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D-268/2019

D-268/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______(Nordprovinz) stammend, im Oktober 2015 sein Heimatland und reiste über Indien nach Malaysia, wo er sich mehrere Jahre aufhielt. Am 14. Januar 2018 ersuchte er am (...) um Asyl in der Schweiz. Am 15. Januar 2018 wurde ihm per Verfügung die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert. Am 17. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Mit Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 wurde ihm die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 21 AsylG bewilligt. B. B.a Am 12. März 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B.b Der Beschwerdeführer legte bezüglich seines Lebenslaufs dar, er habe seit seinem zwölften Lebensjahr in C._______ gelebt, wo seine Familie neben einem Haus verschiedene unbewirtschaftete Reisfelder besitze. In schulischer Hinsicht habe er das A-Level abgeschlossen und danach bei seinem Vater im Geschäft als (...) gearbeitet. Er sei 2004 erstmals ausgereist und habe in der Folge bis 2014 in Frankreich gelebt. Sein dort gestelltes Asylgesuch sei abgelehnt worden. Daneben sei er 2010 in Deutschland gewesen und habe auch dort erfolglos um Asyl ersucht. Nachdem die französischen Behörden ihn und seine Ehefrau nach D._______ abgeschoben hätten, habe man sie dort von August 2014 bis Juli 2015 während rund elf Monaten in Haft genommen, weil sie beide im Besitz eines gefälschten (...) Passes gewesen seien. Danach seien er und seine Ehefrau nach Sri Lanka abgeschoben worden. Im November 2015 hätten sie gemeinsam als Ehepaar Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers erneut verlassen. Da es für ihn Probleme mit der Weiterreise gegeben habe, habe er bis Januar 2018 in Malaysia verbracht. B.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er und seine Ehefrau seien im Juli 2015 nach Sri Lanka eingereist. Bei der Einreise hätten sie keine Probleme gehabt, weil sich ein Onkel für sie eingesetzt habe. Zunächst hätten sie sich nicht angemeldet, damit sich aber seine schwangere Ehefrau in einer Klinik hätte melden können, hätten sie sich beim zuständigen Dorfvorsteher registrieren lassen müssen. Dafür sei es notwendig gewesen, einen Polizeirapport beizulegen. Zwei Tage nachdem er sich bei der Polizei in E._______ gemeldet habe und dort befragt worden sei, seien abends vier Mitarbeitende des Criminal Investigation Departments (CID) bei ihnen zu Hause erschienen und hätten ihn sowie seine Ehefrau aufgefordert, umgehend mitzukommen, um Fragen zu diesem Polizeirapport zu beantworten. Nachdem sie in ein nahegelegenes Militärcamp gebracht worden seien, habe man ihnen die Hände gefesselt, sie separiert und in der Folge verhört. Sie seien während zwei Tagen dort festgehalten worden. Während der ungefähr sieben erfolgten Verhören sei er geschlagen und mit glühenden Zigaretten malträtiert worden. Man habe ihn beschuldigt, für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aktiv zu sein und im Ausland Geld gesammelt zu haben, um diese wieder aufleben zu lassen. Weiter sei er auch zu den beiden Geschwistern seiner Ehefrau befragt worden, welche früher beide bei den LTTE aktiv gewesen, jedoch seit 2008 verschollen seien. Im Rahmen der Verhöre habe er zugegeben, von 1992 bis 1996 Mitglied der Student Organization of Liberated Tigers (SOLT) gewesen zu sein, sich jedoch im Übrigen nie politisch betätigt zu haben und wegen der damaligen allgemeinen Situation während des Krieges ausgereist zu sein. Nachdem sein Bruder Lösegeld gezahlt habe, seien er und seine Ehefrau zeitgleich freigelassen worden. Sie habe sehr verstört gewirkt und von Suizid gesprochen. Sie habe Angst gehabt, deshalb seien sie umgehend zu einem Freund gegangen, um danach mit dem Schiff von F._______ aus nach Indien zu reisen. In Frankreich habe er einige Male an Demonstrationen, am Märtyrertag und einmal am Pongu Tamil-Tag teilgenommen und sei 2009 gemeinsam mit anderen Personen in einen Hungerstreik getreten. Als Beweismittel wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: eine Kopie seiner Identitätskarte, eine Kopie seiner Heiratsurkunde vom 12. Juli 2015, eine beglaubigte Kopie des Geburtsregisterauszugs, Dokumente der französischen Behörden zur Rückkehrhilfe aus dem Jahr 2011 sowie verschiedene Flugunterlagen zum Teil aus dem Jahr 2012. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2018 wurde nicht abgeholt und anschliessend retourniert. Mit neu adressierter Verfügung vom 18. Dezember 2019 - eröffnet am 19. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren oder eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Als Subeventual- respektive Subsubeventualantrag stellte er die Begehren, er sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen, respektive die Sache sei zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Der Beschwerde wurden verschiedene Fotos des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, eine Bestätigung des Teaching Hospitals in G._______ über einen Aufenthalt vom 30. Juli 2015, ein Screenshot einer Nachricht auf Facebook sowie ein Foto der Todesanzeige der Mutter des Beschwerdeführers als weitere Beweismittel beigelegt. Auf dem beigelegten USB-Stick befinden sich dieselben Beweismittel. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. Nora Maria Riss wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz reichte am 6. Februar 2019 eine Vernehmlassung ein. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 25. Februar 2019. H. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die im Rubrum aufgeführte vorsitzende Richterin umgeteilt. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2021 wurde die Vorinstanz aufgefordert, zu ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 Stellung zu nehmen, da die Vernehmlassung in verschiedenen Versionen versandt worden war. J. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 nahm die Vorinstanz Stellung und verwies auf einen administrativen Fehler. Die neue Vernehmlassung ersetze diejenige vom 6. Februar 2019 vollumfänglich. K. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 wurde die Replik ergänzt.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid einleitend damit, dass die geltend gemachte Abschiebung des Beschwerdeführers nach D._______ durch die französischen Behörden unbelegt sei, was angesichts der Tatsache, dass er zahlreiche andere Belege seiner anderen Flüge habe einreichen können, nicht glaubhaft sei. Auch seine geltend gemachte elfmonatige Haft in D._______ habe er nicht belegen können. Es gebe insgesamt keine überzeugenden Beweismittel dafür, dass er und seine Ehefrau 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt seien und sich dort tatsächlich von Juli bis Oktober 2015 aufgehalten hätten. Die eingereichte Kopie der Heiratsurkunde sei fälschungsanfällig und zudem kein amtliches Dokument, weshalb diese keinen Beweiswert für den geltend gemachten Aufenthalt in Sri Lanka darstelle. Da er den Aufenthalt nicht habe glaubhaft machen können, könne folglich auch seine Festnahme durch den CID nicht geglaubt werden. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass er den sri-lankischen Behörden gegenüber eingestanden habe, als Jugendlicher Mitglied bei SOLT gewesen zu sein und diese massgeblich unterstützt zu haben. Angesichts des erheblichen sri-lankischen Verfolgungsinteresse an Mitgliedern oder Unterstützern der LTTE, erscheine es unwahrscheinlich, dass man ihn dennoch bereits nach zwei Tagen wieder freigelassen habe. Seine Aussage, sein Bruder habe einem (einfachen) Soldaten ohne Kompetenzen Bestechungsgelder für seine Freilassung gegeben, erscheine im länderspezifischen Kontext als Schutzbehauptung. Des Weiteren sei zu bemerken, dass an seiner Mitgliedschaft bei SOLT gezweifelt werden müsse, zumal er den korrekten Namen des Anführers während dieser Zeit nicht habe nennen können. Auffallend sei zudem, dass er sich nach seiner Ausreise im Jahr 2015 nicht mehr danach erkundigt habe, ob er weiterhin behördlich gesucht werde. Seine Erklärung, dass er keinen Kontakt mit seiner Familie aufgenommen habe, um diese zu schützen, überzeuge nicht, da der Bruder als Garant für ihn aufgetreten sei und er diesem bereits mit seiner Ausreise Probleme verursacht habe. Deshalb wäre vielmehr anzunehmen gewesen, dass er ein vitales Interesse gehabt haben müsste, sich nach der Situation der Familie im Heimatland zu erkundigen. Sodann sei seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt, da er zu zentralen bio-graphischen Ereignissen widersprüchlich geantwortet habe, etwa, indem er anlässlich der BzP angegeben habe, sein Vater sei erschossen und während der Anhörung erklärt habe, der Vater sei nach einer Haft den Folgen von Folter erlegen. Insgesamt könne seinen Schilderungen zu seinen geltend gemachten Vorfluchtgründen nicht geglaubt werden und es bleibe weiterhin unklar, wann er sich zuletzt in Sri Lanka aufgehalten habe. Mit seinen unglaubhaften Angaben zu seiner Biographie habe er ausserdem die Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb nur eingeschränkte Möglichkeiten vorliegen würden, ein Risiko einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, prüfen zu können. Schliesslich würden keine Vollzugshindernisse vorliegen, da die individuellen Zumutbarkeitskriterien vorliegend bejaht werden könnten. Er sei (...) und in C._______ aufgewachsen, wo auch seine Mutter und sein Bruder leben würden. Dieser habe ihn immer wieder finanziell unterstützt, als er sich in Frankreich aufgehalten habe. Trotz eines langjährigen Auslandaufenthalts werde es ihm möglich sein, für sich und seine Familie eine existenzsichernde Zukunft aufbauen zu können. Zudem sei auch die Wohnsituation gesichert, da er in H. _______ ein Haus besitze.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer machte formelle Rügen geltend. Der Untersuchungsgrundsatz sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs seien verletzt worden, da die detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers ungenügend berücksichtigt worden seien. Sodann sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, indem die Vorinstanz sich bei den französischen Behörden seine Deportation nach D._______ nicht habe bestätigen lassen. Zudem sei es unterlassen worden, die eingereichten Beweismittel eingehend zu prüfen. Deshalb werde als Sub-Subeventualantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung beantragt.

E. 3.2.2 In der Beschwerde wurde weiter moniert, dass die vorinstanzliche Argumentation zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers vorwiegend darauf basiere, dass er seine Aufenthalte in D._______ und in Sri Lanka nicht habe nachweisen können. Da im Asylverfahren ein reduziertes Beweismass gelte, müsse er keine strikten Beweise für seine Vorbringen vorlegen. Auch dürfe in Bezug auf die eingereichte Kopie seiner Heiratsurkunde vom 12. Juli 2015, welche seinen Aufenthalt in Sri Lanka belege, nicht mit dem pauschalen Argument der Fälschungsanfälligkeit sri-lankischer Dokumente abgetan werden. Im Zusammenhang mit seiner Freilassung sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, eine Freilassung aufgrund von Bestechungsgeldern sei als Schutzbehauptung zu werten, zumal bekannt sein dürfte, dass Korruption in Sri Lanka Realität sei, wie dies denn auch einer Lageanalyse des SEM von 2016 und einer Recherche des Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH zu entnehmen sei. Zudem habe er ausführlich dargelegt, wie sein Bruder einem Mitarbeiter des CID das Lösegeld gezahlt und gemutmasst habe, dass es sich bei den Personen um Militärangehörige in Zivil und somit wahrscheinlich um Soldaten gehandelt haben müsse. Es falle in diesem Zusammenhang auch auf, dass die Begriffe «Soldaten», «Sicherheitsangehörige» und «CID-Angehörige» als Synonyme verwendet und vermischt worden seien. Somit könne die Vorinstanz nicht einfach behaupten, der Bruder des Beschwerdeführers habe einem einfachen Soldaten das Bestechungsgeld gezahlt. Hinsichtlich des Vorhalts, er habe den Führer von SOLT, bei welcher er als Jugendlicher Mitglied gewesen sei, nicht richtig nennen können, sei darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz zitierte Quellenangabe äusserst unsicher sei, zumal auch aus verschiedenen Quellen keine zuverlässigen Informationen über die Führerstrukturen von SOLT vorhanden seien. Sodann erscheine es nachvollziehbar, dass er keinen Kontakt mit seiner Familie aufgenommen habe, nämlich, um ihnen nicht noch weitere Probleme wegen ihm aufzubürden. Dabei verbleibe die vorinstanzliche Argumentation unklar, warum dies nicht zu den Motiven und dem Verhalten einer sich tatsächlich bedroht fühlenden Person passen solle. Der Widerspruch in Bezug auf den Tod seines Vaters dürfe ihm nicht angelastet werden, da es sich dabei sowohl um ein nicht relevantes Detail, als auch um ein Missverständnis handle, welches seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht in Frage stellen würde. Insgesamt habe er seine Gründe detailliert und plausibel dargelegt. Schliesslich falle auf, dass man ihn weder über seine Haft noch über seine Deportation nach D._______ befragt habe, obwohl letzterer Fakt bei den französischen Behörden leicht zu bestätigen gewesen wäre. Ausserdem würden die neu eingereichten Beweismittel den strittigen Aufenthalt in Sri Lanka belegen. Zudem sei der Beschwerdeführer während der Anhörung mehrmals unterbrochen worden und es sei ihm erklärt worden, nicht alles so detailliert zu schildern. Ferner könne bei einer lediglich eineinhalbstündigen Anhörungsdauer eine umfassende Fluchtgeschichte nicht erfragt werden. Weiter falle auf, dass das Anhörungsprotokoll von der befragenden Person nicht unterschrieben worden sei, was die Rechtsmässigkeit des Protokolls allgemein in Frage stelle.

E. 3.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass es zwar zutreffe, dass im Asylverfahren das Beweismass herabgesetzt sei, jedoch verbleibe die Rückkehr, die Dauer des Aufenthalts in Sri Lanka sowie die Umstände der Ausreise bis in die Schweiz sowohl vom Beschwerdeführer als auch seiner Ehefrau weiterhin unklar. Er habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, wie dies die Mitwirkungspflicht gebiete. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos seien nicht geeignet, den Aufenthalt im Jahr 2015 in Sri Lanka zu belegen, zumal aus diesen keine örtliche Zuordnung abgeleitet werden könne. Obwohl auf dem eingereichten Operationsbericht des Teaching Hospitals in G._______ vom August 2015 der Name seiner Ehefrau figuriere, lasse dieser keine eindeutige Identifizierung zu. Ausserdem habe weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau zuvor erwähnt, sich kurz nach der Rückkehr einer Operation unterzogen zu haben. Es werde daran festgehalten, dass weder er noch die Ehefrau hätten glaubhaft machen können, in Sri Lanka 2015 einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Die in der Beschwerde angeführten Argumente seien nicht überzeugend und würden in erster Linie als Anpassungsversuche an die Vorhaltungen im Asylentscheid auffallen. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Facebook-Nachricht seiner Schwester sei zu unsubstanziiert, um daraus eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Sri Lanka ableiten zu können. Ferner stelle sich die Frage, weshalb er diese Nachricht vom Dezember 2015 erst rund drei Jahre später im Rahmen des Asylverfahrens ins Recht gelegt habe.

E. 3.4 In der Replik wurde eingangs bemängelt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich die Vorinstanz trotz des reduzierten Beweismasses auf den Standpunkt stelle, der Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers, sein Aufenthalt in Sri Lanka und die Umstände der erneuten Einreise in die Schweiz seien unklar. Dabei stütze sich die Vorinstanz nur auf die nicht erbrachten Beweise, aber nicht auf die Elemente für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz erneut verletzt, zumal keine Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen erfolgt sei. Auch könne bezüglich der Ausweispapiere nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gesprochen werden, da er während der BzP dargelegt habe, weshalb er über keine Identitätsdokumente verfüge. Sodann wird erneut die kurze Anhörungsdauer kritisiert, insbesondere im Zusammenhang mit dem Nichterwähnen der Operation. Dies könne dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht vorgeworfen werden, zumal die Operation mit den Fluchtgründen nichts zu tun habe. Des Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, dass die eingereichten Fotos als Beweismittel des dargelegten Aufenthalts in Sri Lanka ungeeignet seien und weshalb aus dem Screenshot keine begründete Frucht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung abgeleitet werden könne, zumal diese Beweismittel die Aussagen im Asylverfahren untermauern würden. Ferner wird auf den Kurzbericht der HWV verwiesen, wonach diese auf das kooperative Verhalten des Beschwerdeführers während der Anhörung und die Voreingenommenheit der zuständigen Sachbearbeiterin hingewiesen habe. Schliesslich sei die Formulierung «... Anpassung an die Vorhaltungen im Asylentscheid...» nicht verständlich und bedürfe einer Erklärung, damit zu diesem Punkt eine Stellungnahme erfolgen könne. In der zweiten Replik wurde erneut auf die von der Vorinstanz verwendete - in der zweiten Vernehmlassung offengelegte - Quelle zu SOLT Bezug genommen und dargelegt, dass die darin zitierten Angaben bereits von der Quelle selber nicht hätten verifiziert werden können, demensprechend nicht zuverlässig und verwertbar seien.

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. E 3.2.1).

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; 2008/24, E. 7.2.; 2007/21, E. 11.1).

E. 4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.5 Einleitend ist festzustellen, dass sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet herausstellen und dem Sub-Subeventualantrag, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht zu folgen ist. Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die Vorinstanz mit dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt genügend auseinandergesetzte und auch die eingereichten Beweismittel berücksichtigte.

E. 4.5.1 Die Tatsache, dass keine Dokumentenanalyse durchgeführt wurde, ist nicht zu beanstanden, zumal die entsprechenden Beweismittel lediglich in Kopie vorliegen und es somit nicht möglich ist, diese im Sinne einer Dokumentenanalyse auf ihre Echtheit hin überprüfen zu lassen (vgl. E. 6.4). Im Übrigen hat das SEM die vorgelegten Beweismittel aufgeführt und hat diese in genügender Weise gewürdigt.

E. 4.5.2 Das Gericht erachtet sodann, den Sachverhalt als genügend erstellt. Insbesondere weitere Nachfragen in Bezug auf den Aufenthalt in D._______ waren nicht notwendig, zumal sich daraus nichts in Bezug auf die Reise nach Sri Lanka und eine asylrechtlich relevante Verfolgung dort zu ergeben vermöchte. Von einer zu kurzen Befragung ist vorliegend nicht auszugehen, war doch der Beschwerdeführer in der Lage, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Hinsichtlich seines Vorhalts, er sei mehrmals während der Anhörung unterbrochen worden, ist festzustellen, dass dies lediglich einmal am Ende der Frage 5 der Fall war (vgl. act. A82/12, F5, S. 3). Daraus ergibt sich noch nicht, dass die befragende Person voreingenommen war oder dass es dem Beschwerdeführer verunmöglicht wurde, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten Erkundigungen bei den französischen Behörden zur Deportation des Beschwerdeführers einzuholen. Auch die Rüge, das SEM hätte sich bei den französischen Behörden nach seiner Identität erkundigen müssen, vermag nicht zu verfangen, zumal es ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt, Identitätsdokumente beizubringen und diese den Schweizerischen Asylbehörden vorzulegen. Sofern er sich darauf beruft, das rechtliche Gehör und der Untersuchungsgrundsatz seien verletzt worden, indem seine Aussagen ungenügend gewürdigt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass er dabei das materielle mit dem formellen Recht vermengt. Auf die Frage der Korrektheit der materiellen Würdigung ist nachfolgend einzugehen.

E. 4.5.3 Sodann stellte der Beschwerdeführer Gültigkeit des Protokolls in Frage, da dieses von der befragenden Person nicht unterzeichnet worden sei. Massgebend für die Verwertbarkeit eines Anhörungsprotokolls ist die Bestätigung der Richtigkeit der Aussagen der asylsuchenden Person durch ihre eigene Unterschrift (vgl. D-484/2019, E.6.4.2). Das Anhörungsprotokoll wurde vom Beschwerdeführer auf jeder Seite unterschrieben, womit er die Richtigkeit seiner Aussagen bestätigte. Dass die befragende Person ein knappes Jahr verspätet unterschrieben hat (gemäss beiliegendem Post-it am 4. Februar 2019), spricht zwar nicht für eine saubere Aktenführung, wirkt sich vorliegend jedoch nicht auf die Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls aus, zumal auch davon auszugehen ist, dass sie anwesend war und die Anhörung leitete.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen in Sri Lanka im Jahr 2015 nicht geglaubt werden könne, dies einerseits aus dem Grund, weil er nicht habe belegen können, 2015 tatsächlich für einige Monate in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, anderseits, weil er seine Vorfluchtgründe insgesamt nicht glaubhaft dargelegt worden seien. Im Ergebnis sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen.

E. 6.2.1 Vorweg ist allerdings festzuhalten, dass anders als die Vorinstanz das Gericht es durchaus für glaubhaft hält, dass der Beschwerdeführer während seiner Schulzeit von 1992 bis 1996 Mitgliedschaft bei SOLT gewesen ist. Seine entsprechenden Aktivitäten und den Hergang, wie er dieser Organisation - trotz der lang zurückliegenden Ereignisse - beigetreten ist und dort mitgewirkt hat, vermochte er detailliert zu schildern. Zu Recht wendet der Beschwerdeführer sodann ein, dass sich die Vorinstanz bezüglich Führungsfigur lediglich auf eine einzige Quelle stützte, und daraus zu Unrecht schloss, der Beschwerdeführer habe den darin aufgeführten Namen des damaligen Anführers von SOLT nicht richtig nennen können. Erstens ist hierzu zu bemerken, dass die zitierte Quelle davon ausgeht, dass im Jahr der Anführer von SOLT im Jahr 1996 Idayan gewesen sei, wobei unklar bleibt, ob er dies auch zuvor gewesen war. Dies wäre wesentlich gewesen, zumal der Beschwerdeführer erklärte, von 1992 bis 1996 bei SOLT aktiv mitgewirkt zu haben. Überdies ist der Argumentation des Beschwerdeführers beizupflichten, dieselbe Quelle habe im gleichen Bericht erwähnt, dass die Informationen nicht hätten verifiziert werden können. Und schliesslich bescheinigt eine andere Quelle, dass es mehrere «motivierte» Führungskräfte gegeben haben soll und erst «später» der Studentenpräsident der Universität von G._______ der Führer von SOLT gewesen sei. Insgesamt verfügt die vorinstanzliche Information über fehlende Aussagekraft und kann nicht als Bestätigung angeblich falscher Aussagen des Beschwerdeführers hinzugezogen werden (vgl. IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: "Student Organization of Liberation Tigers [SOLT]; mandate; recruitment; relationship with the Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE] [LKA32459.E]", Dokument #1127806 - ecoi.net; IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: "Update to LKA32459.E of 9 August 1999 on the Student Organization of Liberation Tigers [SOLT]; how organization functioned, age of recruitment [LKA35458.E]", Dokument #1143333 - ecoi.net, 6. Absatz, beide abgerufen am 20. April 2021).

E. 6.2.2 Erste gewichtige Zweifel ergeben sich jedoch am Wahrheitsgehalt der Aufenthaltsorte nach 2014 insbesondere der Umstände der Reise nach Sri Lanka im Jahr 2015. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar diverse Belege verschiedener anderer Flüge, jedoch keine für die Reise nach Sri Lanka im Jahr 2015 ins Recht legte. Dies erstaunt umso mehr, als dass er auch ältere Dokumente, wie etwa ein Rückkehrhilfegesuch aus dem Jahr 2011 sowie Flugunterlagen zum Teil aus dem Jahr 2012 aufbewahren und im Asylverfahren zu den Akten legen konnte. Vor diesem Hintergrund wäre klar zu erwarten, dass er auch über Unterlagen zu der viel späteren Reise nach Sri Lanka verfügen müsste. Dies umso mehr, als er aufgrund seiner bereits durchlaufenen Asylverfahren in Frankreich und Deutschland um die Wichtigkeit solcher Beweismittel wissen müsste. Zwar ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass im Rahmen des Asylrechts die Glaubhaftmachung genügt. Ist jedoch zu erwarten, dass gewisse Beweismittel vorliegen sollten, kann das Fehlen solcher sehr wohl gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen werden ausserdem zum Hergang der Mitnahme durch Beamte des CID sowie zur anschliessenden Inhaftierung und Freilassung bestätigt. Es fällt auf, dass er die Abfolge der Ereignisse zwar chronologisch schilderte, jedoch kaum Details oder Nebensächlichkeiten hierzu einfliessen liess und einzelne Punkte nicht weiter ausführte, was bei der relativ langen freien Rede anlässlich seiner Anhörung zu erwarten gewesen wäre. Seine Schilderungen lassen den Eindruck entstehen, sie würden auf der Nacherzählung von auswendig gelernten Ereignissen beruhen. Neben der fehlenden Substanz und fehlenden Realkennzeichen fällt insbesondere seine Emotionslosigkeit im Zusammenhang mit der Äusserung zu den Suizidgedanken seiner Ehefrau auf (auf vgl. act. A82/12, F6). Schliesslich erachtet es auch das Gericht als nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei seiner Familie über deren Wohlergehen und allfälligen Folgen seiner Flucht für diese erkundigt haben soll. Selbst mit Blick auf die Möglichkeit, dass das Telefon abgehört werden sollte, müsste es Mittel und Wege geben, mit der Familien in Kontakt zu treten. Insgesamt überwiegen letztlich die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen.

E. 6.2.3 An dieser Einschätzung vermögen weder die Kopie der Heiratsurkunde noch der Bericht des Spitals in G._______ seine Ehefrau betreffend, etwas zu ändern. Kopien von Beweismitteln stellen keinen hohen Beweiswert dar und können auch nicht auf ihre Echtheit überprüft werden, weshalb die Heiratsurkunde ungeeignet ist, den geltend gemachten Aufenthalt in Sri Lanka 2015 zu belegen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um ein amtliches Dokument handelt und auch beim Vorliegen dessen Originals über keine Aussagekraft verfügen würde. Sodann ist festzustellen, dass Spitalberichte leicht manipuliert werden können, weshalb auch dieser nicht geeignet ist, die Zweifel aus dem Weg zu räumen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos zeigen zwar den Beschwerdeführer und seien Ehefrau zusammen mit verschiedenen Personen offenbar im asiatischen Raum. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass es sich dabei um Familienangehörige handeln könnte, kann einerseits deren Identität nicht überprüft werden. Anderseits lassen sich daraus weder eine örtliche noch zeitliche Zuordnung ableiten, weshalb auch diese Eingaben ungeeignet sind zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau tatsächlich von Juli bis Oktober 2015 in Sri Lanka aufgehalten haben und dort asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt waren. Schliesslich lässt sich anhand des Screenshots vom Dezember 2015, gemäss welchem seine Schwester gesucht werde, keine Verfolgungsabsicht der sri-lankischen Behörden für den Beschwerdeführer entnehmen, zumal unklar bleibt, weshalb die Schwester gesucht wird und inwiefern dies den Beschwerdeführer betreffen sollte. Auch dass die Vertretung der Hilfswerke die Glaubhaftigkeit der Vorbringen anders einschätzte, vermag schliesslich nichts zu ändern, zumal es den Asylbehörden obliegt, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen abschliessend zu qualifizieren.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehr im Jahr 2015 nach Sri Lanka und seine geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht hat glaubhaft darzulegen vermögen. Hingegen ist seinen Aussagen, er habe während seiner Schulzeit der Organisation SOLT angehört und für diese gewirkt, zu glauben.

E. 7.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt und ihm bei einer Wiedereinreise ins Heimatland eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Nachfluchtgründen droht oder drohen könnte.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 7.3 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state 20191127174753, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiteten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 respektive deren Folgen besteht.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe während seines Aufenthalts in Frankreich einmal am Pongu Tamil-Tag, an einigen Demonstrationen und Märtyrertagen sowie 2009 an einem Hungerstreik teilgenommen (vgl. act. A82/12, F34-36). Weitere exilpolitische Aktivitäten machte keine geltend, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich weder regelmässig noch in einem besonderen Mass in politischer Weise engagiert und seine Aktivitäten in Frankreich nicht als erheblich einzustufen sind. Auch aus seiner Mitgliedschaft bei SOLT sind ihm keine Nachteile entstanden, zumal er nach seinem Austritt bei dieser Organisation noch acht Jahre unbehelligt in Sri Lanka lebte (vgl. E.5.3). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er deshalb den sri-lankischen Behörden aufgefallen ist und aufgrund dessen bei einer Rückkehr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Sodann machte er keine strafrechtliche Verfolgung geltend, welche zu einem möglichen Eintrag auf der sog. «Stop-List» führen könnte. Einen direkten sowie persönlichen Bezug zur Präsidentschaftswahl vom November 2019 oder zu den Parlamentswahlen und sich allfällige, daraus ergebende Nachteile für ihn, konnte er nicht darlegen. Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist deshalb nicht davon auszugehen, dass stark risikobegründende Faktoren vorliegen. Schwach risikobegründende Faktoren führen allein für sich genommen in der Regel nicht zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E.8.5.5). Schliesslich ist zwar nicht abzustreiten, dass er sich während einer beachtlichen Zeitspanne im Ausland aufgehalten hat. Diese langjährige Landesabwesenheit führt jedoch allein nicht zu einem potentiellen Risikofaktor, welcher einem Vollzug der Wegweisung im Wege stehen würde.

E. 7.5 Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht seiner teilweise unglaubhaften Schilderungen ist das Vorhandensein eines Risikoprofils zu verneinen. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft vorzubringen, dass ihm bei einer Rückkehr durch die sri-lankischen Behörden eine Gefahr vor einer asylbegründeten Verfolgung drohen würde und er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.6 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 9.7 Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über einen A-Level-Schulabschluss, über mehrjährige Arbeitserfahrung als (...) und Verkäufer im familieneigenen Betrieb in Sri Lanka sowie über weitere Berufserfahrungen als Restaurationsmitarbeiter. Den Familienbetrieb hat nach dem Tod des Vaters sein älterer Bruder übernommen, welcher ihn, den Beschwerdeführer, bereits mehrmals finanziell unterstützte (vgl. act. BzP, F1.17.04 und 1.17.05). Mit seiner breiten Berufserfahrung und dem familiären Beziehungsnetz, respektive dem familiären (...), wird es ihm möglich sein, sich in Sri Lanka trotz einer langen Landesabwesenheit eine neue Existenz für sich und seine Familie aufbauen zu können. Ferner besitzt er eigenen Angaben zufolge ein Haus und einige Reisfelder in H._______ (vgl. act. BzP, F1.17.07), womit auch die Wohnsituation geregelt ist. Schliesslich wird es ihm möglich sein, zusätzliches Einkommen durch den Besitz der Reisfelder zu generieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 20. März 2020 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 12 Die Kostennote zur Beschwerde vom 13. Januar 2019 weist einen Aufwand von 5 Stunden auf. Dabei ging die Rechtsvertreterin von einem Stundenansatz von Fr. 200.- aus. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nicht-anwaltlichen Vertretung bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen und der Stundenansatz auf Fr. 150.- herabzusetzen. Für die Eingaben vom 25. Februar 2019 und 4. Mai 2021 wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertretung auch die Ehefrau des Beschwerdeführers vertreten hat, woraus sich gewisse Synergien ergeben haben dürften. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar von insgesamt Fr. 1'100.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'100.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-268/2019 Urteil vom 3. Juni 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______(Nordprovinz) stammend, im Oktober 2015 sein Heimatland und reiste über Indien nach Malaysia, wo er sich mehrere Jahre aufhielt. Am 14. Januar 2018 ersuchte er am (...) um Asyl in der Schweiz. Am 15. Januar 2018 wurde ihm per Verfügung die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert. Am 17. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Mit Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 wurde ihm die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 21 AsylG bewilligt. B. B.a Am 12. März 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B.b Der Beschwerdeführer legte bezüglich seines Lebenslaufs dar, er habe seit seinem zwölften Lebensjahr in C._______ gelebt, wo seine Familie neben einem Haus verschiedene unbewirtschaftete Reisfelder besitze. In schulischer Hinsicht habe er das A-Level abgeschlossen und danach bei seinem Vater im Geschäft als (...) gearbeitet. Er sei 2004 erstmals ausgereist und habe in der Folge bis 2014 in Frankreich gelebt. Sein dort gestelltes Asylgesuch sei abgelehnt worden. Daneben sei er 2010 in Deutschland gewesen und habe auch dort erfolglos um Asyl ersucht. Nachdem die französischen Behörden ihn und seine Ehefrau nach D._______ abgeschoben hätten, habe man sie dort von August 2014 bis Juli 2015 während rund elf Monaten in Haft genommen, weil sie beide im Besitz eines gefälschten (...) Passes gewesen seien. Danach seien er und seine Ehefrau nach Sri Lanka abgeschoben worden. Im November 2015 hätten sie gemeinsam als Ehepaar Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers erneut verlassen. Da es für ihn Probleme mit der Weiterreise gegeben habe, habe er bis Januar 2018 in Malaysia verbracht. B.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er und seine Ehefrau seien im Juli 2015 nach Sri Lanka eingereist. Bei der Einreise hätten sie keine Probleme gehabt, weil sich ein Onkel für sie eingesetzt habe. Zunächst hätten sie sich nicht angemeldet, damit sich aber seine schwangere Ehefrau in einer Klinik hätte melden können, hätten sie sich beim zuständigen Dorfvorsteher registrieren lassen müssen. Dafür sei es notwendig gewesen, einen Polizeirapport beizulegen. Zwei Tage nachdem er sich bei der Polizei in E._______ gemeldet habe und dort befragt worden sei, seien abends vier Mitarbeitende des Criminal Investigation Departments (CID) bei ihnen zu Hause erschienen und hätten ihn sowie seine Ehefrau aufgefordert, umgehend mitzukommen, um Fragen zu diesem Polizeirapport zu beantworten. Nachdem sie in ein nahegelegenes Militärcamp gebracht worden seien, habe man ihnen die Hände gefesselt, sie separiert und in der Folge verhört. Sie seien während zwei Tagen dort festgehalten worden. Während der ungefähr sieben erfolgten Verhören sei er geschlagen und mit glühenden Zigaretten malträtiert worden. Man habe ihn beschuldigt, für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aktiv zu sein und im Ausland Geld gesammelt zu haben, um diese wieder aufleben zu lassen. Weiter sei er auch zu den beiden Geschwistern seiner Ehefrau befragt worden, welche früher beide bei den LTTE aktiv gewesen, jedoch seit 2008 verschollen seien. Im Rahmen der Verhöre habe er zugegeben, von 1992 bis 1996 Mitglied der Student Organization of Liberated Tigers (SOLT) gewesen zu sein, sich jedoch im Übrigen nie politisch betätigt zu haben und wegen der damaligen allgemeinen Situation während des Krieges ausgereist zu sein. Nachdem sein Bruder Lösegeld gezahlt habe, seien er und seine Ehefrau zeitgleich freigelassen worden. Sie habe sehr verstört gewirkt und von Suizid gesprochen. Sie habe Angst gehabt, deshalb seien sie umgehend zu einem Freund gegangen, um danach mit dem Schiff von F._______ aus nach Indien zu reisen. In Frankreich habe er einige Male an Demonstrationen, am Märtyrertag und einmal am Pongu Tamil-Tag teilgenommen und sei 2009 gemeinsam mit anderen Personen in einen Hungerstreik getreten. Als Beweismittel wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: eine Kopie seiner Identitätskarte, eine Kopie seiner Heiratsurkunde vom 12. Juli 2015, eine beglaubigte Kopie des Geburtsregisterauszugs, Dokumente der französischen Behörden zur Rückkehrhilfe aus dem Jahr 2011 sowie verschiedene Flugunterlagen zum Teil aus dem Jahr 2012. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2018 wurde nicht abgeholt und anschliessend retourniert. Mit neu adressierter Verfügung vom 18. Dezember 2019 - eröffnet am 19. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren oder eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Als Subeventual- respektive Subsubeventualantrag stellte er die Begehren, er sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen, respektive die Sache sei zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Der Beschwerde wurden verschiedene Fotos des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, eine Bestätigung des Teaching Hospitals in G._______ über einen Aufenthalt vom 30. Juli 2015, ein Screenshot einer Nachricht auf Facebook sowie ein Foto der Todesanzeige der Mutter des Beschwerdeführers als weitere Beweismittel beigelegt. Auf dem beigelegten USB-Stick befinden sich dieselben Beweismittel. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. Nora Maria Riss wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz reichte am 6. Februar 2019 eine Vernehmlassung ein. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 25. Februar 2019. H. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die im Rubrum aufgeführte vorsitzende Richterin umgeteilt. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2021 wurde die Vorinstanz aufgefordert, zu ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 Stellung zu nehmen, da die Vernehmlassung in verschiedenen Versionen versandt worden war. J. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 nahm die Vorinstanz Stellung und verwies auf einen administrativen Fehler. Die neue Vernehmlassung ersetze diejenige vom 6. Februar 2019 vollumfänglich. K. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 wurde die Replik ergänzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid einleitend damit, dass die geltend gemachte Abschiebung des Beschwerdeführers nach D._______ durch die französischen Behörden unbelegt sei, was angesichts der Tatsache, dass er zahlreiche andere Belege seiner anderen Flüge habe einreichen können, nicht glaubhaft sei. Auch seine geltend gemachte elfmonatige Haft in D._______ habe er nicht belegen können. Es gebe insgesamt keine überzeugenden Beweismittel dafür, dass er und seine Ehefrau 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt seien und sich dort tatsächlich von Juli bis Oktober 2015 aufgehalten hätten. Die eingereichte Kopie der Heiratsurkunde sei fälschungsanfällig und zudem kein amtliches Dokument, weshalb diese keinen Beweiswert für den geltend gemachten Aufenthalt in Sri Lanka darstelle. Da er den Aufenthalt nicht habe glaubhaft machen können, könne folglich auch seine Festnahme durch den CID nicht geglaubt werden. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass er den sri-lankischen Behörden gegenüber eingestanden habe, als Jugendlicher Mitglied bei SOLT gewesen zu sein und diese massgeblich unterstützt zu haben. Angesichts des erheblichen sri-lankischen Verfolgungsinteresse an Mitgliedern oder Unterstützern der LTTE, erscheine es unwahrscheinlich, dass man ihn dennoch bereits nach zwei Tagen wieder freigelassen habe. Seine Aussage, sein Bruder habe einem (einfachen) Soldaten ohne Kompetenzen Bestechungsgelder für seine Freilassung gegeben, erscheine im länderspezifischen Kontext als Schutzbehauptung. Des Weiteren sei zu bemerken, dass an seiner Mitgliedschaft bei SOLT gezweifelt werden müsse, zumal er den korrekten Namen des Anführers während dieser Zeit nicht habe nennen können. Auffallend sei zudem, dass er sich nach seiner Ausreise im Jahr 2015 nicht mehr danach erkundigt habe, ob er weiterhin behördlich gesucht werde. Seine Erklärung, dass er keinen Kontakt mit seiner Familie aufgenommen habe, um diese zu schützen, überzeuge nicht, da der Bruder als Garant für ihn aufgetreten sei und er diesem bereits mit seiner Ausreise Probleme verursacht habe. Deshalb wäre vielmehr anzunehmen gewesen, dass er ein vitales Interesse gehabt haben müsste, sich nach der Situation der Familie im Heimatland zu erkundigen. Sodann sei seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt, da er zu zentralen bio-graphischen Ereignissen widersprüchlich geantwortet habe, etwa, indem er anlässlich der BzP angegeben habe, sein Vater sei erschossen und während der Anhörung erklärt habe, der Vater sei nach einer Haft den Folgen von Folter erlegen. Insgesamt könne seinen Schilderungen zu seinen geltend gemachten Vorfluchtgründen nicht geglaubt werden und es bleibe weiterhin unklar, wann er sich zuletzt in Sri Lanka aufgehalten habe. Mit seinen unglaubhaften Angaben zu seiner Biographie habe er ausserdem die Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb nur eingeschränkte Möglichkeiten vorliegen würden, ein Risiko einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, prüfen zu können. Schliesslich würden keine Vollzugshindernisse vorliegen, da die individuellen Zumutbarkeitskriterien vorliegend bejaht werden könnten. Er sei (...) und in C._______ aufgewachsen, wo auch seine Mutter und sein Bruder leben würden. Dieser habe ihn immer wieder finanziell unterstützt, als er sich in Frankreich aufgehalten habe. Trotz eines langjährigen Auslandaufenthalts werde es ihm möglich sein, für sich und seine Familie eine existenzsichernde Zukunft aufbauen zu können. Zudem sei auch die Wohnsituation gesichert, da er in H. _______ ein Haus besitze. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer machte formelle Rügen geltend. Der Untersuchungsgrundsatz sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs seien verletzt worden, da die detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers ungenügend berücksichtigt worden seien. Sodann sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, indem die Vorinstanz sich bei den französischen Behörden seine Deportation nach D._______ nicht habe bestätigen lassen. Zudem sei es unterlassen worden, die eingereichten Beweismittel eingehend zu prüfen. Deshalb werde als Sub-Subeventualantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung beantragt. 3.2.2 In der Beschwerde wurde weiter moniert, dass die vorinstanzliche Argumentation zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers vorwiegend darauf basiere, dass er seine Aufenthalte in D._______ und in Sri Lanka nicht habe nachweisen können. Da im Asylverfahren ein reduziertes Beweismass gelte, müsse er keine strikten Beweise für seine Vorbringen vorlegen. Auch dürfe in Bezug auf die eingereichte Kopie seiner Heiratsurkunde vom 12. Juli 2015, welche seinen Aufenthalt in Sri Lanka belege, nicht mit dem pauschalen Argument der Fälschungsanfälligkeit sri-lankischer Dokumente abgetan werden. Im Zusammenhang mit seiner Freilassung sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, eine Freilassung aufgrund von Bestechungsgeldern sei als Schutzbehauptung zu werten, zumal bekannt sein dürfte, dass Korruption in Sri Lanka Realität sei, wie dies denn auch einer Lageanalyse des SEM von 2016 und einer Recherche des Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH zu entnehmen sei. Zudem habe er ausführlich dargelegt, wie sein Bruder einem Mitarbeiter des CID das Lösegeld gezahlt und gemutmasst habe, dass es sich bei den Personen um Militärangehörige in Zivil und somit wahrscheinlich um Soldaten gehandelt haben müsse. Es falle in diesem Zusammenhang auch auf, dass die Begriffe «Soldaten», «Sicherheitsangehörige» und «CID-Angehörige» als Synonyme verwendet und vermischt worden seien. Somit könne die Vorinstanz nicht einfach behaupten, der Bruder des Beschwerdeführers habe einem einfachen Soldaten das Bestechungsgeld gezahlt. Hinsichtlich des Vorhalts, er habe den Führer von SOLT, bei welcher er als Jugendlicher Mitglied gewesen sei, nicht richtig nennen können, sei darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz zitierte Quellenangabe äusserst unsicher sei, zumal auch aus verschiedenen Quellen keine zuverlässigen Informationen über die Führerstrukturen von SOLT vorhanden seien. Sodann erscheine es nachvollziehbar, dass er keinen Kontakt mit seiner Familie aufgenommen habe, nämlich, um ihnen nicht noch weitere Probleme wegen ihm aufzubürden. Dabei verbleibe die vorinstanzliche Argumentation unklar, warum dies nicht zu den Motiven und dem Verhalten einer sich tatsächlich bedroht fühlenden Person passen solle. Der Widerspruch in Bezug auf den Tod seines Vaters dürfe ihm nicht angelastet werden, da es sich dabei sowohl um ein nicht relevantes Detail, als auch um ein Missverständnis handle, welches seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht in Frage stellen würde. Insgesamt habe er seine Gründe detailliert und plausibel dargelegt. Schliesslich falle auf, dass man ihn weder über seine Haft noch über seine Deportation nach D._______ befragt habe, obwohl letzterer Fakt bei den französischen Behörden leicht zu bestätigen gewesen wäre. Ausserdem würden die neu eingereichten Beweismittel den strittigen Aufenthalt in Sri Lanka belegen. Zudem sei der Beschwerdeführer während der Anhörung mehrmals unterbrochen worden und es sei ihm erklärt worden, nicht alles so detailliert zu schildern. Ferner könne bei einer lediglich eineinhalbstündigen Anhörungsdauer eine umfassende Fluchtgeschichte nicht erfragt werden. Weiter falle auf, dass das Anhörungsprotokoll von der befragenden Person nicht unterschrieben worden sei, was die Rechtsmässigkeit des Protokolls allgemein in Frage stelle. 3.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass es zwar zutreffe, dass im Asylverfahren das Beweismass herabgesetzt sei, jedoch verbleibe die Rückkehr, die Dauer des Aufenthalts in Sri Lanka sowie die Umstände der Ausreise bis in die Schweiz sowohl vom Beschwerdeführer als auch seiner Ehefrau weiterhin unklar. Er habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, wie dies die Mitwirkungspflicht gebiete. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos seien nicht geeignet, den Aufenthalt im Jahr 2015 in Sri Lanka zu belegen, zumal aus diesen keine örtliche Zuordnung abgeleitet werden könne. Obwohl auf dem eingereichten Operationsbericht des Teaching Hospitals in G._______ vom August 2015 der Name seiner Ehefrau figuriere, lasse dieser keine eindeutige Identifizierung zu. Ausserdem habe weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau zuvor erwähnt, sich kurz nach der Rückkehr einer Operation unterzogen zu haben. Es werde daran festgehalten, dass weder er noch die Ehefrau hätten glaubhaft machen können, in Sri Lanka 2015 einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Die in der Beschwerde angeführten Argumente seien nicht überzeugend und würden in erster Linie als Anpassungsversuche an die Vorhaltungen im Asylentscheid auffallen. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Facebook-Nachricht seiner Schwester sei zu unsubstanziiert, um daraus eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Sri Lanka ableiten zu können. Ferner stelle sich die Frage, weshalb er diese Nachricht vom Dezember 2015 erst rund drei Jahre später im Rahmen des Asylverfahrens ins Recht gelegt habe. 3.4 In der Replik wurde eingangs bemängelt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich die Vorinstanz trotz des reduzierten Beweismasses auf den Standpunkt stelle, der Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers, sein Aufenthalt in Sri Lanka und die Umstände der erneuten Einreise in die Schweiz seien unklar. Dabei stütze sich die Vorinstanz nur auf die nicht erbrachten Beweise, aber nicht auf die Elemente für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz erneut verletzt, zumal keine Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen erfolgt sei. Auch könne bezüglich der Ausweispapiere nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gesprochen werden, da er während der BzP dargelegt habe, weshalb er über keine Identitätsdokumente verfüge. Sodann wird erneut die kurze Anhörungsdauer kritisiert, insbesondere im Zusammenhang mit dem Nichterwähnen der Operation. Dies könne dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht vorgeworfen werden, zumal die Operation mit den Fluchtgründen nichts zu tun habe. Des Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, dass die eingereichten Fotos als Beweismittel des dargelegten Aufenthalts in Sri Lanka ungeeignet seien und weshalb aus dem Screenshot keine begründete Frucht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung abgeleitet werden könne, zumal diese Beweismittel die Aussagen im Asylverfahren untermauern würden. Ferner wird auf den Kurzbericht der HWV verwiesen, wonach diese auf das kooperative Verhalten des Beschwerdeführers während der Anhörung und die Voreingenommenheit der zuständigen Sachbearbeiterin hingewiesen habe. Schliesslich sei die Formulierung «... Anpassung an die Vorhaltungen im Asylentscheid...» nicht verständlich und bedürfe einer Erklärung, damit zu diesem Punkt eine Stellungnahme erfolgen könne. In der zweiten Replik wurde erneut auf die von der Vorinstanz verwendete - in der zweiten Vernehmlassung offengelegte - Quelle zu SOLT Bezug genommen und dargelegt, dass die darin zitierten Angaben bereits von der Quelle selber nicht hätten verifiziert werden können, demensprechend nicht zuverlässig und verwertbar seien. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. E 3.2.1). 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; 2008/24, E. 7.2.; 2007/21, E. 11.1). 4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 4.5 Einleitend ist festzustellen, dass sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet herausstellen und dem Sub-Subeventualantrag, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht zu folgen ist. Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die Vorinstanz mit dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt genügend auseinandergesetzte und auch die eingereichten Beweismittel berücksichtigte. 4.5.1 Die Tatsache, dass keine Dokumentenanalyse durchgeführt wurde, ist nicht zu beanstanden, zumal die entsprechenden Beweismittel lediglich in Kopie vorliegen und es somit nicht möglich ist, diese im Sinne einer Dokumentenanalyse auf ihre Echtheit hin überprüfen zu lassen (vgl. E. 6.4). Im Übrigen hat das SEM die vorgelegten Beweismittel aufgeführt und hat diese in genügender Weise gewürdigt. 4.5.2 Das Gericht erachtet sodann, den Sachverhalt als genügend erstellt. Insbesondere weitere Nachfragen in Bezug auf den Aufenthalt in D._______ waren nicht notwendig, zumal sich daraus nichts in Bezug auf die Reise nach Sri Lanka und eine asylrechtlich relevante Verfolgung dort zu ergeben vermöchte. Von einer zu kurzen Befragung ist vorliegend nicht auszugehen, war doch der Beschwerdeführer in der Lage, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Hinsichtlich seines Vorhalts, er sei mehrmals während der Anhörung unterbrochen worden, ist festzustellen, dass dies lediglich einmal am Ende der Frage 5 der Fall war (vgl. act. A82/12, F5, S. 3). Daraus ergibt sich noch nicht, dass die befragende Person voreingenommen war oder dass es dem Beschwerdeführer verunmöglicht wurde, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten Erkundigungen bei den französischen Behörden zur Deportation des Beschwerdeführers einzuholen. Auch die Rüge, das SEM hätte sich bei den französischen Behörden nach seiner Identität erkundigen müssen, vermag nicht zu verfangen, zumal es ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt, Identitätsdokumente beizubringen und diese den Schweizerischen Asylbehörden vorzulegen. Sofern er sich darauf beruft, das rechtliche Gehör und der Untersuchungsgrundsatz seien verletzt worden, indem seine Aussagen ungenügend gewürdigt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass er dabei das materielle mit dem formellen Recht vermengt. Auf die Frage der Korrektheit der materiellen Würdigung ist nachfolgend einzugehen. 4.5.3 Sodann stellte der Beschwerdeführer Gültigkeit des Protokolls in Frage, da dieses von der befragenden Person nicht unterzeichnet worden sei. Massgebend für die Verwertbarkeit eines Anhörungsprotokolls ist die Bestätigung der Richtigkeit der Aussagen der asylsuchenden Person durch ihre eigene Unterschrift (vgl. D-484/2019, E.6.4.2). Das Anhörungsprotokoll wurde vom Beschwerdeführer auf jeder Seite unterschrieben, womit er die Richtigkeit seiner Aussagen bestätigte. Dass die befragende Person ein knappes Jahr verspätet unterschrieben hat (gemäss beiliegendem Post-it am 4. Februar 2019), spricht zwar nicht für eine saubere Aktenführung, wirkt sich vorliegend jedoch nicht auf die Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls aus, zumal auch davon auszugehen ist, dass sie anwesend war und die Anhörung leitete. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen in Sri Lanka im Jahr 2015 nicht geglaubt werden könne, dies einerseits aus dem Grund, weil er nicht habe belegen können, 2015 tatsächlich für einige Monate in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, anderseits, weil er seine Vorfluchtgründe insgesamt nicht glaubhaft dargelegt worden seien. Im Ergebnis sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen. 6.2.1 Vorweg ist allerdings festzuhalten, dass anders als die Vorinstanz das Gericht es durchaus für glaubhaft hält, dass der Beschwerdeführer während seiner Schulzeit von 1992 bis 1996 Mitgliedschaft bei SOLT gewesen ist. Seine entsprechenden Aktivitäten und den Hergang, wie er dieser Organisation - trotz der lang zurückliegenden Ereignisse - beigetreten ist und dort mitgewirkt hat, vermochte er detailliert zu schildern. Zu Recht wendet der Beschwerdeführer sodann ein, dass sich die Vorinstanz bezüglich Führungsfigur lediglich auf eine einzige Quelle stützte, und daraus zu Unrecht schloss, der Beschwerdeführer habe den darin aufgeführten Namen des damaligen Anführers von SOLT nicht richtig nennen können. Erstens ist hierzu zu bemerken, dass die zitierte Quelle davon ausgeht, dass im Jahr der Anführer von SOLT im Jahr 1996 Idayan gewesen sei, wobei unklar bleibt, ob er dies auch zuvor gewesen war. Dies wäre wesentlich gewesen, zumal der Beschwerdeführer erklärte, von 1992 bis 1996 bei SOLT aktiv mitgewirkt zu haben. Überdies ist der Argumentation des Beschwerdeführers beizupflichten, dieselbe Quelle habe im gleichen Bericht erwähnt, dass die Informationen nicht hätten verifiziert werden können. Und schliesslich bescheinigt eine andere Quelle, dass es mehrere «motivierte» Führungskräfte gegeben haben soll und erst «später» der Studentenpräsident der Universität von G._______ der Führer von SOLT gewesen sei. Insgesamt verfügt die vorinstanzliche Information über fehlende Aussagekraft und kann nicht als Bestätigung angeblich falscher Aussagen des Beschwerdeführers hinzugezogen werden (vgl. IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: "Student Organization of Liberation Tigers [SOLT]; mandate; recruitment; relationship with the Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE] [LKA32459.E]", Dokument #1127806 - ecoi.net; IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: "Update to LKA32459.E of 9 August 1999 on the Student Organization of Liberation Tigers [SOLT]; how organization functioned, age of recruitment [LKA35458.E]", Dokument #1143333 - ecoi.net, 6. Absatz, beide abgerufen am 20. April 2021). 6.2.2 Erste gewichtige Zweifel ergeben sich jedoch am Wahrheitsgehalt der Aufenthaltsorte nach 2014 insbesondere der Umstände der Reise nach Sri Lanka im Jahr 2015. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar diverse Belege verschiedener anderer Flüge, jedoch keine für die Reise nach Sri Lanka im Jahr 2015 ins Recht legte. Dies erstaunt umso mehr, als dass er auch ältere Dokumente, wie etwa ein Rückkehrhilfegesuch aus dem Jahr 2011 sowie Flugunterlagen zum Teil aus dem Jahr 2012 aufbewahren und im Asylverfahren zu den Akten legen konnte. Vor diesem Hintergrund wäre klar zu erwarten, dass er auch über Unterlagen zu der viel späteren Reise nach Sri Lanka verfügen müsste. Dies umso mehr, als er aufgrund seiner bereits durchlaufenen Asylverfahren in Frankreich und Deutschland um die Wichtigkeit solcher Beweismittel wissen müsste. Zwar ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass im Rahmen des Asylrechts die Glaubhaftmachung genügt. Ist jedoch zu erwarten, dass gewisse Beweismittel vorliegen sollten, kann das Fehlen solcher sehr wohl gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen werden ausserdem zum Hergang der Mitnahme durch Beamte des CID sowie zur anschliessenden Inhaftierung und Freilassung bestätigt. Es fällt auf, dass er die Abfolge der Ereignisse zwar chronologisch schilderte, jedoch kaum Details oder Nebensächlichkeiten hierzu einfliessen liess und einzelne Punkte nicht weiter ausführte, was bei der relativ langen freien Rede anlässlich seiner Anhörung zu erwarten gewesen wäre. Seine Schilderungen lassen den Eindruck entstehen, sie würden auf der Nacherzählung von auswendig gelernten Ereignissen beruhen. Neben der fehlenden Substanz und fehlenden Realkennzeichen fällt insbesondere seine Emotionslosigkeit im Zusammenhang mit der Äusserung zu den Suizidgedanken seiner Ehefrau auf (auf vgl. act. A82/12, F6). Schliesslich erachtet es auch das Gericht als nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei seiner Familie über deren Wohlergehen und allfälligen Folgen seiner Flucht für diese erkundigt haben soll. Selbst mit Blick auf die Möglichkeit, dass das Telefon abgehört werden sollte, müsste es Mittel und Wege geben, mit der Familien in Kontakt zu treten. Insgesamt überwiegen letztlich die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. 6.2.3 An dieser Einschätzung vermögen weder die Kopie der Heiratsurkunde noch der Bericht des Spitals in G._______ seine Ehefrau betreffend, etwas zu ändern. Kopien von Beweismitteln stellen keinen hohen Beweiswert dar und können auch nicht auf ihre Echtheit überprüft werden, weshalb die Heiratsurkunde ungeeignet ist, den geltend gemachten Aufenthalt in Sri Lanka 2015 zu belegen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um ein amtliches Dokument handelt und auch beim Vorliegen dessen Originals über keine Aussagekraft verfügen würde. Sodann ist festzustellen, dass Spitalberichte leicht manipuliert werden können, weshalb auch dieser nicht geeignet ist, die Zweifel aus dem Weg zu räumen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos zeigen zwar den Beschwerdeführer und seien Ehefrau zusammen mit verschiedenen Personen offenbar im asiatischen Raum. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass es sich dabei um Familienangehörige handeln könnte, kann einerseits deren Identität nicht überprüft werden. Anderseits lassen sich daraus weder eine örtliche noch zeitliche Zuordnung ableiten, weshalb auch diese Eingaben ungeeignet sind zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau tatsächlich von Juli bis Oktober 2015 in Sri Lanka aufgehalten haben und dort asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt waren. Schliesslich lässt sich anhand des Screenshots vom Dezember 2015, gemäss welchem seine Schwester gesucht werde, keine Verfolgungsabsicht der sri-lankischen Behörden für den Beschwerdeführer entnehmen, zumal unklar bleibt, weshalb die Schwester gesucht wird und inwiefern dies den Beschwerdeführer betreffen sollte. Auch dass die Vertretung der Hilfswerke die Glaubhaftigkeit der Vorbringen anders einschätzte, vermag schliesslich nichts zu ändern, zumal es den Asylbehörden obliegt, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen abschliessend zu qualifizieren. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehr im Jahr 2015 nach Sri Lanka und seine geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht hat glaubhaft darzulegen vermögen. Hingegen ist seinen Aussagen, er habe während seiner Schulzeit der Organisation SOLT angehört und für diese gewirkt, zu glauben. 7. 7.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt und ihm bei einer Wiedereinreise ins Heimatland eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Nachfluchtgründen droht oder drohen könnte. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.3 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state 20191127174753, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiteten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 respektive deren Folgen besteht. 7.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe während seines Aufenthalts in Frankreich einmal am Pongu Tamil-Tag, an einigen Demonstrationen und Märtyrertagen sowie 2009 an einem Hungerstreik teilgenommen (vgl. act. A82/12, F34-36). Weitere exilpolitische Aktivitäten machte keine geltend, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich weder regelmässig noch in einem besonderen Mass in politischer Weise engagiert und seine Aktivitäten in Frankreich nicht als erheblich einzustufen sind. Auch aus seiner Mitgliedschaft bei SOLT sind ihm keine Nachteile entstanden, zumal er nach seinem Austritt bei dieser Organisation noch acht Jahre unbehelligt in Sri Lanka lebte (vgl. E.5.3). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er deshalb den sri-lankischen Behörden aufgefallen ist und aufgrund dessen bei einer Rückkehr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Sodann machte er keine strafrechtliche Verfolgung geltend, welche zu einem möglichen Eintrag auf der sog. «Stop-List» führen könnte. Einen direkten sowie persönlichen Bezug zur Präsidentschaftswahl vom November 2019 oder zu den Parlamentswahlen und sich allfällige, daraus ergebende Nachteile für ihn, konnte er nicht darlegen. Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist deshalb nicht davon auszugehen, dass stark risikobegründende Faktoren vorliegen. Schwach risikobegründende Faktoren führen allein für sich genommen in der Regel nicht zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E.8.5.5). Schliesslich ist zwar nicht abzustreiten, dass er sich während einer beachtlichen Zeitspanne im Ausland aufgehalten hat. Diese langjährige Landesabwesenheit führt jedoch allein nicht zu einem potentiellen Risikofaktor, welcher einem Vollzug der Wegweisung im Wege stehen würde. 7.5 Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht seiner teilweise unglaubhaften Schilderungen ist das Vorhandensein eines Risikoprofils zu verneinen. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft vorzubringen, dass ihm bei einer Rückkehr durch die sri-lankischen Behörden eine Gefahr vor einer asylbegründeten Verfolgung drohen würde und er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.6 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 9.7 Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über einen A-Level-Schulabschluss, über mehrjährige Arbeitserfahrung als (...) und Verkäufer im familieneigenen Betrieb in Sri Lanka sowie über weitere Berufserfahrungen als Restaurationsmitarbeiter. Den Familienbetrieb hat nach dem Tod des Vaters sein älterer Bruder übernommen, welcher ihn, den Beschwerdeführer, bereits mehrmals finanziell unterstützte (vgl. act. BzP, F1.17.04 und 1.17.05). Mit seiner breiten Berufserfahrung und dem familiären Beziehungsnetz, respektive dem familiären (...), wird es ihm möglich sein, sich in Sri Lanka trotz einer langen Landesabwesenheit eine neue Existenz für sich und seine Familie aufbauen zu können. Ferner besitzt er eigenen Angaben zufolge ein Haus und einige Reisfelder in H._______ (vgl. act. BzP, F1.17.07), womit auch die Wohnsituation geregelt ist. Schliesslich wird es ihm möglich sein, zusätzliches Einkommen durch den Besitz der Reisfelder zu generieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 20. März 2020 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 12. Die Kostennote zur Beschwerde vom 13. Januar 2019 weist einen Aufwand von 5 Stunden auf. Dabei ging die Rechtsvertreterin von einem Stundenansatz von Fr. 200.- aus. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nicht-anwaltlichen Vertretung bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen und der Stundenansatz auf Fr. 150.- herabzusetzen. Für die Eingaben vom 25. Februar 2019 und 4. Mai 2021 wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertretung auch die Ehefrau des Beschwerdeführers vertreten hat, woraus sich gewisse Synergien ergeben haben dürften. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar von insgesamt Fr. 1'100.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'100.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Martina von Wattenwyl Versand: