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D-2849/2020

D-2849/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger shiitischer Reli- gionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess am (…) 2018 sein Heimatland und gelangte auf dem Luftweg über die Türkei, Bul- garien und ein ihm unbekanntes Land in die Schweiz. Am (…) 2018 stellte er im Transitbereich des Flughafens C._______ ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. März 2018 und der Anhörung vom 9. August 2018 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in B._______ geboren, wo er zusammen mit seiner Familie bis zu seiner Aus- reise gewohnt habe; er habe die Schule bis zum Ende der Mittelstufe be- sucht, diese aber nicht abgeschlossen, und er habe im Laden seines Va- ters ausgeholfen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2013 auf dem Schulweg bei einer Bombenexplosion schwer verletzt worden. Seither habe er psychische Probleme, weshalb er die Schule nicht habe abschliessen können und das Haus kaum mehr verlas- sen habe. Danach habe er für eine Hilfsorganisation Spenden für Vertrie- bene und Waisenkinder gesammelt. Milzen, wie Asa’ib Ahl al-Haqq und Badr, hätten von ihm verlangt, ihnen einen Anteil der Spendengelder abzu- geben und ihn aufgefordert, während der Hilfeleistungen mittels Flaggen und Bildern Propaganda für sie zu betreiben. Da er sich geweigert habe, sei er mehrfach bedroht und einmal körperlich angegriffen worden. Zudem sei sein Auto entwendet worden. Ende 2014 sei sein Vater von Unbekannten entführt worden. Eigentliches Ziel der Entführung sei jedoch er – der Beschwerdeführer – aufgrund seiner Tätigkeiten für die Hilfsorganisation respektive seiner kritischen Äusserun- gen gegenüber verschiedenen Milizen gewesen. Sein Vater sei drei Tage festgehalten und anschliessend gegen Bezahlung eines Lösegelds von etwa 40'000 USD freigelassen worden. Im Rahmen der Tätigkeit für die Hilfsorganisation habe er zusammen mit anderen Mitgliedern Videos gedreht und diese über Youtube veröffentlicht. Im Sommer 2017 hätten sie D._______, den Führer der (…)-Partei, in ei- nem der Videos wegen der von ihm veranlassten Konfiszierungen von Grundstücken kritisiert. Zwei Stunden nach der Veröffentlichung des Vi- deos seien dessen Leute in die Produktionsfirma eingedrungen und hätten

D-2849/2020 Seite 3 ihnen gedroht. Er und seine Freunde hätten sich daraufhin gezwungen ge- sehen, das Video zu löschen. Im Nachgang sei er mehrmals auf der Strasse Belästigungen ausgesetzt gewesen. Er habe sich zudem im privaten Bereich wie auch in Cafés, anlässlich von Versammlungen und über Facebook, immer wieder kritisch gegenüber den Milizen und anderen einflussreichen Personen geäussert. Ferner stehe sein Onkel mit den Milizen in einer geschäftlichen Beziehung; er sei in deren Waren- und Waffengeschäfte involviert. Dies habe er durch Männer, die mit seinem Onkel zusammenarbeiten würden, erfahren. Sein Onkel habe ihn etwa zwei Jahre respektive zwei Tage vor seiner Ausreise körperlich angegriffen, weil der Onkel der Tätigkeit für die Hilfsorganisation ablehnend gegenübergestanden habe, respektive der Beschwerdeführer von den Geschäften seines Onkels gewusst habe. Seine Mutter sei ebenfalls von einer unbekannten Person belästigt worden. Diese habe sie nach der Arbeit heimgesucht und ihr mitgeteilt, dass er – der Beschwerdeführer – eine Woche Zeit habe, um den Irak zu verlassen. Etwa zwei Monate nach seiner Ausreise aus dem Irak sei seine Familie in die Türkei geflüchtet, da sie konstanten Behelligungen ausgesetzt gewe- sen seien. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie sei- ner Identitätskarte, eine Kopie seines Nationalitätenausweises, eine Foto- grafie der beim Bombenanschlag erlittenen Verletzungen, einen Polizeibe- richt betreffend den Bombenanschlag, ein Gerichtsdokument betreffend den Bombenanschlag, zwei Spitalberichte betreffend seine Verletzungen anlässlich der Bombenanschläge vom 2. April 2013 und vom 12. Dezem- ber 2014, ein Röntgenbild seiner Handverletzung, Gerichtsakten betref- fend die Entführung seines Vaters und eine SD-Karte mit verschiedenen Videos und Fotos ein. C. Am 27. April 2018 stellte die Zollbehörde am Flughafen E._______ drei ira- kische Identitätsdokumente lautend auf den Namen des Beschwerdefüh- rers sicher. Gemäss der Dokumentenanalyse wiesen zwei der drei Doku- mente Fälschungsmerkmale auf. Das SEM gewährte dem Beschwerdefüh- rer am 28. Januar 2020 das rechtliche Gehör zu den gefälschten Doku- menten; am 5. Februar 2020 nahm er dazu Stellung. Mit Verfügung vom

16. Mai 2019 wurde das wegen Fälschung von Dokumenten eingeleitete

D-2849/2020 Seite 4 Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft F._______ mangels hinrei- chenden Tatverdachts eingestellt. D. Mit Verfügung vom 23. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung an, verfügte jedoch die vor- läufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs. Zur Begrün- dung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be- schwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen, da er jedoch aus Zentralirak stamme, sei er praxisgemäss vorläufig aufzunehmen. E. Mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juni 2020 erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die Dispositivziffern 1–3 der vorinstanzlichen Verfügung seien auf- zuheben; die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; sub- eventualiter sei die Sache zu Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er ein Foto der Vorder- und Rückseite eines Mitgliederausweises der Organisation «(….)», ein Foto mit Internet- und E-Mailadresse der genannten Organisation sowie ein Foto der Zertifi- zierungsurkunde derselben Organisation ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verfügte den Verzicht auf einen Kostenvorschuss. G. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2020 ordnete die Instruktionsrich- terin den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerde- führers bei. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, die mit der

D-2849/2020 Seite 5 Beschwerde eingereichten, auf einer SD-Karte abgespeicherten, Beweis- mittel zu erläutern. H. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer Erläuterun- gen zu den auf der SD-Karte abgespeicherten Beweismitteln ein. I. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2020 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Ergänzend nahm es zu einzelnen Beschwerdevorbringen Stellung. K. Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2020 räumte die Instruktions- richterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Replik und entspre- chende Beweismittel einzureichen. L. Mit Eingabe vom 25. August 2020 unterbreitete der Beschwerdeführer seine Replik, in welcher er an den Anträgen und der Begründung in der Beschwerde festhielt. Ergänzend nahm er zur vorinstanzlichen Vernehm- lassung Stellung. M. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel – Fotos des Anwaltsausweises seiner Cousine, Fotos eines Bei- spiels eines irakischen Haftbefehls und eines irakischen Urteils, Fotos ei- nes auf den 19. März 2018 datierten irakischen Haftbefehls und eines auf den 4. Dezember 2018 datierten irakischen Strafurteils des Gerichts G._______ sowie deren Übersetzungen – zu den Akten und erläuterte diese entsprechend. N. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein.

D-2849/2020 Seite 6 O. In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2021 hielt das SEM an seiner Verfü- gung fest. Ergänzend führte es betreffend den Haftbefehl und das Gerichts- urteil an, diesen komme keinen Beweiswert zu, da die Echtheit von foto- grafierten Dokumenten nicht überprüft werden könne. P. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2021 räumte die Instruktionsrichte- rin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik und entsprechender Beweismittel ein. Q. In seiner Duplik vom 15. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Echtheit der eingereichten Dokumente, zur Dokumentenbeschaffung und zur irakischen Strafprozessordnung. R. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz übertragen.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

D-2849/2020 Seite 7 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 In der Beschwerde und der Replik werden verschiedene formelle Rü- gen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation zu bewirken.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer führt an, dass die auf der eingereichten SD-Karte abgespeicherten Beweismittel in der vorinstanzlichen Verfügung zwar benannt worden seien, das SEM sich damit jedoch nicht auseinan- dergesetzt habe. Die fehlende rechtliche Würdigung dieser Beweismittel verletze den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG i.V.m Art. 6 AsylG.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass entgegen der Rüge des Beschwerdeführers das SEM die Beweismittel auf der SD-Karte in der angefochtenen Verfügung gewürdigt hat: Die Vorinstanz führte im ange-

D-2849/2020 Seite 8 fochtenen Entscheid an, die Youtube- und Facebook-Kanäle des Be- schwerdeführers seien gemäss seinen eigenen Angaben geschlossen wor- den (vgl. Asylentscheid Ziff. II 2 b, S. 8 mit Verweis auf A25/29 F144 f.), weshalb die Videos nicht mehr verfügbar und somit nicht mehr gefährdend seien; es könne daher offenbleiben, ob der Inhalt der eingereichten Videos überhaupt geeignet sei, die Aufmerksamkeit der irakischen Milizen respek- tive Behörden zu erregen.

E. 3.2.3 Auf Beschwerdestufe räumte das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2020 dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit ein, die genannten Beweismittel zu erläutern. Mit Instruktionsverfügung vom

28. Juli 2020 lud das Gericht die Vorinstanz sodann ein, sich diesbezüglich vernehmen zu lassen. In ihrer Vernehmlassung nahm die Vorin-stanz Stel- lung zu den genannten Beweismitteln und führte an, dass die verschiede- nen Videos nur wenige Sekunden dauern und den Beschwerdeführer in Gesellschaft mehrerer junger Männer zeigen würden, dass lediglich in ei- nem Video eine Kamera, ein Mikrofon und eine Filmklappe erkennbar seien und insofern überhaupt ein Zusammenhang mit Dreharbeiten hergestellt werden könne. Die Kurzaufnahmen seien jedoch nicht geeignet, zu bele- gen, dass der Beschwerdeführer Videos mit politisch kritischem Inhalt pro- duziere und insofern einer Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt sei. Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2020 räumte das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik ein. In seiner Replik führte er an, dass diese Videos zwar nicht seine politischen Aktionen zu zeigen vermöchten, jedoch im Sinne einer gesamthaften Prüfung als Indizien für seine Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen seien.

E. 3.2.4 Nach dem Dargelegten stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz die Beweismittel auf der SD-Karte gehört, ernsthaft geprüft und in ihrer Ent- scheidfindung angemessen berücksichtigt hat. Zudem erhielt der Be- schwerdeführer auf Beschwerdeebene nochmals Gelegenheit, die Beweis- mittel zu erläutern, weshalb ein (rein hypothetischer) Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV geheilt worden wäre. Die diesbezügliche Rüge ist somit unbegründet.

E. 3.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, die Vorinstanz habe es anlässlich der Befragungen unterlassen, ihm Nachfra- gen zur Funktionsweise der Milizen zu stellen; auch sei sie auf seine dies- bezüglichen Ausführungen nicht eingegangen. Schliesslich seien ihm zu seinem geltend gemachten Engagement für die Hilfsorganisation – eines der zentralen Asylvorbringen – nur wenige Fragen gestellt worden.

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E. 3.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendi- gen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).

E. 3.3.2 Aus dem Anhörungsprotokoll (A25/29) geht hervor, dass dem Be- schwerdeführer zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit den Personen, die ihn gemäss eigenen Aussagen belästigt hätten, gestellt wurden (vgl. A25/29 F47, F51-67). Insbesondere wurde er gefragt, welcher Organisa- tion D._______ angehöre (vgl. A25/29 F60) und welche Flaggen sowie Embleme die Milizen verwendeten (vgl. A25/29 F63). Ferner wurde er auf- gefordert, die verschiedenen Milizorganisationen aufzuzählen (vgl. A25/29 F65). Schliesslich wurde er über die Verbindung seines Onkels zu den Mi- lizen befragt (vgl. A25/29 F103); auf seine kurz ausgefallene Antwort stellte die Vorinstanz weitere Nachfragen (vgl. A25/29 F104 ff.). Aus der Sicht des Gerichts konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung so- mit ausführlich – unter mehreren Rückfragen – zu den Milizen äussern. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner geltend gemachten Tätigkeit für die Hilfs- organisation (vgl. A25/29 F39-43, F52). Auch wurde ihm Gelegenheit ge- geben, zu erklären, weshalb er anlässlich der BzP dieses Engagement nicht erwähnt habe (vgl. A25/29 F203). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mehr Fragen betreffend die Hilfsorganisation hätte stellen müs- sen. Der Sachverhalt wurde diesbezüglich rechtsgenügend aufgeklärt; die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

E. 3.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen in der Beschwerde sowie in der Replik und der Duplik geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt, indem sie selektiv nur Sachverhaltselemente abgeklärt habe, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden; Elemente zugunsten seiner Glaubhaftigkeit seien nicht oder nur ungenügend gewürdigt worden. Diese Rüge ist ebenfalls abzuweisen. Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt einseitig respektive nur zulas- ten des Beschwerdeführers aufgeklärt hätte.

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E. 3.5 Nach den vorstehenden Erwägungen besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht eindeutig feststehe. Die Zollbehörde am Flughafen E._______ habe am 27. April 2018 drei Identitätsdokumente, die auf seinen Namen lauteten, sichergestellt. Die Dokumentenanalyse habe ergeben, dass das Passfoto der irakischen Identitätskarte ausgetauscht und das Ausstellungsdatum des Nationalitä- tenausweises manipuliert worden sei. Demzufolge habe der Beschwerde- führer seine Identität möglicherweise zu verheimlichen beabsichtigt. Dies wecke erste Zweifel an der Begründetheit seines Asylgesuchs. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Tätigkeiten für die Hilfsorganisation und die damit zusammenhängenden Behelligungen durch verschiedene Milizen nicht glaubhaft gemacht. Sein Engagement für Waisenkinder und Vertriebene habe er anlässlich der BzP nicht erwähnt. Auch auf Rückfragen in der Anhörung habe er dieses Versäumnis nicht überzeugend erklären können. Insofern seien diese vorgebrachten Tätig- keiten als Nachschub zu werten. Seine Darstellung, er habe über einen

D-2849/2020 Seite 11 längeren Zeitraum regelmässig Spenden gesammelt, stehe zudem im Wi- derspruch zu seiner Äusserung, er habe nach dem Bombenanschlag unter psychischen Problemen gelitten und deshalb kaum mehr das Haus verlas- sen. Schliesslich seien die Beschreibungen bezüglich der Bedrohungen und Belästigungen im Zusammenhang mit dem Sammeln von Spenden sehr vage und oberflächlich ausgefallen. Nicht glaubhaft erscheine zudem, dass sein Vater wegen ihm entführt wor- den sei. Seine Angaben zum Motiv der Täter seien widersprüchlich ausge- fallen. In der BzP habe er sich dahingehend geäussert, dass die Entführer seinem Vater mitgeteilt hätten, sein Sohn – der Beschwerdeführer – solle sich nicht mehr kritisch äussern; anlässlich der Anhörung hingegen habe er vorgetragen, sein Vater sei aufgrund seines Engagements für die Hilfs- organisation entführt worden. Erschwerend komme hinzu, dass die einge- reichten Gerichtsdokumente keine Hinweise enthielten, die auf eine Ver- bindung zwischen der Entführung und dem Beschwerdeführer schliessen lassen würden; in den protokollierten Zeugenaussagen hätten seine Eltern weder ihn noch seine Tätigkeiten erwähnt. Zudem wäre zu erwarten gewe- sen, dass die Entführer entsprechende Forderungen – anstelle des oder zusätzlich zum Lösegeld – gestellt hätten. Dass der Beschwerdeführer wegen der Produktion und Veröffentlichung eines kritischen Videos über die Tätigkeiten von D._______ Behelligungen ausgesetzt gewesen sei, erscheine ebenfalls nicht glaubhaft. Anlässlich der BzP habe er dargetan, er habe sich aufgrund eines Drohanrufs ge- zwungen gesehen, dieses Video zu löschen. Demgegenüber habe er in der Anhörung den Drohanruf unerwähnt gelassen und ausgeführt, mit D._______ in Verbindung stehende Männer seien in die Produktionsfirma eingedrungen und hätten ihn sowie seine Kollegen tätlich angegriffen. Die Schilderungen bezüglich des angeblichen Vorfalls in der Produktionsfirma seien dabei unsubstantiiert ausgefallen. Er habe lediglich wiederholt, dass zwei Stunden nach der Veröffentlichung des Videos die Männer von D._______ erschienen seien, ihn angegriffen und gezwungen hätten, die Videos zu löschen. Trotz mehrmaligem Nachfragen seien die Aussagen oberflächlich geblieben, weshalb nicht auf einen selbst erlebten Vorfall ge- schlossen werden könne. Ferner halte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Zusammenarbeit seines Onkels mit den Milizen gefährdet, den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. In der BzP habe er dargelegt, die körperliche Auseinandersetzung mit seinem Onkel habe sich etwa zwei

D-2849/2020 Seite 12 Jahre vor seiner Ausreise vor dem Hintergrund seines psychischen Zu- stands ereignet. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen angeführt, diese Auseinandersetzung habe wenige Tage vor seine Ausreise stattge- funden, weil er um die Eingebundenheit seines Onkels in Waren- und Waf- fengeschäfte gewusst habe. Auch seine diesbezügliche Erklärung, er habe anlässlich der BzP seinen Onkel aus Angst nicht erwähnt, weil seine Fami- lie sich damals noch im Irak aufgehalten habe, möge nicht zu überzeugen. Seine Schilderungen seien unsubstantiiert ausgefallen, zumal er trotz Nachfrage nicht habe dartun können, mit welchen Organisationen und auf welche Weise sein Onkel involviert gewesen sei. Ferner seien seine Anga- ben über dessen Funktion und Tätigkeiten sehr vage und oberflächlich ge- blieben. Insbesondere sei unklar, wie und was genau der Beschwerdefüh- rer über die angeblichen Machenschaften seines Onkels gewusst habe, da seine Antworten nur floskelhaft ausgefallen seien. Glaubhaft hingegen sei sein Vorbringen, er sei bei einem Bombenanschlag schwer verletzt worden. Dabei habe es sich jedoch nicht um einen gegen ihn gerichteten Angriff gehandelt, weshalb der Verfolgung die Gezieltheit fehle und infolgedessen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöge. Schliesslich bestehe auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt sein. Er habe zwar dargetan, dass er sich verschiedentlich – etwa in Cafés, auf Facebook oder in Youtube-Videos – kritisch zu den Tätigkeiten der Milizen geäussert habe, es bestünden jedoch keine Hinweise, dass ihm diesbezüglich künftig eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Dies werde durch die Tatsachen untermauert, dass er seine Vorbringen bezüglich der Verfol- gung durch irakische Milizen nicht glaubhaft machen konnte und seine Fa- cebook- und Youtube-Kanäle gemäss eigenen Aussagen geschlossen wor- den seien.

E. 5.2 In der Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, er sei erstaunt über die Dokumentenanalyse und die Schlussfolgerung des SEM, zumal das Strafverfahren gegen ihn wegen Fälschung von Ausweisen eingestellt worden sei. Zudem könne er sich nicht erklären, inwiefern das Foto auf seiner Identitätskarte ausgetauscht worden sei, da die Fotos auf solchen Ausweispapieren stets nur geklebt seien. Es sei möglich, dass beim An- bringen des Ausstellungsdatums auf dem Nationalitätenausweis Flecken entstehen würden, da dieses immer handschriftlich eingetragen werde;

D-2849/2020 Seite 13 dies lasse jedoch nicht auf eine Fälschung schliessen. Schliesslich weise der Stimmrechtsausweis offenbar keine Fälschungsmerkmale auf. Es er- scheine daher unlogisch, dass er zwei gefälschte und ein originales Doku- ment einreichen würde, zumal alle Dokumente auf seinen Namen lauteten. Auch seine Vorbringen bezüglich seines Engagements für die Hilfsorgani- sation seien glaubhaft. Eine fehlende Übereinstimmung zwischen den Aus- sagen anlässlich der BzP und der Anhörung dürfe nicht leichthin als Wider- spruch gewertet werden, zumal das Bundesverwaltungsgericht selbst im- mer wieder Mängel der diesbezüglichen vorinstanzlichen Praxis festge- stellt habe. Diese Beobachtung decke sich mit dem Handbuch des SEM, wonach Vorsicht bei der Verwendung von Angaben anlässlich der BzP ge- boten sei, wenn darin die zentralen Fluchtgründe nur pauschal festgehal- ten würden. Zudem sei seinem psychischen Zustand und seiner Angst, mit- tels seiner Aussagen seine Familie in Gefahr zu bringen, Rechnung zu tra- gen. Es sei daher nachvollziehbar, dass er anlässlich der BzP nicht alle Umstände seiner Flucht habe darlegen können. In Anbetracht dieser Um- stände sei es ihm nicht anzulasten, dass er anlässlich der BzP seine Tä- tigkeit für die Hilfsorganisation nicht erwähnt habe. Bei der Hilfsorganisa- tion handle es sich um eine offiziell akkreditierte Organisation namens «(…)», welche auf der Homepage des «NGO Committee for Iraq» aufge- führt sei. Das mit der Beschwerde eingereichte Foto seines Ausweises so- wie das Foto der Zertifizierung beweise seine Tätigkeit für diese Hilfsorga- nisation. Zudem deckten sich seine Erzählungen mit dem typischen Vorge- hen der Milizen; beispielsweise sei bekannt, dass diese «Steuern» erhe- ben würden. Insofern sei glaubhaft, dass er einen Anteil der gesammelten Spenden an die Milizen habe abgeben müssen. Schliesslich bestehe auch kein Widerspruch zwischen seiner Tätigkeit bei der Hilfsorganisation und seinen Aussagen, er sei im Anschluss an den Bombenanschlag kaum mehr ausser Haus gewesen. Aus der ihm gestellten Frage gehe nicht hervor, ob sich seine Antwort auf die unmittelbare Zeit nach dem Anschlag oder auf die darauffolgenden Jahre beziehe. Bezüglich der Entführung seines Vaters brachte der Beschwerdeführer vor, seine kritischen Äusserungen liessen sich nicht von seiner Tätigkeit für die Hilfsorganisation trennen. Insofern stelle es keinen Widerspruch dar, dass er anlässlich der BzP seine kritischen Äusserungen und anlässlich der An- hörung sein humanitäres Engagement als Grund für die Entführung seines Vaters genannt habe. Seine Eltern hätten anlässlich der Zeugenbefragung vor Gericht aus Angst keine Angaben über seine Tätigkeiten gemacht. Ent- gegen der Argumentation der Vorinstanz sei es daher nachvollziehbar,

D-2849/2020 Seite 14 dass aus den Gerichtsdokumenten keine Hinweise auf seine Person her- vorgehen würden. Schliesslich mache es durchaus Sinn, dass die Entfüh- rer neben der Einschüchterung auch Geld erpressen wollten, weshalb aus seiner Aussage, es habe sich um eine gewöhnliche Entführung gehandelt, nicht ohne Weiteres auf das Fehlen eines ihn betreffenden flüchtlingsrecht- lich relevanten Motivs geschlossen werden könne. Soweit er anlässlich der Anhörung geschildert habe, mittels Gewalt zur Lö- schung des Videos über D._______ gezwungen worden zu sein, dies in der BzP aber nicht erwähnt habe, so sei dies auf seine emotionale Verfas- sung zurückzuführen. Er habe bereits eine Bombenexplosion und die Ent- führung seines Vaters erlebt; vor diesem Hintergrund könne die Auslas- sung der Gewaltanwendung nicht als ungewöhnlich gewertet werden. Zu- dem habe er befürchtet, durch seine Aussagen seine Familie im Irak in Ge- fahr zu bringen. Schliesslich sei die fehlende Substantiiertheit seiner Schilderungen in Be- zug auf den Konflikt mit seinem Onkel darauf zurückzuführen, dass er wäh- rend der BzP unter grossem Stress gestanden habe, weshalb es ihm nicht gelungen sei, seine Vorbringen korrekt und chronologisch vorzutragen. Im Übrigen dürfe auch hier eine fehlende Übereinstimmung zwischen den Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung nicht ohne Weiteres als Widerspruch gewertet werden. Aufgrund der kurzen Befragungszeiten und der Tatsache, dass die Schilderungen nicht wortwörtlich protokolliert wor- den seien, sei der BzP nicht der gleiche Beweiswert wie der Anhörung zu- zuschreiben. Mit Blick auf die Asylrelevanz seiner Vorbringen machte der Beschwerde- führer geltend, er sei durch seine humanitäre Tätigkeit und seine politische Gesinnung einer reellen Gefahr an Leib und Leben seitens der schiitischen Milizen ausgesetzt. Diese würden über grossen Einfluss im Irak verfügen; er sei zudem bereits mehrfach Opfer von Behelligungen seitens dieser Mi- lizen geworden. Das Video, in dem er und seine Freunde von der Organisation sich über D._______ lustig gemacht hätten, habe ihn zusätzlich politisch exponiert. Dass er durch Gewaltanwendung gezwungen worden sei, das Video zu löschen, zeige, dass er auf dem Radar einflussreicher Personen sei. Die Beziehungen seines Onkels zu diesen Akteuren erhöhten sein Risiko, Op- fer ernsthafter Nachteile zu werden.

D-2849/2020 Seite 15 Die Schutzfähigkeit des irakischen Staats sei nicht gegeben. Dafür spre- che, dass seine Familie den Irak ebenfalls verlassen habe und sich nun in der Türkei befinde.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerde- schrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Än- derung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Stimmrechtsausweis des Beschwerdeführers weise tatsächlich keine Fälschungsmerkmale auf, enthalte aber kein Lichtbild, weshalb er zur Iden- tifikation nicht geeignet sei. Aus der Beschwerdeschrift gehe nicht hervor, weshalb der Beschwerde- führer nicht das Original seines Ausweises der Hilfsorganisation einge- reicht habe. Zudem habe er anlässlich der Anhörung auf die explizite Frage, für welche Organisation er arbeite, die «(…)» nicht erwähnt und stattdessen behauptet, es handle sich dabei um eine inoffizielle Organisa- tion. Aus den eingereichten Fotos und Videos lasse sich höchstens ablei- ten, dass er Kontakt zu Mitgliedern der Organisation gehabt habe. Schliesslich sei davon auszugehen, dass er seine Arbeit für die genannte Organisation bereits anlässlich der BzP geschildert hätte, wenn er auf- grund dieser Tätigkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wor- den wäre. Die eingereichten Kurzaufnahmen seien nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer Videos mit politisch kritischem Inhalt produziert so- wie veröffentlicht habe und deswegen durch die schiitischen Milizen ver- folgt werde. Lediglich ein Video zeige eine Kamera, ein Mikrofon und eine Filmklappe; ansonsten seien jeweils nur der Beschwerdeführer für wenige Sekunden in Gesellschaft weiterer Männer zu sehen. Die Befragung zur Person sei ausführlich gewesen; aus den Formulierun- gen gehe hervor, dass die Aussagen nicht vom Befrager zusammenge- fasst, sondern wortwörtlich protokolliert worden seien. Auch der Verweis auf die emotionale Belastung des Beschwerdeführers vermöge die Wider- sprüche nicht aufzulösen. Der Beschwerdeführer sei sowohl in der BzP wie auch in der Anhörung über die Verschwiegenheitspflicht der Anwesenden und die Vertraulichkeit seiner Aussagen belehrt worden. Da sich seine Familie gemäss eigenen Aussagen zum Zeitpunkt der Anhörung bereits in der Türkei befunden

D-2849/2020 Seite 16 habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er anlässlich der Anhörung aus- führliche Angaben betreffend die Verfolgung durch die Milizen und die Ver- bindungen seines Onkels zu den Milizen hätte machen können.

E. 5.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer – nebst den formellen Rügen (vgl. E. 3) – geltend, der eingereichte Stimmrechtsausweis, die Fo- tos des Mitgliederausweises der Hilfsorganisation und das Video, in dem Kamera, Mikrofon und Filmklappe zu erkennen seien, würden für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Weiter sei ein frappanter Un- terschied in der Ausführlichkeit der Befragung anlässlich der Anhörung im Vergleich zur BzP festzustellen, was die Widersprüche in seinen Aussagen zu erklären vermöchte. Schliesslich sei die mangelnde Substanz seiner Schilderungen darauf zurückzuführen, dass trotz der Belehrung betreffend die Verschwiegenheitspflicht der befragenden Personen seine Angst um seine Familie überwogen habe.

E. 5.5 In seiner ergänzenden Beweismitteleingabe machte der Beschwerde- führer geltend, aus dem Gerichtsurteil auf seinen Namen gehe hervor, dass er im Irak in absentia zu drei Jahren Haft wegen Verleumdung und Beleidi- gung des Staats verurteilt worden sei. Als sein Vater im Frühjahr 2021 die Stimmrechtsausweise habe erneuern wollen, habe der zuständige Beamte diesem mitgeteilt, er könne denjenigen seines Sohnes nicht erneuern, da es ein «Problem» gebe. Seine als Anwältin tätige Cousine habe sich an- schliessend der Sache angenommen und herausgefunden, dass der ein- gereichte Haftbefehl und das Urteil gegen ihn vorliegen würden. Es sei ihr jedoch nur das Anfertigen einer Kopie erlaubt worden. Dies erkläre zum einen, weshalb die Dokumente auf das Jahr 2018 datiert seien und zum anderen, weshalb es nicht möglich gewesen sei, die Originale einzu- reichen. Nichtsdestotrotz komme den Dokumenten hoher Beweiswert zu, da die Kennzeichen (Aufbau, Briefkopf, Gesetzesartikel, Stempel etc.) mit den eingereichten Beispieldokumenten übereinstimmen würden. Dies be- lege, dass er aufgrund seines humanitären und politischen Engagements von den lokalen Milizen und dem ranghohen Politiker D._______ verfolgt werde. Es erscheine insgesamt plausibel, dass D._______ über genügend Verbindungen verfüge, um eine Strafverfolgung gegen ihn erwirken zu las- sen. Die ihm drohende Haft sei asylbeachtlich, da eine Haftstrafe von drei Jah- ren wegen Verleumdung und Beleidigung des Staates – insbesondere vor

D-2849/2020 Seite 17 dem Hintergrund eines politischen Motivs – als exzessiv zu werten sei. Zu- dem komme es im Irak im Zusammenhang mit Inhaftierungen immer wie- der zu Misshandlungen und Folter.

E. 5.6 In ihrer zweiten Stellungnahme führte die Vorinstanz an, die Echtheit von fotografierten Dokumenten könne nicht überprüft werden; diese könn- ten leicht gefälscht werden, zumal sich – wie vom Beschwerdeführer selbst dargelegt – im Internet Beispiele für Haftbefehle und Urteile finden lassen würden. Die angeführte Übereinstimmung der Kennzeichen liesse daher keine Rückschlüsse auf die Echtheit der Dokumente zu, weshalb ihnen keine Beweiskraft zukomme. Ferner wäre zu erwarten gewesen, dass die Cousine des Beschwerdeführers als Anwältin nähere Angaben zum Straf- verfahren, etwa in Bezug auf den genauen Inhalt der Vorwürfe, hätte ma- chen und weitere Dokumente der Strafakte hätte übermitteln können. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer erst auf- grund der Stimmrechtsausweiserneuerung durch seinen Vater im Frühjahr 2021 von seiner Verurteilung aus dem Jahr 2018 habe erfahren sollen. Ge- mäss der irakischen Strafprozessordnung seien in absentia verurteilte Per- sonen über das gegen sie ergangene Urteil in Kenntnis zu setzen. Selbst unter Berücksichtigung allfälliger Mängel im irakischen Justizsystem könne davon ausgegangen werden, dass die Familie Kenntnis vom Strafverfah- ren gehabt hätte.

E. 5.7 In seiner Duplik hielt der Beschwerdeführer an der Echtheit der foto- grafierten Dokumente fest. Es sei rein spekulativ zu behaupten, seine Cou- sine hätte weitere Dokumente der Strafakte übermitteln können. Ferner sei aufgrund der eklatanten Mängel im irakischen Justizsystem nicht zu erwar- ten, dass eine in absentia verurteilte Person gesetzeskonform informiert werde. Da seine Familie vor dem Erlass des Haftbefehls und des Urteils den Irak verlassen hätte, hätte sie davon keine Kenntnis erlangen können.

E. 6.1 Zwecks Sachverhaltsfeststellung ist zunächst die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.

E. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Ge- gensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durch- aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge- suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder

D-2849/2020 Seite 18 nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent- liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick- sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent- lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor- kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte- nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei- chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch- lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei- lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele- mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub- stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor- bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we- sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1; 1996 Nr. 27 E. 3c/aa; 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 6.3 Auch dem Gericht scheint es wenig einleuchtend, dass der Beschwer- deführer zwei Identitätsdokumente mit Fälschungsmerkmalen und eines ohne solche einreichen würde. Andererseits ist das Ergebnis der durchge- führten Dokumentenanalyse als eindeutig zu erachten, wonach zwei der Dokumente nachträglich für den Beschwerdeführer manipuliert worden sind. Das Gericht zieht jedoch aus diesem Umstand nicht den Schluss, dass dem Beschwerdeführer die von ihm angegebenen Identität und Her- kunft nicht geglaubt werden könnte. Es geht – wie bereits das SEM – davon aus, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger ist und aus B._______ stammt (vgl. A41/3).

E. 6.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass die geltend gemachte Verfolgung des Be- schwerdeführers durch verschiedene schiitische Milizen aufgrund seiner Tätigkeit für eine Hilfsorganisation den Anforderungen an die Glaubhaftma- chung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermag. Es wäre in der Tat zu erwarten gewesen, dass er diesen Aspekt – als zentrales Ele- ment seiner vorgebrachten Asylgründe – bereits anlässlich der BzP zumin- dest erwähnt hätte. Das Argument des Beschwerdeführers, das Gericht

D-2849/2020 Seite 19 selbst habe wiederholt Mängel bei Übersetzungen festgestellt, überzeugt nicht. Die in der Beschwerde genannte Rechtsprechung ist nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. In einem der vom Be- schwerdeführer angeführten Urteile ging es in der Sache um einen ehema- ligen Peshmerga-Kämpfer, welcher in Anwesenheit eines Farsi-Dolmet- schers seine politischen Tätigkeiten aufgrund von Instruktionen seiner Par- tei verheimlicht hatte (vgl. Urteil des BVGer E-5831/2017 vom 15. Mai 2018); in den anderen angeführten Urteilen hatte das Gericht ungenü- gende Deutschkenntnisse der dolmetschenden Personen, die sich in kaum nachvollziehbaren Anhörungsprotokollen niedergeschlagen hatten, zu be- urteilen (Urteile des BVGer E-6028/2016 vom 4. Januar 2019 und D-2510/2017 vom 7. Mai 2018). Inwiefern diese Urteile mit dem vorliegen- den Sachverhalt vergleichbar sein sollen, ist nicht ersichtlich. Aktenwidrig ist das Argument, die Angaben anlässlich der BzP seien immer nur Zusam- menfassungen, da die BzP nicht wortwörtlich, sondern in den Worten der befragenden Person protokolliert würden. Es ist offensichtlich, dass vorlie- gend eine wortwörtliche Protokollierung stattgefunden hat. Dasselbe gilt in Bezug auf den unter Verweis auf das Handbuch des SEM vorgebrachten Vorbehalt: Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festge- stellt hat, wurden vorliegend die zentralen Asylgründe gerade nicht in pau- schaler, sondern in eingehender Weise erörtert. Zudem erscheint der Widerspruch in den Angaben, wonach der Beschwer- deführer zunächst für eine inoffizielle und sodann für die offiziell zertifizierte und in der Liste des «NGO Committee of Iraq» aufgeführten Organisation «(…)» tätig gewesen sei, als zu gross, als dass dieser durch ein Foto eines Mitgliederausweises aufgelöst werden könnte. Aus der Mitgliedschaft kann mithin nicht auf ein aktives Engagement oder eine Verfolgung durch schii- tische Milizen geschlossen werden. Abgesehen von den genannten Widersprüchen ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich den in diesem Zusam- menhang geltend gemachten Behelligungen vage, oberflächlich und zu- meist substanzlos ausgefallen sind (vgl. A25/29 F56-59, F61-70).

E. 6.5 Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht erscheint dem Gericht das Vorbrin- gen des Beschwerdeführers betreffend die Produktion und Veröffentli- chung eines kritischen Videos über D._______ und die diesbezüglich gel- tend gemachte Verfolgung.

D-2849/2020 Seite 20 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Widerspruch zwischen den Umständen der Drohungen und dem Löschen des Videos aufzulösen. Anlässlich der BzP brachte er vor, er sei mittels Drohanruf zum Löschen der Videos aufgefordert worden (vgl. A8/18 7.02); in der Anhörung hinge- gen machte er geltend, er und seine Kollegen seien im Anschluss an die Veröffentlichung des Videos in der Produktionsfirma von den Männern von D._______ bedroht und zum Löschen des Videos gezwungen worden (A25/29 F47). Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, der Widerspruch sei auf seine emotionale Verfassung zurückzuführen, vermag nicht zu über- zeugen, zumal weder der Beschwerdeführer selbst noch der zur Durchfüh- rung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter auf einen angeschlagenen psychischen Zustand aufmerksam gemacht haben. Das Argument, die diesbezügliche Gewaltanwendung sei nicht als einschnei- dendes Erlebnis im Leben des Beschwerdeführers zu werten, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, da er sich während der BzP offenbar an den Drohanruf als weitaus weniger intensive Behelligung zu erinnern ver- mochte (vgl. A8/18 7.02). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen betreffend die Produktion und Veröffentlichung des Videos und dem anschliessenden Eindringen der Männer von D._______ weitgehend substanzlos geblieben sind (vgl. A25/29 F43-F56). Daran vermag auch die eingereichte Kurzauf- nahme nichts zu ändern, zumal sie keine Rückschlüsse auf die Produktion und Veröffentlichung eines politisch kritischen Videos zulässt.

E. 6.6 Auch die angebliche Verbindung seines Onkels mit verschiedenen Or- ganisationen und die daraus abgeleitete Verfolgung des Beschwerdefüh- rers erscheint nicht glaubhaft. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer die grosse zeitliche Differenz von zwei Jahren betreffend die körperliche Auseinandersetzung mit seinem Onkel nicht erklären (vgl. A8/18 3.01; A25/29 F96 und F101). Ebenfalls ist es ihm nicht gelungen zu klären, ob sein geltend gemachtes humanitäres Engagement oder sein vorgebrach- tes Wissen über dessen Geschäfte (vgl. A25/29 F95 f., F102, F120 ff., F126) ausschlaggebend für die Auseinandersetzung gewesen sei. Dass er während der BzP unter grossem Stress gestanden habe, vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich sind auch die weiteren diesbezüglichen Ausfüh- rungen bloss vage, oberflächlich und weitgehend substanzlos ausgefallen (vgl. A25/29 F100 ff.).

E. 6.7 Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft darlegen, sich im privaten Bereich wie etwa auch in Cafés, anlässlich von Versammlungen

D-2849/2020 Seite 21 und auf Facebook kritisch gegenüber den verschiedenen Milizorganisatio- nen geäussert zu haben. Seine Ausführungen hierzu sind allgemein, kurz und detailarm ausgefallen (vgl. A25/29 F140 ff.). Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb Facebook seine Seite aufgrund seiner an- geblich geübten Kritik schliessen sollte (vgl. A25/29 F144 f.).

E. 6.8 Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft darzutun, er sei im Irak in absentia zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Es ist zwar zutreffend, dass die Kennzeichen der irakischen Gerichtsdoku- mente grundsätzlich mit denjenigen der eingereichten Beispieldokumente übereinstimmen. Die Authentizität von aus öffentlichen Quellen zugängli- chen irakischen Haftbefehlen und Gerichtsurteilen lässt sich jedoch ebenso wenig überprüfen wie die auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Gerichtsdokumente. Die Schlussfolgerung des SEM, es komme den Dokumenten keine Beweiskraft zu, kann durch das Gericht so jedoch nicht aufrechterhalten werden. Die Argumentation des SEM, wonach ei- nem Dokument von vornherein der Beweiswert abgesprochen wird, weil es theoretisch leicht gefälscht oder unrechtmässig beschafft werden kann, er- scheint zu verkürzt. Allerdings kommt – falls die Echtheit der Dokumente nicht überprüft werden kann – zur Beurteilung des Beweiswertes solcher den weiteren Umständen der Einreichung umso mehr Bedeutung zu (vgl. Urteil des BVGer E-5758/2015 vom 8. Januar 2018 E. 6.2.3; vgl. auch Ur- teil des EGMR M.A. gegen Schweiz vom 18. November 2014, 52589/13, § 62). Mit Blick auf die Umstände der Einreichung der Gerichtsdokumente erscheint vorliegend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte sich vor einer illegitimen Strafverfolgung, insgesamt nicht glaubhaft. Zwar ist davon auszugehen, dass im Zentralirak Positivismus und Rechts- realität stark divergieren (vgl. JESSE WOZNIAK, Policing Iraq: Legitimacy, Democracy, and Empire in a Developing State, 2021, S. 138), weshalb es schwierig zu klären ist, ob Haftbefehle beschuldigten Personen tatsächlich zugestellt werden (vgl. dazu, UN Assistance Mission for Iraq [UNAMI] / Office of the UN High Commissioner for Human Rights [OHCHR], Report on Human Rights in Iraq January to June 2017, 14.12.2017, < https://www.refworld.org/docid/5a746d80-4.html >, abgerufen am 15.03.2022). Jedoch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Duplik, zur Zeit der Ausstellung der Gerichtsdokumente habe sich seine Familie bereits ausserhalb des Irak befunden, weshalb sie keine Kenntnis vom Strafverfahren gehabt hätte, aktenwidrig. In der Anhörung gab er an,

D-2849/2020 Seite 22 seine Familie habe den Irak etwa Mitte Juni 2018 verlassen (vgl. A25/29 F24 f.); der angebliche Haftbefehl ist jedoch auf den 19. März 2018 datiert. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass sich die irakischen Sicherheits- kräfte in den drei Monaten zwischen der Ausstellung des Strafbefehls und der Ausreise seiner Familie um die Durchsetzung des Haftbefehls bemüht und den Beschwerdeführer im Haus seiner Familie gesucht hätten. Schliesslich vermochte der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen, wer

– ob D._______, die schiitischen Milizen oder andere einflussreiche Per- sonen – den angeblichen Haftbefehl und das Urteil gegen ihn erwirkt haben sollte. Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die geltend ge- machte Verurteilung in absentia zu drei Jahren Haft wegen Verleumdung und Beleidigung des Staats glaubhaft zu machen.

E. 6.9 Demgegenüber ist auch das Gericht – wie die Vorinstanz – der Ansicht, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Bombenanschlags wurde. Die diesbezüglich eingereichten Berichte, Fotos und Vorbringen vermögen die Glaubhaftigkeit dieses Geschehnisses darzutun.

E. 6.10 Ebenfalls als glaubhaft erachtet das Gericht die Entführung seines Va- ters durch Unbekannte; der Beschwerdeführer vermag sie durch seine Schilderungen und die eingereichten Dokumente zu belegen. Die in die- sem Zusammenhang eingereichten Gerichtsdokumente und die Schilde- rungen anlässlich der Befragungen vermögen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu erfüllen. Nicht glaubhaft hingegen erscheint das Vorbrin- gen, sein Vater sei aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers ent- führt worden. Die diesbezüglichen Aussagen sind als weitgehend sub- stanzlos und inkohärent zu erachten, da sie weder anlässlich der BzP noch der Anhörung über eine Tatsachenbehauptung hinausgehen (vgl. A8/18 7.02; A25/29 F79 f.) und die Umstände der Entführung widersprüchlich und chronologisch nicht nachvollziehbar dargetan wurden (A25/29 F71-77). Ferner ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass seine Eltern anläss- lich der Zeugenaussagen die vorgebrachte Verbindung zum Beschwerde- führer erwähnt hätten. Dass seine Eltern zwar ein Verfahren angestrengt haben, sich dabei jedoch nicht getraut hätten, über die angebliche Rolle des Beschwerdeführers auszusagen, erscheint nicht plausibel.

E. 6.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers einzig bezüglich des Bombenanschlags sowie der Ent- führung seines Vaters glaubhaft sind. Von diesem Sachverhalt ist nachfol- gend auszugehen.

D-2849/2020 Seite 23

E. 7.1 Zu prüfen ist, ob gemäss dem festgestellten Sachverhalt asylbeachtli- che Gründe für das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung vor- liegen.

E. 7.2 Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass dem Bombenanschlag auf den Beschwerdeführer die Gezieltheit fehlte, weshalb das Vorbringen nicht asylbeachtlich ist.

E. 7.3 Die Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass geltend und glaubhaft gemachte Verfolgungshandlungen an ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschlies- send aufgelistetes Motiv anknüpfen. Der Entführung des Vaters des Be- schwerdeführers liegt indes kein solches Motiv zugrunde, sondern sie ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als gemeinrechtliches Delikt zu qualifizieren. Der gemeinrechtliche Charakter der Entführung wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers selbst untermauert (vgl. A25/29 F81, F85). Insofern entfaltet die geltend gemachte Entführung sei- nes Vaters für ihn keine Asylrelevanz.

E. 7.4 Selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit wäre die vom Beschwerde- führer geltend gemachte, ihm drohende Strafverfolgung nicht asylbeacht- lich: Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli- chen Delikts kann zwar ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen; Voraussetzung ist jedoch, dass eine illegitime Bestrafung auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruht (vgl. Urteile des BVGer E-3331/2013 E. 8.3 und E-7321/2013 vom 3. Juli 2014 E. 8.3.1; vgl. zum Element des Motivs BVGE 2013/25 E. 5.1, 2011/10 E. 4.3, EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g; 1996 Nr. 34 E. 3; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylver- fahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 104; ZIMMERMANN/MAHLER, in: An- dreas Zimmermann [Hrsg.], The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol, A Commentary, Art. 1 A, para. 2, Rz. 333 ff.; CHRISTA LUTERBACHER, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, 2004, S. 50). Da weder aus den Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zumindest glaubhaft gemachten flüchtlingsrechtlich re- levanten Motivs hinsichtlich seiner vorgebrachten Verurteilung hervorge- hen, wäre – selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit – die geltend ge- machte Verurteilung nicht asylrelevant. Zwar könnte eine in absentia ergangene und nicht anfechtbare strafrecht- liche Verurteilung eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe im Sinne

D-2849/2020 Seite 24 von Art. 3 EMRK darstellen oder gegen das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK verstossen (vgl. E-3331/2013 E. 11.4 ff m.w.H.). Eine solche Konstellation betrifft jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern allfällige Wegweisungshindernisse, weshalb auf die diesbezügli- chen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. E. 10.2).

E. 8 Auch das Bundesverwaltungsgericht geht nach dem Dargelegten davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylbeachtlichen Vorbringen glaub- haft machen konnte. Die Ausführungen in der Beschwerde und den weite- ren Eingaben vermögen diese Einschätzung nicht zu erschüttern, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 10.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situa- tion im Irak vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

D-2849/2020 Seite 25

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktions- verfügung vom 10. Juni 2020 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind ihm vorliegend trotz Unter- liegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12.2 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2020 ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu ent- richten. Der eingesetzte Rechtsbeistand MLaw Milad Al-Rafu reichte am

11. Juni 2020 eine Kostennote ein, in welcher – nebst Dolmetscherkosten mit einem zeitlichen Aufwand von zwei Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 75.– und weitere Auslagen von Fr. 35.60.– für Kopien und Porti – in pauschaler Weise ein zeitlicher Aufwand von 20 Stunden zu einem Stun- denansatz von Fr. 150.– ausgewiesen wurde. Aus der eingereichten Kos- tennote ist der effektive Arbeitsaufwand nicht ersichtlich; für die weiteren Eingaben (Replik, Beweismitteleingabe, Duplik) wurde kein Aufwand aus- gewiesen. Auf die Nachforderung einer (nachvollziehbaren) Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Auf- wand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädi- gungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksich- tigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch aktenwidrige Vorbringen enthalten. Dennoch ist von einem zeitlichen Aufwand von 14 Stunden auszugehen. Das Gericht geht bei amtlicher Ver- tretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das aus der Gerichtskasse zu entrichtende amtliche Honorar ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übri- gen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zuzüglich der Dolmetscherkosten und weiteren Auslagen auf Fr. 2285.– festzuset- zen.

D-2849/2020 Seite 26

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter MLaw Milad Al-Rafu wird ein amtliches Honorar von Fr. 2285.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2849/2020 Urteil vom 4. Mai 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. April 2020 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger shiitischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess am (...) 2018 sein Heimatland und gelangte auf dem Luftweg über die Türkei, Bulgarien und ein ihm unbekanntes Land in die Schweiz. Am (...) 2018 stellte er im Transitbereich des Flughafens C._______ ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. März 2018 und der Anhörung vom 9. August 2018 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in B._______ geboren, wo er zusammen mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gewohnt habe; er habe die Schule bis zum Ende der Mittelstufe besucht, diese aber nicht abgeschlossen, und er habe im Laden seines Vaters ausgeholfen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2013 auf dem Schulweg bei einer Bombenexplosion schwer verletzt worden. Seither habe er psychische Probleme, weshalb er die Schule nicht habe abschliessen können und das Haus kaum mehr verlassen habe. Danach habe er für eine Hilfsorganisation Spenden für Vertriebene und Waisenkinder gesammelt. Milzen, wie Asa'ib Ahl al-Haqq und Badr, hätten von ihm verlangt, ihnen einen Anteil der Spendengelder abzugeben und ihn aufgefordert, während der Hilfeleistungen mittels Flaggen und Bildern Propaganda für sie zu betreiben. Da er sich geweigert habe, sei er mehrfach bedroht und einmal körperlich angegriffen worden. Zudem sei sein Auto entwendet worden. Ende 2014 sei sein Vater von Unbekannten entführt worden. Eigentliches Ziel der Entführung sei jedoch er - der Beschwerdeführer - aufgrund seiner Tätigkeiten für die Hilfsorganisation respektive seiner kritischen Äusserungen gegenüber verschiedenen Milizen gewesen. Sein Vater sei drei Tage festgehalten und anschliessend gegen Bezahlung eines Lösegelds von etwa 40'000 USD freigelassen worden. Im Rahmen der Tätigkeit für die Hilfsorganisation habe er zusammen mit anderen Mitgliedern Videos gedreht und diese über Youtube veröffentlicht. Im Sommer 2017 hätten sie D._______, den Führer der (...)-Partei, in einem der Videos wegen der von ihm veranlassten Konfiszierungen von Grundstücken kritisiert. Zwei Stunden nach der Veröffentlichung des Videos seien dessen Leute in die Produktionsfirma eingedrungen und hätten ihnen gedroht. Er und seine Freunde hätten sich daraufhin gezwungen gesehen, das Video zu löschen. Im Nachgang sei er mehrmals auf der Strasse Belästigungen ausgesetzt gewesen. Er habe sich zudem im privaten Bereich wie auch in Cafés, anlässlich von Versammlungen und über Facebook, immer wieder kritisch gegenüber den Milizen und anderen einflussreichen Personen geäussert. Ferner stehe sein Onkel mit den Milizen in einer geschäftlichen Beziehung; er sei in deren Waren- und Waffengeschäfte involviert. Dies habe er durch Männer, die mit seinem Onkel zusammenarbeiten würden, erfahren. Sein Onkel habe ihn etwa zwei Jahre respektive zwei Tage vor seiner Ausreise körperlich angegriffen, weil der Onkel der Tätigkeit für die Hilfsorganisation ablehnend gegenübergestanden habe, respektive der Beschwerdeführer von den Geschäften seines Onkels gewusst habe. Seine Mutter sei ebenfalls von einer unbekannten Person belästigt worden. Diese habe sie nach der Arbeit heimgesucht und ihr mitgeteilt, dass er - der Beschwerdeführer - eine Woche Zeit habe, um den Irak zu verlassen. Etwa zwei Monate nach seiner Ausreise aus dem Irak sei seine Familie in die Türkei geflüchtet, da sie konstanten Behelligungen ausgesetzt gewesen seien. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte, eine Kopie seines Nationalitätenausweises, eine Fotografie der beim Bombenanschlag erlittenen Verletzungen, einen Polizeibericht betreffend den Bombenanschlag, ein Gerichtsdokument betreffend den Bombenanschlag, zwei Spitalberichte betreffend seine Verletzungen anlässlich der Bombenanschläge vom 2. April 2013 und vom 12. Dezember 2014, ein Röntgenbild seiner Handverletzung, Gerichtsakten betreffend die Entführung seines Vaters und eine SD-Karte mit verschiedenen Videos und Fotos ein. C. Am 27. April 2018 stellte die Zollbehörde am Flughafen E._______ drei irakische Identitätsdokumente lautend auf den Namen des Beschwerdeführers sicher. Gemäss der Dokumentenanalyse wiesen zwei der drei Dokumente Fälschungsmerkmale auf. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2020 das rechtliche Gehör zu den gefälschten Dokumenten; am 5. Februar 2020 nahm er dazu Stellung. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 wurde das wegen Fälschung von Dokumenten eingeleitete Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft F._______ mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. D. Mit Verfügung vom 23. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung an, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen, da er jedoch aus Zentralirak stamme, sei er praxisgemäss vorläufig aufzunehmen. E. Mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben; die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zu Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er ein Foto der Vorder- und Rückseite eines Mitgliederausweises der Organisation «(....)», ein Foto mit Internet- und E-Mailadresse der genannten Organisation sowie ein Foto der Zertifizierungsurkunde derselben Organisation ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verfügte den Verzicht auf einen Kostenvorschuss. G. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2020 ordnete die Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bei. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, die mit der Beschwerde eingereichten, auf einer SD-Karte abgespeicherten, Beweismittel zu erläutern. H. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer Erläuterungen zu den auf der SD-Karte abgespeicherten Beweismitteln ein. I. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2020 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Ergänzend nahm es zu einzelnen Beschwerdevorbringen Stellung. K. Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2020 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. L. Mit Eingabe vom 25. August 2020 unterbreitete der Beschwerdeführer seine Replik, in welcher er an den Anträgen und der Begründung in der Beschwerde festhielt. Ergänzend nahm er zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. M. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel - Fotos des Anwaltsausweises seiner Cousine, Fotos eines Beispiels eines irakischen Haftbefehls und eines irakischen Urteils, Fotos eines auf den 19. März 2018 datierten irakischen Haftbefehls und eines auf den 4. Dezember 2018 datierten irakischen Strafurteils des Gerichts G._______ sowie deren Übersetzungen - zu den Akten und erläuterte diese entsprechend. N. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. O. In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2021 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Ergänzend führte es betreffend den Haftbefehl und das Gerichtsurteil an, diesen komme keinen Beweiswert zu, da die Echtheit von fotografierten Dokumenten nicht überprüft werden könne. P. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2021 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik und entsprechender Beweismittel ein. Q. In seiner Duplik vom 15. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Echtheit der eingereichten Dokumente, zur Dokumentenbeschaffung und zur irakischen Strafprozessordnung. R. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerde und der Replik werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation zu bewirken. 3.2 Der Beschwerdeführer führt an, dass die auf der eingereichten SD-Karte abgespeicherten Beweismittel in der vorinstanzlichen Verfügung zwar benannt worden seien, das SEM sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt habe. Die fehlende rechtliche Würdigung dieser Beweismittel verletze den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG i.V.m Art. 6 AsylG. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass entgegen der Rüge des Beschwerdeführers das SEM die Beweismittel auf der SD-Karte in der angefochtenen Verfügung gewürdigt hat: Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid an, die Youtube- und Facebook-Kanäle des Beschwerdeführers seien gemäss seinen eigenen Angaben geschlossen worden (vgl. Asylentscheid Ziff. II 2 b, S. 8 mit Verweis auf A25/29 F144 f.), weshalb die Videos nicht mehr verfügbar und somit nicht mehr gefährdend seien; es könne daher offenbleiben, ob der Inhalt der eingereichten Videos überhaupt geeignet sei, die Aufmerksamkeit der irakischen Milizen respektive Behörden zu erregen. 3.2.3 Auf Beschwerdestufe räumte das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2020 dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit ein, die genannten Beweismittel zu erläutern. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2020 lud das Gericht die Vorinstanz sodann ein, sich diesbezüglich vernehmen zu lassen. In ihrer Vernehmlassung nahm die Vorin-stanz Stellung zu den genannten Beweismitteln und führte an, dass die verschiedenen Videos nur wenige Sekunden dauern und den Beschwerdeführer in Gesellschaft mehrerer junger Männer zeigen würden, dass lediglich in einem Video eine Kamera, ein Mikrofon und eine Filmklappe erkennbar seien und insofern überhaupt ein Zusammenhang mit Dreharbeiten hergestellt werden könne. Die Kurzaufnahmen seien jedoch nicht geeignet, zu belegen, dass der Beschwerdeführer Videos mit politisch kritischem Inhalt produziere und insofern einer Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt sei. Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2020 räumte das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik ein. In seiner Replik führte er an, dass diese Videos zwar nicht seine politischen Aktionen zu zeigen vermöchten, jedoch im Sinne einer gesamthaften Prüfung als Indizien für seine Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen seien. 3.2.4 Nach dem Dargelegten stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz die Beweismittel auf der SD-Karte gehört, ernsthaft geprüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt hat. Zudem erhielt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nochmals Gelegenheit, die Beweismittel zu erläutern, weshalb ein (rein hypothetischer) Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV geheilt worden wäre. Die diesbezügliche Rüge ist somit unbegründet. 3.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, die Vorinstanz habe es anlässlich der Befragungen unterlassen, ihm Nachfragen zur Funktionsweise der Milizen zu stellen; auch sei sie auf seine diesbezüglichen Ausführungen nicht eingegangen. Schliesslich seien ihm zu seinem geltend gemachten Engagement für die Hilfsorganisation - eines der zentralen Asylvorbringen - nur wenige Fragen gestellt worden. 3.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 3.3.2 Aus dem Anhörungsprotokoll (A25/29) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit den Personen, die ihn gemäss eigenen Aussagen belästigt hätten, gestellt wurden (vgl. A25/29 F47, F51-67). Insbesondere wurde er gefragt, welcher Organisation D._______ angehöre (vgl. A25/29 F60) und welche Flaggen sowie Embleme die Milizen verwendeten (vgl. A25/29 F63). Ferner wurde er aufgefordert, die verschiedenen Milizorganisationen aufzuzählen (vgl. A25/29 F65). Schliesslich wurde er über die Verbindung seines Onkels zu den Milizen befragt (vgl. A25/29 F103); auf seine kurz ausgefallene Antwort stellte die Vorinstanz weitere Nachfragen (vgl. A25/29 F104 ff.). Aus der Sicht des Gerichts konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung somit ausführlich - unter mehreren Rückfragen - zu den Milizen äussern. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner geltend gemachten Tätigkeit für die Hilfsorganisation (vgl. A25/29 F39-43, F52). Auch wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu erklären, weshalb er anlässlich der BzP dieses Engagement nicht erwähnt habe (vgl. A25/29 F203). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mehr Fragen betreffend die Hilfsorganisation hätte stellen müssen. Der Sachverhalt wurde diesbezüglich rechtsgenügend aufgeklärt; die Rüge erweist sich daher als unbegründet. 3.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen in der Beschwerde sowie in der Replik und der Duplik geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt, indem sie selektiv nur Sachverhaltselemente abgeklärt habe, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden; Elemente zugunsten seiner Glaubhaftigkeit seien nicht oder nur ungenügend gewürdigt worden. Diese Rüge ist ebenfalls abzuweisen. Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt einseitig respektive nur zulasten des Beschwerdeführers aufgeklärt hätte. 3.5 Nach den vorstehenden Erwägungen besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht eindeutig feststehe. Die Zollbehörde am Flughafen E._______ habe am 27. April 2018 drei Identitätsdokumente, die auf seinen Namen lauteten, sichergestellt. Die Dokumentenanalyse habe ergeben, dass das Passfoto der irakischen Identitätskarte ausgetauscht und das Ausstellungsdatum des Nationalitätenausweises manipuliert worden sei. Demzufolge habe der Beschwerdeführer seine Identität möglicherweise zu verheimlichen beabsichtigt. Dies wecke erste Zweifel an der Begründetheit seines Asylgesuchs. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Tätigkeiten für die Hilfsorganisation und die damit zusammenhängenden Behelligungen durch verschiedene Milizen nicht glaubhaft gemacht. Sein Engagement für Waisenkinder und Vertriebene habe er anlässlich der BzP nicht erwähnt. Auch auf Rückfragen in der Anhörung habe er dieses Versäumnis nicht überzeugend erklären können. Insofern seien diese vorgebrachten Tätigkeiten als Nachschub zu werten. Seine Darstellung, er habe über einen längeren Zeitraum regelmässig Spenden gesammelt, stehe zudem im Widerspruch zu seiner Äusserung, er habe nach dem Bombenanschlag unter psychischen Problemen gelitten und deshalb kaum mehr das Haus verlassen. Schliesslich seien die Beschreibungen bezüglich der Bedrohungen und Belästigungen im Zusammenhang mit dem Sammeln von Spenden sehr vage und oberflächlich ausgefallen. Nicht glaubhaft erscheine zudem, dass sein Vater wegen ihm entführt worden sei. Seine Angaben zum Motiv der Täter seien widersprüchlich ausgefallen. In der BzP habe er sich dahingehend geäussert, dass die Entführer seinem Vater mitgeteilt hätten, sein Sohn - der Beschwerdeführer - solle sich nicht mehr kritisch äussern; anlässlich der Anhörung hingegen habe er vorgetragen, sein Vater sei aufgrund seines Engagements für die Hilfsorganisation entführt worden. Erschwerend komme hinzu, dass die eingereichten Gerichtsdokumente keine Hinweise enthielten, die auf eine Verbindung zwischen der Entführung und dem Beschwerdeführer schliessen lassen würden; in den protokollierten Zeugenaussagen hätten seine Eltern weder ihn noch seine Tätigkeiten erwähnt. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass die Entführer entsprechende Forderungen - anstelle des oder zusätzlich zum Lösegeld - gestellt hätten. Dass der Beschwerdeführer wegen der Produktion und Veröffentlichung eines kritischen Videos über die Tätigkeiten von D._______ Behelligungen ausgesetzt gewesen sei, erscheine ebenfalls nicht glaubhaft. Anlässlich der BzP habe er dargetan, er habe sich aufgrund eines Drohanrufs gezwungen gesehen, dieses Video zu löschen. Demgegenüber habe er in der Anhörung den Drohanruf unerwähnt gelassen und ausgeführt, mit D._______ in Verbindung stehende Männer seien in die Produktionsfirma eingedrungen und hätten ihn sowie seine Kollegen tätlich angegriffen. Die Schilderungen bezüglich des angeblichen Vorfalls in der Produktionsfirma seien dabei unsubstantiiert ausgefallen. Er habe lediglich wiederholt, dass zwei Stunden nach der Veröffentlichung des Videos die Männer von D._______ erschienen seien, ihn angegriffen und gezwungen hätten, die Videos zu löschen. Trotz mehrmaligem Nachfragen seien die Aussagen oberflächlich geblieben, weshalb nicht auf einen selbst erlebten Vorfall geschlossen werden könne. Ferner halte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Zusammenarbeit seines Onkels mit den Milizen gefährdet, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. In der BzP habe er dargelegt, die körperliche Auseinandersetzung mit seinem Onkel habe sich etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise vor dem Hintergrund seines psychischen Zustands ereignet. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen angeführt, diese Auseinandersetzung habe wenige Tage vor seine Ausreise stattgefunden, weil er um die Eingebundenheit seines Onkels in Waren- und Waffengeschäfte gewusst habe. Auch seine diesbezügliche Erklärung, er habe anlässlich der BzP seinen Onkel aus Angst nicht erwähnt, weil seine Familie sich damals noch im Irak aufgehalten habe, möge nicht zu überzeugen. Seine Schilderungen seien unsubstantiiert ausgefallen, zumal er trotz Nachfrage nicht habe dartun können, mit welchen Organisationen und auf welche Weise sein Onkel involviert gewesen sei. Ferner seien seine Angaben über dessen Funktion und Tätigkeiten sehr vage und oberflächlich geblieben. Insbesondere sei unklar, wie und was genau der Beschwerdeführer über die angeblichen Machenschaften seines Onkels gewusst habe, da seine Antworten nur floskelhaft ausgefallen seien. Glaubhaft hingegen sei sein Vorbringen, er sei bei einem Bombenanschlag schwer verletzt worden. Dabei habe es sich jedoch nicht um einen gegen ihn gerichteten Angriff gehandelt, weshalb der Verfolgung die Gezieltheit fehle und infolgedessen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöge. Schliesslich bestehe auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt sein. Er habe zwar dargetan, dass er sich verschiedentlich - etwa in Cafés, auf Facebook oder in Youtube-Videos - kritisch zu den Tätigkeiten der Milizen geäussert habe, es bestünden jedoch keine Hinweise, dass ihm diesbezüglich künftig eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Dies werde durch die Tatsachen untermauert, dass er seine Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch irakische Milizen nicht glaubhaft machen konnte und seine Facebook- und Youtube-Kanäle gemäss eigenen Aussagen geschlossen worden seien. 5.2 In der Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, er sei erstaunt über die Dokumentenanalyse und die Schlussfolgerung des SEM, zumal das Strafverfahren gegen ihn wegen Fälschung von Ausweisen eingestellt worden sei. Zudem könne er sich nicht erklären, inwiefern das Foto auf seiner Identitätskarte ausgetauscht worden sei, da die Fotos auf solchen Ausweispapieren stets nur geklebt seien. Es sei möglich, dass beim Anbringen des Ausstellungsdatums auf dem Nationalitätenausweis Flecken entstehen würden, da dieses immer handschriftlich eingetragen werde; dies lasse jedoch nicht auf eine Fälschung schliessen. Schliesslich weise der Stimmrechtsausweis offenbar keine Fälschungsmerkmale auf. Es erscheine daher unlogisch, dass er zwei gefälschte und ein originales Dokument einreichen würde, zumal alle Dokumente auf seinen Namen lauteten. Auch seine Vorbringen bezüglich seines Engagements für die Hilfsorganisation seien glaubhaft. Eine fehlende Übereinstimmung zwischen den Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung dürfe nicht leichthin als Widerspruch gewertet werden, zumal das Bundesverwaltungsgericht selbst immer wieder Mängel der diesbezüglichen vorinstanzlichen Praxis festgestellt habe. Diese Beobachtung decke sich mit dem Handbuch des SEM, wonach Vorsicht bei der Verwendung von Angaben anlässlich der BzP geboten sei, wenn darin die zentralen Fluchtgründe nur pauschal festgehalten würden. Zudem sei seinem psychischen Zustand und seiner Angst, mittels seiner Aussagen seine Familie in Gefahr zu bringen, Rechnung zu tragen. Es sei daher nachvollziehbar, dass er anlässlich der BzP nicht alle Umstände seiner Flucht habe darlegen können. In Anbetracht dieser Umstände sei es ihm nicht anzulasten, dass er anlässlich der BzP seine Tätigkeit für die Hilfsorganisation nicht erwähnt habe. Bei der Hilfsorganisation handle es sich um eine offiziell akkreditierte Organisation namens «(...)», welche auf der Homepage des «NGO Committee for Iraq» aufgeführt sei. Das mit der Beschwerde eingereichte Foto seines Ausweises sowie das Foto der Zertifizierung beweise seine Tätigkeit für diese Hilfsorganisation. Zudem deckten sich seine Erzählungen mit dem typischen Vorgehen der Milizen; beispielsweise sei bekannt, dass diese «Steuern» erheben würden. Insofern sei glaubhaft, dass er einen Anteil der gesammelten Spenden an die Milizen habe abgeben müssen. Schliesslich bestehe auch kein Widerspruch zwischen seiner Tätigkeit bei der Hilfsorganisation und seinen Aussagen, er sei im Anschluss an den Bombenanschlag kaum mehr ausser Haus gewesen. Aus der ihm gestellten Frage gehe nicht hervor, ob sich seine Antwort auf die unmittelbare Zeit nach dem Anschlag oder auf die darauffolgenden Jahre beziehe. Bezüglich der Entführung seines Vaters brachte der Beschwerdeführer vor, seine kritischen Äusserungen liessen sich nicht von seiner Tätigkeit für die Hilfsorganisation trennen. Insofern stelle es keinen Widerspruch dar, dass er anlässlich der BzP seine kritischen Äusserungen und anlässlich der Anhörung sein humanitäres Engagement als Grund für die Entführung seines Vaters genannt habe. Seine Eltern hätten anlässlich der Zeugenbefragung vor Gericht aus Angst keine Angaben über seine Tätigkeiten gemacht. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei es daher nachvollziehbar, dass aus den Gerichtsdokumenten keine Hinweise auf seine Person hervorgehen würden. Schliesslich mache es durchaus Sinn, dass die Entführer neben der Einschüchterung auch Geld erpressen wollten, weshalb aus seiner Aussage, es habe sich um eine gewöhnliche Entführung gehandelt, nicht ohne Weiteres auf das Fehlen eines ihn betreffenden flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs geschlossen werden könne. Soweit er anlässlich der Anhörung geschildert habe, mittels Gewalt zur Löschung des Videos über D._______ gezwungen worden zu sein, dies in der BzP aber nicht erwähnt habe, so sei dies auf seine emotionale Verfassung zurückzuführen. Er habe bereits eine Bombenexplosion und die Entführung seines Vaters erlebt; vor diesem Hintergrund könne die Auslassung der Gewaltanwendung nicht als ungewöhnlich gewertet werden. Zudem habe er befürchtet, durch seine Aussagen seine Familie im Irak in Gefahr zu bringen. Schliesslich sei die fehlende Substantiiertheit seiner Schilderungen in Bezug auf den Konflikt mit seinem Onkel darauf zurückzuführen, dass er während der BzP unter grossem Stress gestanden habe, weshalb es ihm nicht gelungen sei, seine Vorbringen korrekt und chronologisch vorzutragen. Im Übrigen dürfe auch hier eine fehlende Übereinstimmung zwischen den Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung nicht ohne Weiteres als Widerspruch gewertet werden. Aufgrund der kurzen Befragungszeiten und der Tatsache, dass die Schilderungen nicht wortwörtlich protokolliert worden seien, sei der BzP nicht der gleiche Beweiswert wie der Anhörung zuzuschreiben. Mit Blick auf die Asylrelevanz seiner Vorbringen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei durch seine humanitäre Tätigkeit und seine politische Gesinnung einer reellen Gefahr an Leib und Leben seitens der schiitischen Milizen ausgesetzt. Diese würden über grossen Einfluss im Irak verfügen; er sei zudem bereits mehrfach Opfer von Behelligungen seitens dieser Milizen geworden. Das Video, in dem er und seine Freunde von der Organisation sich über D._______ lustig gemacht hätten, habe ihn zusätzlich politisch exponiert. Dass er durch Gewaltanwendung gezwungen worden sei, das Video zu löschen, zeige, dass er auf dem Radar einflussreicher Personen sei. Die Beziehungen seines Onkels zu diesen Akteuren erhöhten sein Risiko, Opfer ernsthafter Nachteile zu werden. Die Schutzfähigkeit des irakischen Staats sei nicht gegeben. Dafür spreche, dass seine Familie den Irak ebenfalls verlassen habe und sich nun in der Türkei befinde. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Stimmrechtsausweis des Beschwerdeführers weise tatsächlich keine Fälschungsmerkmale auf, enthalte aber kein Lichtbild, weshalb er zur Identifikation nicht geeignet sei. Aus der Beschwerdeschrift gehe nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer nicht das Original seines Ausweises der Hilfsorganisation eingereicht habe. Zudem habe er anlässlich der Anhörung auf die explizite Frage, für welche Organisation er arbeite, die «(...)» nicht erwähnt und stattdessen behauptet, es handle sich dabei um eine inoffizielle Organisation. Aus den eingereichten Fotos und Videos lasse sich höchstens ableiten, dass er Kontakt zu Mitgliedern der Organisation gehabt habe. Schliesslich sei davon auszugehen, dass er seine Arbeit für die genannte Organisation bereits anlässlich der BzP geschildert hätte, wenn er aufgrund dieser Tätigkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden wäre. Die eingereichten Kurzaufnahmen seien nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer Videos mit politisch kritischem Inhalt produziert sowie veröffentlicht habe und deswegen durch die schiitischen Milizen verfolgt werde. Lediglich ein Video zeige eine Kamera, ein Mikrofon und eine Filmklappe; ansonsten seien jeweils nur der Beschwerdeführer für wenige Sekunden in Gesellschaft weiterer Männer zu sehen. Die Befragung zur Person sei ausführlich gewesen; aus den Formulierungen gehe hervor, dass die Aussagen nicht vom Befrager zusammengefasst, sondern wortwörtlich protokolliert worden seien. Auch der Verweis auf die emotionale Belastung des Beschwerdeführers vermöge die Widersprüche nicht aufzulösen. Der Beschwerdeführer sei sowohl in der BzP wie auch in der Anhörung über die Verschwiegenheitspflicht der Anwesenden und die Vertraulichkeit seiner Aussagen belehrt worden. Da sich seine Familie gemäss eigenen Aussagen zum Zeitpunkt der Anhörung bereits in der Türkei befunden habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er anlässlich der Anhörung ausführliche Angaben betreffend die Verfolgung durch die Milizen und die Verbindungen seines Onkels zu den Milizen hätte machen können. 5.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer - nebst den formellen Rügen (vgl. E. 3) - geltend, der eingereichte Stimmrechtsausweis, die Fotos des Mitgliederausweises der Hilfsorganisation und das Video, in dem Kamera, Mikrofon und Filmklappe zu erkennen seien, würden für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Weiter sei ein frappanter Unterschied in der Ausführlichkeit der Befragung anlässlich der Anhörung im Vergleich zur BzP festzustellen, was die Widersprüche in seinen Aussagen zu erklären vermöchte. Schliesslich sei die mangelnde Substanz seiner Schilderungen darauf zurückzuführen, dass trotz der Belehrung betreffend die Verschwiegenheitspflicht der befragenden Personen seine Angst um seine Familie überwogen habe. 5.5 In seiner ergänzenden Beweismitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, aus dem Gerichtsurteil auf seinen Namen gehe hervor, dass er im Irak in absentia zu drei Jahren Haft wegen Verleumdung und Beleidigung des Staats verurteilt worden sei. Als sein Vater im Frühjahr 2021 die Stimmrechtsausweise habe erneuern wollen, habe der zuständige Beamte diesem mitgeteilt, er könne denjenigen seines Sohnes nicht erneuern, da es ein «Problem» gebe. Seine als Anwältin tätige Cousine habe sich anschliessend der Sache angenommen und herausgefunden, dass der eingereichte Haftbefehl und das Urteil gegen ihn vorliegen würden. Es sei ihr jedoch nur das Anfertigen einer Kopie erlaubt worden. Dies erkläre zum einen, weshalb die Dokumente auf das Jahr 2018 datiert seien und zum anderen, weshalb es nicht möglich gewesen sei, die Originale einzureichen. Nichtsdestotrotz komme den Dokumenten hoher Beweiswert zu, da die Kennzeichen (Aufbau, Briefkopf, Gesetzesartikel, Stempel etc.) mit den eingereichten Beispieldokumenten übereinstimmen würden. Dies belege, dass er aufgrund seines humanitären und politischen Engagements von den lokalen Milizen und dem ranghohen Politiker D._______ verfolgt werde. Es erscheine insgesamt plausibel, dass D._______ über genügend Verbindungen verfüge, um eine Strafverfolgung gegen ihn erwirken zu lassen. Die ihm drohende Haft sei asylbeachtlich, da eine Haftstrafe von drei Jahren wegen Verleumdung und Beleidigung des Staates - insbesondere vor dem Hintergrund eines politischen Motivs - als exzessiv zu werten sei. Zudem komme es im Irak im Zusammenhang mit Inhaftierungen immer wieder zu Misshandlungen und Folter. 5.6 In ihrer zweiten Stellungnahme führte die Vorinstanz an, die Echtheit von fotografierten Dokumenten könne nicht überprüft werden; diese könnten leicht gefälscht werden, zumal sich - wie vom Beschwerdeführer selbst dargelegt - im Internet Beispiele für Haftbefehle und Urteile finden lassen würden. Die angeführte Übereinstimmung der Kennzeichen liesse daher keine Rückschlüsse auf die Echtheit der Dokumente zu, weshalb ihnen keine Beweiskraft zukomme. Ferner wäre zu erwarten gewesen, dass die Cousine des Beschwerdeführers als Anwältin nähere Angaben zum Strafverfahren, etwa in Bezug auf den genauen Inhalt der Vorwürfe, hätte machen und weitere Dokumente der Strafakte hätte übermitteln können. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer erst aufgrund der Stimmrechtsausweiserneuerung durch seinen Vater im Frühjahr 2021 von seiner Verurteilung aus dem Jahr 2018 habe erfahren sollen. Gemäss der irakischen Strafprozessordnung seien in absentia verurteilte Personen über das gegen sie ergangene Urteil in Kenntnis zu setzen. Selbst unter Berücksichtigung allfälliger Mängel im irakischen Justizsystem könne davon ausgegangen werden, dass die Familie Kenntnis vom Strafverfahren gehabt hätte. 5.7 In seiner Duplik hielt der Beschwerdeführer an der Echtheit der fotografierten Dokumente fest. Es sei rein spekulativ zu behaupten, seine Cousine hätte weitere Dokumente der Strafakte übermitteln können. Ferner sei aufgrund der eklatanten Mängel im irakischen Justizsystem nicht zu erwarten, dass eine in absentia verurteilte Person gesetzeskonform informiert werde. Da seine Familie vor dem Erlass des Haftbefehls und des Urteils den Irak verlassen hätte, hätte sie davon keine Kenntnis erlangen können. 6. 6.1 Zwecks Sachverhaltsfeststellung ist zunächst die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1; 1996 Nr. 27 E. 3c/aa; 1996 Nr. 28 E. 3a). 6.3 Auch dem Gericht scheint es wenig einleuchtend, dass der Beschwerdeführer zwei Identitätsdokumente mit Fälschungsmerkmalen und eines ohne solche einreichen würde. Andererseits ist das Ergebnis der durchgeführten Dokumentenanalyse als eindeutig zu erachten, wonach zwei der Dokumente nachträglich für den Beschwerdeführer manipuliert worden sind. Das Gericht zieht jedoch aus diesem Umstand nicht den Schluss, dass dem Beschwerdeführer die von ihm angegebenen Identität und Herkunft nicht geglaubt werden könnte. Es geht - wie bereits das SEM - davon aus, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger ist und aus B._______ stammt (vgl. A41/3). 6.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch verschiedene schiitische Milizen aufgrund seiner Tätigkeit für eine Hilfsorganisation den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermag. Es wäre in der Tat zu erwarten gewesen, dass er diesen Aspekt - als zentrales Element seiner vorgebrachten Asylgründe - bereits anlässlich der BzP zumindest erwähnt hätte. Das Argument des Beschwerdeführers, das Gericht selbst habe wiederholt Mängel bei Übersetzungen festgestellt, überzeugt nicht. Die in der Beschwerde genannte Rechtsprechung ist nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. In einem der vom Beschwerdeführer angeführten Urteile ging es in der Sache um einen ehemaligen Peshmerga-Kämpfer, welcher in Anwesenheit eines Farsi-Dolmetschers seine politischen Tätigkeiten aufgrund von Instruktionen seiner Partei verheimlicht hatte (vgl. Urteil des BVGer E-5831/2017 vom 15. Mai 2018); in den anderen angeführten Urteilen hatte das Gericht ungenügende Deutschkenntnisse der dolmetschenden Personen, die sich in kaum nachvollziehbaren Anhörungsprotokollen niedergeschlagen hatten, zu beurteilen (Urteile des BVGer E-6028/2016 vom 4. Januar 2019 und D-2510/2017 vom 7. Mai 2018). Inwiefern diese Urteile mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sein sollen, ist nicht ersichtlich. Aktenwidrig ist das Argument, die Angaben anlässlich der BzP seien immer nur Zusammenfassungen, da die BzP nicht wortwörtlich, sondern in den Worten der befragenden Person protokolliert würden. Es ist offensichtlich, dass vorliegend eine wortwörtliche Protokollierung stattgefunden hat. Dasselbe gilt in Bezug auf den unter Verweis auf das Handbuch des SEM vorgebrachten Vorbehalt: Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat, wurden vorliegend die zentralen Asylgründe gerade nicht in pauschaler, sondern in eingehender Weise erörtert. Zudem erscheint der Widerspruch in den Angaben, wonach der Beschwerdeführer zunächst für eine inoffizielle und sodann für die offiziell zertifizierte und in der Liste des «NGO Committee of Iraq» aufgeführten Organisation «(...)» tätig gewesen sei, als zu gross, als dass dieser durch ein Foto eines Mitgliederausweises aufgelöst werden könnte. Aus der Mitgliedschaft kann mithin nicht auf ein aktives Engagement oder eine Verfolgung durch schiitische Milizen geschlossen werden. Abgesehen von den genannten Widersprüchen ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Behelligungen vage, oberflächlich und zumeist substanzlos ausgefallen sind (vgl. A25/29 F56-59, F61-70). 6.5 Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht erscheint dem Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Produktion und Veröffentlichung eines kritischen Videos über D._______ und die diesbezüglich geltend gemachte Verfolgung. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Widerspruch zwischen den Umständen der Drohungen und dem Löschen des Videos aufzulösen. Anlässlich der BzP brachte er vor, er sei mittels Drohanruf zum Löschen der Videos aufgefordert worden (vgl. A8/18 7.02); in der Anhörung hingegen machte er geltend, er und seine Kollegen seien im Anschluss an die Veröffentlichung des Videos in der Produktionsfirma von den Männern von D._______ bedroht und zum Löschen des Videos gezwungen worden (A25/29 F47). Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, der Widerspruch sei auf seine emotionale Verfassung zurückzuführen, vermag nicht zu überzeugen, zumal weder der Beschwerdeführer selbst noch der zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter auf einen angeschlagenen psychischen Zustand aufmerksam gemacht haben. Das Argument, die diesbezügliche Gewaltanwendung sei nicht als einschneidendes Erlebnis im Leben des Beschwerdeführers zu werten, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, da er sich während der BzP offenbar an den Drohanruf als weitaus weniger intensive Behelligung zu erinnern vermochte (vgl. A8/18 7.02). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen betreffend die Produktion und Veröffentlichung des Videos und dem anschliessenden Eindringen der Männer von D._______ weitgehend substanzlos geblieben sind (vgl. A25/29 F43-F56). Daran vermag auch die eingereichte Kurzaufnahme nichts zu ändern, zumal sie keine Rückschlüsse auf die Produktion und Veröffentlichung eines politisch kritischen Videos zulässt. 6.6 Auch die angebliche Verbindung seines Onkels mit verschiedenen Organisationen und die daraus abgeleitete Verfolgung des Beschwerdeführers erscheint nicht glaubhaft. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer die grosse zeitliche Differenz von zwei Jahren betreffend die körperliche Auseinandersetzung mit seinem Onkel nicht erklären (vgl. A8/18 3.01; A25/29 F96 und F101). Ebenfalls ist es ihm nicht gelungen zu klären, ob sein geltend gemachtes humanitäres Engagement oder sein vorgebrachtes Wissen über dessen Geschäfte (vgl. A25/29 F95 f., F102, F120 ff., F126) ausschlaggebend für die Auseinandersetzung gewesen sei. Dass er während der BzP unter grossem Stress gestanden habe, vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich sind auch die weiteren diesbezüglichen Ausführungen bloss vage, oberflächlich und weitgehend substanzlos ausgefallen (vgl. A25/29 F100 ff.). 6.7 Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft darlegen, sich im privaten Bereich wie etwa auch in Cafés, anlässlich von Versammlungen und auf Facebook kritisch gegenüber den verschiedenen Milizorganisationen geäussert zu haben. Seine Ausführungen hierzu sind allgemein, kurz und detailarm ausgefallen (vgl. A25/29 F140 ff.). Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb Facebook seine Seite aufgrund seiner angeblich geübten Kritik schliessen sollte (vgl. A25/29 F144 f.). 6.8 Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft darzutun, er sei im Irak in absentia zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Es ist zwar zutreffend, dass die Kennzeichen der irakischen Gerichtsdokumente grundsätzlich mit denjenigen der eingereichten Beispieldokumente übereinstimmen. Die Authentizität von aus öffentlichen Quellen zugänglichen irakischen Haftbefehlen und Gerichtsurteilen lässt sich jedoch ebenso wenig überprüfen wie die auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Gerichtsdokumente. Die Schlussfolgerung des SEM, es komme den Dokumenten keine Beweiskraft zu, kann durch das Gericht so jedoch nicht aufrechterhalten werden. Die Argumentation des SEM, wonach einem Dokument von vornherein der Beweiswert abgesprochen wird, weil es theoretisch leicht gefälscht oder unrechtmässig beschafft werden kann, erscheint zu verkürzt. Allerdings kommt - falls die Echtheit der Dokumente nicht überprüft werden kann - zur Beurteilung des Beweiswertes solcher den weiteren Umständen der Einreichung umso mehr Bedeutung zu (vgl. Urteil des BVGer E-5758/2015 vom 8. Januar 2018 E. 6.2.3; vgl. auch Urteil des EGMR M.A. gegen Schweiz vom 18. November 2014, 52589/13, § 62). Mit Blick auf die Umstände der Einreichung der Gerichtsdokumente erscheint vorliegend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte sich vor einer illegitimen Strafverfolgung, insgesamt nicht glaubhaft. Zwar ist davon auszugehen, dass im Zentralirak Positivismus und Rechtsrealität stark divergieren (vgl. Jesse Wozniak, Policing Iraq: Legitimacy, Democracy, and Empire in a Developing State, 2021, S. 138), weshalb es schwierig zu klären ist, ob Haftbefehle beschuldigten Personen tatsächlich zugestellt werden (vgl. dazu, UN Assistance Mission for Iraq [UNAMI] / Office of the UN High Commissioner for Human Rights [OHCHR], Report on Human Rights in Iraq January to June 2017, 14.12.2017, , abgerufen am 15.03.2022). Jedoch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Duplik, zur Zeit der Ausstellung der Gerichtsdokumente habe sich seine Familie bereits ausserhalb des Irak befunden, weshalb sie keine Kenntnis vom Strafverfahren gehabt hätte, aktenwidrig. In der Anhörung gab er an, seine Familie habe den Irak etwa Mitte Juni 2018 verlassen (vgl. A25/29 F24 f.); der angebliche Haftbefehl ist jedoch auf den 19. März 2018 datiert. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass sich die irakischen Sicherheitskräfte in den drei Monaten zwischen der Ausstellung des Strafbefehls und der Ausreise seiner Familie um die Durchsetzung des Haftbefehls bemüht und den Beschwerdeführer im Haus seiner Familie gesucht hätten. Schliesslich vermochte der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen, wer - ob D._______, die schiitischen Milizen oder andere einflussreiche Personen - den angeblichen Haftbefehl und das Urteil gegen ihn erwirkt haben sollte. Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die geltend gemachte Verurteilung in absentia zu drei Jahren Haft wegen Verleumdung und Beleidigung des Staats glaubhaft zu machen. 6.9 Demgegenüber ist auch das Gericht - wie die Vorinstanz - der Ansicht, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Bombenanschlags wurde. Die diesbezüglich eingereichten Berichte, Fotos und Vorbringen vermögen die Glaubhaftigkeit dieses Geschehnisses darzutun. 6.10 Ebenfalls als glaubhaft erachtet das Gericht die Entführung seines Vaters durch Unbekannte; der Beschwerdeführer vermag sie durch seine Schilderungen und die eingereichten Dokumente zu belegen. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Gerichtsdokumente und die Schilderungen anlässlich der Befragungen vermögen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu erfüllen. Nicht glaubhaft hingegen erscheint das Vorbringen, sein Vater sei aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers entführt worden. Die diesbezüglichen Aussagen sind als weitgehend substanzlos und inkohärent zu erachten, da sie weder anlässlich der BzP noch der Anhörung über eine Tatsachenbehauptung hinausgehen (vgl. A8/18 7.02; A25/29 F79 f.) und die Umstände der Entführung widersprüchlich und chronologisch nicht nachvollziehbar dargetan wurden (A25/29 F71-77). Ferner ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass seine Eltern anlässlich der Zeugenaussagen die vorgebrachte Verbindung zum Beschwerdeführer erwähnt hätten. Dass seine Eltern zwar ein Verfahren angestrengt haben, sich dabei jedoch nicht getraut hätten, über die angebliche Rolle des Beschwerdeführers auszusagen, erscheint nicht plausibel. 6.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einzig bezüglich des Bombenanschlags sowie der Entführung seines Vaters glaubhaft sind. Von diesem Sachverhalt ist nachfolgend auszugehen. 7. 7.1 Zu prüfen ist, ob gemäss dem festgestellten Sachverhalt asylbeachtliche Gründe für das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung vorliegen. 7.2 Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass dem Bombenanschlag auf den Beschwerdeführer die Gezieltheit fehlte, weshalb das Vorbringen nicht asylbeachtlich ist. 7.3 Die Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass geltend und glaubhaft gemachte Verfolgungshandlungen an ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelistetes Motiv anknüpfen. Der Entführung des Vaters des Beschwerdeführers liegt indes kein solches Motiv zugrunde, sondern sie ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als gemeinrechtliches Delikt zu qualifizieren. Der gemeinrechtliche Charakter der Entführung wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers selbst untermauert (vgl. A25/29 F81, F85). Insofern entfaltet die geltend gemachte Entführung seines Vaters für ihn keine Asylrelevanz. 7.4 Selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit wäre die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, ihm drohende Strafverfolgung nicht asylbeachtlich: Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts kann zwar ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen; Voraussetzung ist jedoch, dass eine illegitime Bestrafung auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruht (vgl. Urteile des BVGer E-3331/2013 E. 8.3 und E-7321/2013 vom 3. Juli 2014 E. 8.3.1; vgl. zum Element des Motivs BVGE 2013/25 E. 5.1, 2011/10 E. 4.3, EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g; 1996 Nr. 34 E. 3; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 104; Zimmermann/Mahler, in: Andreas Zimmermann [Hrsg.], The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol, A Commentary, Art. 1 A, para. 2, Rz. 333 ff.; Christa Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, 2004, S. 50). Da weder aus den Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zumindest glaubhaft gemachten flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs hinsichtlich seiner vorgebrachten Verurteilung hervorgehen, wäre - selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit - die geltend gemachte Verurteilung nicht asylrelevant. Zwar könnte eine in absentia ergangene und nicht anfechtbare strafrechtliche Verurteilung eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen oder gegen das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK verstossen (vgl. E-3331/2013 E. 11.4 ff m.w.H.). Eine solche Konstellation betrifft jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern allfällige Wegweisungshindernisse, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. E. 10.2).

8. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht nach dem Dargelegten davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylbeachtlichen Vorbringen glaubhaft machen konnte. Die Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben vermögen diese Einschätzung nicht zu erschüttern, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation im Irak vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2020 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind ihm vorliegend trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2020 ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Der eingesetzte Rechtsbeistand MLaw Milad Al-Rafu reichte am 11. Juni 2020 eine Kostennote ein, in welcher - nebst Dolmetscherkosten mit einem zeitlichen Aufwand von zwei Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 75.- und weitere Auslagen von Fr. 35.60.- für Kopien und Porti - in pauschaler Weise ein zeitlicher Aufwand von 20 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgewiesen wurde. Aus der eingereichten Kostennote ist der effektive Arbeitsaufwand nicht ersichtlich; für die weiteren Eingaben (Replik, Beweismitteleingabe, Duplik) wurde kein Aufwand ausgewiesen. Auf die Nachforderung einer (nachvollziehbaren) Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch aktenwidrige Vorbringen enthalten. Dennoch ist von einem zeitlichen Aufwand von 14 Stunden auszugehen. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das aus der Gerichtskasse zu entrichtende amtliche Honorar ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zuzüglich der Dolmetscherkosten und weiteren Auslagen auf Fr. 2285.- festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter MLaw Milad Al-Rafu wird ein amtliches Honorar von Fr. 2285.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: