Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – stellte erst- mals am 19. November 2015 gemeinsam mit seiner Schwester B._______, geboren am (…), Afghanistan (N […]), in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 26. April 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme. C. Am 21. Januar 2020 kehrte der Beschwerdeführer freiwillig nach Afghanis- tan zurück, wodurch die am 26. April 2018 verfügte vorläufige Aufnahme erlosch. D. Am 1. Mai 2022 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein; am
5. Juli 2022 stellte er schriftlich ein als «Asyl-/Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG» bezeichnetes Gesuch. E. Mit Instruktionsschreiben vom 21. Juli 2022 forderte das SEM den Be- schwerdeführer auf, seine geltend gemachten Asylgründe detailliert und vollständig schriftlich zu begründen und entsprechende Beweismittel ein- zureichen. F. Mit Eingabe vom 3. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine schrift- liche Ergänzung ein. G. Mit Instruktionsschreiben vom 10. August 2022 teilte das SEM dem Be- schwerdeführer mit, es beabsichtige die Ansetzung einer Anhörung. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbe- richt zu den Akten zu reichen. H. Anlässlich der Anhörung vom 23. November 2022 brachte der Beschwer- deführer im Wesentlichen vor, er sei am 21. Januar 2020 freiwillig nach
D-951/2023 Seite 3 Afghanistan zurückgekehrt, weil er in den Asylunterkünften in der Schweiz viel Schlimmes erlebt habe; andere Asylsuchende hätten ihn einmal mit einer Substanz betäubt und ihn anschliessend vergewaltigt. In Afghanistan sei jedoch alles noch viel schlimmer gewesen, weshalb er Alkohol und Crystal Meth (Methamphetamin) konsumiert habe. Er sei psychisch sehr krank geworden und unter hohem Druck gestanden. Wegen seines Alko- hol- und Drogenkonsums sowie der damit verbundenen Verbreitung west- licher Werte sei er vom örtlichen Mullah und von verschiedenen Dorfbe- wohnern verwarnt, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Davon trage er am Kopf noch immer eine Narbe. Als er einmal in einer Nacht be- trunken gewesen sei, sei er von der Polizei angehalten und geschlagen worden. Aus Angst vor den möglichen Konsequenzen seines Drogen- und Alkoholkonsums sowie wegen der allgemeinen Sicherheitslage habe er zwei Wochen vor der Machtübernahme durch die Taliban seinen Heimat- staat erneut verlassen. I. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 wies das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch angesichts der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs eine vorläufige Aufnahme. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin be- antragte er, die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. K. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). L. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2023 stellte die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; ohnehin sei er vorläufig aufgenommen. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
D-951/2023 Seite 4 einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut. Ferner lud sie die Vor- instanz zur Vernehmlassung ein. M. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. N. Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2023 räumte die Instruktionsrichte- rin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein. O. In seiner Replik vom 19. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. Gleichzeitig suchte er um Gewäh- rung einer Nachfrist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts nach. P. Mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung medizinischer Unterlagen gut. Q. Mit Eingabe vom 27. März 2023 reichte der Beschwerdeführer den ange- kündigten ärztlichen Bericht zu den Akten.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Auf diese kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 4.1 In seiner Verfügung vom 20. Januar 2023 führte das SEM an, es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während des eineinhalb Jahre dauernden Aufenthalts in Afghanistan in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei, mithin die geltend gemachten Behelligungen aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen seien. Im Übrigen sei die Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht aktuell gewesen; gemäss eigenen
D-951/2023 Seite 6 Angaben seien nicht die vorgebrachten Behelligungen, sondern die allge- meine Sicherheitslage kurz vor der Machtübernahme durch die Taliban ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen. Auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung sei abzulehnen. Es sei kein Grund zur Annahme ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seines Verhaltens im Falle einer Rückkehr ernst- haften Nachteilen ausgesetzt würde. Im Übrigen habe er keine politische Betätigung oder Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung geltend ge- macht, weshalb er vonseiten der Taliban nicht als potentielle Bedrohung wahrgenommen werden dürfte.
E. 4.2 Demgegenüber erwidert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde- schrift, das afghanische Strafrecht habe bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban den Konsum von Alkohol mit einer Strafe von 80 Peit- schenhieben geahndet; Personen, die Alkohol konsumiert oder verkauft hätten, seien rechtlich wie Drogenhändler behandelt worden. Zudem habe er durchaus begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Die Taliban hätten bereits vor ihrer Machtübernahme in den von ihnen kontrol- lierten Gebieten eine parallelstaatliche Justiz aufgebaut, die auf einer dog- matischen Auslegung der Scharia beruhe und sowohl Körperstrafen wie auch die Todesstrafe zulasse. Gemäss Berichten hätten die Taliban bereits im Juni 2021 zwei Männer durch öffentliches Erhängen hingerichtet. Der Konsum von Alkohol und Drogen werde ferner als Hadd-Delikt geahndet. Diese im Koran und in der Sunna umschriebenen Delikte würden mit 80 Peitschenhieben bestraft. Hibatullah Achundsada, der oberste Anführer der Taliban, habe im November 2022 die obersten Richter des Landes an- gewiesen, öffentliche Hinrichtungen und körperliche Strafen in gewissen Fällen zu verhängen. Ferner sei auch davon auszugehen, dass er aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums als «verwestlicht» gelte, was ihn als Feind der Taliban erscheinen lasse. Im Übrigen würden in Afghanistan Personen mit geistigen oder körperli- chen Beeinträchtigungen stigmatisiert und regelmässig durch Familienmit- glieder misshandelt; davon seien insbesondere Frauen, Vertriebene und rückkehrende Migranten mit psychischen Problemen gefährdet. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er daher zusätzlich der drohenden Misshandlung seitens privater Dritter ausgesetzt.
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E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM an, das im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Beschwerdeführers stehende zukünftige
– und daher rein hypothetische – Verhalten knüpfe nicht an ein in Art. 3 AsylG abschliessend geregeltes Verfolgungsmotiv an. Auch das Vorbrin- gen, er würde bei einer Rückkehr aufgrund seiner psychischen Belastung von seinem Umfeld stigmatisiert und misshandelt werden, sei nicht asylre- levant, zumal der eingereichte ärztliche Bericht keine abschliessende Di- agnose festhalte und der Beschwerdeführer in stabilem Zustand aus der stationären Behandlung habe entlassen werden können. Schliesslich sei auch diesbezüglich ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv nicht ohne Weite- res ersichtlich.
E. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, das Bundesverwal- tungsgericht habe in der Strafandrohung aufgrund eines Verstosses gegen das Verbot des Alkoholkonsums ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfol- gungsmotiv angenommen und in der Folge einem afghanischen Weinpro- duzenten und -händler Asyl gewährt. Auch gelte er aufgrund seines Alko- holkonsums in den Augen der Taliban als Ungläubiger, weshalb er entspre- chenden Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner ihm unterstellten feh- lenden religiösen Ansichten ausgesetzt wäre. Zudem sei davon auszugehen, dass er – selbst bei erfolgreicher Alkohol- entwöhnung in der Schweiz – in Afghanistan rückfällig werden würde; ei- nerseits würde er bereits aufgrund seiner schizophrenen Psychose auffal- len, andererseits fehle dort ein entsprechendes Therapieangebot. Sein künftiges, sich als ungläubig manifestierendes Verhalten, welches das Be- stehen einer Furcht vor künftiger Verfolgung begründe, erscheine deshalb nicht hypothetisch, sondern sehr wahrscheinlich.
E. 4.5 Mit Eingabe vom 24. März 2023 machte der Beschwerdeführer gel- tend, aus dem beigelegten ärztlichen Bericht gehe hervor, dass er nicht nur alkoholsüchtig, sondern auch von anderen Drogen abhängig sei. Ausser- dem leider er an einer schweren paranoiden Schizophrenie, für welche eine hohe Rückfallquote bestehe. Er habe bereits zwei Episoden schizo- phrener Psychosen erlebt; es sei davon auszugehen, dass sich seine psy- chische Erkrankung als chronisch erweise.
E. 5.1 Zunächst stellt das Gericht fest, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen hat. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass kein Grund
D-951/2023 Seite 8 besteht, von der diesbezüglichen vorinstanzlichen Einschätzung abzuwei- chen.
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigen- schaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Ver- folgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeit- punkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung, ob aktuell eine Furcht vor Verfolgung noch immer begründet ist, ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylge- such stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).
E. 5.3 Betreffend die Behelligungen, die der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise erlitten hat, gelangt das Gericht zum Schluss, dass diese – wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – den Anforderungen an die Ernst- haftigkeit von Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Da- ran ändert auch das Vorbringen nichts, bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban habe das afghanische Strafrecht für den Konsum von Alkohol eine Strafe von 80 Peitschenhieben vorgesehen, zumal der Be- schwerdeführer – trotz seines öffentlichen Konsums und den damit zusam- menhängenden Behelligungen durch die Polizei – offenbar strafrechtlich nicht belangt worden ist.
E. 5.4 Mit Blick auf die alkohol- und multiple Substanzabhängigkeit des Be- schwerdeführers ist in der Folge zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
D-951/2023 Seite 9 Zukunft begründeterweise befürchten muss, ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt zu sein.
E. 5.4.1 Es ist davon auszugehen, dass die Taliban nach ihrer faktischen Machtübernahme weiterhin eine radikale Anwendung der Scharia durch- setzen und den Konsum von Alkohol als «Hadd» (arabisch «Grenze», plu- ral «ḥudūd») qualifizieren und entsprechend ahnden. Hadd-Strafen sehen die Anwendung harter körperlicher Strafen vor; laut Berichten werden sol- che Strafen nicht nur angedroht, sondern zumindest teilweise auch durch- gesetzt (vgl. UN Security Council, The situation in Afghanistan and its im- plications for international peace and security vom 27.02.2023, < https://unama.unmissions.org/sites/default/files/a77772-s2023151sg_- report_on_afghanistan.pdf >; European Union Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance: Afghanistan vom 01.2023, < https://euaa.eu- ropa.eu/publications/country-guidance-afghanistan-january-2023 >, beide abgerufen am 16.06.2023; vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-4991/2019 vom 3. November 2020 E. 5.3 m.w.H.). In Bezug auf den Umgang der Taliban mit drogenkranken Personen stellt das Gericht nach Konsultierung verschiedener Berichte Folgendes fest: Seit ihrer Machtübernahme treiben die Taliban in ganz Afghanistan drogen- kranke Personen zusammen, verhaften und internieren diese anschlies- send entweder in sogenannten «Rehabilitationszentren» oder in eigentli- chen Haftanstalten; gemäss den konsultierten Quellen herrschen dort «brutale» («brutal») beziehungsweise «höllische» («hellish») Bedingun- gen, die Einrichtungen seien unterfinanziert und unterernährte Insassen würden häufig an Krankheiten oder den Folgen des kalten Entzugs sterben (vgl. Foreign Policy [FP], How the Taliban’s ‘War on Drugs’ Could Backfire vom 01.02.2023, < https://foreignpolicy.com/2023/02/01/taliban-afghanis- tan-drugs-war-ban-heroin-ephedra-economy/ >; Radio Free Europe/Radio Liberty [RFE/RL], Scared Straight: Taliban Treats Drug Addicts With A Heavy Dose Of Prison vom 04.04.2022, < https://www.rferl.org/a/taliban- drug-addicts-prison-/31785402.html >, beide abgerufen am 16.06.2023). Die British Broadcasting Corporation (BBC) berichtete im April 2023, dass die meisten Drogenkranken in Kabul in eine ehemalige US-Militärbasis ge- bracht worden seien. Die Bedingungen in der komplett überbelegten An- stalt seien als «erbärmlich» («squalid») zu bezeichnen. Suchtkranke wür- den für ungefähr 45 Tage interniert und einem intensiven Programm unter- zogen. Die Rehabilitation sei gemäss den Angaben verschiedener Ärzte jedoch als «rudimentär» zu bezeichnen, es bestehe keine Gewissheit, dass die Patienten nach Verlassen der Anstalt nicht einen Rückfall erleiden
D-951/2023 Seite 10 würden (BBC, Afghanistan: Rounded up from the streets into Taliban drug rehab vom 03.04.2023, < https://www.bbc.com/news/world-asia- 65138423 >, abgerufen am 16.06.2023). Die Familien der Suchtkranken würden nur selten über deren Verbleib informiert, gemäss den Taliban-De- kreten würden Suchtkranke jedoch nur dann aus den Anstalten entlassen, wenn Angehörige sie abholen und sich für deren künftige Abstinenz für ver- antwortlich erklären würden. Dieses Vorgehen resultiert in vielen Fällen zu monatelangen Internierungen, teilweise begleitet von Gewaltanwendung und ungenügender Nahrungsversorgung (vgl. Associated Press, Now in Power, Taliban set sight on Afghan Drug Underworld vom 07.10.2021, < https://apnews.com/article/business-only-on-ap-taliban-kabul-afghanis- tan-312374ad26aa5741394b2308bfd99487 >; Arte, Kabul: Rehab Hell, Dokumentation vom 16.09.2022, < https://www.arte.tv/en/videos/108048- 000-A/arte-reportage/ >, beide abgerufen am 16.06.2023).
E. 5.4.2 Mit Blick auf die Intensität möglicherweise drohender Nachteile stellt das Gericht fest, dass eine Auspeitschung Folter darstellt und somit ohne Weiteres als ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen ist. Auch eine möglicherweise monatelange Internierung aufgrund einer Suchtkrank- heit ist nach dem Gesagten mit Blick auf deren Dauer und Bedingungen grundsätzlich geeignet, die Voraussetzungen an die Ernsthaftigkeit dro- hender Nachteile zu erfüllen (vgl. BVGE 2013/12 E. 6).
E. 5.4.3 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob die vorgebrachte begründete Furcht, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, an ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschlies- send aufgezähltes flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv an- knüpft, das heisst, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rasse, Reli- gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen verfolgt werden würde. Gemäss geltender Praxis ist die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft dabei nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmen doch letztlich die Verfolger allein, wen sie weshalb verfolgen. Ausschlag- gebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder inne- rer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Ge- schlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politi- sche Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder
D-951/2023 Seite 11 sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person ab- zielen. Bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff der Ver- folger aber nur, wenn diese die hinter einer Handlungsweise steckende Ei- genart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen wollen (Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], a.a.O., Rz. 14.18 und 14.19). Zunächst stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht bereits aufgrund seiner multiplen Substanzabhängigkeit und seiner damit zusam- menhängenden psychischen Erkrankung einer bestimmten sozialen Gruppe in Afghanistan zugehört: Zwar ist unbestritten, dass für den Be- schwerdeführer – wie in der Beschwerde vorgetragen – selbst bei erfolg- reichem Entzug aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes eine erhöhte Rückfallgefahr besteht. Dennoch ist das in Frage stehende Merk- mal – seine Drogenabhängigkeit – nicht völlig untrennbar mit seiner Person oder Persönlichkeit verbunden, zumal zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass es ihm gelingen wird, längerfristig abstinent zu leben, womit eine «Gruppenzugehörigkeit» aus eigenem Antrieb dahinfallen würde. Zu prü- fen bleibt daher, ob eine künftig drohende Hadd-Bestrafung oder eine «Re- habilitationsmassnahme» im Zusammenhang mit seiner Substanzabhän- gigkeit an ein anderes flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv anknüpft.
E. 5.4.4 Betreffend die geltend gemachte Möglichkeit einer Hadd-Bestrafung im Falle eines Verstosses gegen das Alkoholverbot hält das Gericht fest, dass die Regulierung oder Konsumverbote gewisser Rauschmittel nicht per se illegitim erscheinen; eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung ei- nes gemeinrechtlichen Delikts bildet daher grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Ausnahmsweise kann jedoch die Durchführung eines Strafverfahrens we- gen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft insbesondre dann zu, wenn die Strafnorm die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer oder innerer Merkmale geradezu bezweckt, wenn einer Person eine ge- meinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen
D-951/2023 Seite 12 anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprü- chen klarerweise nicht zu genügen vermag, zweitens, wenn der asylsu- chenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschlicher Behandlung, droht, oder drittens, wenn die Strafe der be- troffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im re- lativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaf- tigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinne). Auch in den letztge- nannten Fällen liegt jedoch nur dann eine die Flüchtlingseigenschaft be- gründende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht (vgl. Urteile des BVGer D-2849/2020 vom 4. Mai 2022 E. 7.4; E-3331/2013 vom 3. Juli 2014 E. 8.3.1, je m.w.H.). Das Gericht stellt fest, dass die Auspeitschung als strafrechtliche Konse- quenz eines Verstosses gegen das Alkoholverbot ohne Weiteres als unver- hältnismässig zu bezeichnen ist, rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag und der betroffenen Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Men- schenrechte, insbesondere Folter oder unmenschlicher Behandlung, droht. Die drohende Menschenrechtsverletzung müsste – um asylrelevant zu sein – ferner auf einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG beru- hen. Hierzu ist festzuhalten, dass aus Sicht der Taliban die strikte Ausle- gung der Scharia die drakonische Bestrafung von Verstössen gegen das Alkoholverbot vorschreibt. Die Motivation für diese derart (überschies- sende) Abschreckung und Bestrafung liegt in der Durchsetzung der Dro- genpolitik der Taliban. Die angedrohte Bestrafung bei Verstössen gegen das Alkoholverbot bedeutet damit keine Verfolgung wegen unverzichtbarer äusserer oder innerer Merkmale, sondern gilt als allgemeingültige – und damit nicht gegen eine bestimmte soziale Gruppe gerichtete – Handlungs- anweisung. In der Folge knüpft eine (strafrechtliche) Ahndung und Bestra- fung aufgrund von Verstössen gegen das Alkoholverbot nicht an ein asyl- relevantes Verfolgungsmotiv an. Die infrage stehenden Massnahmen wä- ren jedoch im Lichte von Art. 2, 3, 5 und 6 EMRK sowie Art. 1 FoK – und damit im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
– zu prüfen (vgl. E. 7.2).
E. 5.4.5 Auch mit Blick auf die Internierungen drogenkranker Personen und den Zwangsentzug stellt das Gericht fest, dass diesen Massnahmen kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegt. Am 3. April 2022
D-951/2023 Seite 13 erliess die Taliban-Regierung ein Verbot gemäss Scharia betreffend die Kultivierung von Schlafmohn; gleichzeitig informierte Hibatullah Achund- sada die afghanische Bevölkerung darüber, dass der Gebrauch, der Trans- port, der Handel, die Ausfuhr und die Einfuhr aller Arten von Betäubungs- mitteln wie Alkohol, Heroin, K-Tabletten, Haschisch und weitere Rausch- mittel in Afghanistan streng verboten seien, Zuwiderhandlungen würden strafrechtlich verfolgt und von der Justiz geahndet (vgl. Decree of Amir al- Momenin regarding prohibition of poppy cultivation in the country, < https://www.alemarahenglish.af/decree-of-amir-al-momenin-regarding- prohibition-of-poppy-cultivation-and-any-intoxicants/ >, abgerufen am 16.06.2023). Obwohl der teilweise monatelangen Internierung von drogen- kranken Personen in Einrichtungen und Haftanstalten, die mit Gewaltan- wendung, unzureichender Nahrungsversorgung und mangelnder medizini- scher Betreuung einhergehen, zumindest ein gewisser Strafcharakter nicht abzusprechen ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese Behandlung ei- ner im asylrechtlichen Sinne gezielten Verfolgung der betroffenen Perso- nen gleichkommt. Der harte Umgang mit Drogenkranken bezweckt in ers- ter Linie – trotz der kontroversen Massnahmen – nicht deren Schädigung, sondern Ziel der Entzugsmassnahmen ist letztlich die Heilung der Betroffe- nen. Damit knüpfen die «Rehabilitierungsmassnahmen» nicht an ein asyl- rechtlich relevantes Motiv an, sondern an den Schutz der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit und Gesundheit. Das Gericht stellt jedoch fest, dass die gemäss aktuellen Erkenntnissen derzeit in Frage stehenden Massnahmen
– insbesondere aufgrund deren unverhältnismässiger Länge, den men- schenunwürdigen Haft- und Behandlungsbedingungen, der Ausgestaltung als incommunicado-Haft und der teilweise Anwendung physischer Gewalt gegen die Insassen – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Kriterien ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung erfüllen würden, weshalb diesen im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen wäre (vgl. dazu auch E. 7.2).
E. 5.4.6 Nachdem das Gericht das Bestehen eines asylrelevanten Motivs vor- liegend verneint hat, und der Beschwerdeführer auch keiner bestimmten sozialen Gruppe angehört, erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nicht, wes- halb auch die Asylgewährung ausgeschlossen ist.
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass – infolge des fehlenden Verfol- gungsmotivs – keine asylrelevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
D-951/2023 Seite 14
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – derzeit grundsätzlich nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un- durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
E. 7.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit sowohl eine (strafrechtliche) Verfolgung aufgrund von Verstössen gegen das Alkoholverbot drohen könnte, wie auch eine mögliche Internierung im Zusammenhang mit «Rehabilitierungsmassnah- men» betreffend seine Drogensucht, beides Massnahmen, welche ihn ei- ner nach Art. 2, 3, 5 und 6 EMRK sowie Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aussetzen würde, ist auf die geltende Rechtsprechung zu ver- weisen, wonach der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person ge- gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wiederum die Be- schwerde an das BVGer offen steht (vgl. Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). Diesfalls wären bei der Neubeurteilung sämtliche Vollzugs- hindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herr- schenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-951/2023 Seite 15 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2023 das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 8.2 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Die eingesetzte Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht bei amtlicher Ver- tretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150 für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das aus der Gerichtskasse zu entrichtende amtliche Honorar ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen mass- geblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1’000.– (inklu- sive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-951/2023 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 1’000.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-951/2023 Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Sonja Nabholz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - stellte erstmals am 19. November 2015 gemeinsam mit seiner Schwester B._______, geboren am (...), Afghanistan (N [...]), in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 26. April 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme. C. Am 21. Januar 2020 kehrte der Beschwerdeführer freiwillig nach Afghanistan zurück, wodurch die am 26. April 2018 verfügte vorläufige Aufnahme erlosch. D. Am 1. Mai 2022 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein; am 5. Juli 2022 stellte er schriftlich ein als «Asyl-/Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG» bezeichnetes Gesuch. E. Mit Instruktionsschreiben vom 21. Juli 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, seine geltend gemachten Asylgründe detailliert und vollständig schriftlich zu begründen und entsprechende Beweismittel einzureichen. F. Mit Eingabe vom 3. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Ergänzung ein. G. Mit Instruktionsschreiben vom 10. August 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige die Ansetzung einer Anhörung. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht zu den Akten zu reichen. H. Anlässlich der Anhörung vom 23. November 2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei am 21. Januar 2020 freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt, weil er in den Asylunterkünften in der Schweiz viel Schlimmes erlebt habe; andere Asylsuchende hätten ihn einmal mit einer Substanz betäubt und ihn anschliessend vergewaltigt. In Afghanistan sei jedoch alles noch viel schlimmer gewesen, weshalb er Alkohol und Crystal Meth (Methamphetamin) konsumiert habe. Er sei psychisch sehr krank geworden und unter hohem Druck gestanden. Wegen seines Alkohol- und Drogenkonsums sowie der damit verbundenen Verbreitung westlicher Werte sei er vom örtlichen Mullah und von verschiedenen Dorfbewohnern verwarnt, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Davon trage er am Kopf noch immer eine Narbe. Als er einmal in einer Nacht betrunken gewesen sei, sei er von der Polizei angehalten und geschlagen worden. Aus Angst vor den möglichen Konsequenzen seines Drogen- und Alkoholkonsums sowie wegen der allgemeinen Sicherheitslage habe er zwei Wochen vor der Machtübernahme durch die Taliban seinen Heimatstaat erneut verlassen. I. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 wies das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch angesichts der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. K. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). L. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; ohnehin sei er vorläufig aufgenommen. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut. Ferner lud sie die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein. M. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. N. Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2023 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein. O. In seiner Replik vom 19. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. Gleichzeitig suchte er um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts nach. P. Mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung medizinischer Unterlagen gut. Q. Mit Eingabe vom 27. März 2023 reichte der Beschwerdeführer den angekündigten ärztlichen Bericht zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Auf diese kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 In seiner Verfügung vom 20. Januar 2023 führte das SEM an, es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während des eineinhalb Jahre dauernden Aufenthalts in Afghanistan in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei, mithin die geltend gemachten Behelligungen aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen seien. Im Übrigen sei die Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht aktuell gewesen; gemäss eigenen Angaben seien nicht die vorgebrachten Behelligungen, sondern die allgemeine Sicherheitslage kurz vor der Machtübernahme durch die Taliban ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen. Auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung sei abzulehnen. Es sei kein Grund zur Annahme ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. Im Übrigen habe er keine politische Betätigung oder Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung geltend gemacht, weshalb er vonseiten der Taliban nicht als potentielle Bedrohung wahrgenommen werden dürfte. 4.2 Demgegenüber erwidert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, das afghanische Strafrecht habe bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban den Konsum von Alkohol mit einer Strafe von 80 Peitschenhieben geahndet; Personen, die Alkohol konsumiert oder verkauft hätten, seien rechtlich wie Drogenhändler behandelt worden. Zudem habe er durchaus begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Die Taliban hätten bereits vor ihrer Machtübernahme in den von ihnen kontrollierten Gebieten eine parallelstaatliche Justiz aufgebaut, die auf einer dogmatischen Auslegung der Scharia beruhe und sowohl Körperstrafen wie auch die Todesstrafe zulasse. Gemäss Berichten hätten die Taliban bereits im Juni 2021 zwei Männer durch öffentliches Erhängen hingerichtet. Der Konsum von Alkohol und Drogen werde ferner als Hadd-Delikt geahndet. Diese im Koran und in der Sunna umschriebenen Delikte würden mit 80 Peitschenhieben bestraft. Hibatullah Achundsada, der oberste Anführer der Taliban, habe im November 2022 die obersten Richter des Landes angewiesen, öffentliche Hinrichtungen und körperliche Strafen in gewissen Fällen zu verhängen. Ferner sei auch davon auszugehen, dass er aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums als «verwestlicht» gelte, was ihn als Feind der Taliban erscheinen lasse. Im Übrigen würden in Afghanistan Personen mit geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen stigmatisiert und regelmässig durch Familienmitglieder misshandelt; davon seien insbesondere Frauen, Vertriebene und rückkehrende Migranten mit psychischen Problemen gefährdet. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er daher zusätzlich der drohenden Misshandlung seitens privater Dritter ausgesetzt. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM an, das im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Beschwerdeführers stehende zukünftige - und daher rein hypothetische - Verhalten knüpfe nicht an ein in Art. 3 AsylG abschliessend geregeltes Verfolgungsmotiv an. Auch das Vorbringen, er würde bei einer Rückkehr aufgrund seiner psychischen Belastung von seinem Umfeld stigmatisiert und misshandelt werden, sei nicht asylrelevant, zumal der eingereichte ärztliche Bericht keine abschliessende Diagnose festhalte und der Beschwerdeführer in stabilem Zustand aus der stationären Behandlung habe entlassen werden können. Schliesslich sei auch diesbezüglich ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv nicht ohne Weiteres ersichtlich. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht habe in der Strafandrohung aufgrund eines Verstosses gegen das Verbot des Alkoholkonsums ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv angenommen und in der Folge einem afghanischen Weinproduzenten und -händler Asyl gewährt. Auch gelte er aufgrund seines Alkoholkonsums in den Augen der Taliban als Ungläubiger, weshalb er entsprechenden Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner ihm unterstellten fehlenden religiösen Ansichten ausgesetzt wäre. Zudem sei davon auszugehen, dass er - selbst bei erfolgreicher Alkoholentwöhnung in der Schweiz - in Afghanistan rückfällig werden würde; einerseits würde er bereits aufgrund seiner schizophrenen Psychose auffallen, andererseits fehle dort ein entsprechendes Therapieangebot. Sein künftiges, sich als ungläubig manifestierendes Verhalten, welches das Bestehen einer Furcht vor künftiger Verfolgung begründe, erscheine deshalb nicht hypothetisch, sondern sehr wahrscheinlich. 4.5 Mit Eingabe vom 24. März 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, aus dem beigelegten ärztlichen Bericht gehe hervor, dass er nicht nur alkoholsüchtig, sondern auch von anderen Drogen abhängig sei. Ausserdem leider er an einer schweren paranoiden Schizophrenie, für welche eine hohe Rückfallquote bestehe. Er habe bereits zwei Episoden schizophrener Psychosen erlebt; es sei davon auszugehen, dass sich seine psychische Erkrankung als chronisch erweise. 5. 5.1 Zunächst stellt das Gericht fest, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen hat. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass kein Grund besteht, von der diesbezüglichen vorinstanzlichen Einschätzung abzuweichen. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung, ob aktuell eine Furcht vor Verfolgung noch immer begründet ist, ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 5.3 Betreffend die Behelligungen, die der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise erlitten hat, gelangt das Gericht zum Schluss, dass diese - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - den Anforderungen an die Ernsthaftigkeit von Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban habe das afghanische Strafrecht für den Konsum von Alkohol eine Strafe von 80 Peitschenhieben vorgesehen, zumal der Beschwerdeführer - trotz seines öffentlichen Konsums und den damit zusammenhängenden Behelligungen durch die Polizei - offenbar strafrechtlich nicht belangt worden ist. 5.4 Mit Blick auf die alkohol- und multiple Substanzabhängigkeit des Beschwerdeführers ist in der Folge zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. 5.4.1 Es ist davon auszugehen, dass die Taliban nach ihrer faktischen Machtübernahme weiterhin eine radikale Anwendung der Scharia durchsetzen und den Konsum von Alkohol als «Hadd» (arabisch «Grenze», plural « ud d») qualifizieren und entsprechend ahnden. Hadd-Strafen sehen die Anwendung harter körperlicher Strafen vor; laut Berichten werden solche Strafen nicht nur angedroht, sondern zumindest teilweise auch durchgesetzt (vgl. UN Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 27.02.2023, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/a77772-s2023151sg_-report_on_afghanistan.pdf >; European Union Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance: Afghanistan vom 01.2023, , beide abgerufen am 16.06.2023; vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-4991/2019 vom 3. November 2020 E. 5.3 m.w.H.). In Bezug auf den Umgang der Taliban mit drogenkranken Personen stellt das Gericht nach Konsultierung verschiedener Berichte Folgendes fest: Seit ihrer Machtübernahme treiben die Taliban in ganz Afghanistan drogenkranke Personen zusammen, verhaften und internieren diese anschliessend entweder in sogenannten «Rehabilitationszentren» oder in eigentlichen Haftanstalten; gemäss den konsultierten Quellen herrschen dort «brutale» («brutal») beziehungsweise «höllische» («hellish») Bedingungen, die Einrichtungen seien unterfinanziert und unterernährte Insassen würden häufig an Krankheiten oder den Folgen des kalten Entzugs sterben (vgl. Foreign Policy [FP], How the Taliban's 'War on Drugs' Could Backfire vom 01.02.2023, https://foreignpolicy.com/2023/02/01/taliban-afghanistan-drugs-war-ban-heroin-ephedra-economy/ >; Radio Free Europe/Radio Liberty [RFE/RL], Scared Straight: Taliban Treats Drug Addicts With A Heavy Dose Of Prison vom 04.04.2022, , beide abgerufen am 16.06.2023). Die British Broadcasting Corporation (BBC) berichtete im April 2023, dass die meisten Drogenkranken in Kabul in eine ehemalige US-Militärbasis gebracht worden seien. Die Bedingungen in der komplett überbelegten Anstalt seien als «erbärmlich» («squalid») zu bezeichnen. Suchtkranke würden für ungefähr 45 Tage interniert und einem intensiven Programm unterzogen. Die Rehabilitation sei gemäss den Angaben verschiedener Ärzte jedoch als «rudimentär» zu bezeichnen, es bestehe keine Gewissheit, dass die Patienten nach Verlassen der Anstalt nicht einen Rückfall erleiden würden (BBC, Afghanistan: Rounded up from the streets into Taliban drug rehab vom 03.04.2023, , abgerufen am 16.06.2023). Die Familien der Suchtkranken würden nur selten über deren Verbleib informiert, gemäss den Taliban-De-kreten würden Suchtkranke jedoch nur dann aus den Anstalten entlassen, wenn Angehörige sie abholen und sich für deren künftige Abstinenz für verantwortlich erklären würden. Dieses Vorgehen resultiert in vielen Fällen zu monatelangen Internierungen, teilweise begleitet von Gewaltanwendung und ungenügender Nahrungsversorgung (vgl. Associated Press, Now in Power, Taliban set sight on Afghan Drug Underworld vom 07.10.2021, ; Arte, Kabul: Rehab Hell, Dokumentation vom 16.09.2022, , beide abgerufen am 16.06.2023). 5.4.2 Mit Blick auf die Intensität möglicherweise drohender Nachteile stellt das Gericht fest, dass eine Auspeitschung Folter darstellt und somit ohne Weiteres als ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen ist. Auch eine möglicherweise monatelange Internierung aufgrund einer Suchtkrankheit ist nach dem Gesagten mit Blick auf deren Dauer und Bedingungen grundsätzlich geeignet, die Voraussetzungen an die Ernsthaftigkeit drohender Nachteile zu erfüllen (vgl. BVGE 2013/12 E. 6). 5.4.3 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob die vorgebrachte begründete Furcht, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, an ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezähltes flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv anknüpft, das heisst, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen verfolgt werden würde. Gemäss geltender Praxis ist die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft dabei nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmen doch letztlich die Verfolger allein, wen sie weshalb verfolgen. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen. Bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff der Verfolger aber nur, wenn diese die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen wollen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], a.a.O., Rz. 14.18 und 14.19). Zunächst stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht bereits aufgrund seiner multiplen Substanzabhängigkeit und seiner damit zusammenhängenden psychischen Erkrankung einer bestimmten sozialen Gruppe in Afghanistan zugehört: Zwar ist unbestritten, dass für den Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde vorgetragen - selbst bei erfolgreichem Entzug aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes eine erhöhte Rückfallgefahr besteht. Dennoch ist das in Frage stehende Merkmal - seine Drogenabhängigkeit - nicht völlig untrennbar mit seiner Person oder Persönlichkeit verbunden, zumal zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass es ihm gelingen wird, längerfristig abstinent zu leben, womit eine «Gruppenzugehörigkeit» aus eigenem Antrieb dahinfallen würde. Zu prüfen bleibt daher, ob eine künftig drohende Hadd-Bestrafung oder eine «Rehabilitationsmassnahme» im Zusammenhang mit seiner Substanzabhängigkeit an ein anderes flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv anknüpft. 5.4.4 Betreffend die geltend gemachte Möglichkeit einer Hadd-Bestrafung im Falle eines Verstosses gegen das Alkoholverbot hält das Gericht fest, dass die Regulierung oder Konsumverbote gewisser Rauschmittel nicht per se illegitim erscheinen; eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung eines gemeinrechtlichen Delikts bildet daher grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Ausnahmsweise kann jedoch die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft insbesondre dann zu, wenn die Strafnorm die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer oder innerer Merkmale geradezu bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag, zweitens, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschlicher Behandlung, droht, oder drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinne). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine die Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht (vgl. Urteile des BVGer D-2849/2020 vom 4. Mai 2022 E. 7.4; E-3331/2013 vom 3. Juli 2014 E. 8.3.1, je m.w.H.). Das Gericht stellt fest, dass die Auspeitschung als strafrechtliche Konsequenz eines Verstosses gegen das Alkoholverbot ohne Weiteres als unverhältnismässig zu bezeichnen ist, rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag und der betroffenen Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschlicher Behandlung, droht. Die drohende Menschenrechtsverletzung müsste - um asylrelevant zu sein - ferner auf einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG beruhen. Hierzu ist festzuhalten, dass aus Sicht der Taliban die strikte Auslegung der Scharia die drakonische Bestrafung von Verstössen gegen das Alkoholverbot vorschreibt. Die Motivation für diese derart (überschiessende) Abschreckung und Bestrafung liegt in der Durchsetzung der Drogenpolitik der Taliban. Die angedrohte Bestrafung bei Verstössen gegen das Alkoholverbot bedeutet damit keine Verfolgung wegen unverzichtbarer äusserer oder innerer Merkmale, sondern gilt als allgemeingültige - und damit nicht gegen eine bestimmte soziale Gruppe gerichtete - Handlungsanweisung. In der Folge knüpft eine (strafrechtliche) Ahndung und Bestrafung aufgrund von Verstössen gegen das Alkoholverbot nicht an ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv an. Die infrage stehenden Massnahmen wären jedoch im Lichte von Art. 2, 3, 5 und 6 EMRK sowie Art. 1 FoK - und damit im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - zu prüfen (vgl. E. 7.2). 5.4.5 Auch mit Blick auf die Internierungen drogenkranker Personen und den Zwangsentzug stellt das Gericht fest, dass diesen Massnahmen kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegt. Am 3. April 2022 erliess die Taliban-Regierung ein Verbot gemäss Scharia betreffend die Kultivierung von Schlafmohn; gleichzeitig informierte Hibatullah Achundsada die afghanische Bevölkerung darüber, dass der Gebrauch, der Transport, der Handel, die Ausfuhr und die Einfuhr aller Arten von Betäubungsmitteln wie Alkohol, Heroin, K-Tabletten, Haschisch und weitere Rauschmittel in Afghanistan streng verboten seien, Zuwiderhandlungen würden strafrechtlich verfolgt und von der Justiz geahndet (vgl. Decree of Amir al-Momenin regarding prohibition of poppy cultivation in the country, < https://www.alemarahenglish.af/decree-of-amir-al-momenin-regarding-prohibition-of-poppy-cultivation-and-any-intoxicants/ , abgerufen am 16.06.2023). Obwohl der teilweise monatelangen Internierung von drogenkranken Personen in Einrichtungen und Haftanstalten, die mit Gewaltanwendung, unzureichender Nahrungsversorgung und mangelnder medizinischer Betreuung einhergehen, zumindest ein gewisser Strafcharakter nicht abzusprechen ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese Behandlung einer im asylrechtlichen Sinne gezielten Verfolgung der betroffenen Personen gleichkommt. Der harte Umgang mit Drogenkranken bezweckt in erster Linie - trotz der kontroversen Massnahmen - nicht deren Schädigung, sondern Ziel der Entzugsmassnahmen ist letztlich die Heilung der Betroffenen. Damit knüpfen die «Rehabilitierungsmassnahmen» nicht an ein asylrechtlich relevantes Motiv an, sondern an den Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Das Gericht stellt jedoch fest, dass die gemäss aktuellen Erkenntnissen derzeit in Frage stehenden Massnahmen - insbesondere aufgrund deren unverhältnismässiger Länge, den menschenunwürdigen Haft- und Behandlungsbedingungen, der Ausgestaltung als incommunicado-Haft und der teilweise Anwendung physischer Gewalt gegen die Insassen - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Kriterien einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung erfüllen würden, weshalb diesen im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen wäre (vgl. dazu auch E. 7.2). 5.4.6 Nachdem das Gericht das Bestehen eines asylrelevanten Motivs vorliegend verneint hat, und der Beschwerdeführer auch keiner bestimmten sozialen Gruppe angehört, erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch die Asylgewährung ausgeschlossen ist. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass - infolge des fehlenden Verfolgungsmotivs - keine asylrelevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - derzeit grundsätzlich nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 7.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowohl eine (strafrechtliche) Verfolgung aufgrund von Verstössen gegen das Alkoholverbot drohen könnte, wie auch eine mögliche Internierung im Zusammenhang mit «Rehabilitierungsmassnahmen» betreffend seine Drogensucht, beides Massnahmen, welche ihn einer nach Art. 2, 3, 5 und 6 EMRK sowie Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aussetzen würde, ist auf die geltende Rechtsprechung zu verweisen, wonach der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wiederum die Beschwerde an das BVGer offen steht (vgl. Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). Diesfalls wären bei der Neubeurteilung sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Die eingesetzte Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150 für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das aus der Gerichtskasse zu entrichtende amtliche Honorar ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: