Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. August 2024 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechts- vertretung eine Erstbefragung UMA (Unbegleiteter Minderjähriger Asylsu- chender) statt (SEM-Akten […][A17]. B. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers er- teilte das SEM dem Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ den Auftrag zur Durchführung einer Altersabklärung. Im Altersgutachten vom 3. September 2024 (A22) wird aus den erhobenen Befunden der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersu- chung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe sowie das ermittelte Mindest- alter (…) Jahre betrage. C. Nach der mit Schreiben des SEM vom 12. September 2024 erfolgten Ge- währung des rechtlichen Gehörs (A25) und der Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 18. September 2024 (A28) änderte das SEM am
25. September 2024 das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformati- onssystem (ZEMIS) auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk; A31). D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 trat das SEM im Rahmen eines Dub- linverfahrens nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und verfügte seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Italien. Am
2. Juni 2025 hob es diese Verfügung auf und nahm das nationale Asylver- fahren auf. E. Am 11. Juli 2025 (Fragen 1–99) und am 22. August 2025 (Fragen 100–
148) hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an (A55). Dabei wurde am 11. Juli 2025 die Rückübersetzung nach der Frage 56 unterbrochen und am 22. August 2025 fortgeführt. F. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Haussa islamischen Glaubens und habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und drei Geschwistern in C._______
E-6933/2025 Seite 3 im Stadtteil D._______ in E._______ gelebt. Dort habe er während neun Jahren die Schule besucht. Seine Mutter sei Händlerin und verkaufe Le- bensmittel in der Nachbarschaft. Zudem sei sein – bei einem Bombenan- schlag verstorbener – Vater ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen, weshalb seine Familie keine finanziellen Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe regelmässig einen religiösen Lehrer – Herrn F._______ – besucht, um religiöse Grundsätze und Vorschriften zu lernen. Dieser habe ihm während der Fastenzeit zu essen gegeben, da ihm das Fasten schwergefallen sei. Am (…) April 2021 habe er etwas bei Herrn F._______ gegessen und sei danach entkleidet bei diesem aufgewacht. Da er nicht gewusst habe, was dieser mit ihm gemacht habe, habe er ge- schrien. Seine Schreie hätten Menschen in der Umgebung dazu veran- lasst, ihm zur Hilfe zu kommen und Herrn F._______ spitalreif zu prügeln. Daraufhin sei er selbst in einem Spital auf einen möglichen sexuellen Miss- brauch untersucht worden. Ein solcher sei zwar verneint worden, jedoch habe er erfahren, dass Herr F._______ seinen Verletzungen erlegen sei. Im Spital hätten ihn viele, teils unbekannte, Menschen besucht und seine Mutter habe sich aus Furcht vor Vergeltungsmassnahmen an die Polizei gewandt, die zu seinem Schutz einen Polizisten zur Verfügung gestellt habe. Der Polizist habe ihm jedoch mitgeteilt, dass die Polizei aufgrund des Kontaktes von Herrn F._______ zu einflussreichen Personen keinen Schutz garantieren könne, weshalb dieser ihm geraten habe, seinen Woh- nort vorübergehend zu verlassen. Hierauf habe der Polizist ihn und seinen Bruder G._______ zu sich nach Hause genommen. In der Folge hätten sich unbekannte Personen bei seiner Mutter und seinen Geschwistern nach ihm erkundigt, woraufhin er und sein Bruder nach H._______ geflo- hen seien. In H._______ seien ihm zwei Personen aufgefallen, welche er bereits im Spital in E._______ gesehen habe, weshalb er und sein Bruder sich nicht in ihrer ursprünglichen Wohnung, sondern bei einem Freund sei- nes Bruders in H._______ aufgehalten hätten. Daraufhin habe er erfahren, dass die beiden unbekannten Personen in die ursprüngliche Wohnung ein- gebrochen seien und ihn gesucht hätten, weshalb er und sein Bruder nach I._______ gereist seien. Auf dem Weg dorthin seien sie in der Nähe von J._______ von Banditen entführt worden. In der Folge seien sie mit Hilfe einer unbekannten Frau geflohen und über I._______ durch den Niger nach Algerien gereist, wo sie sich etwa zwei Jahre lang aufgehalten hätten. Dort habe er seinen Bruder – welcher als Maler gearbeitet habe – unter- stützt. Aufgrund des illegalen Aufenthalts in Algerien und der damit verbun- denen Umstände seien sie nach Tunesien gereist, wo sein Bruder einen Freund gehabt habe. Nach mehreren gescheiterten Ausreiseversuchen sei
E-6933/2025 Seite 4 sein Bruder ohne ihn nach Italien gereist und sei seither verschollen. Etwa sieben bis acht Monate später sei er ebenfalls nach Italien gereist, wo er registriert worden und von wo aus er anschliessend in die Schweiz weiter- gereist sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde, ei- nen Arztbericht aus E._______ und ein Zertifikat eines Grundschulab- schlusses ein. G. Am 29. August 2025 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Ent- wurf des Entscheids betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, Ablehnung seines Asylgesuches, seine Wegweisung und deren Vollzug zur Stellungnahme unterbreitet. Eine solche ging am
1. September 2025 beim SEM ein. H. Mit Verfügung vom 2. September 2025 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Weg- weisungsvollzug an. I. Mit Eingabe vom 10. September 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er bean- tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Zudem sei das Anhörungsprotokoll vom 11. Juli 2025 beziehungsweise vom 22. August 2025 aus dem Recht zu weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. J. Am 11. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E-6933/2025 Seite 5
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird einzig die Kassation und Rückweisung der Sache aus formellen Gründen, wegen Verletzung des rechtlichen Ge- hörs sowie einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts, beantragt.
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren
E-6933/2025 Seite 6 notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
E. 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, unter anderem auch das Recht auf Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG).
E. 4.3.1 Die Anhörung im Asylverfahren und deren Protokoll ist eine wichtige Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren, weshalb, gerade auch an- gesichts der auf dem Spiel stehenden hochrangigen Rechtsgüter (u.a. Leib und Leben), strenge Anforderungen an deren Qualität zu stellen sind. Der Rückübersetzung der Protokolle im Zusammenhang mit dem Recht auf An- hörung kommen verschiedene Funktionen zu (insbesondere: Gedächtnis- und Perpetuierungsfunktion, Garantiefunktion sowie Beweis- und Bin- dungsfunktion; vgl. Urteile des BVGer D-3818/2024 vom 5. November 2024, E. 3.4; D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016, E. 4.3.4 m.w.H.). Zwar ist weder im Asylgesetz (Art. 29 AsylG) noch im Verwaltungsverfahrensge- setz (Art. 30 VwVG) genau geregelt, wann die Rückübersetzung zu erfol- gen hat, und auch die asylrechtliche Lehre stellt lediglich fest, dass die Rückübersetzung am Ende der Anhörung zu erfolgen habe (vgl. Urteile des BVGer D-3818/2024 vom 5. November 2024, E. 3.4.2; D-5173/2014, vom
28. Dezember 2016, E. 4.3.5 m.w.H.). Gemäss aussagepsychologischen Erkenntnissen ist aber davon auszugehen, dass eine Person die richtige Protokollierung der ihr persönlich unwichtig erscheinenden Details bereits nach wenigen Stunden nicht mehr kontrollieren kann, während bei autobi- ographischen Erlebnissen davon auszugehen ist, dass diese auch nach längerer Zeit nur wenig vergessen werden (vgl. Urteile des BVGer D-3818/2024 vom 5. November 2024, E. 3.4.1; D-5173/2014 vom 28.
E-6933/2025 Seite 7 Dezember 2016, E. 4.3.5.3 m.w.H.). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Rückübersetzung und somit die Kontrolle des Anhörungsprotokolls im Asylverfahren unmittelbar nach Abschluss der Anhörung oder jedenfalls so zeitnah zu erfolgen hat, dass falsche Formulierungen, protokollierte Emo- tionen und Gesten sowie Details der Anhörung noch nachvollziehbar korri- giert werden könnten (vgl. Urteile des BVGer D-3818/2024 vom 5. Novem- ber 2024, E. 3.4.2; D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016, E. 4.3.5.)
E. 4.3.2 Bei einer verspäteten Rückübersetzung ist (mit Ausnahme der Kon- trollfunktion bezüglich der Genauigkeit der Äusserungen) der Sinn und Zweck der Protokollierung der Anhörung dann noch nach wie vor gewahrt, wenn die Rückübersetzung innerhalb von wenigen Tagen stattfindet, diese also nicht völlig aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontextder Anhörung gerissen wird. Wenn die Rückübersetzung, sollte diese aus objektiven Gründen unmittelbar nach der Anhörung nicht möglich oder nicht sinnvoll gewesen sein, nicht im vertretbaren zeitlichen Abstand nachgeholt wird, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor und eine Wiederholung dieses Verfahrensschritts auf Beschwerdeebene ist grund- sätzlich nicht mehr möglich (vgl. Urteile des BVGer D-3818/2024 vom
E. 5 November 2024, E. 3.4.2; D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016, E. 4.3.7 f. m.w.H.).
E. 5.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde der Beschwerdeführer am
11. Juli 2025 und am 22. August 2025 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört. Die Rückübersetzung des Protokolls des ersten Teils der Anhörung – am 11. Juli 2025 – wurde nach der Frage 56 (von 99 Fragen) aus Zeitgründen unterbrochen (A55, F56) und erst am
22. August 2025, mithin 42 Tage später, fortgeführt (A55, S. 8 oben). Eine derart verspätete Rückübersetzung der restlichen Fragen des ersten Teils der Anhörung erscheint in einem so starken Masse verzögert, dass sie aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext der Anhörung gerissen ist (vgl. Ur- teile des BVGer D-3818/2024 vom 5. November 2024, E. 3.4.2; D- 5173/2014 vom 28. Dezember 2016, E. 4.3.7). Zudem geht – in Überein- stimmung mit dem Beschwerdeführer – die Begründung der Vorinstanz, die Verzögerung bei der Rückübersetzung sei sachlich gerechtfertigt, da zu einem früheren Zeitpunkt kein qualifizierter Dolmetscher für Haussa zur Verfügung gestanden habe, fehl, zumal es die Sache der Vorinstanz ist, genügend Ressourcen bereitzustellen, um die Rückübersetzung gemäss den Vorgaben des Handbuchs des SEM (vgl. SEM-Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C6.2 Die Anhörung zu den Asylgründen, Ziff. 2.5.7) sowie
E-6933/2025 Seite 8 der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.3.1 und 4.3.2) anzuberaumen.
E. 5.2 Schliesslich ist der Rüge des Beschwerdeführers beizupflichten, dass die Vorinstanz die zeitliche Verzögerung zwischen der Anhörung und deren Rückübersetzung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in keiner Weise erwähnt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sie diese im Rahmen der Würdi- gung nicht berücksichtigt hat, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016, E. 4.3.6.1).
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat insbeson- dere durch die verspätete Rückübersetzung den rechtserheblichen Sach- verhalt unvollständig festgestellt, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und ihre Begründungspflicht verletzt. Damit ist das Anhörungsprotokoll vom 11. Juli 2025 und 22. August 2025 (A55) aus dem Recht zu weisen. Ein reformatorischer Entscheid fällt nicht in Betracht und in Anwendung von Art. 61 VwVG ist die angefochtene Verfügung zu kas- sieren. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Diese ist anzuweisen, erneut eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchzuführen und damit den rechtserheblichen Sachverhalt voll- ständig festzustellen. Sodann hat sie zwecks Erfüllung ihrer Begründungs- flicht die neue Verfügung rechtsgenüglich zu begründen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom
2. September 2025 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Fest- stellung des Sachverhalts mittels einer neuen Anhörung und anschliessen- den Neubeurteilung – unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sach- verhaltselemente und eingereichten Beweismittel – an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszu- richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts- vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom
E-6933/2025 Seite 9 Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6933/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 2. September 2025 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6933/2025 Urteil vom 23. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch MLaw Yasmin Wagner, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. September 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. August 2024 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung eine Erstbefragung UMA (Unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender) statt (SEM-Akten [...][A17]. B. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM dem Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ den Auftrag zur Durchführung einer Altersabklärung. Im Altersgutachten vom 3. September 2024 (A22) wird aus den erhobenen Befunden der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe sowie das ermittelte Mindestalter (...) Jahre betrage. C. Nach der mit Schreiben des SEM vom 12. September 2024 erfolgten Gewährung des rechtlichen Gehörs (A25) und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. September 2024 (A28) änderte das SEM am 25. September 2024 das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk; A31). D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 trat das SEM im Rahmen eines Dublinverfahrens nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und verfügte seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Italien. Am 2. Juni 2025 hob es diese Verfügung auf und nahm das nationale Asylverfahren auf. E. Am 11. Juli 2025 (Fragen 1-99) und am 22. August 2025 (Fragen 100-148) hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an (A55). Dabei wurde am 11. Juli 2025 die Rückübersetzung nach der Frage 56 unterbrochen und am 22. August 2025 fortgeführt. F. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Haussa islamischen Glaubens und habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und drei Geschwistern in C._______ im Stadtteil D._______ in E._______ gelebt. Dort habe er während neun Jahren die Schule besucht. Seine Mutter sei Händlerin und verkaufe Lebensmittel in der Nachbarschaft. Zudem sei sein - bei einem Bombenanschlag verstorbener - Vater ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen, weshalb seine Familie keine finanziellen Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe regelmässig einen religiösen Lehrer - Herrn F._______ - besucht, um religiöse Grundsätze und Vorschriften zu lernen. Dieser habe ihm während der Fastenzeit zu essen gegeben, da ihm das Fasten schwergefallen sei. Am (...) April 2021 habe er etwas bei Herrn F._______ gegessen und sei danach entkleidet bei diesem aufgewacht. Da er nicht gewusst habe, was dieser mit ihm gemacht habe, habe er geschrien. Seine Schreie hätten Menschen in der Umgebung dazu veranlasst, ihm zur Hilfe zu kommen und Herrn F._______ spitalreif zu prügeln. Daraufhin sei er selbst in einem Spital auf einen möglichen sexuellen Missbrauch untersucht worden. Ein solcher sei zwar verneint worden, jedoch habe er erfahren, dass Herr F._______ seinen Verletzungen erlegen sei. Im Spital hätten ihn viele, teils unbekannte, Menschen besucht und seine Mutter habe sich aus Furcht vor Vergeltungsmassnahmen an die Polizei gewandt, die zu seinem Schutz einen Polizisten zur Verfügung gestellt habe. Der Polizist habe ihm jedoch mitgeteilt, dass die Polizei aufgrund des Kontaktes von Herrn F._______ zu einflussreichen Personen keinen Schutz garantieren könne, weshalb dieser ihm geraten habe, seinen Wohnort vorübergehend zu verlassen. Hierauf habe der Polizist ihn und seinen Bruder G._______ zu sich nach Hause genommen. In der Folge hätten sich unbekannte Personen bei seiner Mutter und seinen Geschwistern nach ihm erkundigt, woraufhin er und sein Bruder nach H._______ geflohen seien. In H._______ seien ihm zwei Personen aufgefallen, welche er bereits im Spital in E._______ gesehen habe, weshalb er und sein Bruder sich nicht in ihrer ursprünglichen Wohnung, sondern bei einem Freund seines Bruders in H._______ aufgehalten hätten. Daraufhin habe er erfahren, dass die beiden unbekannten Personen in die ursprüngliche Wohnung eingebrochen seien und ihn gesucht hätten, weshalb er und sein Bruder nach I._______ gereist seien. Auf dem Weg dorthin seien sie in der Nähe von J._______ von Banditen entführt worden. In der Folge seien sie mit Hilfe einer unbekannten Frau geflohen und über I._______ durch den Niger nach Algerien gereist, wo sie sich etwa zwei Jahre lang aufgehalten hätten. Dort habe er seinen Bruder - welcher als Maler gearbeitet habe - unterstützt. Aufgrund des illegalen Aufenthalts in Algerien und der damit verbundenen Umstände seien sie nach Tunesien gereist, wo sein Bruder einen Freund gehabt habe. Nach mehreren gescheiterten Ausreiseversuchen sei sein Bruder ohne ihn nach Italien gereist und sei seither verschollen. Etwa sieben bis acht Monate später sei er ebenfalls nach Italien gereist, wo er registriert worden und von wo aus er anschliessend in die Schweiz weitergereist sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde, einen Arztbericht aus E._______ und ein Zertifikat eines Grundschulabschlusses ein. G. Am 29. August 2025 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Entwurf des Entscheids betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, Ablehnung seines Asylgesuches, seine Wegweisung und deren Vollzug zur Stellungnahme unterbreitet. Eine solche ging am 1. September 2025 beim SEM ein. H. Mit Verfügung vom 2. September 2025 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. I. Mit Eingabe vom 10. September 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei das Anhörungsprotokoll vom 11. Juli 2025 beziehungsweise vom 22. August 2025 aus dem Recht zu weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 11. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird einzig die Kassation und Rückweisung der Sache aus formellen Gründen, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, beantragt. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, unter anderem auch das Recht auf Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). 4.3.1 Die Anhörung im Asylverfahren und deren Protokoll ist eine wichtige Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren, weshalb, gerade auch angesichts der auf dem Spiel stehenden hochrangigen Rechtsgüter (u.a. Leib und Leben), strenge Anforderungen an deren Qualität zu stellen sind. Der Rückübersetzung der Protokolle im Zusammenhang mit dem Recht auf Anhörung kommen verschiedene Funktionen zu (insbesondere: Gedächtnis- und Perpetuierungsfunktion, Garantiefunktion sowie Beweis- und Bindungsfunktion; vgl. Urteile des BVGer D-3818/2024 vom 5. November 2024, E. 3.4; D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016, E. 4.3.4 m.w.H.). Zwar ist weder im Asylgesetz (Art. 29 AsylG) noch im Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 30 VwVG) genau geregelt, wann die Rückübersetzung zu erfolgen hat, und auch die asylrechtliche Lehre stellt lediglich fest, dass die Rückübersetzung am Ende der Anhörung zu erfolgen habe (vgl. Urteile des BVGer D-3818/2024 vom 5. November 2024, E. 3.4.2; D-5173/2014, vom 28. Dezember 2016, E. 4.3.5 m.w.H.). Gemäss aussagepsychologischen Erkenntnissen ist aber davon auszugehen, dass eine Person die richtige Protokollierung der ihr persönlich unwichtig erscheinenden Details bereits nach wenigen Stunden nicht mehr kontrollieren kann, während bei autobiographischen Erlebnissen davon auszugehen ist, dass diese auch nach längerer Zeit nur wenig vergessen werden (vgl. Urteile des BVGer D-3818/2024 vom 5. November 2024, E. 3.4.1; D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016, E. 4.3.5.3 m.w.H.). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Rückübersetzung und somit die Kontrolle des Anhörungsprotokolls im Asylverfahren unmittelbar nach Abschluss der Anhörung oder jedenfalls so zeitnah zu erfolgen hat, dass falsche Formulierungen, protokollierte Emotionen und Gesten sowie Details der Anhörung noch nachvollziehbar korrigiert werden könnten (vgl. Urteile des BVGer D-3818/2024 vom 5. November 2024, E. 3.4.2; D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016, E. 4.3.5.) 4.3.2 Bei einer verspäteten Rückübersetzung ist (mit Ausnahme der Kontrollfunktion bezüglich der Genauigkeit der Äusserungen) der Sinn und Zweck der Protokollierung der Anhörung dann noch nach wie vor gewahrt, wenn die Rückübersetzung innerhalb von wenigen Tagen stattfindet, diese also nicht völlig aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontextder Anhörung gerissen wird. Wenn die Rückübersetzung, sollte diese aus objektiven Gründen unmittelbar nach der Anhörung nicht möglich oder nicht sinnvoll gewesen sein, nicht im vertretbaren zeitlichen Abstand nachgeholt wird, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor und eine Wiederholung dieses Verfahrensschritts auf Beschwerdeebene ist grundsätzlich nicht mehr möglich (vgl. Urteile des BVGer D-3818/2024 vom 5. November 2024, E. 3.4.2; D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016, E. 4.3.7 f. m.w.H.). 5. 5.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 11. Juli 2025 und am 22. August 2025 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört. Die Rückübersetzung des Protokolls des ersten Teils der Anhörung - am 11. Juli 2025 - wurde nach der Frage 56 (von 99 Fragen) aus Zeitgründen unterbrochen (A55, F56) und erst am 22. August 2025, mithin 42 Tage später, fortgeführt (A55, S. 8 oben). Eine derart verspätete Rückübersetzung der restlichen Fragen des ersten Teils der Anhörung erscheint in einem so starken Masse verzögert, dass sie aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext der Anhörung gerissen ist (vgl. Urteile des BVGer D-3818/2024 vom 5. November 2024, E. 3.4.2; D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016, E. 4.3.7). Zudem geht - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer - die Begründung der Vorinstanz, die Verzögerung bei der Rückübersetzung sei sachlich gerechtfertigt, da zu einem früheren Zeitpunkt kein qualifizierter Dolmetscher für Haussa zur Verfügung gestanden habe, fehl, zumal es die Sache der Vorinstanz ist, genügend Ressourcen bereitzustellen, um die Rückübersetzung gemäss den Vorgaben des Handbuchs des SEM (vgl. SEM-Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C6.2 Die Anhörung zu den Asylgründen, Ziff. 2.5.7) sowie der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.3.1 und 4.3.2) anzuberaumen. 5.2 Schliesslich ist der Rüge des Beschwerdeführers beizupflichten, dass die Vorinstanz die zeitliche Verzögerung zwischen der Anhörung und deren Rückübersetzung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in keiner Weise erwähnt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sie diese im Rahmen der Würdigung nicht berücksichtigt hat, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016, E. 4.3.6.1). 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat insbesondere durch die verspätete Rückübersetzung den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und ihre Begründungspflicht verletzt. Damit ist das Anhörungsprotokoll vom 11. Juli 2025 und 22. August 2025 (A55) aus dem Recht zu weisen. Ein reformatorischer Entscheid fällt nicht in Betracht und in Anwendung von Art. 61 VwVG ist die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, erneut eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchzuführen und damit den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen. Sodann hat sie zwecks Erfüllung ihrer Begründungsflicht die neue Verfügung rechtsgenüglich zu begründen.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 2. September 2025 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts mittels einer neuen Anhörung und anschliessenden Neubeurteilung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente und eingereichten Beweismittel - an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 2. September 2025 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: