Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz) stammend, Ende Oktober, respektive am 20. Dezember 2015 ihr Heimatland. B. B.a Am 1. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin am (...) um Asyl. Gleichentags wurde ihr per Verfügung die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert. B.b Die Beschwerdeführerin wurde am 4. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B.c Am 18. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz bewilligt und sie wurde dem Kanton D._______ zugewiesen. B.d Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein, dies, nachdem die deutschen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme am 22. Februar 2016 zugestimmt hatten. B.e Der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin galt seit dem 28. Juli 2016 als unbekannt. C. Mit Eingabe des damaligen Rechtsvertreters vom 23. August 2017 reichten die Beschwerdeführerin und ihr am (...) geborenes Kind B._______ ein zweites Asylgesuch ein. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie und ihre Tochter hätten die Schweiz nie verlassen, weshalb die Frist der Überstellung von 18 Monaten nach Deutschland überschritten worden und die Zuständigkeit zur Prüfung ihres Asylgesuchs - seit dem 22. August 2017 - auf die Schweiz übergegangen sei. D. Mit Verfügung des SEM vom 13. September 2017 wurde der Nichteintretensentscheid vom 29. Februar 2016 aufgehoben und das nationale Asylverfahren wurde aufgenommen. E. E.a Am 12. März 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrem Lebenslauf vor, sie habe die Schule bis zum O-Level besucht, sei danach, ab 2005, zu Hause geblieben und habe bei ihren Eltern gewohnt. Sie habe eine Tochter, welche 2007 geboren sei. Im Jahr 2008 sei sie nach Frankreich gereist, um ihren jetzigen Ehemann im Rahmen einer arrangierten Ehe zu heiraten. E.c Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe nach einer Vergewaltigung durch Angehörige der sri-lankischen Armee im Jahr 2007 eine Tochter geboren, welche sie bei ihren Eltern in Obhut gelassen habe. Seit Kriegsende im Jahr 2009 habe sie jedoch weder mit ihren Eltern und ihrer Tochter, noch mit ihrem Bruder oder ihrer Schwester Kontakt gehabt, welche beide bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aktiv gewesen seien, da sie seither verschollen seien. Als sie 2008 nach Frankreich gereist sei, um die arrangierte Ehe mit ihrem jetzigen Ehemann einzugehen, habe sie festgestellt, dass dieser über keinen Aufenthaltsstatus verfügte, und deshalb ein Asylgesuch gestellt. Zwischen 2008 und 2014 hätten sie und ihr Ehemann in Frankreich gelebt, ihre Asylgesuche seien jedoch abgelehnt worden. Sie habe auch 2010 und 2014 in Deutschland Asylgesuche eingereicht, man habe sie jedoch nach Frankreich zurückgeschickt. Im August 2014 sei sie und ihr Ehemann von den französischen Behörden erwischt worden, als sie versucht hätten, über Paris mit einem gefälschten Reisepass und einem Boardingpass für E._______ nach F._______ zu reisen. Man habe sie nach E._______ deportiert und die dortigen Behörden hätten sie in der Folge während elf Monaten inhaftiert. Nach Beendigung der Haft sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann im Juli 2015 nach Sri Lanka zurückgebracht worden und sie hätten sich in G._______ aufgehalten. Anfang Oktober 2015 habe ihr Ehemann sie in der Gemeinde beim Dorfvorsteher und bei der Polizei anmelden wollen. Bereits zwei Tage danach, abends, seien vier Beamte in einem Van bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten sie in ein naheliegendes Camp mitgenommen, wo man sie und ihren Ehemann separiert und in der Folge befragt habe. Zuerst sei sie auf ihre Geschwister, welche bei den LTTE aktiv gewesen seien und ihren Ehemann, welcher früher Mitglied eines Studentenvereins der LTTE gewesen sei, angesprochen worden. Weiter habe man von ihr wissen wollen, weshalb sie ins Ausland gereist sei und ob sie dort Geld für die LTTE gesammelt habe. Während der Befragung sei sie zuerst geschlagen und mit einem Eisen am Rücken verbrannt und später von einem der Beamten vergewaltigt worden. Am nächsten Abend habe man sie und ihren Mann wieder freigelassen. Bereits am darauffolgenden Tag, respektive drei bis vier Wochen später hätten sie ihre Ausreise geplant und seien über Mannar mit dem Schiff nach Indien ausgereist. Dem Gesuch wurden eine Kopie der sri-lankischen Identitätskarte des Ehemannes sowie eine Kopie dessen Geburtsregisterauszugs, eine Kopie der Heiratsurkunde vom 12. Juli 2015 der Victory Life Church (in H._______), ein Boardingpass und ein Gepäckschein der Turkish Airlines vom 31. Januar 2016, Kopien zweier Internetauszüge von Hotels in Kuala Lumpur, eine Kopie einer Visitenkarte eines Transportunternehmens aus E._____ und ein Boardingpass eines Fluges von Kuala Lumpur via Istanbul nach Zürich zu den Akten gelegt. Zudem liegt ein Rückkehrhilfegesuch aus Frankreich, eine Vorladung der französischen Behörden für die Rückkehr des Ehemannes aus dem Jahr 2010 sowie weitere Buchungsunterlagen den Ehemann betreffend im Dossier des Ehemannes (vgl. D-268/2019). Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2018 wurde nicht abgeholt und nach Fristablauf retourniert. Mit neu adressierter Verfügung vom 18. Dezember 2019 - eröffnet am 19. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. G. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Januar 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren oder eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Als Subeventual- respektive Subsubeventualantrag stellten sie das Begehren, sie seien als Ausländer vorläufig aufzunehmen, respektive die Sache sei zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) sowie, dass für die Beurteilung der Sache die Beschwerde des Ehemannes (I._______ [D-268/2019]) beigezogen werde. Es wurde ausserdem eine Kostennote zu den Akten gereicht. H. In der Beschwerde ihres Ehemannes befinden sich verschiedene Fotos, eine Bestätigung des Teaching Hospitals in J._______ über einen Aufenthalt vom 30. Juli 2015, ein Screenshot einer Nachricht auf Facebook sowie ein Foto der Todesanzeige der Mutter des Ehemannes der Beschwerdeführerin. I. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein und legte den Kurzbericht der Hilfswerksvertretung (HWV), datiert vom 12. März 2018, bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Nora Maria Riss wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. K. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 insbesondere zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln. L. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 25. Februar 2019. M. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die im Rubrum aufgeführte vorsitzende Richterin umgeteilt.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen würden und hielt fest, dass ihre Biographie Lücken aufweise und die angebliche Abschiebung nach E._______ durch die französischen Behörden nicht habe belegt werden können. Dies erstaune vor dem Hintergrund, da sie Bordkarten und Gepäckscheine für verschiedene andere Flüge, jedoch nicht für den betreffenden Ausschaffungsflug nach E._______, habe einreichen können. Auch allfällige Belege für ihre geltend gemachte elfmonatige Haft habe weder sie noch ihr Ehemann vorweisen können, obwohl Dokumente, wie etwa Entlassungspapiere, vorliegen müssten. Des Weiteren gebe es keine Beweismittel dafür, dass sie von Juli bis Oktober 2015 tatsächlich in Sri Lanka verbracht habe. Bei der eingereichten Kopie der Heiratsurkunde vom 12. Juli 2015 einer Kirche in K._______ handle es sich weder um ein amtliches Dokument, noch sei dieses fälschungssicher, weshalb mit diesem ihr Aufenthalt in Sri Lanka nicht belegt werden könne. Sodann sei es zu einigen Widersprüchen in ihren Aussagen gekommen. In der BzP habe sie angegeben, im Juli 2015 nach Sri Lanka eingereist und im November 2015 von Mitarbeitenden des Criminal Investigation Department (CID) während zwei Tagen einmal verhört worden zu sein, um am 20. Dezember 2015 mit ihrem Ehemann Sri Lanka mit dem Schiff in Richtung Indien zu verlassen. Diese Schilderungen stünden im Widerspruch zu ihren Aussagen während der Anhörung, anlässlich welcher sie darlegte, im Oktober 2015 von der sri-lankischen Armee vier- bis fünfmal verhört und im selben Monat aus dem Land ausgereist zu sein. Die Erklärung, dass sie anlässlich der BzP einen Aufenthalt in Deutschland habe verheimlichen wollen und deshalb ein falsches Ausreisedatum angegeben habe, überzeuge nicht. Weiter habe sie die Abläufe nach ihrer Haftentlassung unterschiedlich geschildert. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass es sich bei ihren Schilderungen um ein Konstrukt handle und sie im Jahr 2015 nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt und behördlich einvernommen worden sei. Auch erscheine es im länderspezifischen Kontext als unwahrscheinlich, dass sie und ihr Ehemann angesichts der eingestandenen Verbindungen zu den LTTE des Ehemannes, respektive der Mitgliedschaft ihrer Geschwister bei den LTTE trotz fortbestehendem Verdacht bereits nach zwei Tagen Haft wieder freigelassen worden sei. Zudem sei festzuhalten, dass ihre beiden Geschwister seit 2007 als verschollen gelten und deshalb davon ausgegangen werden müsse, dass nach Ablauf von über zehn Jahren das behördliche Interesse an ihnen nicht mehr vorhanden sein könne und deshalb auch nicht eine begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung vorliegen würde. Betreffend die angeblichen Verbindungen ihres Ehemannes zu den LTTE sei auf die Begründung in dessen Verfügung zu verweisen. Angesichts dieser Gründe könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie 2015 tatsächlich nach Sri Lanka zurückgekehrt sei sowie während zwei Tagen verhört, misshandelt, vergewaltigt und im Verdacht der Behörden gestanden zu haben, Verbindungen zu den LTTE zu pflegen oder diese zu unterstützen. Ihre vorgebrachte Vergewaltigung im Jahr 2005 (recte 2006) durch einen sri-lankischen Soldaten sei insofern nicht asylrelevant, als dass dieses Ereignis als abgeschlossen zu betrachten sei und kein kausaler Zusammenhang mit ihrer ersten Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2008 und dem Asylgesuch von 2016 bestehe. Sodann bestehe auch im Fall einer Rückkehr keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Weiter bleibe es unklar, wann sie letztmals tatsächlich in Sri Lanka gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass sie unglaubhafte sowie widersprüchliche Angaben zu ihrer persönlichen Biographie gemacht habe, habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb nur beschränkte Möglichkeiten bestünden, ihre Vorbringen auch auf eine künftige asylrelevante Verfolgung hin zu prüfen. Hinsichtlich allfälliger Wegweisungshindernisse sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, zuletzt in L._______ in der Nordprovinz gelebt zu haben. Obwohl sie ausser einer Tante keine familiären Verbindungen im Heimatland aufweise, verfüge ihr Ehemann über ein bestehendes Beziehungsnetz und stamme aus einer reichen Familie, besitze ein eigenes Haus und sei (...). Diese Voraussetzungen seien hinreichend, um sich eine neue Existenz in Sri Lanka aufbauen zu können. Trotz ihrer langen Landesabwesenheit sei sie in Sri Lanka aufgewachsen und habe auch während ihrer Ehe die kulturellen Gepflogenheiten ausgeübt, weshalb die langjährige Landesabwesenheit nicht zu Nachteilen führen würde. Auch ihre Kinder seien noch zu jung, als dass eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden könne.
E. 3.2 Dagegen wendete die Beschwerdeführerin ein, die vorinstanzliche Argumentation, dass sie ihre Abschiebung durch die französischen Behörden nach E._______, ihre anschliessende Haft sowie den darauffolgenden Aufenthalt in Sri Lanka nicht habe belegen können, widerlaufe dem Grundsatz der Glaubhaftmachung und dem geltenden reduzierten Beweismass in Asylverfahren. Im Sinne der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung dürften nebensächliche Widersprüche nicht ausschlaggebend sein, die Glaubhaftigkeit von Vorbringen zu bezweifeln. Ihre Schilderungen zu den zentralen Ereignissen habe sie substanziiert, schlüssig sowie mit Realkennzeichen versehen vorbringen können. Zudem sei es unbehelflich, dass im Zusammenhang mit der eingereichten Heiratsurkunde vom 12. Juli 2015 pauschal auf die leichte Fälschbarkeit des nicht amtlichen Dokuments hingewiesen werde, ohne diese einer Dokumentenprüfung unterzogen zu haben. Im Zusammenhang mit den widersprüchlichen Angaben zu ihrer Ausreise sei zu bemerken, dass sie sich lediglich um einen Monat geirrt habe, was angesichts der zwei Jahre, welche zwischen der BzP und der Anhörung liegen würden, vernachlässigbar sei. Zudem würden sich gemäss dem Handbuch des SEM Asylsuchende schwer an präzise Daten erinnern können, weshalb auf die gesamte Chronologie des Sachverhalts Bezug genommen werden solle. Die von ihr gemachte ungenaue Zeitangabe spreche deshalb nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Verhaftung. Der Vorhalt der Vorinstanz, sie habe die Abläufe nach ihrer Haftentlassung unterschiedlich dargestellt, erweise sich als unbegründet, zumal sie nie danach gefragt worden sei, was zwischen der Haftentlassung und ihrer Ausreise geschehen sei. Zudem sei es nicht besonders widersprüchlich, dass sie einmal angegeben habe, nach rund fünf bis sechs Tagen nach der Haftentlassung ausgereist zu sein, und ein anderes Mal, im Dezember ausgereist zu sein, was einen Höchstaufenthalt von drei Wochen nach der Haftentlassung ausmachen würde. Ihre widersprüchlichen Aussagen zur Anzahl der Verhöre während ihrer Haft seien damit zu erklären, dass ihr die diesbezüglichen Fragen unpräzise gestellt worden seien und sie diese deshalb auch lediglich ungenau habe beantworten können, wobei zu beachten sei, dass die Verhöre eng mit ihrer Vergewaltigung, also einem traumatischen Erlebnis zusammenhängen würden und sie deshalb auch nicht klar habe antworten können. Des Weiteren habe es die Vorinstanz unterlassen aufzuzeigen, weshalb es im länderspezifischen Kontext unwahrscheinlich erscheine, dass sie trotz unterstellter Verbindungen zu den LTTE bereits nach zwei Tagen wieder aus der Haft entlassen worden sei, zumal sie erklärt habe, aufgrund von Bestechungsgeldern freigekommen zu sein. Es sei darauf hinzuweisen, dass Korruption in Sri Lanka üblich sei. Sodann sei weder sie noch ihr Ehemann zu ihrer Deportation nach E._______ und der anschliessenden elfmonatigen Haft befragt worden. Insgesamt falle auf, dass kein Bezug auf ihre substanziierten Aussagen die Inhaftierung betreffend sowie ihre emotionalen Reaktionen während der Anhörung genommen worden sei. Schliesslich sei auf die neuen Beweismittel, welche sich bei der Beschwerde des Ehemannes befinden würden, zu verweisen. In der Beschwerdeergänzung reichte die Beschwerdeführerin den Kurzbericht der HWV ein und wies darauf hin, dass diese im Bericht diverse Emotionen der Beschwerdeführerin während der Anhörung festgehalten habe. Weiter sei dem Bericht in Bezug auf die Glaubhaftigkeit zu entnehmen, dass ihre Schilderungen zwar eher knapp ausgefallen seien, dies jedoch damit zu tun habe, dass sie nicht viel über die Aktivitäten ihrer Geschwister bei den LTTE gewusst habe. Zudem würden die ausführlichen Aussagen des Ehemannes mit den ihren übereinstimmen. Obwohl einer HWV im Verfahren keine Parteirechte zukommen würden, seien ihre Beobachtungen während der Anhörung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung dennoch miteinzubeziehen, insbesondere, wenn sie zweimal auf die emotionalen Reaktionen der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht und hervorgehoben habe, dass die teilweise nebensächlichen Details mit denen ihres Ehemannes übereinstimmen würden.
E. 3.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihren Erwägungen fest und erklärte, dass trotz eines herabgesetzten Beweismasses im Asylverfahren die Rückkehr sowie die Ereignisse der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka unklar bleiben würden. Die vom Ehemann eingereichten Fotos würden keine konkrete örtliche Zuordnung ermöglichen. Dasselbe gelte für den eingereichten Operationsbericht des Teaching Hospitals in J._______ vom August 2015, worin zwar ihr Name figuriere, jedoch keine eindeutige Identifizierung ihrer Person und einen unzureichenden Hinweis auf ihren damaligen Aufenthalt in Sri Lanka zulasse. Zudem erstaune es in diesem Zusammenhang, dass weder sie noch ihr Ehemann erwähnt hätten, dass sie (die Beschwerdeführerin) kurz nach ihrer Einreise in Sri Lanka habe operiert werden müssen. Des Weiteren sei erneut festzustellen, dass weder sie noch ihr Ehemann hätten glaubhaft darzulegen vermögen, in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Unterlassen des Einreichens von Identitätsdokumenten ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe.
E. 3.4 In der Replik wurde bemängelt, dass sich die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung nicht mit den Glaubhaftigkeitselementen der Schilderungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und den Kurzbericht der HWV unberücksichtigt gelassen habe, weshalb sie ihrer Untersuchungspflicht erneut nicht nachgekommen sei. Hinsichtlich der fehlenden Identitätsdokumente und der ihr damit vorgeworfenen Verletzung der Mitwirkungspflicht sei auf ihre ausführlichen Erklärungen in der BzP zu verweisen, wo sie dargelegt habe, weshalb sie über keine solchen verfüge. Zudem wäre es der Vorinstanz möglich gewesen, sich bei den französischen Behörden nach ihrer Identitätskarte und ihrer Geburtsurkunde zu erkundigen. Die Operation im Spital in J._______ im August 2015 sei an der Anhörung nie zur Sprache gekommen, weil weder sie noch ihr Ehemann zu ihrem Aufenthalt in Sri Lanka befragt worden seien und es ausserdem keinen Grund gegeben habe, diese zu erwähnen. Auch sei zu bemängeln, dass ihre Anhörung zu kurz gedauert habe, dies sei auch ein Grund, weshalb sie sich nicht zu ihrem Aufenthalt habe äussern können. Weiter müssten, obwohl keine konkrete Lokalisierung der eingereichten Aufnahmen erfolgen könne, diese als Hinweise auf die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen berücksichtigt werden. Auch sei erneut zu erwähnen, dass die Vor-instanz es unterlassen habe auszuführen, welche Unklarheiten zu ihrem Aufenthalt und ihrer Ausreise bestehen würden.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. E 3.2.1).
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Parteien eines Verfahrens haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/10, E. 3 m.w.H.).
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihrem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben weil das SEM den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt habe, nicht durchzudringen. Soweit geltend gemacht wird, die Aussagen und Beweismittel seien ungenügend beziehungsweise falsch gewürdigt worden, wird im Wesentlichen die materielle Einschätzung des SEM kritisiert, worauf nachfolgend einzugehen ist. Ebenso kann der Rüge der Beschwerdeführerin, die eingereichten Beweismittel seien von der Vorinstanz nicht geprüft worden, nicht gefolgt werden, zumal in der Verfügung und der Vernehmlassung Bezug auf die eingereichten Dokumente genommen und begründet wurde, weshalb es sich dabei um nicht beweiskräftige Unterlagen handelt. Auch dem Vorwurf, die Anhörung sei zu kurz ausgefallen oder zu gewissen Sachverhalten sei zu wenig gefragt worden, kann insofern nicht gefolgt werden, als dass die Vor-instanz die relevanten Sachverhaltselemente erfragt und sich in ihrer Verfügung damit auseinandergesetzt hat. Auch zu weiteren Abklärungen zur Deportation von Frankreich nach E._______ bei den französischen Behörden war das SEM nicht angehalten, zumal dies in Bezug auf die Frage des Aufenthaltes in Sri Lanka und einer Verfolgungssituation kaum Klärung gebracht hätte.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Den Beschwerdeführenden ist demnach insofern Recht zu geben, als der Sachverhalt im Asylverfahren lediglich glaubhaft gemacht werden muss. Dies liegt darin begründet, als sich im Ausland zugetragene Sachverhalte oft gar nicht durch Beweis belegen lassen. Daran vermag jedoch nichts zu ändern, dass als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit zu sprechen vermag, wenn Beweismittel, die grundsätzlich vorhanden sein sollten oder beschafft werden können, trotzdem nicht eingebracht werden. In diesem Sinne hat die Vorinstanz überzeugend ausgeführt, dass grundsätzlich davon auszugehen wäre, dass zu einigen der geltend gemachten Ereignissen Beweismittel vorhanden sein sollten. Dies betrifft insbesondere die Abschiebung durch die französischen Behörden nach E._______, ihre dortige elfmonatige Haft sowie die Reise nach Sri Lanka und dem dortigen Aufenthalt von Juli bis Oktober 2015. Das Fehlen entsprechender Unterlagen erstaunt umso mehr, als dass die Beschwerdeführenden einen Boardingpass sowie einen Gepäckschein der Turkish Airlines vom Januar 2016 sowie Unterlagen der französischen Behörden aus den Jahren 2010 bis 2012 aufbewahrte und zu den Akten legte. Obwohl kein strikter Beweis für die Glaubhaftmachung im Asylverfahren verlangt wird, wäre es also durchaus zu erwarten gewesen, dass Nachweise, respektive insbesondere Flugunterlagen hierzu wie auch zu ihrer geltend gemachten Haft in E._______ hätten eingereicht werden können. Das Fehlen solcher Beweismittel muss deshalb als gewichtiges Unglaubhaftigkeitsindiz gewürdigt werden. Daran vermögen die stattdessen eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal die Kopie der Heiratsurkunde einer Kirche in K._______ wenig Beweiswert aufweist. Einerseits verfügen Kopien an sich über einen geringen Beweiswert und es sich anderseits - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - um kein amtliches Dokument handelt. Ausserdem ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zweimal kirchlich getraut worden sein sollen, zumal sie angab, bereits in einer Kirche in M._______ in Frankreich getraut worden zu sein (vgl. act. A81/15, F93). Wenig Aussagekraft hat auch die erst auf Beschwerdeebene eingereichte Anamnese-Evaluation des J._______ Teaching Hospitals vom 30. Juli 2015. Und schliesslich lässt sich auch aus den eingereichten Fotos nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr geschildert, sich 2015 in Sri Lanka aufgehalten hat, zumal aus diesen weder eine örtliche noch eine zeitliche Zuordnung erstellt werden kann.
E. 6.3 Die erwähnten Zweifel werden sodann durch die teilweise widersprüchlichen Aussagen zur Ausreise aus Sri Lanka bestätigt. Zwar trifft es zu, dass Details von Erlebnissen mit der Zeit verblassen können, insbesondere, wenn, wie vorliegend, zwischen den Anhörungen zwei Jahre liegen. Jedoch überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht, es handle sich hierbei um nebensächliche Details. Vielmehr stellen ihre Festnahme, die anschliessende Freilassung sowie die Ausreise einschneidende Erlebnisse dar und es wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich daran erinnert, ob sie unmittelbar nach der Freilassung oder erst Wochen später ihr Heimatland verlassen hat. So gab sie in der BzP an, rund drei Wochen nach ihrer Freilassung ausgereist zu sein (vgl. BzP, F5.01, F7.01), wo hingegen sie in der Anhörung darlegte, nach der Freilassung noch zwei Nächte in Sri Lanka verbracht zu haben (vgl. act. A81/15, F37). Folglich handelt es sich bei den unterschiedlichen Angaben zum Ausreisedatum nicht um einen Unterschied von drei oder vier Wochen, sondern um eine Diskrepanz von fast zwei Monaten, wobei sie als Ausreisedatum in der BzP den 20. Dezember 2015 (vgl. BzP, F5.01) und in der Anhörung Ende Oktober angab (vgl. act. A81/15, F38). Derartige Widersprüche können nicht als nebensächlich qualifiziert werden. Auch die erste Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe verheimlichen wollen, im November 2015 in Deutschland gewesen zu sein und deshalb angegeben, erst im Dezember ausgereist zu sein, überzeugt nicht beziehungsweise wirft diese Aussage weitere Fragen zu ihren Aufenthalten auf. Ferner ist festzustellen, dass die Vorbringen zu ihrer Verhaftung und ihrer Haft im Jahr 2015 äusserst detailarm und substanzlos ausgefallen sind und jegliche Realkennzeichen vermissen lassen. Die gewichtigen Widersprüche und Ungereimtheiten können sodann auch nicht durch einige durchaus vorhandenen Details und eine zum Teil emotionale Erzählweise aufgewogen werden, zumal sich daraus der Zeitpunkt von Übergriffen nicht festlegen lässt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, im Jahre 2006 Übergriffe erlebt hatte. Insofern vermögen auch die Feststellungen der Hilfswerkvertretung in ihrem Kurzbericht zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund und in Einklang mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2015 glaubhaft zu machen. Folglich ist es ihnen nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.
E. 7.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt und ihr bei einer Wiedereinreise ins Heimatland eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Nachfluchtgründen droht oder drohen könnte.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 7.3 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state 20191127174753, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiteten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 respektive deren Folgen besteht.
E. 7.4 Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft darlegen, 2015 nach Sri Lanka eingereist und in der Folge von den sri-lankischen Behörden in Verbindung mit den LTTE gebracht worden zu sein. Weiter werden keine exilpolitischen Aktivitäten vorgebracht, welche ein Risiko ernsthafter Nachteile oder ein Verfolgungsrisiko bergen würden. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass ihre Geschwister tatsächlich bei der LTTE waren. Allein daraus lässt sich jedoch kein Verfolgungsrisiko ableiten, zumal diese bereits seit vielen Jahren verschollen sind. Die von der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben erlittene Vergewaltigung im Jahre 2006 war für ihre Ausreise im Jahr 2008 offenbar nicht fluchtauslösend, weshalb diese Ereignisse auch aus heutiger Sicht nicht zu einem erhöhten Risiko zu führen vermögen. Ferner befinden sich ihre vorhandenen Narben am Rücken sowie eine kleine Narbe am linken Unterarm (vgl. BzP, F7.02), somit an nicht offensichtlichen Stellen am Körper und sind daher nicht ohne weiteres sichtbar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner Gefahr ausgesetzt ist, deswegen einer vertieften Befragung unterzogen zu werden. Sodann ist davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland letztmals 2008 legal mit einem Pass verlassen hat und ihr - auch unter Berücksichtigung ihrer langen Landesabwesenheit - deshalb keine Konsequenzen drohen (vgl. BzP, F4.01).
E. 7.5 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wären und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müssten. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre.
E. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.6 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 9.7 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Nordprovinz, ist eine junge gesunde Frau mit einem Schulabschluss. Ihr Ehemann war in Sri Lanka als (...) tätig. Obwohl sie über keine engen Familienangehörigen mehr verfügt, stammt ihr Ehemann aus einer sehr reichen Familie, welche im selben Distrikt lebt (vgl. BzP, F5.02, F7.01). Es ist davon auszugehen, dass diese der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern bei der Reintegration behilflich sein können und sie auch bei einem finanziellen Engpass adäquat unterstützen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 20. März 2020 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 12 Die Kostennote vom 13. Januar 2019 weist einen Aufwand von 5 Stunden auf. Dabei ging die Rechtsvertreterin von einem Stundenansatz von Fr. 200.- aus. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nicht-anwaltlichen Vertretung bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen, der Stundenansatz auf Fr. 150.- herabzusetzen und der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1'100.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'100.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-266/2019 Urteil vom 3. Juni 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Sri Lanka, alle vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz) stammend, Ende Oktober, respektive am 20. Dezember 2015 ihr Heimatland. B. B.a Am 1. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin am (...) um Asyl. Gleichentags wurde ihr per Verfügung die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert. B.b Die Beschwerdeführerin wurde am 4. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B.c Am 18. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz bewilligt und sie wurde dem Kanton D._______ zugewiesen. B.d Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein, dies, nachdem die deutschen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme am 22. Februar 2016 zugestimmt hatten. B.e Der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin galt seit dem 28. Juli 2016 als unbekannt. C. Mit Eingabe des damaligen Rechtsvertreters vom 23. August 2017 reichten die Beschwerdeführerin und ihr am (...) geborenes Kind B._______ ein zweites Asylgesuch ein. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie und ihre Tochter hätten die Schweiz nie verlassen, weshalb die Frist der Überstellung von 18 Monaten nach Deutschland überschritten worden und die Zuständigkeit zur Prüfung ihres Asylgesuchs - seit dem 22. August 2017 - auf die Schweiz übergegangen sei. D. Mit Verfügung des SEM vom 13. September 2017 wurde der Nichteintretensentscheid vom 29. Februar 2016 aufgehoben und das nationale Asylverfahren wurde aufgenommen. E. E.a Am 12. März 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrem Lebenslauf vor, sie habe die Schule bis zum O-Level besucht, sei danach, ab 2005, zu Hause geblieben und habe bei ihren Eltern gewohnt. Sie habe eine Tochter, welche 2007 geboren sei. Im Jahr 2008 sei sie nach Frankreich gereist, um ihren jetzigen Ehemann im Rahmen einer arrangierten Ehe zu heiraten. E.c Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe nach einer Vergewaltigung durch Angehörige der sri-lankischen Armee im Jahr 2007 eine Tochter geboren, welche sie bei ihren Eltern in Obhut gelassen habe. Seit Kriegsende im Jahr 2009 habe sie jedoch weder mit ihren Eltern und ihrer Tochter, noch mit ihrem Bruder oder ihrer Schwester Kontakt gehabt, welche beide bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aktiv gewesen seien, da sie seither verschollen seien. Als sie 2008 nach Frankreich gereist sei, um die arrangierte Ehe mit ihrem jetzigen Ehemann einzugehen, habe sie festgestellt, dass dieser über keinen Aufenthaltsstatus verfügte, und deshalb ein Asylgesuch gestellt. Zwischen 2008 und 2014 hätten sie und ihr Ehemann in Frankreich gelebt, ihre Asylgesuche seien jedoch abgelehnt worden. Sie habe auch 2010 und 2014 in Deutschland Asylgesuche eingereicht, man habe sie jedoch nach Frankreich zurückgeschickt. Im August 2014 sei sie und ihr Ehemann von den französischen Behörden erwischt worden, als sie versucht hätten, über Paris mit einem gefälschten Reisepass und einem Boardingpass für E._______ nach F._______ zu reisen. Man habe sie nach E._______ deportiert und die dortigen Behörden hätten sie in der Folge während elf Monaten inhaftiert. Nach Beendigung der Haft sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann im Juli 2015 nach Sri Lanka zurückgebracht worden und sie hätten sich in G._______ aufgehalten. Anfang Oktober 2015 habe ihr Ehemann sie in der Gemeinde beim Dorfvorsteher und bei der Polizei anmelden wollen. Bereits zwei Tage danach, abends, seien vier Beamte in einem Van bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten sie in ein naheliegendes Camp mitgenommen, wo man sie und ihren Ehemann separiert und in der Folge befragt habe. Zuerst sei sie auf ihre Geschwister, welche bei den LTTE aktiv gewesen seien und ihren Ehemann, welcher früher Mitglied eines Studentenvereins der LTTE gewesen sei, angesprochen worden. Weiter habe man von ihr wissen wollen, weshalb sie ins Ausland gereist sei und ob sie dort Geld für die LTTE gesammelt habe. Während der Befragung sei sie zuerst geschlagen und mit einem Eisen am Rücken verbrannt und später von einem der Beamten vergewaltigt worden. Am nächsten Abend habe man sie und ihren Mann wieder freigelassen. Bereits am darauffolgenden Tag, respektive drei bis vier Wochen später hätten sie ihre Ausreise geplant und seien über Mannar mit dem Schiff nach Indien ausgereist. Dem Gesuch wurden eine Kopie der sri-lankischen Identitätskarte des Ehemannes sowie eine Kopie dessen Geburtsregisterauszugs, eine Kopie der Heiratsurkunde vom 12. Juli 2015 der Victory Life Church (in H._______), ein Boardingpass und ein Gepäckschein der Turkish Airlines vom 31. Januar 2016, Kopien zweier Internetauszüge von Hotels in Kuala Lumpur, eine Kopie einer Visitenkarte eines Transportunternehmens aus E._____ und ein Boardingpass eines Fluges von Kuala Lumpur via Istanbul nach Zürich zu den Akten gelegt. Zudem liegt ein Rückkehrhilfegesuch aus Frankreich, eine Vorladung der französischen Behörden für die Rückkehr des Ehemannes aus dem Jahr 2010 sowie weitere Buchungsunterlagen den Ehemann betreffend im Dossier des Ehemannes (vgl. D-268/2019). Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2018 wurde nicht abgeholt und nach Fristablauf retourniert. Mit neu adressierter Verfügung vom 18. Dezember 2019 - eröffnet am 19. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. G. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Januar 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren oder eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Als Subeventual- respektive Subsubeventualantrag stellten sie das Begehren, sie seien als Ausländer vorläufig aufzunehmen, respektive die Sache sei zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) sowie, dass für die Beurteilung der Sache die Beschwerde des Ehemannes (I._______ [D-268/2019]) beigezogen werde. Es wurde ausserdem eine Kostennote zu den Akten gereicht. H. In der Beschwerde ihres Ehemannes befinden sich verschiedene Fotos, eine Bestätigung des Teaching Hospitals in J._______ über einen Aufenthalt vom 30. Juli 2015, ein Screenshot einer Nachricht auf Facebook sowie ein Foto der Todesanzeige der Mutter des Ehemannes der Beschwerdeführerin. I. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein und legte den Kurzbericht der Hilfswerksvertretung (HWV), datiert vom 12. März 2018, bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Nora Maria Riss wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. K. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 insbesondere zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln. L. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 25. Februar 2019. M. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die im Rubrum aufgeführte vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen würden und hielt fest, dass ihre Biographie Lücken aufweise und die angebliche Abschiebung nach E._______ durch die französischen Behörden nicht habe belegt werden können. Dies erstaune vor dem Hintergrund, da sie Bordkarten und Gepäckscheine für verschiedene andere Flüge, jedoch nicht für den betreffenden Ausschaffungsflug nach E._______, habe einreichen können. Auch allfällige Belege für ihre geltend gemachte elfmonatige Haft habe weder sie noch ihr Ehemann vorweisen können, obwohl Dokumente, wie etwa Entlassungspapiere, vorliegen müssten. Des Weiteren gebe es keine Beweismittel dafür, dass sie von Juli bis Oktober 2015 tatsächlich in Sri Lanka verbracht habe. Bei der eingereichten Kopie der Heiratsurkunde vom 12. Juli 2015 einer Kirche in K._______ handle es sich weder um ein amtliches Dokument, noch sei dieses fälschungssicher, weshalb mit diesem ihr Aufenthalt in Sri Lanka nicht belegt werden könne. Sodann sei es zu einigen Widersprüchen in ihren Aussagen gekommen. In der BzP habe sie angegeben, im Juli 2015 nach Sri Lanka eingereist und im November 2015 von Mitarbeitenden des Criminal Investigation Department (CID) während zwei Tagen einmal verhört worden zu sein, um am 20. Dezember 2015 mit ihrem Ehemann Sri Lanka mit dem Schiff in Richtung Indien zu verlassen. Diese Schilderungen stünden im Widerspruch zu ihren Aussagen während der Anhörung, anlässlich welcher sie darlegte, im Oktober 2015 von der sri-lankischen Armee vier- bis fünfmal verhört und im selben Monat aus dem Land ausgereist zu sein. Die Erklärung, dass sie anlässlich der BzP einen Aufenthalt in Deutschland habe verheimlichen wollen und deshalb ein falsches Ausreisedatum angegeben habe, überzeuge nicht. Weiter habe sie die Abläufe nach ihrer Haftentlassung unterschiedlich geschildert. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass es sich bei ihren Schilderungen um ein Konstrukt handle und sie im Jahr 2015 nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt und behördlich einvernommen worden sei. Auch erscheine es im länderspezifischen Kontext als unwahrscheinlich, dass sie und ihr Ehemann angesichts der eingestandenen Verbindungen zu den LTTE des Ehemannes, respektive der Mitgliedschaft ihrer Geschwister bei den LTTE trotz fortbestehendem Verdacht bereits nach zwei Tagen Haft wieder freigelassen worden sei. Zudem sei festzuhalten, dass ihre beiden Geschwister seit 2007 als verschollen gelten und deshalb davon ausgegangen werden müsse, dass nach Ablauf von über zehn Jahren das behördliche Interesse an ihnen nicht mehr vorhanden sein könne und deshalb auch nicht eine begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung vorliegen würde. Betreffend die angeblichen Verbindungen ihres Ehemannes zu den LTTE sei auf die Begründung in dessen Verfügung zu verweisen. Angesichts dieser Gründe könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie 2015 tatsächlich nach Sri Lanka zurückgekehrt sei sowie während zwei Tagen verhört, misshandelt, vergewaltigt und im Verdacht der Behörden gestanden zu haben, Verbindungen zu den LTTE zu pflegen oder diese zu unterstützen. Ihre vorgebrachte Vergewaltigung im Jahr 2005 (recte 2006) durch einen sri-lankischen Soldaten sei insofern nicht asylrelevant, als dass dieses Ereignis als abgeschlossen zu betrachten sei und kein kausaler Zusammenhang mit ihrer ersten Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2008 und dem Asylgesuch von 2016 bestehe. Sodann bestehe auch im Fall einer Rückkehr keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Weiter bleibe es unklar, wann sie letztmals tatsächlich in Sri Lanka gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass sie unglaubhafte sowie widersprüchliche Angaben zu ihrer persönlichen Biographie gemacht habe, habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb nur beschränkte Möglichkeiten bestünden, ihre Vorbringen auch auf eine künftige asylrelevante Verfolgung hin zu prüfen. Hinsichtlich allfälliger Wegweisungshindernisse sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, zuletzt in L._______ in der Nordprovinz gelebt zu haben. Obwohl sie ausser einer Tante keine familiären Verbindungen im Heimatland aufweise, verfüge ihr Ehemann über ein bestehendes Beziehungsnetz und stamme aus einer reichen Familie, besitze ein eigenes Haus und sei (...). Diese Voraussetzungen seien hinreichend, um sich eine neue Existenz in Sri Lanka aufbauen zu können. Trotz ihrer langen Landesabwesenheit sei sie in Sri Lanka aufgewachsen und habe auch während ihrer Ehe die kulturellen Gepflogenheiten ausgeübt, weshalb die langjährige Landesabwesenheit nicht zu Nachteilen führen würde. Auch ihre Kinder seien noch zu jung, als dass eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden könne. 3.2 Dagegen wendete die Beschwerdeführerin ein, die vorinstanzliche Argumentation, dass sie ihre Abschiebung durch die französischen Behörden nach E._______, ihre anschliessende Haft sowie den darauffolgenden Aufenthalt in Sri Lanka nicht habe belegen können, widerlaufe dem Grundsatz der Glaubhaftmachung und dem geltenden reduzierten Beweismass in Asylverfahren. Im Sinne der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung dürften nebensächliche Widersprüche nicht ausschlaggebend sein, die Glaubhaftigkeit von Vorbringen zu bezweifeln. Ihre Schilderungen zu den zentralen Ereignissen habe sie substanziiert, schlüssig sowie mit Realkennzeichen versehen vorbringen können. Zudem sei es unbehelflich, dass im Zusammenhang mit der eingereichten Heiratsurkunde vom 12. Juli 2015 pauschal auf die leichte Fälschbarkeit des nicht amtlichen Dokuments hingewiesen werde, ohne diese einer Dokumentenprüfung unterzogen zu haben. Im Zusammenhang mit den widersprüchlichen Angaben zu ihrer Ausreise sei zu bemerken, dass sie sich lediglich um einen Monat geirrt habe, was angesichts der zwei Jahre, welche zwischen der BzP und der Anhörung liegen würden, vernachlässigbar sei. Zudem würden sich gemäss dem Handbuch des SEM Asylsuchende schwer an präzise Daten erinnern können, weshalb auf die gesamte Chronologie des Sachverhalts Bezug genommen werden solle. Die von ihr gemachte ungenaue Zeitangabe spreche deshalb nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Verhaftung. Der Vorhalt der Vorinstanz, sie habe die Abläufe nach ihrer Haftentlassung unterschiedlich dargestellt, erweise sich als unbegründet, zumal sie nie danach gefragt worden sei, was zwischen der Haftentlassung und ihrer Ausreise geschehen sei. Zudem sei es nicht besonders widersprüchlich, dass sie einmal angegeben habe, nach rund fünf bis sechs Tagen nach der Haftentlassung ausgereist zu sein, und ein anderes Mal, im Dezember ausgereist zu sein, was einen Höchstaufenthalt von drei Wochen nach der Haftentlassung ausmachen würde. Ihre widersprüchlichen Aussagen zur Anzahl der Verhöre während ihrer Haft seien damit zu erklären, dass ihr die diesbezüglichen Fragen unpräzise gestellt worden seien und sie diese deshalb auch lediglich ungenau habe beantworten können, wobei zu beachten sei, dass die Verhöre eng mit ihrer Vergewaltigung, also einem traumatischen Erlebnis zusammenhängen würden und sie deshalb auch nicht klar habe antworten können. Des Weiteren habe es die Vorinstanz unterlassen aufzuzeigen, weshalb es im länderspezifischen Kontext unwahrscheinlich erscheine, dass sie trotz unterstellter Verbindungen zu den LTTE bereits nach zwei Tagen wieder aus der Haft entlassen worden sei, zumal sie erklärt habe, aufgrund von Bestechungsgeldern freigekommen zu sein. Es sei darauf hinzuweisen, dass Korruption in Sri Lanka üblich sei. Sodann sei weder sie noch ihr Ehemann zu ihrer Deportation nach E._______ und der anschliessenden elfmonatigen Haft befragt worden. Insgesamt falle auf, dass kein Bezug auf ihre substanziierten Aussagen die Inhaftierung betreffend sowie ihre emotionalen Reaktionen während der Anhörung genommen worden sei. Schliesslich sei auf die neuen Beweismittel, welche sich bei der Beschwerde des Ehemannes befinden würden, zu verweisen. In der Beschwerdeergänzung reichte die Beschwerdeführerin den Kurzbericht der HWV ein und wies darauf hin, dass diese im Bericht diverse Emotionen der Beschwerdeführerin während der Anhörung festgehalten habe. Weiter sei dem Bericht in Bezug auf die Glaubhaftigkeit zu entnehmen, dass ihre Schilderungen zwar eher knapp ausgefallen seien, dies jedoch damit zu tun habe, dass sie nicht viel über die Aktivitäten ihrer Geschwister bei den LTTE gewusst habe. Zudem würden die ausführlichen Aussagen des Ehemannes mit den ihren übereinstimmen. Obwohl einer HWV im Verfahren keine Parteirechte zukommen würden, seien ihre Beobachtungen während der Anhörung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung dennoch miteinzubeziehen, insbesondere, wenn sie zweimal auf die emotionalen Reaktionen der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht und hervorgehoben habe, dass die teilweise nebensächlichen Details mit denen ihres Ehemannes übereinstimmen würden. 3.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihren Erwägungen fest und erklärte, dass trotz eines herabgesetzten Beweismasses im Asylverfahren die Rückkehr sowie die Ereignisse der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka unklar bleiben würden. Die vom Ehemann eingereichten Fotos würden keine konkrete örtliche Zuordnung ermöglichen. Dasselbe gelte für den eingereichten Operationsbericht des Teaching Hospitals in J._______ vom August 2015, worin zwar ihr Name figuriere, jedoch keine eindeutige Identifizierung ihrer Person und einen unzureichenden Hinweis auf ihren damaligen Aufenthalt in Sri Lanka zulasse. Zudem erstaune es in diesem Zusammenhang, dass weder sie noch ihr Ehemann erwähnt hätten, dass sie (die Beschwerdeführerin) kurz nach ihrer Einreise in Sri Lanka habe operiert werden müssen. Des Weiteren sei erneut festzustellen, dass weder sie noch ihr Ehemann hätten glaubhaft darzulegen vermögen, in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Unterlassen des Einreichens von Identitätsdokumenten ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. 3.4 In der Replik wurde bemängelt, dass sich die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung nicht mit den Glaubhaftigkeitselementen der Schilderungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und den Kurzbericht der HWV unberücksichtigt gelassen habe, weshalb sie ihrer Untersuchungspflicht erneut nicht nachgekommen sei. Hinsichtlich der fehlenden Identitätsdokumente und der ihr damit vorgeworfenen Verletzung der Mitwirkungspflicht sei auf ihre ausführlichen Erklärungen in der BzP zu verweisen, wo sie dargelegt habe, weshalb sie über keine solchen verfüge. Zudem wäre es der Vorinstanz möglich gewesen, sich bei den französischen Behörden nach ihrer Identitätskarte und ihrer Geburtsurkunde zu erkundigen. Die Operation im Spital in J._______ im August 2015 sei an der Anhörung nie zur Sprache gekommen, weil weder sie noch ihr Ehemann zu ihrem Aufenthalt in Sri Lanka befragt worden seien und es ausserdem keinen Grund gegeben habe, diese zu erwähnen. Auch sei zu bemängeln, dass ihre Anhörung zu kurz gedauert habe, dies sei auch ein Grund, weshalb sie sich nicht zu ihrem Aufenthalt habe äussern können. Weiter müssten, obwohl keine konkrete Lokalisierung der eingereichten Aufnahmen erfolgen könne, diese als Hinweise auf die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen berücksichtigt werden. Auch sei erneut zu erwähnen, dass die Vor-instanz es unterlassen habe auszuführen, welche Unklarheiten zu ihrem Aufenthalt und ihrer Ausreise bestehen würden. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. E 3.2.1). 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Parteien eines Verfahrens haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/10, E. 3 m.w.H.). 4.3 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihrem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben weil das SEM den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt habe, nicht durchzudringen. Soweit geltend gemacht wird, die Aussagen und Beweismittel seien ungenügend beziehungsweise falsch gewürdigt worden, wird im Wesentlichen die materielle Einschätzung des SEM kritisiert, worauf nachfolgend einzugehen ist. Ebenso kann der Rüge der Beschwerdeführerin, die eingereichten Beweismittel seien von der Vorinstanz nicht geprüft worden, nicht gefolgt werden, zumal in der Verfügung und der Vernehmlassung Bezug auf die eingereichten Dokumente genommen und begründet wurde, weshalb es sich dabei um nicht beweiskräftige Unterlagen handelt. Auch dem Vorwurf, die Anhörung sei zu kurz ausgefallen oder zu gewissen Sachverhalten sei zu wenig gefragt worden, kann insofern nicht gefolgt werden, als dass die Vor-instanz die relevanten Sachverhaltselemente erfragt und sich in ihrer Verfügung damit auseinandergesetzt hat. Auch zu weiteren Abklärungen zur Deportation von Frankreich nach E._______ bei den französischen Behörden war das SEM nicht angehalten, zumal dies in Bezug auf die Frage des Aufenthaltes in Sri Lanka und einer Verfolgungssituation kaum Klärung gebracht hätte. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Den Beschwerdeführenden ist demnach insofern Recht zu geben, als der Sachverhalt im Asylverfahren lediglich glaubhaft gemacht werden muss. Dies liegt darin begründet, als sich im Ausland zugetragene Sachverhalte oft gar nicht durch Beweis belegen lassen. Daran vermag jedoch nichts zu ändern, dass als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit zu sprechen vermag, wenn Beweismittel, die grundsätzlich vorhanden sein sollten oder beschafft werden können, trotzdem nicht eingebracht werden. In diesem Sinne hat die Vorinstanz überzeugend ausgeführt, dass grundsätzlich davon auszugehen wäre, dass zu einigen der geltend gemachten Ereignissen Beweismittel vorhanden sein sollten. Dies betrifft insbesondere die Abschiebung durch die französischen Behörden nach E._______, ihre dortige elfmonatige Haft sowie die Reise nach Sri Lanka und dem dortigen Aufenthalt von Juli bis Oktober 2015. Das Fehlen entsprechender Unterlagen erstaunt umso mehr, als dass die Beschwerdeführenden einen Boardingpass sowie einen Gepäckschein der Turkish Airlines vom Januar 2016 sowie Unterlagen der französischen Behörden aus den Jahren 2010 bis 2012 aufbewahrte und zu den Akten legte. Obwohl kein strikter Beweis für die Glaubhaftmachung im Asylverfahren verlangt wird, wäre es also durchaus zu erwarten gewesen, dass Nachweise, respektive insbesondere Flugunterlagen hierzu wie auch zu ihrer geltend gemachten Haft in E._______ hätten eingereicht werden können. Das Fehlen solcher Beweismittel muss deshalb als gewichtiges Unglaubhaftigkeitsindiz gewürdigt werden. Daran vermögen die stattdessen eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal die Kopie der Heiratsurkunde einer Kirche in K._______ wenig Beweiswert aufweist. Einerseits verfügen Kopien an sich über einen geringen Beweiswert und es sich anderseits - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - um kein amtliches Dokument handelt. Ausserdem ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zweimal kirchlich getraut worden sein sollen, zumal sie angab, bereits in einer Kirche in M._______ in Frankreich getraut worden zu sein (vgl. act. A81/15, F93). Wenig Aussagekraft hat auch die erst auf Beschwerdeebene eingereichte Anamnese-Evaluation des J._______ Teaching Hospitals vom 30. Juli 2015. Und schliesslich lässt sich auch aus den eingereichten Fotos nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr geschildert, sich 2015 in Sri Lanka aufgehalten hat, zumal aus diesen weder eine örtliche noch eine zeitliche Zuordnung erstellt werden kann. 6.3 Die erwähnten Zweifel werden sodann durch die teilweise widersprüchlichen Aussagen zur Ausreise aus Sri Lanka bestätigt. Zwar trifft es zu, dass Details von Erlebnissen mit der Zeit verblassen können, insbesondere, wenn, wie vorliegend, zwischen den Anhörungen zwei Jahre liegen. Jedoch überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht, es handle sich hierbei um nebensächliche Details. Vielmehr stellen ihre Festnahme, die anschliessende Freilassung sowie die Ausreise einschneidende Erlebnisse dar und es wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich daran erinnert, ob sie unmittelbar nach der Freilassung oder erst Wochen später ihr Heimatland verlassen hat. So gab sie in der BzP an, rund drei Wochen nach ihrer Freilassung ausgereist zu sein (vgl. BzP, F5.01, F7.01), wo hingegen sie in der Anhörung darlegte, nach der Freilassung noch zwei Nächte in Sri Lanka verbracht zu haben (vgl. act. A81/15, F37). Folglich handelt es sich bei den unterschiedlichen Angaben zum Ausreisedatum nicht um einen Unterschied von drei oder vier Wochen, sondern um eine Diskrepanz von fast zwei Monaten, wobei sie als Ausreisedatum in der BzP den 20. Dezember 2015 (vgl. BzP, F5.01) und in der Anhörung Ende Oktober angab (vgl. act. A81/15, F38). Derartige Widersprüche können nicht als nebensächlich qualifiziert werden. Auch die erste Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe verheimlichen wollen, im November 2015 in Deutschland gewesen zu sein und deshalb angegeben, erst im Dezember ausgereist zu sein, überzeugt nicht beziehungsweise wirft diese Aussage weitere Fragen zu ihren Aufenthalten auf. Ferner ist festzustellen, dass die Vorbringen zu ihrer Verhaftung und ihrer Haft im Jahr 2015 äusserst detailarm und substanzlos ausgefallen sind und jegliche Realkennzeichen vermissen lassen. Die gewichtigen Widersprüche und Ungereimtheiten können sodann auch nicht durch einige durchaus vorhandenen Details und eine zum Teil emotionale Erzählweise aufgewogen werden, zumal sich daraus der Zeitpunkt von Übergriffen nicht festlegen lässt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, im Jahre 2006 Übergriffe erlebt hatte. Insofern vermögen auch die Feststellungen der Hilfswerkvertretung in ihrem Kurzbericht zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 6.4 Vor diesem Hintergrund und in Einklang mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2015 glaubhaft zu machen. Folglich ist es ihnen nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt und ihr bei einer Wiedereinreise ins Heimatland eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Nachfluchtgründen droht oder drohen könnte. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.3 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state 20191127174753, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiteten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 respektive deren Folgen besteht. 7.4 Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft darlegen, 2015 nach Sri Lanka eingereist und in der Folge von den sri-lankischen Behörden in Verbindung mit den LTTE gebracht worden zu sein. Weiter werden keine exilpolitischen Aktivitäten vorgebracht, welche ein Risiko ernsthafter Nachteile oder ein Verfolgungsrisiko bergen würden. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass ihre Geschwister tatsächlich bei der LTTE waren. Allein daraus lässt sich jedoch kein Verfolgungsrisiko ableiten, zumal diese bereits seit vielen Jahren verschollen sind. Die von der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben erlittene Vergewaltigung im Jahre 2006 war für ihre Ausreise im Jahr 2008 offenbar nicht fluchtauslösend, weshalb diese Ereignisse auch aus heutiger Sicht nicht zu einem erhöhten Risiko zu führen vermögen. Ferner befinden sich ihre vorhandenen Narben am Rücken sowie eine kleine Narbe am linken Unterarm (vgl. BzP, F7.02), somit an nicht offensichtlichen Stellen am Körper und sind daher nicht ohne weiteres sichtbar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner Gefahr ausgesetzt ist, deswegen einer vertieften Befragung unterzogen zu werden. Sodann ist davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland letztmals 2008 legal mit einem Pass verlassen hat und ihr - auch unter Berücksichtigung ihrer langen Landesabwesenheit - deshalb keine Konsequenzen drohen (vgl. BzP, F4.01). 7.5 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wären und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müssten. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.6 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 9.7 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Nordprovinz, ist eine junge gesunde Frau mit einem Schulabschluss. Ihr Ehemann war in Sri Lanka als (...) tätig. Obwohl sie über keine engen Familienangehörigen mehr verfügt, stammt ihr Ehemann aus einer sehr reichen Familie, welche im selben Distrikt lebt (vgl. BzP, F5.02, F7.01). Es ist davon auszugehen, dass diese der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern bei der Reintegration behilflich sein können und sie auch bei einem finanziellen Engpass adäquat unterstützen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 20. März 2020 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 12. Die Kostennote vom 13. Januar 2019 weist einen Aufwand von 5 Stunden auf. Dabei ging die Rechtsvertreterin von einem Stundenansatz von Fr. 200.- aus. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nicht-anwaltlichen Vertretung bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen, der Stundenansatz auf Fr. 150.- herabzusetzen und der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1'100.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'100.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Martina von Wattenwyl Versand: