichzeitig bekanntzugeben, ob diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (I., Ziff. 2). D. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerde wird beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt.
5. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, das rechtliche Gehör sei deshalb verletzt worden, weil das SEM die Rückübersetzung des Protokolls der Anhörung ohne Begründung 15 Tage nach der Anhörung durchgeführt habe. Die Rückübersetzung könne nur bei objektiven Gründen zu einem späteren Datum durchgeführt werden, die Begründung sei im Protokoll zu vermerken und die Rückübersetzung innert weniger Tage nachzuholen (vgl. Urteil des BVGer vom 28. Dezember 2016 D-5173/2014). Indem das SEM es unterlassen habe, die Anhörung zu wiederholen, verletze es zudem die Begründungspflicht. 5.3.1 Vorliegend wurde im Protokoll selber nicht festgehalten, warum die Rückübersetzung später stattfinden werde (vgl. Urteil D-5173/2014 E. 4.3.6.2). In einer internen Aktennotiz, welche dem Beschwerdeführer jedoch nicht eröffnet wurde, hielt das SEM zwar fest, dass die Rückübersetzung der Anhörung, welche bis 18.00 Uhr gedauert habe, aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im (...) verschoben wurde und dass die Beteiligten davon Kenntnis genommen hätten. Die Rückübersetzung wurde somit aus organisatorischen Gründen verschoben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konnte die Begründung hierfür aber lediglich aus den Ausführungen der Hilfswerkvertretung ersichtlich werden. Eine Verschiebung der Rückübersetzung um zwei Wochen scheint dem Gericht überdies als stark verzögert. Bei einer verspäteten Rückübersetzung kann der Sinn und Zweck der Protokollierung der Anhörung nur gewahrt werden, wenn diese innerhalb von wenigen Tagen stattfindet, also nicht völlig aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext mit der Anhörung gerissen wird (vgl. Urteil D-5173/2014 E. 4.3.7 und 4.3.9). Im Weiteren ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, wenn er ausführt, dass das SEM diese zeitliche Verzögerung zwischen Anhörung und deren Rückübersetzung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in keiner Weise erwähnt hat und somit nicht davon auszugehen ist, dass es diese dort berücksichtigt hat (vgl. Urteil D-5173/2014 E. 4.3.6.1). 5.3.2 Insbesondere fällt aber in diesem Zusammenhang auf, dass der Sachverhalt anlässlich der Rückübersetzung stark ergänzt beziehungsweise die Vorbringen durch den Beschwerdeführer in relevanter Weise verändert wurden. Dies wurde im Protokoll mit einer ganzen A4-Seite handschriftlicher Notizen eingefügt. Vor diesem Hintergrund wäre das SEM gehalten gewesen, den Beschwerdeführer erneut zu befragen. Derartige Veränderungen des Sachverhalts auf der Ebene der Rückübersetzung, welche zudem stark verzögert nach der Anhörung stattgefunden hat, handschriftlich im Protokoll einzufügen, entspricht nicht einer richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhaltes. 5.4 Der Beschwerdeführer monierte weiter, das SEM habe den Anspruch auf das rechtliche Gehört verletzt, indem in der angefochtenen Verfügung lediglich das Kürzel "Fte" nicht aber die Namen der Personen aufgeführt seien, welche den Entscheid gefällt hätten. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die Namen der Personen mitzuteilen, welche die Verfügung unterschrieben hätten. Zudem sei die Person mit dem Kürzel "Fte" weder an der Anhörung noch an der Befragung anwesend gewesen, weshalb sie über keinen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verfüge, was sich negativ auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit auswirke. Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich unter anderem, dass eine Person Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde hat. Dieser Anspruch setzt auch die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus. Durch seine Praxis, die Namen der Personen, welche an den Verfügungen mitwirken, nicht offenzulegen, verletzt das SEM den Anspruch aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.1 f. m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). 5.5 Weiter rügte der Beschwerdeführer, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es die Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegend nicht abgeschätzt habe. Auf S. 5 der Verfügung habe der Sachbearbeiter bloss angegeben, dass er diese nicht erfülle, was einerseits falsch sei und andererseits nicht dem Prüfschema entspreche. 5.5.1 Im Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 5.5.2 In seiner Verfügung hat das SEM zwar bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Zusammenhang mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK festgehalten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit einer konkreten Gefährdung im Sinne dieses Artikels zu rechnen sei. Eine Risikoeinschätzung gemäss der Rechtsprechung im Referenzurteil E-1866/2015 wurde in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht durchgeführt. Im Sachverhalt wurde zwar erwähnt, dass der Beschwerdeführer angab, er habe Wachdienste für die LTTE ausgeführt, verfüge über zwei Verwandte, welche eine hohe Position bei den LTTE gehabt hätten und denen er auch gewisse Dienstleistungen erstattet hätte, und dass er im Jahre 2007 als Terrorverdächtiger in Haft genommen worden sei. Eine Würdigung dieser Sachverhaltselemente unter dem Gesichtspunkt des Risikoprofils im Sinne des erwähnten Referenzurteils hat das SEM aber gänzlich unterlassen. Vor diesem Hintergrund ist von einer schweren Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs auszugehen. 5.6 Schliesslich gilt es festzuhalten, dass das SEM die durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel mit dem pauschalen Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen und auf die Tatsache, dass es sich vorwiegend um Fotokopien und Dokumente ohne Beweiswert handle, nicht richtig gewürdigt hat, womit es wiederum die Begründungspflicht verletzt hat.
6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 6.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 6.2 Vorliegend ist eine Kassation an die Vorinstanz angezeigt. Nach dem Gesagten wurde einerseits der Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt und andererseits das rechtliche Gehör in schwerwiegender und wiederholter Weise verletzt.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 9. November 2018 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts mittels einer erneuten Anhörung und anschliessenden Neubeurteilung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente und eingereichten Beweismittel - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs kann offen gelassen werden, ob die geltend gemachte Vorverfolgung als glaubhaft gemacht erscheint. Auf die weiteren Anträge in der Rechtsmitteleingabe ist nicht einzugehen. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten oder durch treuwidriges Verhalten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BGer 2A.474/2002 vom 17. März 2003 E. 7.2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechtsbegehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Trotz der Gutheissung der Beschwerde ist es folglich gerechtfertigt, ihm androhungsgemäss (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2) die unnötig verursachten Kosten des Begehrens, über welches vorliegend befunden wurde, persönlich aufzuerlegen. Die diesbezüglichen Kosten sind auf Fr. 100.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Sara Steiner Versand: