Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin und Angehörige der Ethnie Wurage, reiste am 28. Juli 2015 mit einem gültigen Touristenvisum in die Schweiz ein. Am 22. August 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 5. Oktober 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 6. März 2017 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei am (...) in C._______ geboren, aber in D._______ aufgewachsen. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater verstorben. Ihre Mutter habe sie und ihren Bruder nicht ernähren können, weshalb sie sie (die Beschwerdeführerin) im Alter von (...) Jahren einem eritreischen Pflegevater namens E._______ anvertraut habe. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter und ihrem Bruder und wisse nicht, ob sie noch lebten. Sie habe keine Schule besucht und nur im Haushalt geholfen. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, habe der Pflegevater ihr unter Angabe eines falschen Alters einen Reisepass organisiert und sie als Hausangestellte nach F._______ geschickt. Dort habe sie drei Jahre bei einer (...) Familie im Quartier G._______ in F._______ gearbeitet. Ihre Arbeitgeberin habe sie wie eine Sklavin gehalten. Sie habe Tag und Nacht arbeiten müssen und keinen Lohn erhalten. Sie sei auch schikaniert, geschlagen und vergewaltigt worden. Als sie mit ihrer Arbeitgeberin und deren Familie ferienhalber in der Schweiz gewesen sei, sei sie ihnen entflohen. In der Schweiz engagiere sie sich exilpolitisch gegen die äthiopische Regierung. B. Mit Verfügung vom 20. März 2017 - eröffnet am 28. März 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhaltes, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Rechtsmitteleingabe wurde ein Bericht der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FiZ) vom (...) April 2017 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 22. Juni 2017 replizierte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
E. 4.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass aufgrund eines CS-VIS Treffers feststehe, dass die Beschwerdeführerin am (...) geboren sei und die Schweizer Vertretung in H._______, I._______, ihr am (...) Juli 2015 ein Visum für die Schweiz erteilt habe. Bei der Beantragung des Visums habe sie einen bis zum (...) gültigen äthiopischen Pass ausgewiesen. Indem die Beschwerdeführerin vorgegeben habe, am (...) geboren zu sein, habe sie versucht, die schweizerischen Asylbehörden über ihre Identität zu täuschen, um sich dadurch Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin daran festgehalten, zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erst (...) Jahre alt gewesen zu sein, und ihr im Pass aufgeführtes Geburtsdatum bestritten. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Biografie, insbesondere zu ihren familiären Verhältnissen und ihren Lebensumständen seien ohne jegliche Substanz und lebensfremd. Ausser einem vagen Quartiersnamen habe die Beschwerdeführerin keine Angaben zu ihrer Wohnadresse in D._______ machen können, obwohl sie dort (...) Jahre gelebt haben wolle. Keineswegs glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin (...) Jahre lang in einer Wohnung gefangen gehalten worden sei beziehungsweise diese nicht habe verlassen können. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, ihre vorgebrachte missliche Lebenssituation anschaulich und nachvollziehbar darzustellen. Die pauschalen Antworten würden keineswegs eine tatsächlich erlebte Zwangslage widerspiegeln. Abgesehen davon sei es aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds offenkundig, dass die Beschwerdeführerin eine Frau Ende (...) und nicht erst (...) Jahre alt sei. Die Vorbringen bezüglich des Aufenthalts in F._______ würden sich auf einen Drittstaat beziehen und somit keine Asylrelevanz entfalten. Insbesondere sei die geltend gemachte Vergewaltigung durch den Arbeitgeber als nachgeschoben zu werten. Es sei somit erwiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über ihre Identität getäuscht habe. Mit diesem Verhalten habe sie daher nicht glaubhaft machen können, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Die durch Fotos untermauerten Teilnahmen an Kundgebungen und Versammlungen der Beschwerdeführerin seien nur von geringem Ausmass. Die äthiopischen Behörden hätten aber nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie bei der FiZ drei Gesprächstermine wahrgenommen habe und diese darüber einen Bericht verfasst habe. Hinsichtlich der Alterseinschätzung sei die FiZ zum Schluss gelangt, dass ihre Angabe, sie sei wegen ihres "Verkaufs" nach F._______ älter gemacht worden, im Zusammenhang mit Menschenhandel ein realistisches Vorgehen darstelle. Vor diesem Hintergrund sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um zumindest eine Handknochenanalyse erstellen zu lassen, welche eine mehr oder weniger fundierte Angabe über das Knochenalter machen könnte. Ebenfalls stehe die Einschätzung der FiZ bezüglich der Frage, ob sie Opfer von Menschenhandel geworden sei, der Einschätzung des SEM diametral entgegen. Mit den Erkenntnissen aus dem Gutachten der FiZ vom (...) April 2017 seien ihre Vorbringen als glaubhaft zu erachten. Es bestehe vorliegend zudem eine erhöhte Gefahr des Re-Trafficking, was vom SEM unberücksichtigt geblieben sei.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die FiZ gelange in ihrer Einschätzung zum Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Situation in Äthiopien nicht glaubhaft seien. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre unglaubhaften Angaben die ihr obliegende Mitwirkungspflicht in erheblicher Weise verletzt. Somit sei es dem SEM auch nicht möglich, sich in voller Kenntnis zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu äussern. Da die Beschwerdeführerin darauf abstelle, in Äthiopien Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, wäre sie umso mehr angehalten gewesen, ihre tatsächlichen Lebensumstände in Äthiopien darzutun. Vor diesem Hintergrund müsse die Einschätzung der FiZ, wonach die Beschwerdeführerin aus ärmlichen Verhältnissen stamme, sich unmöglich habe selber Papiere und das Visum für F._______ organisieren können und deshalb zwingend Opfer von Menschenhandel geworden sei, als reine Spekulation gewertet werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnadresse sowie ihren familiären Hintergrund verheimliche, um allfällige Abklärungen zu ihrer tatsächlichen Lebenssituation in Äthiopien zu erschweren. Es sei der FiZ insofern beizupflichten, dass es für Frauen eine grosse Herausforderung sei, welche auch kulturell verankert sei, mit einer fremden Person über erlebte sexuelle Übergriffe zu sprechen. Bei den Aussagen der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht einmal rudimentär ein persönlicher Realitätsbezug erkennbar.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik im Wesentlichen aus, dass gemäss der FiZ nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie ihren familiären Hintergrund in Äthiopien verheimliche. Sie habe grosse Mühe damit, Vertrauen gegenüber fremden Personen zu entwickeln und sich zu öffnen. Aus der Tatsache, dass sie gewisse Sachen verschweige, sei nicht zu folgern, dass sie sich damit Vorteile im Asylverfahren verschaffen wolle, sondern hänge damit zusammen, dass sie Angaben vertusche, um sich vor Leuten nicht schämen zu müssen. Bei den Einschätzungen des FiZ handle es sich nicht um Spekulationen respektive Behauptungen, denen eine rationale Grundlage fehle. Ihre Aussagen seien mit allgemein bekannten Fakten übereinstimmend. Es bestünden Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung und es sei für sie als Opfer von Menschenhandel und Sklaverei sowie von schwerer physischer, sexueller und psychischer Gewalt schwierig, Vertrauen zu fassen, weshalb sie schlecht über das Geschehene sprechen könne. Sie habe sich bei der FiZ mehr öffnen können, zumal sie im Gegensatz zu den Anhörungen durch das SEM einen äthiopischen Bekannten habe mitbringen dürfen. Bei der Analyse ihres Aussageverhaltens sei sowohl das sehr junge Alter als auch die mögliche posttraumatische Belastungsstörung zu berücksichtigen. Sie bemühe sich darum, eine auf Trauma spezialisierte Psychotherapeutin zu finden, bei der sie in therapeutische Behandlung gehen könne. Ein fachpsychologischer Bericht werde sobald wie möglich nachgereicht.
E. 5.1 Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund von Ungereimtheiten bei der Übersetzung der Anhörung vom 6. März 2017 zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat.
E. 5.2 Nach der Lektüre des Anhörungsprotokolls hat das Bundesverwaltungsgericht mit einigem Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass weder die befragende Person des SEM noch die Hilfswerksvertretung Anmerkungen betreffend die Qualität der Übersetzungen gemacht hat. Zwar rügte die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene diesbezügliche Mängel nicht, was nicht überraschend ist, zumal es sich um eine Laienbeschwerde handelt. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz jedoch nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2 m.w.H.).
E. 5.3 Auffallend ist, dass teilweise der Satzbau als auch jeweils die verwendete Zeitform in den Antworten der Beschwerdeführerin falsch ist. Sodann ist selbst in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin offenbar nicht beschult worden sei und daher wohl über einen beschränkteren Wortschatz verfügen dürfte, nicht erklärlich, weshalb die Antworten in gebrochenes Deutsch übersetzt wurden. Da dem Protokoll keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen sind, ist davon auszugehen, dass die Kommunikation zwischen der Dolmetscherin und der Beschwerdeführerin funktioniert hat. Dies wiederum lässt den Schluss zu, dass die Ungereimtheiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Dolmetscherin und nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind.
E. 5.4 Um die mangelnde Qualität der Übersetzung zu veranschaulichen, werden nachfolgend beispielhaft einige Auszüge des Protokolls dargelegt. Auf die Frage, warum ihr Pflegevater ihr nichts erzählt habe, wurde diese Antwort protokolliert: "Er wollte nicht darüber erzählen. Wenn ich ihn auch frage, dass er mich mit meiner Mutter in Kontakt bringen sollte, er will nicht davon wissen. Er hat auch immer wieder geschlagen." (vgl. act. A17/16 F25). Die Antwort auf die Frage, wovon ihr Pflegevater gelebt habe, wurde wie folgt übersetzt: "Das weiss ich nicht, wohin er geht und wann er kommt. Wenn er aus dem Haus weggeht, er schliesst die Türe zu." (a.a.O. F31). Als die Beschwerdeführerin gefragt wurde, ob sie aus dem Fenster habe schauen können, wurde ihre Antwort so übersetzt: "Ja, ich kann schon durch das Fenster durch schauen, aber es ist nicht viel." (a.a.O. F39). Der Tagesablauf wird folgendermassen übersetzt: "Ich bin tags und nachts in dieser Wohnung bzw. diesem Haus. Ich mache Haushalt für ihn, er kommt und er isst, wenn er will, schlägt er mich. Er spricht mit mir böse Worte. Dann geht es wieder weg. Ich bin immer dann zuhause." (a.a.O. F43). Angesprochen auf eine Begebenheit, in welcher der Pflegevater die Beschwerdeführerin geschlagen habe, wurde protokolliert: "Wenn er draussen sich verärgert hat, kommt er nach Hause und dann er lässt seinen Ärger auf mich, indem er mich schlägt. Oder manchmal kommt er betrunken, dann schlägt er mich auch, weil er betrunken war." (a.a.O. F45). Die Schilderung der Ausstellung des Reisepasses wurde so zu Protokoll genommen: "An diesem Tag kam er und dann nimmt er mit, dann lässt mich ein Foto machen und dann ich wollte in dieser Gelegenheit schreien, damit ich von ihm weggehen kann. Dann hat er mir gesagt: "Wenn du versuchst, etwas zu tun, dann werde ich dich umbringen." Da ich dann Angst bekam, gingen wir dann zurück in seine Wohnung. Nach einer Weile kam er mit Pass und dann sagte er, ich müsse jetzt seine Wohnung verlassen und hat als Flüchtling mich weggeschickt." (a.a.O. F57). Die aufgeführten Zitate wurden wörtlich aus dem Protokoll der Anhörung übernommen.
E. 5.5 Das Anhörungsprotokoll erweckt insgesamt den Eindruck, die Dolmetscherin verfüge über ungenügende Deutschkenntnisse, weshalb auch fraglich ist, ob sie überhaupt in der Lage war, die von der befragenden Person des SEM gestellten Fragen korrekt ins Amharische zu übersetzen. Mit dem vorliegenden Anhörungsprotokoll werden gravierende Mängel der Sachverhaltserstellung dokumentiert. Das Anhörungsprotokoll bildet das zentrale Element, das für den Entscheid im Asylverfahren herangezogen wird (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3914/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4.2 und BVGE 2007/30 E. 5.5). Gerade vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz in casu die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Substanz und Anschaulichkeit sowie pauschaler Antworten als unglaubhaft erachtete, kann das vorliegende Anhörungsprotokoll nicht als Grundlage des erstinstanzlichen Entscheides über das Asylgesuch dienen.
E. 5.6 Daraus folgt, dass dem Anhörungsprotokoll vom 6. März 2017 keine Verwertbarkeit zukommt und aus dem Recht zu weisen ist. Das SEM hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft erhoben. Eine Heilung auf Beschwerdeebene ist vorliegend ausgeschlossen.
E. 6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2017 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs ist nicht auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren jedoch nicht vertreten war und nicht ersichtlich ist, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, ist ihr trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2510/2017 Urteil vom 7. Mai 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin und Angehörige der Ethnie Wurage, reiste am 28. Juli 2015 mit einem gültigen Touristenvisum in die Schweiz ein. Am 22. August 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 5. Oktober 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 6. März 2017 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei am (...) in C._______ geboren, aber in D._______ aufgewachsen. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater verstorben. Ihre Mutter habe sie und ihren Bruder nicht ernähren können, weshalb sie sie (die Beschwerdeführerin) im Alter von (...) Jahren einem eritreischen Pflegevater namens E._______ anvertraut habe. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter und ihrem Bruder und wisse nicht, ob sie noch lebten. Sie habe keine Schule besucht und nur im Haushalt geholfen. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, habe der Pflegevater ihr unter Angabe eines falschen Alters einen Reisepass organisiert und sie als Hausangestellte nach F._______ geschickt. Dort habe sie drei Jahre bei einer (...) Familie im Quartier G._______ in F._______ gearbeitet. Ihre Arbeitgeberin habe sie wie eine Sklavin gehalten. Sie habe Tag und Nacht arbeiten müssen und keinen Lohn erhalten. Sie sei auch schikaniert, geschlagen und vergewaltigt worden. Als sie mit ihrer Arbeitgeberin und deren Familie ferienhalber in der Schweiz gewesen sei, sei sie ihnen entflohen. In der Schweiz engagiere sie sich exilpolitisch gegen die äthiopische Regierung. B. Mit Verfügung vom 20. März 2017 - eröffnet am 28. März 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhaltes, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Rechtsmitteleingabe wurde ein Bericht der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FiZ) vom (...) April 2017 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 22. Juni 2017 replizierte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass aufgrund eines CS-VIS Treffers feststehe, dass die Beschwerdeführerin am (...) geboren sei und die Schweizer Vertretung in H._______, I._______, ihr am (...) Juli 2015 ein Visum für die Schweiz erteilt habe. Bei der Beantragung des Visums habe sie einen bis zum (...) gültigen äthiopischen Pass ausgewiesen. Indem die Beschwerdeführerin vorgegeben habe, am (...) geboren zu sein, habe sie versucht, die schweizerischen Asylbehörden über ihre Identität zu täuschen, um sich dadurch Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin daran festgehalten, zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erst (...) Jahre alt gewesen zu sein, und ihr im Pass aufgeführtes Geburtsdatum bestritten. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Biografie, insbesondere zu ihren familiären Verhältnissen und ihren Lebensumständen seien ohne jegliche Substanz und lebensfremd. Ausser einem vagen Quartiersnamen habe die Beschwerdeführerin keine Angaben zu ihrer Wohnadresse in D._______ machen können, obwohl sie dort (...) Jahre gelebt haben wolle. Keineswegs glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin (...) Jahre lang in einer Wohnung gefangen gehalten worden sei beziehungsweise diese nicht habe verlassen können. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, ihre vorgebrachte missliche Lebenssituation anschaulich und nachvollziehbar darzustellen. Die pauschalen Antworten würden keineswegs eine tatsächlich erlebte Zwangslage widerspiegeln. Abgesehen davon sei es aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds offenkundig, dass die Beschwerdeführerin eine Frau Ende (...) und nicht erst (...) Jahre alt sei. Die Vorbringen bezüglich des Aufenthalts in F._______ würden sich auf einen Drittstaat beziehen und somit keine Asylrelevanz entfalten. Insbesondere sei die geltend gemachte Vergewaltigung durch den Arbeitgeber als nachgeschoben zu werten. Es sei somit erwiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über ihre Identität getäuscht habe. Mit diesem Verhalten habe sie daher nicht glaubhaft machen können, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Die durch Fotos untermauerten Teilnahmen an Kundgebungen und Versammlungen der Beschwerdeführerin seien nur von geringem Ausmass. Die äthiopischen Behörden hätten aber nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie bei der FiZ drei Gesprächstermine wahrgenommen habe und diese darüber einen Bericht verfasst habe. Hinsichtlich der Alterseinschätzung sei die FiZ zum Schluss gelangt, dass ihre Angabe, sie sei wegen ihres "Verkaufs" nach F._______ älter gemacht worden, im Zusammenhang mit Menschenhandel ein realistisches Vorgehen darstelle. Vor diesem Hintergrund sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um zumindest eine Handknochenanalyse erstellen zu lassen, welche eine mehr oder weniger fundierte Angabe über das Knochenalter machen könnte. Ebenfalls stehe die Einschätzung der FiZ bezüglich der Frage, ob sie Opfer von Menschenhandel geworden sei, der Einschätzung des SEM diametral entgegen. Mit den Erkenntnissen aus dem Gutachten der FiZ vom (...) April 2017 seien ihre Vorbringen als glaubhaft zu erachten. Es bestehe vorliegend zudem eine erhöhte Gefahr des Re-Trafficking, was vom SEM unberücksichtigt geblieben sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die FiZ gelange in ihrer Einschätzung zum Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Situation in Äthiopien nicht glaubhaft seien. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre unglaubhaften Angaben die ihr obliegende Mitwirkungspflicht in erheblicher Weise verletzt. Somit sei es dem SEM auch nicht möglich, sich in voller Kenntnis zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu äussern. Da die Beschwerdeführerin darauf abstelle, in Äthiopien Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, wäre sie umso mehr angehalten gewesen, ihre tatsächlichen Lebensumstände in Äthiopien darzutun. Vor diesem Hintergrund müsse die Einschätzung der FiZ, wonach die Beschwerdeführerin aus ärmlichen Verhältnissen stamme, sich unmöglich habe selber Papiere und das Visum für F._______ organisieren können und deshalb zwingend Opfer von Menschenhandel geworden sei, als reine Spekulation gewertet werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnadresse sowie ihren familiären Hintergrund verheimliche, um allfällige Abklärungen zu ihrer tatsächlichen Lebenssituation in Äthiopien zu erschweren. Es sei der FiZ insofern beizupflichten, dass es für Frauen eine grosse Herausforderung sei, welche auch kulturell verankert sei, mit einer fremden Person über erlebte sexuelle Übergriffe zu sprechen. Bei den Aussagen der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht einmal rudimentär ein persönlicher Realitätsbezug erkennbar. 4.4 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik im Wesentlichen aus, dass gemäss der FiZ nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie ihren familiären Hintergrund in Äthiopien verheimliche. Sie habe grosse Mühe damit, Vertrauen gegenüber fremden Personen zu entwickeln und sich zu öffnen. Aus der Tatsache, dass sie gewisse Sachen verschweige, sei nicht zu folgern, dass sie sich damit Vorteile im Asylverfahren verschaffen wolle, sondern hänge damit zusammen, dass sie Angaben vertusche, um sich vor Leuten nicht schämen zu müssen. Bei den Einschätzungen des FiZ handle es sich nicht um Spekulationen respektive Behauptungen, denen eine rationale Grundlage fehle. Ihre Aussagen seien mit allgemein bekannten Fakten übereinstimmend. Es bestünden Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung und es sei für sie als Opfer von Menschenhandel und Sklaverei sowie von schwerer physischer, sexueller und psychischer Gewalt schwierig, Vertrauen zu fassen, weshalb sie schlecht über das Geschehene sprechen könne. Sie habe sich bei der FiZ mehr öffnen können, zumal sie im Gegensatz zu den Anhörungen durch das SEM einen äthiopischen Bekannten habe mitbringen dürfen. Bei der Analyse ihres Aussageverhaltens sei sowohl das sehr junge Alter als auch die mögliche posttraumatische Belastungsstörung zu berücksichtigen. Sie bemühe sich darum, eine auf Trauma spezialisierte Psychotherapeutin zu finden, bei der sie in therapeutische Behandlung gehen könne. Ein fachpsychologischer Bericht werde sobald wie möglich nachgereicht. 5. 5.1 Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund von Ungereimtheiten bei der Übersetzung der Anhörung vom 6. März 2017 zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. 5.2 Nach der Lektüre des Anhörungsprotokolls hat das Bundesverwaltungsgericht mit einigem Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass weder die befragende Person des SEM noch die Hilfswerksvertretung Anmerkungen betreffend die Qualität der Übersetzungen gemacht hat. Zwar rügte die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene diesbezügliche Mängel nicht, was nicht überraschend ist, zumal es sich um eine Laienbeschwerde handelt. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz jedoch nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2 m.w.H.). 5.3 Auffallend ist, dass teilweise der Satzbau als auch jeweils die verwendete Zeitform in den Antworten der Beschwerdeführerin falsch ist. Sodann ist selbst in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin offenbar nicht beschult worden sei und daher wohl über einen beschränkteren Wortschatz verfügen dürfte, nicht erklärlich, weshalb die Antworten in gebrochenes Deutsch übersetzt wurden. Da dem Protokoll keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen sind, ist davon auszugehen, dass die Kommunikation zwischen der Dolmetscherin und der Beschwerdeführerin funktioniert hat. Dies wiederum lässt den Schluss zu, dass die Ungereimtheiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Dolmetscherin und nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind. 5.4 Um die mangelnde Qualität der Übersetzung zu veranschaulichen, werden nachfolgend beispielhaft einige Auszüge des Protokolls dargelegt. Auf die Frage, warum ihr Pflegevater ihr nichts erzählt habe, wurde diese Antwort protokolliert: "Er wollte nicht darüber erzählen. Wenn ich ihn auch frage, dass er mich mit meiner Mutter in Kontakt bringen sollte, er will nicht davon wissen. Er hat auch immer wieder geschlagen." (vgl. act. A17/16 F25). Die Antwort auf die Frage, wovon ihr Pflegevater gelebt habe, wurde wie folgt übersetzt: "Das weiss ich nicht, wohin er geht und wann er kommt. Wenn er aus dem Haus weggeht, er schliesst die Türe zu." (a.a.O. F31). Als die Beschwerdeführerin gefragt wurde, ob sie aus dem Fenster habe schauen können, wurde ihre Antwort so übersetzt: "Ja, ich kann schon durch das Fenster durch schauen, aber es ist nicht viel." (a.a.O. F39). Der Tagesablauf wird folgendermassen übersetzt: "Ich bin tags und nachts in dieser Wohnung bzw. diesem Haus. Ich mache Haushalt für ihn, er kommt und er isst, wenn er will, schlägt er mich. Er spricht mit mir böse Worte. Dann geht es wieder weg. Ich bin immer dann zuhause." (a.a.O. F43). Angesprochen auf eine Begebenheit, in welcher der Pflegevater die Beschwerdeführerin geschlagen habe, wurde protokolliert: "Wenn er draussen sich verärgert hat, kommt er nach Hause und dann er lässt seinen Ärger auf mich, indem er mich schlägt. Oder manchmal kommt er betrunken, dann schlägt er mich auch, weil er betrunken war." (a.a.O. F45). Die Schilderung der Ausstellung des Reisepasses wurde so zu Protokoll genommen: "An diesem Tag kam er und dann nimmt er mit, dann lässt mich ein Foto machen und dann ich wollte in dieser Gelegenheit schreien, damit ich von ihm weggehen kann. Dann hat er mir gesagt: "Wenn du versuchst, etwas zu tun, dann werde ich dich umbringen." Da ich dann Angst bekam, gingen wir dann zurück in seine Wohnung. Nach einer Weile kam er mit Pass und dann sagte er, ich müsse jetzt seine Wohnung verlassen und hat als Flüchtling mich weggeschickt." (a.a.O. F57). Die aufgeführten Zitate wurden wörtlich aus dem Protokoll der Anhörung übernommen. 5.5 Das Anhörungsprotokoll erweckt insgesamt den Eindruck, die Dolmetscherin verfüge über ungenügende Deutschkenntnisse, weshalb auch fraglich ist, ob sie überhaupt in der Lage war, die von der befragenden Person des SEM gestellten Fragen korrekt ins Amharische zu übersetzen. Mit dem vorliegenden Anhörungsprotokoll werden gravierende Mängel der Sachverhaltserstellung dokumentiert. Das Anhörungsprotokoll bildet das zentrale Element, das für den Entscheid im Asylverfahren herangezogen wird (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3914/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4.2 und BVGE 2007/30 E. 5.5). Gerade vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz in casu die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Substanz und Anschaulichkeit sowie pauschaler Antworten als unglaubhaft erachtete, kann das vorliegende Anhörungsprotokoll nicht als Grundlage des erstinstanzlichen Entscheides über das Asylgesuch dienen. 5.6 Daraus folgt, dass dem Anhörungsprotokoll vom 6. März 2017 keine Verwertbarkeit zukommt und aus dem Recht zu weisen ist. Das SEM hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft erhoben. Eine Heilung auf Beschwerdeebene ist vorliegend ausgeschlossen.
6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2017 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs ist nicht auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren jedoch nicht vertreten war und nicht ersichtlich ist, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, ist ihr trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: