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D-3818/2024

D-3818/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Oktober 2022 um Asyl in der Schweiz nach. Die Personalienaufnahme erfolgte am 9. November 2022. Die Anhö- rung zu den Asylgründen in der Muttersprache des Beschwerdeführers ([…]) fand am 8. Februar 2024 statt. Die Rückübersetzung des Anhörungs- protokolls erfolgte am 11. März 2024. B. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im We- sentlichen an, er sei Kameramann und in B._______ in C._______ gebo- ren, wo er bis 2016 gelebt habe. Seine Ehefrau lebe mittlerweile an der Grenze zu Ruanda mit dem gemeinsamen Kind. Er habe ein weiteres Kind, das bei seinen Eltern in B._______ lebe. Ende April 2015 habe er den Auf- trag angenommen, die Demonstrationen in Burundi zu filmen. Als die Situ- ation im Mai 2015 immer brenzliger geworden und es zu Schüssen auf die Demonstranten gekommen sei, habe er seine Arbeit eingestellt. Sein Auf- traggeber dieser Filmaufnahmen sei 2016 nach Ruanda geflohen und habe ihn gewarnt, dass auch ihm Landesverrat vorgeworfen und er gesucht wer- den würde angesichts seiner Aufnahmen von den Schüssen auf Demonst- ranten. Er habe einen Bekannten aus dem CNND (Conseil National Pour la Défense de la Démocratie) kontaktiert und um Hilfe gebeten und habe sich von B._______ nach D._______ zu einem Freund begeben. Am 13. November 2018 sei er bei dem Freund von den Behörden gesucht worden und gleichentags geflohen. Einige Tage vorher habe ihn der Bekannte aus dem CNND vorgewarnt, dass er verhaftet werden solle. Er habe sich dann bei einem Freund des Vaters in E._______, in die Nähe des Kongos ver- steckt. Sein Vater habe ihm ein Visum für Katar besorgt. Am 2. Dezember 2018 sei er mit einem gefälschten Reisepass und dem Visum nach Katar geflogen. Er habe in Katar insgesamt dreimal für die Ende 2021/Anfang 2022 neu eröffnete burundische Botschaft Filmaufnahmen gemacht. Das eine Mal davon habe er im Auftrag der Botschaft Videoaufnahmen eines geheimen Rekrutierungstreffen in der Botschaft mit sogenannten Imboner- akuren gedreht, die für die Regierung zur Bespitzelung Oppositioneller im Ausland angeworben worden seien. Als er im Juli 2022 nach Burundi zu- rückgekehrt sei, habe er geglaubt, dass alles in Ordnung sei, und habe dort im August 2022 standesamtlich geheiratet. Er sei aber am 15. August 2022 von Polizisten entführt und von weiteren Personen an einen abgelegenen Ort gebracht, dort zusammengeschlagen sowie um Geld erpresst worden. Sie hätten von zwei Personen aus Katar, deren Kameramann er gewesen

D-3818/2024 Seite 3 sei, von ihm gewusst. Am 21. August 2022 sei er aus Angst vor einer wei- teren Verfolgung von Burundi legal nach Katar ausgereist. Dort sei er tele- fonisch anonym bedroht worden, weshalb er schliesslich am 10. Oktober 2022 weitergereist und über verschiedene Länder am 28. Oktober 2022 in die Schweiz gelangt sei. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Beweismittel zum Nachweis der Identität, des Reisewegs und der vorgebrachten Ereignisse in Burundi und Katar ein (vgl. Auflistung in der Verfügung des SEM, S. 5). C. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 – eröffnet am 22. Mai 2024 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere sei die Asylanhörung vom 8. Februar 2024 zu wiederholen. Zudem beantragte er, das Anhörungsprotokoll vom 8. Februar 2024 aus dem Recht zu weisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. In der Beschwerde wurde gerügt, dass die Rückübersetzung des Protokolls der Anhörung vom 8. Februar 2024 erst zweiunddreissig Tage später er- folgt sei. Die Vorinstanz begründe dies einzig mit der Anmerkung im Anhö- rungsprotokoll, die Rückübersetzung habe aus zeitlichen Gründen nicht unmittelbar nach der Anhörung durchgeführt werden können. Es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb das Anhörungsprotokoll als unrechtmässig zu erachten, die Verfügung vom 21. Mai 2024 aufzuhe- ben und die Anhörung vom 8. Februar 2024 zu wiederholen sei.

D-3818/2024 Seite 4 E. Am 18. Juni 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Zugleich wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. G. In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 erklärte das SEM, es sei aus Zeitgründen nicht möglich gewesen, die Rückübersetzung unmittelbar im Anschluss an die Anhörung durchzuführen. Für die Rückübersetzung der Sprache (…) stehe nur eine sehr begrenze Anzahl von Dolmetschern zur Verfügung. Die Rückübersetzung sei für den frühestmöglichen Termin am

22. Februar 2024 geplant gewesen, habe dann aber wegen der Absage des Dolmetschers verschoben werden müssen. Sämtliche Korrekturen und Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung seien im Protokoll festge- halten worden und der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit des Proto- kolls bestätigt. Es liege kein unrechtmässiges Anhörungsprotokoll und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. H. Mit Replik vom 9. August 2024 verwies der Beschwerdeführer auf das «Handbuch Asyl und Rückkehr» des SEM, wonach eine Rückübersetzung, welche nicht innerhalb weniger Tage nach der Anhörung durchgeführt wer- den könne, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-3818/2024 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird einzig die Kassation und Rückweisung der Sache aus formellen Gründen, wegen Verletzung des rechtlichen Ge- hörs sowie einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts, beantragt.

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).

E. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-

D-3818/2024 Seite 6 schlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, unter anderem auch das Recht auf Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Per- son und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG).

E. 3.4 Die Anhörung im Asylverfahren und deren Protokoll ist eine wichtige Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren, weshalb, gerade auch an- gesichts der auf dem Spiel stehenden hochrangigen Rechtsgüter (u.a. Leib und Leben), strenge Anforderungen an deren Qualität zu stellen sind. Der Rückübersetzung der Protokolle im Zusammenhang mit dem Recht auf An- hörung kommen verschiedene Funktionen zu (insbesondere: Gedächtnis- und Perpetuierungsfunktion, Garantiefunktion sowie Beweis- und Bin- dungsfunktion; vgl. Urteil des BVGer D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016, E. 4.3.4 m.w.H.).

E. 3.4.1 Zwar ist weder im Asylgesetz (Art. 29 AsylG) noch im Verwaltungs- verfahrensgesetz (Art. 30 VwVG) genau geregelt, wann die Rücküberset- zung zu erfolgen hat, und auch die asylrechtliche Lehre stellt lediglich fest, dass die Rückübersetzung am Ende der Anhörung zu erfolgen habe (vgl. Urteil des BVGer D-5173/2014, a.a.O., E. 4.3.5 m.w.H.). Gemäss aussa- gepsychologischen Erkenntnissen ist aber davon auszugehen, dass eine Person die richtige Protokollierung der ihr persönlich unwichtig erscheinen- den Details bereits nach wenigen Stunden nicht mehr kontrollieren kann, während bei autobiographischen Erlebnissen davon auszugehen ist, dass diese auch nach längerer Zeit nur wenig vergessen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5173/2014, a.a.O., E. 4.3.5.3 m.w.H.).

E. 3.4.2 Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Rückübersetzung und so- mit die Kontrolle des Anhörungsprotokolls im Asylverfahren unmittelbar nach Abschluss der Anhörung oder jedenfalls so zeitnah zu erfolgen hat, dass falsche Formulierungen, protokollierte Emotionen und Gesten sowie Details der Anhörung noch nachvollziehbar korrigiert werden könnten. (vgl. Urteil des BVGer D-5173/2014, a.a.O., E. 4.3.5.) Bei einer verspäteten Rückübersetzung ist (mit Ausnahme der Kontroll- funktion bezüglich der Genauigkeit der Äusserungen) der Sinn und Zweck der Protokollierung der Anhörung dann noch nach wie vor gewahrt, wenn die Rückübersetzung innerhalb von wenigen Tagen stattfindet, diese also

D-3818/2024 Seite 7 nicht völlig aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext mit der Anhörung gerissen wird. Wenn die Rückübersetzung, sollte diese aus objektiven Gründen unmittelbar nach der Anhörung nicht möglich oder nicht sinnvoll gewesen sein, nicht im vertretbaren zeitlichen Abstand nachgeholt wird, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor und eine Wiederholung dieses Verfahrensschritts auf Beschwerdeebene ist grund- sätzlich nicht mehr möglich (vgl. Urteil des BVGer D-5173/2014, a.a.O., E. 4.3.7 f. m.w.H.).Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde der Be- schwerdeführer am 8. Februar 2024 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ver- tieft zu seinen Asylgründen angehört. Die Rückübersetzung des Protokolls dieser Anhörung fand erst am 11. März 2024, mithin 32 Tage später, statt. Die Anhörung begann um 13:40 Uhr (vgl. act. A26, S.1) und endete um 18:20 Uhr (vgl. act. A26, S.17). Es wurde aber am Tag der Anhörung nicht festgehalten, warum keine Rückübersetzung mehr stattfand und auch kein Termin für die geplante Rückübersetzung genannt (vgl. act. A26, S. 16). Gemäss den vorliegenden vorinstanzlichen Akten wurde auch die Rechts- vertretung des Beschwerdeführers nicht entsprechend informiert. Erst zum Zeitpunkt der Rückübersetzung am 11. März 2024 wurde festge- halten, dass es am Tag der Anhörung aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Rückübersetzung vorzunehmen (vgl. act. A26, S.17). Die Rückübersetzung wurde also aus organisatorischen Gründen wegen zu weit fortgeschrittener Zeit am Tag der Anhörung verschoben.

E. 3.4.3 Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass es um 18:20 Uhr zu spät für eine Rückübersetzung war. Auf Beschwerdeebene wird in dem Zusam- menhang aber zu Recht das Zeitmanagement des SEM während der An- hörung moniert (vgl. Beschwerde, S. 5). Fraglich ist nämlich bereits, warum die Anhörung erst mittags begann. Und dann nicht später angesichts der fortgeschrittenen Zeit statt einer Weiterführung der Anhörung bis nach 18 Uhr ein Unterbruch der Anhörung mit Rückübersetzung und Anberaumung einer ergänzenden Anhörung erfolgt ist.

E. 3.4.4 Als Grund, dass die Rückübersetzung nicht innerhalb weniger Tage nachgeholt wurde, gibt das SEM in der Vernehmlassung (erneut) organi- satorische Gründe an, nämlich die begrenzte Verfügbarkeit eines Dolmet- schers für die Sprache (…) (vgl. Vernehmlassung des SEM und beigelegte Ausdrucke der internen E-Mail-Korrespondenz). Aber auch die gemäss Vernehmlassung geplante Rückübersetzung am 22. Februar 2024 wäre erst vierzehn Tage nach der Anhörung erfolgt, was angesichts der

D-3818/2024 Seite 8 Zeitspanne auch bereits aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext geris- sen erscheint (vgl. Urteil des BVGer D-7209/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1 bei einer Verschiebung der Rückübersetzung um fünfzehn Tage). Aufgrund der Absage des Dolmetschers fand die Rückübersetzung schliesslich erst nach 32 Tagen statt.

E. 3.4.5 Eine derart verspätete Rückübersetzung nach 32 Tagen erscheint derart stark verzögert, dass sie aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext mit der Anhörung gerissen ist (vgl. Urteil des BVGer D-5173/2014, a.a.O., E. 4.3.7). Der Rüge in der Replik, es sei Sache der Vorinstanz, genügend Ressourcen bereitzustellen, um die Rückübersetzung gemäss den Vorga- ben des Handbuchs des SEM sowie der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung anzuberaumen, ist beizupflichten.

E. 3.4.6 Der Beschwerdeführer hat bei der Rückübersetzung noch auf ein- zelne Übersetzungs- beziehungsweise Protokollfehler bei Datumsangaben aufmerksam gemacht (vgl. mehrere Anmerkungen anlässlich der Rück- übersetzung vom 11. März 2024, act. A26, S. 17). Allerdings hat das SEM diese korrigierten Zeitangaben zu den Aufenthalten in Burundi und Katar in seiner Verfügung vom 21. Mai 2024 nicht im Sachverhalt korrigiert über- nommen, sondern fälschlicherweise festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich von Dezember 2018 bis zum 6. Juli 2020 in Katar aufgehalten. Am 6. Juli 2020 sei er zurück nach Burundi gereist (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 und 5). Dabei hat der Beschwerdeführer korrigiert, dass er erst am 6. Juli 2022 (statt 6. Juli 2020) zurück nach Burundi gegangen sei (siehe Rückübersetzung zu F9, act. A26, S. 17). So hat das SEM auch in den Erwägungen bei der Argumentation zur Unglaubhaftigkeit der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers erwogen, dieser habe nie erwähnt, Ende April 2021 oder Anfang 2022 erneut in Katar gewesen zu sein (vgl. Verfügung des SEM, S. 8). Obwohl doch der Korrektur in der Rückübersetzung ent- nommen werden kann, dass er sich bis zum 6. Juli 2022 in Katar aufgehal- ten habe. Auch hat das SEM die zeitliche Verzögerung zwischen der Anhörung und deren Rückübersetzung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in keiner Weise erwähnt, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt, und wes- halb davon auszugehen ist, dass es diese im Rahmen der Würdigung nicht berücksichtigt hat (vgl. Urteil des BVGer D-5173/2014, a.a.O., E. 4.3.6.1). Aus der Rückübersetzung des Protokolls ist sodann nicht eindeutig fest- stellbar, worauf die Rechtsvertretung hier zu Recht hinweist, ob der

D-3818/2024 Seite 9 Begleitperson das Fragerecht gewährt worden ist. In der Rückübersetzung ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer bestreitet, dass seiner Begleit- person das Fragerecht gewährt worden sei (vgl. act. A26, S. 18). Ange- sichts der geschilderten Unklarheiten in Bezug auf die Protokollierung ist sodann auch noch anzubringen, dass die Befragung ohne Rechtsvertre- tung stattfand, was den Beschwerdeführer, der einer Befragung ohne Rechtsvertretung zunächst zugestimmt hatte, anscheinend in der Anhö- rung auch beunruhigt hat (vgl. act. A 22, A23, A26, F4, S. 2).

E. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

E. 4.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh- lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.). Eine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsan- spruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwer- deinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Be- zug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die fest- gestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent- scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herge- stellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).

E. 4.3 Vorliegend ist eine Kassation an die Vorinstanz angezeigt. Das Bun- desverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz durch die massiv verspätete Rückübersetzung den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör des Be- schwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb sich eine Heilung nicht rechtfertigt, der Entscheid hinsichtlich der Frage der Asylge- währung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der

D-3818/2024 Seite 10 Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das Anhörungsproto- koll vom 8. Februar 2024 (act. A26/18) ist aus dem Recht zu weisen und das SEM anzuweisen, erneut eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchzuführen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom

21. Mai 2024 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts mittels einer erneuten Anhörung und anschliessenden Neubeurteilung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachver- haltselemente und eingereichten Beweismittel - an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf- wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Ausla- gen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3818/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 21. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3818/2024 Urteil vom 5. November 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Natalya Michel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Oktober 2022 um Asyl in der Schweiz nach. Die Personalienaufnahme erfolgte am 9. November 2022. Die Anhörung zu den Asylgründen in der Muttersprache des Beschwerdeführers ([...]) fand am 8. Februar 2024 statt. Die Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls erfolgte am 11. März 2024. B. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Kameramann und in B._______ in C._______ geboren, wo er bis 2016 gelebt habe. Seine Ehefrau lebe mittlerweile an der Grenze zu Ruanda mit dem gemeinsamen Kind. Er habe ein weiteres Kind, das bei seinen Eltern in B._______ lebe. Ende April 2015 habe er den Auftrag angenommen, die Demonstrationen in Burundi zu filmen. Als die Situation im Mai 2015 immer brenzliger geworden und es zu Schüssen auf die Demonstranten gekommen sei, habe er seine Arbeit eingestellt. Sein Auftraggeber dieser Filmaufnahmen sei 2016 nach Ruanda geflohen und habe ihn gewarnt, dass auch ihm Landesverrat vorgeworfen und er gesucht werden würde angesichts seiner Aufnahmen von den Schüssen auf Demonstranten. Er habe einen Bekannten aus dem CNND (Conseil National Pour la Défense de la Démocratie) kontaktiert und um Hilfe gebeten und habe sich von B._______ nach D._______ zu einem Freund begeben. Am 13. November 2018 sei er bei dem Freund von den Behörden gesucht worden und gleichentags geflohen. Einige Tage vorher habe ihn der Bekannte aus dem CNND vorgewarnt, dass er verhaftet werden solle. Er habe sich dann bei einem Freund des Vaters in E._______, in die Nähe des Kongos versteckt. Sein Vater habe ihm ein Visum für Katar besorgt. Am 2. Dezember 2018 sei er mit einem gefälschten Reisepass und dem Visum nach Katar geflogen. Er habe in Katar insgesamt dreimal für die Ende 2021/Anfang 2022 neu eröffnete burundische Botschaft Filmaufnahmen gemacht. Das eine Mal davon habe er im Auftrag der Botschaft Videoaufnahmen eines geheimen Rekrutierungstreffen in der Botschaft mit sogenannten Imbonerakuren gedreht, die für die Regierung zur Bespitzelung Oppositioneller im Ausland angeworben worden seien. Als er im Juli 2022 nach Burundi zurückgekehrt sei, habe er geglaubt, dass alles in Ordnung sei, und habe dort im August 2022 standesamtlich geheiratet. Er sei aber am 15. August 2022 von Polizisten entführt und von weiteren Personen an einen abgelegenen Ort gebracht, dort zusammengeschlagen sowie um Geld erpresst worden. Sie hätten von zwei Personen aus Katar, deren Kameramann er gewesen sei, von ihm gewusst. Am 21. August 2022 sei er aus Angst vor einer weiteren Verfolgung von Burundi legal nach Katar ausgereist. Dort sei er telefonisch anonym bedroht worden, weshalb er schliesslich am 10. Oktober 2022 weitergereist und über verschiedene Länder am 28. Oktober 2022 in die Schweiz gelangt sei. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Beweismittel zum Nachweis der Identität, des Reisewegs und der vorgebrachten Ereignisse in Burundi und Katar ein (vgl. Auflistung in der Verfügung des SEM, S. 5). C. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 - eröffnet am 22. Mai 2024 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere sei die Asylanhörung vom 8. Februar 2024 zu wiederholen. Zudem beantragte er, das Anhörungsprotokoll vom 8. Februar 2024 aus dem Recht zu weisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. In der Beschwerde wurde gerügt, dass die Rückübersetzung des Protokolls der Anhörung vom 8. Februar 2024 erst zweiunddreissig Tage später erfolgt sei. Die Vorinstanz begründe dies einzig mit der Anmerkung im Anhörungsprotokoll, die Rückübersetzung habe aus zeitlichen Gründen nicht unmittelbar nach der Anhörung durchgeführt werden können. Es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb das Anhörungsprotokoll als unrechtmässig zu erachten, die Verfügung vom 21. Mai 2024 aufzuheben und die Anhörung vom 8. Februar 2024 zu wiederholen sei. E. Am 18. Juni 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. G. In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 erklärte das SEM, es sei aus Zeitgründen nicht möglich gewesen, die Rückübersetzung unmittelbar im Anschluss an die Anhörung durchzuführen. Für die Rückübersetzung der Sprache (...) stehe nur eine sehr begrenze Anzahl von Dolmetschern zur Verfügung. Die Rückübersetzung sei für den frühestmöglichen Termin am 22. Februar 2024 geplant gewesen, habe dann aber wegen der Absage des Dolmetschers verschoben werden müssen. Sämtliche Korrekturen und Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung seien im Protokoll festgehalten worden und der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit des Protokolls bestätigt. Es liege kein unrechtmässiges Anhörungsprotokoll und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. H. Mit Replik vom 9. August 2024 verwies der Beschwerdeführer auf das «Handbuch Asyl und Rückkehr» des SEM, wonach eine Rückübersetzung, welche nicht innerhalb weniger Tage nach der Anhörung durchgeführt werden könne, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird einzig die Kassation und Rückweisung der Sache aus formellen Gründen, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, beantragt. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, unter anderem auch das Recht auf Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). 3.4 Die Anhörung im Asylverfahren und deren Protokoll ist eine wichtige Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren, weshalb, gerade auch angesichts der auf dem Spiel stehenden hochrangigen Rechtsgüter (u.a. Leib und Leben), strenge Anforderungen an deren Qualität zu stellen sind. Der Rückübersetzung der Protokolle im Zusammenhang mit dem Recht auf Anhörung kommen verschiedene Funktionen zu (insbesondere: Gedächtnis- und Perpetuierungsfunktion, Garantiefunktion sowie Beweis- und Bindungsfunktion; vgl. Urteil des BVGer D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016, E. 4.3.4 m.w.H.). 3.4.1 Zwar ist weder im Asylgesetz (Art. 29 AsylG) noch im Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 30 VwVG) genau geregelt, wann die Rückübersetzung zu erfolgen hat, und auch die asylrechtliche Lehre stellt lediglich fest, dass die Rückübersetzung am Ende der Anhörung zu erfolgen habe (vgl. Urteil des BVGer D-5173/2014, a.a.O., E. 4.3.5 m.w.H.). Gemäss aussagepsychologischen Erkenntnissen ist aber davon auszugehen, dass eine Person die richtige Protokollierung der ihr persönlich unwichtig erscheinenden Details bereits nach wenigen Stunden nicht mehr kontrollieren kann, während bei autobiographischen Erlebnissen davon auszugehen ist, dass diese auch nach längerer Zeit nur wenig vergessen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5173/2014, a.a.O., E. 4.3.5.3 m.w.H.). 3.4.2 Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Rückübersetzung und somit die Kontrolle des Anhörungsprotokolls im Asylverfahren unmittelbar nach Abschluss der Anhörung oder jedenfalls so zeitnah zu erfolgen hat, dass falsche Formulierungen, protokollierte Emotionen und Gesten sowie Details der Anhörung noch nachvollziehbar korrigiert werden könnten. (vgl. Urteil des BVGer D-5173/2014, a.a.O., E. 4.3.5.) Bei einer verspäteten Rückübersetzung ist (mit Ausnahme der Kontrollfunktion bezüglich der Genauigkeit der Äusserungen) der Sinn und Zweck der Protokollierung der Anhörung dann noch nach wie vor gewahrt, wenn die Rückübersetzung innerhalb von wenigen Tagen stattfindet, diese also nicht völlig aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext mit der Anhörung gerissen wird. Wenn die Rückübersetzung, sollte diese aus objektiven Gründen unmittelbar nach der Anhörung nicht möglich oder nicht sinnvoll gewesen sein, nicht im vertretbaren zeitlichen Abstand nachgeholt wird, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor und eine Wiederholung dieses Verfahrensschritts auf Beschwerdeebene ist grundsätzlich nicht mehr möglich (vgl. Urteil des BVGer D-5173/2014, a.a.O., E. 4.3.7 f. m.w.H.).Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Die Rückübersetzung des Protokolls dieser Anhörung fand erst am 11. März 2024, mithin 32 Tage später, statt. Die Anhörung begann um 13:40 Uhr (vgl. act. A26, S.1) und endete um 18:20 Uhr (vgl. act. A26, S.17). Es wurde aber am Tag der Anhörung nicht festgehalten, warum keine Rückübersetzung mehr stattfand und auch kein Termin für die geplante Rückübersetzung genannt (vgl. act. A26, S. 16). Gemäss den vorliegenden vorinstanzlichen Akten wurde auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht entsprechend informiert. Erst zum Zeitpunkt der Rückübersetzung am 11. März 2024 wurde festgehalten, dass es am Tag der Anhörung aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Rückübersetzung vorzunehmen (vgl. act. A26, S.17). Die Rückübersetzung wurde also aus organisatorischen Gründen wegen zu weit fortgeschrittener Zeit am Tag der Anhörung verschoben. 3.4.3 Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass es um 18:20 Uhr zu spät für eine Rückübersetzung war. Auf Beschwerdeebene wird in dem Zusammenhang aber zu Recht das Zeitmanagement des SEM während der Anhörung moniert (vgl. Beschwerde, S. 5). Fraglich ist nämlich bereits, warum die Anhörung erst mittags begann. Und dann nicht später angesichts der fortgeschrittenen Zeit statt einer Weiterführung der Anhörung bis nach 18 Uhr ein Unterbruch der Anhörung mit Rückübersetzung und Anberaumung einer ergänzenden Anhörung erfolgt ist. 3.4.4 Als Grund, dass die Rückübersetzung nicht innerhalb weniger Tage nachgeholt wurde, gibt das SEM in der Vernehmlassung (erneut) organisatorische Gründe an, nämlich die begrenzte Verfügbarkeit eines Dolmetschers für die Sprache (...) (vgl. Vernehmlassung des SEM und beigelegte Ausdrucke der internen E-Mail-Korrespondenz). Aber auch die gemäss Vernehmlassung geplante Rückübersetzung am 22. Februar 2024 wäre erst vierzehn Tage nach der Anhörung erfolgt, was angesichts der Zeitspanne auch bereits aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext gerissen erscheint (vgl. Urteil des BVGer D-7209/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1 bei einer Verschiebung der Rückübersetzung um fünfzehn Tage). Aufgrund der Absage des Dolmetschers fand die Rückübersetzung schliesslich erst nach 32 Tagen statt. 3.4.5 Eine derart verspätete Rückübersetzung nach 32 Tagen erscheint derart stark verzögert, dass sie aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext mit der Anhörung gerissen ist (vgl. Urteil des BVGer D-5173/2014, a.a.O., E. 4.3.7). Der Rüge in der Replik, es sei Sache der Vorinstanz, genügend Ressourcen bereitzustellen, um die Rückübersetzung gemäss den Vorgaben des Handbuchs des SEM sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzuberaumen, ist beizupflichten. 3.4.6 Der Beschwerdeführer hat bei der Rückübersetzung noch auf einzelne Übersetzungs- beziehungsweise Protokollfehler bei Datumsangaben aufmerksam gemacht (vgl. mehrere Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung vom 11. März 2024, act. A26, S. 17). Allerdings hat das SEM diese korrigierten Zeitangaben zu den Aufenthalten in Burundi und Katar in seiner Verfügung vom 21. Mai 2024 nicht im Sachverhalt korrigiert übernommen, sondern fälschlicherweise festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich von Dezember 2018 bis zum 6. Juli 2020 in Katar aufgehalten. Am 6. Juli 2020 sei er zurück nach Burundi gereist (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 und 5). Dabei hat der Beschwerdeführer korrigiert, dass er erst am 6. Juli 2022 (statt 6. Juli 2020) zurück nach Burundi gegangen sei (siehe Rückübersetzung zu F9, act. A26, S. 17). So hat das SEM auch in den Erwägungen bei der Argumentation zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erwogen, dieser habe nie erwähnt, Ende April 2021 oder Anfang 2022 erneut in Katar gewesen zu sein (vgl. Verfügung des SEM, S. 8). Obwohl doch der Korrektur in der Rückübersetzung entnommen werden kann, dass er sich bis zum 6. Juli 2022 in Katar aufgehalten habe. Auch hat das SEM die zeitliche Verzögerung zwischen der Anhörung und deren Rückübersetzung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in keiner Weise erwähnt, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt, und weshalb davon auszugehen ist, dass es diese im Rahmen der Würdigung nicht berücksichtigt hat (vgl. Urteil des BVGer D-5173/2014, a.a.O., E. 4.3.6.1). Aus der Rückübersetzung des Protokolls ist sodann nicht eindeutig feststellbar, worauf die Rechtsvertretung hier zu Recht hinweist, ob der Begleitperson das Fragerecht gewährt worden ist. In der Rückübersetzung ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer bestreitet, dass seiner Begleitperson das Fragerecht gewährt worden sei (vgl. act. A26, S. 18). Angesichts der geschilderten Unklarheiten in Bezug auf die Protokollierung ist sodann auch noch anzubringen, dass die Befragung ohne Rechtsvertretung stattfand, was den Beschwerdeführer, der einer Befragung ohne Rechtsvertretung zunächst zugestimmt hatte, anscheinend in der Anhörung auch beunruhigt hat (vgl. act. A 22, A23, A26, F4, S. 2). 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 4.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 4.3 Vorliegend ist eine Kassation an die Vorinstanz angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz durch die massiv verspätete Rückübersetzung den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb sich eine Heilung nicht rechtfertigt, der Entscheid hinsichtlich der Frage der Asylgewährung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das Anhörungsprotokoll vom 8. Februar 2024 (act. A26/18) ist aus dem Recht zu weisen und das SEM anzuweisen, erneut eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchzuführen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 21. Mai 2024 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts mittels einer erneuten Anhörung und anschliessenden Neubeurteilung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente und eingereichten Beweismittel - an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 21. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: